Skip to content
Menu

Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Reisevereitelung durch Baulärm auf Hotelgelände

AG Hannover – Az.: 506 C 7963/19 – Urteil vom 03.04.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.928,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, gerichtet auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Der Kläger buchte am 15.01.2019 für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius, die während des Zeitraums vom 27.05. bis zum 10.06.2019 stattfinden sollte. Der Reisepreis betrug auf Grund eines Gutscheins und des Frühbucherrabatts insgesamt 3.856,00 €. Die Buchung erfolgte über die. …. Diese informierte den Kläger am 25.02.2019 telefonisch darüber, dass mit Schreiben vom 22.02.2019 mitgeteilt worden sei, dass es auf dem Gelände des gebuchten Hotels, dem RIU …, vom 20.05.2019 bis zum 16.06.2019 zu Bauarbeiten kommen wird. Im Einzelnen sollte es von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu Bauarbeiten rund um den See der Anlage, der durch Aufschütten mit Erde zu einem Garten umfunktioniert werden sollte und zu Arbeiten an der Lobbybar „…“, die um eine Holzplattform erweitert werden sollte, kommen. Eine konkrete Alternative oder konkrete andere Reise wurde seitens der Beklagten nicht angeboten, wobei der Kläger hierum auch nicht ausdrücklich gebeten hat. Das Schreiben der Beklagten vom 22.02.2019 erhielt der Kläger von den Beklagten direkt nicht. Mit Schreiben an die Beklagte vom 06.03.2019 wies der Kläger hierauf hin. Zudem wies der Kläger darauf hin, dass das Hotel nach wie vor noch ohne Hinweis auf Baulärm buchbar sei. Er erklärte mit diesem Schreiben auch die Lösung von dem Reisevertrag, bat um Rückerstattung der geleisteten Anzahlung und verlangt eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises bis zum 28.03.2019. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich die geleistete Anzahlung zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2019 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erneut zur Zahlung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.2019 ablehnte.

Die mitreisende Ehefrau des Klägers trat ihre gegen die Beklagte bestehenden, hier streitbefangenen Ansprüche im Juni 2019 an den Kläger ab.

Der Kläger behauptet, dass die Beeinträchtigungen durch Baulärm in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr derart gewesen wären, dass er diese nicht hätte hinnehmen müssen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund von Baulärmbeeinträchtigungen eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 50 % des ursprünglichen Reisepreises zustehe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.928,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 139,82 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass es nur zu punktuellem, keinesfalls zu dauerhaftem Baulärm gekommen wäre. Das Zuschütten des Sees hätte überhaupt keinen Lärm verursacht. Mit den Arbeiten an der Lobbybar wären allenfalls leichte Hammergeräusche einhergegangen. Diese hätten auf das Zimmer oder den Strand keine Auswirkungen gehabt. Der Baulärm sei nicht auf dem gesamten Hotelgelände zu hören gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlage sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019. Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.02.2020 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 05.03.2020 angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.928,00 € aus §§ 651 n Abs. 2, 651 i Abs. 3 Nr. 7 BGB aus eigenem sowie abgetretenem Recht.

a.

nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Reisevereitelung durch Baulärm auf Hotelgelände
(Symbolfoto: Blazej Lyjak/Shutterstock.com)

Es liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vor. Unstreitig sollten während der gesamten geplanten Reisezeit des Klägers und seiner Ehefrau vor Ort die folgenden Bauarbeiten montags bis freitags in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr durchgeführt werden: Der See auf dem Hotelgelände wird mir Erde gefüllt, um ihn in einen Garten umzugestalten und die Lobbybar „…“ wird durch einen Raucherbereich auf einer offenen Holzplattform erweitert.

Streitig sind zwischen den Parteien die damit einhergehenden voraussichtlichen Beeinträchtigungen. Während der Kläger davon ausgeht, dass es zu einer dauerhaften und erheblichen Lärmbelästigung gekommen wäre, behauptet die Beklagte, dass es nur zu punktuellem, keinesfalls zu dauerhaftem Baulärm gekommen wäre, der nicht auf dem gesamten Hotelgelände zu hören gewesen wäre. Das Zuschütten des Sees hätte nach dem Vortrag der Beklagten überhaupt keinen Lärm verursacht, während mit den Arbeiten an der Lobbybar allenfalls leichte Hammergeräusche einhergegangen wären.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Reisemangels, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die geplante Reise liegen grundsätzlich bei der klagenden Partei. Vorliegend erscheint dies allerdings problematisch, da der Kläger und seine Ehefrau die Reise überhaupt nicht angetreten haben und daher nicht vor Ort waren. Es ist dem Kläger daher wohl auch kaum möglich, hier substantiiert vortragen zu können. Gleichfalls kann einem Reisenden in einer Situation wie der hiesigen allerdings auch nicht abverlangt werden, die Reise in Anbetracht der angekündigten Beeinträchtigungen anzutreten, damit er sodann vor Ort ausreichend Erkenntnisse gewinnen kann, um sodann im Nachhinein Mängelrechte geltend zu machen.

Das Gericht nimmt vor diesem Hintergrund eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten an. Nach deren Grundsätzen darf sich der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen und Umstände hat, während bei dem Prozessgegner das Gegenteil der Fall ist und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Zöller/Greger, ZPO, 33.Auflage, § 138 ZPO, Rn.8b). So stellt es sich vorliegend dar: Der Kläger als Reisender steht naturgemäß außerhalb des Hotelbetriebs und der Geschehensabläufe vor Ort. Dies gilt umso mehr, wenn der Reisende selber nicht vor Ort ist und sich so die notwendigen Informationen nicht beschaffen kann. Bei der Beklagten als Reiseveranstalterin ist hingegen das Gegenteil der Fall. Sie ist – jedenfalls im Rahmen der Informationskette – Teil der Abläufe der von ihr angebotenen Hotelanlagen und hat sich Kenntnis von den dort vorherrschenden Umständen zu verschaffen. Dies allein schon im eigenen Interesse, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Reisenden nachkommen zu können. In einem solchen Fall kann von dem Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der Hauptsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 8b). Aus einer sekundären Darlegungslast kann sich auch eine Pflicht zu Nachforschungen ergeben (Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284, Rn.34). Bei Zugrundelegung der soeben geschilderten Maßstäbe hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und vor allem aus welchen Gründen es nur zu den von ihr behaupteten, leichten und lediglich partiellen Beeinträchtigungen des Klägers und seiner Ehefrau gekommen wäre.

Weder die Größe, das Ausmaß oder der Aufbau der Anlage, noch der Bauarbeiten oder die räumliche Entfernung des Sees und der Lobbybar zu den weiteren zu nutzenden Einrichtungen und Anlagen des Hotels sowie dem Zimmer des Klägers hat die Beklagte dargetan. Auch die Größe des Sees, des geplanten Gartenareals und der zu errichtenden Holzplattform hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der einfache Vortrag, dass Auswirkungen von den Bauarbeiten nicht überall spürbar gewesen wären, genügt den oben dargelegten Anforderungen, die an die Substanz des Vortrags der Beklagten zu stellen sind, nicht. Auch wäre es der Beklagten durchaus zumutbar gewesen, die erforderlichen Informationen vor Ort einzuholen.

Es sind insofern keine Tatsachen und Umstände ersichtlich, die für den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten sprechen würden. Die Beklagte hat ihren Vortrag auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 10.09.2019 nicht ergänzt oder konkretisiert. Damit gilt der gegnerische Vortrag als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO (Zöller/Greger, a.a.O., § 138, Rn.8b). Auch erscheint es fernliegend, dass das Auffüllen eines Sees mit Erde keinen Lärm verursachen würde. Denn auch hierfür sind – je nach Ausmaß – entsprechende Gerätschaften und Maschinen erforderlich. Hierzu hat sich die Beklagte allerdings ebenfalls nicht verhalten.

Es ist damit von einer Lärmbelästigung durch jedenfalls wochentags durchgängige Bauarbeiten in zwei Arealen der Anlage auszugehen, die das Ausmaß einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit übersteigen und damit als Reisemangel gelten.

b.

Die streitbefangene Reise wurde durch einen Reisemangel auch vereitelt. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn der Reisende diese nicht antritt, weil er sich (auf Grund eines Mangels) berechtigt von dem Reisevertrag gelöst hat. Die Annahme einer solchen Berechtigung des Reisenden ist dann gerechtfertigt, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden vor Reisebeginn mitteilt, dass er die vertraglich vorgesehene Reiseleistung nicht wie vereinbart erbringen kann und wenn diese Änderung der Reiseleistung sich als erheblich darstellt.

Vorliegend ist wie bereits ausgeführt eine über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Änderung der Reiseleistung anzunehmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Kläger und seiner Ehefrau unstreitig keine weiteren als die in dem Schreiben vom 22.02.2019 enthalten Informationen zur Verfügung standen, um die Sachlage für sich zu beurteilen. Allein anhand dieser Angaben durfte der Kläger nach Auffassung des Gerichts allerdings von einer erheblichen Beeinträchtigung durch die beiden offenbar zeitgleich eingerichteten Baustellen ausgehen. Zwar kann von einer berechtigten Lösung von dem Vertrag dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Reiseveranstalter eine objektiv gleichwertige und persönlich zumutbare Ersatzreise anbietet. Ein solch konkreter Ersatz wurde dem Kläger und seiner Ehefrau aber unstreitig nicht angeboten.

c.

Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er seiner Obliegenheit aus § 651 o Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht nachgekommen wäre.

Sinn und Zweck der Mangelanzeige nach § 651 o Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen, indem ihm Art und Umfang des aufgetretenen Mangels durch den Reisenden bekannt gemacht werden (Palandt/Sprau, BGB, 79.Auflage, § 651 o BGB, Rn.2). Vorliegend wurde der Kläger auf die Beeinträchtigungen am Urlausort erst durch die Beklagte bzw. das Reisebüro hingewiesen. Der Beklagten war damit durchaus bewusst, dass es zu Einschränkungen der Reisenden kommen würde und auch, welcher Art diese Einschränkungen sein würden.

Teilweise wird vertreten, dass Reisemängel, von denen der Reisende nach Vertragsschluss, aber noch vor Leistungserbringung erfährt, schon in zeitlicher Hinsicht nicht der Anzeigeobliegenheit des § 651 o Abs. 1 BGB unterfallen (BeckOGK/Kramer, 01.02.2020, BGB, § 651 o, Rn. 29). Auch wenn man diese Auffassung nicht teilt, reicht zwar nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2016 (Az. X ZR 123/15), die zu § 651 d Abs. 2 BGB a. F. ergangen ist, die Kenntnis des Reiseveranstalters als solche grundsätzlich nicht aus, um eine Mangelanzeige durch den Reisenden entbehrlich zu machen (BGH, Urteil vom 19.07.2016, X ZR 123/15, Rn. 17). Begründet wird dies damit, dass die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben soll, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen, zumal es auf Seiten des Reisenden nicht einer redlichen Vertragsabwicklung entspreche, Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können (BGH, a.a.O., Rn. 15). Für den Reisenden stelle das Anzeigeerfordernis schon deshalb keine unzumutbare Erschwernis dar, weil Mängel der Reise nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein könnten und von unterschiedlichen Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden würden (BGH, a.a.O., Rn. 18). Die Zielrichtung der Regelung sei darauf gerichtet, dass der Reiseveranstalter typischerweise durch die für ihn an Ort und Stelle tätige Reiseleitung die gleichen Möglichkeiten wie der Reisende habe, etwaige Mängel zu bemerken (BGH, a.a.O., Rn. 21).

Vorliegend liegt der Fall aber anders als derer, der der oben zitierten Entscheidung zugrunde lag. Denn es liegt gerade kein Fall vor, in dem der Reisende die Mängel erst nach Ankunft am Urlaubsort feststellt und davon ausgehen muss, dass diese Umstände dem Reiseveranstalter unter Umständen (noch) unbekannt sind. Der Kläger und seine Ehefrau als Reisende in der konkreten Situation des hiesigen Falls hatten keinerlei Möglichkeiten, sich einen Überblick von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen zu verschaffen. Dies wäre allenfalls möglich gewesen, wenn sie die Reise sehenden Auges angetreten hätten in dem Wissen, vor Ort voraussichtlich die bereits bekannten Beeinträchtigungen rügen zu müssen. In der hiesigen Fallsituation ist zweifelsfrei von einem Wissensvorsprung der Beklagtenseite auszugehen, der sie weniger schutzwürdig erscheinen lässt, als den Reiseveranstalter in der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichthofes. Die Grundsätze dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht (uneingeschränkt) übertragbar. Eine Mängelanzeige war damit entbehrlich.

Es bleibt daher nur am Rande festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 22.02.2019 ein konkretes Alternativangebot hätte unterbreiten können und müssen (dazu auch BeckOGK/Kramer, 01.02.2020, BGB, § 651 o, Rn. 104). Hiervon hat sie allerdings – auch im weiteren Verlauf – keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat mit Schreiben vom 06.03.2019 die Lösung von dem streitbefangenen Vertrag erklärt. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Kläger durchaus an Alternativen interessiert war, wenn er der Beklagten mitteilt, dass trotz mehrmaliger Nachfrage bei ihr weder das Reisebüro noch der Kläger ein Entgegenkommen erhalten hätten. Auch geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass der Kläger sich wegen der angekündigten Bauarbeiten von dem Reisevertrag lösen möchte. Hierauf hat die Beklagte kurzfristig reagiert, nämlich mit Schreiben vom 14.03.2019. Dabei geht sie allerdings nicht auf die Gründe der Stornierung und die von dem Kläger monierten Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontaktaufnahme ein, sondern akzeptiert vielmehr den von dem Kläger ausgesprochenen „Rücktritt“. Geschweige denn, dass dem Kläger nunmehr eine konkrete Alternative angeboten wurde.

d.

Das Verschulden der Beklagten wird vermutet gemäß § 651 n Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat Entlastungsgründe im Sinne des § 651 n Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB nicht dargetan.

e.

Das Gericht hält eine Entschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Reisepreises für angemessen. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung sind das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis von maßgeblicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 29.05.2018, X ZR 94/17, Rn. 14 zur a.F. – zitiert nach juris; Führich/Staudinger/ReiseR-HdB/Staudinger, 8.Auflage, § 22, Rn. 33 zur n.F.). Sie ist Aufgabe des jeweiligen Tatrichters und hat grundsätzlich unter Beachtung und Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Die Entschädigung nach § 651 n Abs. 2 BGB dient nicht dem Ausgleich im vertraglichen Synallagma, sondern soll den Reisenden dafür entschädigen, dass er seine Urlauszeit nicht so verbringen konnte, wie ursprünglich vereinbart (BGH, a.a.O., Rn. 18). Wie der Reisende die für die Reise vorgesehene Zeit letztendlich nutzt, ist für die Entschädigung unerheblich (BGH, a.a.O., Rn. 18). Zu berücksichtigen ist zugunsten des Klägers der jedenfalls nicht geringe Reisepreis von ursprünglich ohne Abzug des Gutscheins 2.028,00 € p.P. für eine 14-tägige Reise, wobei die nicht unerheblichen Flug- und Transferzeiten zu berücksichtigen sind, die wiederum zu einer Verkürzung der Kernurlaubszeit führen. Die Mitteilung erfolgte über das Reisebüro etwa sechs Wochen nach der Buchung und gut drei Monate vor geplantem Reiseantritt. Zu rechnen war vor Ort mit durchgängigen Bauarbeiten betreffend zwei Areale der Hotelanlage wochentags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In Anbetracht der anzunehmenden Beeinträchtigungen vor Ort wäre ein Minderungsanspruch des Klägers in Höhe von 50 % des Reisepreises anzunehmen gewesen. Diesen Betrag hält das Gericht als Entschädigung vorliegend für angemessen.

f.

Der Zinsanspruch folg aus §§ 286, 288 BGB.

2.

Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger hingegen weder als materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch noch unter den Voraussetzungen des Verzuges aus §§ 280, 286 BGB zu.

Die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts im Rahmen eines nur bedingten Klageauftrages war vorliegend nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Danach sind die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nur erforderlich und damit erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ihrerseits erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn.57). Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 23.05.2019 unstreitig eindeutig und zweifelsfrei zu den vom dem Kläger mit Schreiben vom 06.03.2019 geltend gemachten Ansprüchen positioniert.

Hinzu kommt, dass sich dem Schreiben des Klägers vom 06.03.2019 entnehmen lässt, dass dies nach „ausführlicher Beratung“ durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigt wurde. Die anwaltliche Gebühr war damit bereits entstanden, bevor die Beklagte mit der Zahlung einer Entschädigung in Verzug geraten ist.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!