AG Frankfurt, Az.: 29 C 1954/11 (21), Urteil vom 15.05.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte gegen den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gemäß der EG-VO Nr. 261/2004 wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Flugleistungen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau im Rahmen einer Pauschalreise für den 24.12.2010 einen Flug von Frankfurt am Main über Paris-Charles de Gaulle (…) nach Punta Cana (Dominikanische Republik). Die Distanz beträgt mehr als 3.500 km.
Geplanter Abflug in Frankfurt am Main war am 24.12.2010 um 10:20 Uhr (Ortszeit). An diesem Tag herrschte in Paris schlechtes Wetter aufgrund winterlicher Verhältnisse und Schneefall. Der Flug wurde von der Beklagten annulliert, was dem Kläger gegen 13:20 Uhr mitgeteilt wurde.
Dem Kläger wurde von der Beklagten mitgeteilt, dass am nächsten Tag um 13:15 Uhr ein Ersatzflug mit der Lufthansa über Philadelphia gebucht worden sei. Am späten Nachmittag des 24.12.2010 wurden der Kläger und seine Ehefrau in einem Hotel untergebracht. Am 25.12.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er und seine Ehefrau für den Lufthansa Flug ein Visum für die USA benötigten.
Der Kläger begehrt nun zum einen Ausgleichsleistungen von je 600,00 EUR und weiteren Schadenersatz (Visakosten in Höhe von 83,53 EUR, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 25,00 EUR für die Fahrt vom Flughafen zum Hotel, Internetkosten in Höhe von 12,00 EUR und Telefonkosten in Höhe von 30,00 EUR). Außerdem verlangt der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR für verbrauchte Bonusmeilen.
Der Kläger behauptet, das stundenlange Stehen in Warteschlangen habe seine Knie erheblich anschwellen lassen und starke Schmerzen verursacht. Er habe deshalb bei der Lufthansa auf Businessclass umgebucht und hierfür 45.000 Bonusmeilen verbraucht. Außerdem seien ihm Visakosten in Höhe von 83,53 EUR, Taxikosten in Höhe von 25,00 EUR für die Fahrt vom Flughafen zum Hotel, Internetkosten in Höhe von 12,00 EUR und Telefonkosten in Höhe von 30,00 EUR entstanden.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.550,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.03.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltskosten der Kanzlei … in Höhe von 383,66 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Flug habe aufgrund der in Paris vorherrschenden Wetterbedingungen nicht durchgeführt werden können. Der Flugverkehr sei für einige Stunden völlig zusammengebrochen. Der Zielflughafen in Paris sei für einige Stunden völlig geschlossen worden. Alle Fluggesellschaften seien verpflichtet gewesen, die Hälfte ihrer Flüge sowohl zum als auch vom Flughafen Paris Charles de Gaulle bis 12.00 Uhr zu streichen. Hiervon sei auch der streitgegenständliche Flug betroffen gewesen. Weiterhin habe die Flugaufsichtsbehörde in Paris auf Grund der Knappheit an Enteisungsmitteln die Fluggesellschaften zu einer Annullierung von 35 % der Flüge zwischen 12:00 Uhr und 24:00 veranlasst. Dem Kläger sei bereits am 24.12.2010 ein Ersatzflug über Amsterdam mit Martin Air angeboten worden, welchen dieser ablehnte. Die Beklagte habe alle Maßnahmen ergriffen, um dem Kläger eine schnellstmögliche Weiterbeförderung zu ermöglichen und den Kläger auf den Lufthansaflug am nächsten Tag umgebucht. Ein früherer Ersatzflug sei nicht verfügbar gewesen.
Am 25.12.2010 habe es nur einen Flug von Paris nach Punta Cana gegeben, der bei einer Kapazität von 472 Passagieren mit 477 Passagieren überbucht gewesen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die schriftliche Vernehmung der Zeuginnen P. und B. sowie Einholung einer Auskunft der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR nach Art. 5 i. V. m. 7 Abs. 1 c) EGV 261/2004 wegen Annullierung des Fluges.
Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 freigeworden.
a)
Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Flugsicherung am 24.10.2010 den Luftverkehr in Paris und Frankfurt am Main gesteuert hat und die Beklagte auf Grund von Vorgaben der französischen Flugsicherung, die Fluglast aufgrund der in Paris vorherrschenden Wetterbedingungen am streitgegenständlichen Tag zu reduzieren, den streitgegenständliche Flug annulliert hat.
Ein außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 261/2004 EGV ist nur dann gegeben, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C- 549/07, Wallentin-, Hermann/Alitalia, Rz. 23). Aus dem 14. Erwägungsgrund der (EG) VO 261/2004 geht hervor, dass solche außergewöhnlichen Umstände insbesondere u.a. bei mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen eintreten können. Wetterbedingungen stellen allerdings dann keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 261/2004 EGV dar, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. BGH vom 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 13 – juris). Für außergewöhnliche aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragende Wetterbedingungen spricht es, wenn diese geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen (vgl. BGH a.a.O. Rz. 16 – juris).
Unstreitig herrschten am 24.12.2010 widrige bzw. schwierige Wetterbedingungen in Paris vor. Das pauschale Bestreiten des Klägervertreters im Termin am 17.04.2013 steht im Widerspruch zum gesamten bisherigen klägerseitigen Vortrag und ist auch unter Berücksichtigung der von der Beklagtenseite vorgelegten Presseberichte (Anlage B1 – B3) unsubstantiiert und unbeachtlich.
Diese Wetterbedingungen sind auch geeignet gewesen, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen. Nach der Stellungnahme der DFS vom 11.06.2012 (125 GA) musste am 24.10.2010 am Pariser Flughafen im streitgegenständlichen Zeitraum die Verkehrslast wegen der herrschenden Wetterbedingungen reduziert werden, wovon 178 Flüge betroffen waren und nach den Angaben der Zeugin B. (Mitarbeiterin der DFS) vom 03.04.2012 waren am Frankfurter Flughafen 271 Flüge von Steuerungsmaßnahmen betroffen. Aufgrund der Stellungnahme der DFS vom 11.06.2012 geht das Gericht davon aus, dass unter Steuerungsmaßnahmen eine Reduzierung der Verkehrslast zu verstehen ist. Auch die von der Beklagtenseite vorgelegten Pressemitteilungen (Anlagen B 1 – B 3) belegen die Auswirkungen des Wetters auf den gesamten Flugbetrieb in Paris.
Aufgrund dieser Gesamtumstände besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass die Entscheidung der Beklagten den streitgegenständlichen Flug zu annullieren die Folge der aufgrund der Wetterbedingungen angeordneten Verkehrslastreduzierung gewesen ist. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht widerlegt.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Flugsicherung eine Anordnung gerade hinsichtlich des streitgegenständlichen Fluges getroffen hat. Ausreichend ist, dass sich die außergewöhnlichen Umstände unmittelbar auf den streitgegenständlichen Flug ausgewirkt haben. Es bedarf grundsätzlich keiner näheren Darlegungen dazu, warum angesichts bestehender Einschränkungen im Luftraum gerade der hier in Rede stehende Flug und nicht stattdessen andere Flüge annulliert worden sind (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2010, Xa ZR 15/10, Rz. 29-juris).
Die Zeugin P. hat darüber hinaus auch nachvollziehbar die (für sich nicht zu beanstandenden) Kriterien dargelegt, nach denen die Beklagte die Entscheidung trifft welcher Flug annulliert wird.
b)
Die Annullierung beruhte damit nicht nur auf einem außergewöhnlichen Umstand – der Wetterbedingungen in Paris -, sondern war auch im Übrigen nicht durch Anstrengungen zu vermeiden, die der Beklagten mit Rücksicht auf die Interessen ihrer Fluggäste zuzumuten waren.
Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass sich die Annullierung auch nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d. h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 40; BGH Urteil vom 14.10.2012, Xa ZR 15/10, Rn. 26).
Die Beklagte hat hierbei grundsätzlich darzulegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihr zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihr gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (BGH a.a.O.). Die Beklagte hat vor dem Hintergrund, dass von den Steuerungsmaßnahmen eine Vielzahl von Flügen betroffen waren und zudem der Flug am 24.12.2010 stattgefunden hat, hinreichend dazu vorgetragen, ob und welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast anderweitig zu seinem Ziel zu befördern. Das Gericht glaubt der Zeugin P. dass an diesem Tag Umbuchungsmöglichkeiten nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung standen, weil der Weihnachtstag, der Tag im Jahr mit dem höchsten Passagieraufkommen weltweit sei und sämtliche Flüge zu diesen Tagen schon monatelang im Voraus ausgebucht seien.
Im Hinblick auf die unklaren Wetterbedingungen und das Passagieraufkommen und die damit verbundenen luftverkehrsrechtlichen und logistischen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten ist keine zumutbare frühzeitigere alternative Beförderungsmöglichkeit ersichtlich.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von Taxikosten in Höhe von 25,00 EUR, für die Fahrt vom Flughafen zum Hotel und Telefonkosten in Höhe von 30,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 281 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 9 Abs. 1,2 EGV 261/2004.
Zum einen trägt der Kläger nicht konkret zu den Umständen der behaupteten Kostenentstehung (z. B. u.a. durch Vorlage von Belegen) vor (es handelt sich ganz offensichtlich um pauschale Beträge), so dass der Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet ist. Zum anderen scheitert der Anspruch auf weiteren Schadenersatz wegen des Verbrauchs von Flugmeilen, Visa- und Internetkosten am fehlenden Vertreten müssen der Beklagten.
II.
Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2013 war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab insbesondere auch keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 Abs. 1, 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in § 709 ZPO.