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Tierhalterhaftung: Beaufsichtigung eines Pferdes an einer Landstraße

LG Stade, Az.: 2 O 399/14, Urteil vom 14.10.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die … Münster a. G., …, … Münster zur Kaskoschaden-Nr. auf das Konto der … Versicherung, IBAN DE …, BIC: …, Euro 9.106,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2014, sowie an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von Euro 958,19 brutto, zu zahlen.

2. Die Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten werden abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte zu 1.), fuhr den PKW VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen … am 08.09.2014 gegen 23:00 Uhr auf der Kreisstraße 114 in Richtung Hepstedt. Der VW Touran ist bei der Drittwiderbeklagten zu 2.) kasko- und haftpflichtversichert. Der Beklagte fuhr mit seinem VW-Bus auf der Gegenfahrbahn in der entgegengesetzten Richtung, mithin in Richtung Tarmstedt. Auf der Straße befand sich auch das entlaufene Pferd des Beklagten mit Namen G, das dort frei herum lief und mit dem es auf der Höhe km 9,26 zur Kollision mit dem VW Touran kam, in dessen Verlauf das Pferd auf die Motorhaube des VW Touran prallte, von dort herunterrutschte, noch davonlief, jedoch später in Folge seiner Verletzungen eingeschläfert werden musste. Der VW Touran wurde erheblich beschädigt und erlitt einen Totalschaden.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz für den Pkw. Der Beklagte begehrt vom Kläger und den Drittwiderbeklagten Zahlung von Schadensersatz für sein verunfalltes Pferd G.

Der Kläger behauptet Eigentümer des VW Touran zu sein und verweist hierzu auf die Zulassungsbescheinigung Teil I der Anlage K 10 (Bl. 70 d. A.) und K 11 (Bl. 71 d. A.) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß der Anlage K 12 (Bl. 73 d. A.) und die Ankaufsrechnung gemäß der Anlage K 13 (Bl. 74 d. A.).

Tierhalterhaftung: Beaufsichtigung eines Pferdes an einer Landstraße
Symbolfoto: Khatuna/Bigstock

Zudem ist er der Ansicht, dass das streitbefangene Unfallereignis für die Drittwiderbeklagte zu 1. unabwendbar gewesen sei. Der Beklagte habe es allein zu verantworten, dass sein Pferd aus seiner Sphäre habe entkommen und in den öffentlichen Straßenraum auf die Kreisstraße 114 gelangen können. Dort sei die Drittwiderbeklagte zu 1.) mit einer Geschwindigkeit von geschätzten 60 bis max. 70 km/h unterwegs gewesen; es habe zu diesem Zeitpunkt für die Ehefrau des Klägers keinerlei Veranlassung gegeben, mit einer geringeren Geschwindigkeit zu fahren. Nachdem sich das Fahrzeug des Beklagten angenähert habe, sei der Beklagte mit dem von ihm geführten Pkw für die Ehefrau des Klägers nicht vorhersehbar und aus deren Sicht ohne irgendeinen Grund über die Mittellinie der Straße nach links auf die von der Ehefrau des Kläger befahrenen Fahrbahn gefahren, woraufhin sie sofort reagiert, ihre Geschwindigkeit reduziert und zur rechten Straßenseite hin ausgewichen sei. In diesem Moment des Ausweichens sei es dann zu dem Unfall gekommen, es habe fürchterlich geknallt, das Pferd sei auf das von ihr geführte Fahrzeug gesprungen und muss dann wieder heruntergerutscht sein. Wo genau das Pferd hergekommen sei, könne die Ehefrau des Klägers nicht sagen, dies sei urplötzlich aus dem dunklen „Nichts“ aufgekreuzt. Sie sei ordnungsgemäß innerhalb des Lichtkegels ihres Fahrzeuges gefahren und habe nicht damit rechnen zu brauchen, dass hinter dem VW-Bus ein Pferd aus der Dunkelheit hervorspringe. Das Pferd habe sie zuvor im Lichtkegel nicht wahrgenommen. Der Beklagte habe es allein zu verantworten, dass sein Pferd zu nächtlicher Stunde an dem Ort des Unfallgeschehens sich aufgehalten habe, weswegen er seine Aufsichtspflicht als Halter des Pferdes verletzt habe. Infolge des Unfallereignisses sei das Fahrzeug des Klägers vollständig zerstört worden, wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen P, D und M vom 11.09.2014 gemäß der Anlage K 3 (Bl. 15 ff d. A.) ergebe. Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Pkws des Klägers betrage 13.500,00 EUR brutto, die Reparaturkosten würden sich auf brutto 26.950,17 EUR brutto belaufen. Von dem Wiederbeschaffungswert sei der vom Gutachter ermittelte Restwert in Höhe von 2.000,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen, so dass sich ein Schadensersatzanspruch für den verunfallten Pkw in Höhe von 11.500,00 EUR brutto errechne. Hinzu kommen Kosten für den Mietwagen in Höhe von 520,32 EUR und 365,33 EUR gemäß den Rechnungen der Anlage K 6 (Bl. 29 d. A.) und der Anlage K 7 (Bl. 30 d. A.), wobei die Notwendigkeit der Aufteilung der Kosten in 2 Rechnungen mit Schreiben des Autohauses W vom 28.12.2014 gemäß der Anlage K 18 (Bl. 194 d. A.) mit einem Fahrzeugwechsel hinreichend erläutert worden sei. Weitere Kosten ergeben sich für die Neuzulassung des vom Kläger erworbenen Ersatzfahrzeuges in Höhe von 150,00 EUR gemäß der Anlage K 8 (Bl. 31 d. A.) sowie für die Fertigung des Gutachtens in Höhe von 865,73 EUR gemäß der Anlage K 9 (Bl. 32 d. A.), die er entsprechend der Bestätigung der Sachverständigen vom 24.6.2015 (Bl. 150 d. A.) auch beglichen habe Hierauf seien von der Versicherung des Beklagten Beträge in Höhe von 4.006,77 EUR sowie anteilige Gutachterkosten in Höhe von 288,58 EUR gezahlt worden, so dass sich ein Restbetrag in Höhe von 9.106,03 EUR errechne, den der Kläger zunächst klagweise zur Zahlung an sich geltend gemacht hat. Anfang August 2015 habe dann die Kaskoversicherung des Klägers, die Drittwiderbeklagte zu 2.), einen Betrag in Höhe von 7.666,67 EUR gemäß ihrer Abrechnung vom 03.08.2015 der Anlage K 16 (Bl. 191 d. A.) gezahlt, den der Kläger nunmehr zur Zahlung an die Drittwiderbeklagte zu 2.) vom Kläger verlangt, wie auch den weitergehenden Differenzbetrag zu der Gesamtsumme von 9.106,03 EUR, weil er auch insoweit intern mit seiner Kaskoversicherung abrechnen wolle.

Der Kläger beantragt zur Klage, den Beklagten zu verurteilen, an die … Münster a. G., …, … Münster, zur Kaskoschaden-Nr. … auf das Konto der … Versicherung, IBAN DE …, BIC: …, Euro 9.106,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2014, sowie an den Kläger und Widerbeklagten vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von Euro 958,19 brutto, zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er gehe davon aus, dass der Kläger nicht geschädigt sei, weil er bereits nicht Eigentümer des streitbefangenen VW Touran sei. Im Übrigen habe seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte zu 1.), das Unfallgeschehen verschuldet. Denn der Beklagte habe am VW-Bus das Warnblinklicht eingeschaltet und durch mehrfach betätigte Lichthupe versucht, die Drittwiderbeklagte zu 1.) auf die sich in Höhe des Busses befindliche Gefahrstelle hinzuweisen, allerdings ohne Erfolg. Die Drittwiderbeklagte zu 1.) habe den VW-Bus mit unveränderter Geschwindigkeit passiert, anschließend erkennbar durch ein sehr kurzes, aber starkes Bremsgeräusch reagiert und sei dann mit dem entlaufenen Pferd des Beklagten kollidiert, wobei der Beklagte die Kollision selbst nicht gesehen habe, wohl aber die im VW-Bus befindliche Zeugin I J. Diese habe beobachtet, wie das Pferd, das sich zunächst hinter dem VW-Bus befunden habe, sich auf die Gegenfahrbahn bewegt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sowohl Kopf und Hals des Tieres durch den Scheinwerferkegel des von der Drittwiderbeklagten zu 1.) genutzten Fahrzeuges ausgeleuchtet gewesen. Die Zeugin habe mit angesehen, wie G von der Motorhaube auf die Straße gerollt sei, sich aufgerappelt habe und in Richtung Ortseingang Hepstedt davongaloppiert sei. Des Weiteren werde auch der geltend gemachte Schaden gerügt: der Kläger könne als Selbständiger keine Mehrwertsteuer geltend machen, nach dem Gutachten stünden Mietwagenkosten nur zwischen 12 und 14 Tagen zur Diskussion und für die geltend gemachten Sachverständigenkosten sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, wie auch nicht für seinen geänderten Klagantrag.

Durch das Verhalten der Drittwiderbeklagten zu 1.) sei dem Beklagten ein Schaden im Hinblick auf die Verletzung seines Pferdes G entstanden mit einem Zeitwert/Veräußerungswert in Höhe von 14.000,00 EUR. Hinzukommen tierärztliche Leistungen in Höhe von 95,97 EUR gemäß der Anlage B 10 (Bl. 116 d. A.), sowie Kosten in Höhe von 10,89 EUR für die Entsorgung der sterblichen Überreste des Pferdes gemäß der Anlage B 11 (Bl. 117 d. A.) zzgl. einer allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR, so dass sich ein Gesamtschaden von 14.131,86 EUR errechne.

Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage bzw. Drittwiderklage, den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu verurteilen,

1. an den Beklagten 14.131,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB hierauf seit 01.04.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten von anwaltlichen Vergütungsansprüchen Herrn RA. …, Rae. … und Kollegen, …, … Stade in Höhe von 1.029,35 EUR freizuhalten.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen, die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.09.2015 Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht die Drittwiderbeklagte zu 1.) und den Beklagten persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 03.06.2015 (Bl. 132 – 135 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten ist dagegen unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 831, 833 BGB.

Der Kläger ist für diesen Anspruch aktivlegitimiert. Nachdem die Drittwiderbeklagte zu 2.) an den Kläger gemäß ihrer Abrechnung der Anlage K 16 im August 2015 und damit nach Rechtshängigkeit Zahlung leistete, durfte der Kläger im Wege der Prozessstandschaft den Prozess für die Drittwiderbeklagte zu 2.) weiterführen, § 265 ZPO. Dies trifft auch für den überschießenden Betrag zu dem geltend gemachten Gesamtbetrag von 9.106,03 EUR zu, weil der Kläger berechtigt war, über die bestehende Prozessstandschaft mit der Drittwiderbeklagten zu 2.) hinaus eine Gesamtabrechnung durchzuführen, zumal diese Vorgehensweise sachdienlich und für den Beklagten auch nicht nachteilig ist.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des streitbefangenen VW Touran, was dieser mit der auf seinen Namen ausgestellten Ankaufsrechnung und den auf seinen Namen lautenden Zulassungsbescheinigungen hinreichend dargelegt und belegt hat.

Als Halter und Eigentümer stehen ihm die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten als Halter des Pferdes G zu, nachdem der Pkw Touran des Klägers durch sein Pferd einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, was mit dem Gutachten der Anlage K 3 nachvollziehbar und in sich schlüssig dokumentiert wird. Dieses Gutachten hat das Gericht nach eigener Überprüfung seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Beklagte kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss gemäß § 833 Satz 2 BGB berufen, weil er sein Pferd nicht hinreichend beaufsichtigt hat. Bei der Beaufsichtigung eines Pferdes an einer nahen Landstraße gebietet es die verkehrserforderliche Sorgfalt, dass die Stallbox fest mit Tür und abschließbarem Schloss verschlossen ist, um ein Entlaufen des Tieres auf die Fahrbahn zu verhindern, wobei auch regelmäßige Überprüfungen der Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen sind (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., Rn. 19 zu § 833 m. w. N.). Dieser verkehrserforderlichen Sorgfalt ist der Beklagte nicht nachgekommen. Die Zeugin J hat in sich schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass auf der Diele, die zu der Stallbox des Pferdes G führt, wegen eines Umbaus die Türen fehlten, die ansonsten fest verschlossen wurden, um ein Entweichen des Pferdes zu verhindern. Dass an der Stallbox des Pferdes selber sich noch eine Holztür mit einem Riegel befunden habe, entlastet den Beklagten hierbei nicht. Denn ihm war bewusst, dass die weiteren Türen in der Diele, die abschließbar waren, maßgeblich dem Entlaufen des Pferdes G dienten und diese Sicherheitsvorkehrungen in Folge des Umbaus ersatzlos weggefallen waren, wofür ihn ein eigenes Verschulden trifft. Auf eine Exkulpation über § 831 BGB kommt es daher nicht an.

Die Drittwiderbeklagte zu 1.) trifft als Fahrerin des Touran auch kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB an dem Unfallgeschehen. Soweit der Beklagte behauptet, ein Warnblinklicht gesetzt zu haben, ist nicht erkennbar, inwieweit hierdurch der Unfall hätte vermieden werden können. Das Pferd G lief frei auf der Straße und war außer Kontrolle. Er bewegte sich im Bereich hinter dem VW-Bus bzw. neben diesem Bus des Beklagten direkt auf die Drittwiderbeklagte zu 1.) zu, die die Gegenfahrbahn befuhr. Hinzukommt, dass sowohl nach der Einlassung des Beklagten als auch der Drittwiderbeklagten zu 1. der Beklagte mit seinem VW Bus noch einen Schlenker auf die Gegenfahrbahn gemacht hat, die Drittwiderbeklagte danach zwangsläufig auch nach rechts ausgewichen sein muss, um einen Zusammenstoß mit dem VW Bus zu vermeiden, es aber gleichwohl zum Zusammenstoß mit dem Pferd gekommen ist, das unkontrolliert in das Auto des Klägers hineinlief, was für die Drittwiderbeklagte zu 1.) unvermeidbar war.

Die weitere Behauptung des Beklagten, dass dieser mittels Lichthupe die Drittwiderbeklagte zu 1.) besonders gewarnt haben will, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin J hatte hieran keine Erinnerung und konnte diese Aussage des Beklagten nicht bestätigen, sodass der Beklagte hierfür beweisfällig geblieben ist.

Soweit der Beklagte weiter behauptet, dass sowohl Kopf und Hals des Tieres durch den Scheinwerferkegel der Drittwiderbeklagten zu 1.) beleuchtet gewesen sein sollen und die Zeugin J dies in ihrer Aussage auch bestätigt hat, führt dieser Umstand nicht zu einem Mitverschulden der Drittwiderbeklagten zu 1.). In der geschilderten Unfallsituation ist nicht feststellbar, dass die von vorne kommende Drittwiderbeklagte zu 1.) das unbeleuchtete Tier hat wahrnehmen können. Dies mag bei der Zeugin J, die seitlich auf das Pferd schaute, anders gewesen sein. Zudem führte die Zeugin J weiter aus, dass sie in dem Moment, als sie den Pferdekopf im Lichtkegel wahrgenommen habe, auch schon den Zusammenstoß gehört habe, also im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen, wo sich das Pferd auch zuvor noch teilweise hinter dem Bus befunden haben soll und damit von diesem verdeckt wurde, zumal der Beklagte auch noch einen Schlenker nach links auf die Gegenfahrbahn gemacht und dadurch das links neben seinem Bus befindliche Pferd verdeckt hat. Mag in diesem Moment der Lichtkegel durch die Scheiben des Busses hindurch, den Kopf und den Hals des Pferdes erleuchtet haben, führt dieser Umstand aber nicht zu einer Erkennbarkeit des Pferdes für die Drittwiderbeklagte zu 1. Der Drittwiderbeklagten zu 1.) kann in dieser Situation nicht vorgeworfen werden, dass das neben bzw. hinter dem VW Bus in Bewegung befindliche Pferd auf die Gegenfahrbahn und in den VW Touran hineingelaufen ist. Vielmehr ist dieses Unfallgeschehen allein der Sphäre des Beklagten zuzurechnen, so dass auch die eigene Betriebsgefahr hinter der geschilderten Tiergefahr des frei und unkontrolliert herumlaufenden Pferdes auf der Straße vollständig zurücktritt.

Durch das Unfallgeschehen ist dem Kläger der beantragte Schaden in Höhe von 9.106,03 EUR entstanden, den der Beklagte zu erstatten hat. Die Restwertberechnung ergibt sich zuverlässig aus dem Gutachten der Anlage K 3 mit dem dort niedergelegten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 11.500,00 EUR brutto. Hierbei ist dem Kläger auch die dort ausgewiesene Mehrwertsteuer zu erstatten, weil es sich bei dem VW Touran ausweislich der vorgelegten Ankaufsrechnung um ein Privatfahrzeug des Klägers handelt.

Die Mietwagenkosten für 15 Tage werden auch im Hinblick auf die vom Gutachter veranschlagten 12 – 14 Tage für angemessen angesehen, die Kosten sind belegt mit den vorgelegten Rechnungen der Anlagen K 6 und K 7 sowie der Notwendigkeit des Fahrzeugwechsels gemäß dem Schreiben der Anlage K 18. Hinzukommen die Kosten der Neuzulassung gemäß der Anlage K 8 wie auch die Gutachtenkosten der Anlage K 9, für die der Kläger ebenfalls aktivlegitimiert ist. Die Rechnung ist an den Kläger gerichtet, so dass ein Schaden in dieser Höhe beim Kläger auch eingetreten ist. Zudem ist der Zahlungsnachweis durch die entsprechende Bestätigung der Sachverständigen vom 24.06.2015 auch erfolgt.

Damit errechnet sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.401,36 EUR, von dem die Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.006,77 EUR und 288,58 EUR in Abzug zu bringen sind, so dass sich ein restlicher Schaden in Höhe von 9.106,03 EUR ergibt, den der Beklagte an den Kläger bzw. dessen Kaskoversicherung, die Drittwiderbeklagte zu 2.), zu begleichen hat.

Hinzukommen vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 958,19 EUR brutto gemäß § 286 BGB, die der Beklagte dem Kläger gleichfalls zu bezahlen hat, so dass die Klage insgesamt begründet ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Widerklage/Drittwiderklage des Beklagten ist dagegen unbegründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. 115 VVG im Hinblick auf sein verletztes Pferd. Denn nach dem Gesagten trägt der Beklagte die alleinige Verursachung und das alleinige Verschulden an dem Unfall, weil sein Pferd frei und unkontrolliert auf der Straße herum- und in den Touran des Klägers hineinlief, mit der Folge der Unvermeidbarkeit des Unfalls für die Drittwiderbeklagte zu 1.).

Insoweit war auch seine verspätet erklärte Aufrechnung aus dem Schriftsatz vom 22.09.2015 nicht weiter zu berücksichtigen, § 296 a ZPO.

Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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