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Kollision beim Einweisen – Schadensersatzansprüche gegen Arbeitgeber des Einweisers

Das vorliegende Urteil behandelt einen Fall, in dem ein Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber des Einweisers geltend macht, nachdem es zu einer Kollision beim Einweisen seines Fahrzeugs gekommen ist. Die Hauptproblematik liegt darin, zu klären, ob der Arbeitgeber des Einweisers für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Das Gericht hat in seiner Entscheidung verschiedene Aspekte berücksichtigt, darunter die Frage der Verkehrssicherungspflicht, die Rolle des Einweisers, die Sorgfaltspflichten des Klägers und die Haftung des Arbeitgebers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 389/20 >>>

Kläger wird eingewiesen und es kommt zur Kollision

Der Kläger schilderte den Unfallhergang wie folgt: Aufgrund einer schmalen und unübersichtlichen Durchfahrt stellte er sein Fahrzeug am Ausgang eines Parkplatzes ab, um auf den Wegfall eines Lkw zu warten. Zwei Mitarbeiter des Beklagten signalisierten ihm durch Handzeichen, dass er passieren könne. Der Kläger verständigte sich mit ihnen und fuhr langsam weiter. Dabei kam es zu einem Schleifgeräusch, und der Kläger entdeckte später Kratzer an seinem Fahrzeug. Der Beklagte bestritt eine Haftung und argumentierte, dass die Mitarbeiter des Einweisers lediglich eine Gefälligkeit erbracht hätten.

Beweisaufnahme und Zeugenaussagen

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurden Zeugen gehört, darunter der Kläger, die Mitarbeiter des Beklagten und ein Vorarbeiter. Die Aussagen der Zeugen stützten im Wesentlichen die Darstellung des Klägers. Der Kläger wurde mindestens durch einen Mitarbeiter des Beklagten eingewiesen, und es kam zu einem Streifschaden an seinem Fahrzeug.

Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfrage

Das Gericht stellte fest, dass keine Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers für den entstandenen Schaden bestand. Die Einweisungstätigkeit der Mitarbeiter des Beklagten war keine faktische Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, da den Mitarbeitern der Rechtsbindungswille für eigenes Handeln fehlte. Handzeichen im Straßenverkehr haben keine Rechtswirkungen, die die Sorgfaltspflichten des Klägers verändern würden. Der Kläger kann sich nicht auf Handzeichen anderer Personen verlassen und diesen nicht vertrauen. Die Schadenszufügung erfolgte hier nicht in Ausführung der Verrichtung, sondern der Kläger schuf einen eigenständigen Gefahrenkreis.

Haftung des Arbeitgebers und Verrichtungsgehilfe

Die Haftung des Arbeitgebers für das Verhalten des Einweisers kommt nur in Betracht, wenn die Schädigung in Ausführung der Verrichtung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde ein qualifizierter innerer Zusammenhang zwischen der Einweisungstätigkeit des Mitarbeiters und den übertragenen Aufgaben des Gerüstbauers nicht festgestellt. Der Mitarbeiter des Beklagten war als Verrichtungsgehilfe tätig, während ein anderer Mitarbeiter, der für den Abbau des Gerüsts zuständig war, den Kläger eingewiesen hatte. Somit konnte keine Haftung des Arbeitgebers nach § 831 BGB begründet werden.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Obwohl ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger eingewiesen hatte, reichte dies allein nicht aus, um den Arbeitgeber für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Es konnte kein qualifizierter Zusammenhang zwischen der Einweisungstätigkeit und den übertragenen Aufgaben des Mitarbeiters festgestellt werden.

Insgesamt zeigt das Urteil, dass der Arbeitgeber des Einweisers nicht automatisch haftbar ist, wenn es zu einer Kollision beim Einweisen kommt. Die Entscheidung basiert auf der Unterscheidung zwischen faktischer Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und dem Mangel an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Einweisers. Das Urteil verdeutlicht die Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr und betont, dass sich der Kläger nicht auf Handzeichen anderer Personen verlassen kann.


Das vorliegende Urteil

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 389/20 – Urteil vom 16.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.824,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Am 19.10.2019 wollte der Kläger mit seinem Pkw, amtl. Kennzeichen XYZ den Parkplatz des Reha-Zentrums BG verlassen. Hierzu musste er einer nach rechts abbiegender Straßenführung folgen, um zur Ausfahrt in die K-Straße zu gelangen. Im Bereich der Rechtskurve stand sowohl ein Gerüst auf der linken Seite als auch der Lkw des Beklagten, amtl. Kennzeichen ZYX, auf der rechten Seite an dem selbst auch noch Gerüstbauteile lehnten. Um rechts abbiegen zu können, musste der Kläger zwischen dem Gerüst auf der rechten Seite und dem Lkw nebst Gerüstbauteilen auf der linken Seite hindurchfahren. Im Weiteren kam es sodann zu einem Schaden am klägerischen Fahrzeug. Der nähere Schadenshergang war zwischen den Parteien streitig.

Der Schaden gem. Kostenvoranschlag vom 20.11.2019 betrug 2.170,87 €.

Der Kläger trug zum Unfallhergang vor, dass die verbleibende Durchfahrt sehr schmal und unübersichtlich gewesen sei, so dass er sein Fahrzeug samt Motor an der Ausfahrt des Parkplatzes abgestellte habe, um zu warten bis der Lkw wegfahren würde. In der Folge hätten zwei Mitarbeiter des Beklagten dem Kläger durch Handzeichen signalisiert, ihn bei der Durchfahrt einzuweisen. Der Kläger habe sein Fenster auf der Fahrerseite heruntergelassen und sich mit den beiden Mitarbeitern durch Zuruf und Zeichen verständigt. Nach mehrmaligem Rangieren habe einer der Einweiser dann gemeint, dass es passen würde und gleichzeitig signalisiert durchzufahren. Der Kläger sei sodann langsam weitergefahren und sei auf ein Schleifgeräusch aufmerksam geworden. Auf die Frage des Klägers an den Einweiser, ob er gerade sein Fahrzeug beschädigt habe, habe dieser verneint. Dieser sei zur beschädigten rechten Seite des PKWs gelaufen und habe gemeint, dass alles o.k. und nichts kaputt sei. Der Kläger sei ein paar Meter weitergefahren und habe dann angehalten, um sich zu vergewissern, dass tatsächlich kein Schaden entstanden sei. Auf der rechten Seite habe sich ein 12 cm langer tiefer Kratzer befunden. Eine Überprüfung mit dem Meterstab des Mitarbeiters des Beklagten vor Ort habe ergeben, dass sich der Kratzer auf derselben Höhe befinden würde, wie die diagonale mit Keilkupplung des Gerüstbauteils, welcher auf der rechten Seite gestanden sei. Am 21.10.2019 habe der Kläger weitere aus dem Schadensereignis herrührende Kratzer auf der linken Seite seines Fahrzeugs entdeckt und dies auch noch gegenüber dem Beklagten angezeigt. Nach Meinung des Klägers würde keine Gefährlichkeit vorliegen, sondern die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Des Weiteren würde eine Haftung gem. §§ 7 StVG, 823 I, 831 I BGB in Betracht kommen, da die Gefahr unmittelbar vom Betrieb des Fahrzeugs ausgegangen sei, auf das die Bau- und Gerüstbauteile des Beklagten aufgeladen worden seien.

Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.824,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Der Beklagte führt aus, dass die Mitarbeiter dem Kläger angeboten hätten, die Gerüstbauteile sowie den Lkw wegzuräumen bzw. wegzufahren. Dies habe dem Kläger offensichtlich zu lange gedauert und dieser habe plötzlich begonnen weiterzufahren. Ein Mitarbeiter habe sich weder angeboten noch tatsächlich Hilfe zum Einweisen des Klägers gegeben. Vielmehr sei der Kläger allein verantwortlich weitergefahren und mit seiner rechten Fahrzeugseite gegen ein Gerüstbauteil gefahren. Den Ausführungen des Klägers folgend würde sich nach Ansicht des Beklagten daneben auch lediglich eine Gefälligkeit ergeben. Eine Haftung nach § 831 I S. 2 BGB würde ausscheiden, da die Mitarbeiter fähig, geeignet und zuverlässig seien. Von der Befähigung der Mitarbeiter habe sich der Beklagte ebenfalls in der Vergangenheit selbst überzeugt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortige Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen als auch auf das Protokoll vom 09.09.2020 und hier die informatorische Anhörung des Klägers und des Beklagten zu sowie die Vernehmung der Zeugen RB, RC, AB, AM und HC voll inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.

Zwar hatte sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und hier aufgrund der Vernehmung der Zeugen ergeben, dass tatsächlich mindestens ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger eingewiesen hatte, dieser Umstand reicht allein jedoch nicht aus, dass der Beklagte falls Arbeitgeber bzw. Fahrzeughalter des streitgegenständlichen Lkw´s den Schaden des Klägers zu ersetzen hatte.

Hierzu hatte der Kläger informatorisch erklärt: „Ich bin losgefahren in Richtung Ausfahrt. Ich habe gemerkt, das ist zu eng und habe den Motor abgestellt. Ich habe signalisiert, ich will da raus. Das war offensichtlich. Dann kamen zwei der Gerüst-Bauarbeiter und haben gemeint, es würde passen, ich käme durch. Sie würden mich da durchleiten. Ich habe gemeint, es reicht wohl nicht. Die haben dann gemeint, es reicht schon. Dann bin ich langsam losgefahren. 90°-Ecke rechtwinkelig herum. Auf der rechten hinteren Seite waren Gerüstbauteile und auf der Fahrerseite stand der Gerüstbau-Lkw mit vielen angelehnten Gerüstbauteilen. Zwei Gerüst-Bauarbeiter, einer vorne auf der Beifahrerseite und einer auf der Fahrerseite haben mich eingewunken, vor und zurück. Ich habe mehrmals rangiert, bis der Aktivere, danach war dann nur noch einer da, gesagt hatte, das passt jetzt und ich könne losfahren, durchfahren. Dann bin ich langsam durchgefahren, dann hat es ein Kratzgeräusch gegeben. Beide Fenster, Fahrer- und Beifahrerseite, waren unten. Dann habe ich gerufen, habe ich mir jetzt mein Auto beschädigt. Dann haben die gemeint nein. Dann bin ich, ich war um das Hindernis herumgefahren, noch drei Meter weitergefahren, hab Halt gemacht und er hat gemeint, ich schau Mal. Er hat dann gemeint, es ist nichts passiert. Ich bin dann ausgestiegen und habe dann gesagt, habe ich mir wegen Dir da einen Kratzer an der Tür und am Kotflügel reingemacht. Der hat dann gemeint, das wäre schon gewesen. Ich habe dann gemeint, das war nicht. Dann habe ich darum gebeten, dass er einen Meterstab organisiert. Den hat er dann geholt. Wir haben die Höhe des abstehenden Teiles von dem Gerüst und von dem Schaden abgemessen. Die Höhen waren identisch. Diese Beschädigung vom Geräusch her, haben die Ehefrau und die Tochter, die standen 10/12 Meter weg, die haben das auch gehört. Meine Frau hat zur Tochter noch gesagt, jetzt wäre das Auto beschädigt worden. Nachdem der Arbeiter das abgestritten hat, habe ich den Vorarbeiter hergebeten, der kam dann. Der Vorarbeiter hat dann gemeint, der Gerüstbau-Lkw wäre weggefahren worden. Es hieß dann immer, der Platz sei ausreichend, wenn die durchwinken. Er hat mir dann eine Visitenkarte gegeben. Ich sollte auch seinen Namen da vermerken. Die Visitenkarte war von der FD. Den Namen hat er vermerkt und dann sind wir losgefahren. Wenige Minuten danach habe ich mit der Freisprechanlage den D angerufen und habe ihn auf den Schaden hingewiesen. Da hat er gesagt, er sei schon informiert worden. Ich sollte dann die Kontaktdaten schicken und er würde sich melden. Er wird sich in den nächsten Tagen den Schaden anschauen. Wir sind nach Regensburg gefahren. Am späten Nachmittag habe ich den Sachverhalt nochmal geschildert und Bild noch mitgeschickt. Ich habe dann nichts mehr gehört. Sonntagnachmittag habe ich festgestellt, dass auch vorne links Abriebspuren auf der Fahrerseite sind. Ich meine von den Gerüstbauteilen, die da schräg am Lkw standen. Ich habe das dann auch noch fotografiert und auch noch eine zweite Mail an D geschickt. Auf keine der Mails hat er irgendwie reagiert. Ich wurde aktiv aufgefordert zu fahren. Es kam kein Vorhalt vom D. Wir haben noch zwei, drei Mal telefoniert. Er hat dann gemeint, es würde nicht passen. Ich solle in die Firma kommen. Wir haben dann einen Termin ausgemacht, dann bin ich hingefahren, da hat er sich dann den Schaden angeschaut vorne und hinten, der Schaden war sichtbar. Der Herr Daum hat dann gemeint, dass er den Schaden der Versicherung gemeldet habe, er bräuchte einen Kostenvoranschlag. Kostenvoranschlag habe ich erstellen lassen. Die Versicherung wollte dann auch noch Bilder von den Örtlichkeiten haben. Ich habe auch noch Bilder hingeschickt. Dann kam der Hinweis, dass ich selber schuld sei. Vier oder fünf Mal habe ich rangiert. Wir haben uns unterhalten und gestikuliert. Die konnten sich mit mir verständigen. Der hat dann gesagt, jetzt passt’s, jetzt fahr durch. Das hat er wortwörtlich so gesagt. Es gab ein Kratzgeräusch hinten. Es waren unheimlich viele Nebengeräusche. Es waren 6, 7 oder 8 Gerüstbauer zu Gange an dem Gerüst, das die im Hof der Parkgarage abgebaut haben. Da hat es ständig gescheppert von den Gerüstbauteilen, die ständig aufgeladen wurden. Da viele Umgebungsgeräusche. Ich meine, weil’s ganz knapp war, dass ich die standen schräg abgestellte, die Teile. Es waren weiße Abriebspuren. Die Kratzer waren vorher nicht da. (…) Links abbiegen ging nicht. Links ist noch vielleicht 3 m Straße, dann ist wieder ein Gebäude. Ich habe in den rechten Außenspiegel geschaut. Es war nicht am Pfeiler, sondern es war unten am Kupplungsgelenk und an dem Kupplungsgelenk hält die Verstrebung fest und da hängt ein Teil raus und das konnte man nicht im Außenspiegel sehen. Beim Pfeiler hätte es ja gereicht, das habe ich ja gesehen, aber unten hat es nicht gereicht. Der eine, der zum Schluss noch eingewiesen, stand an meiner Beifahrerseite. Den Gerüstbau-Pfeiler musste er im Auge gehabt haben. Der hat anscheinend nur oben geschaut. Der hat aber unten dieses Teil nicht gesehen. Insbesondere der auf der Fahrerseite hatte einen ausländischen Akzent. Der Haupteinweiser hat deutsch gesprochen. Der mir die Visitenkarte gegeben hat, war ein Ausländer, eine dritte Person, der hat aber perfekt deutsch gesprochen.“

Hierzu konnte der Beklagte logischerweise keine Angaben machen, da er zum Schadenszeitpunkt nicht am Unfallort anwesend war. Dieser konnte lediglich dahingehend Ausführungen machen, welche Informationen ihm mitgeteilt worden waren und wie das weitere Verfahren ablief. Hierzu führte der Beklagte aus: „Mich hat mein Vorarbeiter angerufen, er hat gesagt, sie bauen das Gerüst ab. Mir war nicht bekannt, dass man da rausfahren darf, da war ja eigentlich Baustellenbetrieb. Der hat dann gemeint, es wäre jemand gegen das Gerüst gefahren. Er sollte ihm dann die Nummer geben, der Herr wird sich melden. Ich wollte abends dann mit ihm darüber sprechen. Dann kam erst eine Mail, glaub ich. Dann kam ein Anruf. Ich habe es in der Zeit der Versicherung weitergegeben. Dann haben wir irgendwann das Fahrzeug angeschaut. Wie es genau war, erst Telefonat oder erst Mail, das weiß ich nicht. Ich habe 60 Angestellte, ich habe am Tag Hundert Telefonate, das weiß ich jetzt nicht genau, wie es gelaufen ist. (…) Ich habe zur Versicherung gesagt, da ist ein Schaden entstanden, wie auch immer der entstanden ist, die sollen sich darum kümmern. Ich habe viel um die Ohren. Der von der Versicherung hat dann gesagt, er macht das für mich. Da war der Fall für mich erledigt. Dann ist er irgendwann auf mich zugekommen. Nach dem Stand der Schilderungen sehen wir uns nicht gezwungen, dass wir den Schaden zahlen. (…) Ich war nicht vor Ort, ich kann es nicht einschätzen, die Situation war. Am Nachmittag habe ich es noch nicht gewusst. Ich hätte auf die E-Mail reagieren können, muss ich aber nicht.“

Die Angaben zum Unfallhergang und insbesondere zum Einweisen wurden bestätigt durch die Zeugin RB, die ausführte: „Ich stand mit meiner Tochter ca. 12 bis 15 m von dieser Ausfahrt entfernt, wo mein Gatte rausgelotst wurde von den Mitarbeitern. Ich hörte dann, wie diese versuchten, meinen Mann da rauszulotsen. Mit Aussagen „ja komm, fahr“. Dann hörte ich plötzlich ein Geräusch, ein Knirschen. Da habe ich gesagt, jetzt ist er angefahren. Da war es zu spät. Das Gerüst stand bereits. Der Lkw stand gegenüber und da waren auch irgendwelche Gestänge angelehnt an diesem Lkw. Soweit ich das gesehen habe, waren die da beschäftigt. Die waren mit dem Gerüst beschäftigt. Während des ganzen Vorgangs wurde da hantiert. Wir wurden aufmerksam, als die versucht haben meinen Mann rauszulotsen. Da wurde hantiert. Vorher habe ich dem keine Beachtung geschenkt. Wir haben dem Ganzen Beachtung geschenkt, weil wir gehört haben, dass mein Mann rausfahren wollte. Wie die den dann rausgelotst haben, ging das immer mit Zuruf und mit Handbewegung. Ich habe es deutlich gehört. Ich habe es gehört das Knirschgeräusch, als er angefahren ist. Ich habe ein ganz deutliches Knirschgeräusch gehört. Ein sehr lautes, wo ich mir gedacht habe, jetzt ist er angefahren. Das habe ich auch zu meiner Tochter gesagt. Gesehen habe ich das nicht. Ich habe diese Handbewegung gesehen, wo die Mitarbeiter eingewiesen haben mit „Komm fahr“ und gewunken haben. Das hat man sehr wohl gesehen. Der eine Herr stand vorne am Lkw auf der Beifahrerseite praktisch. Der andere Herr stand ihm schräg gegenüber. Der schaute immer an der Ecke, wo das Gerüst wohl endete. Von dem Ganzen war ich 10 bis 12 m weg. Wir wollten meinem Mann entgegengehen. Wir wollten nach Regensburg fahren. Ich hatte auf dem Besucherparkplatz geparkt und habe die Jacke noch aus dem Auto geholt und dann sind wir ihm entgegengegangen. Mein Mann ist dann ausgestiegen und hat dann nur gesagt, dass er angefahren ist. Der eine Herr hat dann gemeint, das käme von der Höhe nicht hin. Er hat versucht am Gerüst was rum zu rücken. Mein Mann hat gemeint, das käme schon hin. Dann wurde Maßstab geholt, dann wurde das vermessen und es war tatsächlich auf der Höhe. Wir sind dann natürlich ein Stück weiter hin und haben das Ganze mitgekriegt. Richtig ans Auto und ans Gerüst hingegangen sind wir nicht. Es wurde festgestellt, dass es von der Höhe hinkommt. Dann hat mein Mann nach dem Vorarbeiter verlangt. Der kam dann, er hätte auch den Lkw wegfahren können. Dann wurde noch ein bisschen gesprochen, dann sind wir weggefahren. Es gab so einen Austausch von irgendwelchen Handschriften, von Daten von der Firma. Dann hat mein Mann den Vorgesetzten angerufen, der meinte dann, der Mitarbeiter hätte ihn bereits angerufen und Mitteilung gemacht und er wollte sich mit ihnen treffen, dass wir den Schaden begutachten könnten. Dieses Gespräch fand im Auto meines Mannes statt, über die Freisprechanlage. (…) Die Fenster waren geöffnet, das habe ich gesehen. Hinten rechts war der Kratzer, der vermessen wurde. Den vorne da habe ich zunächst gar nicht mitbekommen. Den haben wir dann nachher gesehen. Der war 100 %ig vorher nicht da. Ich kenn das Auto meines Mannes. Das ist immer picco bello. Ich kann das ausschließen. (…) Ich weiß, wenn da irgendwas dran gewesen wäre, hätte mein Mann mir das mit Sicherheit gesagt oder gezeigt. Mein Mann ist da sehr ordentlich, was das anbelangt. Das wäre auch mir aufgefallen. Das Auto ist immer toller im Lack und steht immer so da. Mein Mann war in der Klinik. Ich konnte gar nicht das prüfen. Ich gehe davon aus, dass es sicher so war. Ich habe mir an diesem Tag vorher das Auto nicht angeschaut, nein. Hinten den Kratzer habe ich auf jeden Fall gesehen. (…) Wir haben meinen Mann besucht und ich habe mein Auto am Besucherparkplatz geparkt. Wir wollten dann zusammen mit dem Fahrzeug meines Mannes einen Ausflug nach Regensburg machen. Wir haben gewartet auf meinen Mann. Als wir da hinkamen und gewartet haben hat mein Mann schon rangiert. Er war gerade rausgefahren. Den Parkplatz konnte ich nicht einsehen. Das ist im Hof. Er ist da rausgekommen. Ich habe ihn gerade um die Ecke kommen sehen. Die haben ihm dann gewunken und gemeint „komm, komm, fahr“. Wir haben dagestanden. Vielleicht haben wir da nicht hingeschaut. Wir wissen nicht, was er vorher gemacht hat. Wenn da zwei Mitarbeiter stehen, die ihn da rauszulotsen versuchen, dann habe ich keine Veranlassung gesehen, mich auch noch dazuzustellen.“

Die Zeugin machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges wurde von keiner Seite vorgebracht und war auch sonst nicht ersichtlich.

Den Unfallhergang bestätigte zudem die Zeugin RC. Diese gab an: „Ich stand ungefähr 10 bis 15 m weg. Mein Vater wollte aus der Ausfahrt rausfahren. Davor stand ein Lkw mit ziemlich viel Gerüstteile vor dem Lkw. Mein Vater hat gewartet. Dann kam ein Mann, der da gearbeitet hat, der meinte dann, dass er ihn rauslotst, dass das schon passt. Dann hat er ihn rausgewunken. Er hat nie eindeutig Stopp gesagt, dass das nicht passen würde. Dann kam noch einer dazu, dann waren es zwei. Die haben dann versucht gegenseitig, ihn rauszuwinken. Irgendwann habe ich gehört, dass da eine Schramme reingekommen ist. Das habe ich gehört. Ich bin mit meiner Mutter hingegangen, um da einzusteigen. Da sind wir stehen geblieben, weil wir gesehen haben, dass zu wenig Platz war. Als Erstes stand er. Dann hat mein Vater mit dem Arbeiter kurz geredet, dann hat er rangiert. Ich weiß nur, dass der Arbeiter gesagt hat, dass mein Vater fahren kann, dass er ihn rauslotst, dass das passt. (…) Mein Vater saß bei dem Gespräch im Auto. Ich hab dann gehört, wie er das gesagt hat. Er saß im Auto. Ich habe gehört, wie er gesagt hat, dass er fahren kann, er würde ihn einwinken. Mein Vater hat ziemlich oft rangiert, damit ja keine Schramme rein kommt. Dann ist er gefahren und dann hat man es gehört. Ich bin mir nicht sicher, ich glaube es waren zwei.“

Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges wurde von keiner Seite vorgebracht und war auch sonst nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wurden die Angaben des Klägers auch bestätigt durch den Zeugen AB. Dieser hielt sich zwar im Hintergrund auf und war mit dem Wegräumen der an den Lkw gestellten Gerüstteile beschäftigt. Dennoch konnte er aufgrund seiner Nähe zum Geschehen Angaben zur Sache machen, insbesondere gab er auch an, dass ein Kollege von ihm den Kläger tatsächlich eingewiesen hatte. Im Einzelnen führte der Zeuge aus: „Ich bin, glaub ich, zum Klinikum gekommen und hab eingeparkt mit dem Lkw vor die Ausfahrt. Das ist passiert zwischen 9.00 und 11.00 Uhr. Sicher weiß ich es nicht mehr. Wir haben gearbeitet und das Gerüst abgebaut. Dann habe ich gesehen, dass ein BMW kommt, der wollte rausfahren. Ich habe gezeigt, er soll stoppen. Ich würde mit dem Lkw wegfahren. Da war viel Material am Lkw noch gestanden. Ich habe angefangen, das Material wegzuräumen, damit ich den Lkw zur Seite wegfahren kann. Einer meiner Kollegen wollten ihm zeigen, dass er fahren kann. Ich habe ihm gesagt, lieber fahre ich den Lkw weg. Die haben einfach weiter gemacht. Einer zeigte, der andere ist gefahren. Ich habe mich weiter weggestellt. Bevor ich alles geschafft hatte, habe ich ein Pfeifen gehört, da habe ich gewusst, da ist was passiert. Dann bin ich auf die andere Seite gegangen vom Lkw, was passiert ist. Da habe ich gesehen, 15 bis 20 cm Kratzer am Kotflügel und hintere linke Beifahrertür. Da war mir klar, dass das am Gerüst passiert war. Dann habe ich ihm Visitenkarte vom Chef und habe ihm meinen Namen gegeben. Ich war für den ganzen Trupp verantwortlich an diesem Tag. Dann ist der Fahrer rausgekommen, hat mit meinen Kollegen geredet. Mein Kollege hätte Stopp zeigen sollen. Der Fahrer hat gemeint, dass ihm kein Stopp gezeigt hat. Das war alles, was ich gesehen habe. Ich habe das alles meinem Chef gemeldet, damit wir das alles sauber machen können. Es war dann alles so ausgemacht. Das war so. Das waren alles L-Stützen, was ganz oben war, das sind vielleicht 10 Stück, die habe ich wegräumt. Da waren noch ein paar Stück gestanden. Mehr habe ich nicht geschafft, dann habe ich das Pfeifgeräusch schon gehört. Es war noch nicht alles weg. Ich wollte den Lkw vorbereiten, habe es aber nicht geschafft. Der Pkw stand auf der einen Seite, die Teilen waren auf der anderen Seite. Ich habe sie von der anderen Seite eingeräumt. Ich habe nicht direkt gesehen, wie das passiert war. Ich habe es bloß gehört. Auf der Seite, wo der Pkw rangiert hat, waren glaube ich keine Teile gestanden. Hundertprozentig kann ich nicht sagen, ob auf der anderen Seiten, auf der linken Seite, auch Teile waren. Auf der rechten Seite waren bestimmt welche. Es ist aber nichts passiert von dem Gerüst, das am Lkw stand, sondern von dem gestandenen Gerüst. Ich habe zum Fahrer und zum Kläger gesagt, sie sollten lieber warten. Vielleicht haben mich keine gesehen. Der BMW war vor mir. Ich habe gesagt, lieber stoppen, ich fahre weg. Ich habe gedacht, beide haben mich gesehen. Geredet haben wir nicht, ich habe bloß Zeichen gegeben. (…) Ich bin mit Lkw-Kabine seitlich zur Ausfahrt gestanden, maximal 2,50 m von der Ausfahrt weg. Ich habe das Pfeifen gehört, dann bin ich vor gegangen. Der Fahrer ist dann auch ausgestiegen und dann haben wir geschaut, Kotflügel links hinten, linke hintere Beifahrertür war ein Schaden. 20 cm vielleicht ein Riss. Da war für mich klar, dass das jetzt gerade passiert war. Der Kratzer war genau auf der Höhe vom Gerüstteil, genau auf dieser Höhe war’s. Auf der rechten Seite vom Lkw und die Ausfahrt war auf der linken Seite vom Lkw. Auf der linken Seite, glaube ich, war kein Material. 100 %ig kann ich es nicht sagen. Wenn da Material gestanden wäre, wäre es unmöglich gewesen, da raus zu kommen. War vielleicht 2,50 m Platz. Richtig gesehen habe ich den HC. Der hat gezeigt. Dann war ich eigentlich. Der andere Kollege war ein bisschen weiter weg. Der konnte es nicht mehr richtig sehen. (…) Genau so war das. Das Material ist alles rumgestanden, das ich wegräumen musste, um wegfahren zu können. Ich war irgendwie auf der rechten Seite in dem Moment, als es passiert ist. Als es passiert war, bin ich rumgelaufen, da wo noch das Gerüst war. Genau an der Ecke ist es passiert. (…) Genau durch dieses Teil ist der Kratzer passiert. (…) Auf der Seite vom Lenkrad standen die Gerüstteile. Auf der anderen Seite war das Gerüst, das noch nicht abgebaut war. Bei dem Gerüst, was noch nicht abgebaut war, ist es passiert und nicht an den Gerüstteilen, die am Lkw gelehnt sind. Auf der Beifahrerseite waren, glaube ich, keine Gerüstteile. (…) Ein Kollege war ziemlich vorne rechts beim BMW, ich habe da immer von der anderen Seite vom Lkw das gesehen und hab da nicht aufgepasst. Er war einfach vor dem BMW gestanden.“

Der Zeuge machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges wurde von keiner Seite vorgebracht und war auch sonst nicht ersichtlich.

Demgegenüber konnte der Zeuge AM zum Unfallhergang und zu den Umständen keine Angaben machen. Dieser war vielmehr mit dem Abbau des Gerüstes beschäftigt und nach eigenen Angaben erst später hinzugekommen. Einzig konnte der Zeuge angeben, dass der Mitarbeiter HC und AB mit dem Kläger zusammengestanden waren. Worum es ging, dass wusste der Zeuge allerdings nicht. Der Zeuge machte dabei nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges wurde von keiner Seite vorgebracht und war auch sonst nicht ersichtlich.

Dem folgend macht auch der Zeuge HC Ausführungen. Dieser gab an: „Ich war dabeigestanden. Der Herr ist da rausgefahren. Er ist an unser Gerüst rangefahren. Er hat da geparkt, dann ist er rausgefahren, am Gerüst vorbei und ist rechts unten bei der Beifahrerseite angefahren. Da war ein Kratzer drinnen. Ich weiß es nicht, ich bin dazu gekommen, da war das schon passiert. Ich habe gesagt Stopp, er soll zurückfahren, weil er ist am Gerüst dran. Da hat er den Schaden schon gehabt und dann ist er wieder zurück und wieder nach vorne und ist dann vorwärts rausgefahren. Dann ist er stehen geblieben und hat gesagt, dass er einen Schaden am Auto hat. Er ist an uns vorbeigefahren, ich war zwischen Tunnel und Gerüst gestanden. Wir haben Gerüst abgebaut, Material weggetragen zum Lkw. Er hat dann leider rangieren müssen, er ist nicht so vorbeigekommen. Da war der Schaden schon passiert. Den hat keiner eingewiesen. Ich habe dann bloß zu ihm gesagt: Stopp, Stopp. Dann habe ich das Gerüst mit der Hand ein bisschen rechts weggezogen, dass er mehr Platz hat und dann ist er rausgefahren. (…) Da war er gestanden, ich habe das Gerüst weggeschoben. Das war ich. Ich habe das schon gemacht, das war so. Ich habe gesagt, was ich gemacht habe. Der ist auf uns zugefahren, rechts wollte er zwischen Lkw und Gerüst durchfahren. Da habe ich Stopp gesagt, da war der Schaden aber schon passiert. Der hatte nicht vorher gehalten. Eben nicht, sonst wäre er da nicht da hingefahren. Der Herr AB hat sein Material auf den Lkw getan. Herr AB ist Vorarbeiter, ich bin normaler Monteur. Die Verantwortung hat der Herr AB. Zur mir hat er nichts gesagt. Was soll er da machen. Der Herr ist dann zu uns zurückgekommen und hat gesagt, dass er einen Schaden am Auto hat. Da habe ich gesagt, ja das ist von der Fußspindel, wo man das Gerüst auf und ab drehen kann. Da ist an der Ecke hängen geblieben. Dann habe ich ihm die Karte von D gegeben. Wenn irgendwas sein sollte, soll er sich an den D wenden. Herr AB hat nichts gemacht. (…) Oder war’s er. Jedenfalls haben wir die Karte vom Chef hergegeben, damit wir hier keine Probleme haben. Entweder war es ich oder der AB, aber die Karte haben wir ihm sofort gegeben wegen dem Schaden, dass wir da keine Probleme kriegen. (…) Das Deuten von AB habe ich nicht gesehen. Ich war dann irgendwie um die Kurve und hab Material geholt und bin gerade hin und her gelaufen. Aber Zeichen von AB habe ich nicht gesehen. (…) Die anderen Kollegen haben in der Zeit abgebaut, wie das so war. Ich kann das ausschließen. An der Baustelle, das ist eine L-Form gewesen. Hinten war ich gestanden, bin immer hin und her gelaufen, das habe ich immer weggetragen. Wenn ich die Zeichen sehe, ich kann es auch nicht ausschließen, dass andere Zeichen gegeben haben.“

Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und auch wurde von keiner Seite vorgebracht. Allerdings musste bei den Angaben des Zeugen HC berücksichtigt werden, dass dieser tatsächlich zum Unfallgeschehen keine Angaben machen konnte, weil er erst später hinzugekommen war. Er war erst in dem Moment hinzugekommen, als der Schaden bereits passiert war. Nach seinen Ausführungen war er dann behilflich, das Gerüstteil vom Pkw wegzudrücken, durch das der Schaden verursacht worden war, damit der Kläger das Fahrzeug aus der Schadensposition wegfahren konnte. Hinsichtlich der davor erfolgten Umstände konnte der Zeuge allerdings keine Angaben machen, da er mit dem Abbau des Gerüstes beschäftigt war. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs konnte sich der Zeuge nicht detailliert und genau erinnern, da ihm offensichtlich dies nicht wichtig genug war, vielmehr der Zeuge AB als Vorarbeiter die Verantwortung zum damaligen Zeitpunkt hatte, so dass der Zeuge keinerlei Interesse an Einzelheiten des Vorgangs hatte.

Im Ergebnis ergab sich hieraus ein stimmiger Ablauf in der Weise, wie dies von Klägerseite geschildert worden war, wonach er mindestens durch einen Mitarbeiter des Beklagten eingewiesen wurde und es letztlich zum Streifschaden auf der rechten Seite seines Fahrzeugs gekommen war. Mehr ergab die durchgeführte Beweisaufnahme diesbezüglich nicht.

Demgemäß gab es für einen Schaden auf der linken Seite des Fahrzeugs nach Auswertung der Zeugenvernehmung keinerlei Hinweis. Selbst die Ehefrau und die Tochter des Klägers konnten hierzu keine Angaben machen.

Insofern wäre auch zu erwarten gewesen, dass lediglich an den Lkw angelehnte Gerüstteile, die linksseitig vom Pkw des Klägers berührt worden sein sollen, sich bewegt oder gewackelt hätten, ggfs. sogar umgefallen wären, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte gegeben waren. Keiner der Zeugen, selbst der Kläger machten hierzu Ausführungen. Ferner hätte auf dieser Seite ein gleichwertiger Gegenstand in die Fahrspur des klägerischen Pkw hineinragen müssen, was aufgrund des Umstands, dass Gerüstteile dort lediglich angelehnt waren, kaum nachvollziehbar erscheint.

Letztendlich hätte ein entsprechender Nachweis erst durch ein gerichtlich erholtes Sachverständigengutachten möglicherweise erbracht werden können.

Ein solches war jedoch nicht zu erholen, da bereits rechtlich ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ausscheidet.

Insoweit stellt sich die Frage, warum der Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden haften sollte. Dies konnte lediglich deshalb der Fall sein, da es sich zum einen um Mitarbeiter des Beklagten handelte, zum anderen da der Beklagte Halter des streitgegenständlichen Lkw´s gewesen war.

1.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Übernahme der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.

Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass zum Schutz bestimmter Rechtsgüter die Verkehrssicherungspflicht durch Dritte übernommen werden können. Dies kann auch durch faktische Übernahme erfolgen.

Maßgeblich ist jedoch insoweit, dass ein Rechtsbindungswille und ein Einstandswille für eventuelle Schäden mindestens auf Seite desjenigen festzustellen ist, der die Verkehrssicherungspflicht übernimmt.

Der Beklagte selbst hatte jedoch keinerlei Einweisungshandlung vorgenommen. Diese wurden lediglich durch einen Mitarbeiter des Beklagten ausgeführt. Insoweit war daher nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nunmehr für die Handlung des Mitarbeiters einstehen und hieraus die Verkehrssicherungspflichten übernommen haben sollte.

Den Mitarbeitern des Beklagten fehlt im streitgegenständlichen Fall schon der Rechtsbindungswille für eigenes Handeln, erst recht für die des Beklagten. Insoweit müsste dieser den Willen haben, eine rechtliche Bindung für den Beklagten eingehen zu wollen. Dies kann allein aus der Tatsache des Einweisens nicht abgeleitet werden.

Vielmehr war der Einweiser nicht als im Lager des Beklagten stehend zu qualifizieren, sondern vielmehr als im Lager des Klägers. Dieser war quasi für den Kläger tätig und in diesem Sinne seine „Augen“; denn der Kläger wollte die Engstelle passieren und benutzte die Mitarbeiter des Beklagten für seine Zwecke. Insoweit war der Mitarbeiter des Beklagten dem Kläger behilflich und nicht für den Beklagten tätig.

Die Übernahme einer Verkehrssicherungspflicht war darin gerade nicht zu sehen.

Selbst Handzeichen im Straßenverkehr haben keine Rechtswirkungen in dem Sinne, dass sich an den Sorgfaltspflichten gemäß der Straßenverkehrsordnung etwas ändern würde. Vielmehr treffen den Kläger immer die gleichen Sorgfaltsanforderungen. Diesbezüglich gilt somit, dass sich der Kläger auf Handzeichen anderer Personen nicht verlassen und diesen nicht vertrauen kann. Tut er dies dennoch, führt dies nicht zur Haftung des Dritten.

Streitgegenständlich führt dies demgemäß nicht zu einer Haftung des Beklagten, der am Schadensort überhaupt nicht anwesend war.

2.

Darüber hinaus besteht auch keine Haftung des Beklagten nach § 7 StVG.

In diesem Sinne war der Kläger der Auffassung, dass durch den hier „behindern“ abgestellten Lkw des Beklagten eine Wirkung ausgeht, die letztlich schadenskausal war.

Wenn es im § 7 I StVG „bei dem Betrieb“ heißt, ist dies im Sinne eines adäquaten Ursachenzusammenhangs oder rechtlichen Zurechnungszusammenhangs zu verstehen. Das bedeutet, dass der Betrieb des Pkw´s zu dem Schaden an dem klägerischen Pkw geführt haben müsste oder gefahrspezifisch ausgedrückt und betrachtet, dass sich hinsichtlich des Schadens des Klägers die von dem Beklagten-Lkw als Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht haben müsste (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1981, 676).

Hieran fehlt es aber.

Beim Betrieb eines Fahrzeugs hat sich ein Unfall nur dann ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. Dabei bedarf es keiner Berührung mit dem Kfz. Es genügt, dass sich ein vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, also dass das Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Zuzurechnen ist in diesem Sinne die Betriebsgefahr nur dann, wenn es sich um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinne der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll (BGH NJW 2012, 1951; 2013, 1679; 2015, 1681).

Aus diesem Grund ist der Schutzzweck der Norm zu betrachten.

Erforderlich ist, dass das Schadensereignis den Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann (BGH NJW 2017, 1173). Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH NJW 2005, 2081). Dieser Zurechnungszusammenhang fehlt insbesondere da, wo sich ein Schaden verwirklicht hat, in dem sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis gezeigt hat (vgl. BGH NZV 1990, 425; NJW 2004, 1375).

Gegenständlich ergab dies, dass der Schutzzweck der Norm den Schaden des Klägers nicht erfasst hatte, der durch einen Teil des an einem Gebäude angebrachten Gerüstes beim Rangieren infolge der Passierabsicht einer Engstelle verursacht worden war. Hier wurde durch die Handlung des Klägers selbst ein eigenständiger Gefahrenkreis geschaffen. Die behindernde Wirkung des abgestellten Lkw´s des Beklagten und die in dessen Folge vorgenommene Rangiertätigkeit, in dessen Zusammenhang der Schaden am Klägerfahrzeug verursacht worden war, wird nicht mehr vom Schutzzweck und damit nicht mehr vom Betrieb des Lkw´s erfasst.

Eine Haftung nach § 7 StVG scheidet damit aus.

3.

Aber auch ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet aus.

§ 831 BGB begründet die Haftung des Geschäftsherrn gegenüber dem Geschädigten, ohne die Verantwortlichkeit des Gehilfen einzuschränken oder auszuschließen. Sofern der Gehilfe einen der Haftungstatbestände der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat, haftet er neben dem Prinzipal. Wie sich aus § 840 I BGB ergibt, haften Prinzipal und Gehilfen im Außenverhältnis als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB. Der Geschädigte kann folglich nach seiner Wahl entweder den Gehilfen oder den Geschäftsherrn im vollen Umfang auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Prinzipals und des Gehilfen tritt auch dann ein, wenn es sich bei diesen um die Parteien eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Als Merkmal der Verrichtung in § 831 I S. 1 BGB hat keinerlei haftungsbegrenzende Funktion, damit schließt sie jede Art von Tätigkeit ein, gleich ob rechtsgeschäftlich oder tatsächlich, entgeltlich oder unentgeltlich. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Verrichtungsgehilfe Vertretungsmacht hat oder im Namen des Geschäftsherrn auftritt. Der Personenkreis, der im Sinne von § 831 BGB zur Verrichtung bestellt ist, unterscheidet sich von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB durch den Mangel an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Die von der Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus; der Geschäftsherr muss dazu in der Lage sein, die Tätigkeit dem Handelnden jederzeit zu entziehen, sie zu beschränken oder nach Zeit und Umfang zu regeln. Entscheidend ist das faktische Direktionsrecht des Prinzipal, während es nicht darauf ankommt, ob es auf einem Rechtsverhältnis beruht und ob dieses wirksam ist. In diesem Sinne muss sich das Weisungsrecht nicht unbedingt auf Detailfragen erstrecken, sondern kann den Verrichtungsgehilfen einen erheblichen Spielraum für Entscheidungen in eigener Sachkunde und Erfahrung einräumen. Verrichtungsgehilfe ist damit derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Geschäftsbereich weisungsabhängig tätig ist. Dies trifft auf den Mitarbeiter des Beklagten zu.

Die schadensstiftende Handlung muss in Ausführung der Verrichtung begangen worden sein.

Eine Haftung des Geschäftsherrn für das Verhalten des Gehilfen kommt nur dort in Betracht, wo die Schädigung in Ausführung der Verrichtung erfolgt war. Die Handlung wird insoweit dergestalt abgegrenzt, dass diese nicht bloß bei Gelegenheit der Verrichtung erfolgt sein darf.

Erforderlich ist damit nicht bloß Kausalität, sondern ein qualifizierter, innerer Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabenkreis und der Schadenszufügung.

Gerade unter der von der Rechtsprechung gewählten Prämisse, die Geschäftsherrenhaftung erfordere einen „inneren“ Zusammenhang zwischen Verrichtung und Schädigung, muss sie Zurechnung des Gehilfenverhaltens mithilfe teleologischer Kriterien erfolgen, die auf dem Prinzip der Risikoerhöhung beruhen. Insoweit ist zu fragen, ob der Geschäftsherr für die Folgen aller Handlungen des Verrichtungsgehilfen einzustehen hat, die Letzterem durch die Übertragung der jeweiligen Aufgabe ermöglicht oder erleichtert wurden.

Im gegenständlichen Fall war somit zu klären, ob die Einweisungstätigkeit des Mitarbeiters des Beklagten aufgrund der durch den Lkw des Beklagten hervorgerufenen Engstelle noch mit den übertragenen Aufgaben bei wertender Betrachtung in qualifiziertem inneren Zusammenhang stand oder ob hier ein Handeln des Mitarbeiters des Beklagten bloß bei Gelegenheit der Verrichtung vorlag.

Insoweit muss zwischen dem Aufgabenkreis des Mitarbeiters, der hier als Gerüstbauer tätig war und in diesem Sinne Aufgaben für den Beklagten zu verrichten hatte, und der Einweisungstätigkeit noch ein als qualifiziert zu wertender innerer Zusammenhang bestehen.

Nach hier vertretener Ansicht lag zwar Kausalität vor, ein qualifizierter Zusammenhang konnte jedoch hier nicht mehr festgestellt werden.

Vielmehr lag diesbezüglich eine Handlung in der Eigensphäre des Gehilfen vor, die dem Geschäftsherrn nicht mehr zuzurechnen war. Die schädigende Handlung, hier das Einweisen des klägerischen Fahrzeugs, stand dabei in keinem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem von dem Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenkreis. Insoweit war der Verrichtungsgehilfe auch kein „besonderer“ Mitarbeiter beispielsweise in der Funktion eines Vorarbeiters. Der Vorarbeiter, hier der Zeuge AB, hatte die Verantwortung für die streitgegenständliche Baustelle. Dieser war mit dem Wegräumen der Gerüstbauteile beschäftigt. Nach den überzeugend dargestellten Äußerungen des Zeugen hatte dieser gegenüber dem Kläger sogar geäußert, dass er den Lkw wegfahren werde und zunächst deshalb die Gerüstbauteile wegräumen müsse, so dass hierdurch deutlich wurde, dass der Vorarbeiter als Verrichtungsgehilfe des Beklagten in qualifizierter Weise im übertragenen Aufgabenkreis für den Beklagten tätig wurde und die Engstelle beseitigen wollte. Während dessen Tätigkeit war sodann der weitere Mitarbeiter des Beklagten, der hier von der Arbeitsaufteilung reine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gerüst für den Beklagten zu vollziehen hatte, den inneren Zusammenhang unterbrechend tätig geworden, indem er bei Gelegenheit des Gerüstabbaus den Kläger eingewiesen und dadurch den Schaden zumindest kausal mitbeeinflusst hatte.

Im Ergebnis war daher keine Haftung des Beklagten gegeben, da der einweisende Mitarbeiter des Beklagten nicht in Ausführung der Verrichtung tätig geworden war.

4.

Darüber hinaus war das Mitverschulden des Klägers am streitgegenständlichen Schadensereignis auch als so gravierend zu bewerten, dass eine mögliche Haftung dahinter vollständig zurückgetreten wäre.

Wie oben bereits ausgeführt, konnte sich der Kläger auf Handzeichen Dritter nicht verlassen, sondern war in diesem Sinne weiterhin selbst für seine Handlungen verantwortlich.

Soweit er den Mitarbeiter als Einweiser benutzte, benutzte er diesen für sich, um evtl. vor dem Wegfahren des Lkw´s bereits eigenveranlasst die Engstelle passieren zu können. In dieser Weise benutzte der Kläger den Mitarbeiter für sich, so dass dieser in der Risikosphäre des Klägers tätig war. Das Rangieren und letztlich das Passieren der Engstelle, ohne zu überprüfen, ob dies tatsächlich möglich war, war letztlich so gravierend, dass eine mögliche Haftung des Beklagten dahinter vollständig zutreten würde.

5.

Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen, da der Kläger gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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