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Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen einer Fahrzeugtür auf einem öffentlichen Parkplatz

AG Rastatt, Az.: 16 C 230/15, Urteil vom 27.05.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.171,68 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2016, abzüglich am 18.11.2015 bezahlter 300,00 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 56 % und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 14.08.2015 geltend, welches sich gegen 17:15 Uhr auf dem Parkplatz des Modegeschäftes „Trend-Outlett“, Hauptstraße 1 in Hügelsheim ereignete.

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs der Marke Peugeot 2008 mit dem amtlichen Kennzeichen R…-… …. . Der Beklagte zu 1 war Fahrer und Halter des PKW der Marke VW-Golf Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen B…-… …, welcher bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist.

Das Fahrzeug des Beklagten zu 1 stand auf dem Parkplatz des Modegeschäftes. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw links neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 auf den Parkplatz ein. Der Beklagte zu 1 hatte zu diesem Zeitpunkt die Fahrertüre seines PKW schon teilweise geöffnet. Als der Beklagte zu 1 die Fahrertüre weiter öffnete, kam es zu Kollision. Es erfolgte ein Anstoß auf die hintere rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs. Der genaue Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 25.08.2015 (Anl. B 1, AS 89) machte der Klägervertreter für die Klägerin Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.021,71 €‚ Gutachterkosten i.H.v. 589,65 € sowie eine allgemeine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 € geltend.

Mit der Klage wird darüber hinausgehend Ersatz für die Wertminderung i.H.v. 600,00 € verlangt. Die Klägerin bezifferte ihren Gesamtschaden demnach zuletzt auf 3.236,36 €.

Die Beklagte zu 2 bezifferte die erstattungsfähigen Nettoreparaturkosten nach Abzug der aus ihrer Sicht bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähigen Verbringungskosten (108,00 €) und Ersatzteilaufschläge (17,18 €) auf 1 .896,53 € und regulierte außergerichtlich auf hälftiger Basis zunächst einen Betrag i.H.v. 1.255,59 €. Nach Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 am 24.10.2015 zahlte die Beklagte zu 2 am 18.11.2015 auf die Wertminderung einen Betrag von 300,00 €.

Die Klägerin trägt vor, sie habe mit ihrem Fahrzeug nach dem Einparkvorgang bereits gestanden, als der Beklagte zu 1 seine Fahrertür aufgeschlagen und das Fahrzeug der Klägerin beschädigt habe.

Im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung auf die Wertminderung i.H.v. 300,00 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, die Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.980,77 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 18.11.2015 bezahlter 300,00 € zu bezahlen.

Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen einer Fahrzeugtür auf einem öffentlichen Parkplatz
Symbolfoto: Antonio Gravante/Bigstock

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie tragen vor, die Fahrertüre am Fahrzeug des Beklagten zu 1 sei bereits weit geöffnet gewesen, als die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in die Parktasche eingefahren sei. Sie habe die offenstehende Türe nicht beachtet und sei mit ihrem PKW an dieser entlang gestreift. Mit dem Vortrag der Klägerin ließen sich die streifenden Schäden nicht vereinbaren. Die Beklagten meinen, bei der von der Klägerin vorgenommenen fiktiven Abrechnung seien Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten nicht erstattungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 die Klägerin und den Beklagten zu 1 informatorisch gehört. Außerdem wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.04.2016 (AS 139 ff.) verwiesen.

Die Bußgeldakten des Landratsamtes Rastatt zu den Az. … und … waren beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1) Die Klägerin hat gegen die Beklagten, welche als Gesamtschuldner haften, aus dem Unfallereignis vom 14.08.2015 weitere Schadensersatzansprüche gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 VVG, § 421 BGB in Höhe von 1.171,68 € abzüglich der nach Rechtshängigkeit bezahlten 300,00 € und Zinsen wie aus dem Tenor ersichtlich.

a) Der Zusammenstoß und der Schadenseintritt sind sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin als auch des PKW des Beklagten zu 1 erfolgt. Beide Parteien haben weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG vorliegen. Auch ein unabwendbares Ereignis im Sinne vom § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor. Ein solches unabwendbares Ereignis ist nur dann gegeben, wenn der Unfall auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, wie ein Fahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Den Beweis der Unabwendbarkeit hat dabei jeweils die Partei zu führen, die sich auf ein unabwendbares Ereignis beruft. Die Parteien haben schon nicht behauptet, dass das Unfallereignis jeweils ein unabwendbares Ereignis war.

b) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1 gegen ihm obliegende Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Die Klägerin konnte beweisen, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall durch einen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 StVO in Verbindung mit § 14 StVO verschuldet hat.

aa) Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung sind auf dem – hier vorliegenden – öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Da diese Regelungen jedoch primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen, sind sie bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist stattdessen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei sind auch die weiteren Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zumindest mittelbar anwendbar (vergleiche zuletzt, BGH, NJW 2016, 1098 ff.). Dies gilt auch für die Regelung in § 14 Abs. 1 StVO, weil sich auch hier in einem bestimmten Verkehrsverhalten eine besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann. Deshalb hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss derjenige, der ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei spricht bei Unfällen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Türöffnung stehen, bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der die Tür geöffnet hat, diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat.

bb) Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen diese besonderen Sorgfaltspflichten steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

(1) Zwar haben die Klägerin und der Zeuge … auf der einen Seite und der Beklagte zu 1 auf der anderen Seite unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang gemacht. Während die Klägerin und der Zeuge … angegeben haben, man habe beim Einfahren in die Parklücke gesehen, dass die Fahrertüre am Fahrzeug des Beklagten zu 1 schon teilweise geöffnet war, man sei dann eingefahren und habe bereits gestanden, als es plötzlich einen dumpfen Schlag gegeben habe, schilderte der Beklagte zu 1, er habe die Fahrertüre in zwei Schritten geöffnet, zunächst sei die Tür mit einem Winkel von ca. 30° offen gestanden, er habe die Türe dann ganz geöffnet. Er habe dann aussteigen wollen. Noch vor dem Aussteigen habe es dann gekracht. Die Klägerin sei mit ihrem Fahrzeug nicht gestanden. Sie sei noch gefahren, als es gekracht habe.

(2) Der tatsächliche Unfallablauf ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben des zur Unfallrekonstruktion gehörten Sachverständigen. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug noch nicht stand, sondern noch im Einfahren war, als der Beklagte zu 1 mit der Fahrertüre seines Fahrzeugs das klägerische Fahrzeug berührte. Der Beklagte zu 1 hätte die Fahrertüre nur dann weiter öffnen dürfen, wenn er hätte sicher sein können, dass andere von hinten nahende Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

Der Sachverständige hat für das Gericht widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, die Kontaktspur am klägerischen Fahrzeug beginne nicht an der Fahrzeugfront, sondern erst, nachdem das klägerische Fahrzeug zwei Drittel der Fahrzeuglänge am Beklagtenfahrzeug vorbei gewesen sei. Dieses zu diesem Zeitpunkt abrupte Einsetzen der Kontaktspur spreche dafür, dass die Fahrertüre des Beklagtenfahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision und der Berührung noch in einem Öffnungsvorgang begriffen gewesen sei. Mit einem Entlangstreifen des klägerischen Fahrzeugs an einer offenstehenden und sich nicht bewegenden Fahrertüre ließe sich das Verhacken nicht schlüssig erklären. Für das Verhacken spreche, dass durch die Tür noch ein geringer Öffnungsimpuls auf das klägerische Fahrzeug aufgebracht worden sei. Die vorliegenden streifenden Berührspuren sprächen deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass zum Zeitpunkt dieser Kontaktierung das klägerische Fahrzeug noch in Vorwärtsbewegung gewesen sei. Wenn man die Variante zugrunde lege, dass das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Berührung bereits gestanden habe, dann müssten sämtliche Spuren, die den streifenden Charakter haben und insbesondere das Verhacken während des eigentlichen Trennvorgangs durch Relativbewegung entstanden sein. Dies könne mit letzter technischer Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, das Spurenbild spreche jedoch eher für eine, wenn auch nur geringe Bewegung des klägerischen Fahrzeugs zum Berührungszeitpunkt.

(3) Dafür, dass die Spuren, die den streifenden Charakter haben, durch den Trennvorgang entstanden sind, fehlen nach Ansicht des Gerichts jegliche Anhaltspunkte. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin noch in Bewegung war, als der Beklagte zu 1 die Türe weiter öffnete.

(4) Mit den nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, das Fahrzeug der Klägerin sei mindestens 3-4 Sekunden vor der Kollision bei entsprechendem Blick nach hinten in den Sichtbereich des Beklagten zu 1 gekommen. Der Beklagte zu 1 hätte das Unfallgeschehen daher vermeiden können, wenn er vor oder während dem weiteren Öffnen seiner Fahrertüre entsprechend nach hinten geschaut hätte. Er hätte dann die Einfahrt des klägerischen Fahrzeugs erkennen können und das Schadensereignis vermeiden können.

c) Ein Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Zwar gelten auch für sie wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge sowie der ständig zu erwartenden Aus- und Einstiegvorgänge besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten auf einem öffentlichen Parkplatz. Diese Pflichten gehen nach Ansicht des Gerichts aber nicht soweit, dass die Klägerin bei der teilweise geöffneten Tür am Fahrzeug des Beklagten zu 1 hätte so lange abwarten müssen, bis eindeutig geklärt ist, ob sich diese Türe letztlich schließt oder weiter öffnet. Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 sie wahrnehmen wird. Sie hat insoweit ihren Sorgfaltspflichten dadurch genügt, dass sie mit einem großen Seitenabstand, der Seitenabstand zum Zeitpunkt der Kollision betrug 1,20 m, in die Parklücke eingefahren ist. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, bei diesem Abstand sei die Fahrertür am Fahrzeug des Beklagten zu 1 vollständig, bzw. nahezu vollständig geöffnet gewesen. Eine solche weite Öffnung sei nicht erforderlich, um sicher und gefahrlos aussteigen zu können.

d) Die danach vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG führt hier dazu, dass die Klägerin 75 % des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.

Der Beklagte zu 1 hat durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß zum Unfall beigetragen. Der Klägerin konnte ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht nachgewiesen werden. Bei der Feststellung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge können zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesen sind. Hieraus folgt, dass bei der Bewertung des Verursachungsbeitrags eines Unfallbeteiligten bei Unklarheiten jeweils die für den Unfallbeteiligten günstigere Variante zu unterstellen ist.

Bei dieser Abwägung sind zunächst die Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge gegenüber zu stellen. Betriebsgefahrerhöhende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie die eine Partei der jeweils anderen Partei nachgewiesen hat. Zu diesen Umständen, die die Betriebsgefahr erhöhen, zählen schuldhafte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen, hier die Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten zu 1. Auf Klägerseite ist dagegen nur die allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigten. Diese ist alleine durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug noch in Bewegung befand, noch nicht maßgeblich erhöht. Dieses Moment wird jedenfalls dadurch ausgeglichen, dass die Klägerin mit einem weiten Abstand von 1,20 m zum Fahrzeug des Beklagten zu 1 in die Parklücke eingefahren ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsgefahr auf Klägerseite vollständig zurückzutreten hätte, liegen nach Ansicht des Gerichts jedoch noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht deshalb für angemessen, dass die Klägerin Ersatz des entstandenen Schadens zu 75 % erhält.

2) Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 3.236,36 €. Hiervon stehen ihr 75 %, demnach 2.427,27 € zu.

a) Die ersatzfähigen Nettoreparaturkosten betragen 2.021,71 €. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin auch Ersatz der im Gutachten berechneten Verbringungskosten sowie der Aufschläge für Ersatzteile geltend machen. Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst auch die Preiseaufschläge auf die Ersatzteile (OLG München R & S 2014, 471) und die Verbringungskosten in eine Lackiererei, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dabei reichen dahingehende Feststellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus. Legt dieser dar, in der Region werde bei einer entsprechenden Markenwerkstatt im Fall einer Reparatur typischerweise ein Aufschlag auf die Ersatzteile erhoben und fielen Verbringungskosten an, sind diese Positionen ersatzfähig. Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch auf vollständige Restitution gerichtet, d.h. der Geschädigte soll so gestellt werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. Zu den Ersatzansprüchen gehört gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Verbringung des beschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit dies erforderlich ist. Dies gilt entsprechend auch für Verbringungskosten. Dass bei der fiktiven Abrechnung ihre Entstehung nicht sicher ist, rechtfertigt einen Abzug zu Lasten des Geschädigten nicht. Der nach dem Willen des Gesetzgebers zugelassenen fiktiven Schadensberechnung ist immanent, dass der Geschädigte frei über den erforderlichen Ausgleichsbetrag verfügen kann. Er braucht nicht nachzuweisen, dass die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs in eine Lackiererei tatsächlich angefallen sind. Nur im Fall des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (MwSt.), muss der Geschädigte konkret deren Anfall nachweisen. Die fiktiven Verbringungskosten sind jedoch dann nicht erstattungsfähig, wenn eine Fachwerkstatt vor Ort die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit anbietet. Dies ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

b) Die Wertminderung beträgt unstreitig 600,00 €‚ auf die von der Beklagten am 18.11.2015 bereits 300€ bezahlt sind.

c) Der Anspruch auf die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens beläuft sich auf 589,65 €.

d) Die allgemeine Unfallkostenpauschale beträgt 25,00 €.

Dies ergibt folgende Berechnung:

Nettoreparaturkosten 2.021,71 €

Wertminderung 600,00 €

Sachverständigenkosten 589,65 €

Allgemeine Unkostenpauschale 25,00 €

Summe 3.236,36 €

f) Hiervon stehen der Klägerin 75 %‚ demnach 2.427,27 € zu. Auf diesen Anspruch sind von der Beklagten zunächst 1.255,59 € bezahlt worden, so dass ein Restanspruch i.H.v. 1.171,68 € verbleibt, der sich durch die Zahlung von weiteren 300,00 € am 18.11.2015 weiter verringert hat.

3) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, ob die Beklagten Veranlassung zur Klage gegeben haben. Dies war nicht der Fall. Außergerichtlich war von der Klägerin eine Wertminderung nicht geltend gemacht. Die Wertminderung wurde erstmals mit der Klage eingefordert. Nach Zustellung der Klage und noch vor Eingang des Klageabweisungsantrags hat die Beklagte zu 2 auf die Wertminderung einen Betrag von 300,00 € bezahlt. Deshalb hält es das Gericht für angemessen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, soweit er teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zu tragen hat.

5) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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