AG Hannover – Az.: 554 C 1621/18 – Urteil vom 20.09.2018
1. Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten fortbesteht und der diesbezügliche Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des Klägers von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger begeht die Feststellung, dass er weiterhin Mitglied des Beklagten und der diesbezügliche Beschluss unwirksam sei.
Mit Schreiben vom 04.12.2017 erklärte der Beklagte den Ausschluss des Klägers aus dem Sportverein, der in Form des Beklagten besteht, auf Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom selben Tage. Der Kläger war auch Mitglied im Ehrenrat des Beklagten. Zur Begründung des Ausschlusses führte der Beklagte an, dass der Kläger am 04.11.2016 sich mit anderen Anhängern des Vereins auf einem Parkplatz an einem Baumarkt in XXX an der Straße XXX zwecks einer körperlichen Auseinandersetzung mit Anhängern des Vereins XXX im Vorfeld zum Fußballbundesligaspiel zwischen den Profiabteilungen der jeweiligen Vereine am XXX getroffen habe (sog. Drittplatzauseinandersetzung), die durch ein Einschreiten der Polizei verhindert worden sei. Mit seinem Verhalten habe der Kläger gegen das in der Satzung des Vereins niedergelegte Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung durch gewaltbereite Bestrebungen verstoßen. Sein Verhalten sei zu dem grobvereinsschädigend gewesen (Anlage K4), da regionale und überregionale Medien über dieses Ereignis berichtet haben. Dabei verwies der Beklagte auf § 9 Nr. 4 a) seiner Satzung (Anlage K6):
„Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen durch
a) Vorstandsbeschluss
der Ausschluss kommt zustande, … wenn sich ein Mitglied grobvereinsschädigend verhält oder wenn ein Mitglied gegen das Bekenntnis zu freilich demokratischen Grundordnung verstößt, insbesondere durch rassistische, verfassungsfeindliche, diskriminierende und gewaltbereite Bestrebungen.“
Die Personalien des Klägers hatte der Beklagte aufgrund der Personalienfeststellung durch die Polizei am XXX erhalten. Zur Feststellung der Personalien durch die Polizei kam es wie folgt: Der Kläger befand sich bereits auf dem Rückweg nach Hause auf der Zufahrtsstraße vom Baumarkt an der Ampel zur Kreuzung XXX, die von der Bundesstraße XXX nach XXX führt, als die Polizei das Fahrzeug, in dem er saß, gegen 21:00 Uhr stoppte und alle Personen festhielt. Anschließend wurde eine Personenkontrolle durchgeführt, bei der die Polizei jeden Anhänger des Beklagten individuell auf das Vorliegen von Gründen für eine Ingewahrsamnahme bis zum Abschluss des Spiels am XXX prüfte. Nach Abschluss dieser Maßnahme wurde der Kläger um 06:00 Uhr des Folgetages entlassen und fuhr nach Hause. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist gegen den Kläger wegen des Geschehens am XXX nicht eingeleitet worden.
Mit Schreiben vom 30.10.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Vereinsausschluss an (Anlage K1). Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 02.11.2017 wies der Kläger den Vorwurf, er habe sich am 04.11.2016 zum Zwecke einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Anhängern des Vereins von XXX getroffen, von sich (Anlage K3).
Der Kläger behauptet, von ihm seien am 04.11.2016 keine Gewalttätigkeiten geplant worden oder gar ausgegangen. Er habe lediglich Bier mit anderen Anhängern, die in XXX und Umgebung wohnten, zur Einstimmung auf das Derby gegen XXX am XXX trinken wollen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Erlangung seiner Daten durch den Beklagten rechtswidrig sei. Bereits aus diesem Grunde sei auch der Vereinsausschluss rechtswidrig. Auch sei mangels Anhörung durch den Ehrenrat der Beschluss vom 04.12.2017 formell unwirksam.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten fortbesteht und der diesbezügliche Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss des Beklagten von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten vom 04.12.2017 unwirksam ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass auch der Kläger sich zwecks einer körperlichen Auseinandersetzung am 04.11.2016 auf dem Parkplatz des Baumarkts aufgehalten habe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass bereits seine Anwesenheit bei einer solchen Verabredung für eine körperliche Auseinandersetzung den Ausschluss aus dem Verein rechtfertige, unabhängig davon, ob der Kläger an dieser habe teilnehmen wollen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Mitglieder aufgrund der Satzung alle Werte, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung garantiert werden sollen, aktiv zu verteidigen und entgegenstehende Bestrebungen entschieden entgegenzutreten haben und dies besonders für Mitglieder des Ehrenrates, wie dem Kläger, gelte. Hierzu gehöre auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Kläger habe zumindest durch seine Anwesenheit gewaltbereite Dritte psychologisch unterstützt. Zudem liege in der Verabredung zu einer körperlichen Auseinandersetzung gegen eine andere Gruppe von Fußballanhängern ein diskriminierendes und deshalb satzungswidriges Verhalten. Auch durch die bloße Anwesenheit habe der Kläger diese Diskriminierung gegenüber diesen Anhängern gebilligt und unterstützt. Als Mitglied sei der Kläger verpflichtet den Beklagten vor Schaden zu bewahren, insbesondere den Ruf der Beklagten zu schützen. Aufgrund der von der Polizei am Baumarktparkplatz aufgefundenen Waffen und Gegenständen, die der Vermummung oder passiven Verteidigung dienten, sei die Verabredung zu einer körperlichen Auseinandersetzung der gewaltbereiten Fanszene offensichtlich gewesen. Dass der Kläger unstreitig in einem Fahrzeug bei der Wegfahrt vom Baumarktparkplatz angetroffen worden ist, sei seiner Flucht nach Eintreffen der Polizei geschuldet.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018 den Zeugen XXX vernommen. Insoweit wird auf das Protokoll (Bl. 105 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Ausschluss des Klägers durch die Beklagte, mitgeteilt mit Schreiben vom 04.12.2017 ist unwirksam, weshalb festzustellen ist, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Beklagten fortbesteht und der diesbezügliche Beschluss des Vorstands des Beklagten vom 04.12.2017 über den Ausschluss des Klägers von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten unwirksam ist.
Grundsätzlich sind Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Verein unter anderen daraufhin nachzuprüfen, ob sie in der Satzung eine Grundlage haben und, wenn das der Fall ist, ob der Ausschluss offenbar unbillig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70, LG Bremen, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 7 O 24/12 m. w. N.). Demnach fehlt es dem Beschluss zum Ausschluss des Klägers als Mitglied aus dem Verein vom 04.12.2017 an der erforderlichen Grundlage in der Satzung. Vorliegend kommt es darauf an, ob sich der Kläger grobvereinsschädigend verhalten hat oder gegen das Bekenntnis zu freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere durch rassistische, verfassungsfeindliche, diskriminierende und gewaltbereite Bestrebungen, verstoßen hat, § 9 Ziff. 4 der Satzung des Beklagten. Dabei ist letzteres nicht beschränkt auf die Einordnung des Verhaltens seitens des Beklagten im Beschluss vom 04.12.2018, wo lediglich von gewaltbereiten Bestrebungen die Rede ist. Denn die verschiedenen Bestrebungen stellen sich als ein Unterfall des Verstoßes gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung dar. Letzteres ist in dem Beschluss des Beklagten aber als Kündigungsgrund aufgeführt, weshalb grundsätzlich auch weitere Bestrebungen berücksichtigungsfähig sind, sofern keine neue Tatsachen, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden sind, hierdurch Berücksichtigung erfahren würden.
Zunächst ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten allein ein Verstoß des Klägers gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht erkennbar. Dabei geht die Satzung des Beklagten davon aus, dass ein Verstoß gegen dieses Bekenntnis insbesondere durch Bestrebungen rassistischer, verfassungsfeindlicher, diskriminierender und gewaltbereiter Art seinen Ausdruck finden kann. Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist der unveränderliche Kern der Verfassung, dem Grundgesetz (GG), aber nicht die Summe aller Gesetze und allen Rechts. Ein Bekenntnis hiergegen erfordert zumindest auch eine verbale Ausrichtung gegen diese Grundordnung. Der Begriff der Bestrebung erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Überzeugungen hinaus zudem ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, um über kurz oder lang politische Wirkung zu entfalten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2018, Az.: 16 A 906/11). Gründe für eine andere Auslegung der Begriffe in der Satzung des Beklagten sind aufgrund des Wortlautes nicht ersichtlich.
Eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder ein Verstoß gegen ein Bekenntnis zu dieser ist in einer Verabredung zwischen Fußballanhängern für eine körperliche Auseinandersetzung demnach nicht zu sehen. Denn allein die Verabredung zu einer körperlichen Auseinandersetzung in einer Gruppe gegen eine andere Gruppe oder eine Beteiligung an dieser Auseinandersetzung umfasst kein Bekenntnis gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als solche. Diese Ordnung wird hierdurch weder verbal noch tätlich attackiert, mithin ist auch eine gewaltsame Bestregung gegen diese nicht ersichtlich. Selbst die Begehung von Straftaten enthält für sich kein Bekenntnis oder Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Ein konkretes verbales Bekenntnis des Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung hat keine der Parteien vorgetragen.
Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass hier gewaltbereite Anhänger rivalisierender Fußballvereine sich in diskriminierender und gewaltbereiter Absicht verabredet haben sollen, führt dies zu keiner anderen Wertung, denn es fehlt an einem Zusammenhang mit einer Bestrebung oder einem Bekenntnis gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Der Begriff der Diskriminierung in der Satzung der Beklagten steht im Kontext zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und in einer Reihe von Begriffen wie „rassistische, verfassungsfeindliche und gewaltbereite Bestrebungen“. Mit Diskriminierung ist mithin in der Satzung eine Benachteiligung eines einzelnen oder einer Gruppe entgegen der Wertung von Art. 3 GG zu verstehen. Dies ist an dem vorliegenden Sachverhalt, wie ihn der Beklagte behauptet, in keiner Weise festzumachen. Die Selbsterhöhung des eigenen Vereins und der eigenen Anhänger und die damit gegebenenfalls einhergehende verbale Herabsetzung des anderen Vereins einschließlich dessen Anhänger oder ein körperlicher Angriff auf letztere ist kein diskriminierendes Verhalten entgegen Art. 3 GG, wie es in der Satzung des Beklagten zu verstehen ist. Weder ist die Leidenschaft zu einem Fußballverein, noch die verbal herabgesetzten oder tätlich attackierten gegnerischen Anhänger durch Art. 3 GG geschützt, sondern nur letztere gegebenenfalls durch §§ 185 ff., 223 ff. StGB. Verstöße gegen Strafgesetze genügen vorliegend allein aber nicht.
Soweit der Beklagte behauptet, das Verhalten des Klägers sei grobvereinsschädigend, ist hierfür der erforderliche Beweis zur Überzeugung des Gerichts nicht erbracht worden. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass der Kläger sich auch in Kenntnis der geplanten Drittplatzauseinandersetzung zu dem Tatort begeben hat, um sich dort gleichwohl mit anderen friedlich gesinnten Anhängern auf das Spiel am XXX einzustimmen. Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass auch der Kläger die gewaltbereite Auseinandersetzung gesucht oder gefördert hat. Insbesondere ist der Kläger bislang polizeilich wegen Straftaten im Bereich des Fußballs nicht aufgefallen, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen XXX ergibt.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger bereits auf dem Nachhauseweg war, als er den Polizeieinsatz wahrnahm, oder ob er bei Eintreffen der Polizei sich auf den Nachhauseweg gemacht hat, um die Feststellung seiner Personalien durch die Polizei zu verhindern. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger am 04.11.2016 in Polizeigewahrsam genommen worden ist oder nicht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass vor Ort durchaus ein Treffen der Anhänger des Beklagten zwecks einer Auseinandersetzung mit den gegnerischen Anhängern stattfand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Aussage des Zeugen XXX. Dieser hat berichtet, dass bei Eintreffen der Polizei zwar nur Anhänger des Beklagten angetroffen werden konnten, gleichwohl aber 52 Zahnschienen, 2 Schlagwerkzeuge, ein Kubotan, vier Dosen Pfefferspray, 20 Sturmhauben, 22 Schlauchschals, 88 Paar Handschuhe und diverse Boxbandagen sichergestellt werden konnten. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass das Treffen am Baumarktparkplatz für sämtliche Anwesende lediglich der friedlichen Einstimmung auf das Fußballspiel am XXX diente. Andernfalls wäre eine Passivbewaffnung, in dem Umfang, wie sie vor Ort von der Polizei aufgefunden wurde, nicht erforderlich gewesen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge bekundet hat, dass keine gegnerischen Anhänger vor Ort anwesend waren. Zwar lässt sich aus der Aussage des Zeugen nicht entnehmen, dass diese am Eintreffen an dem Baumarktplatz gehindert worden wären. Für den Charakter des Treffens ist es aber nicht entscheidend, ob tatsächlich gegnerische Anhänger angereist kamen. Denn es mag vielerlei Gründe gegeben haben, warum die gegnerischen Anhänger schließlich nicht erschienen, insbesondere eine Warnung seitens der Anhänger des Beklagten vor dem Polizeieinsatz, eine befürchtete Niederlage aufgrund personeller Unterlegenheit, die Wahrnehmung der Polizei bei der Anreise der gegnerischen Anhänger durch diese etc.
Ein grobvereinsschädigendes Verhalten, wie es eine sog. Drittplatzauseinandersetzung der Anhänger eines Vereins durchaus darstellen kann, denn hierdurch wird der Verein in den Zusammenhang mit gewaltbereiten Anhängern gerückt, setzt bezüglich des Klägers aber gleichwohl voraus, dass der Kläger selbst ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem sich ein Schaden für den Verein ergibt. Der Kläger hat hier aber bestritten, selbst eine gewalttätige Auseinandersetzung gesucht zu haben. Der Beklagte hat den hierfür erforderlichen Beweis für seine gegenteilige Behauptung nicht erbracht. Aus der Aussage des Zeugen XXX ergeben sich zu dem konkreten Verhalten des Klägers keine konkreten Tatsachen. Zwar hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass laut Akten der Polizei am Baumarktparkplatz 52 Zahnschienen, 2 Schlagwerkzeuge, ein Kubotan, vier Dosen Pfefferspray, 20 Sturmhauben, 22 Schlauchschals, 88 Paar Handschuhe und diverse Boxbandagen aufgefunden worden sind. Dem Kläger konnte der Zeuge aber keine einzige Waffe oder Passivbewaffnung zuordnen. Nach Angaben des Zeugen wurden insgesamt 170 Personen angetroffen. Die aufgefundenen Waffen und Passivbewaffnung reichen zur Ausstattung von 170 Personen nicht aus. Mithin kann dem Kläger nicht der Einfachheit halber auch einer der aufgefundenen Gegenstände zugeordnet werden. Allein der Aufenthalt an einem Ort, an dem sich Fußballanhänger zwecks einer gewaltsamen Auseinandersetzung treffen, führt nicht zu einem grobvereinsschädigenden Verhalten. Denn das Verhalten Dritter kann dem Kläger nicht zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung setzt zumindest voraus, dass die Satzung des Beklagten auch die Billigung eines grob vereinsschädigenden Verhaltens Dritter als Ausschlussgrund vorsieht, was aber die Satzung des Beklagten nicht vorsieht (BGH, Urteil vom Urteil vom 13.07.1972, Az.: II ZR 55/70).
Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, Dritte von derartigen Absichten wie einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Fußballanhängern abzuhalten. Denn eine solche Pflicht ergibt sich für den Kläger weder als Mitglied noch als Mitglied des Ehrenrats des Beklagten aus der Satzung, vgl. dort §§ 9 Nr. 4, 17. Auch ist die Anwesenheit bei einer Auseinandersetzung Dritter kein Verhalten, was sich vereinsschädigend darstellt. Denn es fehlt an der Erheblichkeit einer Handlung. Bloße passive Anwesenheit kann hier keine zurechenbare Wirkung entfalten. Wenn die Presse oder Dritte gleichwohl aufgrund einer Menschenansammlung an einem bestimmten Ort die Größe der Menschenansammlung bei der Berichterstattung berücksichtigt, auch wenn nur ein Teil der Anwesenden sich gewalttätig verhalten oder dies vorhaben, ist dies nicht dem Kläger zuzurechnen. Für eine psychische Beihilfe fehlt es an einer zumindest verbalen Unterstützung des Klägers, zu der die Parteien keine Tatsachen vorgetragen haben. Auch die erkennbare Anhängerschaft zu einem der beiden Vereine, unterstellt dies wäre bei dem Kläger an dem Abend des 04.11.2016 optisch gegeben gewesen, was ebenfalls nicht vorgetragen worden ist, führt nicht dazu, dass er hierdurch gewaltbereite Anhänger unterstützte. Dass friedliche und gewaltbereite Anhänger die gleichen Vereinsfarben tragen ist üblich und stellt ein sozialadäquates Verhalten dar, das für eine Beihilfehandlung nicht ausreicht.
Demnach kann es vorliegend dahinstehen, ob eine Anhörung durch den Ehrenrat vor Erlass des Ausschlussbeschlusses hätte erfolgen müssen oder etwa die Daten des Klägers in rechtswidriger Weise durch den Beklagten erlangt worden sind und von diesem nicht hätten verwendet werden dürfen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.