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Kosten für eine Polizeibergung aus Baumhäusern: Journalist muss 1.236,16 Euro zahlen

Zweimal im Baumhaus, zweimal von der Polizei geholt: Der Journalist stieg freiwillig aus dem gesperrten Waldgebiet, bekam aber eine Rechnung über 1.236,16 Euro. Wer trägt die Kosten, wenn der Betroffene freiwillig mitkommt? Das Verwaltungsgericht Wiesbaden musste nun klären, ob es sich um eine kostenpflichtige Bergung handelte.
Journalist kniet mit Kamera auf wackligem Baumhaus über gesperrtem Waldgebiet.
Selbstverschuldete Notlage im Sperrgebiet begründet Kostenerstattung durch die Polizei Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 K 1092/21.WI

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Wiesbaden entschied am 19.08.2026 (2 K 1092/21.WI): Wer als Journalist trotz gesperrtem Waldgebiet in einem gefährlichen Baumhaus bleibt, muss die Kosten seiner polizeilichen Bergung zahlen. Das gilt, wenn die Räumung wegen herabfallender Äste und unsicherer Baumhäuser Menschen gefährdet.


  • Eigene Gefahr reicht nicht: Auch Polizei und Rettungskräfte waren durch die unsicheren Baumhäuser unmittelbar gefährdet.
  • Berichterstattung schützt nicht: Pressefreiheit verhindert keine nötigen Maßnahmen zum Schutz von Leben.
  • Auslöser trägt Kosten: Die Behörde durfte Einsatzzeit, Vorbereitung und Nachbereitung berechnen.
  • Freiwillige Bergung zählt: Freiwilliges Einsteigen in die Hebebühne war keine körperliche Gewalt.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Wiesbaden
  • Datum: 19.08.2026
  • Aktenzeichen: 2 K 1092/21.WI
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Polizeirecht, Pressefreiheit, Gebührenrecht
  • Relevant für: Journalisten, Waldbesucher, Polizeibehörden bei Rettungseinsätzen

Wann drohen Kosten für eine Polizeibergung im Baumhaus?

Ein Journalist hielt sich am 3. und 4. Dezember 2020 in zwei Baumhäusern in einem für Rodungsarbeiten gesperrten Waldgebiet auf, um dort über die Protestbewegung gegen den Ausbau einer Autobahn zu berichten. Polizeikräfte holten ihn an beiden Tagen mit einem Hubsteiger aus den Baumhäusern und stellten ihm anschließend zwei Kostenbescheide über zusammen 1.236,16 Euro zu. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies seine Klage gegen beide Bescheide am 19.08.2026 vollständig ab (Az. 2 K 1092/21.WI) – er muss die festgesetzten Kosten und die Verfahrenskosten tragen.

Ein Kostenbescheid ist eine behördliche Entscheidung, mit der Ihnen ein bestimmter Geldbetrag auferlegt wird. Die Verfahrenskosten sind die Kosten des Gerichtsverfahrens, etwa Gerichtsgebühren und notwendige Auslagen der Beteiligten.

Rechtsgrundlage für das Verbringen von Personen aus baulichen Strukturen wie Baumhäusern ist die polizeiliche Generalklausel des § 11 HSOG, weil das bloße Verlassen eines Ortes keine vertretbare Handlung darstellt und deshalb keine Ersatzvornahme nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 HSOG sein kann. Unmittelbarer Zwang nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 HSOG setzt als letztes Mittel eine Einwirkung durch körperliche Gewalt, deren Hilfsmittel oder Waffen voraus – er scheidet aus, wenn die betroffene Person freiwillig mitwirkt. Für die Abgrenzung zwischen Rettungsmaßnahme und Zwangsmittel kommt es auf eine nachträgliche Betrachtung der tatsächlich durchgeführten Maßnahme an. Für die Kostenpflicht selbst gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG: Landesbehörden erheben Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen.

Um eine Ersatzvornahme hat es sich von vornherein nicht gehandelt, weil es sich beim Verlassen eines Baumhauses nicht um eine vertretbare Handlung handelt. – so das Verwaltungsgericht Wiesbaden

Die polizeiliche Generalklausel ist eine allgemeine Befugnis für Situationen, in denen keine speziellere Vorschrift passt. Eine Ersatzvornahme bedeutet dagegen, dass die Behörde eine Handlung selbst ausführt oder ausführen lässt, die eigentlich die betroffene Person vornehmen müsste.

Unmittelbarer Zwang bedeutet, dass die Polizei körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen einsetzt, um eine Maßnahme durchzusetzen. Gebühren und Auslagen unterscheiden sich dabei: Gebühren werden für die Amtshandlung selbst erhoben, Auslagen ersetzen zusätzliche Kosten wie Geräte- oder Zustellkosten.

Zwei Bescheide für zwei Bergungen mit dem Hubsteiger

Das Hessische Polizeipräsidium für Technik forderte vom Journalisten mit zwei Bescheiden vom 10.08.2021 insgesamt 1.236,16 Euro: 793,46 Euro für den Einsatz am 3. Dezember 2020 (Az. N03) und 442,70 Euro für den Einsatz am 4. Dezember 2020 (Az. N04). Beide Bescheide betrafen die Bergung aus den Baumhäusern mittels Hubsteiger.

Seine Argumentation, es habe sich um unmittelbaren Zwang mit einer gesetzlichen Pauschalgebühr von nur 66,00 Euro nach Nr. 5451 VwKostO-MdIS gehandelt, verwarf das Gericht. Weil er sich den Einsatzkräften nicht widersetzt und sich freiwillig in den Korb des Hubsteigers begeben hatte, fehlte es an einer Anwendung von Zwangsmitteln.

Vereistes Kletterseil schließt die Kostenpflicht nicht aus

Der Mann hatte vorgetragen, am 3. Dezember 2020 sei die einzige Leiter nach Beginn der Absperrung vernagelt gewesen, sodass er das Baumhaus nicht selbstständig habe verlassen können. Am 4. Dezember 2020 sei das Kletterseil in 25 Metern Höhe wegen nächtlicher Kälte vereist beziehungsweise rutschig gewesen. Nach der Würdigung des Gerichts bestätigte dieser Vortrag lediglich seine Kooperationsbereitschaft, schloss aber die Erforderlichkeit des Hubsteigereinsatzes nicht aus – wegen der laufenden Fällarbeiten und der Gefahr reißender Drahtseile wäre auch ein eigener Abstieg kein gleich sicheres Mittel gewesen.

Die Maßnahmen ordnete das Gericht rechtlich nicht als Ersatzvornahme, sondern als originäre Bergungs- und Rettungshandlungen nach § 11 HSOG ein, die der Journalist durch seinen Aufenthalt in den Baumhäusern selbst ausgelöst hatte.

Originär bedeutet hier: Die Polizei führte die Bergung als eigene Schutzmaßnahme durch und setzte nicht lediglich eine zuvor verlangte Handlung des Journalisten ersatzweise um. Diese Einordnung ist entscheidend, weil dafür andere Gebührenregeln gelten können.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wirkt eine Person bei ihrer Bergung aus baulichen Strukturen freiwillig und ohne physischen Widerstand mit, fehlt es an der Anwendung unmittelbaren Zwangs; die Maßnahme stellt eine originäre Rettungshandlung auf Basis der polizeilichen Generalklausel dar und rechtfertigt die Kostenabrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand.
  2. Der eigenverantwortliche Aufenthalt in einem behördlich gesperrten Gefahrenbereich begründet eine polizeilich relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sobald durch eine erforderliche Bergung auch Leib und Leben der beteiligten Einsatzkräfte gefährdet werden.
  3. Die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit vermittelt kein Sonderrecht zum Verweilen in behördlich gesperrten Gefahrenzonen und schließt die Heranziehung von Berichterstattern zu den Kosten einer veranlassten Rettungsmaßnahme nicht aus.

Praxis-Hinweis:

Der Hebel-Faktor dieser Entscheidung liegt in der Unterscheidung zwischen Zwang und Rettung: Weil der Kläger kooperierte, wandte die Polizei keine körperliche Gewalt an. Damit griff keine günstige Pauschale für Zwangsmittel, sondern die Abrechnung einer Rettungsmaßnahme nach tatsächlichem Zeitaufwand. Wer sich aus einer selbst verschuldeten Notlage bergen lässt, muss daher mit einer Abrechnung des gesamten Personaleinsatzes rechnen.

Wer trägt Kosten für eine Polizeibergung im Sperrgebiet?

Nach § 11 HSOG dürfen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine konkrete Gefahr oder eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Ein Verstoß gegen waldrechtliche Betretungsverbote oder behördliche Sperrverfügungen nach § 16 Abs. 3 HWaldG stellt eine solche Störung dar. Verantwortlich ist nach § 6 HSOG diejenige Person, die eine Gefahr oder Störung durch ihr eigenes Verhalten unmittelbar verursacht. Eine polizeilich relevante Gefahr liegt auch bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vor, wenn dadurch zugleich Einsatzkräfte oder sonstige Dritte gefährdet werden.

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall eine Schädigung von Personen oder wichtigen Rechtsgütern absehbar ist. Ein Verhaltensstörer ist die Person, die diese Gefahr durch ihr eigenes Verhalten verursacht; sie kann deshalb als Verantwortliche für die Maßnahme herangezogen werden.

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung bleibt polizeirechtlich relevant, wenn dadurch auch andere Personen, insbesondere Rettungskräfte, gefährdet werden. Für die Kostenfrage kommt es daher nicht nur auf Ihr eigenes Risiko an.

Sperrverfügung und Standsicherheit begründeten die Gefahr

Das zuständige Forstamt hatte das betroffene Waldgebiet zur Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses vom 30.05.2012 für den Autobahnbau mit Allgemeinverfügung vom 01.10.2020 gesperrt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Rechtmäßigkeit dieser Sperrung bereits in einem vorausgegangenen Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 07.01.2021, Az. 4 B 2798/20), dem das Verwaltungsgericht Wiesbaden folgte. Den Einwand, das Gebiet sei nicht ausreichend beschildert gewesen und der Aufenthalt mangels Fremdgefährdung nicht rechtswidrig, wies das Gericht mit Verweis auf das wirksame Betretungsverbot sowie die objektiven Gefahren durch die fortgeschrittenen Fällarbeiten und die nicht standsicheren Baumhäuser zurück.

Ein Planfeststellungsbeschluss genehmigt ein größeres Vorhaben, etwa den Bau einer Autobahn, und legt verbindlich fest, wie es umgesetzt werden darf. Eine Allgemeinverfügung ist eine behördliche Regelung für einen bestimmten Kreis oder eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Gruppe von Personen, hier das Betretungsverbot für das Waldgebiet.

Ein Eilverfahren ermöglicht eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, bevor das Hauptverfahren abgeschlossen ist. Wird die Sperrung darin bestätigt, spricht dies zunächst dafür, dass das Betretungsverbot wirksam beachtet werden musste.

Auch die Rettungskräfte selbst waren in Gefahr

Den Einwand einer rein eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ließ das Gericht nicht gelten: Durch den ungesicherten Aufenthalt in großer Höhe und die anschließende Rettungsaktion seien Leib und Leben der beteiligten Einsatzkräfte unmittelbar gefährdet worden. Auch die Rechtsansicht, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 HSOG hätten vorrangig die Waldarbeiter als Verantwortliche herangezogen werden müssen, verwarf das Gericht. Die Waldarbeiter führten rechtmäßige Fällarbeiten aus, während der Journalist die Störung durch seinen unerlaubten Aufenthalt selbst verursacht hatte und deshalb als Verhaltensstörer nach § 6 HSOG einzustufen war. Auch das Argument, der Einsatz habe tatsächlich nur der Räumung des Waldes für die Rodung gedient, verfing nicht – die konkrete Lebensgefahr für Personen im Fällbereich bestand nach Auffassung des Gerichts unabhängig vom Gesamtzweck der forstwirtschaftlichen Arbeiten.

Warum die Pressefreiheit nicht vor Bergungskosten schützt

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Pressefreiheit und schützt auch die vorbereitende Informationsbeschaffung, Recherche sowie die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen vor Ort. Schrankenlos gilt dieser Schutz jedoch nicht: Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das Recht der Gefahrenabwehr gehört. Polizeirechtliche Standardmaßnahmen und Gefahrenabwehrverfügungen dürfen den äußeren Rahmen der journalistischen Arbeitsweise reglementieren, wenn gewichtige Rechtsgüter dies erfordern.

Die Pressefreiheit schützt nicht nur fertige Veröffentlichungen, sondern auch die dafür notwendige Recherche. Ihre Schranken sind allgemeine Gesetze, die nicht gezielt gegen die Presse gerichtet sind und etwa dem Schutz von Leben oder Sicherheit dienen.

Standardmaßnahmen sind gesetzlich typische Polizeimaßnahmen wie Platzverweise oder Absperrungen. Sie dürfen die Arbeit vor Ort begrenzen, wenn eine konkrete Gefahr besteht; sie verbieten nicht jede Berichterstattung.

Als Journalist begleitete der Mann die Protestbewegung, um vor der drohenden Räumung Foto- und Interviewmaterial von den Aktivisten zu erstellen. Er machte geltend, eine offizielle Pressebetreuung oder Mitteilungen der Behörden könnten diese unmittelbare Berichterstattung nicht gleichwertig ersetzen. Das Gericht erkannte an, dass der Hubsteigereinsatz und das Verbringen aus dem Baumhaus tatsächlich einen Eingriff in die Pressefreiheit darstellten.

Jedoch können die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte durch die Polizei- und Ordnungsgesetze beschränkt werden und sind generell nicht polizeifest, d. h. sie sind auf der Basis der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze einschränkbar. – so das Verwaltungsgericht Wiesbaden

Ein Eingriff in die Pressefreiheit liegt vor, wenn staatliches Handeln Ihre Recherche oder Berichterstattung erschwert oder beendet. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass die Maßnahme rechtswidrig ist; dafür muss sie zusätzlich gesetzlich erlaubt und zum Schutz eines wichtigen Interesses angemessen sein.

Lebensschutz wiegt schwerer als ungehinderte Recherche vor Ort

Dieser Eingriff war nach Ansicht des Gerichts aber gerechtfertigt, weil der Schutz von Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein überragendes Gewicht hat und polizeiliche Maßnahmen zum Schutz vor Lebensgefahren gegenüber der Pressefreiheit vorrangig sind. Als Abwägungsgesichtspunkt berücksichtigte das Gericht zudem, dass der Journalist seine Berichterstattung an beiden Einsatztagen nahezu bis zum unmittelbaren Beginn der Fällungen ungestört ausüben konnte. Eine zusätzliche Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verneinte das Gericht, weil der Mann nach eigenem Bekunden nicht zur gemeinsamen Meinungsäußerung vor Ort war, sondern als Berichterstatter agierte.

Bei einer Abwägung stellt das Gericht kollidierende Grundrechte und Interessen gegenüber und entscheidet, welchem Schutz im konkreten Fall mehr Gewicht zukommt. Die Versammlungsfreiheit schützt das gemeinsame öffentliche Vertreten einer Meinung, nicht jede Anwesenheit bei einer Versammlung.

Praxis-Hinweis:

Die Pressefreiheit schützt vor staatlicher Behinderung, hebelt jedoch polizeiliche Betretungsverbote in Gefahrenzonen nicht aus. Wenn Sie als Berichterstatter, Fotograf oder Beobachter ein gesperrtes Areal betreten, gelten Sie bei einer Bergung als Verhaltensstörer. Ein Presseausweis schützt Sie nicht vor den Einsatzkosten. Prüfen Sie vor Ort stets, wo behördliche Sperrzonen beginnen, um Kostenbescheide zu vermeiden.

Wie hoch sind Kosten für eine Polizeibergung nach Zeit?

Kosten für Suche, Rettung oder Bergung von Menschen werden nach Nr. 5712 VwKostVerz-VwKostO-MdIS nach dem tatsächlichen Zeitaufwand erhoben, sofern die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt wurde. Der abrechenbare Zeitaufwand umfasst nach Nr. 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO neben der Einsatzzeit vor Ort auch die notwendigen Wege-, Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten. Nach den Rundungsvorschriften des § 2 VwKostO-MdIS und § 2 AllgVwKostO gelten angefangene Bemessungseinheiten wie etwa angefangene Viertelstunden grundsätzlich als volle Einheiten. Das Äquivalenzprinzip verlangt lediglich ein angemessenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und Verwaltungsleistung, keine mathematisch exakte Kostendeckung.

Vorsätzlich handelt, wer die maßgeblichen Umstände kennt und die Gefahr bewusst herbeiführt oder zumindest in Kauf nimmt. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht völlig außer Verhältnis zur staatlichen Leistung steht.

Eine Bemessungseinheit ist der Zeitraum, nach dem die Gebühr berechnet wird, etwa eine Viertelstunde. Beginnt eine solche Einheit, kann sie nach der geltenden Gebührenregel vollständig zählen.

639 Euro für neun Beamte am ersten Einsatztag

Für den Einsatz am 3. Dezember 2020 setzte die Behörde für neun Beamte des gehobenen Dienstes je 15 Minuten Vorbereitung, 23 Minuten Einsatzzeit und 15 Minuten Nachbereitung an – daraus ergab sich eine Personalgebühr von 639,00 Euro. Hinzu kamen 72,00 Euro für den Hubsteiger, 36,00 Euro für die Kettensäge, 43,01 Euro anteilige Kosten für die bereitgestellten Rettungskräfte und 3,45 Euro Zustellentgelt – insgesamt 793,46 Euro.

284 Euro Personalgebühr für den zweiten Einsatz

Am 4. Dezember 2020 legte die Behörde vier Beamte, je 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie 25 Minuten Einsatzzeit zugrunde, woraus sich eine Gebühr von 284,00 Euro für das Personal ergab. Zusammen mit erneut 72,00 Euro für den Hubsteiger, 36,00 Euro für die Kettensäge, 47,25 Euro für die Rettungskräfte und 3,45 Euro Zustellentgelt kam der zweite Bescheid auf 442,70 Euro.

Den Einwand, Vor- und Nachbereitungszeiten seien nicht ausreichend belegt und dürften nicht gesondert pauschaliert werden, wies das Gericht ab. Vorbesprechungen, die Sicherung der Ausrüstung und die anschließenden Einsatzdokumentationen fielen zwingend an und seien nach Nr. 1402 berechnungsfähig. Auch die Rüge, die getrennte Aufrundung angefangener Viertelstunden verletze das Äquivalenzprinzip, verwarf das Gericht mit Verweis auf den weiten Typisierungsspielraum, der dem Verordnungsgeber bei Pauschalierungen zusteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 5712 sah das Gericht als erfüllt an, weil der Journalist die Gefahr durch das wiederholte, bewusste Betreten der gesperrten Fällzone vorsätzlich herbeigeführt hatte.

Der Typisierungsspielraum erlaubt dem Verordnungsgeber, häufige Abläufe pauschal zu regeln, statt jeden Einzelfall minutengenau abzurechnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Gebührenregel angewendet werden darf.

Warum Formfehler den Kostenbescheid der Polizei nicht kippen

Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes müssen Beteiligte nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört werden; bei Gefahr im Verzug kann davon nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG abgesehen werden. Ein Anhörungsmangel oder eine fehlerhafte behördliche Rechtsauffassung im Vorfeld führt nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nicht zur Aufhebung, wenn die Anhörung im Verfahren nachgeholt wird. Verwaltungsakte müssen nach §§ 37 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1 HVwVfG lediglich hinreichend bestimmt und begründet sein – für die formelle Rechtmäßigkeit genügt die Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, unabhängig von deren inhaltlicher Richtigkeit.

Ein belastender Verwaltungsakt ist eine verbindliche Behördenentscheidung, die Ihre Rechtsposition verschlechtert, etwa ein Kostenbescheid. Vor einer solchen Entscheidung muss die Behörde Ihnen grundsätzlich Gelegenheit geben, sich zu den entscheidenden Tatsachen zu äußern.

Gefahr im Verzug bedeutet, dass eine sofortige Entscheidung nötig ist und eine vorherige Anhörung den Schutz gefährden würde. Die formelle Rechtmäßigkeit betrifft das Verfahren und die äußere Form, nicht die Frage, ob die behördliche Begründung inhaltlich zutrifft.

Der Journalist rügte, die Kostenbescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die Behörde im Anhörungsschreiben vom 15.03.2021 noch unzutreffend von einer Ersatzvornahme nach § 49 HSOG ausgegangen war. Das Gericht sah darin keinen durchgreifenden Fehler: Die Tatsachen waren zutreffend dargestellt, und ein etwaiger Verfahrensfehler in der rechtlichen Einordnung galt jedenfalls als nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt.

Ein Verfahrensfehler ist geheilt, wenn die fehlende Verfahrenshandlung später wirksam nachgeholt wird. Der Fehler führt dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr zur Aufhebung des Bescheids.

Vermerke zu mündlichen Durchsagen reichten dem Gericht aus

Der Mann bemängelte außerdem, die vor Ort erteilten Platzverweise und Allgemeinverfügungen seien nicht mit vollem Wortlaut dokumentiert worden. Das Gericht hielt die Vermerke in den Behördenakten über die Durchsagen des Lautsprechertrupps – am 3. Dezember um 11:25 Uhr sowie am 4. Dezember um 11:45 Uhr und 13:10 Uhr – für ausreichend. Angesichts der Räumung von 63 beziehungsweise 66 Personen an den beiden Tagen sei eine detaillierte Einzelprotokollierung nicht erforderlich gewesen.

Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Anfechtungsklage gegen beide Kostenbescheide vollständig ab. Der Journalist muss die festgesetzten 1.236,16 Euro sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.

Eine Anfechtungsklage ist eine Klage, mit der Sie die Aufhebung eines behördlichen Bescheids verlangen. Wird sie abgewiesen, bleibt der Bescheid bestehen und Sie tragen grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen Kosten des Gerichtsverfahrens.

Kostenbescheid der Polizei: Was Betroffene jetzt tun sollten

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bindet als erstinstanzliche Entscheidung zunächst nur die Verfahrensbeteiligten. Die rechtliche Wertung lässt sich jedoch auf ähnliche Konstellationen übertragen: Wer behördliche Absperrungen ignoriert und in Gefahrenzonen verbleibt, gilt als Verhaltensstörer. Weder ein Presseausweis noch die freiwillige Mitfahrt im Rettungskorb wenden die Kostenpflicht für aufwendige Rettungsmaßnahmen ab.

Eine erstinstanzliche Entscheidung ergeht in der ersten gerichtlichen Instanz und ist zunächst keine allgemein verbindliche Regel für alle vergleichbaren Fälle. Sie kann anderen Gerichten dennoch als Orientierung dienen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Umstände ähnlich sind.

Haben Sie einen Kostenbescheid für einen Polizeieinsatz erhalten, prüfen Sie sofort die Rechtsbehelfsbelehrung. Sie müssen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen oder Klage erheben. Fordern Sie zugleich die vollständigen Einsatzberichte an, um abgerechnete Dienstzeiten und Gerätekosten nachzuvollziehen. Stützen Sie Ihre Verteidigung nicht allein auf Formfehler der Anhörung, da Behörden diese Mängel im laufenden Verfahren heilen dürfen.

Unsere Einschätzung

Für Bergungskosten nach Aufenthalten in gesperrten Gefahrenzonen setzt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bei der Kooperation an. Wer freiwillig in den Rettungskorb steigt, verhindert gerade nicht die Kostenrechnung, sondern ermöglicht erst die teurere Abrechnung als Rettung nach Aufwand. Prüfen Sie deshalb die behördliche Einordnung, nicht nur die abgerechneten Minuten.

Aus unserer Sicht ist die Abwägung zum Schutz von Leben vor Pressefreiheit konsequent, auch wenn sie für Berichterstatter hart ausfällt. Ob dasselbe gilt, wenn die Sperrzone kaum erkennbar ist oder keine akute Gefahr für Einsatzkräfte droht, musste das Gericht nicht entscheiden. Dokumentieren Sie deshalb vor Ort Sperrschilder und Durchsagen und verlassen Sie die Zone, solange Sie dies ohne fremde Hilfe können.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich für Polizeibergung zahlen, wenn ich freiwillig in den Rettungskorb steige?

JA, in der geschilderten Konstellation müssen Sie die Polizeibergung grundsätzlich bezahlen, obwohl Sie freiwillig in den Rettungskorb steigen. Ihre Kooperation verhindert die Kostenpflicht nicht, sondern spricht gegen eine Abrechnung als günstige Zwangsmaßnahme.

Unmittelbarer Zwang nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 HSOG setzt körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen voraus. Steigen Sie ohne körperlichen Widerstand in den Rettungskorb, liegt deshalb keine Zwangsanwendung, sondern eine originäre Bergungs- und Rettungshandlung nach § 11 HSOG vor. Die Kostenpflicht entfällt dadurch nicht, weil Sie den Einsatz durch Ihren Aufenthalt in der Gefahrenzone nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HVwKostG veranlasst haben können. Für solche Rettungen erlaubt Nr. 5712 VwKostVerz die Abrechnung des tatsächlichen Zeitaufwands einschließlich notwendiger Personal- und Gerätekosten. Prüfen Sie daher, ob Ihr Bescheid diese Position mit nachvollziehbaren Einsatzzeiten und Geräten ausweist. Die Pauschale von 66,00 Euro nach Nr. 5451 kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich unmittelbarer Zwang angewendet wurde.


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Kann ich trotz Presseausweis für Bergungskosten haften, wenn ich im Sperrgebiet recherchiere?

JA – Ein Presseausweis schließt Ihre Haftung für Bergungskosten nicht aus, wenn Sie trotz Sperrverfügung in einer konkreten Gefahrenzone verbleiben. Die Pressefreiheit schützt Ihre Recherche, vermittelt jedoch kein Sonderrecht zum Aufenthalt im gesperrten Fällbereich.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch die vorbereitende Recherche sowie Foto- und Interviewaufnahmen vor Ort. Nach Art. 5 Abs. 2 GG darf dieser Schutz durch allgemeine Gesetze der Gefahrenabwehr begrenzt werden. Ein Betretungsverbot nach § 16 Abs. 3 HWaldG kann deshalb auch journalistische Aufenthalte erfassen. Verursachen Sie durch Ihr eigenes Verhalten eine Gefahr, gelten Sie nach § 6 HSOG als Verhaltensstörer (Gefahrenverursacher). Nach § 11 HSOG darf die Polizei dann erforderliche Bergungsmaßnahmen durchführen, deren Kosten Ihnen nach den Gebührenvorschriften auferlegt werden können.

Entscheidend sind die wirksame Sperrung, die konkrete Lebensgefahr und der ursächliche Zusammenhang zwischen Ihrem Aufenthalt und der Bergung. Prüfen Sie deshalb vor dem Einsatz die Grenze des Sperrgebiets und verlassen Sie die Zone vor Beginn gefährlicher Arbeiten.


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Gilt die Kostenpflicht auch, wenn Sperrschilder fehlen oder Einsatzkräfte kaum gefährdet waren?

Ja, die Kostenpflicht kann auch bestehen, wenn einzelne Sperrschilder fehlen oder Sie zunächst nur sich selbst gefährdeten. Eine wirksame Sperrverfügung nach § 16 Abs. 3 HWaldG und die konkrete Gefährdung der Einsatzkräfte können den Aufenthalt als Störung nach §§ 6, 11 HSOG begründen.

Fehlende Beschilderung beseitigt die Wirksamkeit einer ordnungsgemäß bekanntgemachten Allgemeinverfügung nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob das Betretungsverbot wirksam bestand und Ihnen der gesperrte Bereich erkennbar war, etwa durch behördliche Durchsagen. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung bleibt polizeirechtlich relevant, sobald eine Bergung aus großer Höhe Einsatzkräfte durch Fällarbeiten, Seilrisse oder instabile Baumhäuser gefährdet. Rechtmäßig arbeitende Waldarbeiter müssen dann nicht vorrangig als Verantwortliche behandelt werden, weil Ihr unerlaubter Aufenthalt die konkrete Gefahr ausgelöst haben kann. Prüfen Sie deshalb die Allgemeinverfügung, den Eilbeschluss und die Einsatzdokumentation, statt sich allein auf fehlende Schilder zu berufen.


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Wie kann ich abgerechnete Personal-, Geräte- und Vorbereitungszeiten eines Kostenbescheids überprüfen?

Prüfen Sie Personalzahl, Dienstgrade, Zeitabschnitte, Gerätepositionen und Rundungen anhand vollständiger Einsatzunterlagen. Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten sowie getrennte Aufrundungen angefangener Viertelstunden können nach Nr. 1402 VwKostVerz-AllgVwKostO zulässig sein. Maßgeblich bleiben notwendiger Aufwand, vorsätzlich verursachte Gefahr und ein angemessenes Gebührenverhältnis.

Fordern Sie schriftlich die Einsatzberichte mit einer Minutenaufstellung für jeden beteiligten Beamten sowie Nachweise über Hubsteiger, Kettensäge und Rettungskräfte an. Für den 3. Dezember 2020 sind neun Beamte, jeweils 15 Minuten Vorbereitung, 23 Minuten Einsatz und 15 Minuten Nachbereitung angesetzt. Für den 4. Dezember 2020 wurden vier Beamte, jeweils 15 Minuten Vorbereitung und Nachbereitung sowie 25 Minuten Einsatzzeit berechnet. Vergleichen Sie diese Angaben mit den Personalgebühren von 639,00 Euro und 284,00 Euro. Prüfen Sie außerdem, ob Geräte- und Zustellkosten den jeweiligen Bescheiden N03 und N04 tatsächlich zugeordnet sind.

Eine minutengenaue Abrechnung ist wegen des gesetzlichen Typisierungsspielraums nicht erforderlich, wenn die Zeitansätze plausibel und die Rundung nach § 2 VwKostO-MdIS erfolgt. Erfolgversprechend ist eine Beanstandung daher insbesondere, wenn Einsatzberichte fehlen, Zeiten doppelt erfasst oder Geräte ohne konkreten Einsatz berechnet wurden.


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Was muss ich tun, wenn ich einen Polizeikostenbescheid innerhalb eines Monats anfechten möchte?

Prüfen Sie heute die Rechtsbehelfsbelehrung und notieren Sie das Fristende ab Bekanntgabe des Bescheids. Legen Sie den dort genannten Rechtsbehelf innerhalb eines Monats ein, also Widerspruch oder Klage. Beantragen Sie zugleich Akteneinsicht und die vollständigen Einsatzunterlagen.

Ein Widerspruch ist regelmäßig bei der erlassenden Behörde einzureichen, während eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wird. Entscheidend sind die konkrete Belehrung und die für Ihren Bescheid geltende Verfahrensregelung. Warten Sie nicht auf die Akteneinsicht, sondern wahren Sie die Frist zunächst mit einem kurzen, begründungsfähigen Rechtsbehelf. Greifen Sie anschließend die Tatsachen, Ihre Verantwortlichkeit, einen möglichen Vorsatz, die Erforderlichkeit der Maßnahme sowie jede einzelne Gebühren- und Auslagenposition an. Eine falsche rechtliche Einordnung im Anhörungsschreiben reicht dagegen häufig nicht aus, weil ein Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt werden kann.

Prüfen Sie außerdem, ob der Bescheid ausreichend bestimmt und begründet ist, insbesondere nach §§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 39 Abs. 1 HVwVfG. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, kann sich die Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängern; verlassen sollten Sie sich darauf jedoch nicht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Wiesbaden – Az.: 2 K 1092/21.WI – Urteil vom 19.08.2026




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