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Regelungen des Rechts der Bruchteilseigentümer sind durch Beschlussfassung möglich

Was passiert, wenn Miteigentümer über die Nutzung ihrer gemeinsamen Straße zerstreiten? Ein Feuerwehrpfosten auf einer gemeinschaftlichen Stichstraße sorgte für genau diesen Konflikt vor Gericht. Das OLG Frankfurt musste nun klären, wie Entscheidungen über Gemeinschaftseigentum korrekt getroffen werden müssen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 148/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 04.11.2024
  • Aktenzeichen: 13 U 148/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Miteigentum, Nachbarrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer von Grundstücken und Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Verkehrsfläche. Sie begehrten die Beseitigung eines installierten Pfostens und die Unterlassung weiterer Sperrungen der Stichstraße.
  • Beklagte: Eigentümer von Grundstücken und Miteigentümer derselben Verkehrsfläche. Sie installierten einen Pfosten auf der Stichstraße und einer der Beklagten versperrte diese zusätzlich mit Fahrzeugen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Parteien sind Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Verkehrsfläche mit Stichstraßen. Nachdem eine Stichstraße, die zuvor durch Steine versperrt war, freigelegt wurde, installierten die Beklagten einen Pfosten und einer der Beklagten blockierte sie zusätzlich mit Fahrzeugen. Die Kläger forderten die Beseitigung und Unterlassung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Beklagten berechtigt waren, eine im Miteigentum stehende Stichstraße zu sperren. Dies hing davon ab, ob hierfür ein wirksamer Beschluss der Miteigentümergemeinschaft vorlag und welche Rechte die beeinträchtigten Miteigentümer hatten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Es verurteilte die Beklagten, den Pfosten auf der Stichstraße zu beseitigen und die Fahrbahn wiederherzustellen. Der Beklagte, der die Straße mit Fahrzeugen versperrt hatte, wurde zur Unterlassung dieser Handlung verurteilt, solange kein wirksamer Beschluss der Miteigentümergemeinschaft vorliegt.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass für die Sperrung der Stichstraße durch den Pfosten kein wirksamer Beschluss der Miteigentümergemeinschaft vorlag. Eine solche Beschlussfassung erfordert eine ordnungsgemäße Einladung, die auf eine geplante Entscheidung hinweist und die Teilnahme aller Miteigentümer ermöglicht, was hier nicht erfolgte. Die Sperrung durch ein Fahrzeug stellte eine unzulässige Beeinträchtigung dar.
  • Folgen: Die Beklagten müssen den installierten Pfosten entfernen und die Fahrbahn wiederherstellen. Einer der Beklagten darf die Stichstraße nicht mehr mit Fahrzeugen oder anderen Hindernissen versperren, es sei denn, die Miteigentümergemeinschaft trifft hierzu einen wirksamen Beschluss. Die Beklagten tragen den Großteil der Prozesskosten.

Der Fall vor Gericht


Feuerwehrpfosten auf gemeinsamer Stichstraße: OLG Frankfurt stärkt Rechte von Miteigentümern bei Sperrung und Beschlussfassung im Bruchteilseigentum

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 04. November 2024 (Az.: 13 U 148/23) entschieden, dass die Sperrung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Stichstraße durch einen Feuerwehrpfosten ohne einen wirksamen Beschluss aller Bruchteilseigentümer unzulässig ist.

Neue rote Feuerwehrblockade auf schmaler Wohngebiet-Stichstraße bei Nacht, Umarbeitung unordentlich
Neuer Feuerwehrpfosten blockiert Stichstraße – Miteigentümer streiten über Zufahrtsrechte und gemeinsame Verantwortung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht betonte dabei die Notwendigkeit der Wahrung von Minderheitenrechten und sprach den beeinträchtigten Miteigentümern Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung zu.

Miteigentümer im Clinch: Streit um Zufahrt und Nutzung einer gemeinschaftlichen Stichstraße nach Installation eines Feuerwehrpfostens

Die Auseinandersetzung betraf Eigentümer von Grundstücken in einem 2010 erschlossenen Baugebiet in N###. Diese sind zugleich zu je 1/14 Miteigentümer der als „Verkehrsfläche ### Straße“ im Grundbuch eingetragenen Grundstücke, die ein internes Straßennetz mit mehreren Stichstraßen bilden. Eine Besonderheit ist, dass für alle Grundstücke eine Baulast besteht, wodurch sie baurechtlich wie ein einziges Baugrundstück behandelt werden.

Die Erschließung der südlich gelegenen Grundstücke, zu denen auch die der später klagenden Parteien gehören, war ursprünglich über die breitere ### Straße geplant und auch so vom Ordnungsamt der Gemeinde N### bestätigt worden. Ein entsprechendes Hinweisschild an der Einfahrt des Wohngebiets wies diese Zufahrt aus. Die hier umstrittene, schmalere Stichstraße zwischen den Häuserreihen 103-109 und 111-133 soll laut Planungsunterlagen lediglich als Fußweg vorgesehen gewesen sein.

Über Jahre hinweg war diese Stichstraße tatsächlich durch Findlinge blockiert, sodass eine Durchfahrt mit Fahrzeugen nicht möglich war. Die Anlieger der südlichen Grundstücke nutzten daher die Zufahrt über die ### Straße. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juli 2022 wurden diese Findlinge jedoch von Unbekannten entfernt. Kurz zuvor hatte die Gemeinde eine Einbahnstraßenregelung in der ### Straße eingeführt, was für die südlichen Anlieger bei einer Zufahrt aus nördlicher Richtung einen Umweg bedeutete.

Nach der Entfernung der Findlinge begann einer der späteren beklagten Miteigentümer, sein Fahrzeug wiederholt vor der Einmündung der Stichstraße abzustellen, um eine Durchfahrt zu verhindern. Am 30. Juli 2022 kam es zu einem Treffen mehrerer Eigentümer. Laut einer E-Mail vom selben Tag, die als „Protokoll“ bezeichnet wurde, soll „Einigkeit“ darüber erzielt worden sein, eine Übergangslösung zu schaffen. Ziel war es, den Durchgangsverkehr zu unterbinden, den Weg aber als Rettungsweg nutzbar zu halten. Als Lösung wurde ein Klapppfosten mit Feuerwehr-Dreikantverschluss vorgeschlagen, der einbetoniert werden sollte. In dem Schreiben wurde auch auf einen angeblich bereits zuvor gefassten „einvernehmlichen Beschluss“ zur Pfostenlösung verwiesen.

Mindestens vier Grundstückseigentümer, darunter die späteren Kläger, widersprachen jedoch einer solchen Pfostenlösung. Trotz dieses Widerspruchs installierten die beklagten Miteigentümer am 16. August 2022 den Feuerwehrpfosten.

Klagende Miteigentümer fordern freie Durchfahrt: Argumente für und gegen die Sperrung der Stichstraße durch den Feuerwehrpfosten

Die klagenden Miteigentümer, deren Grundstücke ihrer Ansicht nach laut Baugenehmigung auch über die Stichstraße erschlossen sind, forderten die beklagten Miteigentümer erfolglos zur Beseitigung des Pfostens auf. Sie argumentierten, dass eine Durchfahrt angesichts der Breite der Stichstraße von drei Metern zulässig sei. Eine Umfahrung über die G### Straße sei mit einem erheblichen Umweg von 1,1 Kilometern und etwa drei Minuten Fahrzeit verbunden. Sie unterstellten einem der beklagten Miteigentümer, aus egoistischen Motiven jeglichen Kraftfahrzeugverkehr unterbinden zu wollen. Da sie auch an den Kosten für die Straßenunterhaltung beteiligt seien, müsse ihnen die Nutzung der Stichstraße möglich sein.

Die beklagten Miteigentümer verteidigten die Installation des Pfostens. Sie beriefen sich auf einen angeblichen Mehrheitsbeschluss vom 30. Juli 2022 und behaupteten, die Stichstraße sei ein reiner Fußgängerweg. Dies ergebe sich sowohl aus der ursprünglichen Planung als auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Zudem seien alle Käufer bei Erwerb ihrer Grundstücke auf eine mögliche Sperrung hingewiesen worden. Die Erschließung der klagenden Miteigentümer sei über die G### Straße gesichert und der damit verbundene Umweg zumutbar. Schließlich sei der Zustand mit den Findlingen und der Nutzung über die G### Straße zehn Jahre lang von allen akzeptiert worden. Die beklagten Miteigentümer waren ferner der Ansicht, die klagenden Parteien hätten sämtliche am angeblichen Beschluss beteiligten Eigentümer verklagen müssen.

Landgericht Darmstadt weist Klage ab: Feuerwehrpfosten als zulässige Maßnahme nach Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer gemäß § 745 BGB

Das Landgericht Darmstadt hatte die Klage zunächst abgewiesen. Zwar bejahte es die sogenannte Passivlegitimation der beklagten Miteigentümer, das heißt, es sah sie als die richtigen Adressaten der Klage an. Jedoch ging das Landgericht von einem wirksamen Mehrheitsbeschluss der Bruchteilseigentümergemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus, der die beklagten Miteigentümer zur Anbringung des Pfostens berechtigt habe. Für einen solchen Beschluss seien keine besonderen Förmlichkeiten erforderlich. Die Wirksamkeit des Beschlusses hänge nach Ansicht des Landgerichts, unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 151/10), auch nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden sei.

Inhaltlich sei der Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Feuerwehrpfosten sei umlegbar, wodurch die Stichstraße im Bedarfsfall befahrbar bleibe. Der Umweg über die andere Straße sei zumutbar. Die Maßnahme diene dem Schutz spielender Kinder und der Verhinderung von Durchgangsverkehr und sei sogar eine Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand mit den Findlingen. Eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB, die eine einstimmige Zustimmung erfordert hätte, sah das Landgericht nicht.

Wende vor dem Oberlandesgericht Frankfurt: Verurteilung zur Beseitigung des Feuerwehrpfostens und Unterlassung weiterer Sperrungen der Stichstraße

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf die Berufung der klagenden Miteigentümer hin teilweise ab und gab der Klage weit überwiegend statt.
Die beiden beklagten Miteigentümer wurden verurteilt, den Feuerwehrpfosten im umstrittenen Straßenabschnitt zu beseitigen und die Fahrbahnoberfläche fachgerecht wiederherzustellen.
Einer der beklagten Miteigentümer wurde darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Straßenabschnitt durch das Abstellen von Fahrzeugen oder durch das Errichten anderer Hindernisse zu versperren, solange keine wirksame dahingehende Beschlussfassung der Bruchteilseigentümergemeinschaft vorliegt. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
Im Übrigen, insbesondere bezüglich eines Unterlassungsantrags hinsichtlich der ursprünglichen Findlinge gegen einen der Beklagten, wurde die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Verantwortlichkeit der handelnden Miteigentümer: Warum die Klage gegen die Pfosten-Errichter zulässig war

Das OLG Frankfurt bestätigte zunächst die Passivlegitimation der beiden beklagten Miteigentümer. Da nach Auffassung des Gerichts keine wirksame Beschlussfassung der Bruchteilsgemeinschaft über die Errichtung des Pfostens vorlag, handelte es sich nicht um eine Maßnahme aller Miteigentümer. Folglich musste die Klage nicht gegen alle Miteigentümer gerichtet werden, sondern konnte sich gegen diejenigen richten, die die Maßnahme – also das Anbringen des Pfostens – tatsächlich durchgeführt hatten.

Anspruch auf Beseitigung des Feuerwehrpfostens: Fehlender wirksamer Beschluss der Bruchteilseigentümergemeinschaft als Knackpunkt

Den klagenden Miteigentümern steht nach Ansicht des OLG ein Anspruch auf Beseitigung des Feuerwehrpfostens und Wiederherstellung der Fahrbahn gegen beide beklagten Miteigentümer zu. Die entscheidende Begründung hierfür war, dass die von den Beklagten durchgeführte Maßnahme nicht von einer wirksamen Beschlussfassung der Gemeinschaft gedeckt war.
Das Gericht stimmte dem Landgericht zwar grundsätzlich zu, dass Regelungen innerhalb einer Bruchteilseigentümergemeinschaft durch Beschlussfassung gemäß § 745 Abs. 2 BGB getroffen werden können und diese Beschlüsse grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen.

Formelle Mängel wiegen schwer: Keine wirksame Beschlussfassung ohne ordnungsgemäße Einberufung und Beteiligung aller Miteigentümer gemäß § 744 BGB und § 242 BGB

Die von den beklagten Miteigentümern behauptete Beschlussfassung, die sich auf die E-Mail vom 30. Juli 2022 stützte, missachtete jedoch nach Auffassung des OLG die grundlegenden Regeln des fairen Umgangs und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine Verwaltung nach billigem Ermessen, wie sie das Gesetz fordert, sei hier nicht erfolgt.
Ein wesentlicher Mangel lag darin, dass eine wirksame Beteiligung der klagenden Miteigentümer an dem Treffen fehlte. Die Einberufung zu diesem Treffen enthielt lediglich den Vorschlag eines „Treffens“, aber keinen Hinweis darauf, dass eine Beschlussfassung geplant war. Dies verletzt das Recht jedes Teilhabers an einer angemessenen Teilnahme an der Willensbildung und auf ein sachlich angemessenes Gehör vor der Entscheidung. Dieses Recht leitet das Gericht aus § 744 Abs. 1 BGB (Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung) sowie aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab.
Das OLG stellte klar, dass die vom Landgericht zitierte BGH-Entscheidung (XII ZR 151/10) dem nicht entgegensteht. Jene Entscheidung hatte das Erfordernis des rechtlichen Gehörs offengelassen und betraf zudem eine Erbengemeinschaft, die primär auf Auseinandersetzung ausgerichtet ist – im Gegensatz zur Miteigentümergemeinschaft, die in der Regel auf Dauer angelegt ist. Angesichts der grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte muss eine Einladung zur Beschlussfassung wirksam sein und den Miteigentümern die Möglichkeit geben, sich vorzubereiten und ihre Interessen wahrzunehmen.

Auch inhaltlich unzureichend: Das angebliche ‚Protokoll‘ belegt keinen bindenden Beschluss zur dauerhaften Sperrung der Stichstraße

Darüber hinaus fehlte es nach Ansicht des OLG auch inhaltlich an einer die Maßnahme deckenden Beschlussfassung. Das als „Protokoll“ bezeichnete Dokument (Anlage B 8) nahm lediglich Bezug auf eine nicht näher dargelegte, angebliche vorherige Beschlussfassung. Es sprach zudem selbst nur von einer vorläufigen Regelung, ohne deren Dauer oder genaue Bedingungen festzulegen. Es fehlten somit konkrete Angaben zur Anwesenheit aller Beteiligten und zum Inhalt einer tatsächlichen Einigung oder Abstimmung, die eine dauerhafte Sperrung rechtfertigen könnte.

Zukünftige Blockaden untersagt: Miteigentümer erhält Unterlassungsgebot nach § 1004 BGB für das Versperren der Stichstraße mit Fahrzeugen

Gegenüber einem der beklagten Miteigentümer besteht zudem ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Versperrung des Stichweges durch das Abstellen von Fahrzeugen oder das Errichten sonstiger Absperrungen. Dieser Anspruch gründet sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Miteigentum der klagenden Parteien wird durch das Zuparken der Stichstraße beeinträchtigt. Solche Eingriffe in das Bruchteilseigentum können nach § 1004 Abs. 1 BGB abgewehrt werden. Der betreffende Miteigentümer wurde als unmittelbarer Handlungsstörer angesehen, da er sein Fahrzeug dort abgestellt hatte. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde aufgrund seiner vergangenen Handlungen vermutet und von ihm nicht widerlegt, beispielsweise durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wichtig ist hierbei, dass der Unterlassungsanspruch unter dem Vorbehalt einer möglichen wirksamen zukünftigen Beschlussfassung der Bruchteilseigentümergemeinschaft steht. Sollte also zu einem späteren Zeitpunkt ein formell und inhaltlich korrekter Beschluss zur Sperrung gefasst werden, könnte dieser Unterlassungsanspruch entfallen.

Kein Anspruch auf Unterlassung bezüglich Findlingen: Fehlender Nachweis der Verantwortlichkeit eines bestimmten Miteigentümers

Ein Anspruch auf Unterlassung der Aufstellung von Findlingen gegen einen der beklagten Miteigentümer wurde jedoch abgewiesen. Die klagenden Parteien hatten nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen, dass gerade dieser Miteigentümer die Steine dort platziert hatte.

Abschließende Entscheidungen: Kostenverteilung, vorläufige Vollstreckbarkeit und Nichtzulassung der Revision im Miteigentümerstreit

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen wurden anteilig verteilt: Einer der beklagten Miteigentümer trägt ein Viertel der Kosten alleine, die restlichen drei Viertel tragen beide beklagten Miteigentümer als Gesamtschuldner. Diese Kostenentscheidung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) spiegelt das überwiegende Obsiegen der klagenden Parteien wider. Die Abweisung der Klage hinsichtlich der Findlinge wurde als verhältnismäßig geringfügig eingestuft und fiel bei der Kostenentscheidung nicht wesentlich ins Gewicht.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO). Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da das OLG die maßgeblichen Rechtsfragen als durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ansah (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 12.000 Euro festgesetzt, wovon 9.000 Euro auf den Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch und 3.000 Euro auf den Unterlassungsanspruch entfielen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Frankfurt stärkt die Rechte von Miteigentümern, indem es klarstellt, dass Maßnahmen wie die Sperrung einer gemeinschaftlichen Stichstraße durch einen Feuerwehrpfosten nur mit einem formell korrekten Beschluss aller Bruchteilseigentümer zulässig sind. Wesentlich ist dabei, dass alle Miteigentümer angemessen an der Willensbildung beteiligt werden müssen und ein rechtliches Gehör erhalten, bevor ihr Eigentumsrecht eingeschränkt wird. Das Urteil verdeutlicht, dass selbst bei Mehrheitsbeschlüssen in einer Bruchteilseigentümergemeinschaft grundlegende Verfahrensregeln einzuhalten sind, wobei betroffene Eigentümer bei Verstößen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung haben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Bruchteilseigentum und welche Rechte und Pflichten sind damit verbunden?

Stellen Sie sich vor, Sie besitzen gemeinsam mit anderen eine Sache – zum Beispiel ein Haus, ein Grundstück oder auch ein Auto. Wenn jeder von Ihnen nicht einen bestimmten, abgegrenzten Teil davon besitzt, sondern alle zusammen das gesamte Objekt, dann spricht man von Bruchteilseigentum, auch Miteigentum nach Bruchteilen genannt.

Das Besondere daran ist, dass jeder Miteigentümer einen ideellen Anteil an der Sache hat. „Ideell“ bedeutet, dass dieser Anteil nicht räumlich bestimmt ist. Sie besitzen also nicht „das obere Stockwerk“ oder „den Garten links“, sondern zum Beispiel „die Hälfte“ oder „ein Viertel“ der gesamten Sache. Dieser Anteil wird oft als Bruch (z.B. 1/2 oder 1/4) oder als Prozentsatz ausgedrückt. Dieser ideelle Anteil steht jedem Miteigentümer alleine zu.

Ihre Rechte als Bruchteilseigentümer

Als Miteigentümer haben Sie bestimmte Rechte, aber auch Pflichten.

  • Nutzung der Sache (Mitgebrauch): Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die gesamte Sache zu nutzen. Das Gesetz sagt dazu, dass die Nutzung so erfolgen muss, dass die anderen Miteigentümer nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Oft treffen die Miteigentümer eine Vereinbarung darüber, wie die Nutzung genau aufgeteilt wird (z.B. wer wann welche Räume nutzen darf). Ohne eine solche Vereinbarung richtet sich die Nutzung nach dem gemeinsamen Interesse aller.
  • Verfügung über den eigenen Anteil: Sie können über Ihren eigenen, ideellen Anteil frei verfügen. Das bedeutet, Sie können Ihren Anteil verkaufen, verschenken oder belasten (z.B. mit einer Hypothek), ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer einholen zu müssen.
  • Mitsprache bei der Verwaltung: Entscheidungen, die die gemeinsame Sache betreffen (Verwaltung), treffen die Miteigentümer grundsätzlich gemeinsam. Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (z.B. notwendige Reparaturen, Instandhaltung) entscheidet die Mehrheit der Miteigentümer, gerechnet nach ihren Anteilen. Hat jemand die Hälfte und zwei andere je ein Viertel, hat derjenige mit der Hälfte die Mehrheit. Bei Maßnahmen, die grundlegende Veränderungen darstellen (z.B. ein großer Anbau, Umbau), ist in der Regel die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.

Ihre Pflichten als Bruchteilseigentümer

Neben den Rechten gibt es auch Pflichten, die Sie als Miteigentümer tragen:

  • Kostentragung: Die Kosten für die Erhaltung, Reparatur, Versicherung und Lasten der Sache (z.B. Grundsteuer) müssen von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile getragen werden. Haben Sie einen Anteil von einem Viertel, zahlen Sie ein Viertel der Kosten.
  • Duldung von Maßnahmen: Sie müssen Maßnahmen dulden, die für die Erhaltung der Sache notwendig sind, auch wenn Sie diesen nicht zugestimmt haben, solange sie von der Mehrheit (nach Anteilen) beschlossen wurden (bei ordentlicher Verwaltung).
  • Pflicht zur Mitwirkung: Bei wichtigen Entscheidungen sind die Miteigentümer gehalten, sich an der Willensbildung der Gemeinschaft zu beteiligen.

Ende der Gemeinschaft

Das Bruchteilseigentum kann grundsätzlich jederzeit von jedem Miteigentümer beendet werden, indem die sogenannte Aufhebung der Gemeinschaft verlangt wird. Dies führt oft zum Verkauf der Sache und zur Teilung des Erlöses unter den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile. Dies kann allerdings kompliziert sein, insbesondere wenn keine Einigkeit erzielt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Bruchteilseigentum das gemeinsame Eigentum an einer Sache in ideellen Anteilen beschreibt. Es gewährt Rechte an der Nutzung und Verwaltung der Sache sowie an der freien Verfügung über den eigenen Anteil, bringt aber auch Pflichten zur Kostentragung und gemeinsamen Entscheidungsfindung mit sich.


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Wie werden Beschlüsse in einer Bruchteilseigentümergemeinschaft gefasst und welche Mehrheiten sind erforderlich?

Wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind, bilden sie eine Bruchteilseigentümergemeinschaft. Dies ist im deutschen Recht geregelt. Entscheidungen über das gemeinsame Eigentum müssen von allen Eigentümern gemeinsam getroffen werden.

Grundsatz: Einstimmigkeit für die Verwaltung

Grundsätzlich gilt bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, dass alle Eigentümer einverstanden sein müssen. Das bedeutet: Jeder einzelne Eigentümer muss einem Beschluss zustimmen, damit dieser wirksam ist. Man spricht hier von Einstimmigkeit. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass niemandem gegen seinen Willen Maßnahmen aufgezwungen werden, die das gemeinsame Eigentum betreffen.

Ausnahme: Entscheidungen durch Mehrheit bei notwendigen Maßnahmen

Für bestimmte, als „notwendig“ erachtete Verwaltungsmaßregeln kann unter Umständen auch mit Mehrheit entschieden werden. Solche notwendigen Maßnahmen dienen oft der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes.

Die Mehrheit berechnet sich dabei nicht nach der Anzahl der Eigentümer, sondern nach der Größe der Miteigentumsanteile. Wer also einen größeren Anteil am Eigentum hat, dessen Stimme wiegt entsprechend mehr. Stellen Sie sich vor, drei Personen besitzen ein Grundstück: Person A gehört die Hälfte (50%), Person B und C jeweils ein Viertel (25%). Für einen Mehrheitsbeschluss zählen die Prozente, nicht die Personen. Eine einfache Mehrheit wäre hier zum Beispiel erreicht, wenn A (50%) und B (25%) zustimmen, da dies zusammen 75% ergibt.

Wann eine Maßnahme als „notwendig“ gilt und somit eine Mehrheitsentscheidung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab und kann komplex sein. Die Installation eines Pfostens könnte je nach Zweck (z.B. Verhinderung von unbefugtem Parken) unter Umständen als notwendige Maßnahme angesehen werden. Handelt es sich aber um eine tiefgreifende Veränderung der Nutzung oder Gestaltung, kann wieder Einstimmigkeit erforderlich sein, es sei denn, die Eigentümer haben zuvor andere Regeln vereinbart.

Was passiert bei fehlenden oder ungültigen Beschlüssen?

Wenn eine Maßnahme, die eigentlich einen Beschluss der Gemeinschaft erfordert, ohne einen solchen gültigen Beschluss durchgeführt wird, ist sie für die Gemeinschaft in der Regel nicht bindend. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer verlangen können, dass die Maßnahme rückgängig gemacht wird.

Ein Beschluss ist dann ungültig, wenn er nicht mit der gesetzlich oder vertraglich (z.B. in einer Miteigentumsordnung) vorgesehenen Mehrheit gefasst wurde oder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Handlungen, die auf einem ungültigen Beschluss basieren, können somit rechtlich angefochten werden.

Für Sie als Bruchteilseigentümer bedeutet dies: Entscheidungen über das gemeinsame Eigentum sollten sorgfältig getroffen und dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten und die Notwendigkeit, Maßnahmen rückgängig zu machen, zu vermeiden. Klären Sie im Vorfeld, welche Art von Maßnahme geplant ist und welche Mehrheit dafür erforderlich ist.


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Welche Bedeutung hat eine Baulast für die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen, insbesondere Stichstraßen?

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eingeht. Sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Im Grunde ist es eine Art „Versprechen“ des Eigentümers an die Behörde, bestimmte Dinge auf seinem Grundstück zu dulden, zu tun oder zu unterlassen. Dies dient dazu, öffentlich-rechtliche Anforderungen zu erfüllen, die für ein anderes Grundstück notwendig sind, beispielsweise um dessen Bebaubarkeit zu ermöglichen.

Für die Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen wie Stichstraßen bedeutet eine Baulast oft, dass der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Stichstraße liegt, dulden muss, dass andere Personen oder Fahrzeuge diese Fläche für bestimmte Zwecke nutzen. Eine typische Baulast in diesem Zusammenhang ist die Erschließungsbaulast oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechtbaulast. Sie sichert öffentlich-rechtlich ab, dass angrenzende Grundstücke über diese Stichstraße erreicht werden können und beispielsweise Rettungsfahrzeuge oder Versorgungsunternehmen Zugang haben. Dies ist oft eine Voraussetzung dafür, dass die angrenzenden Grundstücke überhaupt bebaut werden dürfen.

Baulast und Nutzungsrechte

Es ist wichtig zu verstehen, dass eine Baulast in erster Linie eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ist. Sie begründet oder ersetzt nicht automatisch private Nutzungsrechte zwischen Nachbarn, wie zum Beispiel ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht oder privatrechtliche Vereinbarungen über die Nutzung der Stichstraße. Die Baulast stellt sicher, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine Hindernisse für die Nutzung anderer Grundstücke bestehen. Das tatsächliche Recht des Nachbarn, die Stichstraße zu nutzen, muss aber oft zusätzlich über private Absprachen oder Eintragungen im Grundbuch geregelt sein.

Die Baulast kann die Nutzung der eigenen Fläche durch den Eigentümer einschränken, da er die durch die Baulast gesicherten Nutzungen (z.B. das Befahren der Stichstraße durch Nachbarn oder Dritte) dulden muss. Er darf die Fläche nicht so verändern oder versperren, dass die gesicherte Nutzung unmöglich wird.

Informationen über Baulasten erhalten

Informationen über bestehende Baulasten für ein Grundstück erhalten Sie bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet. Dort wird das Baulastenverzeichnis geführt.

Sie können in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse haben Sie in der Regel, wenn Sie Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, ein Recht daran haben (z.B. ein eingetragenes Wegerecht) oder Kaufinteressent sind. Für die Einsichtnahme und eventuelle Kopien können Gebühren anfallen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Miteigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung (z.B. Feuerwehrpfosten) verlangen?

Wenn Sie Miteigentümer einer Sache sind, zum Beispiel eines Grundstücks oder eines Gebäudes, gehört Ihnen ein bestimmter Anteil daran gemeinsam mit anderen. Jeder Miteigentümer hat das Recht, die gesamte Sache zu nutzen. Gleichzeitig haben alle Miteigentümer Pflichten untereinander.

Eine bauliche Veränderung ist ein Umbau, Anbau oder eine sonstige Veränderung an der gemeinsamen Sache, die über die übliche Instandhaltung oder Verwaltung hinausgeht. Das kann zum Beispiel das Aufstellen eines Pfostens, der Bau eines Carports oder das Ändern einer Fassade sein.

Rechtliche Grundlage und Voraussetzungen

Die wichtigste rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Beseitigung einer solchen Veränderung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 1004. Dieser Paragraph gibt dem Eigentümer, dessen Eigentum beeinträchtigt wird, das Recht, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Im Miteigentum kann ein Miteigentümer, der eine Veränderung vornimmt, die anderen Miteigentümer stören.

Damit ein Miteigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangen kann, müssen in der Regel zwei Hauptvoraussetzungen erfüllt sein:

  1. Keine notwendige Zustimmung: Die bauliche Veränderung wurde vorgenommen, ohne dass die dafür erforderliche Zustimmung der anderen Miteigentümer vorlag. Welche Zustimmung erforderlich ist (z.B. Zustimmung aller Miteigentümer oder eine Mehrheitsentscheidung nach bestimmten Regeln), hängt von der Art der Veränderung und den getroffenen Vereinbarungen der Miteigentümer ab. Für wesentliche Veränderungen ist oft die Zustimmung aller oder zumindest eine qualifizierte Mehrheit nach klaren Regeln nötig. Wenn die Veränderung ohne die notwendige Zustimmung erfolgt ist, ist sie in der Regel unzulässig.
  2. Beeinträchtigung: Die bauliche Veränderung beeinträchtigt den Miteigentümer, der die Beseitigung verlangt, in seinen Rechten. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Veränderung die Nutzung der gemeinsamen Sache durch den anderen Miteigentümer erschwert, einschränkt oder verändert, und dies über das für Miteigentümer übliche Maß hinausgeht. Stellen Sie sich vor, der Feuerwehrpfosten blockiert einen wichtigen Zugang oder beeinträchtigt die Nutzung eines Parkplatzes auf dem gemeinsamen Grundstück. Eine solche Einschränkung der Nutzung kann eine Beeinträchtigung darstellen.

Nicht jede kleine Veränderung berechtigt sofort zur Beseitigung. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an und darauf, wie stark die Beeinträchtigung ist und ob die Zustimmung der anderen Miteigentümer hätte eingeholt werden müssen.

Durchsetzung des Anspruchs

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der betroffene Miteigentümer von dem Miteigentümer, der die Veränderung vorgenommen hat, verlangen, dass diese wieder rückgängig gemacht wird. Diesen Anspruch auf Beseitigung kann man direkt gegenüber dem anderen Miteigentümer geltend machen.

Es ist hilfreich, dem anderen Miteigentümer klar und deutlich mitzuteilen, welche Veränderung stört und warum man die Beseitigung verlangt, idealerweise unter Berufung auf die fehlende Zustimmung und die erlittene Beeinträchtigung.

Für juristische Laien ist es wichtig zu wissen, dass das Recht, eine Beseitigung zu verlangen, existiert, wenn bauliche Veränderungen ohne die notwendige Zustimmung vorgenommen werden und andere Miteigentümer dadurch beeinträchtigt werden. Die Details, welche Zustimmung im konkreten Fall nötig war und ob eine Beeinträchtigung vorliegt, können komplex sein und von den spezifischen Vereinbarungen der Miteigentümer und der genauen Situation abhängen.


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Was ist bei der Nutzung von gemeinschaftlichen Flächen als Zuwegung zu beachten, insbesondere im Hinblick auf Notwege und Rettungswege?

Bei gemeinschaftlichen Flächen, die als Zuwegung dienen – das sind Wege, die mehreren Eigentümern oder Nutzern gemeinsam gehören und von diesen genutzt werden, um ihre Gebäude oder Bereiche zu erreichen – spielen neben der alltäglichen Nutzung vor allem Sicherheitsaspekte eine entscheidende Rolle. Dies betrifft insbesondere die Funktion solcher Flächen als Notwege und Rettungswege.

Sicherheit geht vor: Notwege und Rettungswege

Ein ganz wichtiger Punkt bei solchen gemeinschaftlichen Zuwegungen ist, dass sie oft auch als Notwege oder sogar als Rettungswege dienen müssen. Rettungswege sind Wege, die im Notfall (zum Beispiel bei einem Brand) eine schnelle und sichere Flucht ermöglichen und den Rettungskräften den Zugang gestatten. Für Rettungswege gibt es in Deutschland klare und strenge Anforderungen, die oft in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt sind.

Diese Anforderungen beinhalten unter anderem, dass Rettungswege eine bestimmte Mindestbreite haben müssen und vor allem jederzeit freigehalten werden müssen. Das bedeutet: Die Wege dürfen nicht durch Gegenstände blockiert werden. Stellen Sie sich vor, im Brandfall muss die Feuerwehr mit Ausrüstung schnell durchkommen oder Menschen müssen flüchten – ein abgestelltes Fahrrad, Mülltonnen oder andere Hindernisse können dabei lebensgefährliche Verzögerungen verursachen. Die Sicherheit aller Nutzer der Gebäude, die über diesen Weg erreicht werden, hat hier höchste Priorität.

Nutzung und Interessenabwägung

Die Nutzung der gemeinschaftlichen Zuwegung durch die einzelnen Miteigentümer muss also so erfolgen, dass diese wesentliche Sicherheitsfunktion als Rettungsweg nicht beeinträchtigt wird. Zwar haben alle Miteigentümer grundsätzlich das Recht, die gemeinschaftlichen Flächen zu nutzen. Dieses Recht ist jedoch limitiert durch die Rechte der anderen Miteigentümer und ganz besonders durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung von Rettungswegen.

Das bedeutet praktisch: Auch wenn eine gemeinschaftliche Fläche groß genug erscheint, um dort zum Beispiel Fahrräder abzustellen, Pflanzenkübel aufzustellen oder andere Gegenstände zu lagern, ist dies nicht erlaubt, wenn dadurch die erforderliche Mindestbreite oder die freie Zugänglichkeit eines Rettungsweges eingeschränkt wird. Die Interessen der Miteigentümer an der Nutzung der Fläche müssen insofern immer hinter den Erfordernissen der Sicherheit zurückstehen. Regelungen zur Nutzung gemeinschaftlicher Flächen, die auch als Rettungswege dienen, finden sich oft in der Teilungserklärung oder in der Hausordnung einer Eigentümergemeinschaft. Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft müssen ebenfalls diese Sicherheitsanforderungen berücksichtigen.

Für alle Nutzer dieser Wege gilt daher die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die aber im Zweifel der unabdingbaren Notwendigkeit freier Rettungswege weichen muss.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gemeinschaftliches Eigentum

Gemeinschaftliches Eigentum bezeichnet eine Sache (zum Beispiel ein Grundstück oder eine Straße), die mehreren Personen gemeinsam gehört. Jeder Eigentümer hat einen ideellen Anteil an der Gesamtsache, ohne dass ihm ein bestimmter Teil der Sache räumlich zugeordnet ist. In einer solchen Eigentümergemeinschaft müssen wichtige Entscheidungen üblicherweise gemeinsam oder nach den gesetzlichen Regeln getroffen werden, um die Rechte aller Beteiligten zu wahren. Im vorliegenden Fall steht die Stichstraße gemeinschaftlich mehreren Miteigentümern zu.

Beispiel: Mehrere Nachbarn besitzen gemeinsam eine private Straße, die sie zusammen nutzen und instand halten. Keine Person kann allein über diese Straße entscheiden; größere Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller oder der Mehrheit der Eigentümer.


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Beschlussfassung der Bruchteilseigentümergemeinschaft

Bei gemeinschaftlichem Eigentum werden Entscheidungen über die Nutzung oder Veränderung der Sache durch die Gemeinschaft getroffen – dies nennt man Beschlussfassung. Nach § 745 Abs. 2 BGB können bestimmte Verwaltungsmaßnahmen durch Mehrheitsbeschluss gefasst werden, wobei die Stimmen nach den Anteilen der Miteigentümer gewichtet werden. Für grundlegende Veränderungen, sogenannte „wesentliche Veränderungen“ (§ 745 Abs. 3 BGB), ist dagegen in der Regel die Zustimmung aller erforderlich. Die Beschlussfassung muss ordnungsgemäß einberufen werden, alle Miteigentümer einbeziehen und ihre Rechte, zum Beispiel auf Anhörung und Teilnahme, beachten.

Beispiel: Bei der Installation eines Pfostens auf einer gemeinsamen Stichstraße müssen alle Eigentümer ordnungsgemäß eingeladen werden, damit sie ihre Meinung äußern können, bevor entschieden wird, ob der Pfosten dauerhaft aufgestellt wird.


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Baulast

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde eingeht – aufgenommen im Baulastenverzeichnis. Sie verpflichtet den Eigentümer, bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück zu dulden oder zu unterlassen, um die öffentliche Ordnung oder Nachbargrundstücke zu schützen oder ihnen Nutzungsrechte zu ermöglichen (z. B. Durchfahrt, Rettungsweg). Baulasten sind keine privaten Rechte, sondern dienen der Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Erfordernisse und können Nutzungseinschränkungen auf dem eigenen Grundstück begründen.

Beispiel: Eine Baulast kann den Eigentümer verpflichten, eine private Stichstraße stets für die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen freizuhalten, damit diese im Notfall problemlos anrücken können.


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Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung (§ 1004 BGB)

Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Eigentümer die Beseitigung einer unzulässigen Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Im Miteigentum gilt das entsprechend: Hat ein Miteigentümer ohne erforderliche Zustimmung (z. B. ohne wirksamen Beschluss der Gemeinschaft) eine bauliche Veränderung vorgenommen, die die anderen Eigentümer in ihrer Nutzung beeinträchtigt, können diese die Entfernung der Veränderung fordern. Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung über das ihnen übliche Maß hinausgeht und keine Zustimmung der anderen Miteigentümer vorlag.

Beispiel: Wird ohne Mehrheitsbeschluss ein Feuerwehrpfosten in der gemeinsamen Stichstraße aufgestellt, der die Durchfahrt behindert, können die übrigen Eigentümer die Entfernung dieses Pfostens verlangen.


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Unterlassungsanspruch bei Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB)

Neben der Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung kann nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch verlangt werden, dass eine Eigentumsstörung künftig unterlassen wird. Wenn also ein Miteigentümer etwa wiederholt Fahrzeuge auf der gemeinschaftlichen Wegfläche abstellt und dadurch andere Eigentümer in der Nutzung beeinträchtigt, können diese gerichtlich durchsetzen, dass diese Handlung unterlassen wird. Dafür muss eine Wiederholungsgefahr bestehen, das heißt, es ist wahrscheinlich, dass der Störer das Verhalten erneut zeigt.

Beispiel: Wenn ein Miteigentümer trotz Verbots und ohne einen gültigen Beschluss ständig die Stichstraße zuparkt, können die anderen Eigentümer ihn verpflichten, dies künftig zu unterlassen, um die freie Zufahrt zu sichern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 745 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Vorschrift regelt, dass Entscheidungen innerhalb einer Miteigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden können, ohne besondere Formvorschriften, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Der Mehrheitsbeschluss ist wirksam, wenn er ordnungsgemäß zustande kommt und keine wesentliche Veränderung der Gemeinschaftsverhältnisse vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht erachtete die Errichtung des Feuerwehrpfostens als zulässig, weil ein solcher Mehrheitsbeschluss vorliege; das OLG widersprach und betonte die Unwirksamkeit des angeblichen Beschlusses wegen formeller und materieller Mängel.
  • § 744 BGB: Regelt den Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung bei Miteigentum und stellt sicher, dass wesentliche Entscheidungen nur unter Einbeziehung aller Miteigentümer getroffen werden können. Er schützt insbesondere Minderheitenrechte um angemessene Teilhabe an der Willensbildung und Beschlussfassung sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG sah durch die fehlende ordnungsgemäße Einberufung und fehlende Beteiligung der klagenden Miteigentümer eine Verletzung dieses Grundsatzes, wodurch keine wirksame Beschlussfassung zur Sperrung der Straße vorgelegen habe.
  • § 242 BGB: Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz verpflichtet zur fairen und redlichen Weise der Vertrags- und Gemeinschaftserfüllung, insbesondere bezüglich der Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Miteigentümer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG führte aus, dass die Verwaltung der gemeinschaftlichen Straße im Sinne von Treu und Glauben erfolgen muss, was hier durch das unbeachtete Minderheitenrecht der klagenden Eigentümer verletzt wurde.
  • § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB: Gibt dem Eigentümer das Recht, von einem Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums zu verlangen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG sprach den klagenden Miteigentümern einen Unterlassungsanspruch gegen einen der beklagten Eigentümer zu, der wiederholt die Straße durch parkende Fahrzeuge versperrte, als unmittelbarer Handlungsstörer mit vermuteter Wiederholungsgefahr.
  • Bruchteilseigentum (§§ 1008 ff. BGB): Dieses Rechtsinstitut betrifft das gemeinschaftliche Eigentum an einer Sache, bei dem die Miteigentümer Sondereigentum an ihrem Anteil besitzen, aber die Sache gemeinsam nutzen und verwalten müssen. Entscheidungen bezüglich der Sache bedürfen der gemeinschaftlichen Verwaltung und Teilhabe aller Eigentümer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Stichstraße steht im Bruchteilseigentum aller 14 Miteigentümer, weshalb eine einseitige Sperrung ohne gültige Beschlussfassung aller Eigentümer nicht zulässig ist.
  • § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Regelt die Kostenverteilung bei streitigen Verfahren und ermöglicht eine anteilige Kostentragung je nach Erfolg und Unterliegen der Parteien. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund des überwiegenden Obsiegens der klagenden Parteien wurden die Kosten entsprechend der prozentualen Beteiligung an der Hauptsache differenziert verteilt.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 13 U 148/23 – Urteil vom 04.11.2024


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