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Gewerberaummietvertragskündigung durch Miterben

Ein Erbe, ein Gewerbemietvertrag und ein komplexes Erbe: Als ein Miterbe versucht, eine Mieterin kurzerhand vor die Tür zu setzen, entbrennt ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt klar: Bei einem einheitlichen Mietvertrag müssen alle Erben an einem Strang ziehen, um das Mietverhältnis zu beenden. Ein spannender Fall, der zeigt, wie knifflig Erbschaftsangelegenheiten werden können, wenn es um Gewerbemietverträge geht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung betrifft die Rechtslage eines Gewerbemietverhältnisses und die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung.
  • Der Kläger wollte die Beklagte zur Räumung des Grundstücks zwingen, nachdem er einen Mietvertrag gekündigt hatte.
  • Das Landgericht hatte zunächst die Räumung zugesprochen, was jedoch in der Berufung angefochten wurde.
  • Die Beklagte argumentierte, dass ein weiterer schriftlicher Mietvertrag existiere und die Kündigung daher nicht gültig sei.
  • Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch auf Räumung habe und die Kündigung als unwirksam angesehen wurde.
  • Es wurde nicht abschließend geklärt, ob ein Schriftformmangel vorliegt, da Unklarheiten über die Bestimmbarkeit der vermieteten Flächen bestehen konnten.
  • Die Berufung hatte Erfolg und die vorherige Entscheidung wurde aufgehoben.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung nach den gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht rechtswirksam war.
  • Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Miterben in ähnlichen Situationen vorsichtiger sein müssen, bevor sie eine Kündigung aussprechen.
  • Die rechtlichen Unsicherheiten bezüglich der Mietverträge können für alle Beteiligten zu zusätzlichem Konfliktpotenzial führen.

Komplexe Kündigung von Gewerberaummietverträgen: Miterben im Fokus

Die Kündigung eines Gewerberaummietvertrags kann in verschiedenen Situationen kompliziert sein, insbesondere wenn mehrere Personen als Mieter oder Miterben auftreten. Miterben haben im Regelfall die gleiche Rechte und Pflichten, wenn es um den gemeinsamen Mietvertrag geht. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, besonders wenn ein Miterbe die Kündigung des Vertrags beabsichtigt. Rechtsfragen wie die Zustimmung anderer Miterben oder die individuelle Befugnis zur Kündigung spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Art des Gewerberaummietvertrags. Je nach Vertragstyp können unterschiedliche Kündigungsfristen und -bedingungen gelten. Die Interessen der Mieter müssen mit den vertraglichen Regelungen und den gesetzlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden. Zudem kann die Vermieterseite ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz oder die Fortsetzung des Vertrags geltend machen, wenn eine Kündigung als nicht rechtmäßig erachtet wird.

Um die Komplexität dieser Thematik besser zu verstehen, wird im Folgenden ein konkreter Fall behandelt, der exemplarisch die Herausforderungen und rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gewerberaummietvertragskündigung durch Miterben verdeutlicht.

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Der Fall vor Gericht


Gewerbemietvertrag: Kündigung durch einzelnen Miterben unwirksam

Im Fall eines Gewerbemietvertrags über mehrere Grundstücke hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kündigung durch einen einzelnen Miterben unwirksam ist. Der Kläger, einer der Erben des ursprünglichen Vermieters, hatte versucht, den Mietvertrag mit der beklagten Mieterin einseitig zu kündigen und die Räumung der Grundstücke zu erwirken.

Komplexe Eigentumsverhältnisse erschweren Kündigung

Der Ausgangsmietvertrag aus dem Jahr 1989 umfasste mehrere Grundstücksflächen, von denen einige im direkten Eigentum des Vermieters standen, während andere von einer Erbengemeinschaft angemietet und untervermietet wurden. Nach dem Tod des Vermieters traten der Kläger und sein Bruder als Erben in dessen Position ein. Der Kläger wurde zwar Eigentümer einiger der vermieteten Flurstücke, jedoch nicht aller im Mietvertrag eingeschlossenen Flächen.

Gerichtliche Bewertung der Kündigungssituation

Das Landgericht Krefeld hatte der Räumungsklage zunächst stattgegeben und die Kündigung für wirksam erklärt. Es argumentierte, dass aufgrund eines Schriftformmangels nach § 550 BGB ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer vorliege, welches ordentlich gekündigt werden könne. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam jedoch zu einer anderen Einschätzung.

OLG-Entscheidung: Einheitlicher Mietvertrag erfordert gemeinsame Kündigung

Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es betonte, dass es sich um einen einheitlichen Mietvertrag handele, der sowohl die im Eigentum des Klägers stehenden als auch die untervermieteten Flächen umfasse. Mit dem Erbfall habe sich die Vermieterstellung verdoppelt. Das Gericht stellte klar: „Da es sich um einen einheitlichen Mietvertrag handelt, hat sich die Vermieterstellung gegenüber dem Ausgangsmietvertrag mit dem Erbfall verdoppelt, sodass die Kündigung – ein Schriftformmangel unterstellt – von dem Kläger und seinem Bruder gemeinsam hätte ausgesprochen werden müssen.“

Rechtliche Konsequenzen für Miterben

Das Gericht verwies auf die allgemeine Rechtsauffassung, wonach ein Mietverhältnis mit mehreren Beteiligten auf Vermieter- oder Mieterseite nur von allen und gegenüber allen Vertragspartnern wirksam gekündigt werden kann. Es sah auch keine Anzeichen dafür, dass die einseitige Kündigung des Klägers als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem hatte der Kläger die Kündigung in eigenem Namen und nicht im Namen der Erbengemeinschaft ausgesprochen.

Bestandsschutz für Mieter trotz Eigentumsübergang

Das OLG Düsseldorf bestätigte den Bestandsschutz für die Mieterin. Es stellte fest, dass selbst ein möglicher dinglicher Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB am Besitzrecht der Beklagten scheitern würde, welches sich aus dem fortbestehenden Mietvertrag ergibt. Dies gelte auch für ein strittiges Flurstück, da der Kläger in erster Instanz dessen Einbeziehung in den Mietvertrag zugestanden hatte und an dieses Geständnis gebunden sei.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Düsseldorf bekräftigt den Grundsatz, dass bei einem einheitlichen Mietvertrag mit mehreren Vermietern eine wirksame Kündigung nur gemeinsam erfolgen kann. Dies gilt auch bei komplexen Eigentumsverhältnissen nach einem Erbfall. Die Entscheidung stärkt den Bestandsschutz für Mieter und verdeutlicht die Notwendigkeit einheitlichen Handelns in Erbengemeinschaften bei der Verwaltung von Nachlassvermögen, insbesondere bei Mietverträgen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Miterbe eines Gewerbemietvertrags müssen Sie besonders vorsichtig vorgehen, wenn Sie eine Kündigung in Betracht ziehen. Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass Sie den Vertrag nicht im Alleingang kündigen können, selbst wenn Sie Eigentümer einiger der vermieteten Flächen sind. Eine wirksame Kündigung erfordert die Zustimmung aller Miterben. Beachten Sie, dass komplexe Eigentumsverhältnisse und Untermietkonstellationen die Situation zusätzlich erschweren können. Es ist ratsam, vor jeder Kündigungsabsicht die genauen Vertragsverhältnisse zu prüfen und sich mit allen Beteiligten abzustimmen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufig gestellte Fragen zum komplexen Thema Kündigung von Gewerbemietverträgen. Hier finden Sie wertvolle Informationen und praktische Tipps, die Ihnen helfen, die wichtigsten Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen. Tauchen Sie ein, um Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten als Mieter oder Vermieter zu gewinnen.


Können Miterben einen Gewerbemietvertrag nur gemeinsam kündigen?

Ja, Miterben können einen Gewerbemietvertrag in der Regel nur gemeinsam kündigen. Dies liegt daran, dass Miterben eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden und gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen müssen.

Rechtliche Grundlage

Die Erbengemeinschaft wird nach dem Erbfall automatisch gebildet und besteht so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt ist. In dieser Zeit verwalten und verfügen die Miterben gemeinsam über die Nachlassgegenstände, zu denen auch Mietverträge gehören können.

Konsequenzen für die Kündigung

Für Sie als Miterbe bedeutet dies konkret:

  • Einstimmigkeit erforderlich: Alle Miterben müssen der Kündigung zustimmen.
  • Gemeinsame Unterschrift: Das Kündigungsschreiben muss von allen Miterben unterzeichnet werden.
  • Vollmacht möglich: Alternativ kann ein Miterbe mit Vollmacht aller anderen handeln.

Wenn Sie als einzelner Miterbe ohne Zustimmung der anderen kündigen, ist diese Kündigung in der Regel unwirksam.

Herausforderungen und Lösungsansätze

Stellen Sie sich vor, Sie möchten als Miterbe einen Gewerbemietvertrag kündigen, aber nicht alle Erben sind einverstanden. In einem solchen Fall haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Verhandeln: Versuchen Sie, die anderen Miterben von der Notwendigkeit der Kündigung zu überzeugen.
  • Auseinandersetzung: Streben Sie eine Teilung des Nachlasses an, um eigenständig handeln zu können.
  • Gerichtliche Klärung: Bei Uneinigkeit kann das Nachlassgericht angerufen werden.

Beachten Sie, dass diese Situation komplex sein kann und oft individuelle Lösungen erfordert. Wenn Sie sich in einer solchen Lage befinden, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Optionen und deren Konsequenzen genau zu verstehen.

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Was passiert, wenn ein Einzelmiterbe einen Mietvertrag ohne Zustimmung der anderen kündigt?

Wenn ein einzelner Miterbe einen Mietvertrag ohne Zustimmung der anderen Miterben kündigt, ist diese Kündigung in der Regel unwirksam. Die Erbengemeinschaft als Ganzes tritt in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Vermieters ein und kann nur gemeinschaftlich über den Mietvertrag verfügen.

Rechtliche Grundlage

Nach § 2038 Abs. 1 BGB können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Dies gilt auch für Mietverträge, die zum Nachlass gehören. Eine Kündigung stellt eine Verwaltungsmaßnahme dar, die der Zustimmung aller Miterben bedarf.

Konsequenzen für den Mieter

Für den Mieter bedeutet dies, dass er die Kündigung eines einzelnen Miterben nicht beachten muss. Der Mietvertrag bleibt bestehen, solange nicht alle Miterben der Kündigung zustimmen oder ein Gericht die Zustimmung der anderen Miterben ersetzt.

Mögliche Folgen für den handelnden Miterben

Wenn Sie als einzelner Miterbe ohne Zustimmung der anderen eine Kündigung aussprechen, können Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Die anderen Miterben könnten von Ihnen Ersatz für entgangene Mieteinnahmen oder andere Schäden verlangen, die durch Ihr eigenmächtiges Handeln entstanden sind.

Ausnahmen und besondere Situationen

Es gibt Fälle, in denen ein einzelner Miterbe ausnahmsweise allein handeln darf:

  • Notverwaltung: Bei Gefahr im Verzug können dringende Maßnahmen auch von einem einzelnen Miterben getroffen werden.
  • Mehrheitsbeschluss: In bestimmten Fällen kann die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, einem Miterben die Befugnis zur Kündigung zu erteilen.
  • Testamentarische Verwaltungsanordnung: Der Erblasser kann im Testament einem Miterben die alleinige Verwaltungsbefugnis übertragen haben.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden und unsicher sind, ob Sie allein handeln dürfen, ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen helfen, die spezifische Situation zu bewerten und rechtssicher zu handeln.

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Welche rechtlichen Vorgaben müssen bei der Kündigung eines Gewerbemietvertrags durch Erbengemeinschaften beachtet werden?

Bei der Kündigung eines Gewerbemietvertrags durch eine Erbengemeinschaft müssen Sie mehrere rechtliche Vorgaben beachten:

Mehrheitsbeschluss erforderlich

Für die Kündigung eines Gewerbemietvertrags benötigen Sie als Erbengemeinschaft einen Mehrheitsbeschluss. Dies bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Miterben der Kündigung zustimmen muss. Eine einstimmige Entscheidung ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, Ihr Erblasser hat dies testamentarisch festgelegt.

Formelle Anforderungen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Miterben oder einem bevollmächtigten Vertreter der Erbengemeinschaft unterzeichnet werden. Achten Sie darauf, dass das Kündigungsschreiben eindeutig formuliert ist und alle wesentlichen Informationen enthält, wie etwa die genaue Bezeichnung des Mietobjekts und das Datum der Beendigung des Mietverhältnisses.

Einhaltung der Kündigungsfristen

Für Gewerbemietverträge gelten besondere Kündigungsfristen. Wenn im Mietvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise am 15. März kündigen möchten, wird die Kündigung erst zum 31. Dezember wirksam.

Kündigungsgrund

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie als Erbengemeinschaft keinen Kündigungsgrund angeben. Anders verhält es sich bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, für die ein wichtiger Grund vorliegen muss, wie etwa erheblicher Zahlungsverzug des Mieters.

Beachtung von Sonderregelungen

Prüfen Sie den Mietvertrag auf etwaige Sondervereinbarungen zur Kündigung. Diese können die gesetzlichen Regelungen ergänzen oder modifizieren, solange sie nicht zum Nachteil des Mieters von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen.

Berücksichtigung von Miterben als Mieter

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Miterbe selbst Mieter der Gewerbeimmobilie ist. In diesem Fall kann die Kündigung als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung angesehen werden, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll und vernünftig begründet ist. Eine rein spekulative Verwertungserwartung reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Wenn Sie als Erbengemeinschaft einen Gewerbemietvertrag kündigen möchten, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um alle spezifischen Umstände Ihres Falls zu berücksichtigen und rechtssicher zu handeln.

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Wie beeinflusst ein einheitlicher Mietvertrag die Möglichkeit der Kündigung durch Miterben?

Ein einheitlicher Mietvertrag schränkt die Möglichkeit der Kündigung durch einzelne Miterben erheblich ein. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag können Miterben das Mietverhältnis nur einheitlich kündigen. Das bedeutet, dass alle Miterben der Kündigung zustimmen müssen.

Einschränkung der individuellen Kündigungsmöglichkeit

Wenn Sie als Miterbe Teil einer Erbengemeinschaft sind, die einen einheitlichen Mietvertrag abgeschlossen hat, können Sie nicht eigenständig kündigen. Die Erbengemeinschaft wird rechtlich als Einheit betrachtet. Daher müssen Entscheidungen wie eine Kündigung gemeinschaftlich getroffen werden.

Mehrheitsbeschluss bei ordentlicher Verwaltung

In der Praxis wird die Kündigung eines Mietvertrags oft als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen. Bei solchen Maßnahmen reicht in der Regel ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft aus. Stellen Sie sich vor, Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft mit drei Mitgliedern. Wenn zwei von Ihnen für die Kündigung stimmen, könnte diese trotz des Widerspruchs des dritten Miterben wirksam sein.

Besondere Regelungen bei Eigenbedarfskündigungen

Bei Eigenbedarfskündigungen gelten besondere Regeln. Wenn Sie als einzelner Miterbe Eigenbedarf an der vermieteten Immobilie geltend machen möchten, benötigen Sie dafür ebenfalls die Zustimmung der Mehrheit der Erbengemeinschaft. In einem solchen Fall müssen Sie Ihre Miterben von der Notwendigkeit der Eigenbedarfskündigung überzeugen.

Formelle Anforderungen beachten

Beachten Sie, dass bei der Kündigung durch eine Erbengemeinschaft strenge formelle Anforderungen gelten. Das Kündigungsschreiben muss von allen Miterben unterschrieben werden, es sei denn, ein Miterbe wurde bevollmächtigt, für die anderen zu handeln. Wenn Sie eine Kündigung als Erbengemeinschaft aussprechen möchten, stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Unterschriften oder Vollmachten vorliegen.

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Welche Schritte sollten Miterben unternehmen, wenn Uneinigkeit über die Kündigung eines Gewerbemietvertrags besteht?

Bei Uneinigkeit über die Kündigung eines Gewerbemietvertrags innerhalb einer Erbengemeinschaft sollten Miterben zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können folgende Schritte unternommen werden:

Einberufung einer Erbenversammlung

Zunächst sollten Sie eine Erbenversammlung einberufen, um die Situation zu besprechen. Hier können alle Miterben ihre Standpunkte darlegen und gemeinsam nach einer Lösung suchen. Dokumentieren Sie die Ergebnisse dieser Versammlung schriftlich.

Mehrheitsbeschluss anstreben

Die Kündigung eines Gewerbemietvertrags gilt in der Regel als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Daher reicht für eine Entscheidung meist ein Mehrheitsbeschluss aus. Wenn Sie eine Mehrheit für oder gegen die Kündigung erreichen, kann dies die Grundlage für das weitere Vorgehen bilden.

Mediation in Betracht ziehen

Sollte keine Einigung erzielt werden, kann ein neutraler Mediator hinzugezogen werden. Dieser kann helfen, die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen und einen Kompromiss zu finden. Die Kosten für eine Mediation sind oft geringer als die eines Gerichtsverfahrens.

Gerichtliche Klärung als letzter Ausweg

Wenn alle Versuche der gütlichen Einigung scheitern, bleibt als letzter Ausweg der Gang zum Gericht. Ein Miterbe kann eine Klage auf Zustimmung zur Kündigung einreichen. Das Gericht wird dann prüfen, ob die Kündigung im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses liegt.

Beachtung der Kündigungsfristen

Unabhängig vom gewählten Vorgehen ist es wichtig, die im Gewerbemietvertrag festgelegten Kündigungsfristen im Auge zu behalten. Versäumen Sie diese Fristen, kann dies negative Folgen für die Erbengemeinschaft haben.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie bedenken, dass eine einvernehmliche Lösung oft der beste Weg ist, um langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Gleichzeitig ist es wichtig, Ihre Rechte als Miterbe zu wahren und sich bei Bedarf juristischen Rat einzuholen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Einheitlicher Mietvertrag: Ein einheitlicher Mietvertrag umfasst mehrere Mietobjekte oder -flächen als eine untrennbare Einheit. Im vorliegenden Fall bezog sich der Vertrag auf verschiedene Grundstücke, teils im Eigentum des Vermieters, teils angemietet und untervermietet. Bei solchen Verträgen müssen alle Vermieter gemeinsam handeln, um das Mietverhältnis zu beenden. Dies erschwert Kündigungen, da Einigkeit unter allen Beteiligten erforderlich ist. Für Mieter bietet es zusätzlichen Schutz, da einzelne Vermieter nicht eigenmächtig kündigen können. Bei Erbfällen ist besondere Vorsicht geboten, da sich die Vermieterstellung auf mehrere Erben aufteilen kann.
  • Aktivlegitimation: Dieser Begriff bezeichnet die Berechtigung, einen Anspruch geltend zu machen oder eine Klage zu erheben. Im Mietrecht ist typischerweise der Vermieter aktivlegitimiert, den Räumungsanspruch durchzusetzen. Bei Erbengemeinschaften kann die Aktivlegitimation kompliziert sein: Wenn mehrere Erben gemeinsam Vermieter sind, müssen sie in der Regel auch gemeinsam handeln. Ein einzelner Miterbe ist meist nicht allein aktivlegitimiert. Dies soll die Interessen aller Erben schützen und verhindert eigenmächtige Handlungen Einzelner. Fehlt die Aktivlegitimation, wird eine Klage als unbegründet abgewiesen, selbst wenn der Anspruch inhaltlich berechtigt wäre.
  • Universalsukzession: Dieser erbrechtliche Begriff beschreibt den Übergang des gesamten Vermögens eines Verstorbenen auf seine Erben. Alle Rechte und Pflichten des Erblassers, einschließlich Mietverträge, gehen automatisch und unmittelbar auf die Erben über. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam in die Vermieterstellung eintritt. Dies kann zu komplizierten Situationen führen, wenn Entscheidungen wie Kündigungen anstehen. Die Universalsukzession kann die Handlungsfähigkeit einzelner Erben einschränken, da oft Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschlüsse erforderlich sind. Für Mieter bedeutet dies zusätzlichen Schutz vor übereilten Kündigungen nach einem Erbfall.
  • Bestandsschutz: Dieses Prinzip sichert den Fortbestand eines Mietverhältnisses auch bei Änderungen auf Vermieterseite. Es schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen, etwa nach einem Eigentümerwechsel oder Erbfall. Der Bestandsschutz gilt grundsätzlich auch bei Gewerberaummietverträgen, wobei die Schutzintensität geringer sein kann als bei Wohnraum. Im vorliegenden Fall bestätigte das Gericht den Bestandsschutz trotz des Eigentumsübergangs durch Erbschaft. Selbst ein möglicher Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers scheiterte am fortbestehenden Besitzrecht des Mieters aus dem Mietvertrag. Dies unterstreicht die Stärke des Bestandsschutzes auch in komplexen erbrechtlichen Konstellationen.
  • Schriftformerfordernis: Nach § 550 BGB müssen Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich geschlossen werden. Wird diese Form nicht eingehalten, gilt der Vertrag als unbefristet und ist mit gesetzlicher Frist kündbar. Im Gewerberaummietrecht kann dies erhebliche Konsequenzen haben, da langfristige Verträge plötzlich kurzfristig kündbar werden könnten. Die Schriftform dient dem Schutz spätererer Erwerber, die sich über langfristige Belastungen des Grundstücks informieren können sollen. Im vorliegenden Fall wurde ein möglicher Schriftformmangel diskutiert, aber vom Gericht offengelassen. Es betonte stattdessen die Notwendigkeit gemeinsamen Handelns der Miterben, unabhängig von der Schriftformfrage.
  • Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung: Dieser Begriff beschreibt die pflichtgemäße Verwaltung des Nachlasses durch die Erben. Bei Mietverträgen im Nachlass kann eine Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gerechtfertigt sein, wenn sie im Interesse aller Erben liegt. In solchen Fällen kann unter Umständen auch die Kündigung durch einzelne Erben mit Stimmenmehrheit wirksam sein. Das Gericht prüft dabei, ob die Kündigung tatsächlich der ordnungsgemäßen Verwaltung dient oder ob andere Motive vorliegen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Anzeichen dafür, dass die einseitige Kündigung des Klägers als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gerechtfertigt war. Dies unterstreicht die hohen Anforderungen an solche Maßnahmen und den Schutz der Erbengemeinschaft vor Alleingängen einzelner Miterben.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 546 BGB (Beendigung des Mietverhältnisses): Dieser Paragraph regelt die Beendigung von Mietverhältnissen. Er besagt, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, die Mietsache zurückzugeben. Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Ansicht, dass das Mietverhältnis durch seine Kündigung beendet wurde und die Beklagte daher zur Räumung verpflichtet ist. Das Gericht prüft jedoch, ob die Kündigung überhaupt wirksam war.
  • § 550 BGB (Schriftform): Dieser Paragraph schreibt vor, dass Mietverträge über eine längere Dauer als ein Jahr schriftlich abgeschlossen werden müssen. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Im vorliegenden Fall argumentiert der Kläger, dass der Mietvertrag aufgrund eines Schriftformmangels als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und er ihn daher wirksam gekündigt hat. Das Gericht hinterfragt jedoch, ob tatsächlich ein Schriftformmangel vorliegt.
  • § 580a Abs. 2 BGB (Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum): Dieser Paragraph regelt die ordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen. Er legt die Kündigungsfristen fest, die je nach Dauer des Mietverhältnisses variieren. Im vorliegenden Fall geht es zwar um einen Gewerbemietvertrag, aber die Vorschriften zur ordentlichen Kündigung von Wohnraummietverhältnissen können analog angewendet werden, wenn keine speziellen Regelungen für Gewerbemietverträge bestehen. Das Gericht prüft, ob die Kündigung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • § 985 BGB (Herausgabeanspruch): Dieser Paragraph gibt dem Eigentümer das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu verlangen, der sie unberechtigt besitzt. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auch auf seinen Herausgabeanspruch als Eigentümer der Grundstücke. Das Gericht stellt jedoch fest, dass der Herausgabeanspruch am Besitzrecht der Beklagten scheitert, welches sich aus dem fortbestehenden Mietvertrag ergibt.
  • § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge): Dieser Paragraph regelt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall. Er besagt, dass mit dem Tod einer Person ihr gesamtes Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. Im vorliegenden Fall ist der Erblasser verstorben und der Kläger und sein Bruder sind als seine Erben in seine Rechte und Pflichten eingetreten, einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Das Gericht betont, dass sich die Vermieterstellung mit dem Erbfall verdoppelt hat und daher beide Erben gemeinsam hätten kündigen müssen.

Das vorliegende Urteil

 

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 U 206/14 – Urteil vom 25.06.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe der nachfolgend im Berufungsantrag des Klägers dargestellten Grundstücksflächen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 91 f.). Das Landgericht hat der Räumungsklage antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung des vermieteten Grundstücks aus § 546 BGB. Die Kündigung des Klägers vom 26.06.2014 habe das Mietverhältnis zum 30.09.2014 beendet. Eine ordentliche Kündigung sei möglich, da es sich wegen eines Schriftformmangels nach § 550 BGB um ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer handele. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 92 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, das Landgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass durch den Nachtrag vom 27.08.1998 ein genau bezeichnetes Grundstück ebenfalls vermietet worden sei. Insoweit liege in jedem Fall ein schriftlicher Mietvertrag vor, dessen Räumung auf keinen Fall verlangt werden könne. Das Landgericht habe ferner ihren Vortrag zu § 826 BGB nicht zur Kenntnis genommen und geprüft, sodass die Kündigung jedenfalls nach Treu und Glauben unwirksam sei. Auch im Übrigen halte das Urteil einer Überprüfung nicht stand. Wegen der näheren Einzelheiten wird insgesamt auf die Berufungsbegründung vom 09.02.2015 Bezug genommen (GA 128 ff.)

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 27.03.2015 (GA 165 ff.) und beantragt im Hinblick auf die prozessleitende Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.02.2014 (GA 136 f.), die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt werde, das Grundstück F. Straße in W., bestehend aus den Flurstücken 44, 93 und 47, zum 31.12.2015 zu räumen und geräumt in vertragsgemäßem Zustand an ihn herauszugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die – sei es in Anwendung des § 264 ZPO, sei im Wege der konkludenten Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO – in zulässiger Weise in zweiter Instanz gemäß § 257 ZPO auf eine Klage auf zukünftige Leistung umgestellte Räumungsklage ist nicht begründet. Ein Räumungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB zu.

Das Mietverhältnis der Parteien ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht durch die ordentliche Kündigung des Klägers vom 26.06.2014 gemäß §§ 580a Abs. 2, 542 Abs. 1, 550 BGB beendet worden. Der Senat lässt offen, ob das Mietverhältnis der Parteien – wie es das Landgericht angenommen hat – wegen fehlender Bestimmbarkeit der an die Beklagte vermieteten Grundstücksflächen an einem Schriftformmangel i.S. des § 550 BGB leidet oder ob nicht entsprechend den Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 24.02.2015 ein potentieller Erwerber des Grundstücks bei Vertragsschluss die vermieteten Flächen im Rahmen einer Besichtigung hätte erkennen können. Jedenfalls ist der Kläger zur Geltendmachung des vertraglichen Räumungsanspruchs nicht aktivlegitimiert. Wie der Kläger in seiner Berufungserwiderung zutreffend ausführt, ist der Mietgegenstand nach dem Ausgangsmietvertrag vom 01.01.1989 zweigeteilt. Der seinerzeitige Vermieter Josef B. (nachfolgend Erblasser genannt) hat einen Teil des Mietgegenstands, der in seinem Eigentum stand, unmittelbar an die Beklagte vermietet. Eine weitere, nicht in seinem Eigentum stehende Grundstücksfläche hat er mit Vertrag vom 19.9.1985 von der Erbengemeinschaft B. angemietet und mit einheitlichem Vertrag vom 01.01.1989 an die Beklagte untervermietet. Zwar ist der Kläger unbestritten Eigentümer der Flurstücke 44, 93, und 47. Ihm fehlt aber die Eigentümerstellung hinsichtlich der ebenfalls den einheitlichen Mietgegenstand bildenden untervermieteten Grundstücksflächen der Erbengemeinschaft B. Insoweit sind der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Tod des Erblassers als dessen – unstreitig – gemeinschaftliche Erben gemäß § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession als Vermieter in den Untermietvertrag eingetreten. Da es sich um einen einheitlichen Mietvertrag handelt, hat sich die Vermieterstellung gegenüber dem Ausgangsmietvertrag mit dem Erbfall verdoppelt, sodass die Kündigung – ein Schriftformmangel unterstellt – von dem Kläger und seinem Bruder gemeinsam hätte ausgesprochen werden müssen. Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung, dass ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, wirksam nur von allen und gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden kann. Hieran fehlt es. Diese Rechtslage hat der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Darauf, ob der Haupt- und Untermietvertrag – wie es in der Berufungserwiderung heißt – faktisch nicht mehr gelebt werden soll, kommt es nicht an. Sofern – wie hier – keine Betriebspflicht vereinbart ist, trifft den Mieter keine Pflicht das vermietete Grundstück zu nutzen. Selbst der Kläger geht davon aus, dass das „Untermietverhältnis“ nicht beendet ist.

Soweit nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.11.2009, XII ZR 210/05) einzelne Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt, ist nicht erkennbar, dass diese Voraussetzungen in der Person des Klägers gegeben sind. Im Übrigen hat der Kläger die Kündigung nicht im Namen der Erbengemeinschaft ausgesprochen, sondern in eigenem Namen.

Einem etwaigen dinglichen Herausgabeanspruch des Klägers gemäß § 985 BGB steht gemäß § 986 BGB das auf dem Mietvertrag gründende Besitzrecht der Beklagten entgegen. Dies gilt auch für das Flurstück 47. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten, dass insoweit ein Mietverhältnis besteht. Der Kläger ist hinsichtlich des Flurstücks 47 aber an sein erstinstanzliches Geständnis (§ 288 ZPO) gebunden. Danach ist davon auszugehen, dass auch das Flurstück 47 Teil der an die Beklagten vermieteten Grundstücksflächen ist. Die Beklagte hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 26.09.2014 (GA 51) vorgetragen, nach dem Ursprungsvertrag seien die Grundstücksflächen der F. Str. und zwar die Flurstücke 44, 93, 49 und 47 vermietet. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.10.2014 (GA 73) erwidert, dass das Flurstück 49 sich nicht in seinem Eigentum befinde und der Vortrag der Beklagten eindrucksvoll belege, dass die Beklagte nicht wisse, welches der genaue Mietgegenstand sei. Auch aus den weiteren Ausführungen seines Schriftsatzes geht hervor, dass auch der Kläger hinsichtlich des Flurstücks 47 von einer Einbeziehung in den Mietvertrag ausging. Hierin liegt den Umständen nach das Geständnis des Klägers, dass – bis auf das Flurstück 49 – die weiteren von der Beklagten bezeichneten Flurstücke Gegenstand des Mietvertrags sind. Hierüber haben die Parteien am 30.10.2014 mündlich verhandelt. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das erstmalige Bestreiten des Klägers jedenfalls auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob in dem auf die Geltendmachung des dinglichen Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Flurstücks 47 abzielenden Bestreiten des Klägers eine Klageänderung liegt, die dieser nur innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Prozess hätte einführen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 12.000,00 €


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