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Verkehrsunfall – Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers?

AG Limburg, Az.: 4 C 1277/14 (17), Urteil vom 23.04.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.788,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 71,16 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebot des Versicherers?
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls vom 03.09.2013 auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Anspruch.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen …, die Bundesstraße 49 in der Gemarkung Limburg in Höhe des Kilometers 1.200. Hierbei kam es zu einem Verkehrsunfall mit einem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahrzeug, infolge dessen das klägerische Fahrzeug beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. An dem Klägerfahrzeug entstand ein Totalschaden, wobei der Wiederbeschaffungswert EUR 22.000,00 und der sachverständigenseits kalkulierte Restwert EUR 10.500,00 betrug. Wegen der weiteren Einzelheiten des an dem Klägerfahrzeug entstandenen Schadens wird auf das klägerseits zur Akte gereichte Haftpflicht-Schadengutachten (Blatt 20 – 43 der Akte) Bezug genommen. Die Einholung des vorgenannten Gutachtens verursachte Kosten in Höhe von EUR 1.899,24. Für den Zeitraum vom 07.09.2013 bis zum 24.09.2013 (18 Tage) mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von EUR 2.110,30. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mietwagen kosten wird auf die zur Akte gereichte Rechnung der Fa. … (Blatt 66 der Akte) Bezug genommen. Am 19.09.2013 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug an die Firma … zum Preis von EUR 12.000,00. Mit Schreiben vom 26.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter erstmaliger Beifügung des vorgenannten Gutachtens zur Erstattung der ihm entstandenen Schäden auf.

Der Kläger machte folgende Schäden geltend:

1. Wiederbeschaffungsaufwand EUR 10.000,00

2. Sachverständigenkosten EUR 1.899,24

3. Mietwagenkosten EUR 2.110,30

4. Summe: EUR 14.009,54.

worauf die Beklagte wie folgt zahlte:

1. Wiederbeschaffungsaufwand EUR 7.400,00

2. Sachverständigenkosten EUR 1.711,22

3. Mietwagenkosten EUR 1.370,00

4. Summe: EUR 10.481,22

Daneben begehrte der Kläger die Freistellung im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 71,16.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 (Blatt 45 f. der Akte), auf welches wegen seiner Einzelheiten gleichfalls Bezug genommen wird, übermittelte die Beklagte dem Kläger schließlich ein Restwertangebot für das verunfallte Fahrzeug über EUR 14.600,00.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm habe es freigestanden aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, sein verunfalltes Fahrzeug bereits vor Übersendung des eingeholten Gutachtens an die Beklagte zu veräußern. Die entstandenen Sachverständigen- und Mietwagenkosten seien sämtlichst erstattungsfähig.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 3.528,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 71,16 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stände kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten zu. Im Übrigen habe er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er das klägerische Fahrzeug bereits vor Übermittlung eines Restwertangebotes veräußert habe. Die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher über den von ihr bereits gezahlten Betrag hinaus nicht erstattungsfähig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 03.09.2013 ein Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG in Höhe von weiteren EUR 2.788,02 zu.

Da die Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig war, hatte das Gericht lediglich über den geltend gemachten Schaden zu entscheiden.

Der Kläger kann von der Beklagten lediglich weitere EUR 2.788,02 erstattet verlangen.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

1. Fahrzeugschaden

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Totalschaden erlitten hat und der Wiederbeschaffungswert EUR 22.000,00 betrug. Ausweislich des klägerseits eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens betrug der dort unbestritten kalkulierte Restwert EUR 10.500,00. Da der Kläger das Fahrzeug jedoch zu einem Restwert von EUR 12.000,00 veräußerte, hat er sich -wie geschehen- auch diesen Betrag als Restwert anrechnen zu lassen. Entsprechend kann der Kläger von der Beklagten einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 10.000,00 (Wiederbeschaffungswert EUR 22.000,00 abzüglich erzieltem Restwert EUR 12.000,00) ersetzt verlangen.

Hieran ändert auch das Schreiben der Beklagten vom 02.10.2013 nichts, in welchem sie dem Kläger ein Restwertangebot über EUR 14.600,00 übermittelte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug bereits veräußert, weswegen er sich auf dieses Restwertangebot nicht mehr verweisen lassen konnte und musste.

Entgegen der Meinung der Beklagten war der Kläger vorliegend auch berechtigt sein verunfalltes Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt zu veräußern. Denn der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug grundsätzlich zum vom Sachverständigen angegebenen Restwert veräußern, ohne es zuvor dem Haftpflichtversicherer (Beklagte) anzubieten oder abwarten zu müssen, bis dieser eine eigene Schätzung vornimmt (vgl. Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 249, Rn. 126). Der Geschädigte braucht den Versicherer des Schädigers auch nicht vorab von der beabsichtigten Veräußerung zu informieren, um diesem Gelegenheit zu geben, ein etwaiges Restwertangebot abzugeben oder auf ein solches Angebot zu warten. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln die Auffassung vertrat, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht dadurch verstoßen, dass er das Unfallfahrzeug noch bevor er das Gutachten der Beklagten vorgelegen habe, veräußert habe, schließt sich das Gericht dem nicht an. Eine entsprechende Verpflichtung des Klägers vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Geschädigte ist vielmehr gem. § 249 Satz 2 BGB bei der Schadensabwicklung „Herr des Restitutionsgeschehens“ und darf daher grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Der Geschädigte hat vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren. Dazu gehört auch eine zügige Verwertung seines Unfallfahrzeuges.

Da die Beklagte auf den ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 10.000,00 bereits EUR 7.400,00 gezahlt hatte und entsprechend gemäß § 362 BGB insoweit Erfüllung eingetreten war, bestand der klägerische Anspruch insoweit nur noch in Höhe von EUR 2.600,00.

2. Sachverständigenkosten

Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin EUR 188,02 restliche Sachverständigenkosten erstattet verlangen, da die Beklagte auf die dem Kläger unstreitig in Höhe von EUR 1.899,24 entstandenen Sachverständigenkosten bislang lediglich EUR 1.711,22 gezahlt hatte.

Soweit die Beklagte meint, mit ihrer Zahlung die klägerische Forderung bereits vollständig erfüllt zu haben, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

Grundsätzlich ist im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten alleine maßgeblich, ob es sich hierbei um den gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand handelt Solange der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegt, ist dem Gericht eine Preiskontrolle entzogen. Der Geschädigte ist, was die Höhe von Sachverständigenkosten anbelangt, auch nicht gehalten, vor Beauftragung eines Sachverständigen Preisvergleiche etc. einzuholen. Er darf vielmehr grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, weil insoweit schon keine einheitlichen Abrechnungsmodalitäten bestehen oder allgemein zugängliche Preislisten vorhanden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen, krassen Missverhältnis zueinander stehen. Vorliegend scheidet eine für den Geschädigten erkennbare, willkürliche Festsetzung schon deswegen aus, weil sich die Sachverständigenvergütung im Rahmen des bei einer Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelten Honorarkorridors bewegt, die der Kläger vorgelegt hatte und dem die Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten war. Auch ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung. Eine dezidierte Überprüfung der einzelnen Nebenkostenpositionen scheidet daher aus. Die Sachverständigenkosten bewegen sich vielmehr im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen; § 249 BGB und sind daher vollständig erstattungsfähig.

3. Mietwagenkosten

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aber kein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von EUR 740,30 zu, weil der klägerische Anspruch insoweit jedenfalls durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 1.370,00 gemäß § 362 BGB vollständig erloschen ist.

Gemäß § 249 BGB kann der Kläger als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ausgangspunkt für die wirtschaftliche Erforderlichkeit bildet der marktübliche „Normaltarif“, der Selbstzahlern üblicherweise angeboten wird und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.

Das Gericht kann die Höhe dieser Kosten gemäß § 287 ZPO schätzen.

Zur Feststellung des Normaltarifs bedient sich das Gericht regelmäßig -in Übereinstimmung mit der Berufungskammer- des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts.

Dieser ergab für den vorliegenden Mietzeitraum im vorliegenden Postleitzahlengebiet jedenfalls keinen Gesamtbetrag, der oberhalb der von der Beklagten bereits gezahlten EUR 1.370,00 liegt.

Zwar ergeben sich nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für einen Mietzeitraum von 18 Tagen im PLZ-Gebiet 56 und einer Mietwagenklasse 9 insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.371,52. Diese setzen sich zusammen aus zweimal EUR 450,65 (7-Tagespreis) zuzüglich EUR 313,01 (3-Tagespreis) und einmal EUR 157,24 (1-Tagespreis).

Hiervon sind allerdings pauschal 10% (EUR 137,15) aufgrund eingetretener Eigenersparnis der Klägerin abzuziehen, weil die Klägerin während der Mietzeit ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzt und daher Aufwendungen für Betrieb und Verschleiß erspart. Diese kann das Gericht gem. § 287 ZPO als pauschalen prozentualen Abzug schätzen.

Der Kläger kann von der Beklagten letztlich weiterhin die Freistellung in Höhe von EUR 71,16 betreffend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen, weil sich diese aus einem Streitwert in Höhe von EUR 13.487,13 -entsprechend des Regulierungsbetrages- errechnen, wonach diese insgesamt EUR 1.029,35 betragen und worauf die Beklagte vorgerichtlich unstreitig bislang lediglich EUR 958,19 gezahlt hatte.

Der klägerische Zinsanspruch besteht gem. §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der jeweiligen Partei.

Die Regelung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708Nr. 11, 709 Satz 1,711 ZPO.

 

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