LG Paderborn – Az.: 3 O 182/17 – Urteil vom 30.11.2017
Die Beklagte wird verurteilt, den entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … auf der gepflasterten Fläche aufgestellten Holzpfosten zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … eine abnehmbare Kette mit Hinweisschild anzubringen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X (Flur …, Flurstück …) aus, die Flurstücke des Klägers in X Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … sowie sich dort aufhaltende Personen mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Westfassade des nördlichsten Gebäudes auf dem Flurstück … montierten Überwachungskamera zu filmen.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit der vorbezeichneten Überwachungskamera von ihrem Grundstück in der H in X (Flur …, Flurstück …) aus, die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … sowie sich dort aufhaltende Personen zu filmen.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorbezeichnete Überwachungskamera zu entfernen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich der titulierten Verpflichtungs- bzw. Unterlassungsansprüche ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,00 €; im Übrigen ist es für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Beeinträchtigungen eines ihm zustehenden Wegerechts sowie das Fertigen von Bild- und Filmaufnahmen zu unterlassen.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und …; die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X, Flur …, Flurstück …. Von der H verläuft auf dem Flurstück … des Klägers entlang der gemeinsamen Grenze in einer Länge von ca. 50 m ein Geh- und Fahrweg bis zum Flurstück …. Auf diesem befinden sich eine große Halle und ein Schleppdachanbau. Die Zuwegung zu der Halle und dem Anbau erfolgt über den genannten Weg. Auf dem Flurstück … grenzt das dort befindliche Hallengebäude an der Frontseite, in der ein Rolltor eingelassen ist, unmittelbar sowohl an das Flurstück … des Klägers als auch das Flurstück … der Beklagten. Auf dem Flurstück … sind mehrere Gebäude errichtet; das nördlich gelegene Gebäude ist dabei das in größter Nähe zum Flurstück ….
Der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten räumten sich gegenseitig ein dingliches Wegerecht ein. So gestattete der Kläger das Befahren des Flurstücks … auf einer Breite von 3 m in nordöstlicher Richtung, nämlich der besagten Zuwegung. Der Rechtsvorgänger der Beklagten gestattete das Begehen und das Befahren des Flurstücks … im nordwestlichen Bereich auf einer Fläche von ca. 150 qm. Die Beklagte ließ auf dem Flurstück … einen Zaun errichten, der entlang der beiden Flurstücke … und … läuft, und der sodann diagonal über das Flurstück … führt, wobei die Wegerechtsfläche von ihrem restlichen Flurstück ausgegrenzt wurde. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird verwiesen auf die mit der Klageschrift eingereichten Lichtbilder 1 und 2, die Ablichtung der Wegerechtsbestellung und die beiden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (blauer Anlagenband).
Halle und Schleppdachanbau auf dem klägerischen Flurstück … sind vermietet; die Nutzer des Grundstücks suchen dieses auch mit Fahrzeugen auf. Die Beklagte stellte Mitte Januar 2017 auf ihrem Grundstück, nämlich auf der zu Gunsten des Klägers bestellten Wegerechtsfläche, entlang der Grenzen der Flurstücke … und … in regelmäßigem Abstand fünf Holzpfosten auf. Zur Verdeutlichung wird auf ein Lichtbild des seinerzeitigen Zustandes verwiesen, welches von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 19.08.2017 zur Akte gereicht wurde (roter Anlagenband). Mit Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 03.02.2017, Az. 10 C 20/17, wurde die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren verurteilt, die drei mittleren Holzpfosten zu entfernen. Dies nahm der Kläger mit weiteren Personen im Nachgang vor. Ein Holzpfosten befindet sich nunmehr noch in unmittelbarer Nähe des Hallentores, ein weiterer steht gegenüber im Bereich des „Beginns“ des Wegerechtsbereichs des Klägers. An dem Holzpfosten in der Nähe des Hallentores wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Schild angebracht, auf dem unter anderem zum Ausdruck gebracht wird, dass Unbefugten der Zutritt verboten ist – auf das Lichtbild in der Anl. 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Die Beklagte beabsichtigt, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke … und … in dem derzeit durch die beiden Pfosten markierten Bereich ein verschließbares Tor oder eine abnehmbare Kette oder Ähnliches anzubringen.
Unter dem 31.01.2017 wurden vom Grundstück der Beklagten aus eine Aufnahme gefertigt, die einen Bereich der klägerischen Wegerechtsfläche, einen Ausschnitt der Front der auf dem Flurstück … stehenden Halle und einen Traktor zeigt. Eine Person ist identifizierbar nicht abgebildet. Auf die mit der Kennung „2017/01/31 16.16.53“ beschriftete Aufnahme, die als Anlage zur Klageschrift eingereicht wurde (blauer Anlagenband) wird Bezug genommen.
An der zur Wegerechtsfläche des Klägers zeigenden Westfassade des nördlichsten Gebäudes auf dem der Beklagten gehörenden Flurstücks … ist zwischen den Dachgeschossfenstern eine Überwachungskamera montiert.
Der Kläger nahm dies zum Anlass, die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2017 zur Unterlassung des Überwachens seiner Wegerechtsfläche und seiner angrenzenden Flurstücke aufzufordern (vgl. Ablichtung im blauen Anlagenband).
Im Zusammenhang mit der Entfernung der Holzpfosten wurde der Kläger vom Grundstück der Beklagten aus, nämlich aus dem Fenster des nördlich gelegenen Gebäudes heraus, fotografiert. Er selbst fertigte ebenfalls Fotografien von jenem Gebäude an; die zeitliche Abfolge des wechselseitigen Fotografierens ist unklar.
Der Kläger behauptet, dass die verbliebenen Pfosten ihn bzw. seine Mieter in der Ausübung des Wegerechts beeinträchtigten und eine Gefahrenquelle darstellten, ohne eine sinnvolle Funktion zu haben. Er meint, dass diese zu entfernen seien und die Beklagte erst recht keine Kette oder gar ein Tor entlang der Grundstücksgrenze anbringen dürfe. Er behauptet, dass dies die Nutzung des Wegerechts noch weiter beeinträchtige, da insofern das Einfahren weiter erschwert werden würde.
Die Beklagte habe die am 31.01.2017 gemachte Aufnahme als Lichtbild gefertigt bzw. eine Filmaufzeichnung der angebrachten Kamera an der Gebäudefassade des nördlich auf ihrem Grundstück gelegenen Gebäudes entnommen. Die Überwachungskamera sei so eingestellt, dass sie die Wegerechtsfläche und Teile seiner angrenzenden Grundstücke erfasse, wobei es bereits ausreiche, dass die Kamera jedenfalls diesen Eindruck erwecke, da bereits dieser einen unzulässigen Überwachungsdruck erzeuge. Er meint, dass solche Filmaufnahmen ebenso wie die gefertigten Fotos eine Rechtsverletzung darstellen, die die Beklagte zu unterlassen habe; desgleichen sei die Überwachungskamera komplett zu entfernen.
Der Kläger beantragt
1) die Beklagte zu verurteilen, die entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … auf der gepflasterten Fläche aufgestellten 2 (äußeren) Holzpfosten zu entfernen.
2) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … (anstelle der Holzpfosten) ein verschließbares Tor oder eine abnehmbare Kette mit Hinweisschild anzubringen oder sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Grenzanlagen zu errichten.
3) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X aus, die Flurstücke des Klägers in X Gemarkung X, Flur …, Flurstücke … und … sowie sich dort aufhaltende Personen zu fotografieren und mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Gebäudefassade montierten Überwachungskamera zu filmen.
4) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, von ihrem Grundstück in der H in X aus, die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur …, Flurstück … sowie sich dort aufhaltende Personen zu fotografieren und mit der zwischen den Dachgeschossfenstern an der Gebäudefassade montierten Überwachungskamera zu filmen.
5) die Beklagte zu verurteilen, die zwischen den Dachgeschossfenstern an der den Flurstücken Gemarkung X, Flur …, Flurstücke …, … und … zugewandten Gebäudeseite in der H montierte Überwachungskamera zu entfernen;
hilfsweise, die Linse der Kamera durch eine geeignete Hülle dauerhaft abzudecken oder durch nachprüfbare äußerliche technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass weder die Flurstücke des Klägers Nr. … und … noch die Wegerechtsfläche auf dem Flurstück … vom Schwenkbereich der Kamera bzw. dem Ausschnittbereich der Kameralinse erfasst werden.
6) ihn zu ermächtigen, die Entfernung der zwei Holzpfosten auf Kosten der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen.
7) ihn zu ermächtigen, die Entfernung der Überwachungskamera auf Kosten der Beklagten im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen.
8) die Beklagte zu verurteilen, die für die Ersatzvornahme (Ziffer 6) und Ziffer 7)) notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten ihres Grundstücks, Gemarkung X, Flur …, Flurstück … (H) zum Zwecke der Ersatzvornahme zu dulden.
9) der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Für den Fall, dass das Gericht die Klage für zulässig und die mit der Klage geltend gemachten Forderungen für berechtigte erachtet, erhebt die Beklagte Hilfswiderklage und beantragt
1) den Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, von seinen Flurstücken …, … und … das Grundstück der Beklagten sowie die sich dort aufhaltenden Personen zu fotografieren und mit der an der Halle montierten Überwachungskamera oder anderen Kameras zu filmen, sowie mit Drohnen oder ähnlichen Fluggeräten geführte Luftaufnahmen zu erstellen.
2) den Kläger zu verurteilen, die links an dem Hallentor der Halle in der H, C, montierte Videokamera so einzustellen, dass diese ausschließlich nur noch die Grundstücksbereich des Klägers, also die Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung X – jedoch ohne den Zugangsweg der Beklagten – erfasst;
hilfsweise den Kläger zu verurteilen, die links an dem Hallentor in der H, C, montierte Videokamera zu entfernen.
3) sie zu ermächtigen, die Entfernung der Überwachungskamera auf Kosten des Klägers im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen.
4) den Kläger zu verurteilen, die für die Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten des Grundstücks, Gemarkung X, Flur …, Flurstück … zum Zwecke der Ersatzvornahme zu dulden.
5) dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen.
6) Der Kläger wird verurteilt, die auf dem in dem Eigentum der Beklagten befindlichen Flurstück … der Flur … der Gemarkung X eingebrachte Metallstange zu entfernen.
7) Der Kläger wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem in dem Eigentum der Beklagten befindlichen Flurstück … der Flur … der Gemarkung X bewegliche Gegenstände durch seine Mieter abstellen zu lassen oder seinen Mietern in der Pflasterung auf diesem Flurstück einbringen zu lassen.
8) Dem Kläger wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 7 der Hilfswiderklage ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
9) Der Kläger wird verurteilt, die auf dem in seinem Eigentum befindlichen Flurstück … der Flur … der Gemarkung X vorhandene Fläche des Zugangswegs der Beklagten, der in einer Breite von 3 m entlang der nordwestlichen Grenze besteht, befindliche Sitzbank, den schweren großen Blumenkübel und den mobilen Basketballständer zu entfernen.
10) Der Kläger wird verurteilt, es zu unterlassen, auf der Fläche des Zugangsweges der Beklagten, der auf seinem Flurstück … der Flur … der Gemarkung X, der in einer Breite von 3 m entlang der nordwestlichen Grenze besteht, bewegliche Gegenstände abzustellen.
11) Dem Kläger wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung zu Ziff. 10 der Hilfswiderklage ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da kein Güte- und Schlichtungsverfahren vorangegangen sei.
Sie ist der Meinung, dass Zweifel an der Wirksamkeit des Wegerechtes gegeben seien. Dieses sei nie abgegrenzt worden. Ferner übe der Kläger ein solches nicht mehr selbst aus, allenfalls noch Mieter von ihn. Die Beklagte bestreitet, dass die Holzpfosten den Kläger in der Nutzbarkeit des Wegerechtes einschränken oder dies durch die beabsichtigte Anbringung eines Tores oder einer Kette geschehe. Solche Maßnahmen seien angezeigt, da das Betreten der Fläche von Unbefugten verhindert werden solle. Den seitens der Kläger angegebenen Mietern habe sie Hausverbot erteilt.
Das Lichtbild vom 31.01.2017 sei durch den Zeugen C aus dem 1. Obergeschoss aufgenommen worden; es handele sich um eine Videosequenz. Damit habe er die Behauptung widerlegen wollen, dass kein Traktor mehr zwischen den Holzpfosten durchfahren könne. Eine Rechtsverletzung auf Seiten des Klägers sei zudem nicht gegeben, da er nicht abgelichtet worden sei. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Entfernung der Pfosten fotografiert worden sei, sei dies ebenfalls durch Herrn C geschehen – dies aber erst, nachdem der seinerseits fotografiert habe. Dies habe der Herr C dokumentieren wollen.
Sie bestreitet, dass auch Teile der dem Kläger gehörenden Flurstücke … und … gefilmt oder fotografiert würden. Sie selbst habe keine Überwachungskamera angebracht, dies sei der Zeuge C gewesen, der Besitzer des Gebäudes sei. Im Übrigen habe sie ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks, da es in der Vergangenheit zu verschiedenen Eigentumsdelikten gekommen sei.
Die Hilfswiderklage begründet sie damit, dass sie sich durch eine auf dem Grundstück des Klägers montierte Überwachungskamera und von gefertigten Fotografien, teils auch mittels Drohne, ebenso beeinträchtigt fühle wie durch Gegenstände, die auf ihrem Grundstück, im Bereich der Wegerechtsfläche, angebracht oder abgestellt seien. Ferner sei die ihr eingeräumte Wegerechtsfläche am Flurstück 248 durch dort abgestellte Gegenstände beeinträchtigt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 11.07.2017 (ab Seite 19, Bl. 34 d.A.), 19.08.2017 (ab Seite 6, Bl. 66 d.A.), 22.11.2017 (Bl. 75 d.A.) und 28.11.2017 (Bl. 89 d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat die Parteien persönlich gehört. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2017.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend zulässig und zum Teil begründet. Eine Entscheidung über die Hilfswiderklage war mangels Eintritt der Bedingungen, unter denen sie erhoben worden ist, nicht veranlasst.
I.
Die Klage ist abgesehen von den Klageanträgen zu 6), 7) und 8) zulässig.
1)
Ein Güte- und Schlichtungsverfahren nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 53 JustG NRW war im Vorgriff des Rechtsstreits nicht durchzuführen. Vorliegend beruft sich der Kläger auf Ansprüche aus § 1004 BGB, welche nicht unter den Katalog des § 53 JustG NRW fallen. Soweit die Beklagte eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Az. 1 S 103/02) anführt, ergibt sich daraus nichts anderes. In dieser ging es in der Sache um Überwuchs, d.h. einen Anspruch der ebenso nach den §§ 906, 910, 911 BGB geltend gemacht werden könnte. Für einen solchen Anspruch trifft zu, dass eine Güte- und Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Für den reinen Anspruch aus § 1004 BGB ist dies jedoch auch weiterhin nicht der Fall.
2)
Die Klageanträge zu 6), 7) und 8) sind unzulässig. Der Kläger kann aber nicht bereits im Rahmen des hiesigen Urteils im Erkenntnisverfahren die Ermächtigungen zur Ersatzvornahme – Entfernung der Holzpfosten und der Kamera und dazu erforderliches Betreten des Grundstücks der Beklagten – verlangen. Bei der Verpflichtung zur Entfernung der Holzpfosten und der Kamera handelt es sich um eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung gemäß § 887 ZPO zu erfolgen hat. Würde eine entsprechende Ermächtigung bereits im Rahmen des Urteils ausgesprochen werden, fehle es an einem entsprechenden Verfahren, in welchem die Beklagte den Erfüllungseinwand erheben kann. Anders stellt sich dies da, soweit das Gesetz ausdrücklich bereits die Aufnahme von Teileakten des zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahrens in das Urteil zulässt, wie z.B. bei der Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO.
II.
Die Klage ist zum Teil begründet.
1)
Der Kläger kann in Bezug auf die Klageanträge zu 1) und 2) von der Beklagten aus § 1004 BGB verlangen, dass der in unmittelbarer Nähe des Hallentores stehende Holzpfosten beseitigt wird und die Anbringung einer Kette mit Hinweisschild entlang der Grundstücksgrenzen unterlassen wird. Nicht dagegen kann er Entfernung des weiteren Pfostens verlangen oder die Unterlassung der Anbringung eines verschließbaren Tores entlang der Grundstücksgrenze.
a)
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10 –, BGHZ 187, 185-194, Rn. 18).
b)
Vorliegend bestehen entgegen der Ansicht der Beklagten keine Zweifel daran, an welcher Fläche des Flurstücks … das Wegerecht eingeräumt worden ist: Dies ergibt sich aus der Wegerechtsbestellung und dem vorgelegten Lageplan, der genaue Abmessungen zulässt.
c)
Unerheblich ist auch, ob der Kläger selbst das Wegerecht noch ausübt. Wenn ein solches nicht mehr im erheblichen Umfang genutzt wird, erlischt es nicht. Denn die Ausübung des Wegerechts ist weder in Folge einer Veränderung eines der betroffenen Grundstücke dauernd ausgeschlossen, noch ist der Vorteil für das herrschende Grundstück in Folge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig weggefallen. Der Kläger kann dieses Wegerecht auch an seine Mieter weitergeben. Ein Berechtigter kann die Ausübung seines Rechts an Dritte übertragen, die zu ihm in besonderen Beziehungen stehen, zB an „Besucher, Kunden, Mieter, Pächter, Bedienstete, Hausgenossen” (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1971 – V ZR 8/69). Dieser Kreis der Ausübungsberechtigten bedarf je nach der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks der näheren Bestimmung. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein dingliches Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, § 1019 BGB.
d)
Der aufgestellte Holzpfosten in der Nähe des Tores beeinträchtigt den Kläger bzw. die von ihm zugelassenen Nutzer) in der Ausübung des Wegerechts, gleiches gilt für das Vorhaben, die Pfosten mittels einer Kette zu verbinden und so eine Absperrung zu erzielen.
aa)
Zwar muss der durch das Wegerecht Verpflichtete gemäß §§ 1027, 1024 BGB grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen und darf das Recht nicht durch hindernde Anlagen beeinträchtigen, doch findet das Wegerecht seine Schranken in § 1020 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Berechtigte verpflichtet, in Ausübung seines Rechts das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen.
Aus diesen wechselseitigen Anforderungen ergeben sich Beschränkungen der Rechtspositionen der Beteiligten, soweit dies die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert. Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann. Andererseits ist der Berechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, Schutzvorkehrungen des Eigentümers gegen Eindringen, Beschädigen und Entwenden zu akzeptieren und die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die (ggf. nachträglich angebrachten) Absperrungen nur zu einer als geringfügig anzusehenden Erschwerung der Rechtsausübung führen und die Absperrungen und Tore Folge eines im Vergleich zum ursprünglichen Zustand gesteigerten Sicherheitsbedürfnisses sind.
bb)
Schon aus der Einsicht der vorgelegten Lichtbilder ergibt sich ohne weiteres, dass die Lage des Pfostens jedem Nutzer, der – erlaubtermaßen – den Bereich mit Fahrzeugen befährt, Obacht abverlangt. Nicht anders, sondern sogar stärker, wäre die Beeinträchtigung, wenn die Beklagte eine Kette entlang der Grundstücksgrenze anbringt.
cc)
Der in Rede stehende Holzpfosten hat – dies ist dem Kläger zuzugeben – für sich genommen keine erkennbare Funktion. Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass damit eine Markierungsfunktion verbunden sei, ist zwar richtig, dass der Pfosten die Grenze sichtbar macht – offensichtlich ging es aber der Klägerin bei der Errichtung der ursprünglichen Pfostenkette ersichtlich darum, schlicht den Zugang zu der Wegerechtsfläche zu erschweren. Ein bloße Abgrenzung könnte – z. B. durch Farbgebung, etc. wesentlich einfacher, günstiger und schonender erreicht werden. Da – durchaus berücksichtigenswerte – Interesse der Klägerin, ihr Grundstück, wozu auch die klägerische Wegerechtsfläche gehört, vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Unbefugter zu schützen, kann dagegen weder mit einzelnen Holzpfosten noch mit einer bloßen Kette erreicht werden. Zwar wird verhindert, dass Verkehr auf den Teil des Grundstücks gelangt, der wegerechtsberechtigt ist. Die Kette verhindert aber nicht, dass Fußgänger diesen Grundstücksteil betreten. Berechtigte Belange, die nach § 1020 BGB zu berücksichtigen wären, kann sie insoweit nicht geltend machen; im Gegenteil geht ihr Verhalten insoweit jedenfalls sehr stark in die Richtung eines schikanösen Verhaltens, § 226 BGB. Der Pfosten bei der Halle ist daher zu beseitigen; das u.a. angekündigte Vorhaben, den Bereich mit einer Kette abzusperren, zu unterlassen.
e)
Der weitere Pfosten ist dagegen nicht zu entfernen. Hier macht der Kläger schon nicht substantiiert geltend, dass von diesem eine Beeinträchtigung seines Wegerechts ausgeht.
f)
Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet, es zu unterlassen, die Grenze zwischen dem Flurstück … und dem Flurstück … im Bereich der Wegerechtsfläche des Klägers durch ein Tor zu verschließen. Anders als bei den Holzpfosten und bei der Kette würde sich ein verschließbares Tor durchaus so auswirken, dass effektiv das Grundstück der Klägerin vor der Einflussnahme unberechtigter Dritter geschützt wäre. Auch wenn damit die Beeinträchtigungen für den Kläger und die von ihm autorisierten Dritter in der Nutzung der Wegerechtsfläche damit gleich oder sogar größer wären wie bei der Belassung des Holzpfostens oder der Anbringung einer Kette wäre hier ein berechtigtes Interesse der Beklagten nachvollziehbar gegeben, so dass ihr dieses Vorhaben nicht untersagt werden kann.
2)
Der Kläger kann in Bezug auf die Klageanträge zu 3) – 5) auch verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die ihm eingeräumte Wegerechtsfläche bzw. die ihm gehörenden Flurstücke … und … und dort sich aufhaltende Personen zu filmen und verlangen, dass die entsprechende Überwachungskamera abgebaut wird. Nicht dagegen kann er verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, ihn zu fotografieren.
a)
Der Kläger kann gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend machen, soweit er sich dagegen wendet, dass er oder weitere Personen auf der Wegerechtsfläche oder seinen Grundstücken fotografiert werden vom Grundstück der Beklagten aus.
Dass die Beklagte dies in Zukunft tun wird, ist nicht sicher feststellbar. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, dass sie dies unerlaubt und rechtswidrig in der Vergangenheit getan hat, so dass eine entsprechende Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte, nicht festzustellen ist.
Auf der vorgelegten Aufnahme vom 31.01.2017 ist – unabhängig davon, wer sie gemacht hat – zwar das Gebäude und Teile der Flurstücke des Klägers zu sehen, nicht aber der Kläger selbst. Das Fotografieren von Häusern etc. ist zunächst grundsätzlich erlaubt (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 25.02.2003, 15 U 138/02, Rdnr. 24, zitiert nach juris). Insofern kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zwar angenommen werden, wenn sich der Betroffene durch das Fotografieren seines Hauses gegen seinen geäußerten und bekannten Willen in eine jede seiner Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen muss (so etwa OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, 3 U 94/09, Rdnr. 32, zitiert nach juris). Dies lässt sich allerdings anhand der Vorlage eines „Fotos“ nicht feststellen.
Das erstmals im Rahmen des mündlichen Verhandlung angesprochene und unstreitig erfolgte Fotografieren des Klägers im Zusammenhang mit dem Entfernen der Pfosten im Februar 2017 kann nicht sicher auf die Beklagte zurückgeführt werden; jedenfalls ergibt sich selbiges nicht einmal aus den Angaben des Klägers. Soweit man erwägen kann, dass der Beklagten ggf. auch das Handeln Dritter zugerechnet werden kann, ist vorliegend jedenfalls nicht feststellbar, dass das Fotografieren in dieser Situation rechtswidrig war, da es ggf. um die Dokumentation des Entfernens der Pfosten bzw. der vom Kläger selbst gefertigten Fotos ging.
Soweit der Kläger darüber hinaus mitgeteilt hat, dass „im Sommer 2017“ bei anderen Gelegenheiten fotografiert worden sei, ist dies bereits zu unsubstantiiert um daran rechtliche Folgen knüpfen zu können.
b)
Dagegen kann der Kläger von der Beklagten aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen, dass diese es unterlässt, die Wegerechtsfläche mittels einer Überwachungskamera zu filmen. Vielmehr kann er die Entfernung der Kamer verlangen.
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist insoweit gegeben sein. Zwar bestreitet die Beklagte, dass die Kamera auch die Grundstücke des Klägers und die sich darauf aufhaltenden Personen filmt, allerdings ist diese – da sie auch nach Angaben der Beklagten die Wegerechtsfläche des Klägers erfassen soll – unstreitig in die Richtung der Flurstücke … und … gerichtet. Schon das „Gefühl des Überwachtwerdens“ schränkt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Betroffenen massiv ein. Das Persönlichkeitsrecht ist daher schon dann beeinträchtigt, wenn der Betroffene „eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten muss“. Dies ist beim Kläger der Fall.
Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Soweit die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Überwachung ihres Grundstücks geltend macht, verfängt dies nicht. Ein solches berechtigtes Interesse rechtfertigt jedoch allenfalls die Überwachung ihrer eigenen Grundstücksteile, nicht solcher von fremden Grundstücken (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10, Rdnr. 9 und 13, zitiert nach juris). Erfasst die Videoüberwachung aber zumindest auch Bereiche, die für Dritte zugänglich sind (Wegerechtsfläche), müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. Diesen Personen stehen ein Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Nur wenn ein zurechenbarer Anlass, wie durch eine konkrete, schwerwiegende Rechtsverletzung, gegeben ist, kann möglicherweise eine Überwachung von Dritten zulässig sein. Soweit die Beklagte hierzu auf angebliche Vorfälle und Beschädigungen an ihrer Wegerechtsfläche abstellt, handelt es sich schon unter Berücksichtigung ihres Vorbringens um Einwirkungen geringerer Qualität, die eine Dauerüberwachung nicht zu rechtfertigen vermögen.
Unerheblich ist, dass nach den Angaben der Beklagten die Kamera durch Herrn C als Besitzer des nördlich gelegenen Gebäudes angebracht worden sei. Insoweit haftet sie als mittelbare Handlungsstörerin. Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann. Das Interesse an der Dokumentation der Geschehnisse auf der Wegerechtsfläche liegt bei der Beklagten und nicht etwa bei dem Zeugen C, bei dem es sich nach seinen eigenen Angaben nur um einen Mitarbeiter der Beklagten handelt, so dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers adäquat durch die Beklagte verursacht worden sind. Die Beklagte hat als Eigentümerin Kenntnisse von der Anbringung der Kamera, so dass sie die diesbezügliche Beeinträchtigung auch hätte verhindern können. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine erfolgte rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine widerlegbare Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Eine solche Vermutung müsste die Beklagte daher wiederlegen; dies ist ihr nicht gelungen, da jedenfalls weiterhin beabsichtigt ist, in die Richtung der Flurstücke des Klägers eine Kamera zu behalten.
Der – wie vorstehend ausgeführt – bestehende Unterlassungsanspruch rechtfertigt auch die weiter von dem Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich der Entfernung der Kamera; eine alternative, mildere Maßnahme besteht nicht. Maßgeblich ist der Gedanke, dass sich der Kläger einem sogenannten Überwachungsdruck ausgesetzt sieht, welcher zum einen daraus resultiert, dass die Beklagte zumindest in der Vergangenheit das klägerische und ihr eigenes Grundstück mit der Kamera gefilmt hat bzw. dies vorgegeben hat. Darüber hinaus ist das nachbarschaftliche Verhältnis der Parteien durchweg von Auseinandersetzungen geprägt, so dass der Kläger auch die konkrete Befürchtung haben muss, dass es erneut zu einer Überwachung durch die streitgegenständliche Kamera kommt (so im Ergebnis auch: OLG Köln, Urteil vom 22.09.2016, 15 U 33/16, Rdnr. 35, zitiert nach juris).
3)
Der Beklagten sind bereits im Rahmen des hiesigen Urteils Ordnungsmittel bezüglich eines Verstoßes der ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtungen anzudrohen; insofern kann die Androhung von Zwangsmitteln bereits im Rahmen des Urteils erfolgen (Seibel/Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage, § 890 ZPO, Rdnr. 12),
III.
Über die Widerklage war nicht zu entscheiden. Sie war nur hilfsweise erhoben, nämlich für den Fall, dass das Gericht die Klage für zulässig und die mit der Klage geltend gemachten Forderungen für berechtigt erachtet. Diese Bedingungen sind nicht eingetreten, da die Klage nur zum Teil zulässig und nur zum Teil begründet war.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für die Klage wird auf 10.000,00 € festgesetzt (Anträge 1) – 5) jeweils 2.000,00 €; kein Ansatz für die Anträge 6) – 9)).