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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit Abschleppkosten

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 710/17 – Urteil vom 22.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Hohe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 603,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten versicherten PKW kam es unstreitig am 03.06.2016 … zu einem Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage war zwischen den Parteien geklärt und unstreitig. Insoweit hatte die Beklagte auch die entstandenen Schadenspositionen reguliert.

Lediglich streitig waren die dem Kläger entstanden Abschleppkosten.

Die Übernahme dieser Kosten wurde von Beklagtenseite verweigert.

Unstreitig war das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher. Es wurde gemäß Auftrag des Klägers zu dessen Reparaturwerkstatt … verbracht.

Gemäß Abschlepprechnung vom 13.07.2016 wurden dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 650,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 123,50 €, mithin gesamt 773,50 € berechnet.

Auf diese Abschlepprechnung regulierte die Beklagte 170,17 €.

Der Kläger hatte Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Gutachten wurde erstellt mit Datum vom 10.06.2016 durch das KFZ-Sachverständigenbüro … in A.. Danach ergaben sich Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer in Höhe von 5.700,49 €.

Bei dem klägerischen Fahrzeug handle es sich um einen PKW, VW Golf V, Erstzulassung 06.09.2006 mit einer abgelesenen Laufleistung von 194.614 km.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er sein Fahrzeug in die Werkstatt verbringen dürfe, die sein Vertrauen habe und er sich nicht darauf verweisen lassen müsse, dass er es lediglich zur nächst gelegenen Werkstatt hätte abschleppen dürfen. Insoweit verweist der Kläger auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 12.12.2001, Az.: 7 U 174/00 und auf das OLG Hamm in Versicherungsrecht 1970, Seite 43 darüber hinaus nimmt der Kläger auch Bezug auf die Entscheidungen des Landgerichts Köln, Urteil vom 28.05.1974, Az: 3 O 80/74 in Versicherungsrecht 1974, Seite 1232 sowie auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle a. d. Saale vom 15.09.2011, Az.: 69 C 1725/10 und des Landgerichts Würzburg vom 29.10.1997, Az.: 43 S 972/97. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da ihm sonst ein Verlust an Freizeit entstanden wäre, wenn er zu dem weit entfernt gelegenen Reparaturbetrieb hätte fahren müssen, Streitgegenständlich trägt der Kläger vor, dass er hierfür mindestens zwei Tage für An- und Rückreise aufzuwenden gehabt hätte. Insoweit wurde letztlich ein schutzwürdiges Interesse für den Kläger bestehen, dieses in seiner Reparaturwerkstatt reparieren zu dürfen.

Der Kläger beantragt zuletzt, Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 603,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit 03.09.2016 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Er könne lediglich das ersetzt verlangen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Insoweit wären Abschleppkosten nur zur nächstgelegenen Fachwerkstatt ersatzfähig. Beklagtenseite verweist ebenfalls auf zahlreiche Entscheidungen von Amtsgerichten, aber auch auf die Entscheidung des OLG Köln vom 19.06.1991, Az.: 2 U 1/91.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die dortigen Vorträge voll inhaltlich Bezug genommen sowie auf den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 21.11.2017 (Blatt 25/27 der Akten).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war unbegründet.

Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit Abschleppkosten
(Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com)

Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB infolge des Unfalls. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zu erstatten, wobei die Aufwendungen nur insoweit zu erstatten sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte,

Der streitgegenständliche PKW VW Golf des Klägers war Erstzulassung 09/2006 und hatte laut KFZ-Gutachten einen abgelesenen KM-Stand von 194.614 km.

Darüber hinaus hatte der Kläger durch Bestätigung und Abschlepprechnung sein Fahrzeug zum KFZ-Reparaturbetrieb bezeichnet als „Kfz-Reparatur und Handel Unfallinstandsetzung …“ schleppen lassen.

Hierbei handelt sich nicht einmal um eine Fachwerkstatt.

Demgegenüber halte die Beklagtenseite Abschleppkosten bis zu einer nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattet.

Insoweit hatte der Kläger lediglich dahingehend argumentiert, dass er sein Fahrzeug in die Werkstatt „seines Vertrauens“ abgeschleppt habe und dies auch habe dürfen.

Woraus sich hier dieses besondere Vertrauen rechtfertigt, bliebe der Kläger jedoch schuldig.

Es war nicht ersichtlich, warum das streitgegenständliche Fahrzeug VW Golf mit Erstzulassung 09/2006 und gefahrenen KM von 194.614 km nicht zur nächstgelegenen Fachwerkstatt gebracht hätte werden können.

Im Weiteren argumentiert die Klageseite damit, dass hierdurch zwei Tage Freizeitentgang für An- und Abreise zum Abholen des klägerischen Fahrzeugs erspart geblieben sei und daher ein besonderes Interesse des Klägers bestanden hätte.

Diesbezüglich blieb aber wiederum der Kläger einen Nachweis schuldig.

Der Unfall ereignete sich auf …. . Der Kläger hat seinen Wohnsitz in …. . Die Vertrauenswerkstatt befindet sich in …. . Vor der Unfallstelle bis zur Wohnanschrift des Klägers dürften es laut Google Maps ca. 109 km und knapp 1 Stunde 45 Minuten sein. Von der Wohnanschrift zur Werkstatt waren es laut Google Maps ca. 20 km bzw. 25 Minuten. Auch aus der abgeschleppten Entfernung von ca. 141 km lässt sich insgesamt bei der Betrachtung des streitgegenständlichen Sachverhalts kein Grund finden, warum hier gerade ein Abschleppen in die „Vertrauenswerkstatt“ gerechtfertigt gewesen sein sollte. Entgegen der Auffassung der Klagepartei hätten An- und Rückreise höchstenfalls ein Tag umfasst, wenn nicht sogar lediglich ein halber Tag.

Im Ergebnis war festzustellen, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hatte, indem er sein Fahrzeug in „seine Vertrauenswerkstatt“ abschleppen ließ, so dass er keinen Anspruch über die bereits regulierten Abschleppkosten hinaus im streitgegenständlichen Umfang hatte.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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