Skip to content

Befriedung von Grundstücken: Anspruch für 15 Flächen, Jagd endet 2030

9,7 Hektar Land, 15 Grundstücke – und trotzdem fallen Schüsse. Der Eigentümer lehnt die Jagd aus ethischen Gründen strikt ab und beantragt die Befriedung. Die Behörde verweigert mit Verweis auf die Jagdpachtverträge, die noch bis 2030 laufen. Das Verwaltungsgericht Köln musste klären, ob das reicht – und wann die Jagd enden muss. Der Kompromiss, den es fand, hat Folgen.
Grundeigentümer mit Pferd am Zaun steht Jäger mit Gewehr auf Wiese gegenüber
Befriedung nach § 6a BJagdG schützt Grundstücke bei ethischer Jagdablehnung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 K 3495/22

Das Wichtigste im Überblick

Am 08.04.2024 stellte das Verwaltungsgericht Köln (8 K 3495/22) klar: Ein Grundeigentümer darf die Jagd auf seinen Grundstücken aus ethischen Gründen verbieten lassen, wenn er seine feste Überzeugung glaubhaft macht und konkrete Gefahren für das gesamte Gebiet fehlen. Ein früheres Verbot muss die Behörde nur erlauben, wenn das Warten bis zum Vertragsende besonders schwer wiegt.


  • Glaubhafte Gründe: Tierhaltung, Futterstellen und belegte Spenden stützten die feste Ablehnung der Jagd.
  • Keine pauschalen Gefahren: Allgemeine Hinweise zu Wildschäden oder Unfällen reichten nicht.
  • Kleine Flächen: 8,4 Hektar umfassten nur 1,33 und 1,75 Prozent der beiden Jagdgebiete.
  • Jagd außerhalb: Auf den übrigen Flächen bleibt die Jagd möglich.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgericht Köln
  • Datum: 08.04.2024
  • Aktenzeichen: 8 K 3495/22
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Jagdrecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 5.000,00 Euro
  • Relevant für: Grundeigentümer, Jäger und Jagdbehörden bei ethischer Jagdablehnung

Wann besteht ein Anspruch auf Befriedung von Grundstücken?

Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind nach § 6a Abs. 1 BJagdG auf Antrag zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk fasst die Flächen mehrerer Eigentümer zu einem gemeinsamen Jagdgebiet zusammen; allein können Sie dort die Jagd in der Regel nicht steuern. Befriedet bedeutet konkret: Auf den betroffenen Flächen darf nicht mehr gejagt werden, die Jagd ruht dort. Die Ablehnung muss sich auf die Jagd als solche beziehen – also auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild im Sinne des § 1 Abs. 4 BJagdG. Wer nur eine bestimmte Jagdart, bestimmte Personen oder eine konkrete Ausrichtung der Jagd ablehnt, erfüllt die Voraussetzungen nicht. Ethische Gründe liegen nach § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG insbesondere dann nicht vor, wenn der Antragsteller selbst jagt, die Jagd durch Dritte auf seinen Grundstücken duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein besitzt oder beantragt hat. Zusätzlich kann eine Befriedung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG versagt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass das Ruhen der Jagd bestimmte öffentliche Belange im gesamten Jagdbezirk gefährdet.

Für Ihren Antrag müssen Sie deutlich machen, dass Sie die Jagd auf Ihren Flächen insgesamt ablehnen. Legen Sie dazu persönliche Umstände und Belege vor. Dulden Sie während des Verfahrens keine Jagd auf Ihren Grundstücken und beantragen Sie keinen Jagdschein. Solche Umstände können Ihrem Antrag entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte diese Voraussetzungen in einem Verpflichtungsverfahren nach § 113 Abs. 5 VwGO zu prüfen. In einem solchen Verfahren entscheidet das Gericht nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. Es kann die Behörde zugleich verpflichten, die Befriedung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für Sie heißt das: Bei Erfolg erhalten Sie nicht nur Recht, sondern einen durchsetzbaren Anspruch auf die begehrte Entscheidung.

Ein Grundstückseigentümer aus der Gemarkung N. ist Eigentümer von 15 Grundstücken mit insgesamt etwa 9,7 Hektar, davon rund 8,4 Hektar unbebaut. Die Flächen verteilen sich auf zwei Jagdbezirke, mit Anteilen von 1,33 Prozent beziehungsweise 1,75 Prozent an der jeweiligen Gesamtfläche. Mit Bescheid vom 6. Mai 2022 lehnte die zuständige Behörde seinen Befriedungsantrag ab. Der Betroffene erhob daraufhin am 10. Juni 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 8 K 3495/22).

Die Klage hatte überwiegend Erfolg: Das Gericht hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Behörde zur Befriedung der im Tenor genannten Flurstücke. Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz am Anfang des Urteils; nur er ist unmittelbar vollstreckbar. Lediglich den Antrag auf eine frühere Befriedung als zum Ende der laufenden Jagdpachtverträge wies es zurück. Die Klage war zulässig und in diesem Umfang begründet – der ablehnende Bescheid hatte den Mann in seinen Rechten verletzt. Sie können daraus ablesen, dass Erfolg bei der Befriedung und Erfolg beim Zeitpunkt rechtlich getrennt zu prüfen sind.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung als solche aus ethischen Gründen ablehnt. Erforderlich ist die feste, für ihn wichtige Überzeugung, dass das Erlegen oder Fangen von Wild aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist; sie ist durch persönliche Darlegung und objektive Umstände nachvollziehbar zu machen, ohne dass eine Gewissensprüfung wie bei der Kriegsdienstverweigerung verlangt werden darf.
  2. Die Befriedung ist nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Ruhen der Jagd bezogen auf den gesamten Jagdbezirk bestimmte öffentliche Belange konkret gefährdet. Bloß abstrakte Befürchtungen genügen nicht; die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Jagdbehörde. Mildere Mittel, insbesondere eine räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung, gehen einer vollständigen Versagung vor.
  3. Die Befriedung ist grundsätzlich zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrags auszusprechen. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur in Betracht, wenn das Abwarten dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft unzumutbar ist; allein die ethische Ablehnung der Jagd und der Wohnsitz auf den betroffenen Flächen begründen ohne besonders gewichtiges Interesse keine Unzumutbarkeit.
Checkliste mit vier schwebenden Prüfpunkten zur ethischen Jagdbefriedung auf dunklem Radialverlauf mit Reh-Silhouetten-Hinter
Ethische Ablehnung: So greift die Jagd-Befriedung

Welche Belege überzeugten das Gericht zur Jagdablehnung?

Ethische Gründe liegen laut Bundesverwaltungsgericht vor, wenn der Grundeigentümer die feste, für ihn wichtige Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, wildlebende, dem Jagdrecht unterliegende Tiere zu erlegen oder zu fangen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2021, Az. 3 C 16.20). Diese Überzeugung kann an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen. Eine bloße Bezugnahme auf Rechtsprechung oder die bloße Behauptung ethischer Gründe reicht nicht aus – der Antragsteller muss persönliche Gründe darlegen und objektive Umstände beibringen, die ethische Motive nachvollziehbar machen. Eine Gewissensprüfung wie bei der Kriegsdienstverweigerung darf dabei nicht verlangt werden, und der bloße Verzehr von Fleisch schließt ethische Motive gegenüber der Jagd regelmäßig nicht aus.

Ob der Grundstückseigentümer diese Anforderungen erfüllte, prüfte das Gericht insbesondere anhand seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und im Rahmen einer Parteivernehmung. Bei der Parteivernehmung befragt das Gericht Sie persönlich zu Ihren Motiven und Umständen; Ihre Angaben fließen unmittelbar in die Glaubhaftigkeitsprüfung ein. Darauf sollten Sie vorbereitet sein, weil schriftliche Unterlagen allein oft nicht ausreichen.

Persönlicher Eindruck und objektive Belege

Das Gericht hielt die ethischen Gründe für glaubhaft gemacht. Maßgeblich waren die nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung und der persönliche Eindruck aus der Parteivernehmung: Der Mann hatte überzeugend geschildert, dass er es für falsch halte, wenn Wildtiere auf seinen Grundstücken durch Jäger getötet werden. Als objektive Umstände wertete das Gericht Futterstellen für Wildvögel, die Haltung eigener Tiere – insbesondere Pferde –, seine fleischlose Lebensweise sowie durch Kontoauszüge belegte Spenden aus den Jahren 2019 bis 2021 an den NABU, den Deutschen Tierschutzbund und weitere Organisationen. Dass die Spenden teils gemeinsam mit der Ehefrau und unter dem Briefkopf ihres Gewerbebetriebs erfolgten, stellte die persönliche Einstellung nicht infrage.

Praxis-Hinweis:

Entscheidend war keine vollständig widerspruchsfreie Lebensführung. Die persönliche Ablehnung der Jagd musste vielmehr durch nachvollziehbare eigene Umstände gestützt werden. Sie liegen dem Fall näher, wenn Sie Ihre Haltung anhand konkreter Entscheidungen erläutern können und scheinbare Widersprüche, etwa beim Konsum tierischer Produkte, plausibel einordnen können.

Warum der Vorwurf des vorgeschobenen Motivs scheiterte

Den eingeräumten Fischkonsum sah das Gericht als unschädlich an. Es stellte zudem einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der intensiven Zuwendung zum Tierschutz und der Abkehr vom Fleischkonsum fest. Die Behörde hatte eingewendet, die ethischen Gründe seien vorgeschoben: Zunächst habe sich der Mann nur über die Jagd in der Nähe seiner Pferde und über vermeintlich unsachgemäße Fallen beschwert, erst später über Tierliebe gesprochen; außerdem habe er angeblich Wildbret als Entschädigung für Wildschäden angenommen. Das Gericht folgte dem nicht. Der Antrag ließ sich nicht als bloße Reaktion auf einen Konflikt mit der Jägerschaft erklären, und der behauptete Umgang mit Wildbret war kein durchgreifender Widerspruch zur geschilderten Überzeugung. Auch dass der Mann die Mäharbeiten auf seinen Wiesen erfahrenen Dritten überließ und dabei die Expertise der Jägerschaft zum Schutz von Rehkitzen einbezog, widerlegte seine ethische Haltung nicht – konkrete nachlässige Vorfälle waren nicht bekannt.

Warum scheiterten die Versagungsgründe im Kölner Jagdfall?

Nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist die Befriedung zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Ruhen der Jagd bezogen auf den gesamten Jagdbezirk bestimmte Belange gefährdet: die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, den Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, Naturschutz und Landschaftspflege, den Schutz vor Tierseuchen oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Gefährdung muss konkret und von vergleichbarem Gewicht wie das Interesse des Grundeigentümers sein – erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität sinken die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, je größer der drohende Schaden ist. Mildere Mittel wie eine räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung gehen jedoch einer vollständigen Versagung vor. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Gefahr liegt bei der Jagdbehörde. Für Ihren Antrag bedeutet das: Bloße allgemeine Befürchtungen der Behörde genügen nicht; sie muss greifbare Tatsachen für den ganzen Jagdbezirk benennen.

Die konkrete Gefährdung muss für jede einzelne Fläche anhand bestimmter Kriterien (z. B. Größe und Lage sowie Beschaffenheit der zu befriedenden Fläche wie auch deren Bedeutung für die Jagdausübung) durch Tatsachen belegt sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Gefährdung liegt hierbei bei der Jagdbehörde. – so das Verwaltungsgericht Köln

Behauptet die Behörde Gefahren für Wildbestand, Landwirtschaft oder Verkehr, verlangen Sie eine konkrete Begründung für den gesamten Jagdbezirk. Sie müssen nicht selbst beweisen, dass jede Gefahr ausgeschlossen ist. Reichen Sie aber Lagepläne, Angaben zur Nutzung und zur Erreichbarkeit Ihrer Flächen ein. Damit kann die Behörde keine bloßen allgemeinen Befürchtungen gegen Ihren Antrag stellen.

Im konkreten Fall verneinte das Verwaltungsgericht Köln durchgreifende Versagungsgründe und arbeitete die Einwände der Behörde und der beteiligten Jagdpächter und -genossenschaften im Einzelnen ab. Die Jagdgenossenschaft ist der Zusammenschluss der Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks; sie verpachtet die Jagd und nimmt deren Interessen wahr. Mit ihrer Beteiligung müssen Sie rechnen, weil eine Befriedung die bejagbare Fläche und oft den Pachtertrag mindert.

Warum begründeten 8,4 Hektar keine Gefahr?

Insgesamt lagen keine Versagungsgründe vor – die Einwände blieben zu unsubstantiiert und belegten lediglich abstrakte Gefahren. Mit Anteilen von 1,33 Prozent beziehungsweise 1,75 Prozent an den jeweiligen Jagdbezirken sind die betroffenen rund 8,4 Hektar verhältnismäßig klein. Die Jagd auf den verbleibenden Flächen bleibt weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen.

Rückzugsräume, Wildschäden und zerstückelte Jagdbezirke

Die Behörde und beteiligte Jagdpächter befürchteten Rückzugsräume für Schwarzwild und Füchse mit Populationsanstieg und Räudegefahr. Das Gericht ließ das nicht gelten: Es fehlte an einer substantiierten Darlegung, welche Flächen nach Größe, Zuschnitt, Bewuchs oder Nutzung überhaupt als Rückzugsraum in Betracht kämen und weshalb Auswirkungen nicht durch Jagd auf den übrigen Flächen begrenzt werden könnten. Auch der Verweis auf eine rund 40 Tiere umfassende Wildschweinrotte im Frühjahr 2021 und auf die jagdliche Bedeutung einzelner Wiesen ersetzte keine konkrete Prognose übermäßiger Wildschäden – allgemeine Erfahrungen und einzelne frühere Schäden reichen dafür nicht.

Auch die Behauptung, die Befriedung führe faktisch zu einer rund 30 Hektar großen unbejagbaren Fläche und zerstückele die Jagdbezirke, überzeugte das Gericht nicht. Die Grundstücke bilden keinen Ring um innenliegende, nicht mehr bejagbare Flächen. Selbst der Bereich südlich eines Flurstücks, der nur über einen schmalen Korridor erreichbar ist, bleibt über die Landstraße und weitere Zuwegungen zugänglich – die verbleibende Erschwernis sei eine typische, zumutbare Folge jeder Befriedung. Auch die besondere jagdliche Bedeutung eines einzelnen Wiesengrundstücks in hellen Mondnächten begründete keine Gefahr für den gesamten Jagdbezirk: Aus den mitgeteilten Abschusszahlen ergab sich nicht, dass ohne diese Fläche die Wildpopulation im südlichen Jagdbezirk nicht mehr kontrollierbar wäre.

Warum belegten Seuchen und Wildunfälle keine Gefahr?

Die Behörde sah auch Naturschutz und Landschaftspflege gefährdet, weil wegen eines Borkenkäferbefalls Waldverjüngungsmaßnahmen anstünden und eine anwachsende Rehwildpopulation diese durch Verbiss gefährden könnte. Nachvollziehbar war das für das Gericht nicht – zumal keine bestehenden Verbissschäden dargelegt wurden, obwohl § 22 Abs. 5 LJG NRW regelmäßig entsprechende Gutachten voraussetzt. Auch der Einwand, es entstünden Lücken in der Tierseuchenbekämpfung gegen Räude oder Afrikanische Schweinepest, blieb ohne Substanz: Es fehlten Tatsachen zum Ausbreitungsgrad einer konkreten Seuche oder zum Anteil erkrankter Tiere.

Für eine erhöhte Gefahr von Wildunfällen auf der betroffenen Landstraße verwiesen die Behörde und ein Jagdpächter auf drei gemeldete Unfälle zwischen 2021 und 2023. Das Gericht sah darin keinen Unfallschwerpunkt und keine konkrete Gefahr – ein prognostizierter Anstieg war nicht durch Tatsachen belegt. Zudem müssten solche Risiken zunächst durch mildere Mittel wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Wildschutzzäune vermindert werden. Auch der Einwand, die Befriedung mindere den Jagdwert bis zur Unverpachtbarkeit und erschwere die Einhaltung nicht gekennzeichneter Grenzen, überzeugte nicht: Weder war eine ausgeschlossene Wiederverpachtung ersichtlich, noch waren andere Bejagungsformen durch Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder Berufsjäger ausgeschlossen.

Warum begann die Befriedung erst 2030?

Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist die Befriedung grundsätzlich zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrags auszusprechen. Der Jagdpachtvertrag ist die Vereinbarung, mit der die Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht für eine feste Laufzeit an Jäger vergibt. Einen früheren Zeitpunkt sieht § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG nur vor, wenn das Abwarten dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist. Für Sie zählt deshalb nicht nur, ob die Befriedung kommt, sondern auch, bis wann die Jagd auf Ihren Flächen noch andauern darf.

Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. – so das Verwaltungsgericht Köln

Streitig war deshalb nicht nur das Ob, sondern auch der Zeitpunkt der Befriedung.

Das Gericht verpflichtete die Behörde, die Grundstücke mit Wirkung zum 31. März 2030 zu befriedeten Gebieten zu erklären – nach den Entscheidungsgründen beginnt die Befriedung damit am 1. April 2030, sobald die beiden Jagdpachtverträge enden. Beide Verträge waren bereits ab 2020 mit einer Laufzeit bis zum 31. März 2030 geschlossen worden, der Befriedungsantrag stammte erst vom 3. März 2021. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Vertragsverlängerung in Kenntnis eines drohenden Antrags fanden sich nicht.

Den Antrag auf sofortige Befriedung, hilfsweise zum 31. März 2025, lehnte das Gericht ab. Der Betroffene hatte kein besonders gewichtiges Interesse an einer vorzeitigen Befriedung dargelegt: Es fehlte ein einschneidendes oder traumatisches Ereignis, und trotz seines Wohnorts innerhalb der Flächen war während des mehr als 20-jährigen Besitzes keine andauernde unmittelbare Konfrontation mit der Jagd erkennbar. Die schutzwürdigen Interessen der Jagdgenossenschaften überwogen deshalb hinsichtlich des regulären Befriedungszeitpunkts, und das Abwarten bis zum 31. März 2030 blieb zumutbar.

Achtung Falle:

Der Erfolg des Befriedungsantrags führte hier nicht zu einem früheren Jagdende. Ausschlaggebend waren die bereits vor dem Antrag geschlossenen Pachtverträge und das fehlende besonders gewichtige Interesse an einer sofortigen Wirkung. Prüfen Sie daher neben Ihrem Antrag auch das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags.

Bei der Kostenentscheidung bewertete das Gericht den Antrag auf vorzeitige Befriedung als eigenständiges Begehren mit einem Anteil von einem Viertel des gesamten Streitgegenstands. Streitgegenstand meint hier den wirtschaftlichen Wert dessen, was Sie mit der Klage verlangen; danach richtet sich die Verteilung der Gerichtskosten. Die Behörde trägt deshalb drei Viertel der Verfahrenskosten, der ursprüngliche Antragsteller ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der am Verfahren beteiligten Jagdpächter und -genossenschaften sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hatten. Wenn Sie neben der Befriedung auch einen früheren Zeitpunkt einklagen, kann ein Teilverlust Sie anteilig mit Kosten belasten.

Was bedeutet das Kölner Urteil für Befriedungsanträge?

Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht Köln und bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Andere Behörden und Gerichte müssen ihm nicht folgen. Es ist als Argument nutzbar, wenn Ihre Flächenlage, Ihre ethische Ablehnung und die behaupteten Gefahren vergleichbar sind. Dann können Sie sich auf die erforderliche konkrete Gefahrenprognose berufen.

Stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig und klären Sie vorher das Ende jedes laufenden Jagdpachtvertrags. Belegen Sie Ihre persönliche Haltung mit eigenen Unterlagen und vermeiden Sie Umstände, die Ihrer Jagdablehnung widersprechen. So können Sie den Antrag auf den passenden Befriedungszeitpunkt ausrichten.

Unsere Einschätzung

Das Verwaltungsgericht Köln macht bei Befriedungsanträgen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk deutlich: Entscheidend ist die flächenbezogene Gegenprobe, nicht die bloße Benennung denkbarer Risiken. Vergleichbare Fälle hängen daran, ob Größe, Zuschnitt, Bewuchs und Zugänge Ihrer Grundstücke eine konkrete Störung der Jagd im gesamten Bezirk nachvollziehbar tragen. Ihre Darstellung sollte deshalb gerade diese räumlichen Zusammenhänge greifbar machen.

Offen blieb, ob bei großflächigen, zusammenhängenden Arealen oder einer tatsächlichen Abriegelung bejagbarer Flächen dieselbe Abwägung trägt. Die Begründung ist konsequent, weil sie den Schutz öffentlicher Belange nicht ohne überprüfbare Tatsachen gegen die persönliche Überzeugung ausspielen lässt. Der Befriedungsanspruch und sein Beginn sind jedoch zwei getrennte Fragen; für eine frühere Wirkung braucht es zusätzliche, konkret belegbare Belastungen.


Befriedung Ihres Grundstücks? Rechtssicher beantragen

Ein Antrag nach § 6a BJagdG erfordert eine nachvollziehbare Darlegung Ihrer ethischen Ablehnung. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuellen Erfolgsaussichten, helfen Ihnen bei der Zusammenstellung geeigneter Belege und bereiten Sie auf die Parteivernehmung vor. Sie erhalten eine realistische Einschätzung, ob und ab wann eine Befriedung für Ihre Flächen durchsetzbar ist.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich meine ethische Ablehnung der Jagd mit persönlichen Umständen glaubhaft machen?

Für einen glaubhaften Antrag nach § 6a Abs. 1 BJagdG müssen Sie Ihre ethische Ablehnung der Jagd persönlich schildern und durch nachvollziehbare Umstände belegen. Ihre Haltung darf nicht nur behauptet werden, sondern muss als feste und für Sie wichtige Überzeugung erkennbar sein.

Entscheidend ist, dass Sie erklären, warum Sie das Erlegen oder Fangen wildlebender Tiere aus grundsätzlichen Gründen ablehnen. Eine bloße Berufung auf Tierschutz, Rechtsprechung oder allgemeine Kritik an der Jagd reicht dafür regelmäßig nicht aus. Schildern Sie deshalb konkrete Entscheidungen und Entwicklungen in Ihrem Leben, beispielsweise Ihre Haltung eigener Tiere, Futterstellen für Wildvögel, eine fleischlose Lebensweise oder Ihr Engagement im Tierschutz. Kontoauszüge über Spenden, Unterlagen zur Tierhaltung und eine chronologische persönliche Darstellung können diese Erklärung nachvollziehbar stützen.

Eine vollkommen widerspruchsfreie Lebensführung wird nicht verlangt; auch Fischkonsum schließt Ihre ethische Ablehnung der Jagd nicht ohne Weiteres aus, wenn Sie diesen nachvollziehbar einordnen. Ihre Begründung muss sich jedoch auf die Jagd als solche beziehen und darf nicht lediglich einzelne Jagdarten, Personen oder Vorfälle betreffen. Während des Verfahrens sollten Sie außerdem weder selbst jagen, die Jagd auf Ihren Flächen dulden noch einen Jagdschein besitzen oder beantragen.


zurück

Darf die Behörde meinen Antrag wegen behaupteter Gefahren für den gesamten Jagdbezirk ablehnen?

NEIN, bloße allgemeine Befürchtungen reichen nicht. Eine vollständige Versagung nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG setzt konkrete, tatsachengestützte Gefahren für öffentliche Belange im gesamten Jagdbezirk voraus. Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid mehr als allgemeine Erfahrungen oder einzelne Ereignisse nennt.

Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, wie das Ruhen der Jagd einen bestimmten öffentlichen Belang gefährden soll. Dazu gehören etwa Wildbestand, Wildschäden, Naturschutz, Tierseuchen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Erforderlich sind konkrete Tatsachen zur Größe, Lage, Nutzung, Bewuchs und jagdlichen Bedeutung Ihrer Flächen. Zusätzlich muss die Behörde den Zusammenhang mit einer Gefahr für den gesamten Jagdbezirk belegen. Einzelne Wildunfälle, eine größere Wildschweinrotte oder mögliche Verbissschäden genügen dafür regelmäßig nicht ohne weitere Nachweise. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei der Behörde, nicht bei Ihnen.

Selbst eine nachgewiesene Gefahr rechtfertigt eine vollständige Ablehnung nicht ohne Weiteres, weil räumliche oder zeitliche Beschränkungen als mildere Mittel vorrangig geprüft werden müssen. Sie sollten daher die konkrete Tatsachengrundlage jedes Versagungsgrundes anfordern und mit Lageplan, Flächengrößen, Nutzung, Bewuchs und Zufahrten die Bedeutung Ihrer Grundstücke für den gesamten Jagdbezirk einordnen.


zurück

Wann endet die Jagd auf meinen Flächen, wenn der Jagdpachtvertrag noch läuft?

Die Jagd endet grundsätzlich erst mit dem Ende des laufenden Jagdpachtvertrags. Ein erfolgreicher Befriedungsantrag beendet die Jagd daher nicht ohne Weiteres sofort. Der Anspruch auf Befriedung und der Beginn ihrer Wirkung sind rechtlich getrennt zu prüfen.

Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist die Befriedung grundsätzlich zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrags auszusprechen. Maßgeblich ist deshalb das konkrete Vertragsende für jeden betroffenen Jagdbezirk. Im Kölner Fall liefen die Verträge bis zum 31. März 2030, sodass die Befriedung am 1. April 2030 begann. Prüfen Sie daher die Laufzeit jedes Vertrags, bevor Sie von einem früheren Jagdende ausgehen.

Ein früherer Beginn kommt nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG nur in Betracht, wenn Ihnen das Abwarten nach Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann. Dafür benötigen Sie ein besonders gewichtiges, einschneidendes Interesse; die ethische Ablehnung der Jagd oder Ihr Wohnsitz auf den Flächen reichen regelmäßig nicht aus. Fordern Sie die Laufzeitdaten bei der Jagdgenossenschaft oder zuständigen Behörde an.


zurück

Welche Kosten riskiere ich, wenn ich gegen die Ablehnung meines Antrags klage?

Bei einer überwiegend erfolgreichen Klage tragen Sie die Kosten nicht zwingend vollständig selbst. Verlangen Sie zusätzlich einen früheren Befriedigungszeitpunkt und verlieren diesen Teil, kann eine anteilige Kostenpflicht entstehen.

Nach § 154 Abs. 1 VwGO richtet sich die Kostenentscheidung danach, in welchem Umfang die Beteiligten unterliegen. Das Gericht bewertet die Befriedung und den gewünschten früheren Beginn als eigenständige Streitgegenstände. Im Kölner Verfahren wurde die Behörde zur Befriedung verpflichtet, während der Antrag auf einen früheren Zeitpunkt erfolglos blieb. Deshalb musste die Behörde drei Viertel der Verfahrenskosten tragen, während auf den Kläger ein Viertel entfiel. Eigene Anwaltskosten und weitere Verfahrenskosten können zunächst entstehen und werden nur entsprechend der Kostenquote erstattet.

Die konkrete Quote hängt vom Streitwert und der Bedeutung der einzelnen Anträge ab. Kosten von Jagdpächtern oder Jagdgenossenschaften werden nicht ohne Weiteres erstattet, wenn diese keinen eigenen Sachantrag gestellt haben. Lassen Sie daher vor der Klage den Befriedungsantrag und den Antrag auf einen früheren Beginn getrennt bewerten.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgericht Köln – Az.: 8 K 3495/22 – Urteil vom 08.04.2024




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.