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Schadensersatz bei Bestechung: Schmiergeld allein belegt keinen Vermögensschaden

68.373.800,53 Euro Schadensersatz wegen Schmiergeld – gefordert von einer griechischen Telefongesellschaft gegen einen deutschen Industriekonzern. Schwarze Kassen, verurteilte Minister, Strafzahlungen in Millionenhöhe: Die Indizien füllen Aktenberge, doch vor dem OLG München ging es um eine andere Frage – was beweisen sie wirklich?
Zwei Geschäftsleute am Holztisch, Hand auf Mappe neben dickem Vertrag und Wasserglas
OLG München weist Berufung auf Schadensersatz wegen nicht bewiesener Schmiergeldabreden und fehlenden Schadens zurück Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 30 O 13029/08

Das Wichtigste im Überblick

Mit Urteil vom 13.08.2026 (30 O 13029/08) entschied das OLG München, dass ein griechischer Telefonanbieter keinen Schadensersatz für behauptete Bestechungszahlungen erhält, weil er keinen konkreten finanziellen Nachteil nachweisen konnte. Allein Schmiergeldzahlungen belegen keinen Schaden, wenn sie die Vertragspreise nicht nachweisbar erhöhten.


  • Zahlungswege blieben unklar: Viele Unterlagen nannten weder Empfänger noch Zweck der Geldflüsse.
  • Strafurteile reichen nicht: Verurteilungen anderer Personen belegten nicht automatisch Bestechung von Mitarbeitern des Telefonanbieters.
  • Preise nicht nachweisbar erhöht: Ein Zeuge und ein Prüfbericht machten ernsthaft möglich, dass Schmiergelder die Preise nicht beeinflussten.
  • Konkrete Preise fehlten: Der Telefonanbieter nannte nicht, welche Vertragspreise wie stark überhöht waren.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 13.08.2026
  • Aktenzeichen: 30 O 13029/08
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatz, Bestechung im Geschäftsverkehr
  • Wichtig für: Unternehmen und Auftraggeber bei Bestechungsvorwürfen

OLG München weist Schadensersatzklage wegen Bestechung ab

Das Oberlandesgericht München hat am 13.08.2026 (Az. 30 O 13029/08) die Berufung einer griechischen Telefongesellschaft gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage zurückgewiesen. Der Industriekonzern muss keine 68.373.800,53 € zahlen.

Die Telefongesellschaft war der ehemals staatliche Telefonanbieter Griechenlands und wurde ab 1996 stufenweise privatisiert. Sie schloss mit griechischen Tochtergesellschaften des Konzerns zahlreiche Verträge, vor allem im Zuge der seit 1992 betriebenen Digitalisierung des griechischen Telefonnetzes. Im Streit standen drei davon: der Vertrag 7750 vom 17.04.1997 („Fast Track“, 29.496.346,29 €), der Programmvertrag 8002 vom 15.12.1997 (261.951.577,40 €) und der 4. Nachtrag zum Programmvertrag vom 07.11.2000 (112.877.476,15 €).

Am 15.11.2006 durchsuchten Polizeibeamte, Staatsanwälte und Steuerfahnder die Konzernzentrale in München und weitere Standorte in Deutschland und Österreich. Dabei kam heraus, dass Mitarbeiter des Konzerns außerhalb der regulären Buchhaltung schwarze Kassen geführt hatten. Die Verantwortlichen wurden in Deutschland wegen Untreue zulasten des Konzerns verurteilt.

In Griechenland liefen eigene Strafverfahren. Das Verfahren gegen ehemalige Mitarbeiter beider Seiten wegen Bestechung und Bestechlichkeit endete am 29.09.2022 vor dem Berufungsgericht Athen ganz überwiegend mit Einstellungen wegen Verjährung und mit Teilfreisprüchen. Erstinstanzlich waren zuvor 22 ehemalige Mitarbeiter zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die Verurteilung des früheren Finanzchefs der griechischen Konzerntöchter blieb bestehen; er legte kein Rechtsmittel ein und tauchte unter. Ein früherer Minister, zuständig für die Genehmigung des Programmvertrags 8002, wurde rechtskräftig verurteilt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Athen vom 28.07.2017 hatte der Konzern ihm von November 1998 bis Februar 2000 mindestens 450.000 DM dafür gezahlt, dass er den Vertrag genehmigte. Auch ein ehemaliger leitender Angestellter der griechischen Töchter wurde rechtskräftig verurteilt.

Die Telefongesellschaft behauptete, der Konzern habe im Zusammenhang mit den Verträgen mindestens 68.373.800,53 € an ihre Mitarbeiter gezahlt; in dieser Höhe sei ihr ein Schaden entstanden. Das Landgericht München I hatte zunächst mit Teilurteil vom 12.01.2018 die Stufenklage in der Auskunftsstufe abgewiesen, die Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos. Mit Schlussurteil vom 21.08.2024 (Az. 30 O 13029/08) wies es die verbliebene Klage ab. In der Berufung verlangte die Telefongesellschaft den Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Konzern beantragte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat unterbreitete einen Vergleichsvorschlag über 10 bis 13 Millionen €. Der Konzern erklärte, unter Einbeziehung der Rückgabe nicht streitgegenständlicher, aber mit dem Programmvertrag 8002 zusammenhängender Bankgarantien über 5.754.567,08 € komme ein Vergleich eher am unteren Ende dieses Rahmens in Betracht. Die Telefongesellschaft lehnte ab, eine Einigung kam nicht zustande. Die Berufung war zulässig, aber unbegründet: Für 62.193.030,30 € fehlten ausreichende Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden, und für die übrigen 6.180.770,23 € war kein Schaden bewiesen.

Nach dem Eindruck des Senats hat die Klägerin – möglicherweise ohne nüchternes Überdenken der Erfolgsaussichten ihrer Berufung – am eingeklagten Betrag festgehalten und damit die Chance auf ein immer noch respektables, den Prozessrisiken entsprechendes Ergebnis vergeben. – so der Senat des OLG München

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der für einen Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen sprechende Anscheinsbeweis, dass verdeckte Zuwendungen regelmäßig in den Vertragspreis einkalkuliert werden und zu einem entsprechenden Mindestschaden führen, ist erschüttert, wenn besondere Umstände die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass der Vertrag auch ohne die Zuwendungen nicht zu günstigeren Bedingungen geschlossen worden wäre.
  2. Eine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite greift bei behaupteten Schmiergeldabreden erst ein, wenn der Anspruchsteller greifbare Anhaltspunkte für die Vereinbarung und den tatsächlichen Zufluss von Bestechungsmitteln darlegt; der bloße Nachweis von Zahlungsflüssen ohne erkennbaren Empfänger oder Zweck reicht hierfür nicht aus.

Warum die Telefongesellschaft Schmiergeldabreden über 62 Millionen Euro nicht belegen konnte

Die vorgelegten Unterlagen zeigten zwar Zahlungsflüsse, ließen aber meist weder Empfänger noch Zweck erkennen; deshalb fehlten für 62.193.030,30 € ausreichende Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden. Heimliche Zahlungen für eine künftige Bevorzugung bei der Auftragsvergabe verstoßen nach Ansicht des Senats gegen die guten Sitten und sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das stützte er unter anderem auf BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15. Wer nach § 826 BGB Schadensersatz verlangt, muss die Voraussetzungen darlegen und beweisen. Weil solche Abreden geheim bleiben, genügen ausreichende Anhaltspunkte für eine Vereinbarung. Für die verbleibenden 6.180.770,23 € unterstellte der Senat zugunsten der Telefongesellschaft ausreichenden Vortrag zu sittenwidrigem Verhalten.

Grundsatzpapiere belegen keine Empfänger

Die Telefongesellschaft leitete den Gesamtbetrag aus mehreren Anlagen her: 36.531.804,00 € aus Anlage K35, 7.158.086,30 € aus K36, 13.381.148,50 € aus K38, 1.406.052,67 € aus K43, 766.937,82 € aus K46, 486.898,25 € aus K53, 259.192,00 € aus K59, 6.646.794,46 € aus K51, 51.129,19 € aus K73 und 1.685.757,40 € aus K114. Bei einer Zahlung vom 16.09.2004 über 250.000,00 € setzte sie aus K114 nur 185.757,40 € an. Hilfsweise machte sie eine Restzahlung von 64.242,60 € aus K114 sowie 3.326.000,00 € aus K115 und 5.061.877,11 € aus K116 geltend.

Der Senat entnahm diesen Papieren, Anmeldungen und Abrufen dokumentierte Zahlungsflüsse, nicht aber deren Zweck, den Empfänger oder einen Zusammenhang mit Bestechung. Das Grundsatzpapier vom 19.01.1998 (K35) verteilte 75 Millionen DM auf Konten, deren Inhaber nicht genannt waren; 11 Millionen DM sollten als Depot verbleiben. Der Bezug zum Programmvertrag 8002 war erkennbar. Offen blieb, weshalb die Zahlungen geleistet wurden, wer sie erhielt und ob sie innerhalb des Konzerns verblieben.

Die Anlage K36 ließ auf Provisionsvereinbarungen über 86 Millionen DM schließen, nannte aber weder Vertragspartner noch Zahlungsempfänger oder Zweck. Die Anlagen K38, K43, K46, K51 und K59 sowie K61 bis K64 ermöglichten ebenfalls keine ausreichende Zuordnung zu Bestechungszahlungen an Vertreter der Telefongesellschaft. Die Telefongesellschaft hatte vorgetragen, diese Papiere seien nach Einlassungen früherer Mitarbeiter speziell für Zahlungen an ihre Mitarbeiter verfasst worden. Der Senat folgte dem nicht, weil die Unterlagen regelmäßig weder Kontoinhaber noch Endempfänger noch Zweck erkennen ließen.

Einzelne Zahlungen konnte die Telefongesellschaft durch weitere Unterlagen bestimmten ehemaligen Mitarbeitern zuordnen. Daraus folgte für den Senat nicht, dass auch die zahlreichen übrigen Zahlungsflüsse bei Mitarbeitern der Telefongesellschaft ankamen.

Zahlungsflüsse lagen teils außerhalb des Tatzeitraums

Mindestens 10.137.877,11 € seien über weitere Gesellschaften geleitet worden, die Mitarbeitern der griechischen Konzerntöchter gehörten, und für Bestechung verwendet worden. Das stützte die Telefongesellschaft auf die Anlagen K114, K115 und K116. Der Senat fand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesellschaften den Mitarbeitern gehörten, dass die Gelder für Bestechung dienten und dass ein Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vorgängen bestand.

Hinzu kam ein zeitlicher Widerspruch. Die Zahlungen sollten teilweise aus den Jahren 2000 bis 2004 stammen. Die Telefongesellschaft hatte aber selbst vorgetragen, die streitgegenständlichen Handlungen seien sämtlich vor dem 26.09.2002 erfolgt.

Aussagen ehemaliger Mitarbeiter bleiben ohne Beträge

Die Aussagen früherer Konzernmitarbeiter belegten nach Würdigung des Senats ein langjähriges System vertraulicher Zahlungen und Anhaltspunkte für Bestechung von Mitarbeitern der Telefongesellschaft. Sie belegten aber nicht, dass die dokumentierten Beträge vollständig oder in einem Umfang über 6.180.770,23 € dort ankamen.

Ein ehemaliger Prokurist sagte aus, die griechische Landesgesellschaft habe im COM-Bereich acht Prozent ihres jährlichen Umsatzes zur Erfüllung von Schmiergeldzahlungen erhalten. Ein Teil sei an vorgesehene Endempfänger bei der Telefongesellschaft gegangen. Über Höhe und Verteilung der tatsächlichen Zahlungen konnte er nichts sagen. Ein weiterer Zeuge hatte Geld für die Landesgesellschaft verwaltet, konnte aber nicht angeben, ob und in welchem Umfang es an Mitarbeiter der Telefongesellschaft weiterfloss. Auch die übrigen Aussagen und Beschuldigtenvernehmungen erlaubten keine höhere Bezifferung.

Sekundäre Darlegungslast setzt Mindestanhaltspunkte voraus

Die Telefongesellschaft meinte, der Konzern müsse wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten näher zu den Zahlungen und ihrer Verwendung vortragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast setzt nach den Ausführungen des Senats voraus, dass dem Anspruchsteller nähere Angaben nicht möglich oder nicht zumutbar sind, während die Gegenseite die wesentlichen Tatsachen kennt. Kommt die Gegenseite ihr nicht nach, gilt der Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Der Senat verwies dazu unter anderem auf BGH, Urteil vom 13.07.2004 – V ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425.

Der Senat hielt dem entgegen, dass die Telefongesellschaft schon keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden über 6.180.770,23 € dargelegt habe. Beweiserleichterungen ersetzen keine Anhaltspunkte, die der Anspruchsteller selbst vortragen muss. Zudem belegten Unterlagen und Aussagen keine Weiterleitung sämtlicher Zahlungsflüsse an Mitarbeiter der Telefongesellschaft.

Der Anscheinsbeweis für einen Schmiergeldschaden war erschüttert

Auch für die unterstellten 6.180.770,23 € blieb die Klage ohne Erfolg, weil die Telefongesellschaft keinen Schaden bewies. Schmiergelder begründen nicht ohne Weiteres einen Schaden. Entscheidend ist, ob ohne die Zahlung ein günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre.

Der Senat hielt einen Anscheinsbeweis für möglich: Typischerweise wäre dem Geschäftsherrn bei redlichem Vorgehen wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung angeboten worden. Dieser Anschein ist erschüttert, wenn besondere Umstände die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen. Den Schaden muss der Anspruchsteller im Übrigen darlegen und beweisen. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO setzt greifbare Tatsachen voraus. Der Senat nannte hierzu unter anderem BGH, Urteile vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, vom 26.03.1962 – II ZR 151/60, vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89 und vom 07.02.2013 – III ZR 200/11 sowie BGH, Beschluss vom 12.03.2024 – VI ZR 166/22.

Als Orientierung für ähnliche Lagen: Hätte ein Lieferant nachweisbar unter starkem Wettbewerbsdruck ein Verlustgeschäft zur Auslastung seiner Fertigung kalkuliert, könnte das den Anschein widerlegen, ein gezahltes Schmiergeld habe den Angebotspreis verteuert. So ähnlich lag es hier nach der Aussage des Zeugen.

Zeuge belegt negatives Ergebnis und Preisdruck

Ausschlaggebend war die glaubhafte Aussage eines ehemaligen Bereichsvorstands des Konzerns. Er sagte aus, die Provisionszahlungen hätten keinen Einfluss auf die Preise des Griechenlandprojekts gehabt. Die Projektrechnung habe zu Beginn ein deutlich negatives Ergebnis ausgewiesen, eine höhere Preisstellung sei angesichts des starken Wettbewerbsdrucks nicht möglich gewesen.

Der Konzern habe das Geschäft dennoch betrieben, und zwar wegen der Wettbewerbssituation, der Bedeutung des Projekts für einen wichtigen Kunden und zur Auslastung der Fabrik in Thessaloniki. Bis zu seinem Ausscheiden 2001 habe der Zeuge keine Nachricht erhalten, dass sich die Projektrechnung während der Durchführung verbessert habe. Für den Senat folgte daraus die ernsthafte Möglichkeit, dass die Verträge ohne Schmiergeldabreden nicht günstiger ausgefallen wären. Die Differenzhypothese ergibt dann keinen Schaden.

Eigener Beraterbericht findet keine Preisüberhöhung

Der Bericht einer Beratungsfirma vom 19.02.2013 (Anlagen B48 und B48a) stützte diese Einschätzung. Die Telefongesellschaft hatte die Firma selbst beauftragt, um einen möglichen Schaden zu ermitteln. Trotz umfangreicher Prüfung stellte die Firma bei Vertragsschluss keine überhöhten Preise fest. Sie konnte auch nicht feststellen, ob wegen der Nichtaktivierung oder des Nichtfunktionierens günstiger Vertragsklauseln ein Schaden entstanden war.

Nur für die Nichtanwendung der Preisanpassungsformel für Material ausgereifter Technologie nach Art. 4 des Programmvertrags 8002 vermutete sie einen möglichen Schaden. Welches Ergebnis die Formel gehabt hätte, erläuterte die Telefongesellschaft nicht. Der Senat sah, dass der Bericht mangels Vergleichsdaten keine abschließende Schadensfeststellung erlaubte. Als zusätzliche Stütze für die Zeugenaussage ließ er ihn dennoch gelten.

Wettbewerber hätten keine günstigeren Preise geboten

Der Senat hielt zudem für ernsthaft möglich, dass der Konzern ohne Schmiergeldabreden die Verträge nicht erhalten hätte. Die Telefongesellschaft hätte dann Verträge mit einem Wettbewerber oder Dritten geschlossen, ohne günstigere Preise zu erzielen. Sie hatte nach den Feststellungen des Senats selbst erklärt, die Preise der Wettbewerber seien wegen fehlender Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums kein geeigneter Maßstab. Konkrete Anhaltspunkte für günstigere Alternativverträge legte sie nicht dar.

Differenzhypothese verlangt konkreten Vermögensnachteil

Die Telefongesellschaft argumentierte, entscheidend sei, ob der Konzern anstelle der Bestechungszahlungen wertmäßig entsprechende Preisreduzierungen hätte anbieten können. Der Senat wies das zurück. Nach der Differenzhypothese komme es nicht darauf an, was der Konzern hätte anbieten können, sondern ob die Vermögenslage der Telefongesellschaft ohne die Abreden günstiger gewesen wäre. Hätten sich die Abreden nicht nachteilig auf den Vertragsinhalt ausgewirkt, sei kein günstigerer Vertragsinhalt anzunehmen.

Auch Aussagen früherer Mitarbeiter halfen nicht weiter. Danach seien Provisionen in der Auftragseingangskalkulation berücksichtigt oder in Kundenpreise eingerechnet worden; dazu kamen Aussagen zu höheren Auftragsspannen und ein Strafurteil. Der Senat hielt diese Angaben für allgemein oder nicht hinreichend auf die streitgegenständlichen Verträge bezogen. Sie belegten weder überhöhte Preise noch einen konkreten Schaden aus diesen Verträgen.

Die Telefongesellschaft hatte keinen konkreten Schaden dargelegt, etwa welche Preise in welchem Umfang überhöht gewesen sein sollten. Sie stützte sich im Wesentlichen auf den Anscheinsbeweis und führte nach dessen Erschütterung keinen anderen Beweis. Eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO, auch für einen Mindestschaden, hielt der Senat mangels greifbarer Tatsachen für unmöglich.

Warum die Telefongesellschaft den Zeugen nicht entkräften konnte

Die fehlende Detailkenntnis des Zeugen ließ sich nach fast 25 Jahren und seinem Ruhestand seit 2001 erklären, und die gerügten Widersprüche betrafen Nebenpunkte. Den neuen Vortrag der Telefongesellschaft zum Telefonsystem EWSD ließ der Senat zudem nicht zu.

Zeitablauf von 25 Jahren erklärt Detaillücken

Die Telefongesellschaft hielt die Aussage für nicht verwertbar. Der Zeuge habe zu Vertragsvolumen, Umsätzen, Preisen, Preisnachlässen, Entwicklungskosten und Gesamtwirtschaftlichkeit keine Daten nennen können. Sie sah darin gezielte Themenvermeidung und meinte, er habe das Projekt als Verlustgeschäft darstellen wollen. Der Senat verwarf das. Bei einem Zeitablauf von nahezu 25 Jahren oder mehr sei die fehlende Detailkenntnis nachvollziehbar. Zur Gesamtwirtschaftlichkeit habe der Zeuge ausdrücklich keine Angaben gemacht und sie von der anfänglich negativen Projektrechnung unterschieden.

Die Telefongesellschaft beanstandete außerdem mehrere vermeintliche Widersprüche. Sie betrafen die Bedeutung seiner Position als Bereichsvorstand, seine Äußerung über die Stellung eines früheren Kollegen, seine Angaben zu einer Namensliste, die Erinnerung an die Rechnungsstellung und den ersten Einsatzort des EWSD-Systems. Der Senat sah keine durchgreifenden Zweifel. Die Äußerung über den Kollegen sei erfolgt, bevor dem Zeugen dessen Aussage vorgehalten wurde. Die Angaben zur Namensliste bezogen sich auf unterschiedliche Zusammenhänge. Eine möglicherweise falsche Erinnerung zur Rechnungsstellung oder zum ersten Einsatz des Systems sei nicht entscheidungserheblich und entwerte die übrige Aussage nicht. Nach seiner Gesamtwürdigung hielt der Senat den Zeugen für glaubwürdig und die Aussage für glaubhaft.

Neues Vorbringen zum Telefonsystem kam zu spät

Nach der Beweisaufnahme brachte die Telefongesellschaft neue Ausführungen zu Entwicklung, Inbetriebnahme und Verkaufszahlen des EWSD-Systems vor, gestützt unter anderem auf den Geschäftsbericht 1998. Der Senat ließ das nach § 531 Abs. 2 sowie §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zu. Der Vortrag sei keine bloße Stellungnahme zum Beweisergebnis, und die Umstände hätten früher vorgetragen werden können. Auch bei Zulassung wäre er ohne Bedeutung gewesen.

Dasselbe galt für die Behauptung, die Entwicklung des Systems sei Ende der 1970er Jahre abgeschlossen gewesen und die Entwicklungskosten hätten sich bis 1997 amortisiert. Zusätzlich wertete der Senat sie als Behauptung ins Blaue hinein, da tatsächliche Anhaltspunkte fehlten. Eine frühere Inbetriebnahme belege keinen Abschluss der Entwicklung. Der Vertrag verwies auf neueste Technologie und kontinuierliche Weiterentwicklung, daher fehlten auch Anhaltspunkte für eine Amortisierung bis 1997.

Strafurteile und hohe Bußgelder ersetzen den Nachweis nicht

Der Senat bildete sich seine Überzeugung eigenständig und fand in den Strafverfahren und Bußgeldern keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden in höherem Umfang. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung bindet den Zivilrichter nicht, Strafakten und Strafurteile können aber als Beweisurkunden dienen. Bei engem Zusammenhang muss sich der Zivilrichter mit den maßgeblichen Feststellungen auseinandersetzen. Ein ausführlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil kann die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite erhöhen, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt ist. Der Senat nannte dazu BGH, Urteile vom 26.08.2021 – III ZR 189/19 und vom 02.03.1973 – V ZR 57/71 sowie BGH, Beschluss vom 24.01.2012 – VI ZR 132/10.

Freisprüche und Verjährung in Athen ohne Bindungswirkung

Das Berufungsgericht Athen hatte das Verfahren überwiegend wegen Verjährung eingestellt und teilweise freigesprochen. Der Senat stellte klar, dass dies die Telefongesellschaft nicht daran hinderte, im Zivilverfahren Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden vorzutragen. Er hielt es nicht für erforderlich, das griechische Berufungsurteil beizuziehen, da er die Beweiswürdigung selbst vorzunehmen hatte.

Die Telefongesellschaft verwies auf die erstinstanzliche Verurteilung von 22 ehemaligen Mitarbeitern, die bestehen gebliebene Verurteilung des früheren Finanzchefs und die des Ministers. Zum näheren Inhalt der erstinstanzlichen Verurteilungen trug sie nicht ausreichend vor.

Ministerverurteilung betraf keine Vertreter der Telefongesellschaft

Die Verurteilung des früheren Ministers belegte nach Auffassung des Senats keine Bestechung von Mitarbeitern oder Vertretern der Telefongesellschaft. Der Minister sei weder Angestellter, Bevollmächtigter, Beauftragter noch sonstiger Vertreter des Unternehmens gewesen. Ein Einfluss auf dessen betriebliche Entscheidungen sei nicht ersichtlich.

Deutsche Strafurteile ohne Griechenland-Bezug

Aus den deutschen Strafverfahren, darunter dem Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2008 (Anlage K57), ergaben sich ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für Abreden in höherer Höhe. Die dort angeführten Aussagen bezögen sich nicht spezifisch auf Griechenland oder ließen keinen Rückschluss auf den Umfang der hier streitigen Abreden zu. Das galt auch für die allgemeinen Feststellungen zu schwarzen Kassen und Korruption: Sie erlaubten keine konkrete Zuordnung zum Streitgegenstand.

Pauschale Konzernbußgelder beweisen keinen Einzelfallschaden

Die Telefongesellschaft führte Strafzahlungen des Konzerns in den USA über 800 Millionen US-Dollar, deutsche Geldbußen von 201 Millionen € und 395 Millionen € sowie einen Vergleich des Konzerns mit dem griechischen Staat als Indizien an. Der Senat berücksichtigte diese Umstände. Sie belegten aber nicht die Höhe der im Verfahren behaupteten Schmiergeldabreden.

Die Anregung, nach § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage eines Bußgeldbescheids anzuordnen, wertete der Senat als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Mangels einer entsprechenden Berufungsrüge nach § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ließ er es nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu. Auch bei Zulassung wäre nach seiner Einschätzung kein anderes Ergebnis herausgekommen.

Warum die Ansprüche nach § 299 StGB und weitere Deliktsnormen scheiterten

Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 299 StGB scheiterte daran, dass die Vorschrift bis zum 29.08.2002 Schmiergeldzahlungen im ausländischen Wettbewerb ohne Benachteiligung deutscher Mitbewerber nicht erfasste. Der Senat wandte deutsches Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an. Diese Vorschrift gilt weiterhin für Altfälle, in denen das schadensbegründende Ereignis vor dem 11.01.2009 eintrat; er verwies auf Art. 31, 32 Rom II-VO und MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, EGBGB Art. 40 Rn. 17, 18.

Altes Strafrecht erfasste Auslandskorruption nicht

Der Senat stützte sich auf BGH, Urteil vom 29.08.2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, Rn. 50 ff. Eine Beteiligung eines deutschen Mitbewerbers war nicht ersichtlich. Die Telefongesellschaft hatte selbst vorgetragen, die streitgegenständlichen Handlungen seien vor dem 26.09.2002 erfolgt. Eine Schmiergeldabrede oder -zahlung zwischen dem 30.08.2002 und dem 26.09.2002 war nicht ersichtlich. § 299 StGB kam deshalb nicht zur Anwendung.

Keine Untreue zum Nachteil der Telefongesellschaft

Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 266 StGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB verneinte der Senat. Für 62.193.030,30 € fehlten jeweils bereits ausreichende Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden; jedenfalls war kein Schaden bewiesen. Ein Anspruch in Verbindung mit § 266 StGB scheiterte außerdem daran, dass eine Untreue zum Nachteil der Telefongesellschaft nicht vorlag.

Kosten, Vollstreckung und keine Revision

Die Telefongesellschaft trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil und das Schlussurteil des Landgerichts München I sind nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Telefongesellschaft kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Konzern vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision ließ der Senat nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zu, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt seien. Die Entscheidung wirkt nur in diesem Rechtsstreit. Bei der Frage, wann ein Anscheinsbeweis für einen Schmiergeldschaden erschüttert ist, kann sie als Argumentationshilfe für ähnlich gelagerte Fälle dienen.

Unsere Einschätzung

Das Oberlandesgericht München steckt bei Schadensersatzklagen wegen Schmiergeldzahlungen die Hürden hoch: Zahlungsströme aus schwarzen Kassen belegen noch keine Bestechung, solange Empfänger, Zweck und Vertragsbezug offenbleiben. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich einzelne Beträge bestimmten Personen zuordnen lassen, denn ohne diesen Mindestnachweis muss die Gegenseite nichts erklären.

Wir halten die Argumentation zum Anscheinsbeweis, also dem Schluss von Zahlung auf Schaden, für konsequent, auch wenn sie hart ausfällt. Selbst unterstellte Zahlungen führen danach zu keinem Ersatz, wenn ernsthaft möglich bleibt, dass der Preis ohne sie nicht günstiger gewesen wäre. Ob dasselbe gilt, wenn Kläger einen überhöhten Preis mit Vergleichsangeboten belegen können, musste das Gericht nicht entscheiden.

Wenn Zahlungsbelege den Empfänger nicht erkennen lassen

Ein Grundsatzpapier verteilte 75 Millionen DM auf Konten, deren Inhaber darin nicht genannt waren – aus den Unterlagen ging weder hervor, wer das Geld erhielt, noch wofür es gezahlt wurde. Für den überwiegenden Teil der Forderung reichte das nicht aus: Ohne erkennbaren Empfänger und Zweck blieb der Vorwurf unbelegt. Hätten die Papiere stattdessen auf konkrete Empfänger innerhalb der Belegschaft der Klägerin verwiesen, hätte der Senat möglicherweise ausreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede angenommen.

Ob eine vergleichbare Lage anders ausfallen könnte, hängt an mehreren Stellen. Falls eigene Belege – etwa Überweisungsnachweise oder interne Vermerke – einen Empfänger und einen Bezug zu einem bestimmten Vertrag konkret benennen, kann das die Ausgangslage deutlich verbessern. Falls dagegen nur Kontonummern oder Sammelbeträge ohne Namen vorliegen, könnte schon diese Lücke die Darlegung zu Fall bringen, unabhängig davon, wie plausibel der Verdacht sonst erscheint. Selbst wenn ein sittenwidriges Verhalten unterstellt wird, bleibt zusätzlich zu zeigen, dass der eigene Vertrag ohne die Zahlung günstiger ausgefallen wäre – ein eigener Prüfbericht oder eine Zeugenaussage zu Wettbewerbsdruck kann diesen Anschein stützen, aber ebenso erschüttern.

In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Namentliche Nennung von Empfänger oder Kontoinhaber
  • Zeitliche Übereinstimmung der Zahlungen mit dem behaupteten Vorfallzeitraum
  • Vorhandensein eines eigenen Prüf- oder Beratungsberichts zu Preisen

Der entscheidende Punkt liegt oft nicht im Nachweis der Zahlung selbst, sondern darin, ob sich daraus auch ein konkreter Nachteil beim eigenen Vertrag ableiten lässt – hier reichte dafür der eigens beauftragte Prüfbericht gerade nicht aus. Ob das bei einer eigenen Lage ähnlich zu bewerten ist, lässt sich ohne genauere Prüfung nicht sagen.

Ob sich das auf die eigene Situation übertragen lässt, zeigt sich oft erst bei genauerem Hinsehen. Fragen Sie dazu gern unverbindlich eine Ersteinschätzung bei uns an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bindet eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung das Zivilgericht bei einer Schadensersatzklage wegen Bestechung?

Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung bindet das Zivilgericht bei einer Schadensersatzklage wegen Bestechung nicht; es prüft Bestechungsabrede und Schaden eigenständig. Strafurteile können aber als Beweismittel dienen und müssen bei engem Zusammenhang mit dem Zivilprozess berücksichtigt werden.

Strafakten und Strafurteile können als Beweisurkunden in den Zivilprozess eingeführt werden; das Zivilgericht muss die maßgeblichen Feststellungen bei engem Zusammenhang einbeziehen. Es bleibt jedoch verpflichtet, die Beweise selbst zu würdigen und über den Anspruch eigenständig zu entscheiden. Im Münchner Verfahren genügten Verjährungseinstellungen, Teilfreisprüche, Verurteilungen und hohe Bußgelder nicht, um konkrete Schmiergeldabreden in der geltend gemachten Höhe nachzuweisen. Auch ein ausführlich begründetes Strafurteil kann die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite erst erhöhen, wenn der Anspruch bereits schlüssig und mit greifbaren Anhaltspunkten vorgetragen ist.


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Warum erfasste § 299 StGB Bestechung im ausländischen Wettbewerb vor dem 29. August 2002 nicht?

§ 299 StGB erfasste in seiner bis zum 29. August 2002 geltenden Fassung Bestechung im ausländischen Wettbewerb nicht, wenn dadurch kein deutscher Mitbewerber benachteiligt wurde. Deshalb fehlte die Grundlage für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dieser Strafnorm.

§ 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine Vorschrift verletzt wurde, die auch dem Schutz des geltend gemachten Interesses dient. Nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung schützte die damalige Fassung des § 299 StGB nur den deutschen Wettbewerb. Der Senat wandte deutsches Recht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an und folgte dem Bundesgerichtshof vom 29. August 2008 (2 StR 587/07). Im konkreten Verfahren war eine Benachteiligung deutscher Mitbewerber nicht ersichtlich.

Die Telefongesellschaft hatte zudem vorgetragen, sämtliche streitgegenständlichen Handlungen seien vor dem 26. September 2002 erfolgt; eine Abrede oder Zahlung im Zeitraum vom 30. August bis 26. September 2002 war nicht ersichtlich. Wie Fälle mit einem benachteiligten deutschen Mitbewerber oder späteren Zahlungen zu beurteilen wären, entschied der Senat nicht.


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Wann darf ein Berufungsgericht neuen Tatsachenvortrag zurückweisen, obwohl er für den Fall relevant ist?

Ein Berufungsgericht darf neuen Tatsachenvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn er früher möglich war und nicht bloß auf das Beweisergebnis reagiert. Die behauptete Bedeutung des Vortrags verhindert das nicht, denn auch erhebliche Tatsachen unterliegen den Regeln zur Zulassung neuen Vorbringens.

Neuer Vortrag ist nicht allein deshalb zulässig, weil er eine für die Partei ungünstige Zeugenaussage nachträglich entkräften oder einordnen soll. Maßgeblich ist, ob die Partei lediglich auf das Beweisergebnis eingeht oder eigenständige Tatsachen nachschiebt, die sie schon früher hätte vorbringen können. Im entschiedenen Fall brachte die Klägerin nach der Beweisaufnahme neue Angaben zu Entwicklung, Inbetriebnahme und Verkaufszahlen des Telefonsystems EWSD vor, unter Verweis auf den Geschäftsbericht 1998. Der Senat sah darin keine bloße Stellungnahme zur Zeugenaussage und stellte fest, dass die Umstände bereits früher hätten vorgetragen werden können. Deshalb ließ er die Ausführungen nicht zu; ihre mögliche Bedeutung für den Streit änderte an dieser prozessualen Verspätung nichts.

Ein Antrag auf Vorlage des Bußgeldbescheids war ebenfalls neues Vorbringen und blieb mangels Berufungsrüge nach § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO unberücksichtigt. Zudem hielt der Senat den EWSD-Vortrag selbst bei Zulassung für unerheblich und einzelne Behauptungen mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für unbelegt.


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Das vorliegende Urteil

OLG München · Az. 30 O 13029/08 · Urteil vom 13.08.2026

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Endurteil vom 13.08.2026

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 21.08.2024, Az. 30 O 13029/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe


A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund behaupteter Bestechungshandlungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um die ehemals staatliche Telefongesellschaft Griechenlands, die ab 1996 stufenweise privatisiert wurde. Die Beklagte ist eines der größten deutschen Industrieunternehmen.

Zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und der Beklagten bzw. deren griechischen Tochterunternehmen als Auftragnehmerinnen wurden zahlreiche Verträge abgeschlossen, insbesondere im Bereich der seit 1992 eingeleiteten Digitalisierung des griechischen Telefonnetzes. Streitgegenständlich sind folgende Verträge, die jeweils zwischen der Klägerin und den griechischen Tochtergesellschaften der Beklagten, der … und der, geschlossen wurden:

– Der am 17.04.1997 geschlossene Vertrag 7750 („Fast Track“) mit einem Volumen laut Anlage K32, Ziff. 40, in Höhe von 29.496.346,29 €,

– der am 15.12.1997 geschlossene sog. Programmvertrag 8002 (Anlagen K12, K12a) mit einem Volumen laut Anlage K32, Ziff. 46, in Höhe von 261.951.577,40 € und

– der am 07.11.2000 geschlossene 4. Nachtrag zum Programmvertrag 8002 mit einem Volumen laut Anlage K32, Ziff. 62, in Höhe von 112.877.476,15 €.

Am 15.11.2006 durchsuchte eine Vielzahl von Polizeibeamten, Staatsanwälten und Steuerfahndern die Konzernzentrale der Beklagten in München sowie weitere Standorte der Beklagten in Deutschland und Österreich. In der Folge wurde aufgedeckt, dass Mitarbeiter der Beklagten außerhalb der Buchhaltung der Beklagten schwarze Kassen geführt hatten. Die Mitarbeiter, die diese Kassen geführt hatten, wurden in Deutschland wegen Untreue zulasten der Beklagten verurteilt.

Ein umfangreiches Strafverfahren in Griechenland gegen ehemalige Mitarbeiter der Beklagten und der Klägerin wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem Programmvertrag 8002 und den weiteren streitgegenständlichen Verträgen endete mit Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 29.09.2022 ganz überwiegend mit Verfahrenseinstellungen wegen Verjährung und Teilfreisprüchen, nachdem erstinstanzlich noch 22 ehemalige Mitarbeiter der Beklagten und der Klägerin zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Lediglich die erstinstanzliche Verurteilung des früheren Finanzchefs der griechischen Tochtergesellschaften der Beklagten, … blieb bestehen; dieser tauchte unter und legte kein Rechtsmittel ein.

In einem weiteren griechischen Strafverfahren (vgl. Anlage K122, K122a) wurde der vormalige griechische Minister für …,…, der für die Genehmigung des Programmvertrags 8002 zuständig war, rechtskräftig verurteilt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Athen im Urteil vom 28.07.2017 zahlte die Beklagte Herrn … in der Zeit von November 1998 bis Februar 2000 mindestens 450.000,00 DM abredegemäß dafür, dass dieser den Programmvertrag 8002 genehmigte. Auch …, vormaliger leitender Angestellter der griechischen Tochtergesellschaften der Beklagten, wurde mit diesem Urteil rechtskräftig verurteilt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.08.2024, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Weitere Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verträgen Bestechungszahlungen in Höhe von insgesamt mindestens 68.373.800,53 € an Mitarbeiter der Klägerin geleistet habe. In dieser Höhe sei der Klägerin ein Schaden entstanden.

Mit Teilurteil vom 12.01.2018 hat das Erstgericht nach Einvernahme von drei Zeugen die von der Klägerin erhobene Stufenklage in der Auskunftsstufe abgewiesen. Die Rechtsmittel der Klägerin hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.

Mit Schlussurteil vom 21.08.2024 hat das Erstgericht die verbleibende Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 68.373.800,53 zu. Nach den zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen Freisprüchen im griechischen Strafverfahren seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Tatsachen mehr ersichtlich. Daher trage die Klägerin nunmehr die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs. Dieser Pflicht, zu konkreten Bestechungszahlungen, Bestechungsabreden, nachteiligen Handlungen etc. konkret vorzutragen, sei die Klägerin aber nicht nachgekommen. Insgesamt benenne die Klägerin zwar eine Vielzahl von getätigten Zahlungen und verweise hierzu auf die von ihr vorgelegten Notizen, Vermerke, Belege und sonstigen Schriftstücke, vermöge aber keinen stringenten Zusammenhang mit den behaupteten Bestechungshandlungen herzustellen. Dass Zahlungen geflossen seien, ggf. auch an Mitarbeiter der Klägerin, belege per se noch nicht, dass es sich um Bestechungszahlungen gehandelt habe bzw. dass die Mitarbeiter daraufhin nachteilige Handlungen (welche konkret?) zu Lasten der Klägerin vorgenommen hätten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 21.01.2025 (Bl. 16/139 OLG-Akte). Sie rügt insbesondere, dass das Erstgericht unvertretbare Beweisanforderungen seinem Urteil zugrunde gelegt und zudem die sekundäre Darlegungslast der Beklagten verkannt habe. Weiter sei das angegriffene Urteil aber auch deswegen fehlerhaft, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich nicht den gesamten Prozessstoff ausgeschöpft habe. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Bestechungszahlungen in Bezug auf ihre ehemaligen Mitarbeiter …, …, …,…, …, und … in Höhe von insgesamt € 6.180.770,23 hinreichend spezifiziert und urkundlich bewiesen. Darüber hinaus hätte das Erstgericht bei Ausschöpfung des gesamten Prozessstoffes davon ausgehen müssen, dass die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen aller streitgegenständlichen Bestechungshandlungen vorgetragen habe und der Klage damit bei Anwendbarkeit der Grundsätze der sekundären Darlegungslast vollumfänglich stattgeben müssen. Der Schaden ergebe sich aus dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz, dass Bestechungsgelder in den Kaufpreis eingerechnet werden und dem Bestechungsopfer damit mindestens ein Schaden in Höhe dieser Bestechungsgelder entstanden sei.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz (Bl. 472, 413, 17 OLG-Akte),

das am 21. August 2024 verkündete Schlussurteil des Landgerichts München I (Az.: 30 O 13029/08) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 68. 373.800,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 472, 413, 146 OLG-Akte),

die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 21. August 2024, Az. 30 O 13029/08, als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Der Senat hat mit Ladungsverfügung vom 04.09.2025 (Bl. 353/355 OLG-Akte) Hinweise erteilt und am 03.02.2026 und 30.06.2026 mündlich verhandelt (Protokolle Bl. 410/414, 460/472 OLG-Akte) und dabei im zweiten Termin – auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 28.04.2026 (Bl. 444/446 OLG-Akte) – den Zeugen vernommen.

Der Senat hat im Termin am 03.02.2026 Hinweise erteilt und den Parteien einen Vergleich im Bereich von 10 Mio. € bis 13 Mio. € vorgeschlagen. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 30.03.2026, S. 2 (Bl. 426 OLG-Akte) mitgeteilt, unter Einbeziehung der Rückgabe von nicht streitgegenständlichen, aber im Zusammenhang mit dem Programmvertrag 8002 stehenden Bankgarantien in Höhe von 5.754.567,08 € käme für die Beklagte ein Vergleich „am eher unteren Ende“ des vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlags in Betracht. Die Klägerin hat zunächst nicht zum Vergleichsvorschlag des Senats Stellung genommen, aber im Termin am 30.06.2026 (Bl. 471 OLG-Akte) letztlich mitteilen lassen, dass eine Einigung wie vom Senat angeregt nicht in Betracht komme. Einen eigenen Vorschlag mochten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterbreiten, den Vorschlag des Senats halte der Vorstand der Klägerin nicht für angemessen. Eine gütliche Einigung konnte somit nicht erzielt werden, was der Senat bedauert, denn eine Befriedung des nunmehr bald 20 Jahre andauernden Konflikts zwischen den Parteien wird durch Urteil nicht gelingen. Nach dem Eindruck des Senats hat die Klägerin – möglicherweise ohne nüchternes Überdenken der Erfolgsaussichten ihrer Berufung – am eingeklagten Betrag festgehalten und damit die Chance auf ein immer noch respektables, den Prozessrisiken entsprechendes Ergebnis vergeben.

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die weiteren von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Erstgericht hat – im Ergebnis – zutreffend entschieden, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zusteht.

Zwar kommt hier, wie von der Klägerin angenommen, deutsches Recht zur Anwendung (nachfolgend Ziff. I). Ein auf § 826 BGB gestützter Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht gegeben, da die Klägerin schon ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten lediglich in Bezug auf einen verhältnismäßig geringen Teil des eingeklagten Betrags ausreichend dargelegt (nachfolgend Ziff. II. 1.) und die Klägerin jedenfalls das Entstehen eines Schadens nicht bewiesen hat (nachfolgend Ziff. II. 2.). Auch auf weitere Anspruchsgrundlagen kann sich die Klägerin nicht stützen (nachfolgend Ziff. III.).

I. Anwendbarkeit deutschen Rechts

Zutreffend hat das Erstgericht gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung gebracht (Schlussurteil S. 5; Teilurteil S. 7/8), wogegen die Klägerin keine Einwendungen erhebt. Art. 40 EGBGB gilt weiterhin für Altfälle, also wenn – wie hier – das schadensbegründende Ereignis vor dem 11.01.2009 eingetreten ist, Art. 31, 32 Rom II-VO (vgl. MüKoBGB/Junker, 9. Aufl. 2025, EGBGB Art. 40 Rn. 17, 18).

II. Anspruch gemäß § 826 BGB

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu.

Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.

1. Sittenwidrigkeit

Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 68.373.800,53 € scheitert in Höhe von 62.193.030,30 € schon daran, dass die Klägerin insoweit ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht ausreichend dargelegt hat. In Höhe des verbleibenden Betrags von 6.180.770,23 € unterstellt der Senat zu Gunsten der Klägerin ausreichenden Vortrag zum sittenwidrigen Verhalten der Beklagten.

a) Rechtsgrundsätze

aa) Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtsgrundsätze zugrunde, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15 – unter den Rn. 23, 24, 26, 30 und 32 wie folgt zusammengefasst hat:

Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 – II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 – VI ZR 233/87, NJW 1989, 26; Urteil vom 6. Mai 1999 – VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359; Urteil vom 16. Januar 2001 – XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067; BGHZ 201, 129 Rn. 33). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 141, 357, 359; 201, 129 Rn. 33). Schadensersatzansprüche bestehen in diesen Fällen nicht nur gegenüber den bestochenen Mitarbeitern oder Beauftragten als unmittelbaren Zahlungsempfängern, sondern auch gegen den diese Zahlung tätigenden Geschäftspartner.

Der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1968 – I ZR 163/65, GRUR 1968, 587, 588 – Bierexport, zu § 12 UWG aF; BGH, NJW 1989, 26; BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 – 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997; OLG Zweibrücken, BeckRS 2009, 10754, jeweils zu § 299 StGB). Dies begründet die sogenannte Unrechtsvereinbarung (vgl. BGH, NJW 2003, 2996, 2997; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 299 Rn. 16; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 299 Rn. 5). Unter dem vom Täter gewährten Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH, Urteil vom 11. April 2001 – 3 StR 503/00, NJW 2001, 2558, 2559, zu § 332 StGB; BGH, NJW 2003, 2996, 2997 f.; Heger in Lackner/Kühl aaO § 299 Rn. 4; Schönke/Schröder/Heine/Eisele aaO § 299 Rn. 11) . Der Begriff des Beauftragten ist weit zu fassen. Beauftragter ist jeder, der aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, geschäftlich für den Betrieb zu handeln und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt, ohne Angestellter oder Inhaber des Betriebs zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1952 – 1 StR 670/51, BGHSt 2, 396, 401; BGH, GRUR 1968, 587, 588 – Bierexport, beide zu § 12 UWG aF ; BGH, Urteil vom 9. August 2006 – 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298; Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11, BGHSt 57, 202 Rn. 28, beide zu § 299 StGB). Ob dem Verhältnis des Beauftragten zu dem jeweiligen geschäftlichen Betrieb eine Rechtsbeziehung zu Grunde liegt oder dieser lediglich durch seine faktische Stellung im oder zum Betrieb in der Lage ist, Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen auszuüben, ist unerheblich (BGHSt 57, 202 Rn. 28; Heger in Lackner/Kühl aaO § 299 Rn. 2). Für die Annahme der Sittenwidrigkeit einer Schmiergeldzahlung ist es regelmäßig gleichgültig, ob Nachteile für den Geschäftsgegner entstanden sind oder beabsichtigt waren, da bereits die Verheimlichung der Zuwendung den Sittenverstoß begründet (vgl. BGH, NJW 1973, 363; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 – 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397, zu § 73 StGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 138 Rn. 63 mwN).

Der Kläger, der die Existenz einer ihn in sittenwidriger Weise schädigenden Schmiergeldabrede behauptet und deshalb einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2672 [insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt]; Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06, BGHZ 175, 58 Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 8, mwN; Luckey in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Schuldrecht BT III, § 826 Rn. 1; MünchKomm.BGB/Wagner, BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 51, mwN; HK-BGB/Staudinger, BGB, 9. Aufl., § 826 Rn. 12). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich in Fällen dieser Art nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten oder eine ausdrückliche Zusage zur Zahlung von Schmiergeldern feststellen lassen wird. Schmiergeldzahlungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie geheim bleiben. Die an einer Schmiergeldabrede Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Falle ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Der Kläger, der Ansprüche wegen einer behaupteten Schmiergeldabrede geltend macht, genügt seiner Darlegungslast daher, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – V ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425).

Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1987 – VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196; Urteil vom 7. Dezember 1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158; BGH, NJW 2000, 2669, 2672; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 – VI ZR 378/11, DStRE 2013, 702 Rn. 16; Urteil vom 4. Dezember 2012 – VI ZR 381/11, NJW-RR 2013, 536 Rn. 13). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 als zugestanden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 – Umweltengel für Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111 = WRP 2016, 985 – Abschlagspflicht II). In diesem Fall muss der Anspruchsteller seine Behauptung nicht beweisen.

Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, in denen der Kläger geltend gemacht hat, der Beklagte habe ihn durch eine hinter seinem Rücken getroffene Vereinbarung in sittenwidriger Weise geschädigt, wegen der besonderen Schwierigkeiten, derartige Abreden zu beweisen, Beweiserleichterungen zugebilligt und dabei der beklagten Partei eine sekundäre Darlegungslast auferlegt (vgl. BGH, NJW 2000, 2669, 2772).

bb) Der Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten, hier eine behauptete Schmiergeldabrede, muss sich aus dem unstreitigen oder nachgewiesenen Parteivorbringen ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 08. März 2021 – VI ZR 505/19, juris Rn. 28; vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, ZIP 2020, 1763 Rn. 18; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 38 f.; vom 22. Februar 2019 – V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 47; vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 26 ff.; vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 90/13, VersR 2015, 181 Rn. 20 f.; vom 24. Oktober 2014 – V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 21; vom 19. Februar 2014 – I ZR 230/12, WM 2014, 1404 Rn. 13 ff.; vom 13. Juni 2012 – I ZR 87/11, VersR 2013, 475 Rn. 17; vom 17. Februar 2000 – I ZR 239/97, ZIP 2000, 1313, 1316, juris Rn. 26; vom 19. September 1996 – I ZR 124/94, NJW 1997, 464, 465, juris Rn. 30).

b) Vortrag der Klägerin

Aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich allenfalls Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in Höhe von insgesamt 6.180.770,23 €.

Dies bezieht sich auf den Vortrag der Klägerin zu im Einzelnen dargelegten Zahlungen an ihre ehemaligen Mitarbeiter…, …, …, …,, … und (Berufungsbegründung S. 35/61). Der Senat, der diesen Vortrag im Detail geprüft hat, ist der Ansicht, dass sich aus der Darlegung der Klägerin jedenfalls für einen Teilbetrag der 6.180.770,23 € ausreichende Anhaltspunkte für entsprechende Schmiergeldabreden entnehmen lassen, vorbehaltlich der Einvernahme von noch zwei Zeugen (vgl. Hinweis des Senats im Termin am 03.02.2026, S. 3, Bl. 412 OLG-Akte). Der Senat sieht jedoch insoweit von einer weiteren Darstellung ab und unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in Höhe von insgesamt 6.180.770,23 € erfolgt sind, da die Klägerin ohnehin den Eintritt eines Schadens nicht bewiesen hat (siehe nachfolgend Ziff. II. 2.).

In Höhe der darüber hinaus gehenden 62.193.030,30 € hat die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass entsprechende Schmiergeldabreden getroffen wurden:

aa) Zusammensetzung des eingeklagten Betrags

Der eingeklagte Gesamtbetrag in Höhe von 68.373.800,53 € setzt sich wie folgt zusammen (Berufungsbegründung S. 98/113, Zusammenfassung S. 113):

– € 36 531.804,00 gemäß Anlage K35

– € 7. 158.086,30 gemäß Anlage K36

– € 13 381.148,50 gemäß Anlage K38

– € 1. 406.052,67 gemäß Anlage K43

– € 766.937,82 gemäß Anlage K46

– € 486.898,25 gemäß Anlage K53

– € 259.192,00 gemäß Anlage K59

– € 6.646.794,46 gemäß Anlage K51

– € 51.129,19 gemäß Anlage K73

– € 1.685.757,40 gemäß Anlage K114,

wobei die Zahlung vom 16.09.2004 über € 250.000,00 nur in Höhe von € 185.757,40 angesetzt wird.

Hilfsweise macht die Klägerin die Restzahlung vom 16.09.2004 gemäß Anlage K114 über € 64.242,60 sowie die Zahlungen gemäß Anlage K115 über € 3.326.000,00 und gemäß Anlage K116 über € 5.061.877,11 geltend.

bb) Schmiergeldabrede

Festzustellen ist zunächst, dass die Klägerin eine konkrete Schmiergeldabrede nicht vorgetragen hat (zutreffend LGU S. 8).

Konkrete Zahlungen an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter der Klägerin über die bereits angeführten 6.180.770,23 € hinaus hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Sie hat auch keine konkreten Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertreter der Klägerin benannt, die den über 6.180.770,23 € hinaus gehenden Betrag ganz oder teilweise erhalten haben sollen. Auf den ehemaligen Minister geht der Senat nachfolgend unter B. II. 1. b. ff. gesondert ein.

Ausgeführt hat die Klägerin aber, dass die streitgegenständlichen Handlungen allesamt vor dem 26.09.2002 ausgeübt worden seien (Berufungsbegründung S. 16).

cc) Grundsatzpapiere, Anmeldungen und Abrufe

Die Klägerin meint, dass die sog. Grundsatzpapiere, Anmeldungen und Abrufe (Anlagen K35, 36, 38, 43, 46, 51, 59, 61, 62, 63 und 64) – ausweislich der Einlassungen der ehemals hierfür zuständigen Mitarbeiter der Beklagten – speziell für die Zahlungen an Mitarbeiter der Klägerin verfasst wurden und somit die Zahlungen an Mitarbeiter der Klägerin hinreichend belegen (Berufungsbegründung S. 89/90).

Nicht benannt werden von der Klägerin in diesem Zusammenhang die Anlagen K53, K73, K114, K115 und K116, auf die die Klägerin gleichwohl Ansprüche stützen möchte (vgl. oben B. II. 1. b. aa). Diese behandelt der Senat somit ergänzend im nachfolgenden Kapitel.

Der Ansicht der Klägerin zur Bedeutung der Grundsatzpapiere, Anmeldungen und Abrufe kann der Senat nicht beitreten.

Bei (zunächst) alleiniger Betrachtung dieser ganz überwiegend handschriftlich verfassten Anlagen ist zwar ersichtlich, dass durch die Beklagte auf mit Bankdaten und Kontonummer bezeichnete Konten bestimmte näher benannte Geldbeträge überwiesen wurden, es ist aber nicht erkennbar, weshalb Zahlungen geleistet wurden, insbesondere ob es sich um Schmiergeld handelte, wer der Kontoinhaber des Empfängerkontos oder der Geldempfänger war und ob die Zahlungen innerhalb des Konzerns der Beklagten erfolgten oder an Dritte gingen oder letztlich gehen sollten.

(1) Von zentraler Bedeutung ist das handschriftliche sog. Grundsatzpapier vom 19.01.1998 (Anlage K35), unterschrieben von den damaligen Prokuristen der Beklagten und ., mit dem 75 Mio. DM auf verschiedene Konten, deren Inhaber im Grundsatzpapier nicht benannt sind, verteilt wurden (und 11 Mio. DM als „Depot“ verblieben). Der Bezug zum streitgegenständlichen Programmvertrag 8002 ist aus der Betreffzeile ersichtlich. In diesem Grundsatzpapier sind „Verpflichtungen“ notiert:

„- Gemäss Vereinbarung (Anmeldung 5.6.97) 8,5% auf Projekt-Wert = DM 1“012′ x 8,5% = DM 86’mio

– Gemäss Vereinbarung zu zahlen 7,4% = DM 75’mio

– Es bleibt ein Depot von DM 11’mio“

Bei den einzelnen erwähnten Konten finden sich Erledigungsvermerke.

Dass es sich um Schmiergeld handeln soll, ergibt sich aus dem Grundsatzpapier nicht, insbesondere nicht aus dem Wort „Verpflichtung“. Weshalb die „Verpflichtung“ besteht, ist aus dem Grundsatzpapier nicht ersichtlich. Aus ihm ergibt sich auch nicht, ob die Zahlungen innerhalb des Konzerns der Beklagten erfolgten oder an Dritte gingen oder letztlich gehen sollten.

(2) Aus den weiteren Grundsatzpapieren, Anmeldungen und Abrufen ergibt sich keine weitergehende Erkenntnis.

Ein Bezug zum streitgegenständlichen Programmvertrag 8002 ist allerdings auch aus den Anlagen K36, K38, K43 und K46 ersichtlich, die Anlage K51 bezieht sich allgemein auf „Griechenland“, die Anlagen K59 und K61 – K64 beziehen sich auf das „Projekt Fast Track“ oder „Fast Track“. All diese Anlagen sind entweder von den damaligen Prokuristen der Beklagten … und … oder nur von Herrn … unterschrieben.

Die Anlage K36 vom 12.10.2000 erwähnt Provisionsvereinbarungen, die auf Anforderung bedient werden müssen in Höhe eines Anspruchs von 86.000.000,- DM und steht damit offensichtlich im Kontext zur Anlage K35. Was „Provisionsvereinbarung“ in diesem Kontext bedeutet, mit wem die Provisionsvereinbarung geschlossen wurde und an wen die Provisionszahlungen erfolgten und wofür, ergibt sich hieraus nicht und auch nicht, ob die Zahlungen innerhalb des Konzerns der Beklagten erfolgen oder an Dritte gingen oder gehen sollten.

Die „Anmeldung“ Anlage K38 vom 19.03.2001 betrifft eine Vertragserweiterung des Programmvertrags 8002 um 225 Mio. DM. Zu bezahlen waren 8,5%, entsprechend 19,1 Mio. DM. Zudem ist in dem Dokument – wohl zusätzlich – ein „5. Abruf“ in Höhe von „€ 7’650“ erwähnt. An wen die Bezahlung erfolgte und wofür, ergibt sich hieraus nicht und auch nicht, ob die Zahlungen innerhalb des Konzerns der Beklagten erfolgen oder an Dritte gingen oder gehen sollten.

Die „Abrufe“ Anlagen K43, K46 und K51 führen zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen.

Die „Anmeldung“ vom 08.07.1997 (Anlage K59) enthält im Betreff „Projekt Fast Track Zahlungsbedingungen“. Aus dieser Anmeldung ist zu entnehmen: „Zur Sicherung eines guten Zahlungsmodus in bar, ohne die Gewährung von zusätzlichen Nachlässen deswegen wird der Betrag von DM 950.000.- angemeldet. Zahlung: nach Unterzeichnung des Vertrages über Fast Track.“ Diese Anmeldung ist mit einer unleserlichen Unterschrift versehen und von Herrn … und Herrn … gegengezeichnet. Aber auch hieraus ergibt sich nicht, weshalb im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrages über Fast Track die Zahlung zu leisten war, an wen die Zahlung erfolgte und ob die Zahlungen innerhalb des Konzerns der Beklagten verblieben oder an Dritte gingen oder gehen sollten.

Auch aus den weiteren zum Vertrag Fast Track vorgelegten Unterlagen (K61, K62, K63, K64) ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse. Die Anlage K61 erwähnt beispielsweise „Provempfänger“, wer und was damit gemeint ist, bleibt unklar. Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden, die nicht schon von den vorgenannten 6.180.770,23 € erfasst sind, sind hieraus jedenfalls nicht ersichtlich.

(3) Der Senat behält im Blick, dass die Zahlungen, aus denen sich die Summe von 6.180.770,23 € zusammensetzt, den Anlagen, anhand derer die Klägerin ihren Anspruch beziffert (Anlagen K35, K36, K38, K43, K46, K51, K53, K59, K73, K114, K115, K116), zugeordnet werden können, allerdings nur bei Berücksichtigung weiterer von der Klägerin vorgelegter Unterlagen.

Als Beispiel für eine in der Summe von 6.180.770,23 € enthaltene Zahlung benennt der Senat eine aus der Anlage K35, Ziff. I. 5., ersichtliche Zahlung in Höhe von 2,5 Mio. DM auf das Konto 835835 mit der Kontobezeichnung „…“ bei dem Raiffeisenverband …, die nach dem Vortrag der Klägerin anhand weiterer Unterlagen an Herrn …, Mitarbeiter der Klägerin, erfolgt ist (vgl. Berufungsbegründung S. 99, 35/45). Ebenso betrifft dies weitere Zahlungen, die die Klägerin in der Berufungsbegründung auf S. 99/109 erwähnt, soweit sie dazu konkrete Mitarbeiter der Klägerin als Zahlungsempfänger benennt, allerdings mit der Maßgabe, dass Herr … nach den eigenen Ausführungen der Klägerin (Berufungsbegründung S. 35/44) und unabhängig vom vorerwähnten Beispiel einen Betrag in Höhe von 1,5 Mio. DM nur zweimal und nicht dreimal erhalten hat und dass Herrn … nach den eigenen Ausführungen der Klägerin (Berufungsbegründung S. 52/54) weitaus geringere Beträge als die in der Berufungsbegründung auf S. 109 erwähnten 3 Mio. DM zuzuordnen sind. Für die Richtigkeit dieses erweiterten Vortrags gibt es keine Anhaltpunkte.

Aus dem Umstand, dass einige der aus den Anlagen K35, K36, K38, K43, K46, K51, K53, K59, K73, K114, K115, K116 ersichtlichen Zahlungsflüsse unmittelbar oder mittelbar an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter der Klägerin erfolgt sind, folgt jedoch nicht, dass dies auch für die zahlreichen weiteren aus diesen Anlagen ersichtlichen Zahlungsflüsse zutrifft. Aus den vorgenannten Anlagen ergibt sich dies nicht und auch nicht aus den weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen oder sonstigen Umständen. Für eine solche Behauptung der Klägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

dd) Weitere Unterlagen

Die Klägerin beruft sich zur Begründung eines Anspruchs in Höhe von € 486.898,25 auf die Anlage K53, einen Transferausdruck. Dieser Betrag ist Teil der Summe in Höhe von 6.180.770,23 € (vgl. Berufungsbegründung S. 43/44).

Die Klägerin beruft sich zur Begründung eines Anspruchs in Höhe € 51.129,19 auf die Anlage K73, einen Zahlungsauftrag der Bank … Dieser Betrag ist Teil der Summe in Höhe von 6.180.770,23 € (vgl. Berufungsbegründung S. 47).

Die Klägerin beruft sich zur Begründung von Ansprüchen in Höhe von insgesamt € 10.137.877,11, die zum Teil nur hilfsweise geltend gemacht werden, auf die Anlagen K114, K115 und K116. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe über weitere Gesellschaften Gelder in Höhe von mindestens € 10.137.877,11 an von Mitarbeitern der griechischen Tochtergesellschaften der Beklagten gehaltene Gesellschaften wie die …, die … oder die … geleitet, die diese für Bestechungszahlungen an Mitarbeiter der Klägerin verwendet hätten (Berufungsbegründung S. 86/88, 111/113). Hierfür spricht nichts. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die drei benannten Gesellschaften von Mitarbeitern der griechischen Tochtergesellschaften der Beklagten gehalten wurden, dass die dort eingehenden Beträge für Bestechungszahlungen an Mitarbeiter der Klägerin verwendet wurden und dass dies alles mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang steht, zumal die Zahlungen in den Jahren 2000 – 2004 erfolgt sein sollen, die streitgegenständlichen Handlungen aber allesamt vor dem 26.09.2002 ausgeübt wurden (Berufungsbegründung S. 16).

Die Klägerin legt des Weiteren zahlreiche weitere Abrufe, Konto- und Bankunterlagen, Zahlungsanweisungen, Überweisungsaufträge, Buchungsbelege und ähnliches vor (vgl. etwa zusammenfassend Berufungsbegründung S. 14, 19). Diese sind zum Teil von Bedeutung für den Vortrag der Klägerin zu im Einzelnen dargelegten Zahlungen an die ehemaligen Mitarbeiter …,…, …, …,…, … und … und die diesbezüglichen Schmiergeldabreden in Höhe von insgesamt 6.180.770,23 €. Dass sich aus den weiteren Unterlagen auch Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Schmiergeldabreden ergeben sollen, zeigt die Klägerin nicht auf und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Genauso verhält es sich mit den von der Anwaltskanzlei… & erstellten Übersichten und weiteren Unterlagen (z.B. Anlagen K33b, K37, K39, K42, K91).

ee) Aussagen

Unter Einbeziehung vorgerichtlicher Beschuldigten- und Zeugenaussagen und der Aussagen der durch das Erstgericht und den Senat vernommenen Zeugen ergeben sich – auch in Zusammenschau mit den sog. Grundsatzpapieren, Anmeldungen und Abrufen und den weiteren Unterlagen – keine Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden, die den Betrag in Höhe von 6.180.770,23 € überschreiten.

Vielmehr zeigt sich, dass die aus den Grundsatzpapieren, Anmeldungen, Abrufen und weiteren Unterlagen ersichtlichen Geldflüsse primär Zahlungen an die Landesgesellschaften der Beklagten darstellen. Der Senat unterstellt weiterhin, dass Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in Höhe von 6 180.770,23 € erfolgt sind, die behaupteten darüber hinaus gehenden Schmiergeldabreden können aber vor diesem Hintergrund nicht einfach aus dem Zahlenwerk der Grundsatzpapiere, Anmeldungen, Abrufe und weiteren Unterlagen entnommen werden.

(1) Der bereits erwähnte, schon verstorbene vormalige Prokurist der Beklagten … erläuterte bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.11.2007 beim Bayerischen Landeskriminalamt (Anlage K34) insbesondere das bei der Beklagten bestehende System der sog. vertraulichen Zahlungen ins Ausland. Dieses habe nicht über die reguläre Buchhaltung abgewickelt werden können, da für manche Empfänger die Beklagte nicht offiziell als Auftraggeber habe auftreten sollen. Umgekehrt habe auch die Beklagte ein Interesse gehabt, mit dem Empfänger des Geldes offiziell nichts zu tun zu haben, insbesondere dann, wenn es sich bei den Empfängern um Regierungsbeamte oder politisch prominente Personen gehandelt habe. Das System sei über Konten in Österreich gelaufen, später über Schecks, eine weitere Möglichkeit seien Bargeldabhebungen gewesen.

In Bezug auf Griechenland habe es eine lange Vorgeschichte gegeben. Die Klägerin habe sich damals, neben dem System einer griechischen Telekommunikationsfirma, auch für ein System der Beklagten entschieden. Sie hätten die Mitarbeiter der Klägerin dann bezahlt, man könne sagen bestochen, weil sie mit ihnen diese Geschäfte machen wollten. Diese Zahlungen an die Mitarbeiter der Klägerin hätten eine lange Tradition gehabt.

Die Landesgesellschaft Griechenland habe acht Prozent ihres jährlichen Umsatzes im COM-Bereich rückvergütet erhalten, damit sie damit Schmiergeldzahlungen habe erfüllen können. Ein Teil sei dabei an die geplanten Endempfänger, also an die Mitarbeiter der Klägerin direkt gegangen.

Der Sinn der Zahlungen nach Griechenland habe in zwei Faktoren bestanden: Mit Griechenland hätten sehr langfristige Rahmenverträge bestanden. Die Griechen hätten aber kaum nachverhandelt und hätten wesentlich weniger nachgelassen, als marktwirtschaftlich geboten. Zudem hätten sie natürlich neue Auftrage haben wollen, und all dies hätten sie mit den Zahlungen erreicht.

Über die Verteilung dieser acht Prozent in Griechenland habe er nicht genauer Bescheid gewusst.

Hieraus ergeben sich für den Senat Anhaltspunkte dafür, dass ein langjähriges System der Schmiergeldabreden zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin bestanden hat. Dies steht in Einklang damit, dass der Senat Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in Höhe von 6.180.770,23 € unterstellt. Von Bedeutung ist weiterhin, dass Herr … erläuterte, dass die Landesgesellschaft Griechenland acht Prozent ihres jährlichen Umsatzes im COM-Bereich rückvergütet erhalten habe, damit sie damit Schmiergeldzahlungen habe erfüllen können. Dieser Betrag findet sich in ähnlicher Höhe im sog. Grundsatzpapier vom 19.01.1998 (Anlage K35), nämlich „8,5% auf Projekt-Wert“, wieder und etwa auch in der „Anmeldung“ vom 08.07.1997 (Anlage K38). Ein Teil sei dabei nach Angaben von Herrn … an die geplanten Endempfänger, also an die Mitarbeiter der Klägerin, direkt gegangen. Hieraus folgt, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass die in den sog. Grundsatzpapieren, Anmeldungen und Abrufen dokumentierten Geldflüsse in vollem Umfang direkt an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter der Klägerin erfolgten, vielmehr waren die Gelder nach der Aussage von Herrn … für die Landesgesellschaft Griechenland der Beklagten bestimmt, wenn auch ein Teil an die Mitarbeiter der Klägerin direkt gegangen sei. Aus der Aussage von Herrn … ergibt sich auch nicht, dass die Zahlungen an die Landesgesellschaft Griechenland von dieser in vollem Umfang als Schmiergeldzahlung weitergegeben wurden. Die Landesgesellschaft Griechenland erhielt die Zahlungen zwar, damit sie damit Schmiergeldzahlungen erfüllen konnte, über die Höhe der Schmiergeldzahlungen und über die Verteilung der acht Prozent in Griechenland konnte der Zeuge aber keine Aussage treffen.

Aus der zusätzlich vorgelegten Beschuldigtenvernehmung vom 17.04.2007 beim Bayerischen Landeskriminalamt (Anlage K219) ergibt sich nichts Weiteres in Bezug auf den Streitgegenstand.

(2) Das Erstgericht hat am 26.10.2017 den Zeugen vernommen (Bl. 1098/1102, Bd. V).

Vorgelegt wurden von der Klägerin weiter Beschuldigtenvernehmungen vom 06.02.2007, 03.05.2007 und 04.05.2007, jeweils beim Bayerischen Landeskriminalamt (Anlagen K215, K216, K217). Der Zeuge … wurde rechtskräftig wegen Untreue in 49 Fällen zu Lasten der Beklagten schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt (Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2008, Anlage K57, dazu nachfolgend auch unter B. II. 1. b. ff).

Der Zeuge gab erstinstanzlich insbesondere an, dass er kaufmännischer Leiter in verschiedenen Funktionen und Bereichen bei der Beklagten gewesen sei. Er habe ca. 2000 von Herrn … die Vorgabe übernommen, dass die Siemens Landesgesellschaft in Athen einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz erhalte. Die Landesgesellschaft habe Gelder bekommen sollen, um in andere Länder und Technologien und um in andere Projekte zu investieren. Ihm sei bekannt gewesen, dass Herr … Geld für die politischen Parteien gebraucht habe. Die griechische Landesgesellschaft habe auch versucht, in andere Länder zu investieren, Rumänien, Serbien etc. und dort sei es auch üblich gewesen, Bestechungsgelder zu bezahlen Er habe dafür gesorgt, dass Herr… Geld bekommen habe, entweder in bar, oder über einen Umweg durch gefakte Rechnungen. Nach seiner Kenntnis sei sehr viel Geld auf den Konten in der Schweiz beschlagnahmt worden. Was Herr … mit dem Geld konkret getan habe, könne er nicht sagen. Er sei davon ausgegangen, er bezahle damit irgendwelche Leute. Er habe es aber wohl nicht getan. Er meine, er habe Herrn … 35 bis 40 Mio. bezahlt.

Der Zeuge gab weiter an, dass er bekanntermaßen der Verwalter der schwarzen Kassen gewesen sei. Er habe das Geld an den Erstempfänger weitergereicht, bei dem es sich um einen ..- Mann gehandelt habe. Bei dem von ihm geschilderten Prozentsatz für Herrn … sei es so gewesen, dass dieser ihm zur freien Verfügung gestanden habe. Er habe damit nach Belieben verfahren können.

Er kenne niemanden von der Klägerin. Er könne nicht sagen, ob von den von ihm beschriebenen Geldflüssen letztlich etwas an die Mitarbeiter der Klägerin geflossen sei.

Auf Vorlage der Anlage K35 gab der Zeuge an, dass es sich grundsätzlich um ein Grundsatzpapier handele. Dieses Papier sei aber vor seiner Zeit gewesen. Die Unterschrift von erkenne er. Aus der Zeugenaussage kann der Senat entnehmen, dass der Zeuge die Angaben des Herrn … bestätigte, dass die Landesgesellschaft der Beklagten in Athen einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz erhielt. Aus der Aussage des Zeugen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Prozentsatz in vollem Umfang für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin bestimmt war oder dafür verwendet wurde, vielmehr benennt der Zeuge auch andere Verwendungszwecke, zumal nach den Angaben des Zeugen völlig unklar geblieben ist, was der Zahlungsempfänger … (seit 01.04.1998 im Vorstand von Griechenland zuständig für den Bereich COM, Anlage K54, S. 1) mit dem Geld gemacht hat. Anhaltpunkte für Schmiergeldabreden in höherem Umfang als 6.180.770,23 € ergeben sich hieraus nicht.

Aus den Beschuldigtenvernehmungen ergeben sich zum Streitgegenstand keine weitergehenden Erkenntnisse. In der Berufungsbegründung (S. 86) behauptet die Klägerin allerdings, dass es auch nach dem Programmvertrag 8002 weitere Bestechungshandlungen der Beklagten gegeben habe. Nach Auskunft von Herrn …(Anlage K215), so die Klägerin, beliefen sich diese auf etwa 15 Mio. € pro Jahr. Dies bezieht sich jedoch nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt. Der Zeuge erläuterte im Zusammenhang mit verschiedenen auf das Jahr 2002 datierten Scheinverträgen vielmehr, dass aus bestimmten Ländern, z.B. Griechenland (10 Mio. €), jährlich ein bestimmter Betrag an Schmiergeldzahlungen gefordert worden sei. Einen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt stellt der Zeuge aber nicht her, vielmehr sprach der Zeuge zuvor in Bezug auf Griechenland von dem Projekt Olympic Games Athens C41.

(3) Das Erstgericht hat weiter am 26.10.2017 die Zeugen (Bl. 1102/1106, Bd. V) und . (Bl. 1106/1108, Bd. V) vernommen.

Der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte Zeuge war nach seinen Angaben für den Zahlungsfluss im sog. System der diskreten Zahlungen zuständig. Er sei aber lediglich eine Zahlstelle gewesen, die Hintergründe, Verträge etc. und auch die Empfänger der Provisionszahlungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Der Zeuge berichtete, dass Herr … (vgl. oben Ziff. A.) gelegentlich Barbeträge bekommen habe. Auf Vorhalt der Anlage K35 gab der Zeuge an, dass es sich um ein sog. Grundsatzpapier handele. Dieses sei von Herrn … gekommen und sei genehmigt von Herrn … und Herrn … . Es sei auch . Athen vermerkt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass die Provisionen für einen Griechenland-Vertrag seien. Wohin das Geld letztlich gegangen sei, könne man daraus nicht entnehmen. Die auf der Anlage K35 angebrachten Erledigungsvermerke seien größtenteils von ihm. Der Zeuge bestätigte auch auf Vorhalt weiterer Anlagen, dass Erledigungsvermerke von ihm stammten.

Der damals ebenfalls bei der Beklagten beschäftigte Zeuge … gab an, Mitarbeiter bzw. Vertreter von Herrn … gewesen und auch entsprechend für die Provisionen zuständig gewesen zu sein. Mit Griechenland sei er aber prinzipiell nicht befasst gewesen, allenfalls in Vertretung. Er sei die unterste Ebene gewesen, ohne Kenntnis über den Verwendungszweck.

Aus den vorgelegten Beschuldigtenvernehmungen des Zeugen … vom 15.11.2006, 08.02.2007 und 03.07.2007 beim Bayerischen Landeskriminalamt (Anlagen K132, K133, K134) ist zum streitgegenständlichen Sachverhalt nichts Zusätzliches zu entnehmen.

Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € kann der Senat aus diesen Aussagen nicht entnehmen.

(4) Der seit 01.04.1998 im Vorstand von Griechenland für den Bereich COM zuständige Herr … schilderte gemäß Notiz über eine Besprechung vom 08.03.2006 (Anlage K54), dass seit 1997 ein Rahmenvertrag mit der Klägerin existiere. Dieser Rahmenvertrag und die nachfolgenden Einzelverträge hätten zu sehr hohen Umsätzen für Griechenland geführt, bei denen außerordentlich gute Preise erzielt worden seien. Nach der vertraglichen Vereinbarung habe die Klägerin das Recht gehabt, unter bestimmten Umständen nachträgliche Preisreduktionen und Rabatte zu verlangen, die Klägerin hätte auch kündigen können, wenn andere Wettbewerber günstiger als die Beklagte gewesen seien. Keine der drei – für die Beklagte potentiell nachteiligen – Möglichkeiten sei von der Klägerin jemals genutzt worden. Insofern sei es bei hohen Renditen verblieben und die entsprechenden Rückstellungen seien in der Vergangenheit sämtlich wieder aufgelöst worden.

Zahlreiche Bonuszahlungen seien insbesondere deshalb nötig gewesen, weil das Management der Klägerin in den vergangenen Jahren insgesamt viermal komplett ausgewechselt worden sei und daher sichergestellt habe werden müssen, dass sich an der für die Beklagten günstigen Praxis nichts ändere.

Herr … schilderte drei Vorgehensweisen, wie ihm von der Beklagten Geld zur Verfügung gestellt worden sei und benannte dabei Überweisungen auf sein Privatkonto am 24.09.2002 in Höhe von 2 Mio. € und am 28.01.2005 in Höhe von 6 Mio. €. Welche Beträge er ansonsten von der Beklagten erhalten hatte, teilte er nicht mit, ebenso nicht, welche Summe er tatsächlich im Zusammenhang mit dem hiesigen Streitgegenstand an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter der Kläger weitergegeben hatte. Herr … erwähnte auch einen noch vorhandenen, in der Höhe nicht näher benannten „Restbestand“ der insgesamt erhaltenen 8 Mio. € auf seinem Privatkonto, sowie den privaten Kauf einer Wohnung in München.

Auch hieraus ergeben sich zwar für den Senat Anhaltspunkte dafür, dass ein langjähriges System der Schmiergeldabreden zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin bestanden hat. Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € kann der Senat aus den in der Notiz festgehaltenen Schilderungen aber nicht entnehmen. Anhaltspunkte ergeben sich aber dafür, dass Herr … erhaltenes Geld auch zu eigenen Zwecken verwendet hat.

(5) Aus der von der Klägerin vorgelegten Beschuldigtenvernehmung von vom 07.12.2006 bei der Staatsanwaltschaft München I (Anlage K55) kann der Senat Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € ebenfalls nicht ersehen.

Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegte Beschuldigtenvernehmung von vom 29.11.2006 beim Bayerischen Landeskriminalamt (Anlage K56), aus der zwar zu entnehmen ist, dass Herr … ausgezeichnete Kontakte zur Klägerin gehabt habe, die zu deutlich höheren „Auftragsspannen“ als marktüblich geführt hätten (ca. 10% über den üblichen „Betriebsspannen“).

Herr … war sich sicher, dass dies mit Schmiergeld zu tun hatte. Mangels näherer Angaben kann der Senat hieraus keine ausreichenden Anhaltpunkte im vorgenannten Sinne erkennen.

Dies gilt auch für die von der Klägerin vorgelegten Beschuldigtenvernehmungen von … vom 24.10.2007 und 14.11.2007 beim Bayerischen Landeskriminalamt (Anlagen K127, K128) und das Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 15.02.2010 an Herrn … . (Anlage K123). Herr … gab ohne weitere Konkretisierung an, dass er davon ausgegangen sei, dass Herr … die politischen Parteien mit Spenden ausstattete und die Führung der OTE auch mit Geldern betreute.

(6) Der Zeuge … machte bei seiner Zeugenvernehmung vom 11.07.2007 bei der Staatsanwaltschaft München I Angaben (Anlage K212). Zudem übergab die Beklagte eine schriftliche Erklärung des Zeugen vom 19.05.2023 (Anlage B62). Schließlich hat der Senat den Zeugen am 30.06.2026 vernommen (Bl. 461/471 OLG-Akte), zwar zur Frage des Schadens, dabei blieb das Thema der Schmiergeldzahlungen aber nicht unerwähnt.

Der Zeuge war bei der Beklagten zuletzt, bis 31.03.2001, kaufmännischer Bereichsvorstand im Bereich ICN (Information and Communication Networks).

In seiner Vernehmung am 11.07.2007 beschrieb der Zeuge unter anderem das System der Zahlungen an ausländische Provisions-Empfänger. Die Zahlungen an die Empfänger seien überwiegend anonymisiert worden, wofür es zwei Gründe gegeben habe. Ein Grund sei gewesen, dass die Empfänger der Zahlungen geschützt werden sollten. Ein anderer Grund sei gewesen, dass … imagemäßig in eine ungute öffentliche Diskussion geraten wäre, wenn bekannt geworden wäre, wer von Siemens bezahlt worden sei. Er habe solche Zahlungen genehmigt, wisse aber nicht mehr, an wen die Gelder weitergeleitet worden seien.

Im Einzelfall seien auch Mitarbeiter der Landesgesellschaften gekommen, die sich an Herrn … und Herrn … gewendet hätten, wenn sie Schmiergelder benötigten. Als Beispiel könne er hier Herrn … anführen. Dieser sei der ICN-Leiter der griechischen Landesgesellschaft gewesen, der eine Liste mit Namen von Mitarbeitern in der staatlichen griechischen Telefongesellschaft OTE vorgelegt habe, bei denen er Herrn … vorgegeben habe, er würde sie bezahlen.

Der Zeuge gab weiter an, dass Namen ihn nicht interessiert hätten. Herr … sei mit diesem Zettel zu … gegangen, er habe diese Zahlungen genehmigt und Herr … habe das angeforderte Geld nach Auftragserhalt zu den vorgesehenen Zahlungsbedingungen erhalten. Der Vorgesetzte des Herrn…, Herr …, habe sich übrigens nicht an Herrn … gewandt, sondern er sei direkt zu ihm gekommen, wenn er Schmiergeldbedarf gehabt habe. Herr … habe ihm mitgeteilt, dass er die Gelder für führende Mitarbeiter der OTE brauche. Er selbst habe gewusst, dass die untere Ebene der OTE-Mitarbeiter mit Geld versorgt habe und demzufolge seine Ansprechpartner, also die obere Ebene des Managements der OTE, und eventuell auch andere Entscheidungsträger bedient habe.

Bei seiner Vernehmung durch den Senat am 30.06.2026 bestätigte der Zeuge, dass es zu seiner Zeit Provisionszahlungen, also Bestechungszahlungen, an ausländische Geschäftspartner gegeben habe. Seine Rolle sei es unter anderem gewesen, solche Zahlungen zu genehmigen. Mit der Abwicklung der Zahlungen habe er nichts zu tun gehabt.

Der Zeuge gab an, dass er an OTE-Mitarbeiter geflossene Provisionszahlungen genehmigt habe. Er gehe davon aus, dass welche geflossen seien, er wisse aber nicht in welchem Umfang sie tatsächlich geflossen seien und an wen. Für dieses Projekt habe der Projektvertrieb Provisionszahlungen in Höhe von 8% beantragt, die er auch genehmigt habe. Dabei seien keine konkreten Zahlungsempfänger angegeben gewesen, er habe zum ersten Mal bei seiner Vernehmung in Athen von einer Liste erfahren, auf der Namen gestanden hätten, mehr könne er dazu nicht sagen.

Der Senat kann aus diesen Aussagen erneut Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein langjähriges System der Schmiergeldabreden zwischen der Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin bestanden hat, bei dem Zahlungen über die Mitarbeiter der griechischen Landesgesellschaften der Beklagten flossen. Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € kann der Senat aus diesen Aussagen aber nicht entnehmen. Dahinstehen kann daher an dieser Stelle, ob der Zeuge … glaubwürdig und seine Angaben glaubhaft waren.

ff) Straf- und Zivilverfahren

Der Senat hat auch die – insbesondere deutschen und griechischen – Straf- und Zivilverfahren in den Blick genommen. Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € kann der Senat aber auch hieraus nicht ersehen, auch nicht in Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen.

(1) Dabei legt der Senat folgende Rechtsgrundsätze zugrunde:

Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2021 – III ZR 189/19, juris Rn. 11; vom 2. März 1973 – V ZR 57/71, WM 1973, 560, 561 und vom 6. Juni 1988 – II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1527, 1528; Beschluss vom 24. Januar 2012 – VI ZR 132/10, BeckRS 2012, 4956 Rn. 3 mwN). Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2021, aaO; vom 2. März 1973 aaO und vom 27. September 1988 – XI ZR 8/88, BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1, zit. n. juris Rn. 16; Beschluss vom 16. März 2005 – IV ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1024 f; BAG, NJW 2015, 651 Rn. 26, 28).

Allerdings erhöht es nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die (sekundäre) Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. August 2021, aaO, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 24. Januar 2012 aaO und vom 25. September 2018 – VI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 1534 Rn. 9; OLG München, MDR 2007, 1037, 1038; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 953 Rn. 28).

(2) Hieraus folgt, dass der Umstand, dass ein umfangreiches Strafverfahren in Griechenland gegen ehemalige Mitarbeiter der Beklagten und der Klägerin wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem Programmvertrag 8002 und den weiteren streitgegenständlichen Verträgen mit Urteil des Berufungsgerichts Athen vom 29.09.2022 ganz überwiegend mit Verfahrenseinstellungen wegen Verjährung und Teilfreisprüchen endete, die Klägerin nicht daran hindert, Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden darzulegen, da der Senat sich ohnehin seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst zu bilden hat.

Der Senat geht wie die Klägerin (Berufungsbegründung S. 13, 15) davon aus, dass das Berufungsverfahren bezüglich der streitgegenständlichen Bestechungshandlungen nur wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung eingestellt worden ist und nicht wegen inhaltlicher Prüfung und Verwerfung der einschlägigen Beweismittel und dass sich im Urteil des Berufungsgerichts Athen an keiner Stelle die Aussage befindet, dass vom Gericht keine einzige Zahlung von …-Mitarbeitern an Mitarbeiter der Klägerin zu Bestechungszwecken im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Verträgen festgestellt werden konnte. Einer Beiziehung des Urteils des Berufungsgerichts Athen vom 29.09.2022 bedarf es daher nicht.

Die Klägerin erwähnt wiederholt die in diesem Verfahren erfolgte erstinstanzliche Verurteilung vom 02.12.2019 von 22 ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin zu langjährigen Haftstrafen und dass die erstinstanzliche Verurteilung des früheren Finanzchefs der griechischen Tochtergesellschaften der Beklagten,, rechtskräftig geworden sei. Eine Beiziehung des erstinstanzlichen Urteils zum Beweis dieser Tatsachen (Berufungsbegründung S. 20, 21) bedarf es nicht, da der Senat davon ausgeht, dass der Vortrag der Klägerin insoweit zutrifft. Die Klägerin trägt aber zum genaueren Inhalt dieser erstinstanzlichen Verurteilung nicht vor, sodass der Senat hieraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € entnehmen kann.

Auch aus der Verurteilung des ehemaligen Ministers … (vgl. oben A.) folgen solche Anhaltspunkte nicht. Wie bereits ausgeführt, besteht der Vorwurf einer Schmiergeldzahlung im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter des Auftraggebers, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist (vgl. oben B. II. 1. a. aa.). Herr … war als damaliger Minister aber weder Angestellter, Bevollmächtigter, Beauftragter oder sonstiger Vertreter der Klägerin, auch unter Berücksichtigung der weiten Definition des Begriffs des Beauftragten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 – I ZR 150/15, juris Rn. 24), da weder ersichtlich ist, dass er aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet war, geschäftlich für die Klägerin zu handeln, noch dass er Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs der Klägerin zu treffenden Entscheidungen besaß. Die Schmiergeldzahlung an einen Dritten lässt aber keinen Rückschluss auf Schmiergeldzahlungen an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter der Klägerin zu, erst recht nicht zu deren Höhe. Auch aus der Verurteilung von … (vgl. oben A.) folgt dies nicht. Der Beiziehung des Urteils (Berufungsbegründung S. 18, 22) bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

(3) Die in Deutschland geführten Strafverfahren endeten regelmäßig mit Schuldsprüchen wegen Untreue (vgl. etwa Anlagen K57, K131, K213, K218). Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene … wurde auch wegen der Beihilfe zur Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr in zehn Fällen und der Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen verurteilt (Anlage K131), ein Zusammenhang zum hiesigen Verfahren ist dabei jedoch nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € kann der Senat aus den in Deutschland geführten Strafverfahren nicht entnehmen.

Dies betrifft auch das Strafurteil gegen Herrn … vom 28.07.2008 (Anlage K57) und die hieraus von der Klägerin dargelegten Zitate (Berufungsbegründung S. 5/6). Festzuhalten ist, dass die Zitate nicht spezifisch auf Griechenland bezogen sind. Dass kein Fall bekannt geworden sei, das einer der vorgesehenen Empfänger der Schmiergelder den geforderten Betrag nicht bekommen habe, lässt in dieser Allgemeinheit keine näheren Rückschlüsse auf den Umfang der hier streitgegenständlichen Schmiergeldabreden zu. Für den Umstand, dass Herr … die ihm anvertrauten Gelder ausschließlich für Zwecke der Firma verwendete und sich nicht selbst bereicherte, gilt das Gleiche.

Dass das Landgericht München I auch in anderen Strafurteilen gleichgelagerte Feststellungen getroffen hat, ändert hieran nichts.

(4) Ohnehin hat die Klägerin alle Ermittlungsergebnisse der deutschen und griechischen Strafverfolgungsbehörden ausgewertet und sämtliche Erkenntnisse hieraus erstinstanzlich vorgetragen (Berufungsbegründung S. 65), sodass bei Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Klägerin – wie dies hier erfolgt – sich aus den deutschen und griechischen Strafverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben können. Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass die Ermittlungsergebnisse der deutschen und griechischen Strafverfolgungsbehörden insoweit aber keine weiteren Erkenntnisse bringen, die auch in Bezug auf die weiteren, über die Bestechungszahlungen in Höhe von 6.180.770,23 € hinausgehenden 62.193.030,30 € eine weitere Spezifizierung erlauben würden (Berufungsbegründung S. 65).

(5) Ein von der Klägerin vorgelegtes Schreiben der Beklagten an Liechtensteiner Strafverfolgungsbehörden (Anlage K113) ist ohne Bedeutung, nachdem die Klägerin noch nicht einmal mitteilt, um welche „vier verdächtigen Personen“ es darin geht und zur hier streitgegenständlichen Frage der Schmiergeldabreden daraus nichts entnommen werden kann.

(6) Aus dem Umstand, dass die Klägerin Herrn … in einem Zivilprozess auf Zahlung von 5 Mio. € (erfolglos) in Anspruch nahm, weil er an der Bildung schwarzer Kassen mitgewirkt hatte, die Klägerin die Klage aber nicht darauf stützte, dass Herr … sich persönlich bereichert habe (vgl. Anlage K112), lässt sich nichts dazu entnehmen, ob Schmiergeldabreden im Umfang über 6.180.770,23 € getroffen wurden.

gg) Sonstiges

(1) Die Tatsache, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin in den USA Strafzahlungen in Höhe von 800 Mio. US-Dollar wegen Verletzung von Antikorruptions-, Buchhaltungs- und internen Kontrollbestimmungen (vgl. Anlagen K226 und K227) und in Deutschland Geldbußen in Höhe von 201 Mio. € und 395 Mio. € (vgl. Anlagen K224 und K225) leisten musste, sagt nichts über die Höhe der Schmiergeldabreden im hier streitgegenständlichen Komplex aus. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2026 (S. 2, Bl. 409 OLG-Akte) anregt, dass das Gericht gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage eines Bußgeldbescheides anordnet, handelt es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz, das schon mangels entsprechender Berufungsrüge i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht mehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann. Aber auch bei Zulassung der Anregung ergäbe sich kein anderes Ergebnis, denn aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, weshalb es auf den Bußgeldbescheid ankommen sollte.

Letzteres gilt auch für den Vergleich der Beklagten mit dem griechischen Staat im März 2012 wegen Bestechungshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit den olympischen Spielen und anderen Aufträgen des griechischen Staates.

(2) Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz neue Anlagen vorlegte, hieraus zitierte und aus den Anlagen Schlussfolgerungen zog sowie Zeugen dazu benannte (Schriftsatz vom 29.08.2025 S. 3/7, S. 9/10, Bl. 327/331, 333/334 OLG-Akte, Anlagen BK2, BK3, BK4, BK5, BK6; Schriftsatz vom 16.01.2026, S. 2/5, Bl. 399/402 OLG-Akte, Anlage BK7), handelt es sich um neue Angriffsund Verteidigungsmittel, die schon mangels entsprechender Berufungsrüge i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht mehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden können. Aber auch bei Zulassung ergäbe sich kein anderes Ergebnis, denn ausreichende Anhaltspunkte für die hier behaupteten Schmiergeldabreden in höherem Umfang als € 6.180.770,23 ergeben sich aus den Anlagen und den Schlussfolgerungen der Klägerin nicht.

c) Gesamtwürdigung

Bei Gesamtwürdigung aller Umstände zeigt sich, dass die Klägerin in ihrem Vortrag unter Verweis auf zahlreiche Anlagen und unter Berücksichtigung der erst- und zweitinstanzlich vernommenen Zeugen ausreichende Anhaltspunkte dafür aufzeigen konnte, dass ein langjähriges System der Schmiergeldabreden zwischen der Beklagten und Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin bestanden hat. Auch bezogen auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt konnte die Klägerin Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden aufzeigen. Zu Gunsten der Klägerin unterstellt der Senat, dass diese eine Höhe von insgesamt 6.180.770,23 € erreichten.

Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden mit Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin in höherem Umfang als 6.180.770,23 € kann der Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände aber nicht erkennen. Der Ansatz der Klägerin, die aus den Anlagen K35, K36, K38, K43, K46, K51, K53, K59, K73, K114, K115, K116 ersichtlichen Zahlungsflüsse mit unmittelbaren oder mittelbaren Schmiergeldzahlungen an Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte oder sonstige Vertreter der Klägerin gleichzusetzen, entbehrt einer plausiblen Grundlage. Aus diesen Anlagen selbst und auch aus allen weiteren Unterlagen ergeben sich für diesen Ansatz keine ausreichenden Anhaltspunkte, ebenso nicht aus den zahlreichen Vernehmungen der beteiligten Personen, den bereits durchgeführten Straf- und Zivilverfahren oder den sonstigen Umständen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die von der Klägerin aufgezeigten Zahlungsflüsse nur in einigen, von den 6.180.770,23 € umfassten Fällen unmittelbar oder mittelbar zu Angestellten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder sonstigen Vertretern der Klägerin gelangten. Nach umfassender Auswertung aller Umstände des Rechtsstreits sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies auch für die zahlreichen weiteren Zahlungsflüsse zutrifft.

2. Schaden

Unabhängig von den vorhergehenden Ausführungen zur Sittenwidrigkeit ist es der Klägerin nicht gelungen, das Entstehen irgendeines Schadens zu beweisen, auch nicht im Umfang von 6.180.770,23 €. Die Berufung ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie ungünstige Verträge abgeschlossen habe und es zu einer nachteiligen Vertragsabwicklung gekommen sei. So habe die Klägerin insbesondere für die vereinbarten Leistungen über Jahre hinweg überhöhte Preise an den Konzern der Beklagten zahlen müssen und habe nicht die im Telekommunikationsbereich eigentlich üblichen Preisnachlässe erhalten (Berufungsbegründung S. 98).

Es werde prima facie vermutet, dass Bestechungsgelder in den Kaufpreis eingerechnet worden seien und dem Bestechungsopfer damit mindestens ein Schaden in Höhe der ausgezahlten bzw. versprochenen Bestechungsgelder oder sonstigen Vorteile entstanden sei (Berufungsbegründung S. 114).

Im Ergebnis ist es der Klägerin jedoch nicht gelungen, das Entstehen eines Schadens zu beweisen.

a) Rechtsgrundsätze

Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Rechtsgrundsätze zugrunde:

aa) Das Bestehen eines Schadens ist nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln, also nach Maßgabe eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; Urteil vom 6. Juni 2013 – IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 20; Urteil vom 5. Februar 2015 – IX ZR 167/13, NJW 2015, 1373 Rn. 7; Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 40). Das Vorliegen eines Schadens muss im Grundsatz derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, nach allgemeinen Regeln darlegen und beweisen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, vor § 249 Rn. 128).

bb) Schmiergelder stellen nicht ohne weiteres einen Schaden des Geschäftsherrn dar. Es kommt darauf an, ob dann, wenn kein Schmiergeld an den Vertreter gezahlt worden wäre, ein Vertrag anderen Inhalts zustande gekommen wäre, durch den der Geschäftsherr besser gestellt gewesen wäre und ein Entgelt erhalten hätte, das die Schmiergelder der Höhe nach mit umfasst hätte (BGH, Urteil vom 26. März 1962 – II ZR 151/60, juris Rn. 8).

Nach der Lebenserfahrung pflegen heimliche Zuwendungen an Vertreter die Abmachungen zu Ungunsten des Geschäftsherrn zu beeinflussen. Die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins sind daher für die Frage heranzuziehen, ob eine dem Geschäftsherrn nachteilige Einwirkung auf den Abschluss des Vertrages stattgefunden hat. Es ist der typische Verlauf, dass dem Geschäftsherrn, wenn er das Geschäft selbst geführt oder ein redlicher Vertreter für ihn gehandelt hätte, wertmäßig mindestens der dem unredlichen Vertreter gewährte Vorteil als Gegenleistung angeboten worden wäre (BGH, aaO, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2009 – 17 U 247/07, juris Rn. 84/85; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. März 2009 – 4 U 68/08, juris Rn. 35; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 1994 – 10 U 64/93, juris Rn. 35; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 826 Rn. 270; BeckOGK/T. Voigt, 1.5.2026, BGB § 826 Rn. 128; Staudinger/Oechsler, BGB, 2021, § 826 Rn. 380, vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – VI ZR 166/22, juris Rn. 18/19).

cc) Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Schadensfall anders abgelaufen ist als nach dem „Muster“ der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfahrungstypik. Die häufig nicht auszuschließende reine Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Schadensereignis auch durch eine andere Ursache ausgelöst worden ist als derjenigen, für die ein Anscheinsbeweis spricht, reicht jedoch noch nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Hinweis auf eine solche Möglichkeit eines anderen Verlaufs entkräftet deshalb den Anscheinsbeweis noch nicht. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die wegen dieser Abweichungen des Sachverhalts von den typischen Sachverhalten einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen. Diese Umstände, aus denen sich die ernste Möglichkeit einer anderen Ursache ergeben soll, müssen gegebenenfalls vom Gegner des Beweispflichtigen zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 – VI ZR 239/89, juris Rn. 16; Urteil vom 17. Januar 1995 – X ZR 82/93, juris Rn. 14; Urteil vom 7. Februar 2013 – III ZR 200/11, juris Rn. 28; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2025 vor § 284 Rn. 29; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, § 286 Rn. 67).

b) Beweisführung

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Klägerin zwar auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Ansatz der Klägerin, es werde prima facie vermutet, dass Bestechungsgelder in den Kaufpreis eingerechnet werden und dem Bestechungsopfer damit mindestens ein Schaden in Höhe der ausgezahlten bzw. versprochenen Bestechungsgelder oder sonstigen Vorteile entsteht, ist somit zutreffend.

Hier hat die Beklagte den Anscheinsbeweis jedoch erschüttert. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls liegt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahe, bei dem der Klägerin kein Schaden entstanden ist.

aa) Zeuge …

Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen ., den der Senat im Termin am 30.06.2026 vernommen hat (Protokoll Bl. 460/472 OLG- Akte).

(1) Die Aussage des Zeugen vor dem Senat war glaubhaft, der Zeuge war glaubwürdig.

Der Zeuge ist ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten. Er war bei der Beklagten zuletzt, bis 31.03.2001, kaufmännischer Bereichsvorstand im Bereich ICN, Information and Communication Networks (vgl. bereits oben Ziff. B. II. 1. b. ee. (6)).

Der Zeuge war bei seiner Aussage 85 Jahre alt. Der Zeuge litt zwar unter gewissen körperlichen Einschränkungen seiner Mobilität, auch erwähnte er ein Hörgerät und fragte gelegentlich bei an ihn gestellten Fragen nach. Die geistigen Fähigkeiten des Zeugen waren zur Überzeugung des Senats jedoch in keinerlei Hinsicht eingeschränkt. Dies konnte der Senat anhand der Reaktionen des Zeugen auf die an ihn gestellten, zahlreichen Fragen erkennen, die der Zeuge stets sinngemäß beantwortete. Wenn eine Frage aus Sicht des Zeugen keinen Sinn ergab, legte der Zeuge dies offen. Hinzu kam, dass der Zeuge wiederholt das Diktat der Vorsitzenden unmittelbar korrigierte und Wert auf die von ihm verwendete Wortwahl legte.

Das Aussageverhalten des Zeugen war bemerkenswert. Die Einvernahme des Zeugen dauerte von kurz nach 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr, unterbrochen lediglich durch die im Protokoll vermerkten Pausen. Der Zeuge zeigte trotz der langandauernden Vernehmung bis zu deren Ende Souveränität und Gelassenheit und blieb trotz der annähernd 50 Fragen und Vorhalte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sachlich und zugewandt.

Der Senat hat in den Blick genommen, dass der Zeuge der Beklagten noch verbunden sein könnte, etwa emotional oder materiell aufgrund einer fortlaufenden Betriebsrente oder auch, weil die Beklagte den Zeugen wegen der Bildung schwarzer Kassen nie in Anspruch genommen und seine Anwaltskosten in den griechischen und deutschen Ermittlungs- und Strafverfahren übernommen hatte. Der Senat hat erwogen, dass der Zeuge deshalb oder aufgrund einer möglichen Rechtfertigung, „nichts falsch gemacht“ oder „niemanden geschädigt“ zu haben, bewusst oder unbewusst nicht den Tatsachen entsprechend aussagen könnte, zumal der Zeuge – wie er angab – von sich aus Kontakt zur Beklagten aufgenommen hatte, um als Zeuge zur Verfügung zu stehen, weil er sich darüber geärgert hatte, dass die Klägerin nach seiner Meinung ohne Grund einen so langen Prozess gegen die Beklagte führte. Diese Erwägung hat sich im Laufe der Vernehmung jedoch nicht bestätigt. Der Zeuge stellte schon zu einem frühen Zeitpunkt seiner Vernehmung klar, dass es sich bei den von ihm benannten Provisionszahlungen um Bestechungszahlungen handelte. Der Zeuge räumte auch ein, dass er solche Provisionszahlungen an Mitarbeiter der Klägerin genehmigte. Der Zeuge bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben bei der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2007, dort S. 7 vorletzter Absatz und S. 8, 1. und 2. Absatz (Anlage K212), wonach er das von Herrn … und dessen damaligen Vorgesetzten Herrn… angeforderte Geld genehmigte und dass er wusste, dass Herr … die untere Ebene der OTE-Mitarbeiter mit Geld versorgte und Herr … demzufolge seine Ansprechpartner, also die obere Ebene des Managements der OTE, und eventuell auch andere Entscheidungsträger bediente (vgl. oben Ziff. B. II. 1. b. ee. (6)). Der Zeuge beschönigte also keineswegs den für die Beklagte nachteiligen Sachverhalt und sein eigenes Verhalten. Zudem gewann der Senat den Eindruck, dass es dem Zeugen ein Anliegen war, den tatsächlichen Umgang der Beklagten mit den Provisionszahlungen offenzulegen.

Der Senat ist überzeugt, dass der Zeuge seiner Erinnerung gemäß aussagte. Der Zeuge erinnerte sich an zahlreiche der nahezu 25 Jahre oder länger zurückliegenden Vorgänge. Wenn er keine Erinnerung hatte, legte der Zeuge dies offen.

Die Aussage des Zeugen stimmte in den wesentlichen Eckpunkten mit seinen vorhergehenden Angaben bei der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2007 (Anlage K212) und in seiner Zeugenerklärung vom 19.05.2023 (Anlage B62) überein. Die Aussage des Zeugen war schlüssig und nachvollziehbar und im Kernbereich, etwa bei der Beschreibung der damaligen Konkurrenzsituation, auch detailreich.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und des Inhalts der Vernehmung hält der Senat insbesondere aufgrund des sachlichen und souveränen Aussageverhaltens und der klaren und in der Sache gut nachvollziehbaren Inhalte den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft.

(2) Die Klägerin hält die Aussage des Zeugen … für „nicht verwertbar“ (Schriftsatz vom 20.07.2026, Bl. 473/480 OLG-Akte). Dem kann der Senat nicht beitreten.

(a) Insbesondere lag eine gezielte Themenvermeidung durch den Zeugen nicht vor.

Zutreffend ist, dass der Zeuge auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin einige erfragte Daten und Zahlen nicht benennen konnte, so etwa das Ursprungsvolumen des Programmvertrags 8002, die Nachträge und deren Umsatzvolumen, welcher Umsatz- bzw. Gewinnanteil bei dem streitgegenständlichen Programmvertrag jeweils auf die Beklagte bzw. ihre griechischen Tochtergesellschaften entfielen, wie hoch die Preise für die mit dem Programmvertrag 8002 verkauften EWSD-Produkte waren, ob es beim Programmvertrag in der Zeit bis 2001 bzw. danach Preisnachlässe gegeben hat und ob sich die Preise für EWSD im Laufe der Jahre reduziert hatten. Der Zeuge konnte auch zur Gesamtwirtschaftlichkeit des OTE-Projekts keine Angaben machen.

Dass die Unkenntnis zur Gesamtwirtschaftlichkeit des Projekts wegen des Ruhestands des Zeugen ab Ende März 2001 nachvollziehbar ist, räumt auch die Klägerin ein. Im Übrigen ist es völlig verständlich, dass der Zeuge über Detailkenntnisse zu Vorgängen, die nahezu 25 Jahre oder länger zurückliegen, nicht mehr verfügt, zumal der Zeuge hierauf auch durch das Beweisthema (vgl. Beweisbeschluss des Senats vom 28.04.2026, Bl. 444/446 OLG-Akte) im Einzelnen nicht vorbereitet war. Im Gegenteil hätte der Senat Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben gehabt, hätte der Zeuge zu all den vorgenannten Fragen Daten und Zahlen benannt.

Gleiches gilt für die Nachfragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Entwicklungszeitraum und zu Einsatzzeiten des EWSD-Systems, zur Höhe der Entwicklungskosten überhaupt, zur Höhe der Preise für EWSD im Programmvertrag 8002 und zur Höhe des Deckungsbeitrags des OTE-Projekts zu den Entwicklungskosten. Auch insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge über diese Detailkenntnisse nunmehr nicht mehr verfügte.

Eine gezielte Themenvermeidung lag somit nicht vor. Vielmehr hat der Zeuge seiner Erinnerung entsprechend ausgesagt, er konnte eine Vielzahl der an ihn gestellten Fragen beantworten. Nachvollziehbar war, dass er angesichts des Zeitablaufs nicht jede Frage beantworten konnte.

Unzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe den Eindruck vermitteln wollen, dass es sich bei dem Programmvertrag 8002 insgesamt um ein Verlustgeschäft der Beklagten gehandelt habe. Vielmehr hat der Zeuge klar differenziert und einerseits über die negative Projektrechnung zu Beginn des Projekts berichtet, andererseits aber klargestellt, dass er zur Gesamtwirtschaftlichkeit des Projekts keine Angaben machen könne. Betont hat der Zeuge aber die Wichtigkeit des Projekts für die Beklagte.

Die eigenen Ausführungen der Klägerin in diesen Zusammenhang zum EWSD-System, offensichtlich basierend auf dem Geschäftsbericht 1998 der Beklagten (Schriftsatz vom 20.07.2026, S. 4, Bl. 476 OLG-Akte) sind ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz und sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO als auch nach §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Zwar kann eine Partei, wenn sie die Erheblichkeit ihres Angriffs- und Verteidigungsmittels erst nach der durchgeführten Beweisaufnahme erkennen konnte, in der Stellungnahme zur Beweisaufnahme diese Angriffs- und Verteidigungsmittel benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – IV ZR 230/11, juris Rn. 10 ff.). Jedenfalls wenn das Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einräumt, bringt es zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – VI ZR 54/18, juris Rn. 9). So liegt der Fall hier jedoch nicht, da die Klägerin nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern zu eigenen Erkenntnissen vorträgt, über die der Zeuge gar nicht (mehr) verfügte. Zudem war und ist der Klägerin bekannt, dass das EWSD-System Vertragsgegenstand des Programmvertrags 8002 war (vgl. Ziff. 2.1 der Anlagen K12, K12a), sodass sie hierzu bereits erstinstanzlich hätte vortragen können, zumal der Zeuge . bereits auf S. 2 seiner Zeugenerklärung vom 19.05.2023, vorgelegt als Anlage B62 mit erstinstanzlichem Schriftsatz der Beklagten vom 26.06.2024, S. 17 (Bl. 2083, Bd. X), auf die EWSD-Vermittlungsstellen hingewiesen hatte. Aber auch bei Zulassung des neuen Vortrags ergäbe sich kein anderes Ergebnis, denn die Ausführungen der Klägerin zur erstmaligen Inbetriebnahme des Systems und zu den Verkaufszahlen nach dem Geschäftsbericht 1998 sind ohne Bedeutung.

(b) Weshalb die Aussage des Zeugen „nicht verwertbar“ sein soll, weil er zur Gesamtwirtschaftlichkeit des OTE-Projekts keine Angaben machen konnte, erschließt sich dem Senat nicht.

(c) Auch weitere angebliche Unstimmigkeiten in der Aussage des Zeugen stehen seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen.

– Dem Zeugen war seine „errungene Position“ als Bereichsvorstand nicht besonders wichtig. Vielmehr hat er diese zu Beginn seiner Vernehmung angegeben, um seine vormalige Position bei der Beklagten zu erklären. Selbst wenn dem Zeugen seine erlangte Position wichtig gewesen wäre, hätte dies mit seiner Glaubwürdigkeit nichts zu tun.

– Der Zeuge hat nicht versucht, die Aussage seines vormaligen Kollegen zu diskreditieren.

Denn die vermeintlich diskreditierende Aussage des Zeugen („war mehrere Stufen unter mir“) erfolgte, bevor ihm die Aussage des Kollegen … überhaupt vorgehalten wurde (S. 7 des Protokolls, Bl. 466 OLG-Akte), als der Zeuge also noch gar keinen Anlass hatte, den Kollegen „schlecht zu machen“. Auf nochmalige Nachfrage gab der Zeuge an (S. 8 des Protokolls, Bl. 467 OLG-Akte), dass Herr … zu seiner Zeit nach seiner Erinnerung nicht Bereichsvorstand war.

In seiner Vernehmung vom 11.07.2007 (Anlage K212, S. 2) hatte der Zeuge nicht Gegenteiliges behauptet: Er hatte zwar angegeben, dass Herr … neu in den Bereichsvorstand hinzugekommen sei, aber nicht, dass dies „zu seiner Zeit“ war.

– Die Aussage des Zeugen, zum ersten Mal bei seiner Vernehmung in Athen von einer Liste erfahren zu haben, auf der Namen standen (S. 4 des Protokolls, Bl. 463 OLG-Akte), steht nicht im Widerspruch zu seiner Vernehmung vom 11.07.2007 (Anlage K212, S. 3). Dort hatte er angegeben, „möglicherweise“ seien ihm bei der Genehmigung von Zahlungen Listen von Namen vorgelegt worden. Zudem bezog sich die Aussage des Zeugen vor dem Senat auf das streitgegenständliche Projekt, während die Angaben des Zeugen in der Vernehmung vom 11.07.2007 keinen spezifischen Bezug hatten.

– Auch die Antworten des Zeugen (S. 7, 10 des Protokolls, Bl. 466, 469 OLG-Akte) auf die Vorhalte der Klägerin zur Anlage B8, einem Schreiben von … vom 02.06.2000 an die Klägerin, lassen nicht an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zweifeln. Der Zeuge hat das Bestehen einer Gewinnspanne von … nicht in Frage gestellt. Die Klägerin bemängelt alleine als unrichtig, dass der Zeuge – nach seiner Erinnerung – angegeben hatte, dass die das Stammhaus, die Rechnungen an die Klägerin geschickt hatte. Dies hatte der Zeuge im Rahmen einer Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach der Bilanzierung der Einnahmen des OTE-Projekts angegeben mit dem Hinweis „Das ist meine Erinnerung heute“ (S. 10 des Protokolls, Bl. 469). Es mag sein, dass der Zeuge dies im Jahr 2026 unzutreffend in Erinnerung hatte. Ein einzelner falsch in Erinnerung gebliebener Sachverhalt stellt aber die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht infrage, sondern ist vielmehr im Rahmen einer ausführlichen Vernehmung zu erwarten. Entscheidungserheblich ist dieser Sachverhalt nicht, denn der Zeuge hat seine Angaben zur Bedeutung der Provisionszahlungen für die Preise nicht auf die Rechnungsstellung gestützt, sondern auf die ihm vorgelegte Projektrechnung.

– Ob der Zeuge bei seiner Aussage, „das erste Land“, das das EWSD-System gekauft habe, sei Finnland gewesen (S. 6 des Protokolls, Bl. 465 OLG-Akte), tatsächlich im Blick hatte, dass auch bei einem Kauf durch die Deutsche Bundespost damals „ein Land“, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, tätig wurde, wagt der Senat zu bezweifeln. Anlass zur Nachfrage beim Zeugen bestanden und bestehen nicht, denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Deutsche Bundespost bereits im November 1980 für die Ortsvermittlungsstelle in Hamburg-Wandsbek ein EWSD-System kaufte, wie dies die Klägerin vorträgt, und dass der Zeuge dies nicht mehr in Erinnerung gehabt haben sollte, würde sich weder an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben etwas ändern noch am Ergebnis der Beweisaufnahme. Wie bereits dargelegt, stellen einzelne etwaig falsch in Erinnerung gebliebene, hier 45 Jahre zurückliegende Sachverhalte die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht infrage. Entscheidungserheblich ist die Frage, „welches Land“ als erstes EWSD gekauft hat, ohnehin nicht.

– Die in der Zeugenerklärung vom 19.05.2023 (Anlage B62, S. 2) schriftlich formulierte Aussage, ein weiterer Grund für die Eingehung des Rahmenvertrags sei gewesen, dass der damals wichtigste Kunde von …, die …, nur bereit gewesen sei, die EWSD-Vermittlungsstellen zu kaufen, wenn … diese Produkte auch international verkaufte, bezieht sich nicht auf die Deutsche Bundespost. Zur hat der Zeuge dem Senat erläutert (S. 4 des Protokolls, Bl. 463 OLG-Akte), dass ein Grund für die Durchführung des Geschäfts trotz der Verluste gewesen sei, dass der größte Kunde, die, argwöhnisch beobachtet habe, „wie wir mit unserem Produkt auf dem Weltmarkt abschneiden“. Hieran kann der Senat keine Unstimmigkeiten erkennen.

– Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO und gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen ist der neue Vortrag der Klägerin, die Entwicklung des EWSD-Systems sei „Ende der 70er Jahre“ abgeschlossen worden und die Entwicklungskosten hätten sich bis zum Abschluss des Programmvertrags 1997 amortisiert, sowie die hierzu neu angebotenen Beweismittel (Schriftsatz vom 20.07.2026, S. 7, Bl. 479 OLG-Akte). Auch insofern handelt es sich nicht um eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und auch insofern konnte die Klägerin die Erheblichkeit ihrer Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht erst nach der durchgeführten Beweisaufnahme erkennen. Die Klägerin wendet sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich gegen die Ausführungen des Zeugen in Ziff. 7 seiner bereits erstinstanzlich vorgelegten Zeugenerklärung vom 19.05.2023 (Anlage B62). Sie hätte den nunmehrigen Vortrag somit ohne Weiteres bereits in erster Instanz erbringen können. Die Klägerin konnte die Erheblichkeit ihrer neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel auch nicht erst deshalb nach der Einvernahme des Zeugen erkennen, weil dieser ergänzend erläutert hat, dass er mit „hohen Entwicklungskosten dieser modernen digitalen Technik“ gemäß Ziff. 7 der Zeugenerklärung vom 19.05.2023 die EWSD-Systementwicklungskosten gemeint hat (S. 6 des Protokolls, Bl. 465 OLG-Akte). Denn dass Vertragsgegenstand des Programmvertrags 8002 das EWSD-System war, ergibt sich – wie bereits erläutert – unmittelbar aus dem Vertragstext (Ziff. 2.1 der Anlagen K12, K12a) und war daher der Klägerin bekannt, sodass es naheliegt, dass es dem Zeugen in der Zeugenerklärung vom 19.05.2023 um dessen Entwicklungskosten ging, zumal der Zeuge … auf S. 2 seiner Zeugenerklärung vom 19.05.2023 (Anlage B62) auf die EWSD-Vermittlungsstellen hingewiesen hat.

Aber auch bei Zulassung des neuen Vortrags und der neuen Beweismittel ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn die Behauptungen der Klägerin zum Abschluss der Entwicklung des EWSD-Systems und zur Amortisierung der Entwicklungskosten erfolgten willkürlich ins Blaue hinein und sind unbeachtlich. Zwar ist bei einer solchen Annahme Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 – VI ZR 526/20, juris Rn. 13 mwN), was hier jedoch der Fall ist. Die Klägerin begründet ihre Behauptungen nicht und leitet sie möglicherweise daraus her, dass – nach ihrem ebenfalls präkludierten Vortrag – im November 1980 für die Ortsvermittlungsstelle in Hamburg-Wandsbek ein EWSD-System erstmals in Betrieb genommen wurde. Die erstmalige Inbetriebnahme hat jedoch nichts mit dem Abschluss der Entwicklung eines Systems zu tun. Auch der Zeuge berichtete von einem fließenden Prozess (S. 11 des Protokolls, Bl. 470 OLG- Akte). Der Vortrag der Klägerin zum Abschluss der Entwicklung des EWSD-Systems „Ende der 70er Jahre“ ist auch deshalb fernliegend, da andernfalls die Parteien bei Abschluss des Programmvertrags 8002 im Jahr 1997 ein System, das nahezu 20 Jahre nicht weiterentwickelt wurde, zum Vertragsgegenstand gemacht hätten. Dies ist angesichts der Bedeutung und der Dimension des Vertrags nicht vorstellbar, zumal der Programmvertrag auf neueste Technologie und kontinuierliche Weiterentwicklung verweist (vgl. etwa Ziff. 1.4., 1.7., 1.10. des Vertrags, Anlagen K12, K12a). Vielmehr spricht alles dafür, dass die Beklagte auch nach „Ende der 70er Jahre“ das EWSD-System weiterentwickelte, um es in Deutschland und auf dem Weltmarkt fortlaufend verkaufen zu können. Damit gibt es aber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung der Amortisierung der Entwicklungskosten bis zum Jahr 1997.

(d) Aus Sicht des Senats stehen die Angaben des Zeugen auch nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Schilderungen des Herrn … (vgl. oben Ziff. B. II. 1. b. ee. (4)). Die von Herrn … angeführten außerordentlich guten Preise und hohen Renditen sind ohne Weiteres damit in Einklang zu bringen, dass den griechischen Landesgesellschaften, für die Herr … tätig war, beträchtliche Summen von der Beklagten zugeflossen sind. Ob aber die Beklagte in die von der Klägerin verlangten Preise die Provisionszahlungen einkalkuliert hat, ergibt sich daraus nicht.

(3) Nach der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen … weicht der hier vorliegende Sachverhalt von den typischen Sachverhalten ab. Es liegt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahe, bei dem der Klägerin kein Schaden entstanden ist.

(a) Es liegt hier die ernsthafte Möglichkeit nahe, dass Schmiergeldabreden sich auf die von der Beklagten verlangten Preise nicht ausgewirkt haben.

Der Zeuge gab an, dass die Provisionszahlungen für die Preise des Griechenlandprojekts keine Rolle spielten. Die Projektrechnung des Griechenlandprojekts habe ein deutlich negatives Ergebnis ausgewiesen. Eine höhere Preisstellung sei aus damaliger Sicht aufgrund des starken Konkurrenzdrucks mit dem Wettbewerber, der Firma …, die in Griechenland durch die Firma vertreten gewesen sei, nicht möglich gewesen. Die Beklagte habe wegen der Wettbewerbssituation auf dem Weltmarkt, aufgrund der Beobachtung durch den größten Kunden der Beklagten, die …, und zur Auslastung der Fabrik in Thessaloniki das Geschäft trotzdem gemacht. Bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2001 habe der Zeuge keinerlei Nachricht bekommen, dass sich während der Realisierung des Projekts die Projektrechnung verbessert hätte.

Damit hat der Zeuge einen Sachverhalt angegeben, der untypisch bei der Vornahme von Schmiergeldabreden ist, nämlich dass diese sich auf die Preise nicht ausgewirkt haben, weder bei Abschluss der Verträge noch in deren Verlauf. Dies steht den Behauptungen der Klägerin zum typischen Ablauf entgegen. Es liegt daher die ernsthafte Möglichkeit nahe, dass der Klägerin trotz der Schmiergeldabreden kein Schaden entstanden ist, denn ohne Schmiergeldabreden wären die Preise nicht anders ausgefallen als mit Schmiergeldabreden. Nach der Differenzhypothese ergibt sich daher kein Schaden, eine nachteilige Einwirkung auf den Abschluss oder Verlauf der Verträge hat danach nicht stattgefunden.

(b) Zudem liegt hier die ernsthafte Möglichkeit nahe, dass die Klägerin ohne Schmiergeldabreden die Verträge mit der Beklagten nicht geschlossen hätte und die Klägerin die Leistung der Beklagten auch von einem anderen Vertragspartner nicht günstiger hätte erlangen können. Auch danach ergibt sich kein Schaden der Klägerin.

Der Zeuge … berichtete vom starken Konkurrenzdruck durch die Wettbewerberin … Die Klägerin stützt sich darauf, dass die Schmiergeldabreden auch im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe erfolgten. Sind aber Schmiergeldabreden bei Auftragsvergabe erfolgt und besteht starker Konkurrenzdruck, liegt die ernsthafte Möglichkeit nahe, dass die Beklagte ohne Schmiergeldabreden die streitgegenständlichen Verträge gar nicht hätte abschließen können. Es liegt weiter nahe, dass die Klägerin dann gleichgelagerte Verträge mit der Wettbewerberin oder einem Dritten abgeschlossen hätte. Dass diese Verträge, auch im Verlauf, dann preislich günstiger gewesen wären, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Insbesondere zur Firma hat die Klägerin beispielsweise vorgetragen, dass die Angemessenheit der Preise der Klägerin sich wegen der fehlenden Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums auch nicht aus den Preisen der Firma … ableiten lasse. Hinzu komme, dass eine eventuell überteuerte Preisgestaltung durch die Firma ebenfalls keine Angemessenheit der hier relevanten Preise begründen könnte (Schriftsatz der Klägerin vom 15.02.2022, S. 5, Bl. 1820, Bd. IX). Wenn die Klägerin aber ohne das haftungsbegründende Ereignis im Ergebnis keine günstigeren Preise bezahlt hätte, so ist ein Schaden nicht gegeben.

(4) Dem Ansatz der Klägerin, entscheidend sei allein, ob die Beklagte der Klägerin an Stelle der Bestechungszahlungen auch wertmäßig entsprechende Preisreduzierungen hätte anbieten können (etwa Schriftsatz vom 18.05.2026, S. 2/3, Bl. 448/449 OLG-Akte; Schriftsatz vom 20.07.2026, S. 2, Bl. 474 OLG-Akte), kann der Senat nicht beitreten.

Für die Feststellung des Schadens ist nicht danach zu fragen, was die Beklagte alles hätte anbieten können. Denn der Schaden ist – wie dargestellt – nach der Differenzhypothese zu ermitteln, also nach Maßgabe eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Das haftungsbegründende Ereignis sind hier die Schmiergeldabreden. Zu vergleichen sind also die Vermögenslagen mit und ohne Schmiergeldabreden. Haben sich die Schmiergeldabreden aber auf einen Vertragsinhalt nicht nachteilig ausgewirkt, ist nach der Differenzhypothese ohne Schmiergeldabreden nicht von einem für die Klägerin günstigeren Vertragsinhalt auszugehen.

Hier liegt – wie ausgeführt – die ernsthafte Möglichkeit nahe, dass beide Vermögenslagen, mit oder ohne Schmiergeldabreden, identisch sind.

bb) Bericht vom 19.02.2013

Die Aussage des Zeugen … wird in Bezug auf den Programmvertrag 8002 und seine Nachträge gestützt durch den Bericht der Beratungsfirma vom 19.02.2013 (Anlagen B48, B48a).

Anlass für die Erstellung des Berichts war eine Aufforderung einer griechischen Sonderuntersuchungsrichterin an die Klägerin, die Höhe des Schadens mitzuteilen, den die Klägerin nach ihrer Schätzung durch die Ausführung des Programmvertrags 8002 und seiner Abrufaufträge erlitten habe.

Die Klägerin beauftragte daraufhin die …, beratende Unterstützung zu gewähren, die ihrerseits eine weitere Forschungs- und Beratungsfirma sowie eine Rechtsanwaltsgesellschaft hinzuzog.

Die … erstattete unter dem 19.02.2013 den als Anlagen B48, B48a vorgelegten umfangreichen Bericht, wozu sie auch eine Vielzahl von Dokumenten auswertete (vgl. Anhang 10 zu den Anlagen B48, B48a). Trotz der umfangreichen Untersuchung konnte die … überhöhte Preise bei Vertragsabschluss nicht feststellen. Die … konnte auch nicht feststellen, ob die Klägerin durch die Nichtaktivierung und das Nichtfunktionieren von im Vertrag enthaltener, für die Klägerin günstiger Klauseln, etwa über eine Vertragsanpassung, einen Schaden erlitten hat. Einzig für den Teilbereich der Nichtanwendung der Preisanpassungsformel für das Material der ausgereiften Technologie gemäß Artikel 4 des Programmvertrags 8002 vermutete die, dass die Klägerin wahrscheinlich einen Schaden erlitten hat (Anlage B48a, S. 41).

Der Senat berücksichtigt, dass die fehlende Feststellung eines Schadens auch darauf basiert, dass die … keine Vergleichsdaten, etwa zu den Marktpreisen im Zeitpunkt des Abschlusses des Programmvertrags 8002 im Jahr 1997 erlangen konnte. Wenn aber eine von der Klägerin selbst beauftragte Beratungsfirma trotz umfangreicher Auswertung der vorhandenen Informationen nur in der Lage ist, zu einem Teilbereich eine Vermutung auszusprechen und im Übrigen keinen Schaden feststellen kann, so stützt dies die Aussage des Zeugen N. ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Klägerin nicht erläutert, was sich bei Anwendung der Preisanpassungsformel für das Material der ausgereiften Technologie gemäß Artikel 4 des Programmvertrags 8002 ergeben hätte.

cc) Keine Konkretisierung des Schadens

Hinzu kommt, dass auch der Klägerin selbst offensichtlich ein Schaden nicht bekannt ist.

Die Klägerin beruft sich in diesem Rechtsstreit stets nur auf den vorgenannten Anscheinsbeweis. Eine Konkretisierung des Schadens durch die Klägerin, etwa durch Benennung, welche Preise inwieweit überhöht sein sollen, erfolgt nicht. Angesichts des ansonsten äußerst umfangreichen Vortrags der Klägerin kann der Senat hieraus nur schließen, dass der Klägerin selbst nicht bekannt ist, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist, sie vermutet dies nur vor dem Hintergrund eines typischen Geschehensablaufs. Der Senat behält im Blick, dass Schmiergeldabreden in der Regel geheim bleiben und es daher dem Geschädigten schwerfallen kann, den Schaden darzulegen. Konkretisiert der Geschädigte den Schaden aber gar nicht, trägt er zur Stützung des Anscheinsbeweises und zur Vermeidung einer Erschütterung nichts bei.

dd) Weitere Umstände

Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf Umstände, die aus ihrer Sicht für einen Schaden in Höhe der behaupteten Schmiergeldzahlungen sprechen (etwa Berufungsbegründung S. 114/116).

Die von der Klägerin zitierte Aussage des Herrn … (Anlage K55, S. 4; vgl. oben Ziff. B. II. 1. b. ee. (5)), kaufmännischer Bereichsvorstand im Bereich ICN nach dem Zeugen, wonach Provisionszahlungen bereits bei der Auftragseingangskalkulation berücksichtigt worden seien, ist allgemein gehalten und nicht auf ein spezifisches Land bezogen. Damit gibt der Zeuge einen typischen Geschehensablauf wieder, der auch Grundlage des Anscheinsbeweises ist. Zu den Besonderheiten der hier streitgegenständlichen Verträge machte Herr … keine Angaben.

Gleiches gilt für die von der Klägerin ohne Bezeichnung einer Fundstelle wiedergegebenen Aussage von Herrn … gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei …, wonach nach seinem Verständnis „die Provisionszahlungen gebraucht wurden, den Vertrag zu bekommen, und die Provisionskosten im Kundenpreis fakturiert waren“. Der Senat kann nicht erkennen, worauf sich diese Aussage bezieht und daher daraus auch keine Schlüsse ziehen.

Auch das Strafurteil gegen Herrn… (Anlage K57, S. 37, vgl. oben Ziff. B. II. 1. b. ff. (3)) stützt die Richtigkeit der Ausführungen der Klägerin zum Schaden nicht. Auf welchen Vertrag sich die verdeckte Einkalkulation der Mittel für rechtswidrige Korruptionszwecke beziehen soll, kann der Senat nicht ersehen.

Schließlich verfängt auch die Aussage von Herr … (Anlage K56, S. 5, vgl. oben Ziff. B. II. 1. b. ee. (5)) nicht. Was „deutlich höhere Auftragsspannen“ mit überhöhten Preisen oder in die Preise eingerechneten Schmiergelder zu tun haben sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Was „Betriebsspannen“ sein sollen, erläutert weder der Zeuge noch die Klägerin. Dass dies nach Ansicht von Herrn … mit Schmiergeld zu tun hatte, sagt nichts über die hier bedeutsame Frage des Schadens aus.

ee) Gesamtbetrachtung

Bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass ein vom typischen Sachverhalt abweichender Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit naheliegt. Die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen … war klar und eindeutig und wird gestützt durch den Bericht der Dem entgegenstehende Umstände von Bedeutung sind nicht ersichtlich.

ff) Beweisfälligkeit

Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so hat die Klägerin den Beweis anderweitig zu führen.

Dies gelingt der Klägerin nicht. Die Klägerin bietet in der Berufungsinstanz hierzu keine Beweismittel an, sie zeigt auch das Übergehen erstinstanzlich angebotener Beweismittel nicht auf, zumal für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichende Anknüpfungstatsachen ohnehin nicht vorgetragen werden. Es genügt nicht, auf die Aussage von Herrn … vom 23.11.2007 (Anlage K34, S. 13) zu verweisen, wonach sich im Telekommunikationsbereich die Preise ca. alle drei bis vier Jahre halbierten, nachdem der Zeuge … dem in Bezug auf das EWSD-System widersprochen hat (S. 11 des Protokolls, Bl. 470 OLG-Akte) und die Aussage des Herrn … keinen Rückschluss auf den konkreten Schaden zulässt. Auch dass bei anderen Projekten ein Teil der Provisionszahlungen erst im Nachhinein zum Teil wieder „hereingeholt“ wurde (Zeuge …, S. 5 des Protokolls, Bl. 464 OLG-Akte), lässt hier keinen Schaden erkennen.

Auch die Schätzung eines Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO, etwa in Höhe eines Mindestschadens, ist mangels greifbarer Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, juris Rn. 9) nicht möglich.

III. Weitere Anspruchsgrundlagen

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere Anspruchsgrundlagen stützen.

1. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB

Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 68.373.800,53 € scheitert in Höhe von 62.193.030,30 € schon daran, dass die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden in einem über 6.180.770,23 € hinausgehenden Umfang vorgetragen hat, sodass insofern keine Täuschung gegeben ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen, dass irgendein Schaden entstanden ist.

2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB

Auf einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB könnte sich die Klägerin nur stützen, wenn die Beklagte eine Untreue zum Nachteil der Klägerin begangen hätte. Dies ist nicht der Fall.

Ein Anspruch wegen Beihilfe oder Anstiftung der Beklagten zur Untreue von Mitarbeitern der Klägerin scheitert in Höhe von 62.193.030,30 € schon daran, dass die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden in einem über 6.180.770,23 € hinausgehenden Umfang vorgetragen hat, sodass insofern keine Beteiligung an einer Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht gegeben ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen, dass irgendein Schaden entstanden ist.

3. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB scheitert schon daran, dass § 299 StGB bis zum 29.08.2002 Schmiergeldzahlungen im ausländischen Wettbewerb, durch die deutsche Mitbewerber nicht benachteiligt wurden, nicht erfasste (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, Rn. 50 ff.). Eine Beteiligung eines deutschen Mitbewerbers ist hier jedoch nicht ersichtlich. Da die streitgegenständlichen Handlungen allesamt vor dem 26.09.2002 ausgeübt worden sind (Berufungsbegründung S. 16) und eine Schmiergeldabrede oder -zahlung ab dem 30.08.2002 bis zum 26.09.2002 nicht ersichtlich ist, kommt § 299 StGB nicht zur Anwendung.

Im Übrigen gilt auch hier, dass der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 68.373.800,53 € in Höhe von 62.193.030,30 € schon daran scheitert, dass die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden in einem über 6.180.770,23 € hinausgehenden Umfang vorgetragen hat. Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen, dass irgendein Schaden entstanden ist.

4. § 823 Abs. 1 BGB

Der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Höhe von 68.373.800,53 € scheitert in Höhe von 62.193.030,30 € schon daran, dass die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für Schmiergeldabreden in einem über 6.180.770,23 € hinausgehenden Umfang vorgetragen hat, sodass eine Rechtsverletzung nicht gegeben ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht bewiesen, dass irgendein Schaden entstanden ist.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

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