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Verkehrsunfall – Ersatz der Beilackierungskosten

AG Überlingen, Az.: 2 C 57/17, Urteil vom 12.07.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 719,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich des Unfalls vom 23.12.2016 in Markdorf.

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges, durch welches der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig. Streitig blieb lediglich ein Teil der angefallenen Reparaturkosten.

Für die Reparatur des Unfallschadens hat das Autohaus D. dem Kläger 7.776,86 € brutto berechnet. Die Beklagte hat die Reparaturkosten auf 7.056,91 € gekürzt, mithin sind 719,95 € offen.

Der Kläger hat das Sachverständigenbüro R. mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Auf Basis dieses Gutachtens hat das Autohaus D. den Pkw instandgesetzt.

Der Kläger hat vorgetragen: Die Kürzung der Beklagten für die Beilackierung des vorderen Kotflügels sei unberechtigt, wie auch die Kürzung für die Probefahrt und die Innen- und Außenreinigung des Fahrzeuges. Inhaltlich sei hierauf gar nicht einzugehen, denn der Kläger habe aufgrund des Sachverständigengutachtens, welche diese Positionen mit beinhaltet gehabt habe, sein Fahrzeug zu Reparatur in Auftrag gegeben und reparieren lassen, so dass er aufgrund des Gutachtens davon ausgehen konnte, dass diese Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich waren und könne daher diese von der Beklagten ersetzt verlangen.

Verkehrsunfall – Ersatz der Beilackierungskosten
Symbolfoto: Alex_eg/bigstock

Lediglich ergänzend werde vorgetragen: Eine Probefahrt sei erforderlich, um eventuelle Windgeräusche auszuschließen, die durch den Austausch der verformten Karosserie hätten verursacht werden können. Sowohl die Innenreinigung als auch die Außenreinigung seien bei einem Unfall aufgrund von Glassplittern, Blut, Lackierungsmaßnahmen etc. erforderlich. Auch die Beilackierung sei zwingend notwendig, eine Beilackierung ist im Bodenseeraum in der Regel der Fall.

Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 719,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat hierzu vorgetragen: Die von der Beklagten vorgenommen Abzüge seien berechtigt. Für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung des vorderen Kotflügels sei ein Arbeitslohn von 249,90 € nicht erforderlich, wie aber auch der Arbeitslohn für die Seitenblinklichtleuchte von 35,70 € und die Lackierungskosten in Höhe von 139,50 €. Außerdem seien nicht zu erstatten die Kosten für eine Probefahrt und der Fahrzeugreinigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 719,95 € gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von der Reparaturrechnung von 7.776,86 €, die in Höhe von 719,95 € vorgenommen wurde, war unberechtigt. Der Abzug der Beklagten erfolgte hierbei für Beilackierung und Arbeitslohn für den Kotflügel sowie Kosten der Probefahrt und Kosten der Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs. Diese Arbeiten durfte der Kläger jedoch ebenfalls als erforderlich ansehen, denn in dem Gutachten des Sachverständigen R. waren diese Posten bereits enthalten und wurden dann vom Autohaus D. geleistet und in Rechnung gestellt. Der Geschädigte kann vom Schädiger grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich, denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens, zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Jedoch ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie auf die möglicherweise, gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen (BGH 06.11.1973 VI ZR 27/73 und BGH 15.09.2015 VI ZR 475/14).

Der Kläger durfte daher im vorliegenden Fall auf das Gutachten des Sachverständigen R. vertrauen und die hierfür erforderlichen Kosten sind ihm daher zu ersetzen. Als Laie hat er nicht die Möglichkeit zu beurteilen, ob eine Probefahrt, Innen- und Außenreinigung, die Beilackierung oder der Arbeitslohn hierfür erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Kontrollbericht der Beklagten vom 02.02.2017, während die Rechnung vom 27.01.2017 war, somit das Fahrzeug schon längst repariert gewesen ist. Mithin haben die Einwendungen der Beklagten kein Erfolg und somit war die Klage begründet.

Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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