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Unterlassungsanspruch wegen Bonitätsauskunft: Wann sich Unternehmen wehren können

Kein Auftrag, weil die Wirtschaftsauskunft schlecht ausfällt. Das Unternehmen klagt auf Unterlassung – doch die Auskunftei beruft sich auf Meinungsfreiheit. Ein nicht offengelegter Algorithmus und ein einzelnes Inkassoverfahren sollen die Kennzahl 3,8 rechtfertigen.
Digitale Bonitätsauskunft auf einem Tablet mit rotem Risikowert und einer Liste von Inkassoverfahren auf einem Bürotisch.
Das LG Wuppertal entschied, dass Bonitäts-Scores als geschützte Meinungsäußerungen gelten, sofern die zugrunde liegenden Tatsachen korrekt sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 141/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 04.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 O 141/24
  • Verfahren: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Bonitätsauskunft, Persönlichkeitsschutz, Gewerbebetrieb

Das Gericht weist die Klage ab. Bonitätsbewertungen bleiben erlaubt, wenn die zugrunde liegenden Inkassoverfahren stimmen.
  • Das Gericht sah keine falschen Tatsachen in der Bonitätsbewertung.
  • Inkassoverfahren waren unstreitig; deren Abschluss änderte daran nichts.
  • Eine Offenlegung aller Bewertungsfaktoren muss die Beklagte nicht liefern.
  • Die Klägerin griff nur die Bewertung an, nicht die Tatsachengrundlage.
  • Relevant für: Unternehmen, Auskunfteien, Inkassodienstleister, Betroffene von Bonitätsscoring

Warum das LG Wuppertal den Unterlassungsanspruch abwies

Ansprüche auf Unterlassung ergeben sich im Zivilrecht aus den §§ 824 und 1004 Absatz 1 BGB sowie aus den §§ 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 BGB. Dabei erfasst § 824 BGB ausschließlich unwahre Tatsachenbehauptungen, während bloße Werturteile oder Meinungsäußerungen durch diesen Paragraphen nicht geschützt werden. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt aufgrund der Abwägung widerstreitender Grundrechte stets die Ausnahme dar. Das bedeutet konkret: Dieses Rechtsinstitut schützt das Unternehmen als Ganzes – also seinen Ruf, seinen Kundenstamm und seine Geschäftsbeziehungen – vor unberechtigten Störungen von außen.

Das Landgericht Wuppertal wandte diese Maßstäbe auf den Fall eines Instandhaltungs- und Objektmanagement-Unternehmens an, das die Verbreitung spezifischer Bonitätskennzahlen durch eine Wirtschaftsauskunftei stoppen wollte. Mit Urteil vom 4. März 2026 (Az. 2 O 141/24) wies die Klage vollständig ab. Die Richter stellten fest, dass die angegriffenen Kennzahlen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Bewertungen darstellen. Das klagende Unternehmen konnte zudem keine unrichtige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Bewertung nachweisen.

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, fordern Sie von der Auskunftei eine vollständige Selbstauskunft an. Prüfen Sie jedes darin aufgeführte Merkmal – wie Kreditanfragen oder Inkassoverfahren – auf seine Richtigkeit. Da Sie die Unrichtigkeit der Tatsachengrundlage beweisen müssen, ist dieser Abgleich die zwingende Voraussetzung für jede weitere Handlung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bonitätskennzahlen einer Wirtschaftsauskunftei – wie ein Bonitätsindex, eine Ausfallwahrscheinlichkeit oder eine Risikoklasse – sind keine Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 824 BGB, sondern Bewertungen, die als Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind; ein Unterlassungsanspruch scheidet daher aus, solange die zugrunde liegenden Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  2. Auch abgeschlossene Inkassoverfahren dürfen in eine Bonitätsbewertung einfließen, ohne dass die Auskunftei verpflichtet wäre, die Berechtigung der zugrundeliegenden Forderungen zu prüfen oder das Verhältnis der Forderungsbeträge zur Gesamtwirtschaftsleistung des bewerteten Unternehmens zu berücksichtigen; eine unrichtige Tatsachengrundlage liegt erst dann vor, wenn tatsächlich abgeschlossene Verfahren fälschlich als noch laufend ausgewiesen werden.
  3. Eine Wirtschaftsauskunftei ist nicht verpflichtet, sämtliche in ihr Scoring-Verfahren einfließenden Einzeltatsachen und Berechnungsparameter offenzulegen, da das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch das Recht umfasst, den Prozess der eigenen Meinungsbildung nicht nach außen hin darzulegen.
Infografik: Bonitätsbewertungen durch Wirtschaftsauskunfteien sind rechtlich als Meinungsäußerungen geschützt, wobei abgeschlossene Inkassoverfahren berücksichtigt werden dürfen, solange sie nicht fälschlich als laufend dargestellt werden.
Wirtschaftsauskunfteien dürfen Bonitätskennzahlen als Meinungsäußerungen verbreiten – auch unter Einbeziehung abgeschlossener Inkassoverfahren. LG Wuppertal, Urt. v. 04.03.2026, Az. 2 O 141/24

Bonitäts-Score: Tatsache oder geschützte Meinungsäußerung?

Bonitätskennzahlen stuft die Rechtsprechung als Bewertungen ein, die zwar auf Tatsachen beruhen, aber selbst keine Tatsachenbehauptungen sind. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 22.02.2011 (Az. VI ZR 120/10) klar, dass § 824 BGB nur unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst. Solche Einschätzungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine gerichtliche Kontrolle findet nur in Ausnahmefällen statt, etwa bei sachlich völlig losgelösten Bewertungen analog zur Schmähkritik, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.1995 (Az. 1 BvR 1476/91 u.a.) definierte. Unter Schmähkritik versteht man Äußerungen, bei denen nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die bloße Herabsetzung oder Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens im Vordergrund steht.

In der rechtlichen Prüfung wertete das Gericht die von der Auskunftei berechneten Werte – darunter einen Bonitätsindex von 100 bis 600, eine „Probability of Default“ und eine Risikoklasse – als zulässige Meinungsäußerungen der Wirtschaftsauskunftei. Die „Probability of Default“ beschreibt dabei die statistische Wahrscheinlichkeit, mit der ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums voraussichtlich nicht nachkommen wird. Da die in die Berechnung eingeflossenen Inkassoverfahren unstreitig existierten, lag keine falsche Tatsachenbasis vor. Das Urteil betonte, dass das Bewertungssystem ein Mindestmaß an sachlichem Bezug aufweise und sich somit der gerichtlichen Kontrolle entziehe.

Die von der Klägerin angegriffenen Kennzahlen stellen allerdings eine Bewertung dar, die zwar auf Tatsachen beruht, dadurch aber nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung wird. – so das Landgericht Wuppertal

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für einen Erfolg liegt nicht in der Kritik am schlechten Score-Wert selbst, sondern in der Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Daten. Da die Bonitätskennzahl als geschützte Meinung gilt, greift ein Unterlassungsanspruch meist nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass die Auskunftei von falschen Tatsachen ausgeht – etwa von Forderungen, die nie existiert haben.

Warum Unternehmen negative Bonitätsbewertungen hinnehmen müssen

Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs wird im Zivilrecht über § 823 Absatz 1 BGB gewährleistet. Eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Markterfolgs durch Bonitätsbewertungen muss jedoch stets gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung abgewogen werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Bildung einer eigenen Meinung über die Kreditwürdigkeit Dritten gegenüber nicht offengelegt werden muss.

Die praktischen Auswirkungen dieser Abwägung zeigten sich bei dem Instandhaltungsunternehmen, das für seine Aufträge zwingend Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften benötigte. Ein Geschäftspartner kündigte die zugesagten Konditionen für eine Bürgschaftslinie für das Jahr 2024 und verwies dabei explizit auf die schlechte Bewertung durch die Auskunftei. Das betroffene Unternehmen argumentierte, sein Markterfolg werde massiv beeinträchtigt, da es die Bürgschaften nun teurer bei anderen Anbietern beschaffen müsse. Das Gericht entschied jedoch, dass das Unternehmen die verbleibenden Unsicherheiten der Bewertung hinnehmen muss, da der Eingriff in den Gewerbebetrieb durch die Meinungsfreiheit der Auskunftei gedeckt sei.

Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Abgabe von Bonitätsbewertungen stellt wegen der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen die Ausnahme dar; auch vermeintlich negative Bonitätsbewertungen sind grundsätzlich hinzunehmen. – so das LG Wuppertal

Warum auch erledigte Inkassoverfahren den Score beeinflussen

Die Berücksichtigung von Inkassoverfahren bei der Bonitätsbewertung ist rechtlich und sachlich nachvollziehbar. Es besteht keine Verpflichtung für Auskunfteien, die inhaltliche Berechtigung der zugrunde liegenden Forderungen im Detail zu prüfen. Auch bereits abgeschlossene oder erledigte Verfahren dürfen weiterhin in die Bewertung einfließen.

Streit um erledigte Forderungen

Im Prozess legte der Inkassodienstleister eine Liste von 15 teilweise abgeschlossenen und teilweise noch laufenden Inkassoverfahren vor, die in das Scoring eingeflossen waren. Auch zwei weitere Verfahren, die erst nach Klageerhebung entstanden waren, wurden berücksichtigt und waren zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgeschlossen. Das bewertete Unternehmen hielt diese Verfahren für kreditrechtlich völlig unerheblich und betonte, dass die Beträge angesichts der eigenen Gesamtwirtschaftsleistung nicht ins Gewicht fielen. Das Gericht befand jedoch, dass die Nichtberücksichtigung des Verhältnisses zur Gesamtwirtschaftsleistung nicht zwingend fehlerhaft ist. Eine falsche Tatsachengrundlage durch die Berücksichtigung bereits erledigter Fälle konnte nicht nachgewiesen werden, da die Auskunftei die abgeschlossenen Verfahren nicht fälschlicherweise als noch laufend deklariert hatte.

Kontrollieren Sie bei erledigten Forderungen akribisch, ob das Erledigungsdatum korrekt hinterlegt ist. Melden Sie Zahlungsnachweise proaktiv an die Auskunftei, falls ein Verfahren fälschlicherweise noch als „offen“ geführt wird. Nur wenn Sie die Auskunftei auf einen konkret falschen Status hinweisen, wandelt sich die zulässige Bewertung in eine angreifbare Falschinformation.

Achtung Falle:

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass bereits erledigte oder im Verhältnis zum Umsatz geringfügige Inkassofälle nicht mehr gewertet werden dürfen. Solange die Auskunftei diese nicht fälschlich als „offen“ bezeichnet, darf sie diese in ihre Bewertung einfließen lassen. Die bloße Unverhältnismäßigkeit der Gewichtung im Vergleich zur Firmengröße reicht für ein Verbot der Auskunft in der Regel nicht aus.

Keine Pflicht zur Offenlegung der mathematischen Scoring-Formel

Es besteht keine prozessuale Pflicht zur vollständigen Offenlegung aller Einzeltatsachen, die in ein Scoring einfließen. Eine derart weitreichende Offenlegungspflicht wäre mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unvereinbar. Dieses Recht umfasst ausdrücklich auch die Freiheit, den inneren Prozess der eigenen Meinungsbildung nicht nach außen hin offenlegen zu müssen.

Das klagende Unternehmen rügte im Verfahren, dass die Auskunftei nicht transparent mache, welche Tatsachen insgesamt in die Bewertung einbezogen würden. Es sah darin eine Vereitelung seiner Möglichkeit zur Stellungnahme und forderte eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Gegenseite. Diese verpflichtet die Gegenseite dazu, Details zu internen Abläufen offenzulegen, wenn der Kläger selbst keinen Einblick in diese hat, sie aber für den Beweis seines Anspruchs benötigt. Die Auskunftei verteidigte sich mit dem Verweis auf ein wissenschaftlich anerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren, bei dem zahlreiche Kriterien wie die Rechtsform, das Gründungsjahr und die wirtschaftliche Entwicklung einfließen. Das Gericht folgte dieser Argumentation und lehnte eine weitgehende Offenlegungspflicht ab, da dies den geschützten Bereich der Meinungsbildung verletzen würde.

Eine so weitgehende Verpflichtung, die sich etwa als sekundäre Darlegungslast begründen lassen könnte, wäre mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu vereinbaren. Dieses Recht umfasst es auch, den Prozess der eigenen Meinungsbildung nicht offenlegen zu müssen. – so das Gericht

Warum Schadensersatz für Unternehmen oft ausscheidet

Schadensersatzansprüche können sich aus § 824 BGB oder wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB ergeben. Voraussetzung für § 826 BGB ist eine bewusst falsche Tatsachengrundlage oder eine sachlich völlig unvertretbare Bewertung. Bei juristischen Personen spielen datenschutzrechtliche Ansprüche in diesem spezifischen Kontext oft keine Rolle. Als juristische Personen gelten Unternehmen (wie eine GmbH oder AG), die im Gegensatz zu Privatpersonen nur sehr eingeschränkt durch die Datenschutz-Grundverordnung geschützt sind, da diese primär die Persönlichkeitsrechte natürlicher Menschen bewahren soll.

Das Instandhaltungsunternehmen forderte neben der Unterlassung auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für die verschiedenen Bonitätsangaben. Das Gericht sah jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Auskunftei. Da es sich bei dem klagenden Unternehmen um eine juristische Person handelt, kam es auf datenschutzrechtliche Fragen laut Urteil nicht an; konkrete Rechtsverstöße in diesem Bereich wurden zudem nicht dargelegt. Konsequenterweise wurde die Klage auf Schadensersatz vollständig abgewiesen, womit das Unternehmen den Prozess verlor.

Fazit: Erfolg nur bei unrichtigen Basisdaten möglich

Dieses Urteil des Landgerichts Wuppertal verdeutlicht die starke Position von Wirtschaftsauskunfteien gegenüber Unternehmen. Da Scoring-Werte als geschützte Meinungsäußerungen gelten, haben Sie als betroffener Unternehmer kaum eine Handhabe gegen schlechte Bewertungen, solange die zugrunde liegenden Daten der Wahrheit entsprechen. Die Entscheidung folgt der strengen Linie des Bundesgerichtshofs und ist damit als richtungsweisend für ähnliche Fälle bundesweit einzustufen.

Für Ihre Praxis bedeutet das: Konzentrieren Sie sich nicht auf den Score-Wert selbst, sondern ausschließlich auf die Korrektur unrichtiger Basisdaten. Da Sie keinen Anspruch auf Offenlegung der mathematischen Berechnungsformel haben, müssen Sie bei einer Verschlechterung Ihres Scores sofort eine Selbstauskunft einholen, um fehlerhafte Einträge zu identifizieren und deren Löschung zu verlangen, bevor weitere Geschäftspartner ihre Konditionen anpassen.

Checkliste: So korrigieren Sie fehlerhafte Bonitätsdaten

Handeln Sie sofort, wenn Geschäftspartner Konditionen verschlechtern oder Kredite ablehnen. Fordern Sie die Auskunftei schriftlich zur Korrektur nachweislich falscher Basisdaten auf und setzen Sie hierfür eine Frist von 14 Tagen. Wenn Sie nichts tun, bleibt der schlechte Score bestehen und beeinträchtigt Ihre Liquidität dauerhaft. Dokumentieren Sie jede Ablehnung durch Dritte, um bei einem späteren Rechtsstreit den Eingriff in Ihren Gewerbebetrieb belegen zu können.


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Ein schlechter Score gefährdet Ihre Liquidität und Geschäftsbeziehungen, doch rechtliche Schritte sind nur bei nachweislich falschen Basisdaten erfolgversprechend. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, unrichtige Einträge bei Auskunfteien zu identifizieren und deren Korrektur oder Löschung konsequent durchzusetzen. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, Ihren unternehmerischen Handlungsspielraum rechtssicher zurückzugewinnen.

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Experten Kommentar

Viele Unternehmer wollen aus purer Wut direkt gegen die Auskunftei klagen, weil sie die Bewertung als zutiefst ungerecht empfinden. Dabei verbrennen sie oft Tausende Euro an Prozesskosten für einen völlig aussichtslosen Kampf gegen geheime Algorithmen. Vor Gericht prallt diese emotionale Argumentation nämlich gnadenlos an der Meinungsfreiheit der Datenkonzerne ab.

Der klügere Weg setzt viel früher an, nämlich direkt in der eigenen Buchhaltung. Wer unberechtigte Rechnungen sofort sauber und nachweisbar bestreitet, blockiert die rechtmäßige Meldung an die Auskunfteien von vornherein. Ist ein unbestrittener Inkassofall erst einmal korrekt im System gelandet, bekommt man ihn fast nicht mehr weg.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Anspruch auch, wenn die gemeldeten Inkassofälle im Verhältnis zu meinem Umsatz winzig sind?

NEIN, ein Unterlassungsanspruch lässt sich nicht allein mit der Geringfügigkeit einer Forderung im Verhältnis zum Gesamtumsatz Ihres Unternehmens begründen. Auskunfteien sind rechtlich nicht verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von Inkassofällen zur wirtschaftlichen Gesamtsituation eines Betriebs individuell zu gewichten.

Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der Einordnung von Bonitätskennzahlen als Werturteile, die durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, sofern sie auf einer korrekten Tatsachengrundlage beruhen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung reicht die bloße Existenz eines Inkassoverfahrens als wahre Tatsache aus, um den Score rechtmäßig zu beeinflussen, unabhängig von der Höhe des Betrags. Eine Pflicht zur mathematischen Gewichtung der Forderungshöhe im Vergleich zur Firmengröße existiert nicht, da Auskunfteien ihren internen Prozess der Meinungsbildung grundsätzlich nicht offenlegen müssen. Solange das Verfahren tatsächlich stattgefunden hat, darf die Auskunftei dieses Risikoereignis in ihre statistische Wahrscheinlichkeitsberechnung einfließen lassen, ohne den wirtschaftlichen Kontext einzubeziehen.

Ein Korrekturanspruch entsteht hingegen dann, wenn die Auskunftei eine unrichtige Tatsachengrundlage verwendet, indem sie beispielsweise ein bereits erledigtes Inkassoverfahren fälschlicherweise weiterhin als „offen“ führt. In diesem Fall wird die Grenze zur unzulässigen Falschinformation überschritten, da der gemeldete Status nicht mehr der Realität entspricht und somit die Basis für die Bewertung fehlerhaft ist.


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Verliere ich meinen guten Score dauerhaft, obwohl ich die Forderung bereits vollständig beglichen habe?

NEIN, ein guter Score geht durch eine beglichene Forderung nicht dauerhaft verloren, da sich die Bewertung nach der Erledigung wieder stabilisieren kann. Allerdings dürfen Auskunfteien auch bereits bezahlte Forderungen weiterhin rechtmäßig in ihre Berechnungen einbeziehen, sofern diese korrekt als erledigt markiert sind.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist, dass Wirtschaftsauskunfteien historische Daten nutzen dürfen, um statistische Wahrscheinlichkeiten für zukünftige Zahlungsausfälle zu berechnen. Eine einmalige Zahlungsstörung bleibt daher als Information in der Datenbank bestehen, auch wenn die eigentliche Schuld durch Ihre Zahlung bereits erloschen ist. Der entscheidende Faktor für Ihren Score ist dabei die Aktualisierung des Status von offen auf erledigt, was die negative Wirkung der Meldung deutlich abmildert. Ein Anspruch auf die sofortige und vollständige Löschung des gesamten Eintrags besteht unmittelbar nach der Zahlung in der Regel nicht, da das berechtigte Interesse der Marktteilnehmer an einer vollständigen Kredithistorie überwiegt.

Eine dauerhafte Beeinträchtigung droht jedoch dann, wenn die Auskunftei den Erledigungsstatus ignoriert und das Verfahren fälschlicherweise weiterhin als offen führt. In diesem Fall sollten Sie den Zahlungsbeleg proaktiv einreichen und unter Fristsetzung von 14 Tagen eine Korrektur des Datensatzes verlangen.


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Muss ich eine unberechtigte Rechnung sofort bestreiten, um die Meldung an die Auskunftei zu verhindern?

JA. Sie sollten einer unberechtigten Rechnung umgehend schriftlich widersprechen, da nur ein aktives Bestreiten der Forderung verhindert, dass diese als gesicherte Tatsache in Ihre Bonitätsbewertung einfließt. Ohne Ihren ausdrücklichen Widerspruch darf die Auskunftei die Information als wahr behandeln und für Ihr Scoring verwerten.

Der rechtliche Hebel gegen negative Einträge liegt in der Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Tatsachen, da Bonitäts-Scores selbst als rechtlich geschützte Meinungsäußerungen gelten. Wenn Sie eine Rechnung nicht bestreiten, schafft der Gläubiger eine Tatsachengrundlage, die von Auskunfteien für statistische Scoring-Verfahren rechtmäßig genutzt werden darf. Ein schriftlicher Widerspruch per Einschreiben entzieht dieser Meldung die notwendige Grundlage, da bestrittene Forderungen nicht ohne Weiteres als negatives Merkmal gemeldet werden dürfen. Durch den Widerspruch machen Sie die Forderung zu einer unsicheren Tatsache, deren Weitergabe die Auskunftei bei Kenntnis unterlassen muss, um keine unwahren Behauptungen zu verbreiten.

Beachten Sie jedoch, dass ein Widerspruch wirkungslos bleibt, wenn die Forderung bereits tituliert ist, also ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt. In diesen Fällen gilt die Forderung als rechtlich gesichert und darf trotz Ihres Protests gemeldet werden.


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Was kann ich tun, wenn die Auskunftei trotz korrekter Daten eine völlig unvertretbare Bewertung abgibt?

Gegen eine unvertretbare Bewertung können Sie nur vorgehen, wenn diese den Bereich der geschützten Meinung verlässt und als Schmähkritik einzustufen ist, also jede sachliche Grundlage vermissen lässt. Da Bonitätskennzahlen rechtlich als Meinungsäußerungen gelten, ist ein gerichtliches Einschreiten bei korrekter Tatsachengrundlage nur in extremen Ausnahmefällen der völligen Sachfremdheit möglich.

Die Rechtsprechung stuft Scores als Werturteile ein, die durch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit der Auskunftei gedeckt sind und daher nur eingeschränkt kontrolliert werden können. Da Sie keinen Anspruch auf die Offenlegung der mathematischen Scoring-Formel haben, lässt sich eine inhaltliche Unvertretbarkeit nur schwer beweisen, solange die zugrunde liegenden Basisdaten der Wahrheit entsprechen. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Bewertung offensichtlich willkürlich erfolgt ist. Sie müssen daher detailliert darlegen, dass der Score in einem krassen, sachlich nicht mehr rechtfertigbaren Widerspruch zu Ihren tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen oder Ihrer realen Liquiditätssituation steht.

Eine Grenze ist erreicht, wenn die Bewertung ausschließlich der Diffamierung dient, ohne einen sachlichen Bezug zur Kreditwürdigkeit aufzuweisen. In solchen Fällen kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vorliegen, die neben dem Unterlassungsanspruch auch weitergehende Schadensersatzansprüche begründet.


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Kann ich die Offenlegung der Scoring-Formel erzwingen, wenn mir durch den schlechten Wert Aufträge entgehen?

NEIN. Sie können die Offenlegung der mathematischen Scoring-Formel nicht erzwingen, da diese als Teil des internen Meinungsbildungsprozesses einer Auskunftei durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. Wirtschaftliche Einbußen oder entgangene Aufträge begründen nach aktueller Rechtsprechung keinen rechtlichen Anspruch auf die Preisgabe dieser Geschäftsgeheimnisse.

Die Gerichte, wie etwa das Landgericht Wuppertal (Az. 2 O 141/24), lehnen eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Auskunfteien in diesem Punkt regelmäßig ab. Da Bonitätskennzahlen rechtlich nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als geschützte Meinungsäußerungen eingestuft werden, muss das Unternehmen den Prozess der eigenen Urteilsfindung nicht gegenüber Dritten transparent machen. Selbst wenn ein schlechter Score-Wert nachweislich zu einer Verschlechterung von Kreditkonditionen oder zum Verlust von Kunden führt, überwiegt in der juristischen Abwägung meist die grundrechtlich garantierte Freiheit der Auskunftei. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird nur dann als rechtswidrig angesehen, wenn die Bewertung auf einer nachweislich falschen Tatsachengrundlage beruht.

Obwohl die Formel geheim bleibt, haben Sie einen Anspruch auf Korrektur der zugrunde liegenden Basisdaten, sofern diese unrichtig sind. Konzentrieren Sie Ihre rechtliche Strategie daher auf die Überprüfung der Einzeltatsachen in Ihrer Selbstauskunft statt auf den Algorithmus.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Wuppertal – Az.: 2 O 141/24 – Urteil vom 04.03.2026




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