Der Wartepflichtige hat rechtzeitig durch sein Fahrverhalten gegenüber Vorfahrtsberechtigten erkennen zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann der Wartepflichtige das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hinein tasten, bis er die Übersicht hat.
Kommt es in einem Kreuzungs-/ Einmündungsbereich zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigem Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich. Diesen gegen sich sprechenden Anscheinsbeweis muss er entlasten, wenn er eine Unfallverursachung durch den Vorfahrtsberechtigten behauptet. Das Vorfahrtsrecht des Berechtigten bezieht sich auf seine gesamte Fahrbahnbreite (AG Essen, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 11 C 287/12). Wäre der Kreuzungsunfall für den Vorfahrtsberechtigten vermeidbar gewesen (z.B. durch Abbremsen, Ausweichen, Einhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrgeschwindigkeit) so muss er sich unter Umständen seine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % anrechnen lassen.