LG Münster, Az.: 04 O 106/15, Urteil vom 13.01.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung. Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nach Forderungsübergang gemäß § 82 LBG NRW geltend.
Am 20.02.1981 ereignete sich auf der …straße in 48712 Gescher ein Verkehrsunfall zwischen der damaligen Beamtin Frau A. T. und dem Herrn M., dessen PKW bei dem Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war. Frau T. fuhr am Unfalltag von ihrer Arbeitsstelle mit dem Fahrrad nach Hause, als ihr der bei dem Beklagten versicherte PKW die Vorfahrt nahm. Es kam zu einer Kollision. Frau T. verletzte sich hierbei am linken Knie.
Der Kläger erstattete Frau T. seit 1981 die Kosten der auf den Verkehrsunfall zurückzuführenden medizinischen Behandlungen und Arzneimittel als Unfallfürsorgeleistungen. Der Kläger machte die gegenüber Frau T. erbrachten Leistungen dabei in unregelmäßigen Abständen gegenüber dem Beklagten geltend, der diese dem Kläger erstattete. Die letzte Kostenerstattung erfolgte aufgrund einer Zahlungsaufforderung des Klägers vom 14.02.2011, die dem Beklagten am 16.02.2011 zuging. Der Beklagte wies die diesbezügliche Zahlung am 17.02.2011 an den Kläger an. Die Buchung erfolgte am 18.02.2011, die Wertstellung am 21.02.2011.
Mit Schreiben vom 20.07.2011 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten weitere Behandlungskosten i.H.v. 507,69 € geltend, die er Frau T. erstattet hatte. Vorsorglich machte der Kläger dabei auch künftig ggf. noch entstehende Kosten dem Grunde nach geltend. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 25.07.2011 den Eingang des Schreibens vom 20.07.2011 und bat um Übersendung aktueller Arztberichte bzw. aussagekräftiger und verwertbarer medizinischer Unterlagen zum Nachweis der Unfallbedingtheit der angefallenen Kosten.
Der Kläger übersandte dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 12.05.2014 ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 2002, einen Arztbericht aus dem Jahre 2011 sowie 14 weitere Unfallfürsorgebescheide mit Heilbehandlungsrechnungen in Höhe von insgesamt 4.461,71 € und forderte den Beklagten auf, den infolgedessen ausstehenden Gesamtbetrag i.H.v. 4.969,40 € zu zahlen.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 18.07.2014 die Forderung des Klägers unter Erhebung der Einrede der Verjährung zurück.
Der Kläger reichte unter dem 14.10.2014 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids i. H. v. 4.969,40 € beim Amtsgericht Hagen ein, der dem Beklagtem am 17.10.2014 zugestellt wurde.
Mit Bescheid vom 06.11.2014 erstattete der Kläger der Frau T. weitere Behandlungskosten i.H.v. 185,82 €, mit Bescheid vom 23.01.2015 weitere Kosten i.H.v. 559,77 € und mit Bescheid vom 27.04.2015 weitere Kosten i.H.v. 415,58 €.
Der Kläger behauptet, die Frau T. erstatteten und klageweise geltend gemachten Behandlungs- und Arzneimittelkosten seien unfallbedingt erforderlich.
Der Kläger meint, der Beklagte könne sich nicht auf den Eintritt von Verjährung berufen. Infolge der seitens des Beklagten im Februar 2011 geleisteten Zahlung sei ein Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten. Eine Verjährung habe damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten können. Allerdings sei der Ablauf der Verjährungsfrist zudem gehemmt gewesen. Durch die Schreiben der Parteien vom 20.07.2011 und vom 25.07.2011 seien Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB aufgenommen worden. Die sich daraus ergebende Hemmung der Verjährung habe erst mit dem Zugang des Schriftsatzes des Beklagten vom 18.07.2014 geendet, in dem der Beklagte die Forderung zurückweist. Eine vorherige Beendigung der Verhandlungen zwischen den Parteien durch „Einschlafenlassen“ sei nicht, jedenfalls aber nicht vor dem 25.02.2012 anzunehmen. Aus der vorherigen Korrespondenz der Parteien sei bekannt gewesen, dass Antwortschreiben des Klägers teils erst nach mehreren Monaten erfolgen. So habe der Kläger – unstreitig – auf ein Schreiben des Beklagten vom 29.02.2008, bei dem vorgeschlagen wurde, die Angelegenheit „T.“ im Rahmen der nächsten Sammelbesprechung zu erörtern, erst mit Schreiben vom 06.10.2008 geantwortet, dass es hierzu keine Notwendigkeit sehe. Wenn eine „Einschlafen“ der Verhandlungen erfolgt sei, habe der Kläger die Verhandlungen nachfolgend durch das Schreiben vom 12.05.2014 wieder aufgenommen bis zur ablehnenden Antwort des Beklagten am 18.07.2014.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag i.H.v. 5.155,22 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die dem Land aus dem Unfall der Frau T. mit dem KFZ des Versicherungsnehmers M. des Beklagten am 20.2.1981 auf der …straße, 48712 Gescher entstehen. Nach Erstattung weiterer Kosten gegenüber Frau T. durch Bescheide vom 23.01.2015 und 27.04.2015 beantragt der Kläger nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 6.130,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.969,40 € ab Zustellung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Mahnbescheids (14-2480-0-3) sowie aus weiteren 1.161,17 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall der Frau T. mit dem Kfz des Versicherungsnehmers M. des Beklagten am 20.02.1981 auf der …straße, 48712 Gescher, entstehen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt (weiterhin) die Einrede der Verjährung.
Der Beklagte meint, Verjährung sei bereits deshalb eingetreten, weil die dreißigjährige Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB abgelaufen sei. Die Regelung über den Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 BGB finde auf die Höchstfristregelung keine Anwendung. Ungeachtet dessen sei jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB abgelaufen. Dies gelte auch dann, wenn man insoweit von einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB infolge der im Februar 2011 geleisteten Zahlungen ausgehe. Die Verjährungsfrist laufe in diesem Fall taggenau nach drei Jahren ab. Soweit durch das Schreiben des Klägers vom 20.07.2011 und das Antwortschreiben des Beklagten vom 25.07.2011 eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist eingetreten sei, habe diese durch Einschlafen der Verhandlungen spätestens am 25.09.2011 geendet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch in Höhe von 6.130,57 € gegen den Beklagten gem. § 82 S. 1 LBG NRW i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB.
Dabei kann dahinstehen, inwieweit die geltend gemachten Behandlungs- und Arzneimittelkosten unfallbedingt erforderlich und infolgedessen der Frau T. auf den Kläger gem. § 82 S. 1 LBG NRW übergangsfähige Ansprüche entstanden waren.
Denn im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 17.10.2014 war jedenfalls die Verjährungsfrist hinsichtlich etwaig bestehender Ansprüche bereits abgelaufen, so dass der Klageforderung die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, § 214 Abs. 1 BGB.
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verjähren gem. §§ 195, 199 BGB. Für Ansprüche gem. § 7 Abs. 1 StVG gilt gem. § 14 StVG selbiges. Die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gem. § 199 Abs. 2 BGB verjähren dessen ungeachtet Schadensersatzansprüche, die – wie vorliegend – auf der Verletzung des Körpers und der Gesundheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Die Verjährung beginnt gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch z.B. durch Abschlagszahlung anerkennt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.02. 2002 geltenden Fassung finden gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch für vor dem 01.01.2002 entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung.
Durch die Zahlungen des Beklagten an den Kläger, zuletzt durch Anweisung vom 17.02.2011, die am 18.02.2011 beim Empfänger gebucht wurde, hat der Beklagte den gegenüber Frau T. bestehenden und gem. § 82 S. 1 LBG NRW auf den Kläger übergegangenen Schadenersatzanspruch im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt, so dass die Verjährung neu begonnen hat. Leisten der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer dem Verletzten auf dessen Anforderungen wiederholt vorbehaltlos Ersatz, so unterbricht das in den Zahlungen liegende tatsächliche Anerkenntnis die Verjährung des dem Verletzten insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 324; BGH, NJW 1967, 2353; OLG Celle, NJW 2008, 1088).
Das Gericht braucht dabei nicht zu entscheiden, ob der Neubeginn der Verjährung gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch zu einem Neuanlauf der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 2 BGB führt (so ausführlich Fischinger, VersR 2006, 1475; vgl. auch OLG Celle, NJW 2008, 1088) oder nicht (so der Beklagte) und ob deshalb mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Verkehrsunfall vom 20.02.1981 am 21.02.2011 bereits Verjährung eingetreten ist. Denn trotz Neubeginns der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 durch die Zahlung des Beklagten im Februar 2011 war im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 17.10.2014 Verjährung jedenfalls eingetreten.
Für den Neubeginn der Verjährung gilt die ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB nicht. Die Verjährung beginnt vielmehr an dem Tag, der dem Anerkenntnis folgt (BGH, NJW 2012, 3633, 3635 m. w. N.). Das war vorliegend der 19.02.2011, da die Zahlung an den Kläger am 18.02.2011 gebucht wurde. Der Lauf der neu begonnenen, dreijährigen Verjährungsfrist endete danach grundsätzlich mit Ablauf des 19.02.2014.
Der Ablauf der Verjährungsfrist war allerdings aufgrund von Verhandlungen zwischen den Parteien im Sinne von § 203 BGB gehemmt. Die Aufnahme von Verhandlungen erfolgte durch Schreiben des Klägers vom 20.07.2011 und Antwortschreiben des Beklagten vom 25.07.2011.
Die Verhandlungen haben aber keinen Zeitraum erfasst, der ausreichen würde, um die Zeit vom 19.02.2014 bis zum 17.10.2014 zu überbrücken, also dem Tag, an dem der Ablauf der Verjährungsfrist durch Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (erneut) gehemmt worden wäre. Denn hierzu wäre ein Verhandlungszeitraum von knapp 8 Monaten erforderlich. Ein derartiger Verhandlungszeitraum ist nicht dargelegt.
Die im Juli 2011 zwischen den Parteien aufgenommenen Verhandlungen sind nachfolgend durch. „Einschlafenlassen“ geendet. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein „Einschlafenlassen” ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, NJW 2009, 1806, 1807; BGH, NJW 2003, 895, 896 f.). Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem nach Treu und Glauben in der jeweiligen Situation der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2012 – I-19 U 186/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – I-23 U 49/05; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 203, Rn. 6). Im Regelfall mag man hierfür von einem Zeitraum von einem Monat ausgehen (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 203, Rn. 8; vgl. im Versicherungskontext OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005 – 23 U 49/05).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass es erst knapp 8 Monate nach dem Schreiben des Beklagten vom 25.07.2011 zu einem „Einschlafen“ der Verhandlungen gekommen ist, was für ein Überbrücken des Zeitraums vom 20.02.2014 bis zur Zustellung des Mahnbescheid am 17.10.2014 erforderlich wäre. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer der Beklagte nach Treu und Glauben noch nach 8 Monaten mit einer Reaktion des Klägers rechnen musste. Als derartiger Umstand kommt primär die vorherige Verhandlungspraxis der Parteien in Betracht. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass es in der Vergangenheit bereits zu größeren Zeitabständen in der Korrespondenz der Parteien gekommen sei, so zwischen den Schreiben vom 29.02.2008 des Beklagten und vom 06.10.2008 des Klägers zu einem Abstand von ca. 7 Monaten. Weitere Beispielsfälle, an denen man die Üblichkeit oder Regelmäßigkeit einer zeitlich großzügigen Verhandlungspraxis der Parteien festmachen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein einzelner Fall vermag allerdings eine Verhandlungspraxis bzgl. eines 8-monatigen Abwartens auf gegnerische Schreiben bezüglich gesteifter Forderungen nach Treu und Glauben nicht zu begründen. Dies gilt zumal deshalb, weil es zum einen – wie der Kläger richtig vorträgt -im Jahre 2008 nur zu einer gut 7-monatigen Reaktionszeit gekommen ist, und zum anderen, weil der dortige Schriftwechsel gar nicht auf eine konkrete, auszugleichende Forderung bezogen war, sondern einen allgemeinen Austausch zum Gegenstand hatte, so dass es an einer Vergleichbarkeit zum Schriftwechsel vom 20.07.2011 und vom 25.07.2011 fehlt. Auch im Übrigen enthielt das Schreiben des Beklagten vom 25.07.2011 keine inhaltlichen Forderungen, die dem Kläger nur bei monatelanger Bearbeitungszeit zu erfüllen gewesen wären, so dass auch aus diesem Grund der Beklagte nach Treu und Glauben nicht von einer 8-monatigen Antwortzeit ausgehen musste.
Durch das Schreiben des Klägers vom 12.05.2014 ist es nachfolgend auch nicht zu einer (erneut verjährungshemmenden) Wiederaufnahme von Verhandlungen gekommen. Denn der Beklagte hat mit Antwortschreiben vom 18.07.2014 die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansprüche des Klägers zurückgewiesen. Ebenso wie die Erstaufnahme von Verhandlungen erfordert die Wiederaufnahme von zuvor (durch Einschlafenlassen) beendeten Verhandlungen aber eine diesbezügliche Willensäußerung beider Verhandlungsparteien (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22.12.2005 – 10 O 6141/05; Lakkis, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 203, Rn. 17, vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005 – 23 U 49/05). Andernfalls läge der Ablauf der Verjährungsfrist einseitig in der Hand des Anspruchsberechtigten, was der ratio des § 203 S. 1 BGB widerspräche, zumal es dann aufgrund der Ablaufhemmung des § 203 S. 2 BGB sogleich zu einer erheblichen Verzögerung des Verjährungseintritts käme, selbst wenn der Anspruchspflichtige die Forderung unverzüglich zurückweisen und die Verhandlungen so beenden würde (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2007 – 1 W 14/07). In dem Schreiben des Klägers vom 12.05.2014 ist danach lediglich der Versuch der Wiederaufnahme von Verhandlungen zu sehen, nicht aber eine tatsächliche Wiederaufnahme.
Da den Ansprüchen des Klägers wie dargestellt die Einrede der Verjährung entgegensteht, ist auch der Antrag zu 2) auf Feststellung der Ersatzpflicht der künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 20.02.1981 unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 11, 711 ZPO.