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Schutz vor Stromsperre: OLG Urteil stärkt Verbraucherrechte bei Energie Schulden.

Die Drohung einer Stromsperre ist für viele der absolute Albtraum. Doch Energieversorger nutzten diese existenzielle Notlage aus, versteckten in scheinbaren Rettungsankern teure Gebühren und gemeine Fallstricke. Nun hat ein wegweisendes Gerichtsurteil genau diesen Praktiken einen Riegel vorgeschoben und die Schutzrechte der Verbraucher massiv gestärkt.

Übersicht

Mann liest besorgt Ratenzahlungsvereinbarung seines Stromanbieters mir zweifelhaften Klauseln
Das Urteil des OLG Düsseldorf stärkt den Schutz vor Stromsperren und Ihre Verbraucherrechte. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • OLG Düsseldorf stärkt Verbraucherschutz: Unfaire Klauseln in Abwendungsvereinbarungen gegen Stromsperren gekippt.
  • Bearbeitungsgebühren (z.B. 15 €) für Abwendungsvereinbarungen sind unzulässig, da gesetzliche Pflicht.
  • Anbieter müssen Ratenzahlungen proaktiv bis zu 24 Monate anbieten (bei >300 € Schulden), nicht nur 12 Monate.
  • Bei Scheitern der Ratenzahlung ist stets eine neue 8-tägige Sperrfrist anzukündigen.
  • Gesamtfälligkeitsklauseln sind unwirksam, wenn Anbieter Gebühren für die Vereinbarung verlangen (wegen Verbraucherkreditrecht).
  • Betroffene können unzulässige Gebühren ablehnen und auf längere Fristen sowie erneute Sperrwarnung bestehen.
  • Eine Revision zum BGH ist in einem Punkt zugelassen, das Urteil gilt aber vorerst.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2025, Az. 20 UKI 7/24

Gericht stärkt Schutz vor Stromsperre: Unfaire Gebühren und vertragliche Fallstricke gekippt

Ein unerwarteter Jobverlust, eine hohe Nachzahlung oder eine plötzliche Krankheit – schnell kann ein Haushalt bei den Energierechnungen in Rückstand geraten. Für viele Betroffene, nennen wir einen von ihnen Herrn K., folgt dann der Schock: ein Brief des Energieversorgers, der eine Sperrung von Strom oder Gas androht. In dieser Drucksituation erscheint das begleitende Angebot einer Ratenzahlung, einer sogenannten Abwendungsvereinbarung, wie ein Rettungsanker. Doch was, wenn dieser Anker mit zusätzlichen Kosten und unfairen Bedingungen beschwert ist, die die Notlage weiter verschärfen? Genau mit diesen Praktiken hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem wegweisenden Urteil befasst (Az. 20 UKI 7/24).

Im konkreten Fall hatte ein großer deutscher Verbraucherschutzverband gegen ein Energieversorgungsunternehmen geklagt. Der Verband beanstandete mehrere Standardklauseln, die das Unternehmen seinen Kunden wie Herrn K. in Abwendungsvereinbarungen vorlegte. Im Kern drehte sich der Streit um eine zentrale Frage: Wie weit darf ein Energieversorger gehen, um seine Forderungen abzusichern, ohne die gesetzlich verankerten Schutzrechte von Verbrauchern in einer existenziellen Notlage auszuhöhlen? Die Düsseldorfer Richter gaben dem Verbraucherschutz in fast allen Punkten recht und zogen klare rote Linien, die für Energieversorger im ganzen Land von Bedeutung sind.

Ein Schutzschild mit Löchern: Warum Standard-Rettungsanker oft Fallen sind

Wenn ein Verbraucher seine Energierechnung nicht bezahlen kann und eine Sperre droht, ist der Grundversorger gesetzlich verpflichtet, eine Lösung anzubieten. Dieses Instrument nennt sich Abwendungsvereinbarung. Es ist im Grunde ein Vertrag, der dem Kunden ermöglicht, seine Schulden in Raten abzustottern und so die Unterbrechung der Versorgung zu verhindern. Dieses gesetzliche Schutzschild ist in § 19 der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen (StromGVV/GasGVV) verankert und hat einen klaren sozialen Zweck: Niemand soll im Kalten oder Dunkeln sitzen, nur weil er in eine vorübergehende finanzielle Schieflage geraten ist.

Der klagende Verbraucherschutzverband argumentierte jedoch, dass der beklagte Energieversorger dieses Schutzschild systematisch durchlöcherte. Die verwendeten Vertragsklauseln waren aus Sicht der Kläger nicht darauf ausgelegt, den Kunden zu helfen, sondern ihnen zusätzliche, unzulässige Hürden in den Weg zu legen. Die Vereinbarung, die eigentlich ein Rettungsanker sein sollte, glich eher einem Vertrag mit versteckten Fallstricken. Stellen Sie sich vor, die Feuerwehr würde für das Ausfahren der Leiter eine Extragebühr verlangen – eine ähnliche Logik sahen die Verbraucherschützer hier am Werk.

Die Klage richtete sich gegen ein ganzes Bündel von Klauseln, die für Betroffene wie Herrn K. gravierende Folgen hatten:

  • Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro für den Abschluss der Vereinbarung.
  • Eine pauschale Begrenzung der Ratenzahlung auf maximal 12 Monate, selbst bei hohen Schulden.
  • Eine Regelung, nach der die gesamte Vereinbarung unwirksam wird, wenn die erste Rate nicht pünktlich gezahlt wird.
  • Eine Klausel, die den Kunden verpflichtete, jede Zahlung umständlich per E-Mail nachzuweisen.
  • Eine Regelung, die bei Verzug mit nur einer Rate die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld auslöste.

Das OLG Düsseldorf nahm sich jede dieser Klauseln einzeln vor und prüfte sie auf ihre Rechtmäßigkeit. Das Ergebnis ist eine Generalabrechnung mit gängigen Praktiken der Energiebranche.

Das Düsseldorfer Urteil: Eine klare Absage an versteckte Kosten und verkürzte Rechte

Die Richter des 20. Zivilsenats ließen in ihrer Urteilsbegründung keinen Zweifel daran, dass sie den gesetzlichen Schutzauftrag des § 19 StromGVV/GasGVV sehr ernst nehmen. Sie zerlegten die Argumentation des Energieversorgers Punkt für Punkt und stärkten die Position der Verbraucher nachhaltig.

Die verbotene Gebühr: Warum eine gesetzliche Pflicht nichts kosten darf

Der erste und vielleicht wichtigste Punkt betraf die 15,00 Euro Bearbeitungsentgelt. Der Energieversorger argumentierte, die Prüfung des Antrags und die Überwachung der Ratenzahlungen verursachten Aufwand, den der Kunde zu tragen habe. Das Gericht sah das völlig anders.

Die Richter stellten klar: Der Grundversorger ist nach § 19 Abs. 5 S. 2 StromGVV/GasGVV gesetzlich verpflichtet, dem Kunden den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ist aber keine kostenpflichtige Dienstleistung, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Ein Unternehmen kann nicht für etwas Geld verlangen, wozu es das Gesetz ohnehin zwingt. Dieses Prinzip ist im Zivilrecht tief verankert. Für Herrn K. und andere Betroffene bedeutet diese Feststellung des Gerichts, dass die ohnehin schon knappe Kasse nicht durch eine unzulässige Zusatzgebühr weiter belastet werden darf. Die finanzielle Hürde, eine Lösung zu finden, wird dadurch spürbar gesenkt.

Zudem, so das Gericht, betone das Gesetz ausdrücklich, dass die Stundung „zinsfrei“ und ohne „Mehrkosten“ für den Kunden sein soll. Eine Bearbeitungsgebühr sei genau das: unzulässige Mehrkosten.

Volle Transparenz statt halber Wahrheit: Die Pflicht zum Angebot längerer Raten

Die nächste Klausel begrenzte die Ratenzahlung auf 6 oder 12 Monate. Das Gesetz sieht jedoch bei Schulden von mehr als 300 Euro explizit vor, dass der Rückstand über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten abgetragen werden kann. Die Logik des Gesetzgebers ist einfach: Längere Laufzeiten bedeuten niedrigere Monatsraten, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Kunde die Raten auch wirklich aufbringen kann.

Der Versorger verteidigte sich damit, er würde längere Laufzeiten ja gewähren – aber nur, wenn der Kunde aktiv danach frage. Auch hier erteilten die Richter eine scharfe Abfuhr. Sie betonten die proaktive Aufklärungspflicht des Unternehmens. Es ist Sache der Beklagten, die Verbraucher umfassend aufzuklären und nicht erst auf ihre Nachfrage hin weitere Ratenzahlungen anzubieten. Ein Verbraucher wie Herr K., der sich in einer Stresssituation befindet und die genauen Gesetze nicht kennt, darf nicht dadurch benachteiligt werden, dass ihm wichtige Optionen vorenthalten werden. Das Recht auf eine 24-monatige Ratenzahlung ist kein Geheimwissen für Eingeweihte, sondern eine Information, die der Versorger unaufgefordert geben muss.

Dieses Prinzip ist vergleichbar mit einem Arzt, der verpflichtet ist, über alle Behandlungsalternativen aufzuklären, und nicht nur die für ihn einfachste oder profitabelste Methode vorstellen darf. Die Quintessenz dieses Arguments für den Alltag ist also: Versorger müssen alle Karten auf den Tisch legen.

Keine Tricks bei der Sperrandrohung: Der Schutz der 8-Tage-Frist

Besonders tückisch waren die Klauseln, die die gesamte Abwendungsvereinbarung für „NICHT wirksam“ erklärten, wenn die erste Rate oder ein fälliger Abschlag nicht pünktlich gezahlt wurde. In diesem Fall, so die Klausel, bleibe ein bereits angekündigter Sperrtermin einfach bestehen.

Das Gericht wertete dies als unzulässige Umgehung einer zentralen Schutzvorschrift. Scheitert eine Abwendungsvereinbarung, weil der Kunde seinen neuen Pflichten nicht nachkommt, darf der Versorger zwar die Versorgung unterbrechen. Aber er muss dies gemäß § 19 Abs. 5 S. 12 StromGVV/GasGVV mit einer Frist von 8 Werktagen erneut ankündigen. Ein alter, vor der Vereinbarung angedrohter Termin lebt nicht einfach wieder auf.

Diese Regelung ist wie eine rote Karte im Fußball: Nach einem schweren Foul wird das Spiel unterbrochen und kann nicht einfach weiterlaufen. Es gibt einen festen Ablauf (Freistoß, Elfmeter), der eingehalten werden muss. Genauso muss der Versorger nach dem Scheitern der Ratenzahlung den Prozess der Sperrandrohung neu starten. Das verschafft dem Verbraucher eine wichtige, vom Gesetzgeber gewollte letzte Schonfrist, um doch noch eine Lösung zu finden oder Hilfe zu suchen. Für Sie in einer ähnlichen Lage konkret: Ein Zahlungsverzug bei der ersten Rate gibt dem Versorger nicht das Recht zur sofortigen Sperre ohne neue Warnung.

Die unzulässige Beweislastumkehr: Zahlungseingang ist Bringschuld des Versorgers

Schließlich kippte das Gericht auch die Klausel, die den Kunden verpflichtete, seine Zahlung aktiv per E-Mail nachzuweisen. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung nach der Generalklausel des § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kunde leistet seine Zahlung auf das Konto des Versorgers. Damit hat er seine Pflicht erfüllt. Es ist die Aufgabe des Versorgers, seine eigenen Kontoeingänge zu prüfen. Die Klausel wälzte diese Aufgabe unzulässig auf den Kunden ab und schuf das Risiko, dass eine tatsächlich erfolgte Zahlung als nicht erfolgt behandelt wird, nur weil eine E-Mail fehlte.

Der juristische Kniff: Wann ein Ratenplan plötzlich zum Kreditvertrag wird

Die juristisch komplexeste Frage des Urteils betraf die sogenannte Gesamtfälligkeitsklausel. Sie besagte, dass bei Zahlungsverzug mit auch nur einer Rate die gesamte Restschuld sofort fällig wird. Hier differenzierten die Richter in einer Weise, die die hohe Kunst juristischer Argumentation zeigt.

Die Gesamtfälligkeitsklausel: Ein zweischneidiges Schwert

Zunächst prüfte der Senat die Klausel für sich allein, also unter der Annahme, die Ratenzahlungsvereinbarung wäre – wie vom Gesetz vorgesehen – kostenlos. Hier kamen die Richter zu einem überraschenden Ergebnis: In diesem Fall wäre die Klausel zulässig. Sie argumentierten, eine unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Schuld sei kein Verbraucherkredit im Sinne des Gesetzes. Der Schutzzweck des Kreditrechts bestehe darin, Verbraucher vor der Verlockung zu schützen, unüberlegt neue Schulden zu machen. Diese Gefahr bestehe hier nicht, da die Schulden bereits existieren und die Vereinbarung nur deren Abwicklung erleichtern soll.

Diese Unterscheidung ist zentral: Es ist ein Unterschied, ob Ihnen eine Bank einen verlockenden Kredit für ein neues Auto anbietet oder ob ein alter Gläubiger Ihnen lediglich ohne Zinsen erlaubt, eine bestehende Rechnung später zu bezahlen. Letzteres, so das Gericht, unterfalle nicht den strengen Kündigungsregeln für Kredite.

Die fatale Kombination: Wie eine kleine Gebühr alles verändert

Jetzt aber kam der geniale juristische Schachzug des Gerichts. Die Richter prüften die Gesamtfälligkeitsklausel nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit der für unzulässig erklärten Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro. Und diese Kombination veränderte alles.

Wichtig: Das Gericht stellte fest, dass die Kombination einer an sich zulässigen Klausel mit einer unzulässigen Klausel zu einer völlig neuen rechtlichen Bewertung führen kann. Dies zeigt, wie wichtig die Betrachtung des gesamten Vertragsgefüges ist.

Durch die Gebühr war die Stundung nicht mehr unentgeltlich. Sie wurde zu einem entgeltlichen Zahlungsaufschub. Und ein solcher wird im Gesetz als Finanzierungshilfe nach § 506 BGB eingestuft. Damit, so die Richter, öffnet sich die Tür zum strengen Verbraucherkreditrecht. In Zusammenschau mit der unter a) angegriffenen Klausel ist die Klage deswegen begründet, weil es sich dann um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt.

Das bedeutet: Wenn der Versorger eine Gebühr verlangt, unterliegt die gesamte Vereinbarung plötzlich den Regeln für Verbraucherdarlehen. Dazu gehört auch der § 498 BGB, der die Kündigung und Gesamtfälligstellung eines Kredits an hohe Hürden knüpft (z.B. Verzug mit mindestens zwei Raten und eine erfolglose Mahnung). Da die Klausel des Energieversorgers diese Schutzmechanismen nicht vorsah, war sie in Kombination mit der Gebühr unwirksam. Dieses Detail ist ein massiver Schutz für Verbraucher wie Herrn K., da es sie vor einer plötzlichen, existenzbedrohenden Forderung über den gesamten Restbetrag bewahrt.

Was dieses Urteil konkret für Ihren Alltag bedeutet

Dieses Düsseldorfer Urteil ist kein abstraktes Rechtsdokument, sondern hat handfeste Konsequenzen für jeden, der in die Situation gerät, eine Energierechnung nicht pünktlich zahlen zu können. Ihre Rechte gegenüber dem Grundversorger sind nun deutlich klarer und stärker.

Ihre gestärkten Rechte bei Zahlungsrückständen

Wenn Sie eine Sperrandrohung und eine Abwendungsvereinbarung erhalten, wissen Sie jetzt: Der Versorger darf dafür keinerlei „Bearbeitungs-“ oder „Servicegebühr“ verlangen. Prüfen Sie jedes Angebot sorgfältig auf solche Posten und weisen Sie diese unter Berufung auf das Urteil zurück. Sollten Ihre Schulden 300 € übersteigen, haben Sie in der Regel ein Recht auf eine Ratenzahlung von bis zu 24 Monaten. Lassen Sie sich nicht mit kürzeren Fristen abspeisen, sondern bestehen Sie auf einer umfassenden Aufklärung über alle Optionen. Es ist ratsam, diese Forderung schriftlich zu stellen, um einen Nachweis zu haben.

Sollten Sie eine Rate einmal verspätet zahlen, kann der Anbieter nicht einfach den Strom abstellen. Er muss Ihnen eine neue Sperre mit einer Frist von acht Werktagen schriftlich ankündigen. Diese Zeit sollten Sie nutzen, um sich sofort mit dem Anbieter oder einer Schuldnerberatung in Verbindung zu setzen. Dokumentieren Sie zudem stets Ihre Zahlungen, zum Beispiel durch Kontoauszüge. Sie sind aber nicht verpflichtet, diese unaufgefordert per E-Mail an eine spezielle Adresse zu schicken.

Typische Situationen und wie Sie jetzt reagieren sollten

Das Wissen um Ihre Rechte ist Ihr stärkstes Werkzeug. Es ist wie das Wissen um Verkehrsregeln – es schützt Sie davor, dass andere ihre Macht missbrauchen. In der Praxis kann das so aussehen: Sie erhalten eine Sperrandrohung und ein Ratenangebot über sechs Monate. Sie wissen nun, dass Sie anrufen und selbstbewusst auf eine längere, für Sie machbare Laufzeit von beispielsweise 18 Monaten pochen können. Oder der Anbieter verlangt eine Gebühr für die Ratenzahlung. Sie können ihm nun mitteilen, dass dies nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf unzulässig ist.

Auch wenn Sie nach Abschluss der Vereinbarung eine Rate um wenige Tage verspätet zahlen und der Anbieter telefonisch mit sofortiger Sperre droht, können Sie ruhig bleiben und auf die notwendige neue schriftliche Ankündigung mit 8-tägiger Frist verweisen. Ein häufiger Fehler ist, aus Angst und Unwissenheit alles zu unterschreiben, was vorgelegt wird. Nehmen Sie sich die Zeit, das Angebot zu prüfen, und scheuen Sie sich nicht, unklare oder unfair erscheinende Punkte anzusprechen. Wenn Sie unsicher sind, ist der Gang zu einer Verbraucherzentrale oder einer Schuldnerberatung immer der richtige Schritt.

Ein ungelöstes Rätsel für den Bundesgerichtshof

Obwohl das OLG Düsseldorf die meisten Klauseln klar für unzulässig erklärt hat, ist ein entscheidender Punkt noch offen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dies betrifft ausschließlich die Frage, unter welchen Umständen eine Gesamtfälligkeitsklausel den Regeln des Verbraucherkreditrechts unterliegt.

Die Entscheidung des BGH wird diese Rechtsunsicherheit endgültig klären. Es ist wie das Finale einer Meisterschaft, das vom Videobeweis abhängt: Das OLG hat eine starke Vorentscheidung getroffen, aber die höchste Instanz hat das letzte Wort. Die Verbraucherschützer werden argumentieren, dass der soziale Schutzzweck erfordert, die strengsten Schutzregeln anzuwenden, sobald auch nur ein Cent an Gebühren im Spiel ist.

Die Energieversorger werden hingegen betonen, dass die Abwendungsvereinbarung ein Spezialinstrument sei, das nicht mit den bürokratischen Hürden des Kreditrechts überfrachtet werden dürfe. Die Entscheidung aus Karlsruhe wird die Spielregeln für den Umgang mit Energieschulden in Deutschland auf Jahre hinaus prägen. Bis dahin gilt jedoch die klare und verbraucherfreundliche Linie des OLG Düsseldorf.

Häufig gestellte Fragen zum Schutz vor Stromsperren

Das Urteil stärkt Ihre Rechte erheblich. Hier finden Sie Antworten auf wichtige praktische Fragen, die sich daraus ergeben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Energieversorger jetzt überhaupt noch irgendwelche Gebühren für eine Ratenzahlung verlangen?

Nein, das Gericht hat sehr deutlich gemacht, dass der Grundversorger für das Angebot und den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung keine Bearbeitungsgebühren oder ähnliche Entgelte verlangen darf. Da das Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, Ihnen diese Lösung anzubieten, kann es dafür kein Geld verlangen. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht und nicht um eine kostenpflichtige Zusatzleistung.


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Mein Anbieter hat mir nur eine Ratenzahlung über sechs Monate angeboten, obwohl meine Schulden sehr hoch sind. Muss ich das akzeptieren?

Nein, das müssen Sie nicht. Das Gericht hat die proaktive Aufklärungspflicht des Versorgers betont: Wenn Ihre Schulden 300 Euro übersteigen, muss er Sie von sich aus über Ihr Recht auf eine längere Ratenzahlung von bis zu 24 Monaten informieren. Er darf Ihnen nicht einfach nur eine kurze Laufzeit anbieten und darauf hoffen, dass Sie Ihre weiteren Rechte nicht kennen. Bestehen Sie in einem solchen Fall auf einer für Sie tragbaren Laufzeit.


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Was passiert, wenn ich eine Rate aus der neuen Vereinbarung zu spät zahle? Wird mir dann sofort der Strom abgestellt?

Nein, das Urteil schiebt dem einen klaren Riegel vor. Wenn Sie eine Rate aus der Abwendungsvereinbarung nicht pünktlich zahlen, lebt eine alte Sperrandrohung nicht einfach wieder auf. Der Versorger muss den Prozess neu starten und Ihnen die Sperre mit einer Frist von acht Werktagen erneut schriftlich ankündigen. Diese Zeit verschafft Ihnen eine letzte Schonfrist, um doch noch zu zahlen oder sich Hilfe zu suchen.


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Gilt dieser Schutz nur für Kunden in der Grundversorgung oder auch, wenn ich einen speziellen Sondertarif habe?

Das Urteil bezieht sich direkt auf die sogenannte Grundversorgung – das ist der Standardtarif, in den jeder Haushalt automatisch fällt, wenn er keinen speziellen Vertrag wählt. Die hier besprochenen Schutzrechte sind im Gesetz für diesen Basistarif verankert. Wenn Sie einen speziellen Sondertarif bei Ihrem Anbieter haben, könnten andere Vertragsbedingungen gelten, aber die allgemeinen Grundsätze des Urteils gegen unfaire Klauseln können auch hier eine wichtige Orientierung bieten.


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Gilt dieses Urteil nur für Kunden des verklagten Unternehmens oder auch für mich?

Obwohl das Urteil direkt nur zwischen den Prozessparteien wirkt, hat es eine starke Signalwirkung für die gesamte Branche. Die Entscheidung basiert auf den Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen, an die sich alle Grundversorger in Deutschland halten müssen. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass sich auch Ihr Anbieter an diese klaren rechtlichen Vorgaben halten wird, um nicht selbst verklagt zu werden.


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Ist mit dem Urteil jetzt alles endgültig geklärt oder gibt es noch Unsicherheiten?

Die meisten Punkte, wie das Verbot von Gebühren oder die Pflicht zu längeren Ratenplänen, sind durch das Urteil sehr klar entschieden. Allerdings hat das Gericht eine besonders komplexe Rechtsfrage zur endgültigen Klärung an den Bundesgerichtshof weitergereicht. Dabei geht es darum, ob eine Ratenzahlung unter bestimmten Umständen wie ein richtiger Kredit behandelt werden muss. Bis zu dieser finalen Entscheidung gilt jedoch die verbraucherfreundliche Linie des Düsseldorfer Gerichts.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Schutzschild statt Geschäftsmodell: Das Urteil definiert die Spielregeln neu

Das Düsseldorfer Urteil ist mehr als eine Korrektur im Kleingedruckten. Es ist eine Grundsatzentscheidung, die den gesetzlichen Schutzauftrag klar über das wirtschaftliche Interesse der Versorger stellt. Die Kernaussage: Hilfe in der Not ist keine kostenpflichtige Dienstleistung, sondern eine unbedingte gesetzliche Pflicht.

Damit verschiebt sich die Machtbalance: Betroffene sind nicht länger Bittsteller, die unfaire Konditionen akzeptieren müssen, sondern Inhaber definierter Rechte. Auch wenn der BGH noch Details klären wird, ist das Signal an die Energiebranche unmissverständlich: Der soziale Schutz vor einer Sperre ist kein Geschäftsmodell und nicht verhandelbar.

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