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Mittagspause, kurzer Heimweg – Sturz vor der Haustür. Ein Dienstunfall? Für das Gericht hängt die Antwort von einer grundlegenden Frage ab: Wessen Risiko trägt, wer in der Gleitzeit isst?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 675/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 24.04.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 675/24
  • Verfahren: Beschluss über Berufungszulassung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Verwaltungsprozessrecht
  • Relevant für: Beamte, Dienstherren, Verwaltungsgerichte

Das Gericht lässt die Berufung zu und prüft nun Dienstunfall und Unfallfolgen neu.
  • Die Auslegung des Dienstunfallschutzes bei Gleitzeit und Mittagspause bleibt schwierig.
  • Bei den Verletzungsfolgen spricht viel für einen zu weiten Streitgegenstand.
  • Die Berufung greift also sowohl den Unfall als auch die Folgeschäden an.
  • Über weitere Zulassungsgründe entschied das Gericht nicht mehr.

Wann gilt ein Dienstunfall bei Gleitzeitwegen?

Der gesetzliche Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) greift in der Regel auch auf Wegen zwischen der Dienststelle und der eigenen Wohnung. Dabei muss juristisch stets sauber zwischen der Risikosphäre des Dienstherrn und der privaten Risikosphäre der Beamtin oder des Beamten abgegrenzt werden. Das bedeutet konkret: Es wird unterschieden, ob ein Unfall dem Verantwortungsbereich des Staates oder dem persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen ist. Besondere Fragen wirft diese Abgrenzung auf, wenn der Weg im Rahmen einer Gleitzeitregelung gezielt für eine Mittagspause zurückgelegt wird.

Wie komplex diese Abgrenzung in der Praxis ist, zeigt der Fall einer Beamtin, die am 10. Dezember 2020 während ihrer Mittagspause auf dem Weg zwischen ihrer Dienststelle und ihrem Wohnort stürzte. Der Unfall ereignete sich unmittelbar vor ihrer Wohnung in U., woraufhin sie die Anerkennung als Dienstunfall forderte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 675/24) hat nun entschieden, dass die Berufung des Dienstherrn zugelassen wird, womit das Verfahren in die nächste Instanz geht und in der Hauptsache noch völlig offen ist. Die Zulassung der Berufung bedeutet, dass das Gericht die Rechtslage für so klärungsbedürftig hält, dass der Fall in einer höheren Instanz erneut verhandelt werden muss. Die Richter sahen in der rechtlichen Bewertung dieses Gleitzeitweges besondere rechtliche Schwierigkeiten, die eine tiefergehende Prüfung im Berufungsverfahren zwingend erfordern.

Rechtlich schwierig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, der das Zurücklegen des „mit dem Dienst zusammenhängenden“ Weges zu und von der Dienststelle als Dienst fingiert, bei Unfällen des Beamten auf dem Weg, den dieser im Rahmen von Gleitzeit zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort zurücklegt, um dort Mittagspause zu halten. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Wer aktuell einen Unfall während der Gleitzeit-Mittagspause erleidet, muss mit einer Ablehnung durch den Dienstherrn rechnen. Da das OVG NRW die Rechtslage als ungeklärt eingestuft hat, sollten Sie gegen ablehnende Bescheide zwingend Widerspruch einlegen und unter Verweis auf dieses laufende Verfahren (Az.: 1 A 675/24) ein Ruhen Ihres Verfahrens beantragen, um sich alle Ansprüche offen zu halten. Ein Ruhen bewirkt, dass Ihr eigenes Verfahren rechtssicher pausiert, bis das richtungsweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts vorliegt, ohne dass Ihnen dadurch Fristen ablaufen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Wegeunfall, der sich ereignet, während ein Beamter im Rahmen einer Gleitzeitregelung den Weg zwischen Dienststelle und Wohnort zur Mittagspause zurücklegt, wirft besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG auf; insbesondere ist ungeklärt, nach welchen Kriterien die Risikosphäre des Dienstherrn von der privaten Risikosphäre des Beamten abzugrenzen ist.
  2. Verpflichtet ein Verwaltungsgericht den Dienstherrn zur Anerkennung bestimmter Verletzungen als Dienstunfallfolgen, ohne dass der Kläger dies ausdrücklich beantragt hat, überschreitet es den prozessualen Streitgegenstand und verstößt gegen § 88 VwGO; eine solche Entscheidung begründet ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit und führt zur Zulassung der Berufung.
Infografik: Prozessverlauf einer Dienstunfall-Klage, bei der das OVG die Berufung zulässt, da das Verwaltungsgericht über den Antrag hinausging und die Rechtslage bei Gleitzeit-Unfällen ungeklärt ist.
Das OVG NRW ließ die Berufung zu: Das Verwaltungsgericht hatte Verletzungsfolgen anerkannt, ohne dass die Klägerin dies beantragt hatte (§ 88 VwGO), und die Risikosphären-Abgrenzung beim Gleitzeitweg zur Mittagspause nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist ungeklärt

Praxis-Hinweis: Wege während der Gleitzeit

Der entscheidende Hebel für die Zulassung der Berufung war hier die Ungewissheit, ob ein Weg zur Mittagspause nach Hause bei Gleitzeit noch unter den Dienstunfallschutz fällt. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Unfall auf einem Weg geschah, den Sie zeitlich selbst bestimmen konnten und der primär privaten Zwecken diente. In solchen Fällen ist die Abgrenzung zwischen Dienst- und Privatsphäre besonders schwierig und führt oft zu einer tiefergehenden Prüfung in der nächsten Instanz.

Warum ist der Gleitzeit-Weg zum Mittagessen rechtlich schwierig?

Im Verwaltungsprozessrecht – also den Regeln für Gerichtsverfahren gegen den Staat oder Behörden – stellt das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen handfesten Grund dar, um ein Verfahren in die nächste Instanz zu heben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Auslegung einer Rechtsnorm – wie hier des Beamtenversorgungsgesetzes – außergewöhnlich komplex ist. Sobald ein solcher Zulassungsgrund greift, muss das Gericht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO gar nicht erst prüfen, ob noch weitere vorgebrachte Gründe für eine Berufung vorliegen.

Mit Blick auf diese prozessualen Hürden musste das Oberverwaltungsgericht klären, nach welchen Kriterien die Risikosphären bei einem Wegeunfall während der Gleitzeit überhaupt voneinander zu trennen sind. Der beklagte Dienstherr hatte zuvor ausführlich dargelegt, dass die erstinstanzliche Verpflichtung zur Anerkennung des Unfalls rechtlich auf wackeligen Beinen stehe. Die Richter folgten dieser Einschätzung insoweit, als sie die Frage der Risikoverteilung als völlig offen einstuften. Wegen der grundsätzlichen Komplexität dieser Wegeunfall-Thematik gab das Gericht grünes Licht für das Berufungsverfahren.

Insbesondere ist für derartige Fälle zu klären, ob und ggf. anhand welcher Kriterien – etwa der Länge der Wege zwischen Dienst- und Pausenort und/oder des benötigten Zeitaufwands – die Risikosphäre des Dienstherrn von der […] Risikosphäre des Beamten abzugrenzen ist. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Darf das Gericht nicht beantragte Verletzungen anerkennen?

Ein zentraler Grundsatz im Verwaltungsprozess besagt, dass ein Gericht niemals über den von den Beteiligten anhängig gemachten Streitgegenstand hinaus entscheiden darf. Der Streitgegenstand umfasst dabei genau das Ziel, das mit der Klage erreicht werden soll, etwa die Anerkennung eines ganz bestimmten Ereignisses. Überschreitet ein Urteil diesen Rahmen, liegt ein Verstoß gegen § 88 VwGO vor. Ein solcher Verfahrensfehler begründet in der Regel ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, was nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zwingend zur Zulassung der Berufung führt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. (§ 88 VwGO)

Dass ein solcher Verstoß weitreichende Folgen hat, verdeutlicht der weitere Verlauf dieses Rechtsstreits. Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht hatte den Dienstherrn nicht nur zur Anerkennung des Sturzes an sich, sondern auch zur Anerkennung ganz spezifischer Verletzungen verpflichtet. Die Behörde wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass diese detaillierte Feststellung weit über den ursprünglichen Antrag der Beamtin hinausgegangen sei. Das Oberverwaltungsgericht gab diesem Einwand recht und betonte, dass alles für eine Überschreitung des Streitgegenstands spreche.

Prüfen Sie Ihr erstinstanzliches Urteil sofort nach Erhalt auf Übereinstimmung mit Ihrem Antrag: Hat das Gericht Verletzungen oder Diagnosen anerkannt, die Sie gar nicht explizit in die Klageschrift aufgenommen haben? Wenn ja, sollten Sie proaktiv eine Antragsanpassung oder Klarstellung prüfen, um dem Dienstherrn diesen formalen Grund für eine erfolgreiche Berufung zu entziehen.

Praxis-Hürde: Der konkrete Klageantrag

Der entscheidende Faktor für den Verfahrensfehler war die eigenmächtige Ausweitung des Urteils durch das Gericht. Wenn Sie in einem ähnlichen Verfahren stecken, prüfen Sie Ihren Klageantrag: Haben Sie nur die Anerkennung des Unfalls beantragt oder auch die Feststellung spezifischer Verletzungen? Enthält das Urteil Diagnosen, die Sie so nicht beantragt haben, ist die Entscheidung angreifbar, da sie über den Streitgegenstand hinausgeht.

Welche Verletzungen müssen im Antrag konkret stehen?

Die formelle Anerkennung von Dienstunfallfolgen zielt darauf ab, konkrete gesundheitliche Schäden rechtlich bindend auf das Unfallereignis zurückzuführen. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass der Dienstherr später die Kosten für die medizinische Behandlung dieser spezifischen Verletzungen übernimmt. Dabei muss juristisch stets sauber geprüft werden, ob die gerichtlich festgestellten Verletzungsfolgen überhaupt vom prozessualen Streitgegenstand gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, steht die gesamte Entscheidung auf dem juristischen Prüfstand.

Im Zentrum der medizinischen und rechtlichen Auseinandersetzung standen hierbei eine linke Patellafraktur, eine rechte Knieprellung sowie eine Prellung des rechten Handgelenks. Weil das erstinstanzliche Gericht diese Diagnosen eigenmächtig in sein Urteil aufnahm, ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung auch hinsichtlich dieser Unfallfolgen wegen ernstlicher Zweifel an der Entscheidung zu. Ob die Verletzungen der Frau letztlich als Dienstunfallfolgen anerkannt werden, muss nun das anstehende Berufungsverfahren klären. Auch die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten bleibt dem finalen Urteil der nächsten Instanz vorbehalten.

Was Sie jetzt tun müssen: Dokumentieren Sie bei Unfällen auf dem Weg zur Mittagspause sofort, dass der Weg ausschließlich der notwendigen Nahrungsaufnahme diente und zeitlich eng mit Ihrer Dienstleistung verknüpft war. Stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag auf Anerkennung jede einzelne körperliche Folge (z. B. Prellungen, Brüche) individuell auflistet. Werden Diagnosen im Antrag vergessen, riskieren Sie, dass diese auch bei einem eigentlich erfolgreichen Prozess später aufgrund formaler Fehler in der Berufung wieder wegfallen.

Folgen des OVG-Urteils für Beamte in Gleitzeit

Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen hat Signalwirkung für alle Beamten in Gleitzeitmodellen, da er die bisherige Sicherheit beim Unfallschutz auf Wegen zur Mittagspause erschüttert. Da das Gericht die Rechtslage als „völlig offen“ einstuft, ist das Urteil zwar ein Einzelfall, zwingt aber Beamte bundesweit dazu, die Dienstbezogenheit ihrer Wege noch präziser nachzuweisen und Klageanträge juristisch exakt zu formulieren, um die Hürden der nächsten Instanz zu nehmen.


Dienstunfall abgelehnt? Jetzt Ihre Ansprüche sichern

Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Privatsphäre bei Gleitzeitwegen ist rechtlich hochkomplex und führt oft zu Ablehnungen durch den Dienstherrn. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Widersprüche rechtssicher zu begründen und Ihre Anträge präzise auf alle Unfallfolgen abzustimmen. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Fristen zu wahren und Ihre Interessen im laufenden Verfahren konsequent zu vertreten.

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Experten Kommentar

Bei Unfällen in der Gleitzeit mauern die Dienstherren im ersten Schritt fast aus Prinzip, um keine teuren Präzedenzfälle zu schaffen. Was viele nicht wissen: Die internen Vorgaben der Behörden zielen oft darauf ab, solche Anträge erst einmal pauschal abzulehnen. Man spekuliert schlicht darauf, dass die meisten Beamten den langen und zermürbenden Klageweg scheuen.

Für Betroffene bedeutet das, sich von einem ersten negativen Bescheid keinesfalls entmutigen zu lassen. Ein gut begründeter Widerspruch zwingt die Sachbearbeiter dazu, die Akte tatsächlich individuell zu prüfen, statt nur Textbausteine zu verschicken. Wer hier aus Frust zu früh aufgibt, verliert oft wichtige Versorgungsansprüche für spätere gesundheitliche Spätfolgen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich auch geschützt, wenn ich in der Gleitzeit zum Mittagessen nach Hause fahre?

ES KOMMT DARAUF AN, ob der Weg im Einzelfall noch der Risikosphäre des Dienstherrn oder bereits Ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Der Dienstunfallschutz bei Gleitzeitwegen nach Hause ist aktuell rechtlich umstritten, da das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Rechtslage als klärungsbedürftig eingestuft hat.

Grundsätzlich schützt § 31 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zwar Wege zwischen der Dienststelle und der Wohnung, doch bei Gleitzeitmodellen ist die Dienstbezogenheit fraglich. Da Sie Beginn und Ende Ihrer Pause oft selbst bestimmen, werten Behörden Unfälle auf diesen Wegen häufig als privates Risiko. Die Gerichte prüfen hierbei sehr genau, ob die Länge des Weges und der zeitliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur dienstlichen Tätigkeit stehen. Eine automatische Anerkennung als Dienstunfall erfolgt daher nicht, sondern hängt von einer individuellen Abwägung der Umstände ab.

Um Ihre Ansprüche zu sichern, sollten Sie gegen ablehnende Bescheide Widerspruch einlegen und unter Verweis auf das Aktenzeichen 1 A 675/24 ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dokumentieren Sie zudem genau, dass der Weg ausschließlich der notwendigen Nahrungsaufnahme diente.


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Verliere ich meine Ansprüche, wenn ich im Antrag nicht jede einzelne Verletzung explizit aufliste?

JA, Sie riskieren den Verlust Ihrer Ansprüche, da das Gericht gemäß § 88 VwGO strikt an Ihr Klagebegehren gebunden ist und nicht über den definierten Streitgegenstand hinaus entscheiden darf. Nur eine lückenlose Auflistung aller Diagnosen im ursprünglichen Antrag sichert die dauerhafte Anerkennung sämtlicher Unfallfolgen.

Der Klageantrag definiert im Verwaltungsprozessrecht den sogenannten Streitgegenstand und setzt damit die verbindliche Grenze für die richterliche Entscheidungsgewalt. Wenn ein Verwaltungsgericht eigenmächtig Diagnosen wie etwa eine Knieprellung anerkennt, die Sie nicht explizit beantragt haben, verstößt es gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Ein solcher Verstoß führt dazu, dass der Dienstherr erfolgreich Berufung einlegen kann, wodurch bereits zugesprochene Leistungen in der nächsten Instanz wieder entfallen. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Sie Ihren Unfallbericht und alle ärztlichen Atteste akribisch mit Ihrem Antrag abgleichen.

Zwar muss das Gericht das tatsächliche Rechtsschutzziel ermitteln, doch bezieht sich diese Auslegungshilfe primär auf die rechtliche Einordnung und nicht auf das eigenständige Ergänzen fehlender medizinischer Diagnosen durch den Richter. Eine nachträgliche Erweiterung des Antrags ist prozessual zwar möglich, unterliegt jedoch strengen Fristen und erhöht das Kostenrisiko.


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Wie beantrage ich das Ruhen meines Verfahrens unter Verweis auf das laufende OVG-Verfahren?

Um das Ruhen Ihres Verfahrens zu beantragen, müssen Sie nach einem ablehnenden Bescheid fristgerecht Widerspruch einlegen und schriftlich um ein Ruhen unter Verweis auf das Aktenzeichen 1 A 675/24 (OVG NRW) bitten. Dieser Antrag bewirkt eine rechtssichere Pause Ihres Falls, bis die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Gleitzeit-Thematik durch das Oberverwaltungsgericht abschließend entschieden wurde.

Die rechtliche Notwendigkeit dieses Vorgehens ergibt sich daraus, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Rechtslage bei Unfällen auf Gleitzeitwegen derzeit als völlig offen und klärungsbedürftig eingestuft hat. Ohne einen förmlichen Widerspruch würde Ihr ablehnender Bescheid trotz der unsicheren Rechtslage bestandskräftig werden, wodurch Sie jegliche Ansprüche auf Anerkennung eines Dienstunfalls endgültig verlieren würden. Ein Ruhen des Verfahrens ist für Sie wirtschaftlich vorteilhaft, da hierdurch keine weiteren Kosten für ein gerichtliches Klageverfahren entstehen, solange das Musterverfahren noch beim OVG anhängig ist. In Ihrer Begründung sollten Sie darauf hinweisen, dass die Entscheidung über Ihren Fall unmittelbar von der Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG durch das höhere Gericht abhängt.

Beachten Sie jedoch, dass der Dienstherr dem Ruhen des Verfahrens zustimmen muss, da ein Rechtsanspruch auf eine solche Pause im Vorverfahren nicht in jedem Fall unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar ist. Sollte die Behörde das Ruhen ablehnen, müssen Sie zur Fristwahrung gegebenenfalls Klage erheben, um Ihre Rechte im Hinblick auf die künftige OVG-Entscheidung effektiv zu sichern.


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Was kann ich tun, wenn der Dienstherr den Unfall wegen selbstbestimmter Pausenzeiten ablehnt?

Sie sollten gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen und explizit argumentieren, dass der Weg der notwendigen Erhaltung Ihrer Arbeitskraft diente. Entscheidend ist die rechtliche Begründung, dass der Weg trotz Gleitzeit unmittelbar mit dem Dienst zusammenhängt und somit unter den gesetzlichen Unfallschutz gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG fällt.

Dienstherren lehnen solche Anträge häufig mit dem Argument ab, dass selbstbestimmte Pausen in die private Risikosphäre (persönlicher Lebensbereich) fallen und somit kein Dienstbezug besteht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sieht diese pauschale Abgrenzung jedoch als rechtlich schwierig an, da die Kriterien für Gleitzeitwege noch nicht abschließend geklärt sind. Sie müssen daher nachweisen, dass der Weg ausschließlich der zeitnahen Nahrungsaufnahme diente und keine privaten Unterbrechungen wie Einkäufe vorlagen. Ein präzises Gedächtnisprotokoll stützt dabei Ihre Position, dass die Flexibilität der Arbeitszeit nicht zu einem Verlust des sozialen Schutzes führen darf.

Der Unfallschutz kann jedoch entfallen, wenn die gewählte Wegstrecke oder der zeitliche Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zur eigentlichen Pausendauer stehen. In solchen Fällen werten Gerichte die Handlung oft als rein private Angelegenheit, die nicht mehr der notwendigen Erholung für den weiteren Dienst dient.


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Wie weise ich nach, dass mein Weg nach Hause der notwendigen Erhaltung meiner Arbeitskraft diente?

Sie weisen die notwendige Erhaltung Ihrer Arbeitskraft nach, indem Sie belegen, dass der Weg zeitlich eng mit der Dienstleistung verknüpft war und ausschließlich der Nahrungsaufnahme diente. Entscheidend ist hierbei die lückenlose Dokumentation des direkten Weges ohne private Unterbrechungen oder Umwege zu privaten Zwecken. Damit stellen Sie sicher, dass der Unfall rechtlich der Risikosphäre Ihres Dienstherrn zugeordnet wird.

Der gesetzliche Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG greift nur, wenn eine klare Dienstbezogenheit vorliegt und der Weg nicht Ihrer privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Sie sollten daher exakte Zeitstempel aus Ihrer Gleitzeit-App oder Zeugenaussagen sichern, um den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verlassen der Dienststelle und dem Unfallereignis zu untermauern. Zudem ist es ratsam, schriftlich festzuhalten, dass die Mahlzeit zu Hause zur Wiederherstellung Ihrer Leistungsfähigkeit für den verbleibenden Dienstnachmittag zwingend erforderlich war. Vermeiden Sie dabei unbedingt Begriffe wie Erholungspause oder Spaziergang, da diese Formulierungen eher auf eine private Freizeitgestaltung hindeuten und den Versicherungsschutz gefährden könnten. Ein präziser Nachweis schließt zudem gemischte Zwecke wie private Einkäufe explizit aus, damit die rechtliche Einordnung als notwendiger Dienstweg erhalten bleibt.

Beachten Sie jedoch, dass der Schutz entfällt, sobald Sie den direkten Weg für private Erledigungen verlassen oder die Mittagspause eine zeitliche Dauer überschreitet, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur notwendigen Nahrungsaufnahme steht.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 A 675/24 – Beschluss vom 24.04.2026




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