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Verkehrsunfall: Rückgängigmachung der Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse

AG Mettmann, Urteil vom 20.01.2017, Aktenzeichen: 21 C 70/16

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Rückgängigmachung der Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten bis zum Jahr 2015 eine Kfz Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … unter der Vers.-Nr. 631/…-E. Der Beitragssatz der Klägerin betrug in den letzten Jahren (2013 und 2014) 50 %. Für das Jahr 2015 hat die Beklagte das Fahrzeug infolge der Belastung mit einem Schadenfall höher gestuft und einen Beitragssatz von 70 % festgelegt.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückgängigmachung der Höherstufung.

Grundlage hierfür war ein Schadensereignis vom 13.12.2013, bei dem der Ehemann der Klägerin mit dem bei der Beklagten versicherten PKW in der Tiefgarage „Am …“ in D. ein Fahrzeug der S. GmbH Autovermietung (BMW, amtliches Kennzeichen …), welches dort auf dem Stellplatz Nr. 5 abgestellt war, beschädigt haben soll, indem er beim vorwärts einparken mit seiner linken Fahrzeugseite mit dem rechten Kotflügel des auf dem benachbarten Parkplatz parkenden Fahrzeugs kollidiert sein soll.

Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden auf entsprechende Aufforderung hin mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2013. In diesem Schreiben wurde knapp zusammengefasst mitgeteilt, dass die Klägerin den PKW zum behaupteten Unfallzeitpunkt nicht im Besitz gehabt habe, dieser jedoch von einem berechtigten Dritten am behaupteten Unfallort geführt worden sei, der von dem Unfall nichts bemerkt und erst durch Mitteilung der Polizei hiervon erfahren habe. Auf weitere Nachfrage der Beklagten erklärte die Klägerin ihr gegenüber unter dem 21.05.2015, dass ihr Ehemann, … das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren habe.

Der Sachbearbeiter der Beklagten nahm Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei, in der sich auch Zeugenaussagen von unbeteiligten Zeugen, den Zeugen … befanden, die diese gegenüber der Polizei getätigt hatten. Danach konnte der Zeuge … den Parkvorgang des Klägerfahrzeugs beobachten und schilderte gegenüber der Polizei, dass das Fahrzeug der Klägerin den PKW der Geschädigten hinten rechts touchiert habe, als er unter mehrfacher Korrektur seiner Parkposition in die augenscheinlich zu enge Parklücke eingeparkt habe. Ebenfalls ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass das Fahrzeug der Klägerin an der linken Fahrzeugseite leicht zerkratzt war und zwar in Höhe von 55,5 cm, während das Fahrzeug der Geschädigten rechts am Kotflügel einen Schaden i.H.v. 55 cm aufgewiesen hat.

Die Beklagte ließ des Weiteren die Höhe des eingetretenen Schadens, der beklagtenseits durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens belegt worden war, durch die Firma C. überprüfen, die keine Beanstandungen äußerte.

Die Beklagte regulierte schließlich unter dem 16.01.2014 die seitens der Firma S. GmbH Autovermietung ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche, durch Auszahlung eines Betrages von 1917,24 €, nämlich Reparaturkosten i.H.v. 1100,83 €, Wertminderung i.H.v. 200 €, Gutachterkosten i.H.v. 375,41 €, die Unkostenpauschale i.H.v. 26 €, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 215 €.

Die Klägerin behauptet, dass der Schaden an dem Fahrzeug der Firma S. GmbH nicht durch ihr Fahrzeug verursacht worden sei. Ein Fahrmanöver, wie es für den Eintritt der regulierten Beschädigung am Fahrzeug der Firma S. GmbH erforderlich wäre, sei im Hinblick auf die bauliche Gestaltung der Tiefgarage und im Hinblick auf die Endposition der Fahrzeuge nicht nachvollziehbar und nicht eingängig. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen, worum sie, die Klägerin auch ausdrücklich gebeten habe. Es sei zu vermuten, dass das Fahrzeug der Firma S. GmbH bereits vorher beschädigt worden sei durch ein anderes Fahrzeug.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages der Klägerin mit der Vers.-Nr. 631/…-E anlässlich des behaupteten Verkehrsunfalls vom 13 12.2013 rückgängig zu machen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Regulierungsermessen pflichtgemäß ausgeübt zu haben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich tatsächlich ein Unfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und einem Fahrzeug der Firma S. GmbH ereignet hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Beklagte ihre Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt hat.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Rückstufung wäre nämlich eine Verletzung von Pflichten oder Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag durch die Beklagte. Eine solche Pflichtverletzung in Form einer fehlerhaften und damit pflichtwidrigen Regulierung des Unfallschadens der vorgeblich Geschädigten, der Fa. S. GmbH Autovermietung, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt.

Die Vollmacht des Kfz-Haftpflichtversicherers aus – den hier dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden – AKB 2006, § 10 Abs. 4, im Namen der versicherten Person Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben, ist grundsätzlich nicht beschränkt (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.1.1. Rn. 20f. m.w.N zu den heutigen AKB). Diese Vollmacht gibt dem Versicherer im Innenverhältnis zu seinem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers vorzunehmen. Insbesondere kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Risikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob der Versicherer freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers – etwa im Falle einer drohenden Rückstufung in eine schlechtere Schadensfreiheitsklasse – berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen (vgl. LG Essen, Hinweisbeschl. v. 02. Dezember 2015 – 13 S 79/15 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 20.11.1980 – IVa ZR 25/80; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2009 – 22 S 160/09 (Rn. 6, juris); LG Köln, Urteil vom 19.04.2011 – 11 S 289/09 (Rn. 4, juris)).

Diese sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, verletzt der Versicherer nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind, der Versicherer also ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage „auf gut Glück“ den Geschädigten befriedigt, wobei bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen ist. Dabei darf der Versicherer im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte der Prozessökonomie, wie etwaige (Prozess-) Kosten und die absolute Höhe des Anspruchs, berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherers trägt der Versicherungsnehmer (vgl. zum Vorstehenden z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005 – 20 W 28/05; LG Essen, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen. Die Beklagte hat ihr nach den obigen Ausführungen weit gefasstes Regulierungsermessen fehlerfrei ausgeübt.

Denn die Beklagte hat unstreitig vor der Regulierung Einsicht in die Ermittlungsakte genommen, Danach war das Fahrzeug der Klägerin – und auch dies ist unstreitig – am Unfalltag in der betreffenden Tiefgarage, und wurde dort unmittelbar neben dem später beschädigten Fahrzeug der Firma S. GmbH in einer engen Parklücke abgestellt. Ebenfalls aus der Ermittlungsakte ergibt sich, und ergab sich auch für den Sachbearbeiter der Beklagten, dass sowohl am Fahrzeug der Klägerin, als auch an dein Fahrzeug der Firma S. GmbH ein Schaden festgestellt worden ist, und zwar jeweils in korrespondierender Höhe. Darüber hinaus lag der Beklagten auch eine Zeugenaussage eines unbeteiligten Zeugen vor, der gegenüber der Polizei und auch später schriftlich angegeben hatte, dass er selbst beobachtet hatte, wie ein älterer Mann mit dem Fahrzeug der Klägerin an der besagten Stelle in der Tiefgarage eingeparkt, dort mehrfach korrigiert habe und gegen das Fahrzeug der Firma S. GmbH gestoßen sei. Angesichts dieser Sachlage durfte die Beklagte davon ausgehen, dass sich der Schaden so wie er sich aus der Aktenlage darstellte, ereignet hat.

Denn bei dieser Sachlage war der von der Unfallgegnerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder eindeutig noch leicht nachweisbar unbegründet. Vielmehr lagen aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Regulierung ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, welche die Sachdarstellung der Anspruchstellerin als nicht völlig fernliegend, sondern sogar sehr wahrscheinlich erscheinen ließen. Hinzu kommt, dass die Anspruchstellerin lediglich einen Fahrzeugschaden in Höhe von 1.100,83 € geltend gemacht hat, weswegen die Beklagte auch aus wirtschaftlichen Überlegungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens den Schaden regulieren durfte. Denn ausgehend von diesen angemeldeten Reparaturkosten wären die Kosten eines von der Fa. S. GmbH im Falle der Nichtregulierung womöglich betriebenen Gerichtsverfahrens unverhältnismäßig hoch gewesen und hätten außer Verhältnis zum geltend gemachten Schadensumfang gestanden. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung und damit ein Überschreiten des der Beklagten zustehenden Ermessens ist nicht ersichtlich.

Auch aus dem Umstand, dass die klagende Partei behauptet hat, die Unfallschäden nicht verursacht zu haben, und der Meinung ist, die eingetretenen Schäden hätten aufgrund der Örtlichkeiten und angesichts der Endposition der Fahrzeuge nicht durch das Klägerfahrzeug verursacht worden sein können, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zum einen hat die klagende Partei diesbezüglich nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern sich insoweit Bedenken ergeben sollten. Angesichts der annähernd identischen Schadenshöhen und der nebeneinanderliegenden Schadensbereiche mussten sich der Beklagten bzw. deren Sachbearbeiter keine derartigen Bedenken aufdrängen. Soweit die klagende Partei meint, die Endposition der Fahrzeuge spreche gegen eine Schadensverursachung durch das Klägerfahrzeug, ist zudem schon entgegenzuhalten, dass nach den Angaben des Zeugen … das Fahrzeug der Klägerin mehrfach rangiert hat, um in die Parklücke einzuparken. Auf die Endstellung kommt es also diesbezüglich überhaupt nicht an. Inwieweit die räumlichen Gegebenheiten gegen eine Schadensverursachung durch den Ehemann der Klägerin sprechen sollen, ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nachdem auch für das Gericht insoweit keine Bedenken ersichtlich sind, kann auch der Beklagten keine fehlerhafte Regulierungsentscheidung vorgeworfen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch weder gegenüber der Versicherung, noch jetzt im Gerichtsverfahren dargelegt, dass die Beschädigung an ihrem Fahrzeug etwa ein Altschaden sei, und woher diese Beschädigung sonst stammen solle.

Inwiefern der Ehemann der Klägerin, der den Unfall nach Bekundungen der Klägerin nicht bemerkt haben will, über bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Schadensverursachung verfügen will, als die Beklagte, die zumindest umfänglich über den Inhalt der polizeilichen Schadensaufnahme und die Zeugenaussagen informiert war, erschließt sich ebenfalls nicht. Schließlich hat die Beklagte auch die Schadenshöhe überprüfen lassen.

Nach alledem hat die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Regulierung nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, so dass auch die erfolgte Höherstufung der Klägerin im Schadenfreiheitsrabatt nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 2000 EUR festgesetzt.

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