
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 O 248/24
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Stuttgart entschied am 20.08.2026 (7 O 248/24): Eine lange geplante Urlaubsreise verlangt keine Verschiebung eines Gerichtstermins, wenn ein Anwalt die betroffene Person vertritt und ihre Anwesenheit nicht nötig ist. Das gilt nur, wenn konkrete Gründe für die persönliche Teilnahme fehlen.
- Schriftliche Belege: Der aktuelle Streit betraf vor allem Kontobewegungen und andere Unterlagen.
- Konkreter Anlass nötig: Der Urlaub reichte nicht, weil keine konkreten Fragen an den Abwesenden vorlagen.
- Vertretung genügt: Ein Anwalt und andere Anwesende konnten Fragen und eine Einigung besprechen.
- Weitere Verzögerung: Eine Verschiebung bis Dezember hätte den seit 2024 laufenden Gerichtsfall verlängert.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Stuttgart
- Datum: 20.08.2026
- Aktenzeichen: 7 O 248/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Erbrecht, Gerichtsverfahren
- Relevant für: Erben, andere Beteiligte bei Gerichtsterminen
Wann greift die Verlegung des Termins nach § 227 ZPO?
Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Gerichtstermin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Das Gericht muss dabei zwei Interessen gegeneinander abwägen: das Recht der Beteiligten auf wirkungsvolles rechtliches Gehör und eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte einerseits, das Interesse an einer konzentrierten und beschleunigten Verfahrensdurchführung andererseits. Eine bereits vor der Terminsbestimmung geplante oder gebuchte Urlaubsreise kann grundsätzlich ein solcher erheblicher Grund sein, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat.
Rechtliches Gehör bedeutet konkret: Sie erhalten die Gelegenheit, sich zu den entscheidenden Punkten zu äußern und Ihre Argumente vorzubringen. Bei einem Verlegungsantrag müssen Sie deshalb zeigen, dass Sie diese Möglichkeit am gesetzten Termin nicht sinnvoll nutzen können.
Diese Abwägung musste das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.08.2026 unter dem Aktenzeichen 7 O 248/24 vornehmen. Die Kläger einer Erbengemeinschaft hatten mit Schriftsatz vom 19.08.2026 beantragt, den für den 29.09.2026 bestimmten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt ab dem 07.12.2026 zu verschieben. Grund war der geplante Spanienaufenthalt des Klägers Ziff. 2, der sich vom 29.08.2026 bis Anfang Dezember mit seiner Ehefrau dort aufhalten und während dieser Zeit auch seinen Geburtstag mit Familie und Freunden feiern wollte. Es handele sich um einen seit Langem geplanten Jahresurlaub, den er wegen vorheriger Terminierungen bereits verschoben habe. Das Gericht erkannte an, dass die Reise seit längerer Zeit geplant war – wies den Verlegungsantrag aber trotzdem zurück.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben und den Nachlass zunächst nur zusammen verwalten. Die Güteverhandlung ist der gerichtliche Einigungsversuch; die mündliche Verhandlung erörtert den Streitstoff mit den Parteien. Beide liegen oft am selben Tag. Die Verhinderung nur eines Miterben führt deshalb nicht ohne Weiteres zur Verlegung des gesamten Termins.
Redaktionelle Leitsätze
- Die persönliche Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei zwingt nicht zur Verlegung eines Termins nach § 227 Abs. 1 ZPO, wenn keine gewichtigen Gründe substantiiert dargelegt sind, die gerade ihre persönliche Anwesenheit erfordern.
- Das Gericht kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 Satz 3 ZPO für eine Partei aufheben, wenn deren Anwesenheit für die Sachverhaltsaufklärung und den Güteversuch nicht mehr erforderlich ist, und so Urlaubsbelange berücksichtigen, ohne den Termin zu verlegen.
- Vorausgegangene Terminsverlegungen auf Antrag der Gegenseite begründen keinen Anspruch auf erneute Verlegung, wenn die persönlichen Belange bereits durch Aufhebung der Erscheinenspflicht gewahrt sind und das Interesse an beschleunigter Verfahrensdurchführung überwiegt.
Warum musste der Kläger trotz Urlaubs teilnehmen?
Die persönliche Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht automatisch zur Terminsverlegung. Notwendig sind gewichtige Gründe, die gerade die persönliche Anwesenheit im Termin erfordern – und diese Gründe muss die Partei substantiiert darlegen. Entscheidend ist die Unterscheidung, ob das persönliche Erscheinen vom Gericht angeordnet oder für erforderlich gehalten wird oder ob die Partei lediglich aus eigenem Interesse teilnehmen möchte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingt die persönliche Verhinderung einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe gerade deren persönliche Anwesenheit im Termin erfordern; solche Gründe sind von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2023 – IX ZR 219/22 -, juris, Rn. 15). – so das Landgericht Stuttgart
Substantiiert darlegen heißt: Sie nennen greifbare Tatsachen, warum gerade Ihre Anwesenheit nötig ist. Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen an, müssen Sie selbst kommen, auch wenn Sie anwaltlich vertreten sind. Fehlt diese Anordnung und möchten Sie nur aus eigenem Interesse teilnehmen, trägt das eine Verlegung nur selten.
Im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart war genau diese Schwelle streitentscheidend. Der Kläger Ziff. 2 war im Anwaltsprozess anwaltlich vertreten, und seine Prozessbevollmächtigte war am Termin selbst nicht verhindert. Nach dem aktuellen Verfahrensstand sah das Gericht keine gewichtigen Gründe mehr, die seine persönliche Anwesenheit gerade an diesem Termin notwendig gemacht hätten. Der Verlegungsantrag vom 19.08.2026 benannte keinen konkreten tatsächlichen Gesichtspunkt, dessen Klärung seine Anwesenheit erfordert hätte. Eigene Wahrnehmungen könnten zunächst schriftsätzlich in den Prozess eingeführt und erforderlichenfalls später aufgeklärt werden. Dass der Kläger selbst an Vergleichsgesprächen teilnehmen wollte, war für das Gericht nachvollziehbar – begründete aber allein nicht die Notwendigkeit einer weiteren mehrmonatigen Verlegung.
Im Anwaltsprozess vor dem Landgericht müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen und dürfen nicht selbst verhandeln. Das Gericht prüft deshalb streng, ob Ihre zusätzliche persönliche Anwesenheit für die Aufklärung wirklich gebraucht wird.
Warum hob Stuttgart die Erscheinenspflicht auf?
Nach § 141 Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht das Gericht von der Anordnung des persönlichen Erscheinens ab, wenn einer Partei das aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. § 278 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist für die Güteverhandlung auf diese Regelung. Nach Auffassung des Gerichts dient § 141 ZPO nicht der Anwesenheit der Partei um ihrer selbst willen, sondern vor allem der Förderung und Beschleunigung der Sachverhaltsaufklärung. Maßgeblich ist deshalb, ob die persönliche Anwesenheit für die weitere Verfahrensförderung tatsächlich gebraucht wird.
Mit einer Verfügung trifft das Gericht Anordnungen schriftlich, oft ohne mündliche Verhandlung. So kann es Ihr persönliches Erscheinen anordnen und diese Pflicht später wieder aufheben, ohne den Termin insgesamt zu verschieben.
Das Landgericht Stuttgart löste den Konflikt zwischen Urlaubsplänen und Verfahrensinteresse nicht über eine Verlegung, sondern über die Anordnung selbst. Mit Verfügung vom 10.07.2026 war das persönliche Erscheinen beider Kläger und der Beklagten gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zur Sachverhaltsaufklärung sowie gemäß § 278 Abs. 3 ZPO für einen Güteversuch angeordnet worden. Diese Anordnung hob das Gericht für den Kläger Ziff. 2 nun für den Termin am 29.09.2026 auf. Im Übrigen blieb es bei den bisherigen Anordnungen – die Klägerin Ziff. 1 und die Beklagte mussten weiterhin persönlich erscheinen. Damit konnten die persönlichen Belange des Klägers, insbesondere der mehrmonatige Spanienaufenthalt und die geplante Geburtstagsfeier, berücksichtigt werden, ohne den gesamten Termin zu verschieben.
Der entscheidende Punkt war nicht allein der lange geplante Urlaub. Das Gericht konnte auf die persönliche Anwesenheit verzichten, weil der Kläger anwaltlich vertreten war und keine konkreten Fragen benannt waren, die nur er beantworten konnte. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Anwalt den Termin wahrnehmen kann und der aktuelle Streitstoff sich vor allem aus Unterlagen oder Angaben anderer Beteiligter ergibt. Möchten Sie lediglich selbst bei Vergleichsgesprächen dabei sein, reicht das nach diesem Beschluss nicht ohne Weiteres für eine Terminverlegung.
Warum war die Klägeranwesenheit nicht erforderlich?
Ob die persönliche Anwesenheit tatsächlich erforderlich ist, bemisst sich an der weiteren Verfahrensförderung und der Sachverhaltsaufklärung im konkreten Stadium des Prozesses.
Der frühere Termin hatte seinen Zweck bereits erfüllt
Der Kläger Ziff. 2 hatte bereits am Termin vom 03.02.2026 persönlich teilgenommen. Dort waren Sach- und Streitstand sowie die rechtliche Bewertung eingehend erörtert und Vergleichsgespräche geführt worden. Seither hatten sich Gegenstand und Schwerpunkt des Rechtsstreits jedoch wesentlich verändert: Die Auskunfts- und Rechnungslegungsstufe war erledigt, fortgeführt wurde nun der auf 311.762,20 € nebst Zinsen bezifferte Leistungsanspruch aus der dritten Stufe.
Dahinter steht eine Stufenklage: Zuerst verlangen Sie Auskunft und Rechnungslegung über den Nachlass, danach verfolgen Sie den bezifferen Zahlungsanspruch. Die Auskunftsstufe war hier erledigt; gestritten wurde nur noch über die Zahlung. In dieser Phase müssen Sie die Notwendigkeit Ihrer Anwesenheit besonders konkret begründen.
Der aktuelle Streitstoff betraf vor allem Unterlagen und Handlungen der Gegenseite
Dieser Anspruch beruhte überwiegend auf schriftlich dokumentierten Vermögensbewegungen, Kontoauszügen, Abrechnungen und sonstigen Unterlagen sowie auf deren rechtlicher Bewertung. Soweit tatsächliche Aufklärung zur Verwendung von Geldern, zum Rechtsgrund einzelner Umbuchungen oder zur Verwaltung des Erblasservermögens erforderlich sein sollte, betraf dies nach bisherigem Vortrag vor allem Vorgänge, die von der Beklagten veranlasst worden sein sollen. Hierzu konnte insbesondere die Beklagte selbst aus eigener Wahrnehmung Angaben machen. Nach dem bisherigen Parteivortrag war für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb gerade die persönliche Anwesenheit des Klägers Ziff. 2 für die Erörterung und Aufklärung des aktuellen Streitstoffs erforderlich sein sollte.
Warum durfte die Verhandlung ohne Kläger stattfinden?
Für den Güteversuch gelten über § 278 Abs. 3 Satz 2 ZPO dieselben Maßstäbe der Zumutbarkeit wie für das persönliche Erscheinen im Übrigen.
Ob Vergleichsgespräche auch ohne den Kläger Ziff. 2 sachgerecht möglich blieben, prüfte das Gericht gesondert. Die Klägerin Ziff. 1 und die Beklagte blieben zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, zusätzlich war die Klägerseite anwaltlich vertreten. Vergleichsmöglichkeiten konnten deshalb auch ohne die persönliche Anwesenheit des Klägers Ziff. 2 sachgerecht erörtert werden. Sein bloßes eigenes Interesse, selbst an den Vergleichsgesprächen teilzunehmen, genügte dem Gericht nicht für eine weitere mehrmonatige Verlegung des gesamten Termins.
Erneute Verlegung des Termins trotz Gegneranträgen?
§ 227 Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht vor, von einer Terminsänderung abzusehen, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und die erheblichen Gründe dadurch entfallen. Das entbindet das Gericht aber nicht von der grundsätzlichen Abwägung mit dem Beschleunigungsinteresse des Verfahrens.
Bei einer Videoverhandlung nehmen Sie per Bild- und Tonübertragung am Termin teil, ohne im Gerichtsgebäude zu sein. Eignet sich der Termin dafür und entfallen dadurch Ihre erheblichen Gründe, kann das Gericht die Verlegung ablehnen.
Die Kläger verwiesen auf die vorangegangenen Verlegungen der Gegenseite
Die Kläger argumentierten, die beiden unmittelbar vorausgegangenen Verlegungen seien nicht von ihnen, sondern von der Beklagtenseite veranlasst worden. Tatsächlich war der Termin zunächst auf den 25.08.2026 bestimmt, auf Antrag des Beklagtenvertreters auf den 27.08.2026 und mit Verfügung vom 27.07.2026 schließlich auf den 29.09.2026 verlegt worden. Anlass waren der Jahresurlaub des Beklagtenvertreters vom 05.08. bis 26.08.2026 sowie die erforderliche Vorbereitungszeit auf den umfangreichen Klägerschriftsatz vom 07.07.2026.
Das Gericht sah darin keinen Anspruch auf weitere Verzögerung
Das Gericht berücksichtigte ausdrücklich, dass die beiden vorausgegangenen Verlegungen nicht von den Klägern veranlasst worden waren. Einen Anspruch auf eine weitere Verlegung leitete es daraus jedoch nicht ab. Der Rechtsstreit war seit dem 20.11.2024 anhängig, der erste Termin bereits vom 02.09.2025 auf den 03.02.2026 verschoben worden. Nach der Erledigung der ersten Stufe mit Beschluss vom 17.03.2026 wurde das Verfahren im Juli 2026 auf der Leistungsstufe fortgeführt. Eine weitere Verlegung auf einen Zeitpunkt ab dem 07.12.2026 hätte den seit annähernd zwei Jahren anhängigen Rechtsstreit um mindestens zwei weitere Monate verzögert. Das Interesse an einem konzentrierten und beschleunigten Verfahren überwog, nachdem die persönlichen Belange des Klägers durch die Aufhebung seiner Erscheinenspflicht bereits berücksichtigt worden waren.
Hieraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, den nunmehr bestimmten Termin wegen einer persönlichen Verhinderung des Klägers Ziff. 2 erneut zu verlegen, wenn dessen persönliche Anwesenheit für die sachgerechte Durchführung des Termins nicht erforderlich ist. – so das Landgericht Stuttgart
Anhängig bedeutet: Das Verfahren ist bei Gericht eingeleitet und noch nicht beendet. Je länger es bereits läuft und je öfter Termine verschoben wurden, desto schwerer wiegt das Interesse an beschleunigter Fortsetzung gegenüber Ihren Urlaubsplänen.
Warum war eine Videoverhandlung aus Spanien unnötig?
§ 227 Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht vor, von einer Terminsänderung abzusehen, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und die erheblichen Gründe dadurch entfallen. Nach § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer solchen Videoverhandlung gestattet oder angeordnet werden.
Diese Alternative prüfte das Gericht nur am Rande und hielt sie für entbehrlich. Einer Anordnung oder Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung bedurfte es nicht, weil das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers Ziff. 2 ohnehin bereits nicht mehr für erforderlich hielt. Damit musste es auch nicht klären, unter welchen unions-, völker- und rechtshilferechtlichen Voraussetzungen eine Teilnahme aus Spanien überhaupt zulässig gewesen wäre oder welche Fragen sich im Hinblick auf die territoriale Souveränität des Aufenthaltsstaates gestellt hätten.
Eine Teilnahme per Video aus dem Ausland kann an Vorgaben des Aufenthaltsstaates scheitern. Das Gericht ließ diese Frage offen, weil es die Anwesenheit des Klägers ohnehin nicht mehr verlangte. Die Entscheidung hängt damit vor allem an der Erforderlichkeit Ihrer Anwesenheit, nicht an der Technik.
Was bedeutet der Stuttgart-Beschluss für Urlaubstermine?
Der Beschluss stammt vom Landgericht Stuttgart und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist dennoch auf ähnliche Fälle übertragbar, wenn Ihre persönliche Anwesenheit nicht konkret zur Aufklärung benötigt wird und Ihr Anwalt den Termin wahrnehmen kann.
Wenn ein Termin mit einer Reise kollidiert, prüfen Sie zuerst, ob Ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist. Benennen Sie in einem Verlegungsantrag konkrete Fragen, die nur Sie beantworten können. Reicht Ihre Anwesenheit nicht für die Sachaufklärung aus, kann das Gericht die Erscheinenspflicht aufheben und den Termin ohne Sie durchführen.
Unsere Einschätzung
Das Landgericht Stuttgart macht bei Urlaubskollisionen mit Gerichtsterminen deutlich: Entscheidend ist der aktuelle Streitstoff, nicht allein die frühere Anordnung des persönlichen Erscheinens. Wer bereits zu einem anderen Verfahrensstand angehört wurde, muss erläutern, welche heute noch streitige Tatsache nur er oder sie aufklären kann. Betroffene sollten daher ihre eigenen Kenntnisse genau den offenen Punkten des aktuellen Termins zuordnen.
Konsequent ist, dass das Gericht die Erscheinenspflicht als flexibles Mittel behandelt und nicht als Grund, den gesamten Termin zu verschieben. Ob eine Teilnahme per Video aus dem Ausland zulässig wäre, musste es gerade nicht entscheiden; daraus lässt sich keine verlässliche Ausweichmöglichkeit ableiten. Bei einer Reise ins Ausland sollte deshalb nicht auf eine spätere Videolösung vertraut werden.
Gerichtstermin trotz Urlaubsreise? Ihre Handlungsoptionen kennen
Ob ein Gericht Ihren Termin wegen einer Reise verlegt, hängt von den konkreten Umständen Ihres Verfahrens ab. Entscheidend ist, ob Ihre persönliche Anwesenheit für die Sachaufklärung erforderlich ist oder ob Ihr Anwalt den Termin allein wahrnehmen kann. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen, ob ein Verlegungsantrag Aussicht auf Erfolg hat und wie Sie ihn begründen müssen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen Gerichtstermin wegen eines lange geplanten Auslandsurlaubs verlegen lassen, wenn ich anwaltlich vertreten bin?
ES KOMMT DARAUF AN: Ein lange vor der Terminsbestimmung geplanter Auslandsurlaub kann nach § 227 Abs. 1 ZPO ein erheblicher Grund sein. Bei anwaltlicher Vertretung führt er jedoch nicht ohne Weiteres zu einer Terminsverlegung.
Das Gericht prüft, ob Ihre persönliche Anwesenheit für die Sachaufklärung oder einen Güteversuch tatsächlich erforderlich ist. Kann Ihre anwaltliche Vertretung den Termin wahrnehmen, reicht Ihr Wunsch zur eigenen Teilnahme regelmäßig nicht aus. Das gilt besonders, wenn keine konkreten Fragen benannt werden, die nur Sie aus eigener Wahrnehmung beantworten können. Das Gericht kann Ihre persönliche Erscheinenspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 3 ZPO aufheben und den Termin ohne Sie durchführen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde und ob die Ladung entsprechende Hinweise enthält.
Bessere Gründe für eine Verlegung bestehen, wenn Sie konkrete Tatsachen persönlich erklären müssen und eine Teilnahme Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts nicht genügt. Das Beschleunigungsinteresse wiegt zudem stärker, wenn das Verfahren bereits lange anhängig ist oder mehrere Termine verschoben wurden. Begründen Sie den Antrag daher nicht allein mit der Buchung oder langen Planung Ihrer Reise, sondern mit den konkreten Punkten, die Ihre persönliche Anwesenheit erfordern.
Welche konkreten Gründe muss ich darlegen, damit meine persönliche Anwesenheit erforderlich bleibt?
Sie müssen konkrete Tatsachen und offene Fragen benennen, die nur Sie aus eigener Wahrnehmung beantworten können und für die Entscheidung oder einen Güteversuch bedeutsam sind. Der bloße Wunsch, selbst an Vergleichsgesprächen teilzunehmen, reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Substantiiert darlegen bedeutet, dass Sie den tatsächlichen Vorgang, Ihre eigene Wahrnehmung und dessen Bedeutung für den Streitstoff konkret beschreiben. Beziehen Sie sich dabei auf offene Fragen im aktuellen Klägervortrag oder in der gerichtlichen Verfügung. Bei einem überwiegend durch Kontoauszüge, Abrechnungen und andere Unterlagen geprägten Zahlungsstreit genügt ein allgemeiner Hinweis auf Ihre Sachkenntnis meist nicht. Zusätzlich müssen Sie erklären, warum die betreffende Frage nicht zunächst durch Schriftsatz, Ihre anwaltliche Vertretung oder einen anderen Beteiligten geklärt werden kann. Markieren Sie deshalb die offenen Tatsachenfragen und ordnen Sie jeder Frage Ihre persönliche Wahrnehmung sowie ihre rechtliche Bedeutung zu.
Ist Ihr persönliches Erscheinen nach § 141 ZPO angeordnet, müssen Sie außerdem darlegen, warum diese Anordnung trotz Ihrer Verhinderung bestehen bleiben soll. Fehlt eine solche Anordnung, kann Ihr Anwalt den Termin grundsätzlich wahrnehmen, sofern Ihre persönliche Mitwirkung nicht konkret erforderlich erscheint. Beantragen Sie dann neben einer Verlegung auch ausdrücklich die Aufhebung der Erscheinenspflicht.
Kann das Gericht meinen Termin ohne mich durchführen, wenn mein Anwalt den Streitstoff erläutert?
Ja. Das Gericht kann den Termin ohne Sie durchführen, wenn Ihr Anwalt den Streitstoff erläutern kann und Ihre persönliche Anwesenheit für Sachaufklärung oder Güteversuch nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Erscheinenspflicht aufgehoben wurde oder keine entsprechende Anordnung besteht.
Nach § 141 ZPO dient Ihr persönliches Erscheinen nicht einem Selbstzweck, sondern der Aufklärung entscheidender Tatsachen und der Förderung einer Einigung. Betrifft der Streit vor allem Unterlagen, Abrechnungen oder rechtliche Bewertungen, kann Ihre anwaltliche Vertretung dafür ausreichen. Das bedeutet nicht, dass das Gericht ohne anwaltliche Vertretung verhandelt oder entscheidet; Ihr Rechtsanwalt nimmt den Termin weiterhin für Sie wahr. Anders liegt es, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich angeordnet und diese Anordnung nicht aufgehoben hat. Prüfen Sie deshalb die aktuellste gerichtliche Verfügung und lassen Sie sich von Ihrer anwaltlichen Vertretung schriftlich bestätigen, ob Sie persönlich erscheinen müssen.
Kann ich aus dem Ausland per Video teilnehmen, wenn das Gericht meine Anwesenheit weiterhin verlangt?
ES KOMMT DARAUF AN: Eine Videoteilnahme aus dem Ausland kann nach § 128a ZPO möglich sein, wird durch eine stabile Internetverbindung jedoch nicht automatisch zulässig. Das Gericht muss den Termin für eine Bild- und Tonübertragung geeignet halten und Ihre Teilnahme gestatten oder anordnen. Bitten Sie deshalb rechtzeitig um eine ausdrückliche Entscheidung, bevor Sie von Spanien aus teilnehmen.
Nach § 227 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann eine geeignete Videoverhandlung eine Terminsverlegung entbehrlich machen, wenn dadurch der erhebliche Verhinderungsgrund entfällt. Das setzt voraus, dass Ihre persönliche Anwesenheit für die Sachverhaltsaufklärung oder den Güteversuch tatsächlich weiterhin erforderlich ist. Hält das Gericht Ihre persönliche Anwesenheit dagegen nicht für notwendig, kann es die Erscheinenspflicht aufheben und den Termin ohne Sie durchführen. Wird Ihre Anwesenheit verlangt, prüft das Gericht zusätzlich, ob die konkrete Verhandlung technisch und verfahrensrechtlich per Video durchgeführt werden kann. Ihr Anwalt sollte diese Fragen deshalb schriftlich vor dem Termin mit dem Gericht klären.
Bei einer Verbindung aus Spanien können neben der deutschen Verfahrensordnung auch unions-, völker- oder rechtshilferechtliche Vorgaben des Aufenthaltsstaates eine Rolle spielen. Eine private Videokonferenz ersetzt daher keine gerichtliche Gestattung und sollte ohne vorherige Zustimmung nicht genutzt werden. Lassen Sie sich insbesondere bestätigen, welche Verbindungsart, Identitätsprüfung und weiteren Voraussetzungen das Gericht verlangt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 7 O 248/24 – Beschluss vom 20.08.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
