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Tierhalterhaftung bei Hundehalterverletzung bei Beißerei zwischen Hunden

OLG München – Az.: 20 U 1474/18 – Urteil vom 12.12.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. März 2018, Az. 54 O 1212/17, abgeändert und – teilweise klarstellend – neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von € 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.031,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 445,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19. Mai 2017.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2016 gegen 9:43 Uhr am I., B. Straße 112, … L., unter Berücksichtigung eines von der Klägerin zu tragenden Mitverschuldensanteils in Höhe von 75% zu erstatten hat, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 88%, der Beklagte 12%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.280,08 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin und weitere Hundehalter führten am 31. Mai 2016 gegen 9:43 Uhr ihre Hunde am I., B. Straße 122, … L. spazieren. Der Beklagte stieß mit seinem Hund, einer Old-English-Bulldogge, dazu. Hierauf gerieten der Mischlingshund der Klägerin und der Hund des Beklagten, die beide nicht angeleint waren, in eine Rangelei. Die Klägerin fasste in das Geschehen, wurde in die rechte Hand gebissen und erlitt einen großen Weichteildefekt am dorsalen Handrücken, eine Verletzung des Fingerstreckers D4 und eine Nervenläsion N9. Sie wurde vom 31. Mai 2016 bis 12. Juni 2016 stationär im Krankenhaus behandelt (K 2) und war bis 1. Juli 2016 krankgeschrieben (K 4). Am 31. Mai 2016 erfolgte die operative Versorgung der Handverletzung, am 6. Juni 2016 wurde Haut vom Oberschenkel transplantiert. Nach dem stationären Aufenthalt musste die Hand ambulant regelmäßig versorgt werden. Auch absolvierte die Klägerin bis Ende Dezember 2016 eine intensive Ergotherapie und musste zur Vermeidung einer Verklebung der Narben einen Kompressionshandschuh tragen. Am 17. Juni 2016 wurde von der Klinik eine noch deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Hand festgestellt (K 3), Mitte August 2016 vom Ergotherapeuten weiterhin eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand dokumentiert (K 6). In dieser Zeit befand sich die Klägerin auch in regelmäßiger Behandlung bei ihrem Hausarzt, da die Stelle der Hauttransplantation an einigen Stellen eiterte und nässte. Am 12. Dezember 2016 bestätigte das Krankenhaus eine verhärtete Narbe am Grundgelenk des Kleinfingers, einen noch nicht vollständig möglichen Faustschluss und eine Bewegungseinschränkung. Zur Therapie wurde weiterhin das Tragen eines Kompressionshandschuhs und intensive Ergotherapie zwei- bis dreimal wöchentlich empfohlen (K 7). Durch die Beeinträchtigung der rechten Hand kam es zu einer Überbeanspruchung des linken Armes und der linken Hand, weshalb eine Aktivbandage zur Kompression des Ellenbogens und eine Handgelenkbandage zur Ruhigstellung des Handgelenks erforderlich wurden.

Der Klägerin, die Rechtshänderin ist, fallen nach wie vor feinmotorische Arbeiten schwer, das Greifen mit der rechten Hand ist schwierig, das Heben von Gegenständen nicht möglich. Sie hat wegen der eingeschränkten Kraft der Hand Probleme, Schraubverschlüsse zu öffnen, Lebensmittel mit dem Messer zu schneiden und Messer und Gabel zu benutzen. Der früher viel ausgeübte Badmintonsport ist nicht mehr möglich. Die Narbe an der Hand ist wetterfühlig. Die Klägerin ist aufgrund des Ereignisses traumatisiert und hat Alpträume. Ihr sind in Zusammenhang mit dem Vorfall Fahrtkosten von € 171,50 und Kosten für Zuzahlungen bzw. für Salben und Verbände von € 188,58 entstanden.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat mit Schreiben vom 24. Februar 2017 (K 10) Ansprüche der Klägerin gegen ihren Versicherten, den Beklagten, zurückgewiesen. Die Zustellung der Klage an den Beklagten ist am 18. Mai 2017 erfolgt.

Tierhalterhaftung bei Hundehalterverletzung bei Beißerei zwischen Hunden
(Symbolfoto: Przemek Iciak/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Hund des Beklagten die Verletzung verursacht habe. Dieser habe – wie unstreitig – keinen Maulkorb getragen und sei nicht angeleint gewesen, was nach Dafürhalten der Klägerin gegen die Landshuter Sicherheitssatzung verstoßen habe. Die Tiergefahr ihres eigenen Tieres habe sich nicht verwirklicht; sie selbst habe nicht aktiv in eine Hundebeißerei eingegriffen, sondern den Hund des Beklagten lediglich am Halsband gefasst um diesen von ihrem eigenen Hund zurückzuziehen. Deshalb sei der Beklagte zum Ersatz des gesamten aus dem Vorfall entstandenen materiellen Schadens und eines angemessenen Schmerzensgelds von mindestens € 15.000,00 verpflichtet. Der bisher entstandene materielle Schaden belaufe sich auf eine Gesamthöhe von € 10.280,08 und setze sich aus einem – näher aufgeschlüsselten – Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 9.890,00, Fahrtkosten von € 171,50, Zuzahlungen bzw. Kosten für Salben und Verbände von € 188,58 und einer Unkostenpauschale in Höhe von € 30,00 zusammen. Auch müsse der Beklagte die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen und sei seine Haftung für sämtliche noch entstehende materielle und immaterielle Schäden festzustellen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei von ihrem eigenen Hund gebissen worden. Der Hund der Klägerin habe seinen Hund unvermittelt angegriffen, worauf beide Hundehalter versucht hätten, ihren jeweiligen Hund wegzuziehen. Ein Anspruch der Klägerin gegen ihn wegen des – nicht zu beanstandenden – Verhaltens seines Hundes scheide deshalb aus. Bei Wahrunterstellung des Vortrags der Klägerin scheiterte ein Anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der nicht gebotenen Selbstgefährdung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 23. März 2018 hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen F., W., S., Sch., P. und Sc., der Anhörung der Parteien und der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Haftung nach § 833 BGB schon deshalb ausscheide, weil die Klägerin von ihrem eigenen Hund gebissen worden sei und eine Tiergefahr des Hundes des Beklagten damit nicht zu Lasten des Beklagten angesetzt werden könne. Auch habe der Hund der Klägerin mit der Rauferei angefangen. Eine Verpflichtung des Beklagten, seinen Hund an der Leine zu führen, habe nicht bestanden. Jedenfalls wäre ein eventueller Gefährdungsbeitrag des Hundes des Beklagten durch ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB aufgezehrt, denn diese habe in eine aktive Rauferei zweier Hunde hineingegriffen, obwohl sich auch dem Laien erschließe, dass dies mit einem gewissen Risiko verbunden sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Klägerin die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und wie in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und zur Zahlung von Schadensersatz in Gesamthöhe von € 10.280,08 jeweils nebst gesetzlicher Zinsen seit 25. Februar 2017. Weiter begehrt die Klägerin die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.065,13 nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie die Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden aus dem fraglichen Vorfall, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es der Hund des Beklagten gewesen sei, der sie gebissen habe, jedenfalls aber habe das Landgericht verkannt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dessen Tiergefahr sogar dann verwirklicht habe, wenn er nicht derjenige Hund gewesen sei, der sie verletzt habe. Denn der Hund des Beklagten habe keine nur passive Rolle gespielt, sondern mit ihrem Hund gerangelt. Es liege auch kein reines Eigenverschulden vor, da es nicht zu beanstanden sei, dass sie ihren Hund aus der Situation befreien wollte; auch habe sie nicht in den unmittelbaren Biss- bzw. Kampfbereich eingegriffen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er weist erneut darauf hin, dass von seinem Hund keinerlei Aggression ausgegangen sei. Da die Klägerin mit ihrer Hand zwischen die Hunde gegriffen habe, überwiege jedenfalls das Mitverschulden der Klägerin soweit, dass die Tiergefahr seines Hundes völlig zurücktrete.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört sowie ihren Ehemann und ihre Kinder als Zeugen zum Umfang der Haushaltsführung der Klägerin vor und nach dem Vorfall vom 31. Mai 2016 vernommen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses und des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. August 2018 und vom 21. November 2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet der Beklagte als Tierhalter gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin durch einen Biss ihres oder des Hundes des Beklagten verletzt worden ist (ebenso OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris). Denn § 833 BGB statuiert nicht (nur) die Verantwortlichkeit des Halters wegen der Verletzung eines Dritten unmittelbar durch das Tier, sondern begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 225/04, juris Rn. 7 mwN; Palandt, BGB, § 833 Rn. 6 mwN). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9).

Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12).

Etwas anderes würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gelten, wenn keinerlei eigene Energie des Hundes des Beklagten an dem Geschehen beteiligt gewesen wäre, sich seine Rolle also auf seine bloße Anwesenheit auf der Wiese als „geführter Hund“ beschränkt hätte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9 mwN, Rn. 12). Dies allerdings war nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten, die eine zum fraglichen Zeitpunkt andauernde Rangelei zwischen beiden Hunden geschildert haben, nicht der Fall.

Irrelevant ist hier auch, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris); bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, VI ZR 465/15, juris Rn. 9).

2. Unzweifelhaft trifft die Klägerin, die in die Rangelei der Hunde eingegriffen hat, ein die Haftung des Beklagten beschränkendes Mitverschulden. Denn bei diesem Verhalten hat sie die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt um sich vor Schaden zu bewahren, insbesondere sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen (vgl. Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN), sondern ihre rechte Hand in unvorsichtiger Weise in den Bissbereich der Hunde bewegt.

Auch muss die Klägerin sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes, die den Schaden nach obigen Grundsätzen ebenfalls mitverursacht hat, entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN). Die Ersatzpflicht bestimmt sich insoweit nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (Palandt, BGB, § 833 Rn. 13 mwN).

Entgegen der Ansicht des Beklagten wiegt das Mitverschulden auf Seiten der Klägerin jedoch nicht so schwer, dass es die vom Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr gänzlich aufwiegen würde. Denn beide Parteien haben die Situation, die zwar als Rangelei, jedoch nicht als hochaggressive Beißerei beschrieben wird, übereinstimmend als nicht so gefährlich eingeschätzt, dass gefahrloses Eingreifen ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr hat auch der Beklagte nach eigenem Vorbringen in ähnlicher Weise und zur selben Zeit wie die Klägerin in das Geschehen eingegriffen, seinen Hund gepackt, zwischen die Beine genommen und ihn vom – nach dem Hund des Beklagten schnappenden – Hund der Klägerin weggedreht (Anhörung des Beklagten, Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2017, Bl. 47 ff., 50). Dass die Klägerin im Gegensatz zu ihm direkt vor die Schnauze eines der beiden Hunde gegriffen hätte, hat auch der Beklagte nicht behauptet, sondern – im Einklang mit der Klägerin, die ein Greifen zwischen die Hunde in Abrede gestellt hat – vorgetragen, die Klägerin habe ihren Hund mit der linken Hand am Halsband gepackt und mit der rechten unter den Hals des Hundes gegriffen um ihn wegziehen zu können (Anhörung des Beklagten, Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2017, Bl. 47 ff., 49 f.).

Der Senat bewertet das Mitverschulden der Klägerin unter Abwägung der vorstehend geschilderten Gesamtumstände, insbesondere auch des Umstands, dass der Hund der Klägerin von den Zeugen als Aggressor beschrieben wurde, sich sein Gefahrenpotential nach der nicht zu beanstandenden Überzeugung des Landgerichts in der Schädigung manifestiert hat und die Klägerin sich – wenn auch geringfügig – möglicherweise unvorsichtiger als der Beklagte verhalten hat, mit 75%.

3. Damit hat der Beklagte der Klägerin 25% des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen, §§ 833, 249 ff. BGB, mithin einen Betrag von insgesamt € 1.031,60. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

a) Der Haftungsanteil des Beklagten aus den unstreitigen Fahrkosten (insgesamt € 171,50) und Zuzahlungen etc. (insgesamt € 188,58) beträgt € 90,02.

b) Den Haushaltsführungsschaden schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf insgesamt € 3.766,30, wovon auf den Haftungsanteil des Beklagten € 941,58 entfallen. Im Einzelnen:

aa) Der Senat geht unter Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass die Klägerin vor dem Vorfall vom 31. Mai 2016 28,5 Wochenstunden (bei 7 Arbeitstagen 4,07 h/Tag) im Haushalt tätig war, wovon 2 Wochenstunden auf Bügeln, 14 Wochenstunden auf Kochen, 2 Wochenstunden auf Gartenarbeit, 4,5 Wochenstunden auf Einkaufen und 6 Wochenstunden auf Putzen entfielen.

Soweit die Klägerin dagegen vorgetragen hat, 4 Wochenstunden auf Bügeln verwendet zu haben, 28 Wochenstunden auf Kochen, 8 Wochenstunden auf den Einkauf verwendet zu haben und 8 Wochenstunden auf Putzen, folgt der Senat diesen Angaben, die die Zeugen mangels Anwesenheit tagsüber auch nicht bestätigen konnten, nicht. Denn die Klägerin hatte zwar damals einen vierköpfigen Haushalt zu versorgen, sie war allerdings tagsüber – bis auf einen Mittag in der Woche, an dem ihre Tochter anwesend war – allein. Damit war neben dem Frühstück nur eine warme Mahlzeit für die anderen Familienmitglieder zuzubereiten, auch die geschilderten Servier- und Aufräumarbeiten in der Küche fielen in nennenswertem Umfang nur einmal täglich an. Nach eigenem Vortrag der Klägerin hat sie für niemanden zwei warme Mahlzeiten täglich zubereitet. Wegen der fast ständigen wochentäglichen Abwesenheit der anderen drei erwachsenen Familienmitglieder ist auch unter Berücksichtigung häufig notwendigen Saugens des Wohnbereichs wegen der Hundehaltung für das Putzen ein Ansatz von nur 6 Wochenstunden vorzunehmen. Den nachvollziehbaren Aufwand für das Einkaufen und Bügeln bewertet der Senat ebenfalls geringer als die Klägerin, zumal sie in einer Gegend mit guter Nahversorgung lebt.

Als Stundensatz setzt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Senate des Oberlandesgerichts München € 8,50 an.

bb) Gestaffelt nach Zeiträumen ergibt sich ein Schaden von insgesamt 443,09 ausgefallenen Arbeitsstunden und damit ein Gesamtschaden von € 3.766,30:

(1) Für die 12 Tage des stationären Aufenthalts der Klägerin vom 31. Mai 2016 bis 12. Juni 2016 sind 48,84 Stunden (täglich 4,07 Stunden, s.o.) anzusetzen, mithin ein Schaden von € 415,14. Da die Klägerin im Krankenhaus versorgt wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag von 20% veranlasst, weshalb für diesen Zeitraum ein Schadensbetrag von € 332,11 verbleibt.

(2) In den 22 Tagen bis 4. Juli 2016, in denen die Klägerin krankgeschrieben bzw. ihr nach übereinstimmenden Angaben keine Tätigkeit möglich war, sind 89,54 Stunden ausgefallen, mithin ein Schaden von € 761,09 entstanden.

(3) Für die folgenden 27 Tage bis 31. Juli 2016, in denen nach den übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Kinder der Klägerin weiterhin eine Tätigkeit der Klägerin nicht möglich war, sie sich allerdings tagsüber selbst versorgen konnte, sind 109,89 Arbeitsstunden ausgefallen, die die Klägerin selbst nur zu 80% ansetzt. Dies ergibt einen Schadensbetrag von € 747,25.

(4) Im August 2016 war es der Klägerin wieder möglich, die Einkäufe zu erledigen. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Tochter der Klägerin, dass die Klägerin Ende Juli wieder angefangen hat im Haushalt mitzuhelfen und ihres Sohnes, dass sich die Situation ab der Zeit, als die Klägerin wieder Autofahren konnte, also ebenfalls ab Ende Juli 2016, wieder gebessert hat, d.h. wohl, dass die Klägerin auch im Haushalt wieder Aufgaben verrichtet hat, ist der Senat der Überzeugung, dass es der Klägerin zu dieser Zeit möglich war, neben den Einkäufen auch wieder jeweils 2 Wochenstunden zu kochen und zu putzen. Damit verbleibt ein Schaden von 20 Wochenstunden, d.h. 2,857 Stunden täglich, was für den Monat August einen Schaden von ausgefallenen 88,57 Arbeitsstunden ergibt, mithin von € 752,85.

(5) Für den September 2016 geht der Senat davon aus, dass es der Klägerin, bei der weiterhin eine Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand festgestellt wurde, weiterhin nicht möglich war, im Garten zu arbeiten und zu bügeln und sie nur in der Lage war, die Hälfte der früheren Koch- und Putzarbeiten zu verrichten. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum 60 Stunden ausgefallen sind, mithin ein Schaden von € 510,00 entstanden ist.

(6) Für die Monate Oktober 2016 mit Dezember 2016 hält der Senat den Ansatz von insgesamt 78 ausgefallenen Arbeitsstunden für angemessen, weshalb ein Schaden von € 663,00 entstanden ist. In dieser Zeit sind wegen der Witterung keine Gartenarbeiten anzusetzen, so dass jeweils 2 Wochenstunden bügeln, putzen und kochen als ausgefallen geschätzt werden.

c) Die in Verkehrsunfallsachen anzusetzende Unkostenpauschale ist hier nicht ersatzfähig, da die Abwicklung des vorliegenden Falls kein Massengeschäft darstellt (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 79 mwN).

4. Die Klägerin hat unter Würdigung der Gesamtumstände Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 2.500,00, §§ 833, 249, 253 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGHZ 18, 149 ff, 154 ff.; 80, 384 ff., 386). Die Schmerzensgeldhöhe ist unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festzusetzen und hat in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung zu stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Palandt, BGB, § 253 Rn. 15 mwN).

Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass die Klägerin erheblich verletzt worden ist, fast zwei Wochen stationär behandelt und zweimal operiert wurde, dass sie stark und mehrere Monate in ihrer Lebensführung eingeschränkt war und mit der erforderlichen Hauttransplantation ein Eingriff am davor nicht betroffenen Oberschenkel vorgenommen werden musste, der zudem schlecht heilte. Ferner war zu bedenken, dass die Verletzung nach wie vor nicht ausgeheilt ist und die Klägerin durch den Vorfall auch psychisch beeinträchtigt wurde. Unter Heranziehung von Vergleichsfällen (OLG Köln, 5 U 88/12; OLG Celle, 20 U 60/13; OLG Koblenz, 10 U 838/00; LG Heidelberg, 4 O 221/13) erachtet der Senat unter Berücksichtigung des deutlichen Verursachungsbeitrags der Klägerin ein Schmerzensgeld von € 2.500,00 für angemessen.

5. Die Klägerin hat auch ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Zwar gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (BGHZ 128, 117 ff., 121 f.), die die künftige Entwicklung des Schadensbildes in die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einbezieht. Lässt sich aber eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten, nicht zuverlässig treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Besteht die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus. Letzteres darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 20. März 2001, VI ZR 325/99, juris). Von der Möglichkeit derartiger Spätfolgen des Unfalls ist angesichts der unstreitig noch vorhandenen Beeinträchtigungen der Klägerin auszugehen.

6. Unstreitig entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 833, 249 BGB in Höhe einer nur 1,3-fachen Gebühr nebst Portokosten (€ 20,00) und Dokumentenpauschalen (€ 27,00) aus einem Gegenstandswert von € 3.781,60 (Schmerzensgeld € 2.500, Zahlungsanspruch € 1.031,60, Wert des Feststellungsantrags € 250,00), mithin in Höhe von € 445,77 inkl. MwSt. zu ersetzen. Der Ansatz der von der Klägerin angesetzten 1,8-fachen höheren Gebühr ist nicht gerechtfertigt, da die Angelegenheit ersichtlich nur eine durchschnittliche Schwierigkeit aufweist.

7. Die Klägerin hat Anspruch auf gesetzliche Verzinsung ihrer Forderungen ab dem auf die Rechtshängigkeit der Sache folgenden Tag, d.h. ab dem 19. Mai 2017, §§ 291, 288 BGB. Die Ablehnung der Ansprüche durch die Versicherung führt nicht dazu, dass der Beklagte persönlich in Verzug geriete, weshalb die von der Klägerin begehrte Verzinsung bereits ab dem 25. Februar 2017 nicht begründet ist.

8. Nach Vorstehendem besteht kein Anspruch der Klägerin auf höheres Schmerzensgeld als nunmehr zugesprochen und über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Schadensersatz. Gleiches gilt für über die zuerkannten vorgerichtlichen Kosten hinausgehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die von der Klägerin bereits ab dem 25. Februar 2017 bis 18. Mai 2017 begehrte Verzinsung. Insoweit erfolgte die Klageabweisung durch das Landgericht im Ergebnis mit Recht und war die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die ausgeurteilte Kostenquote errechnet sich unter Berücksichtigung der zugesprochenen Zahlungsbeträge und der Bewertung, dass im Rahmen des mit einem Abschlag von 20% anzusetzenden Feststellungsantrags möglicherweise noch ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 1.250,00 in Betracht kommt, von dem der Beklagte 1/4 zu ersetzen hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Der Streitwert ergibt sich aus der Addition des Zahlungsantrags mit dem von der Klägerin angegebenen Wert der beiden anderen Anträge (Schmerzensgeld € 15.000,00, Feststellungsantrag € 5.000,00).

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