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Haftung des Katzenhalters für Lackkratzer an Fahrzeugen verursacht durch seine Katzen

AG Steinfurt, Az.: 21 C 443/18, Urteil vom 23.10.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3331,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz geltend.

Symbolfoto: Von forden /Shutterstock.com

Haftung des Katzenhalters für Lackkratzer an Fahrzeugen verursacht durch seine Katzen
Symbolfoto: Von forden /Shutterstock.com

Beide bewohnten seinerzeit jeweils eine Wohnung auf dem Bauernhof XXX ## in Nordwalde. Zu dem Hof gehörte eine Remise, von der jeweils ein Teil von dem Kläger und ein anderer Teil von der Beklagten zum Unterstellen von Fahrzeugen bzw. als Lagerraum benutzt werden durfte. In dieser Remise hatte der Kläger einen Kleinbus des Fabrikats Setra S6 untergestellt, den er bereits teilweise restauriert hatte. Im Zuge dieser Teilrestaurierung war das Fahrzeug unter anderem abgeschliffen und von dem Kläger und einem Bekannten in Eigenarbeit mattschwarz neu lackiert worden. Im Juli 2017 wurden diverse Beschädigungen an dem Fahrzeug festgestellt und zwar einerseits Lackschäden im unteren Bereich hinter der Beifahrertür und andererseits diverse Kratzer. Bezüglich der punktuellen Lackschäden auf der rechten Fahrzeugseite ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte beim zur Seite räumen einer Kunststofftrennwand mit der Platte gegen das Fahrzeug gestoßen ist. Streitig ist, ob die dort befindlichen Beschädigungen darauf beruhen. Bezüglich der diversen Kratzer am Fahrzeug ist zwischen den Parteien streitig, ob diese von den Katzen der Beklagten verursacht worden sind. Die Kratzer befinden sich seitlich hinter der Fahrertür, im Übergang des Daches zur Seitenwand sowie im Übergang des Daches zum Heck. Die Beklagte hielt in dem fraglichen Zeitraum mehrere Katzen auf dem Hof, welche nach den auf dem Fahrzeugdach vorhandenen Pfotenabdrücken auf das Fahrzeugdach gesprungen sind. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung ARAG Allgemeine Versicherung-AG lehnte eine Schadensregulierung mit Schreiben vom Simon 27.09.2017 ab. Zur Begründung führte sie an, dass sich die betreffenden Beschädigungen nach einem von ihr eingeholten Gutachten der DEKRA vom 18.09.2017 nicht mit dem geschilderten Schadenshergang in Einklang bringen lassen würden. Die Bitte um Zurverfügungstellung dieses Gutachtens durch anwaltliches Schreiben vom 13.10.2017 lehnte die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 24.10.2017 ab. Zur Schadenshöhe holte der Beklagte einen Kostenvoranschlag der Firma N GbR vom 16.04.2018 ein, welcher für eine fachgerechte vollständige Neulackierung des Fahrzeugs Kosten in Höhe von 3492,50 Euro für erforderlich hält.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die aus Hartkunststoff bestehende Trennwand des Bullis zwischen das Fahrzeug und einen Stützpfeiler der Remise geschoben. Hierbei habe sie die Trennwand umgestoßen, so dass diese gegen das Fahrzeug gefallen sei und die auf der Beifahrerseite im unteren Bereich befindlichen Lackschäden verursacht habe. Bezüglich der Kratzer geht er davon aus, dass diese durch das Hinaufspringen und Hinunterrutschen der Katzen auf bzw. vom Fahrzeug entstanden seien. Zur Schadenshöhe behauptet der Kläger, dass die Lackschäden bis auf die Grundierung durchgingen. Da ein matter Lack verwandt worden sei, sei eine sogenannte Spot-Lackierung unzureichend und eine komplette Neulackierung erforderlich. Nicht zutreffend sei, dass sich das Fahrzeug insgesamt in einem schlechten Zustand befinde. Er habe dieses vor rund fünf oder sechs Jahren zu einem Kaufpreis von rund 13.000,00 Euro erworben und im Anschluss teilrestauriert. Dazu habe er bereits einige Originalteile zurückgebaut, das Fahrzeug komplett abgeschliffen, grundiert und mit einem befreundeten Lackierer Ende 2016 mit matt-schwarzen Lack neu lackiert. Insgesamt seien rund 300 Arbeitsstunden in das Fahrzeug investiert worden.

Die Klage wurde der Beklagten am 12.06.2018 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3492,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass sie beim Aufräumen in der Remise die Trennwand des Bullis, die in dem von ihr genutzten Bereich gestanden habe, auf die Seite des Klägers zurückgestellt habe. Dabei sei sie zwar beim Abstellen mit der Trennwand gegen die rechte Fahrzeugseite gekommen. Dass die vom Kläger angeführten Lackschäden damit in Zusammenhang stehen sollen, hält sie aber für unplausibel, ebenso dass die Kratzer von ihren Katzen verursacht worden sein sollen. Außerdem hält sie die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht für erforderlich, um die betreffenden Schäden zu beseitigen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich das Fahrzeug insgesamt in einem desolaten Zustand befinde und die vorhandene Lackierung nicht sach- und fachgerecht erfolgt sei. In jedem Fall sei ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.08.2018, Bl. 74 ff. d.A., und vom 02.10.2019, Bl. 231 ff. d.A., verwiesen. Weiter wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 31.01.2019, Bl. 89 ff. d.A., sowie die ergänzenden Feststellungen des Sachverständigen im Ortstermin vom 02.10.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3331,93 Euro aus den §§ 823 Abs. 1 bzw. 833 S. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 u. 2 BGB zu.

Im Zeitraum zwischen 2016 und Juli 2017 beschädigte die Beklagte den in der Remise des Bauernhofes XXX ## abgestellten Kleinbus des Fabrikats Setra S6 des Klägers zum einen fahrlässig dadurch, dass sie mit einer Kunststofftrennwand dagegen stieß. Zum anderen ist sie als Tierhalterin verantwortlich dafür, dass die von ihr auf dem Hof gehaltenen Katzen durch das Auf- und Abspringen vom Fahrzeugdach bzw. im Zuge ihres Jagdtriebs an dem Fahrzeug Kratzer verursacht haben. Nach § 833 S. 1 BGB hat der Halter eines Tieres, durch das eine andere Person einen Sachschaden erleidet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei dieser Tierhalterhaftung handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, deren Voraussetzung allein ist, dass sich in dem eingetretenen Schaden die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat.

Dass dies vorliegend der Fall ist, zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht aufgrund der stattgefundenen Beweisaufnahme.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C in dessen Gutachten vom 31.01.2019 lässt es sich als plausibel darstellen, dass die auf der rechten Seite des Busses vorgefundenen Lackbeschädigungen durch ein Entgegenstoßen der Kunststofftrennwand entstanden sind. Insoweit führt der Sachverständige auf Seite 11 seines Gutachtens aus, dass die Formgebung des Lackfehlers einerseits und der grüne Lackantrag auf der Trennwand andererseits übereinstimmen. Hierbei erklärt sich die grüne Einfärbung durch die vor dem mattschwarzen Lack aufgebrachte Untergrundierung. Seine weiteren Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens zu einer Höhendifferenz hat er im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Stellungnahme im Ortstermin vom 02.10.2019 dahin relativiert, dass die oberen Lackabtragungen höhenmäßig durchaus in Übereinstimmung gebracht werden können. Hiervon konnte sich das Gericht auch durch die eigene Inaugenscheinnahme bei Gegenüberstellung der Fahrzeugteile überzeugen. Lediglich die geringfügigen unter der Kante befindlichen Lackschäden sind nach den Angaben des Sachverständigen durch ein und denselben Schadenshergang nicht zu erklären. Zu den Verkratzungen hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass sowohl die auf der Fahrerseite des Setra vorgefundenen annähernd parallel, aber in verschiedene Richtung verlaufenden Kratzspuren als auch die im Dachbereich parallel verlaufenden Kratzspuren von der Mitte des Fahrzeugs nach außen als katzentypisch darstellen. Nach den von ihm durchgeführten Testuntersuchungen zeige sich eine Katzenpfote mit ausgefahrenen Krallen als geeignet, eine glatte lackierte Oberfläche derart zu verkratzen, dass sich hierbei eine aus drei Hauptlinien bestehende Kratzspur ergibt (S. 7 ff. des Gutachtens). Dadurch dass die Katze die Krallen durch Muskelspannung in Position halte, könne die Katze einen ausreichend großen Druck über die Krallen auf den Lack ausüben. Hierbei handele es sich nach den Testergebnissen nicht um nur oberflächliche Lackbeschädigungen, sondern die Beschädigungen reichten so tief in den Lack hinein, dass sie sich durch einen Poliervorgang nicht beseitigen ließen. Der Abstand der auf dem Setra vorgefundenen, teilweise zueinander parallel verlaufenden Kratzspuren lasse sich plausibel mit den Größenverhältnissen einer Katzenpfoten mit ausgefahrenen Krallen erklären (Seite 9 des Gutachtens). Durch eine Politur hätten sich diese ebenfalls nicht entfernen lassen. Die Verursachung durch Katzen sei auch aus technischer Sicht plausibel. Die vom Dach des Busses nach unten annähernd waagerecht verlaufenden Kratzspuren ließen sich plausibel mit dem Abrutschen einer Katze in Einklang bringen, die versuche von einem niedrigeren dort abgestellten Gegenstand auf das Dach des ca. 2,60 m hohen Setra zu springen. Nach seinen weiteren Ausführungen im Rahmen des Ortstermins kommt auch in Betracht, dass diese Kratzspuren beim Hinuntergleiten der Katzen am Fahrzeug im Rahmen des Absprungs nach unten entstanden sein können. Diese Feststellungen hält das Gericht insbesondere auch auf Grund der eigenen langjährigen Erfahrungen im Rahmen einer Katzenhaltung für überzeugend und nachvollziehbar. Untermauert werden diese Feststellungen durch die vom Sachverständigen zugezogenen und ausgewerteten Videosequenzen vom typischen Bewegungsverhalten einer Katze. Auch die eher diffus erscheinenden Kratzbeschädigungen auf der Fahrerseite des Setra lassen sich nach Darstellung des Sachverständigen plausibel mit dem spielerischen „Angeln“ einer Katze mit ausgefahrenen Krallen von Boden aus nach Jagdobjekten in Einklang bringen. Der verschiedene Richtungsverlauf entstehe durch die schnellen Richtungswechsel der Katze mit der Pfote.

In Anbetracht der deutlichen Katzenpfotenabdrücke auf dem Dach des Setras sowie dem Umstand, dass die Beklagte eingeräumt hat, dass ihre Katzen auf dem Setra gewesen sind, können zur Überzeugung des Gerichts keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zumindest ein wesentlicher Teil der Kratzspuren von den Katzen der Beklagten stammt. In den eingetretenen Schäden in Form der Kratzspuren hat sich die spezifische Tiergefahr der Katzen verwirklicht. Soweit noch darüber hinaus andere Katzen dafür verantwortlich sein könnten, haftet die Beklagte als Halterin gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls als Gesamtschuldnerin mit möglichen weiteren Tierhaltern. (vgl. Palandt/ Sprau, 77. Aufl. 2018, § 833 Rn. 10).

In Bezug auf das Anstoßen des Fahrzeugs mit der Kunststofftrennwand ist der Beklagten zudem Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Insoweit gab sie selbst an, dass ihr die Trennwand beim Umräumen nach unten weggerutscht sei. In Anbetracht des engen Zwischenraumes, in welchen sie die Trennwand stellen wollte, ließ sie dabei diejenige im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, die von ihr zu erwarten war.

Eine Mitverantwortlichkeit des Klägers dadurch, dass er das in der offenen Remise stehende Fahrzeug zum Schutz vor Beschädigungen nicht eingedeckt hat, ist ihm nicht anzulasten. Denn insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass er das Fahrzeug sogar unter Dach gestellt hat. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass der Kläger von dem Aufenthalt der Katzen auf dem Fahrzeugdach und die hierdurch für den Lack bestehende Gefährdung gewusst hätte. Insoweit kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Außerdem würde dies insgesamt eine Überspannung der Anforderungen an den Schutz der eigenen Rechtsgüter bedeuten. Vielmehr ist hier an den Regelfall anzuknüpfen, dass die „Betriebsgefahr“ des so genannten ruhenden Straßenverkehrs bei ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen in Schadensfällen zurücktritt.

Dem Kläger ist durch den Vorfall an seinem PKW ein Schaden in Höhe von 3331,93 Euro netto entstanden, den er von der Beklagten ersetzt verlangen kann. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Kläger berechtigt, wegen der Beschädigung seines Pkws von der Beklagten statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Zur Schadenshöhe hat der Sachverständige auf Seite 13 seines Gutachtens ausgeführt, dass das Lackieren von Teilbereichen bzw. Einblenden einer Reparaturlackierung im vorliegenden Fall wegen der matten Lackierung nicht möglich sei, so dass im Zuge der Instandsetzung beide Seitenbereiche und die linke Dachhälfte vollständig zu lackieren seien. Seine Kalkulation führt zu Reparaturkosten in Höhe von 4132,03 Euro netto. Den im Hinblick auf die bislang vorhandene von dem Beklagten in Eigenregie nicht ganz fachmännisch vorgenommenen Lackierung vorzunehmenden Abzug Neu für Alt schätzt der Sachverständige auf 800,10 Euro netto, was etwa 20 % des Reparaturkostenbetrages entspricht. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen des Ortstermins vom 02.10.2019 ergänzend mündlich ausgeführt, dass insoweit eine Schätzung am ehesten möglich sei anhand eines Vergleiches des in einer Fachwerkstatt anzusetzenden Stundenlohnsatzes von 122,50 Euro und des für einen Privatmann anzusetzenden Stundenlohnes mal jeweils der zu investierenden Arbeitszeit. Der Einwand der Beklagten, dass das Fahrzeug insgesamt in schlechtem Zustand sei, vermag nicht zu einem größeren Abschlag zu führen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Fahrzeuge auch nach den Angaben des Sachverständigen auf dem Oldtimer-Markt im mittleren fünfstelligen Bereich liegen, so dass sie auch bei einem eher als schlecht einzuschätzenden Fahrzeugzustand noch über einen erheblichen Wert oberhalb der hier streitgegenständlichen Reparaturkosten verfügen.

Aufgrund der Weigerung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung für den Schaden einzustehen, durfte der Kläger auch die Rechtsanwaltskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach kann eine 1,3-fache Gebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von bis zu 4000,00 Euro geltend gemacht werden (327,60 Euro) nebst einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte von 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG) zzgl. 19 % Umsatzsteuer (66,04 Euro; Nr. 7008 VV RVG), mithin in Höhe von insgesamt 413,64 Euro.

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen besteht nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91Abs. 1 S. 1 1. Hs., 92 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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