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Ungeeichter Wasserzähler: Gebührenbescheid fällt komplett

Das rote Eichsiegel am Wasserzähler ist sechs Jahre alt – die Gemeinde stellt trotzdem eine saftige Nachforderung. Wer jetzt einfach zahlt, verschenkt bares Geld. Denn ein Gericht in Bayern stellt klar: mit abgelaufenem Zähler gemessener Verbrauch darf schlicht nicht verwendet werden.
Nahaufnahme eines alten Wasserzählers in einem Keller, der mit einer Taschenlampe angeleuchtet wird.
Bei abgelaufener Eichfrist dürfen die Messwerte eines Wasserzählers nicht mehr für die Gebührenabrechnung verwendet werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 4 K 24.598

Das Wichtigste im Überblick

Gericht kippt Wassergebührenbescheid größtenteils, weil der alte Zähler nicht mehr geeicht war.
  • Das Gericht hebt den Bescheid weitgehend auf und lässt nur 74,90 Euro bestehen.
  • Der Beklagte nutzte einen abgelaufenen Wasserzähler und stützte die Schätzung auf dessen Werte.
  • Die Befundprüfung half nicht. Sie zeigte nur die Funktion, nicht den Verbrauch im Jahr 2022.
  • Die Grundgebühr bleibt. Das Gericht sah dafür keine rechtliche Beschwer der Klägerin.

  • Gericht: VG Bayreuth
  • Aktenzeichen: B 4 K 24.598
  • Verfahren: Gerichtsbescheid
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Kommunalabgabenrecht, Wassergebühren
  • Relevant für: Kommunen, Wasserversorger, Gebührenzahler

Wann drohen Wassergebühren bei ungeeichtem Wasserzähler?

Der Wasserverbrauch ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu ermitteln, wie es § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS vorschreibt. Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) beträgt die Eichfrist für Kaltwasserzähler exakt sechs Jahre. Werte, die auf einem ungeeichten Zähler beruhen, unterliegen einem gesetzlichen Verwendungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG und dürfen nicht als „ermittelte Werte“ genutzt werden, weil ihnen der Anscheinsbeweis der Richtigkeit fehlt. Das bedeutet konkret: Im Normalfall geht das Gericht bei einem offiziell geeichten Zähler automatisch davon aus, dass die angezeigten Werte exakt stimmen, ohne dass dies weiter bewiesen werden muss. Fehlt die gültige Eichung, fällt dieser rechtliche Vertrauensvorschuss weg.

Werte für Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr […] dürfen nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind. (§ 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG)

So prüfen Sie Ihren eigenen Wasserzähler: Auf dem Zählergehäuse finden Sie das Eichjahr – meist als Vier-Jahres-Zahl neben dem Eichzeichen (z. B. „2018“). Die Eichfrist läuft immer bis zum 31. Dezember des sechsten Folgejahres ab. Ein 2018 geeichter Zähler ist also bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die abgelesenen Werte nicht mehr für Ihre Gebührenabrechnung verwendet werden.

Eine Gemeinde in Bayern musste genau diese Grenzen vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth erfahren. Für die Abrechnung des Jahres 2022 nutzte der Wasserversorger einen Wasserzähler aus dem Jahr 2011, der zuletzt 2012 geeicht worden war. Die Eichfrist war damit laut Gericht spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2017 abgelaufen – der Zähler galt im gesamten Jahr 2022 als ungeeicht. Die Nutzung dieses Zählers durch den Beklagten als Eigentümer verstoße gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und gegen das MessEG, stellte das Gericht fest. Wegen der abgelaufenen Frist und des fehlenden Anscheins der Richtigkeit lagen dem Gericht zufolge konkrete Anhaltspunkte für einen falschen Verbrauchswert vor.

Infografik (Checkliste): Sechs Punkte zu Folgen eines ungeeichten Wasserzählers – Verwendungsverbot bleibt bestehen.
Ungeeichter Wasserzähler: Gebühr wird neu berechnet

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Messwerte eines Wasserzählers mit abgelaufener Eichfrist unterliegen einem strikten gesetzlichen Verwendungsverbot und dürfen auch im Rahmen einer behördlichen Schätzung nicht unverändert als Berechnungsgrundlage für die Verbrauchsgebühr herangezogen werden.
  2. Eine nachträglich bestandene technische Befundprüfung des ungeeichten Zählers heilt dieses Verwendungsverbot für abgelaufene Zeiträume nicht, da sie die tatsächlich entnommene Wassermenge für die Vergangenheit nicht rechtssicher nachweisen kann.
  3. Die Festsetzung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr bleibt von der Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers unberührt, sofern lediglich der gesetzlich zulässige Mindestbetrag für den Anschluss an die Wasserversorgung erhoben wird.

Stoppt die Befundprüfung den Ablauf der Eichfrist?

Eine Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle kontrolliert formelle Anforderungen und die messtechnische Funktionsfähigkeit eines Geräts. Sie ist jedoch rechtlich nicht in der Lage, die tatsächlich in einem vergangenen Zeitraum entnommene Wassermenge zu belegen. Das gesetzliche Verwendungsverbot für Messwerte von ungeeichten Zählern lässt sich durch eine solche spätere Prüfung nicht heilen oder überwinden.

Eine bestimmungsgemäße Verwendung des Wasserzählers fand […] mangels Eichung gerade nicht statt, sodass die damit gewonnen Werte nicht zur Ermittlung des Wasserverbrauchs – auch nicht im Rahmen einer Schätzung – verwendet werden durften. Die Befundprüfung kann über dieses gesetzliche Verwendungsverbot nicht hinweghelfen. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Was das für Sie bedeutet: Wenn Ihr Versorger bei einem abgelaufenen Zähler im Nachhinein eine Befundprüfung durchführen lässt und Ihnen das positive Ergebnis als Nachweis präsentiert, können Sie sich darauf berufen, dass diese Prüfung die Abrechnung für die Vergangenheit nicht rechtfertigt. Die Messwerte bleiben für den gesamten Zeitraum rechtlich unverwertbar, in dem der Zähler ungeeicht war.

Die Verteidigung mit der bestandenen Prüfung

Der Wasserversorger argumentierte, eine bestandene Befundprüfung vom 22. März 2023 belege die fehlerfreie Funktion des alten Zählers und liefere damit einen exakten Verbrauchsnachweis. Er stützte sich dabei auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 (20 CS 08.607). Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Befundprüfung könne den Ablauf der Eichfrist nicht kompensieren und das strikte Verwendungsverbot nach § 33 MessEG nicht aushebeln. Die zitierte VGH-Entscheidung trage die Position des Versorgers zudem nicht weiter, weil dort offengelassen worden sei, ob der geprüfte Zähler überhaupt ungeeicht war.

Der Beklagte brachte außerdem vor, eine andere strenge VGH-Entscheidung (20 B 21.2421) sei nicht anwendbar, da dort der Wasserzähler beschädigt gewesen sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in jenem Schadensfall ein Verwendungsverbot angenommen habe – an dem eine bestandene Befundprüfung nichts ändere.

Achtung Falle: Nachträgliche Befundprüfung

Versorger versuchen mitunter, durch eine nachträgliche technische Prüfung des ausgebauten Zählers zu beweisen, dass dieser trotz abgelaufener Eichfrist korrekt gemessen hat. Das Urteil stellt klar: Eine solche Befundprüfung heilt das gesetzliche Verwendungsverbot für die Vergangenheit nicht. Ein nachträglich erstelltes Prüfprotokoll ändert nichts daran, dass die Messwerte im Abrechnungszeitraum rechtlich nicht verwertbar waren.

Darf der Versorger ungeeichte Werte schätzen?

Wurde der Verbrauch mangels gültiger Eichung nicht durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt, verlangt das Recht eine Schätzung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS. Auch im Rahmen einer solchen Schätzung dürfen Werte, die einem gesetzlichen Verwendungsverbot unterliegen, nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine verwaltungsgerichtliche Eigenschätzung, wie sie etwa § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO für Finanzgerichte vorsieht, ist in diesem Bereich mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht vorgesehen. Zum rechtlichen Hintergrund: Während Finanzgerichte bei fehlenden oder fehlerhaften Belegen oft einfach selbst einen passenden Wert schätzen dürfen, fehlt den Verwaltungsgerichten bei kommunalen Gebühren diese gesetzliche Befugnis. Sie dürfen nur prüfen, ob die Behörde ordnungsgemäß geschätzt hat, aber keine eigenen Zahlen an die Stelle der fehlerhaften Behördenrechnung setzen.

Eine Schätzung, die keine war

Aufgrund des abgelaufenen Zählers war der Wasserversorger nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS grundsätzlich befugt, den Verbrauch zu schätzen. Die betroffene Stadt rügte jedoch, der Bescheid vom 28. Mai 2024 unterscheide sich trotz der Bezeichnung als „Schätzung“ nicht vom ursprünglichen Gebührenbescheid, weil exakt der alte, ungeeichte Messwert von 354 Kubikmetern übernommen wurde. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Argumentation vollständig an: Die Schätzung sei rechtsfehlerhaft ausgeübt worden. Der Versorger hatte präzise die abgelesenen Zählerstände – 594 Kubikmeter alt, 948 Kubikmeter neu – herangezogen, obwohl diese dem strikten Verwendungsverbot unterlagen. Deshalb wurde die Verbrauchsgebühr in voller Höhe aufgehoben.

Praxis-Hinweis: Echtheit der Schätzung prüfen

Wenn Ihr Wasserversorger bei einem abgelaufenen Eichdatum den exakten Zählerstand übernimmt und dies lediglich als „Schätzung“ deklariert, ist der Bescheid angreifbar. Vergleichen Sie im Streitfall den abgerechneten Wert mit dem abgelesenen Zählerstand. Sind beide identisch, handelt es sich um keine echte Schätzung, sondern um die verbotene Verwendung des ungeeichten Messwerts. Dies kann zur vollständigen Aufhebung der Verbrauchsgebühr führen.

Bleibt die Grundgebühr für Wasserzähler ohne gültige Eichung?

Neben der Verbrauchsgebühr erheben Versorger auch eine Grundgebühr nach § 9a BGS/WAS. Diese berechnet sich nicht nach den abgelesenen Kubikmetern, sondern nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers, wie § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS festlegt.

Bei der Grundgebühr fiel die Prüfung anders aus als bei der Verbrauchsgebühr. Das Gericht ließ offen, ob das Verwendungsverbot eines ungeeichten Zählers überhaupt Auswirkungen auf die Festsetzung der Grundgebühr hat. Der Wasserversorger hatte für den streitigen Zeitraum ohnehin den geringstmöglichen Grundgebührensatz von 70,00 Euro nach § 9a Abs. 2 Var. 1 WAS angesetzt. Da das Anwesen der Stadt unstrittig an die Versorgung angeschlossen war und Wasser entnommen wurde, war die Klägerin durch diesen Mindestansatz de facto nicht beschwert. Juristisch bedeutet ’nicht beschwert‘: Die Klägerin erlitt durch die Entscheidung keinen eigenen rechtlichen oder finanziellen Nachteil. Da ihr ohnehin nur der absolut geringstmögliche Betrag berechnet wurde, hätte ein Eingreifen des Gerichts ihre finanzielle Position nicht mehr verbessern können.

Da im beklagten Bescheid die […] geringstmögliche Grundgebühr festgesetzt wurde, hat sich die Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers bezüglich der Grundgebühr in keiner Weise zu Lasten der Klägerin ausgewirkt. Aus der Festsetzung der geringstmöglichen Grundgebühr ergibt sich somit keine Beschwer. – so das Verwaltungsgericht Bayreuth

Für Ihren Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid heißt das: Konzentrieren Sie sich auf die Verbrauchsgebühr. Diese kann bei ungeeichtem Zähler vollständig entfallen, wenn der Versorger den alten Messwert unrechtmäßig als Schätzung übernommen hat. Die Grundgebühr müssen Sie dagegen in der Regel weiter zahlen – sie hängt nicht vom abgelesenen Verbrauch ab, sondern allein vom Zählertyp und Ihrem Anschluss an das Wassernetz.

Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen: Die Grundgebühr in Höhe von 70,00 Euro zuzüglich der darauf entfallenden 4,90 Euro Mehrwertsteuer – zusammen 74,90 Euro – blieb rechtmäßig bestehen. Der Bescheid vom 28. Mai 2024 wurde nur insoweit aufgehoben, als er mehr als diesen Betrag festsetzte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Wasserversorger als unterlegene Partei in der Hauptsache. Das heißt: Da der Versorger im eigentlichen und teuersten Kern des Streits – der Durchsetzung der Verbrauchsgebühren – vor Gericht verloren hat, muss er auch die Prozesskosten übernehmen.

Was Eigentümer jetzt prüfen sollten

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat als erste Instanz entschieden – die Grundsätze sind noch nicht obergerichtlich gefestigt, geben aber eine klare Richtung vor: Wer einen Gebührenbescheid mit abgelaufenem Eichdatum erhält, hat gute Chancen, die Verbrauchsgebühr vollständig abzuwehren. Das Urteil zeigt, dass weder eine nachträgliche Befundprüfung noch eine als „Schätzung“ getarnte Übernahme des alten Messwerts den Bescheid retten kann. Die Grundgebühr bleibt allerdings in den meisten Fällen bestehen.

Prüfen Sie jetzt Ihr Eichjahr auf dem Zähler und in Ihren letzten Gebührenbescheiden. Ist die Sechs-Jahres-Frist abgelaufen und der Bescheid noch nicht bestandskräftig, legen Sie Widerspruch ein und beanstanden Sie ausdrücklich die Verwendung ungeeichter Messwerte. Ein Bescheid ist dann noch nicht bestandskräftig, wenn die gesetzliche Frist für Ihren Widerspruch (in der Regel ein Monat nach Zustellung) noch nicht ungenutzt abgelaufen ist. Verweisen Sie dabei auf das Verwendungsverbot nach § 33 MessEG. Achten Sie besonders darauf, ob Ihr Versorger unter dem Deckmantel einer „Schätzung“ einfach den alten Zählerstand übernommen hat – genau das hat das Bayreuther Gericht als rechtsfehlerhaft kassiert.


Ungeeichten Wasserzähler entdeckt? Gebührenbescheid prüfen lassen

Das Urteil des VG Bayreuth zeigt: Bei abgelaufener Eichfrist können Verbrauchsgebühren vollständig entfallen, wenn der Versorger die alten Messwerte nur als „Schätzung“ tarnt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Gebührenbescheid auf formelle Fehler und bewerten die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Wir achten darauf, ob eine unzulässige Verwendung ungeeichter Werte vorliegt und welche Fristen Sie dafür einhalten müssen.

Jetzt Gebührenbescheid zur Prüfung einreichen

Experten-Kommentar

Die Entscheidung zieht eine bemerkenswert harte, aber juristisch stringente Grenze beim Verbraucherschutz. Indem das Gericht eine direkte Übernahme der Altwerte als angebliche Schätzung blockiert, entsteht für Versorger ein massives Methodik-Dilemma. Eine nachträgliche, originäre Schätzung ist für die Behörde ohne verwertbare Basisdaten aus genau diesem Zeitraum nämlich kaum noch rechtssicher zu konstruieren.

Das verschafft betroffenen Eigentümern eine strategisch exzellente Ausgangslage für alle Folgeschritte. Wenn die Kommune nach einem aufgehobenen Bescheid einen neuen Versuch startet, rate ich dazu, ganz gezielt die Hilfs-Methodik ins Visier zu nehmen. Da dem Versorger nun das belastbare Fundament fehlt, liefern kreativ konstruierte behördliche Rechenwege meist sofortige neue Angriffsflächen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Versorger meinen Verbrauch schätzen, nachdem er den Zählerwechsel verschlafen hat?

Ja, der Versorger darf schätzen, aber er darf dabei nicht einfach den abgelesenen Wert des ungeeichten Zählers als „Schätzung“ verwenden. Eine echte Schätzung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS muss auf einer eigenen, zulässigen Ermittlung beruhen.

Der Grund ist das Verwendungsverbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG: Werte aus einem ungeeichten Zähler dürfen nicht als verlässliche Berechnungsgrundlage behandelt werden. Fehlt eine gültige Eichung, entfällt zwar die exakte Messgrundlage, nicht aber das Gebot, den Verbrauch nur geschätzt und rechtlich sauber festzusetzen. Übernimmt der Versorger den alten Messwert 1:1 und nennt das Schätzung, ist das rechtsfehlerhaft. Dann ist der Bescheid angreifbar, und die Verbrauchsgebühr kann vollständig entfallen.

Prüfen Sie deshalb, ob der abgerechnete Verbrauch exakt dem letzten Zählerstand entspricht. Ist das der Fall, liegt regelmäßig keine echte Schätzung vor, sondern die unzulässige Verwendung eines ungeeichten Messwerts.


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Muss ich die Grundgebühr zahlen, wenn die Verbrauchsabrechnung wegen fehlender Eichung gekippt wurde?

Ja, die Grundgebühr müssen Sie in der Regel weiter zahlen, weil sie nicht vom gemessenen Verbrauch abhängt, sondern vom Zählertyp und Ihrem Anschluss an das Wassernetz. Die gekippte Verbrauchsabrechnung macht die gesamte Wasserrechnung deshalb nicht automatisch unwirksam.

Rechtlich wird die Grundgebühr nach § 9a BGS/WAS als verbrauchsunabhängige Gebühr erhoben. Maßgeblich ist der Dauerdurchfluss des Wasserzählers beziehungsweise der Anschluss an die Wasserversorgung, nicht der abgelesene Kubikmeterverbrauch. Das Verwendungsverbot bei fehlender Eichung betrifft deshalb vor allem die Verbrauchsgebühr, weil nur deren Berechnung auf einem unverwertbaren Messwert beruhen kann. Die Grundgebühr bleibt davon getrennt und kann selbst dann bestehen, wenn der Versorger den Verbrauch nicht mehr belastbar nachweisen darf.

Eine Ausnahme liegt praktisch nur vor, wenn der Bescheid die Grundgebühr nicht separat ausweist oder mehr als den zulässigen Mindestbetrag ansetzt. Ist nur der Mindestsatz festgesetzt, fehlt Ihnen häufig schon die rechtliche Beschwer, sodass sich ein Angriff auf diesen Teil wirtschaftlich nicht lohnt. Prüfen Sie deshalb, ob der Versorger die Grundgebühr gesondert berechnet und ob sie sich am Mindesttarif orientiert.


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Reicht eine bestandene Befundprüfung des alten Zählers als Beweis für meine korrekte Abrechnung?

Nein, eine nachträgliche Befundprüfung heilt das gesetzliche Verwendungsverbot nicht – die Messwerte des ungeeichten Zählers bleiben für die Vergangenheit rechtlich unverwertbar. Eine bestandene Prüfung belegt nur, dass das Gerät technisch noch funktionsfähig war, nicht aber, dass der abgerechnete Verbrauch im früheren Zeitraum rechtssicher stimmt.

Rechtlich ist entscheidend, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG die Verwendung von Werten ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verbietet. Dieses Verwendungsverbot schützt gerade davor, dass ein späteres Prüfprotokoll nachträglich eine Abrechnung „rettet“, obwohl der Zähler im maßgeblichen Zeitraum ohne gültige Eichung lief. Für die Vergangenheit lässt sich mit einer Befundprüfung nicht mehr zuverlässig feststellen, welche Wassermenge tatsächlich entnommen wurde. Deshalb fehlt den Messwerten des ungeeichten Zählers der notwendige rechtliche Vertrauensvorschuss.

Nur für den konkreten Streitzeitraum gilt das Verwendungsverbot strikt; eine spätere technische Ordnungsgemäßheit ändert daran nichts. Auch wenn der Versorger mit einem positiven Prüfbericht Druck aufbaut, müssen Sie die Abrechnung nicht allein deshalb akzeptieren, wenn die Eichfrist bereits abgelaufen war.


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Kann ich bereits bezahlte Wassergebühren zurückfordern, wenn ich das abgelaufene Eichdatum erst jetzt bemerke?

Ja, aber nur solange der Gebührenbescheid noch nicht bestandskräftig ist, also in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung. Die bereits geleistete Zahlung nimmt Ihnen das Widerspruchsrecht nicht, solange die Frist noch läuft.

Entscheidend ist nicht, ob Sie schon bezahlt haben, sondern ob der Bescheid rechtlich noch offen ist. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig und kann auf dem normalen Rechtsmittelweg grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden. Dann scheitert auch eine Rückforderung regelmäßig, selbst wenn der Zähler tatsächlich ungeeicht war. Innerhalb der Frist können Sie dagegen Widerspruch einlegen und die Rücknahme der Verbrauchsgebühr verlangen, weil Messwerte eines ungeeichten Zählers nach § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen.

Ausnahmen kommen nur in besonderen Fällen in Betracht, etwa bei einer fehlerhaften Zustellung oder wenn der Bescheid ausnahmsweise noch nach den Regeln über Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens angegriffen werden kann. Diese Wege sind aber enger als der normale Widerspruch und ersetzen ihn nicht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Bayreuth – Az.: B 4 K 24.598




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