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Verkehrsunfall – Fahrzeugdesinfektionskosten in Corona-Krise

AG Hamburg – Az.: 6 C 273/20 – Urteil vom 26.05.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 554,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 sowie weitere 52,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 Prozent, die Beklagte zu 80 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Fahrzeugdesinfektionskosten in Corona-Krise
(Symbolfoto: Space_Cat/Shutterstock.com)

Der Kläger macht den Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall geltend.

Das klägerische Fahrzeug steht im Eigentum der Leasinggeberin, der … Diese ermächtigte den Kläger, sämtliche unfallrelevante Schäden im eigenen Namen geltend machen zu dürfen. Das Fahrzeug des Klägers wurde am 10.04.2019 erstmalig zugelassen und wies zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 6.165 km auf.

Der Fahrer des unfallgegnerischen PKW war bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert.

Die beiden Fahrzeuge kollidierten in der I.straße/Ecke J. in … H., als der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW rückwärts aus einer Parklücke herausfuhr, ohne die herannahende vorfahrtsberechtigte Zeugin zu beachten, weiche das klägerische Fahrzeug führte. Die Kollision verursachte eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs im rechten vorderen Eckbereich, wobei der Stoßfänger rechts elastisch verformt und geschürfte wurde.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2020 einen Sachverständigen mit der Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs. Der Sachverständige wies in seinem Schadensgutachten fiktive Reparaturkosten i.H.v. 731,74 € und einen merkantilen Minderwert i.H.v. 150,00 € aus. Der Wiederbeschaffungswert (regelbesteuert) für das am 10.04.2019 erstzugelassene Kfz wurde mit 13.500,00 € angegeben.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten beliefen sich auf 475,02 €. Der Kläger trat seine Ansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten am 15.07.2020 an den Sachverständigen ab (Anlage B1), der Sachverständige erklärte am 15.01.2021 die Rückabtretung an den Kläger (Anlage K5).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2020 meldete der Kläger den bisherigen Schaden i.H.v. 1.391,76 €‚ bestehend aus fiktiven Reparaturkosten, merkantilem Minderwert, Sachverständigenkosten und einer Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €‚ bei der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.07.2020 an.

Der Kläger ließ das Fahrzeug am 02.09.2020 durch die Werkstatt N. GmbH & Co. KG instand setzen, wofür Kosten i.H.v. 1.053,55 € inklusive Mehrwertsteuer anfielen. Die Rechnung der Werkstatt vom 09.09.2020 enthält u.a. auch eine Position „Desinfektion des Fahrzeuginnenraumes inklusive Oberflächendesinfektion‘ i.H.v. 68,10 € netto (79,00€ brutto). Für die Dauer der Reparaturarbeiten nahm der Kläger ein Mietfahrzeug in Anspruch. Mit Nachricht vom 14.09.2020 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten die Reparaturrechnung sowie die Mietwagenrechnung zur Verfügung mit der Aufforderung zum Ausgleich bis zum 22.09.2020. Zudem wurde die Beklagte nochmals dazu aufgefordert, die Kosten des Sachverständigen auszugleichen.

Die Beklagte regulierte nur einen Teil aller angemeldeten Kosten. So wurde der Fahrzeugschaden i.H.v. 1.053,55 € nur i.H.v. 974,55 € reguliert. Das Rechtsanwaltshonorar i.H.v. 255,85 € wurde i.H.v. 196,6 2€ reguliert. Der merkantile Minderwert i.H.v. 150,00 € sowie die Gutachterkosten i.H.v. 475,02 € wurden nicht reguliert.

Mit Schreiben vom 19.09.2020 verweigerte die Beklagte weitere Zahlungen.

Der Kläger verfolgt mit der Klageerhebung die noch offenen Restforderung i.H.v. 704,02 € auf die Reparaturkosten, den merkantilen Minderwert und die Sachverständigenkosten. Ebenso macht der Kläger die restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.826,17€ geltend.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 704,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2020 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 52,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Desinfektionspauschale i.H.v. 79,00 € sei weder gerechtfertigt noch nachzuvollziehen, was auch dem Kläger habe auffallen müssen, da das Sachverständigengutachten einen geringeren Betrag veranschlagt habe und im Innenraum des Fahrzeugs gar keine Arbeiten ausgeführt worden seien. Da an dem klägerischen Fahrzeug lediglich der Plastikstoßfänger ausgetauscht worden sei, sei ein Sachverständigengutachten aufgrund der erkennbaren Bagatelle nicht erforderlich gewesen.

Mit Zustimmung der Parteien, erklärt durch Schriftsatz vom 05.03.2021 sowie Schriftsatz vom11.03.2021, hat das Gericht durch Beschluss vom 31.03.2021 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2S.2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten den begehrten Schadenersatz betreffend Reparaturkosten und Kosten des Sachverständigengutachtens sowie Zinsen auf diese Forderungen und die weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen verlangen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des ihm bei dem Unfallereignis vom 14.07.2020 entstandenen Schadens, da dieser bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten PKW entstanden ist. Dies umfasst auch die verbleibenden Reparaturkosten LH.v. 79,00€ gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVO, § 249 BGB i.V,m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der klägerische PKW durch den Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt wurde und die Beklagte dem Grunde nach haftet.

Der Kläger hat die unfallbedingten Schäden seines PKW von der Werkstatt N. GmbH & Co. KG reparieren lassen. Für die Reparatur sind ihm Kosten von insgesamt 1.053,55 € brutto in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte hat diese Rechnung um einen Betrag von 79,00 € gekürzt und lediglich den Restbetrag an den Kläger erstattet. Es besteht jedoch ein Anspruch des Klägers auf vollständigen Ausgleich der Reparaturkostenrechnung. Es sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig (vgl. auch AG Heinsberg, Urt. v. 04.09.2020, 18 C 161/20, BeckRS 2020, 25146; AG Wolfratshausen, Urt. v. 15.12.2020, 1 C 687/20, SVR 2021, 105; AG München, Urt. v. 27.11.2020, 333 C 17092/20, DAR 2021, 38). Selbst wenn, wie die Beklagte vorträgt, keine Arbeiten im Innenraum des Fahrzeugs durchzuführen waren, können zumindest Fahrten auf dem Gelände, bei einer Probefahrt oder auf dem Kundenabholungsparkplatz erforderlich gewesen sein. Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Material- und Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO). Der Rechnungsposten geht auch entgegen des Vortrags der Beklagten nicht erkennbar über das eingeholte Sachverständigengutachten hinaus. Auch das Sachverständigengutachten weist derartige Kostenpositionen in vergleichbarer Höhe aus, nämlich den Posten „Desinfektionsmittel i.H.v. 5,00 € sowie den Posten „Fahrzeug desinfizieren“ i.H.v. 60,50 €.

2. Auch die Gutachterkosten i.H.v. 475,02 € sind nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVO, § 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, § 1 PflVG ersatzfähig.

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 15). Ihm steht dann dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil v. 19.07.2016, VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 10). Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus zu beurteilen (BGH, Urt. v. 19.07.2016, VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 16). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 16).

Die Einholung eines Schadensgutachtens war nach Ansicht des Gerichts vorliegend erforderlich und zweckmäßig.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Sachverständigengutachten nur dann nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB ist, wenn nicht die Bagatellgrenze von 750,00 € – 1.000,00 € überschritten ist und es sich um einen einfach gelagerten Schaden handelt, bei dem keine versteckten Mängel zu befürchten sind (vgl. AG Chemnitz, Endurt. v. 19.03.2020, 15 C 1957/19, SVR 2020, 390: BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03, NJW 2005, 356; AG Aachen, Urt. v. 29.01.2009, 120 C 724/08, BeckRS 2010, 1693). Nach diesen Kriterien geht das Gericht vorliegend davon aus, dass die Einholung eines Schadensgutachtens erforderlich war. Auch wenn die Reparaturkosten im Grenzbereich der in der Rechtsprechung gezogenen Bagatellgrenze liegen, durfte der Kläger hier ein Gutachten für erforderlich halten, um sicherzustellen, dass über die oberflächlich sichtbaren Beschädigungen hinaus keine weiteren verdeckten Schäden eingetreten sind. Der geschädigte Kläger hat dargelegt, dass er subjektiv von einem weiterreichenden Schaden ausging, da der Anstoß frontal/seitlich erfolgte und damit auch die Achse hätte mitbetroffen sein können. Laut Sachverständigengutachten befand sich auch ein Rad im Schadensbereich, sodass ein genereller Anstoß nicht ausgeschlossen werden könne. Die Geringfügigkeit des Schadens musste sich nach einem solchen Anstoß für einen technischen Laien nicht zwingend erschließen, sodass die Einholung des Gutachtens noch für geboten erachtet werden durfte.

3. Hinsichtlich der tenorierten Hauptforderung stehen dem Kläger Zinsen ab dem 23.09.2020 gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2020 unter Fristsetzung bis zum 22.09.2020 auf, die Forderung zu regulieren. Diese Aufforderung stellt eine Mahnung im Sinne von § 286 BGB dar, denn eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, 80. Auflage 2021, § 286 Rn. 16).

4. Die ausstehenden Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 52,78 € sind als kausaler Schaden ebenfalls erstattungsfähig, allerdings nur bezogen auf den dem Kläger tatsächlich entstandenen Schaden abzüglich der von der Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlten Kosten. Da die Zuvielforderung von 150,00 € keinen Gebührensprung verursacht hat, kann der Kläger Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr + Pauschale Nr. 7002 VV RVG + 16 % Umsatzsteuer gern. Nr. 7008 VV RVG: 249,49 €) auf den bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten noch offenen Schaden abzüglich vorgerichtlich geleisteter 196,62 €‚ mithin 52,78€ verlangen.

Der Zinsanspruch ab dem 23.09.2020 besteht gemäß §§ 286, 288 BGB.

II.

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des geltend gemachten merkantilen Minderwertes i.H.v, 150,00 €‚ war die Klage abzuweisen.

Eine Wertminderung ist nicht eingetreten und daher auch nicht i.H.v. 150,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 249 S. 2, 251 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zu ersetzen.

Schadensersatz wegen merkantilen Minderwerts steht einem Unfallgeschädigten zu, wenn sich der Verkaufswert eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Fahrzeugs trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung allein deshalb vermindert, weil bei einem großen Teil des Verkehrskreises, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urt. v. 03.10.1961, VI ZR 238/60, NJW 1961, 2253).

Hier fehlt es jedoch an einer erheblichen Beschädigung des Klägerfahrzeugs. Es liegt sowohl nach dem Reparaturaufwand als auch nach der Art der Beschädigung lediglich ein Bagatellschaden vor.

Nach Auffassung des Gerichts kommt der Ersatz eines merkantilen Minderwertes jedenfalls dann in der Regel nicht in Betracht, wenn die Reparaturkosten 10 % des Zeitwertes des Fahrzeugs nicht überschreiten (AG Witten, Urt. v. 06.08.1992, 3 0 147/92, BeckRS 2012, 19472; AG Köln, Urt. v. 18.11. 2011, 269 0 149/11, NJOZ 2012, 1971; Palandt/Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 251 Rn. 16), wobei das Gutachten bei dem im Jahr 2019 erstzugelassenen Klägerfahrzeug von einem Wiederbeschaffungswert von 13.500,00 € ausgeht. Die Reparaturkosten von brutto 1.053,55 € liegen unter diesem Grenzwert. Auch unter Berücksichtigung des konkreten Schadensbildes ist von einer unerheblichen Beschädigung auszugehen. Reparaturbedingt zu erneuern war laut Gutachten lediglich der vordere Stoßfänger. Dieser Unfall stellt sich als klassischer Blechschaden an nicht-tragenden Fahrzeugteilen dar, der durch bloßes Austauschen der beschädigten Karosserieteile behoben werden konnte und durch den das Gefüge des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wurde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §708 Nr. 11,711 ZPO.

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