
Kommt es in einem Kreuzungs-/ Einmündungsbereich zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigem Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich. Diesen gegen sich sprechenden Anscheinsbeweis muss er entlasten, wenn er eine Unfallverursachung durch den Vorfahrtsberechtigten behauptet. Das Vorfahrtsrecht des Berechtigten bezieht sich auf seine gesamte Fahrbahnbreite (AG Essen, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 11 C 287/12). Wäre der Kreuzungsunfall für den Vorfahrtsberechtigten vermeidbar gewesen (z.B. durch Abbremsen, Ausweichen, Einhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrgeschwindigkeit) so muss er sich unter Umständen seine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % anrechnen lassen.
