Übersicht
- 1 Das Wichtigste: Kurz & knapp
- 2 Partnervermittlungsverträge: Rückzahlung nach Nichtigkeit und relevante Urteile
- 3 Der Fall vor Gericht
- 3.1 Partnervermittlungsvertrag für 7.999 Euro nichtig – Gericht verurteilt Agentur zur Rückzahlung
- 3.2 Sittenwidriger Vertrag wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
- 3.3 Keine Möglichkeit zur Überprüfung der Vertragserfüllung
- 3.4 Urteil stärkt Verbraucherrechte bei Partnervermittlungsverträgen
- 4 Die Schlüsselerkenntnisse
- 5 FAQ – Häufige Fragen
- 5.1 Welche Rechte habe ich, wenn mein Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig ist?
- 5.2 Wie erkenne ich, ob mein Partnervermittlungsvertrag ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist?
- 5.3 Was sind die typischen Anzeichen für einen sittenwidrigen Partnervermittlungsvertrag?
- 5.4 Welche Beweise muss ich vorlegen, um die Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags zu belegen?
- 6 Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- 7 Wichtige Rechtsgrundlagen
- 8 Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Kläger schloss einen Partnervermittlungsvertrag und zahlte insgesamt 7.999 EUR.
- Die Beklagte stellte 19 Partnervorschläge vor, die nicht den Wünschen des Klägers entsprachen.
- Der Kläger widerrief den Vertrag, die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab.
- Der Kläger klagte auf Rückzahlung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
- Das Gericht entschied, dass der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, da er gegen die guten Sitten verstößt.
- Es bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
- Der Vertrag war unbestimmt, die Partnervorschläge unbrauchbar und nicht nach den Wünschen des Klägers ausgewählt.
- Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der 7.999 EUR und Erstattung der Anwaltskosten.
- Das Urteil betont, dass ein grobes Missverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung hinweist und zur Sittenwidrigkeit führt.
- Betroffene können daher bei einem sittenwidrigen Vertrag Rückzahlungsansprüche geltend machen.
Partnervermittlungsverträge: Rückzahlung nach Nichtigkeit und relevante Urteile
Die Suche nach dem passenden Partner ist ein wichtiger Teil des Lebens. Manchmal scheitern diese Bemühungen, manchmal benötigen sie etwas Unterstützung. In diesem Zusammenhang bieten Partnervermittlungen ihre Dienste an. Doch was passiert, wenn der Vertrag mit einer solchen Partnervermittlung nichtig ist? Kann man die gezahlten Beträge zurückfordern?
Die Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von den individuellen Umständen des Falles und den konkreten Vertragspunkten ab. Grundsätzlich kann ein Partnervermittlungsvertrag beispielsweise wegen fehlender oder unzulässiger Vertragsklauseln nichtig sein. Sollte sich der Vertrag als nichtig erweisen, liegt eine Leistung ohne Rechtsgrund vor, die zur Rückzahlung verpflichtet. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung bereits einige wichtige Entscheidungen getroffen, welche für Betroffene von großer Bedeutung sein können. Um die relevanten juristischen Aspekte zu verstehen, ist es wichtig, sich mit den wichtigsten Entscheidungen der Gerichte zu diesem Thema auseinanderzusetzen.
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Der Fall vor Gericht
Partnervermittlungsvertrag für 7.999 Euro nichtig – Gericht verurteilt Agentur zur Rückzahlung
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil einen Partnervermittlungsvertrag für nichtig erklärt und die Agentur zur vollständigen Rückzahlung des Honorars verurteilt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf problematische Geschäftspraktiken in der Branche und stärkt die Rechte von Verbrauchern.
Sittenwidriger Vertrag wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein 88-jähriger Kläger, der nach einer Zeitungsanzeige einen Partnervermittlungsvertrag über 7.999 Euro abgeschlossen hatte. Dafür sollte er 14 Partnervorschläge erhalten – also knapp 571 Euro pro Vorschlag. Das Gericht sah darin ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Besonders problematisch bewertete das Gericht, dass der Vertrag keinerlei Qualitätskriterien für die Partnervorschläge enthielt. Die Agentur war praktisch frei darin, beliebige Vorschläge zu machen, ohne an bestimmte Auswahlkriterien gebunden zu sein. Für den Kunden waren dadurch die Erfolgschancen in keiner Weise einschätzbar. Selbst wenn nur ein einziges Kriterium übereinstimmte, konnte dies als vertragsgemäßer Vorschlag gelten.
Keine Möglichkeit zur Überprüfung der Vertragserfüllung
Das Gericht kritisierte zudem scharf, dass für den Kunden nicht erkennbar war, wann er einen Partnervorschlag als nicht vertragsgemäß beanstanden konnte. Die Agentur hatte sich vertraglich alle Freiheiten gesichert und den Kunden gleichzeitig seiner Rechte beraubt. So behielt sie sich ausdrücklich vor, nicht an Wünsche zum Wohnort gebunden zu sein, obwohl dies für viele Kunden ein zentrales Kriterium ist.
Die Richter stellten klar: Auch wenn bei einem Dienstvertrag kein konkreter Erfolg geschuldet wird, muss für den Kunden zumindest erkennbar sein, wann eine Leistung vertragsgemäß ist. Das war hier in keiner Weise gegeben. Die Agentur konnte praktisch jeden beliebigen Vorschlag als vertragskonform deklarieren.
Urteil stärkt Verbraucherrechte bei Partnervermittlungsverträgen
Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf ein wichtiges Urteil für den Verbraucherschutz gefällt. Es macht deutlich, dass Partnervermittlungsagenturen nicht völlig beliebige Leistungen zu überhöhten Preisen anbieten dürfen. Verträge müssen ein Mindestmaß an Transparenz und Überprüfbarkeit aufweisen.
Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass sie bei fragwürdigen Verträgen gute Chancen haben, ihr Geld zurückzufordern. Allerdings ist zu beachten: Nicht jeder teure Partnervermittlungsvertrag ist automatisch nichtig. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Preis, versprochener Leistung und vertraglichen Regelungen. Je unkonkreter die Leistungsbeschreibung und je höher der Preis, desto eher kann von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stärkt den Verbraucherschutz bei Partnervermittlungsverträgen erheblich. Es stellt klar, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie fehlende Qualitätskriterien und Überprüfungsmöglichkeiten zur Sittenwidrigkeit führen können. Partnervermittlungsagenturen müssen künftig transparentere Verträge mit nachvollziehbaren Leistungsbeschreibungen anbieten. Für Verbraucher verbessern sich die Chancen, bei fragwürdigen Verträgen ihr Geld zurückzufordern.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Partnervermittlungsvertrag abgeschlossen haben, könnte dieses Urteil für Sie relevant sein. Es stärkt Ihre Rechte als Verbraucher erheblich. Das Gericht hat entschieden, dass Verträge mit unklaren Leistungsbeschreibungen und überhöhten Preisen sittenwidrig und damit nichtig sein können. Konkret bedeutet das: Wenn Ihr Vertrag keine klaren Kriterien für die Partnervorschläge enthält, Sie die Qualität der Vorschläge nicht überprüfen können und der Preis im Vergleich zur Leistung unverhältnismäßig hoch erscheint, haben Sie gute Chancen, den gezahlten Betrag zurückzufordern. Prüfen Sie Ihren Vertrag kritisch und ziehen Sie im Zweifel rechtlichen Beistand hinzu. Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei solchen Fällen oft verbraucherfreundlich entscheiden.
FAQ – Häufige Fragen
Wer kennt das nicht: Man ist auf der Suche nach der großen Liebe und greift auf die Hilfe einer Partnervermittlung zurück. Doch was passiert, wenn die Suche erfolglos bleibt? Partnervermittlungsvertrag und Rückzahlung sind in diesem Zusammenhang wichtige Themen, die häufig Fragen aufwerfen. In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um Verträge, Kosten und Rücktrittsmöglichkeiten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig ist?
- Wie erkenne ich, ob mein Partnervermittlungsvertrag ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist?
- Was sind die typischen Anzeichen für einen sittenwidrigen Partnervermittlungsvertrag?
- Welche Beweise muss ich vorlegen, um die Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags zu belegen?
Welche Rechte habe ich, wenn mein Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig ist?
Bei einem sittenwidrigen Partnervermittlungsvertrag stehen dem Verbraucher verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Ein Vertrag gilt als sittenwidrig, wenn er gegen das allgemeine Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies kann bei Partnervermittlungsverträgen beispielsweise der Fall sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht oder die Zwangslage, Unerfahrenheit oder mangelnde Urteilsfähigkeit des Vertragspartners ausgenutzt wurde.
Ist ein Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig, so ist er gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das bedeutet, der Vertrag ist von Anfang an unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. In diesem Fall hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des Bereicherungsrechts, insbesondere aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach kann derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund geleistet hat, die Herausgabe des Erlangten vom Empfänger verlangen.
Für den Verbraucher bedeutet dies konkret, dass er Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen hat. Hat er beispielsweise eine Vermittlungsgebühr entrichtet, kann er diese zurückfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partnervermittlung bereits tätig geworden ist oder nicht. Der Rückzahlungsanspruch besteht grundsätzlich in voller Höhe.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Rückforderungsanspruch nicht durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen wird. Diese Vorschrift besagt zwar, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten zur Last fällt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass diese Regelung bei sittenwidrigen Partnervermittlungsverträgen nicht anwendbar ist. Begründet wird dies mit dem Schutzzweck des § 138 BGB, der gerade verhindern soll, dass sittenwidrige Vermögensverschiebungen bestehen bleiben.
Neben dem Rückzahlungsanspruch hat der Verbraucher auch die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Eine Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss getäuscht oder unter Druck gesetzt wurde. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Verbraucher den Anfechtungsgrund erkennt.
Darüber hinaus kann der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen, sofern es sich um ein Haustürgeschäft handelt oder der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von der Sittenwidrigkeit des Vertrages und kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ausgeübt werden.
In der Praxis ist es oft schwierig, die Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrages nachzuweisen. Gerichte prüfen hier sehr genau die Umstände des Einzelfalls. Entscheidend sind dabei Faktoren wie die Höhe der Vergütung im Verhältnis zur erbrachten Leistung, die Art der Vertragsanbahnung und die persönliche Situation des Verbrauchers. Ein Indiz für Sittenwidrigkeit kann beispielsweise sein, wenn die Vergütung mehr als das Doppelte des marktüblichen Preises beträgt.
Es ist ratsam, bei Verdacht auf einen sittenwidrigen Partnervermittlungsvertrag zügig zu handeln. Der Verbraucher sollte den Vertrag schriftlich anfechten oder widerrufen und gleichzeitig die Rückzahlung bereits geleisteter Beträge fordern. Dabei sollte er alle relevanten Unterlagen und Beweise sichern, die die Sittenwidrigkeit des Vertrages belegen können.
Wie erkenne ich, ob mein Partnervermittlungsvertrag ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufweist?
Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Partnervermittlungsvertrag liegt vor, wenn der Wert der vereinbarten Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zur geforderten Vergütung steht. Dies kann zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB führen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen Kriterien für die Beurteilung eines solchen Missverhältnisses entwickelt. Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie die Gegenleistung. Bei Partnervermittlungsverträgen ist jedoch zu beachten, dass der objektive Wert der Leistung oft schwer zu bestimmen ist. Informationen über potenzielle Partner entfalten ihren vollen Wert nur im Erfolgsfall und sind bei Nichtgefallen praktisch wertlos.
Zur Beurteilung eines möglichen Missverhältnisses sollten folgende Aspekte betrachtet werden: Zunächst ist die vertraglich vereinbarte Hauptleistungspflicht der Agentur zu prüfen. Besteht diese lediglich in der Übermittlung einer bestimmten Anzahl von Partnervorschlägen, so ist ein hoher Preis pro Vorschlag kritisch zu sehen. Der BGH hat in einem Fall eine Vergütung von knapp 1.000 Euro pro Partnervorschlag als sittenwidrig eingestuft.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob die Agentur zusätzliche Leistungen wie persönliche Beratung, Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder fortlaufende Betreuung anbietet. Diese können den Wert der Gesamtleistung erhöhen. Allerdings dürfen solche Nebenleistungen nicht übermäßig in den Vordergrund gerückt werden, um ein Missverhältnis zu verschleiern.
Die Höhe der Gesamtvergütung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation des Kunden spielt ebenfalls eine Rolle. Übersteigt die Vergütung deutlich die finanziellen Möglichkeiten des Kunden, kann dies ein Indiz für ein grobes Missverhältnis sein. Gerichte haben in der Vergangenheit Verträge als sittenwidrig eingestuft, bei denen die Vergütung mehr als ein Viertel des Jahreseinkommens des Kunden ausmachte.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Laufzeit des Vertrages. Je kürzer die Vertragslaufzeit im Verhältnis zur Höhe der Vergütung, desto eher liegt ein Missverhältnis vor. Verträge mit einer Laufzeit von wenigen Monaten und einer hohen Einmalzahlung sind daher kritisch zu betrachten.
Die Rechtsprechung berücksichtigt auch die Umstände des Vertragsschlusses. Wurde der Vertrag unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit oder einer emotionalen Notlage des Kunden geschlossen, kann dies die Annahme eines groben Missverhältnisses stützen. Besonders bei älteren oder kürzlich verwitweten Personen prüfen Gerichte diese Aspekte genau.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jedes Missverhältnis automatisch zur Sittenwidrigkeit führt. Die Gerichte nehmen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vor. Dabei wird auch geprüft, ob die Agentur eine verwerfliche Gesinnung hatte, was bei einem objektiv vorliegenden groben Missverhältnis vermutet wird.
Für Verbraucher empfiehlt es sich, vor Vertragsschluss die Leistungen und Kosten genau zu prüfen und mit Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Bei Zweifeln an der Angemessenheit der Vergütung sollten sie sich nicht zu einem schnellen Vertragsschluss drängen lassen. Im Streitfall kann eine detaillierte Dokumentation der Vertragsumstände und der erbrachten Leistungen hilfreich sein, um ein mögliches Missverhältnis nachzuweisen.
Was sind die typischen Anzeichen für einen sittenwidrigen Partnervermittlungsvertrag?
Ein sittenwidriger Partnervermittlungsvertrag weist typischerweise mehrere charakteristische Merkmale auf, die Verbraucher alarmieren sollten. Ein besonders deutliches Anzeichen ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Leistung und dem dafür verlangten Preis. Wenn die Kosten für die Vermittlungsdienstleistung in keinem angemessenen Verhältnis zum marktüblichen Preis stehen, deutet dies auf eine sittenwidrige Vereinbarung hin.
Häufig nutzen unseriöse Anbieter auch die emotionale Verletzlichkeit ihrer Kunden aus. Dies zeigt sich beispielsweise, wenn Verträge kurz nach dem Verlust eines Partners oder in anderen emotional belastenden Lebenssituationen abgeschlossen werden. Die Ausnutzung solcher Umstände kann ein Indiz für Sittenwidrigkeit sein.
Ein weiteres Warnsignal sind übermäßig lange Vertragslaufzeiten oder Klauseln, die eine vorzeitige Kündigung erschweren oder unmöglich machen. Solche Bestimmungen zielen darauf ab, den Kunden langfristig zu binden und ihm den Ausstieg zu verwehren.
Unklare oder mehrdeutige Leistungsbeschreibungen im Vertrag können ebenfalls auf Sittenwidrigkeit hindeuten. Wenn die vom Vermittler zu erbringenden Leistungen nicht präzise definiert sind, erschwert dies die Durchsetzung von Ansprüchen und kann auf eine Täuschungsabsicht hinweisen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Anbieter auf schnelle Vertragsunterzeichnung drängt oder dem Kunden keine ausreichende Bedenkzeit einräumt. Seriöse Unternehmen geben ihren Kunden in der Regel die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen in Ruhe zu prüfen.
Überhöhte Vorauszahlungen oder die Forderung nach sofortiger Zahlung des gesamten Honorars sind ebenfalls kritisch zu betrachten. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine maßvolle Vorauszahlungsklausel als zulässig erachtet, doch übermäßige Forderungen können auf Sittenwidrigkeit hindeuten.
Ein weiteres Indiz kann die Verwendung von Druckmitteln oder aggressiven Verkaufstaktiken sein. Wenn der Vermittler beispielsweise mit sozialer Isolation droht oder unrealistische Erfolgsversprechen macht, sollten Verbraucher besonders skeptisch sein.
Verträge, die keine oder nur sehr eingeschränkte Widerrufsrechte vorsehen, können ebenfalls problematisch sein. Das Fehlen gesetzlich vorgeschriebener Verbraucherrechte ist oft ein Hinweis auf unseriöse Geschäftspraktiken.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Partnervermittlungsvertrag, der eines dieser Merkmale aufweist, automatisch sittenwidrig ist. Oft ist es die Kombination mehrerer Faktoren, die zur rechtlichen Einordnung als sittenwidrig führt. Gerichte berücksichtigen bei ihrer Beurteilung stets die Gesamtumstände des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen die Grenzen zwischen zulässigen und sittenwidrigen Verträgen konkretisiert. So hat beispielsweise das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az. 20 O 7/14) einen Partnervermittlungsvertrag als sittenwidrig eingestuft, bei dem ein 88-jähriger Kunde kurz nach dem Tod seiner Ehefrau zu einem hohen Preis akquiriert wurde.
Verbraucher sollten bei der Unterzeichnung von Partnervermittlungsverträgen stets wachsam sein und im Zweifel den Vertrag vor der Unterschrift genau prüfen. Die genannten Anzeichen können dabei als Orientierung dienen, um potenziell sittenwidrige Vereinbarungen zu erkennen und sich vor nachteiligen Geschäften zu schützen.
Welche Beweise muss ich vorlegen, um die Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags zu belegen?
Um die Sittenwidrigkeit eines Partnervermittlungsvertrags zu belegen, sind verschiedene Beweise erforderlich. Der Vertrag selbst ist das zentrale Beweismittel. Dabei sind insbesondere Klauseln relevant, die auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hindeuten. Ein überhöhter Preis für die versprochenen Vermittlungsleistungen kann ein starkes Indiz für Sittenwidrigkeit sein.
Die gesamte Kommunikation mit der Partnervermittlungsagentur sollte als Beweismittel vorgelegt werden. Dazu gehören E-Mails, Briefe, Textnachrichten und Gesprächsnotizen. Diese Unterlagen können Aufschluss darüber geben, ob die Agentur unlautere Methoden angewandt hat, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Besonders relevant sind Hinweise auf aggressive Verkaufstaktiken oder irreführende Versprechungen.
Zeugenaussagen können ebenfalls wichtige Beweise darstellen. Personen, die bei Vertragsverhandlungen oder -abschluss anwesend waren, können wertvolle Informationen liefern. Ihre Aussagen können bestätigen, ob Druck ausgeübt oder falsche Tatsachen vorgespiegelt wurden.
Dokumentationen über die tatsächlich erbrachten Leistungen der Agentur sind ebenfalls bedeutsam. Dazu zählen die Anzahl und Qualität der vermittelten Kontakte sowie Nachweise über durchgeführte Beratungsgespräche. Ein deutliches Missverhältnis zwischen den versprochenen und den tatsächlich erbrachten Leistungen kann die Sittenwidrigkeit untermauern.
Finanzielle Unterlagen des Vertragspartners können relevant sein, um dessen wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu belegen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn argumentiert wird, dass die Agentur eine finanzielle Notlage ausgenutzt hat.
Gutachten von Sachverständigen können in komplexen Fällen hilfreich sein. Ein Experte kann beispielsweise beurteilen, ob die verlangten Preise im Vergleich zu marktüblichen Konditionen unangemessen hoch sind.
Unterlagen über den persönlichen oder gesundheitlichen Zustand des Vertragspartners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses können ebenfalls bedeutsam sein. Sie können belegen, ob eine besondere Vulnerabilität vorlag, die von der Agentur ausgenutzt wurde.
Bei der Beweisführung ist es wichtig, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Gerichte prüfen, ob der Vertrag in seiner Gesamtheit gegen die guten Sitten verstößt. Dabei spielen nicht nur objektive Faktoren eine Rolle, sondern auch subjektive Elemente wie die Motivation der Agentur und die Situation des Vertragspartners.
Es ist ratsam, alle verfügbaren Beweise systematisch zu sammeln und zu dokumentieren. Eine chronologische Aufbereitung der Ereignisse von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Vertragsabschluss und darüber hinaus kann die Argumentation unterstützen.
Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen Partnervermittlungsverträge als sittenwidrig eingestuft. Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 30.10.2015 (Az. 20 O 7/14) einen solchen Vertrag für nichtig erklärt und einen Rückzahlungsanspruch bejaht. Dieses und ähnliche Urteile können als Präzedenzfälle herangezogen werden, um die eigene Argumentation zu stützen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Nichtigkeit: Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist und somit keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. In diesem Fall erklärte das Gericht den Partnervermittlungsvertrag für nichtig, weil er sittenwidrig war. Das bedeutet, dass alle darauf basierenden Leistungen zurückgefordert werden können.
- Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im vorliegenden Fall sah das Gericht ein grobes Missverhältnis zwischen dem gezahlten Preis und der erbrachten Leistung, was zur Sittenwidrigkeit und somit zur Nichtigkeit des Vertrags führte.
- Rückzahlungsanspruch: Ein Rückzahlungsanspruch besteht, wenn jemand eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht hat und diese zurückverlangen kann. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger den gezahlten Betrag zurückfordern, da der zugrunde liegende Vertrag als nichtig angesehen wurde.
- Leistung ohne Rechtsgrund: Dies liegt vor, wenn eine Zahlung oder andere Leistung erbracht wurde, ohne dass ein gültiger Vertrag oder anderer rechtlicher Grund dafür existiert. Da der Partnervermittlungsvertrag sittenwidrig und damit nichtig war, bestand kein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers.
- Dienstvertrag: Ein Dienstvertrag verpflichtet den Dienstleister zur Erbringung einer vereinbarten Leistung, ohne dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Im Fall des Partnervermittlungsvertrags hätte die Agentur die Vermittlungsleistung erbringen müssen, doch fehlten klare Kriterien und Überprüfungsmöglichkeiten, was zur Sittenwidrigkeit führte.
- Verbraucherschutz: Verbraucherschutz umfasst gesetzliche Regelungen, die die Rechte von Verbrauchern gegenüber Unternehmen stärken. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf betonte die Notwendigkeit von Transparenz und fairen Vertragsbedingungen, um Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken zu schützen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit): Dieser Paragraph besagt, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Ein sittenwidriges Geschäft widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag über 7.999 Euro für 14 Partnervorschläge als sittenwidrig angesehen, da ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag.
- § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (Leistung ohne Rechtsgrund): Dieser Paragraph regelt die Rückforderung einer Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung des Klägers als Leistung ohne Rechtsgrund angesehen, da der zugrunde liegende Vertrag nichtig war. Daher konnte der Kläger die gezahlte Summe zurückfordern.
- § 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Diese Paragraphen regeln den Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Im vorliegenden Fall könnten die Vertragsbedingungen der Partnervermittlung als AGB gewertet werden. Die Nichteinhaltung der strengen Anforderungen an AGB kann zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Vertrags führen.
- § 656 BGB (Verbrauchervertrag): Dieser Paragraph definiert, wann ein Vertrag als Verbrauchervertrag gilt. Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag abschließt. Verbraucherverträge genießen besonderen Schutz, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Verbraucher gegenüber Unternehmern in der Regel in einer schwächeren Position sind. Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag als Verbrauchervertrag gewertet werden, da der Kläger als Verbraucher anzusehen ist und die Beklagte als Unternehmerin.
- § 241 Abs. 2 BGB (Treu und Glauben): Dieser Paragraph verpflichtet die Vertragsparteien, sich bei der Durchführung des Vertrags nach Treu und Glauben zu verhalten. Das bedeutet, dass sie die berechtigten Interessen des anderen berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie dem Kläger keinerlei Möglichkeit zur Überprüfung der Vertragserfüllung gab.
Das vorliegende Urteil
LG Düsseldorf – Az.: 20 O 7/14 – Urteil vom 30.10.2015
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.999,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien sind verbunden durch einen Partnervermittlungsvertrag. Der bei Abschluss des Vertrags 88 Jahre alte Kläger meldete sich am 10.01.2014 auf eine Anzeige in einer Wuppertaler Zeitung bei der Beklagten. Auf den Anruf hin erschien am nächsten Tag eine Mitarbeiterin der Beklagten – wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um die Geschäftsführerin der Beklagten handelte – bei dem Kläger. Am 12.01.2014 schlossen die Parteien einen Partnervermittlungsvertrag, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 1 (Bl. 5 ff. GA) Bezug genommen wird. Es wurde außerdem ein Partnerwunschbogen gemeinsam mit dem Kläger ausgefüllt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 2 (Bl. 8 f. GA) Bezug genommen wird.
Am selben Tag übergab der Kläger der Mitarbeiterin der Beklagten 2.000,- EUR in bar, am darauf folgenden Tag begleitete die Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger zu dessen Bank, wo der Kläger weitere 6.000,- EUR abhob und in bar übergab.
In der Zeit von Januar 2014 bis zum 03.03.2014 übersandte die Beklagte dem Kläger insgesamt 19 Partnervorschläge. Diese Vorschläge enthielten lediglich Name, Anschrift und Telefonnummern. Am 03.03.2014 rief der Kläger bei der Beklagten an und widerrief den geschlossenen Vertrag. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Vertrags ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2014 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Betrags auffordern.
Dem Kläger entstanden durch die vorgerichtliche Beauftragung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR, die der Kläger bezahlte.
Der Kläger behauptet, im Rahmen des Gesprächs habe er der Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt, dass für ihn nur eine Frau aus Wuppertal in Frage komme; dies habe die Mitarbeiterin dem Kläger zugesagt. Keiner der Vorschläge habe jedoch eine Frau aus Wuppertal betroffen. Ein Vertragsexemplar und eine Abschrift der Widerrufsbelehrung seien ihm nicht übergeben worden. Die von der Beklagten unterbreiteten Vorschläge seien für den Kläger unbrauchbar gewesen, da die benannten Partnerinnen sämtlich außerhalb von Wuppertal gelebt hätten.
Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig. Hierzu behauptet er, der Beklagten vergleichbare Institute verlangten lediglich Beträge zwischen 2.000 – 3.000 EUR.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.999,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 11.04.2014 zu zahlen,
2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 729,23 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sämtliche der benannten 19 Partnerinnen hätten in das Anforderungsprofil des Klägers gepasst. Die Benennung lediglich der Kontaktdaten erfolge, um zu vermeiden, dass Partner nur deshalb keinen Kontakt zueinander aufnähmen, weil ein Detail in einem mitgeteilten Profil nicht übereinstimme. Der Kläger hätte weitere Informationen bei der Beklagten abfragen können.
Die Klage ist der Beklagten am 24.07.2014 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 7.999,- EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu.
Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers etwas erlangt, da der Kläger an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 7.999,- EUR gezahlt hat.
Diese Leistung erfolgte ohne rechtlichen Grund. Rechtsgrund für die Leistung ist nicht der zwischen den Parteien geschlossene Partnervermittlungsvertrag, da dieser gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW-RR 1998, 590; NJW 2001, 1127; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, jeweils zitiert nach beck-online). Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der Unerfahrenheit oder der schwierigen Lage des Vertragspartners für das eigene Gewinnstreben hinzutreten (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online, OLG Düsseldorf, B. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09, zitiert nach juris, LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14). Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online). Von einem solchen besonders groben Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, OLG Düsseldorf a.a.O.). Werden die Größenordnungen für ein besonders grobes Missverhältnis nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn für eine Partei weitere nachteilige Umstände hinzutreten (OLG Düsseldorf a.a.O., OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1645, zitiert nach beck-online); dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Werte von Leistung und Gegenleistung mit einem Verlustrisiko bzw. einer Gewinnchance verbunden waren (OLG Düsseldorf, jew. a.a.O.).
Es kann dahinstehen, ob bereits die von der Beklagten zu erbringende Leistung nicht hinreichend bestimmt ist (so LG Düsseldorf, Urteil v. 04.03.2015, Az. 23 S 32/14). Ebenfalls bedurfte es keiner Feststellung dazu, ob und gegebenenfalls inwieweit der zwischen den Parteien vereinbarte Preis von 7.999,- EUR für insgesamt 14 Partnervorschläge über dem marktüblichen Preis für vergleichbare Leistungen liegt.
Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist bereits wegen der weiteren Vertragsumstände sittenwidrig.
Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass auch andere Partnervermittlungsinstitute ähnliche Preise verlangten, verkennt sie, dass die Frage, ob ein sittenwidriges Rechtsgeschäft vorliegt, nicht allein anhand des Vergleichs des vereinbarten zum marktüblichen Preis zu beurteilen ist. Der Umstand, dass andere Institute vermeintlich gleiche Preise verlangen, steht der Sittenwidrigkeit nicht entgegen. Grundsätzlich bestimmt sich die Sittenwidrigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – danach, ob das Rechtsgeschäft nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist; hierbei sind nicht ausschließlich die vereinbarte Leistung und der Marktwert vergleichbarer Leistungen gegenüberzustellen, sondern auch die übrigen Vertragsumstände zu berücksichtigen. Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsgeschäft nicht dadurch als nicht sittenwidrig anzusehen ist, weil es von einer Vielzahl von Personen als angemessen betrachtet wird; da für die Frage der Sittenwidrigkeit das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu Grunde zu legen ist. Maßgeblich ist die Anschauung der in Betracht kommenden beteiligten Kreise, wobei das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist. Etwaige Missbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGH NJW 1953, 1665, Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 Rn. 14, jeweils zitiert nach beck-online).
Nach dem Gesamtcharakter des hier geschlossenen Vertrags ist unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergütung der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, ohne dass es auf das Verhältnis des hier konkret vereinbarten Preises zum marktüblichen Preis ankommt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat sich verpflichtet, einen Gesamtpreis von 7.999,- EUR für insgesamt 14 Partnervorschläge zu entrichten, was einem Preis von 571,36 EUR je Partnervorschlag entspricht. Dieser Preis steht in einem groben Missverhältnis zu dem, was der Kläger von der Beklagten als Gegenleistung erhielt, wenn man die gesamten Vertragsumstände berücksichtigt. Dahinstehen kann, ob die Gegenleistung unbestimmt ist (so LG Düsseldorf, Urt. v. 04.03.2015, 23 S 32/14). Selbst wenn man eine hinreichende Bestimmtheit der Gegenleistung annimmt, steht diese in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung. Denn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergibt sich bereits nicht, nach welchen Kriterien die Auswahl der Partner erfolgt, die Qualität der Partnervorschläge der Beklagten unterliegt keinerlei einschränkenden Anforderungen (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2010, I-24 U 188/09). Der jeweilige Kunde hat bei Vertragsschluss keinerlei Möglichkeit, die Erfolgschancen einer möglichen Vermittlung einzuschätzen. Zwar wird mit ihm ein „Partnerwunschbogen“ ausgefüllt, aus welchem sich die Wünsche des Kunden an seinen zukünftigen Partner ergeben. Inwieweit diese Wünsche jedoch bei der durch die Beklagte sodann vorzunehmenden Partnerauswahl Berücksichtigung finden, ist nicht ersichtlich. So fehlt es an jeglicher Angabe dazu, ob bereits bei Übereinstimmung eines einzigen Kriteriums ein Vorschlag erfolgt oder ob eine Mehrzahl an Kriterien erfüllt sein muss. Die Beklagte ist vertraglich in keiner Weise an bestimmte Auswahlkriterien gebunden. Soweit es den Wunsch des Kunden hinsichtlich Wohnort des zukünftigen möglichen Partners betrifft, behält sie sich in diesem Falle ausdrücklich vor, nicht an die diesbezüglichen Wünsche des Kunden gebunden zu sein (Ziff. 3 des Vertrags). Darüber hinaus räumt sie dem Kunden zwar ein, Partnervorschläge zu beanstanden, ohne dass jedoch ersichtlich wird, welche Partnervorschläge beanstandet werden können und welche Partnervorschläge als vertragsgerecht gelten sollen und damit nicht zu beanstanden sind. Die Beklagte führt selbst – zutreffend – an, dass es sich bei dem Partnervermittlungsvertrag um einen Dienstvertrag handelt, bei welchem ein konkreter Erfolg nicht geschuldet ist. Woran dann jedoch gemessen werden soll, ob ein Partnervorschlag vertragsgerecht ist, bleibt unklar. Die Beklagte ist durch die von ihr gewählte Vertragsgestaltung, die keinerlei Kriterien für die Vermittlung vorsieht, in der Lage, jeglichen Partner als vertragsgerecht vorzuschlagen, selbst wenn nur ein Kriterium der beiden Kunden übereinstimmt und ansonsten keinerlei Übereinstimmung vorliegt.
Es kommt mithin nicht entscheidend darauf an, ob ein Erfolg garantiert wird (der bei einem Dienstvertrag nach zutreffender Ansicht der Beklagten gerade nicht geschuldet ist), sondern vielmehr darauf, dass für den jeweiligen Kunden nicht einmal potentielle Erfolgschancen einzuschätzen sind. Denn es fehlt an einer vertraglichen Regelung dazu, inwieweit die von dem Kunden angegebenen Kriterien berücksichtigt werden; mangels entsprechender Regelung vermag die Klägerin jegliche Personen als vertragsgerecht vorschlagen, ohne dass für den Kunden erkennbar wird, ob der Vorschlag als vertragsgerecht gelten kann oder nicht. Auch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kunde einzelne Daten bei der Beklagten abrufen kann; denn selbst nach einem Abruf und gegebenenfalls Feststellung einer mehr oder minder vorhandenen Übereinstimmung ist für den Kunden nicht ersichtlich, ab welchem Maße der Übereinstimmung von einer vertragsgerechten Leistung der Klägerin auszugehen ist.
Der Preis von 571,36 EUR pro Vorschlag steht unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen in einem groben Missverhältnis zur Leistung der Beklagten, bei der es sich um keine konkretisierbare Leistung handelt, sondern vielmehr um eine Leistung, deren Inhalt die Beklagte nahezu vollkommen frei, ohne Bindung an bestimmte Kriterien, bestimmen kann. Der Kläger entrichtet hier einen Betrag von 571,36 EUR für einen Partnervorschlag, bei dem womöglich nur eine geringfügige Übereinstimmung vorliegt, bei dem mithin das Verlustrisiko, das im Rahmen der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, exorbitant hoch ist und in keinem Verhältnis zum Preis von 571,36 EUR steht.
Das vorliegende grobe Missverhältnis rechtfertigt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2000, 1254, NJW 2001, 1127, jeweils zitiert nach beck-online).
Soweit die Beklagte sich auf eine Entscheidung des BGH (NJW 2008, 982) beruft und meint, hieraus folge, dass der BGH nicht von einer Sittenwidrigkeit auf Grund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der BGH hat in vorzitiertem Urteil lediglich festgestellt, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts für ein solches Missverhältnis nichts hergäben und entsprechende Rügen durch die Revision auch nicht erhoben würden.
An der Sittenwidrigkeit des Vertrags ändert sich auch mit Blick auf § 243 BGB nichts. § 243 BGB ist grundsätzlich auch auf Dienstverträge entsprechend anwendbar, obwohl er seinem Wortlaut nach nur Sachleistungen betrifft (vgl. z.B. Palandt, 74. Aufl. 2015, § 243 Rn. 1). Während bei der Stückschuld der Leistungsgegenstand konkret bestimmt ist, ist die Gattungsschuld nur nach bestimmten Merkmalen bestimmt, d.h. bestimmbar (Palandt a.a.O.). Ob § 243 Abs. 2 BGB überhaupt auf Partnervermittlungsverträge Anwendung finden kann vor dem Hintergrund, dass bereits fraglich sein dürfte, ob in der Partnervermittlung eine Leistung mittlerer Art und Güte überhaupt bestimmbar ist, da es keine allgemeingültigen Grundsätze zur Erstellung von Partnervorschlägen geben dürfte, kann im Ergebnis dahinstehen. Die Beklagte trägt nicht konkret vor, was als mittlere Art und Güte gelten könnte. Das einzig in dem Vertrag aufgeführte Merkmal ist der Umstand, dass es sich um einen Partnervorschlag handeln soll. Selbst wenn man unterstellt, es sei ein Partnervorschlag mittlerer Art und Güte – was immer hierunter verstanden werden mag – zu leisten, ändert dies nichts an der Sittenwidrigkeit des Vertrags. Denn diese resultiert zumindest auch daraus, dass für den Kunden nicht einmal potentielle Erfolgschancen einschätzbar sind und auch nicht ersichtlich wird, wann ein Partnervorschlag beanstandet werden kann. Im Falle eines Partnervermittlungsvertrags besteht im Gegensatz zu anderweitigen Dienst- oder Arbeitsverträgen (Beispiel: Sekretärin) kein „allgemeines Verständnis“, wie ein Partnervorschlag mittlerer Art und Güte auszusehen hätte. Die konkrete Vertragsgestaltung gibt dem Kunden keinerlei Möglichkeit zu erkennen, wann ein durch die Beklagte erbrachter Vorschlag womöglich nicht „mittlerer Art und Güte“ entspricht und daher nicht vertragsgemäß ist. Da dem Kunden hierdurch die Geltendmachung sämtlicher ihm im Grundsatz zustehenden Rechte (unterstellt, es gäbe eine mittlere Art und Güte) erheblich erschwert wird, ergibt sich aus den Gesamtumständen des Vertrags unter Berücksichtigung des Preises pro Partnervorschlag dennoch, dass dieser gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist.
II.
1. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Einer gesonderten Mahnung des Klägers bedurfte es nicht, da die Beklagte die Rückzahlung des vereinbarten Preises endgültig und ernsthaft verweigert hat. Der Kläger rief am 03.03.2014 bei der Beklagten an und forderte den gezahlten Betrag zurück, was die Beklagte ablehnte. Bei der Frage, ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist das gesamte Verhalten des Schuldners zu würdigen, wozu auch seine spätere Einlassung im Prozess zählt (vgl. BGH NZBau 2002, 327, zitiert nach beck-online). Die Gesamtumstände des Falles müssen die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner endgültig seiner Verpflichtung nicht nachkommen will (BGH a.a.O.). Nach den vorliegenden Gesamtumständen ist die Ablehnung der Rückzahlung als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten. Denn die Beklagte hat auch in dem hiesigen Prozess unter Bezugnahme auf ihre Rechtsansichten bis zuletzt daran festgehalten, dass der Kläger den in Rede stehenden Betrag schuldet und ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrags nicht besteht. Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits in anderen Rechtsstreitigkeiten vor der Kammer dieselbe Rechtsansicht vertreten hat. Dass die Beklagte auf eine gesonderte Mahnung hin geleistet hätte, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen, weshalb eine gesonderte Mahnung bei objektiver Betrachtung sinnlos, mithin reine Förmelei, gewesen wäre.
2. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 729,23 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befand sich nach dem Telefonat mit dem Kläger am 03.03.2014 in Verzug; auf die Ausführungen gemäß Ziff. II.1. wird Bezug genommen. Die in Folge der Beauftragung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Rechtsanwaltsgebühren stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Der Höhe nach sind die Kosten unstreitig.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 7.999,- EUR festgesetzt.