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Grundstückskaufvertrag – Haftungsausschluß – Schaden durch Abwasserleitungsverstopfung

Ein geplatztes Abwasserrohr und eine fehlende Blechgarage sorgten für einen erbitterten Streit vor dem Landgericht Regensburg. Ein Käufer verlangte nach dem Erwerb eines Grundstücks über 27.000 Euro Schadenersatz vom Verkäufer, doch das Gericht wies die Klage größtenteils ab. Einzig für die nicht ordnungsgemäß übergebene Garage erhielt der Käufer eine Entschädigung – in Höhe von 185,69 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Regensburg
  • Datum: 30.03.2021
  • Aktenzeichen: 61 O 3284/18
  • Verfahrensart: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer des Grundstücks, macht Schadensersatzansprüche wegen eines mangelhaften Grundstücks geltend. Behauptet, der Beklagte habe arglistig verschiedene Mängel verschwiegen, darunter eine nicht ordnungsgemäße Abwasserleitung und fehlende Montageteile einer Blechgarage.
  • Beklagter: Erbe und Nachfolger der ursprünglichen Verkäuferin des Grundstücks. Lehnt die Gewährleistungsverpflichtungen ab und behauptet, keine Kenntnis von den behaupteten Mängeln gehabt zu haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erwarb ein Grundstück, das später Mängel aufwies, darunter ein defektes Abwasserrohr und Fehler beim Anschluss an die Kanalisation. Das Abwasserrohr führte zu einer Verschlammung der Klärgrube, und der Kläger behauptete, der Beklagte habe diese Mängel arglistig verschwiegen. Darüber hinaus fehlten Montageteile einer auf dem Grundstück befindlichen Blechgarage, welche der Kläger nachträglich selbständig aufbaute.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Hauptstreitpunkt war, ob der Beklagte die Mängel der Abwasserleitungsinstallation und den Zustand des Grundstücks beim Verkauf arglistig verschwiegen hat und inwiefern der Kläger unter Berücksichtigung des vereinbarten Haftungsausschlusses Anspruch auf Schadensersatz hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Kläger erhielt lediglich einen geringen Schadensersatzbetrag von 185,69 Euro für die fehlenden Montageteile der Garage, jedoch keine weiteren Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Abwasserproblematik.
  • Begründung: Das Urteil basierte auf der fehlenden Nachweisbarkeit arglistigen Verhaltens seitens des Beklagten. Der vereinbarte Haftungsausschluss im Kaufvertrag schloss darüber hinaus Schadensersatzansprüche bei nicht vorsätzlicher Täuschung aus. Die Beweise reichten nicht aus, um arglistiges Verschweigen der mangelhaften Abwasseranlage seitens der Verkäuferin nachzuweisen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des vorhergehenden Beweisverfahrens, und erhält lediglich den geringen Teilbetrag als Schadensersatz. Die Entscheidung stellt klar, dass ohne Nachweis einer arglistigen Täuschung Schadensersatzansprüche trotz bestehender Mängel und Haftungsausschlüssen im Vertrag nicht durchsetzbar sind.

Haftungsausschluss im Grundstückskauf: Risiken bei Abwasserproblemen analysiert

Ein Grundstückskaufvertrag ist ein zentraler Bestandteil des Immobilienkaufs und regelt die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Im Rahmen solcher Verträge können Regelungen zu Haftungsausschlüssen getroffen werden, die mögliche Risiken wie Mängel oder Schäden an der Immobilie betreffen. Ein häufiges Problem sind Abwasserleitungen, bei denen es zu Verstopfungen kommen kann, was möglicherweise zu erheblichen Schäden führt.

Die rechtliche Absicherung für Käufer und Verkäufer ist essenziell, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei spielt die Gewährleistung eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es um Schadensersatzansprüche bei Abwasserproblemen geht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Implikationen eines Haftungsausschlusses bei der Veräußerung von Grundstücken beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Schadenersatz für Blechgarage bei Grundstückskauf – Gericht weist Hauptforderungen ab

Käufer inspiziert ein verstopftes Abwasserrohr auf Grundstück.
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Regensburg hat in einem Grundstückskaufstreit die wesentlichen Forderungen des Käufers auf Schadenersatz wegen mangelhafter Abwasserleitungen zurückgewiesen. Lediglich für eine fehlerhaft übergebene Blechgarage muss der Beklagte einen Betrag von 185,69 Euro zahlen.

Streit um versteckte Mängel bei Immobilienkauf

Der Kläger hatte im Dezember 2016 ein Grundstück von der mittlerweile verstorbenen Mutter des Beklagten erworben. Nach dem Kauf stellte er fest, dass eine Abwasserleitung gebrochen war und Teile der Entwässerung nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Der Käufer verlangte daraufhin Schadenersatz von über 27.000 Euro für die Instandsetzung der Abwasserleitungen.

Umfassender Haftungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart

Im notariellen Kaufvertrag war ein weitreichender Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden. Dieser galt sowohl für offene als auch verborgene Mängel. Die Verkäuferin hatte lediglich erklärt, dass ihr keine wesentlichen Mängel bekannt seien, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar wären.

Keine arglistige Täuschung nachweisbar

Das Gericht sah keinen Nachweis für eine Arglistige Täuschung durch die Verkäuferin. Nach den Zeugenaussagen war das Grundstück grundsätzlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Der Bruch der Abwasserleitung musste der Verkäuferin nicht aufgefallen sein, da die Probleme erst Monate nach der Übergabe auftraten. Auch bezüglich der nicht ordnungsgemäß angeschlossenen Abwasserleitungen konnte keine Kenntnis der Verkäuferin nachgewiesen werden.

Teilweise Schadenersatz für Blechgarage

Erfolgreich war der Kläger nur mit seiner Forderung bezüglich einer Blechgarage. Diese stand bei Vertragsschluss auf dem Grundstück, war bei Übergabe jedoch abgebaut. Der Beklagte hatte die Garage zwar in Einzelteilen zurückgegeben, aber nicht wieder aufgebaut. Das Gericht sprach dem Kläger hierfür einen Schadenersatz von 185,69 Euro zu – zusammengesetzt aus 160 Euro für den Arbeitsaufwand beim Aufbau und 25,69 Euro für fehlende Montageteile.

Urteil zugunsten des Beklagten

Das Gericht wies die Hauptforderungen des Klägers ab, da der vereinbarte Haftungsausschluss mangels nachgewiesener Arglist wirksam war. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich eines vorherigen selbstständigen Beweisverfahrens muss der Kläger tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil zeigt deutlich die Grenzen von Schadenersatzansprüchen bei Grundstückskäufen mit vereinbartem Haftungsausschluss. Ein genereller Haftungsausschluss im Kaufvertrag ist wirksam, wenn der Verkäufer Mängel nicht arglistig verschwiegen hat. Die bloße Unkenntnis von Mängeln oder fahrlässiges Verhalten des Verkäufers reicht nicht aus, um den Haftungsausschluss zu durchbrechen. Entscheidend für Käufer ist, dass sie die Beweislast für eine arglistige Täuschung tragen und dafür konkrete Anhaltspunkte nachweisen müssen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Immobilie mit Haftungsausschluss kaufen, sind Ihre Möglichkeiten bei später entdeckten Mängeln stark eingeschränkt. Auch wenn sich beispielsweise Abwasserleitungen als defekt erweisen, können Sie nur dann Schadenersatz verlangen, wenn Sie dem Verkäufer nachweisen, dass er von den Mängeln wusste und sie bewusst verschwiegen hat. Fehlende Wartung oder Unwissenheit des Verkäufers über Mängel reichen dafür nicht aus. Lassen Sie daher vor dem Kauf eine gründliche technische Prüfung durchführen und dokumentieren Sie den Zustand der Immobilie detailliert.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Immobilienkäufen mit Haftungsausschluss ist eine rechtssichere Bewertung Ihrer individuellen Situation entscheidend. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte analysieren die spezifischen Umstände Ihres Falls und prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung vorliegen. Lassen Sie uns gemeinsam klären, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben – für eine fundierte Einschätzung Ihrer Position als Käufer oder Verkäufer. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Grenzen gibt es bei Haftungsausschlüssen im Immobilienkaufvertrag?

Grundsätzliche Zulässigkeit

Ein Haftungsausschluss für Sachmängel ist beim Verkauf von Bestandsimmobilien grundsätzlich zulässig und üblich. Wenn Sie eine Immobilie mit der Klausel „gekauft wie gesehen“ oder „wie es steht und liegt“ erwerben, schließt dies die Gewährleistung für offensichtliche Mängel aus.

Wichtige Ausnahmen

Der Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistiger Täuschung. Wenn der Verkäufer einen Mangel kennt und diesen bewusst verschweigt, kann er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Dies gilt besonders bei Mängeln, die für den Vertragszweck von erheblicher Bedeutung sind.

Offenbarungspflichtige Mängel

Der Verkäufer muss Sie über wesentliche Mängel informieren, die:

  • Die Funktion der Immobilie stark beeinträchtigen
  • Für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung sind
  • Die Beseitigungskosten mindestens 5% des Kaufpreises betragen

Besondere Konstellationen

Bei Neubauten ist ein Gewährleistungsausschluss in der Regel unzulässig. Bei versteckten Mängeln wie Altlasten, defekten Gasleitungen oder Schimmel hinter Tapeten greift der übliche Gewährleistungsausschluss „gekauft wie gesehen“ nicht.

Wenn Sie beispielsweise nach dem Kauf eine undichte Abwasserleitung entdecken, die zu Grundstücksabsenkungen führt, haftet der Verkäufer, falls er von diesem Mangel wusste und ihn verschwiegen hat. Bei Schäden durch öffentliche Abwasserleitungen kann auch der Betreiber der Leitung haftbar sein.

Ein pauschaler und unklarer Gewährleistungsausschluss, der alle Rechte der Käufer aushebelt, ist unwirksam. Wenn bestimmte Eigenschaften der Immobilie ausdrücklich vereinbart wurden, gilt der Gewährleistungsausschluss für diese Eigenschaften ebenfalls nicht.


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Was sind die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung bei Immobilienverkäufen?

Die arglistige Täuschung ist in § 123 BGB geregelt und stellt eine wichtige Ausnahme vom Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf dar.

Subjektiver Tatbestand

Für eine arglistige Täuschung muss mindestens Eventualvorsatz vorliegen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel entweder kennt oder zumindest ernsthaft für möglich hält und trotzdem in Kauf nimmt, dass der Käufer davon keine Kenntnis erlangt. Bloße Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit reichen nicht aus.

Täuschungshandlung

Eine arglistige Täuschung kann auf zwei Arten erfolgen:

Aktives Täuschen: Der Verkäufer macht bewusst falsche Angaben über Eigenschaften der Immobilie. Wenn Sie als Käufer Fragen stellen, müssen diese wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ein Beispiel wäre die Aussage, der Keller sei trocken, obwohl der Verkäufer von regelmäßigen Überflutungen weiß.

Arglistiges Verschweigen: Der Verkäufer verschweigt einen ihm bekannten Mangel, der so gravierend ist, dass er den Kaufentschluss beeinflusst hätte. Der Verkäufer muss nicht unaufgefordert alle Details offenlegen, aber wesentliche, ihm bekannte Mängel müssen mitgeteilt werden.

Kausalität

Die Täuschung muss ursächlich für die Kaufentscheidung gewesen sein. Dies bedeutet, der Käufer hätte die Immobilie ohne die Täuschung entweder gar nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen erworben.

Beweislast

Die Beweislast für die arglistige Täuschung liegt beim Käufer. Der Verkäufer muss lediglich Auskunft darüber geben, was er wem wann und wie mitgeteilt hat.

Rechtsfolgen

Bei nachgewiesener arglistiger Täuschung kann der Käufer:

  • Den Kaufvertrag anfechten
  • Schadensersatz verlangen
  • Die Rückabwicklung des Vertrags fordern

Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss wird durch arglistige Täuschung gemäß § 444 BGB unwirksam.


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Welche Aufklärungspflichten hat der Verkäufer bei verborgenen Mängeln?

Grundsätzliche Aufklärungspflicht

Der Verkäufer einer Immobilie muss auch ohne Nachfrage über wesentliche Eigenschaften und verborgene Mängel aufklären, die den vom Käufer beabsichtigten Vertragszweck vereiteln könnten. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Umfang der Aufklärungspflicht

Bei verborgenen Mängeln müssen Sie als Verkäufer insbesondere folgende Umstände offenlegen:

  • Feuchtigkeitsschäden und Wasserschäden
  • Asbestbelastung oder andere gesundheitsschädliche Materialien
  • Schimmelbefall
  • Mangelhafte Kellerabdichtung
  • Schädlingsbefall

Wenn Sie als Verkäufer Spuren eines Mangels erkennen, die aber keinen eindeutigen Rückschluss auf Art und Umfang des Problems zulassen, müssen Sie Ihr konkretes Wissen darüber mitteilen.

Grenzen der Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht auf:

  • Offensichtliche Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar sind
  • Die genaue Schadensursache, wenn diese unklar ist
  • Mängel, die dem Verkäufer selbst nicht bekannt sind

Rechtliche Folgen bei Verletzung

Bei Verletzung der Aufklärungspflicht ergeben sich weitreichende Konsequenzen:

Der Gewährleistungsausschluss wird unwirksam, wenn Sie als Verkäufer Ihre Aufklärungspflicht verletzen. In diesem Fall kann der Käufer Schadensersatz verlangen oder sogar den Vertrag rückabwickeln. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Verkäufer einen Mangel zwar kannten, aber dessen Ursache nicht.

Die Beweislast für eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat.


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Welche Untersuchungspflichten hat der Käufer vor dem Immobilienkauf?

Bei einem Immobilienkauf bestehen grundsätzlich keine besonderen Untersuchungspflichten für den Käufer. Dies bedeutet, dass Sie als Käufer nicht verpflichtet sind, eine umfassende technische Prüfung der Immobilie durchzuführen.

Grundbuchprüfung

Eine Prüfung des Grundbuchs ist jedoch unerlässlich. Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, sollten Sie einen aktuellen Grundbuchauszug einsehen. Darin können Sie wichtige Informationen über bestehende Hypotheken, Erbbaurechte, Baulasten oder Nießbräuche finden.

Besondere Umstände

In Ausnahmefällen können spezifische Umstände eine genauere Untersuchung erforderlich machen. Ein klassisches Beispiel ist der Kauf eines Bauplatzes in einem erkennbaren ehemaligen Steinbruch – hier wurde die Unkenntnis über eine Aufschüttung des Bauplatzes als grob fahrlässig bewertet.

Rechtliche Konsequenzen

Die Vernachlässigung von offensichtlichen Untersuchungen kann zur grob fahrlässigen Unkenntnis führen. In diesem Fall sind die Mängelrechte grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

Verkäuferpflichten

Der Verkäufer muss Sie aktiv über wesentliche Mängel informieren. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH reicht es nicht aus, wenn relevante Informationen lediglich unsortiert in einem Datenraum zur Verfügung gestellt werden. Auch die Klausel „gekauft wie gesehen“ entbindet den Verkäufer nicht von seiner Offenbarungspflicht bei bekannten Mängeln.


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Wie kann man sich als Käufer vor versteckten Baumängeln rechtlich absichern?

Vertragliche Absicherung

Bei der Vertragsgestaltung sollten Sie auf konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen achten. Diese haben Vorrang vor einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss und sichern Ihre Rechte. Lassen Sie im Kaufvertrag genau dokumentieren, welche Eigenschaften die Immobilie aufweisen soll, etwa die Asbestfreiheit oder die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage.

Sachverständige Begutachtung

Vor dem Kauf empfiehlt sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein qualifizierter Gutachter kann versteckte Mängel wie Feuchtigkeitsschäden hinter Wandverkleidungen, statische Probleme oder Schädlingsbefall in schwer zugänglichen Bereichen aufdecken. Diese Dokumentation dient später als wichtiges Beweismittel.

Beweissicherung vor Vertragsschluss

Eine sorgfältige Dokumentation des Gebäudezustands ist unerlässlich. Fotografieren Sie erkennbare Mängel und lassen Sie diese im Übergabeprotokoll festhalten. Bei Altbauten ist besondere Vorsicht geboten, da hier ein Gewährleistungsausschluss üblich und rechtlich unproblematisch ist.

Vertragsklauseln richtig verstehen

Die Klausel „gekauft wie gesehen“ schließt nur die Gewährleistung für offensichtliche Mängel aus. Versteckte Mängel werden von dieser Formulierung nicht erfasst. Achten Sie darauf, dass der Verkäufer im Kaufvertrag alle ihm bekannten Mängel offenlegt.

Fristen und Dokumentation

Nach der Entdeckung eines Mangels müssen Sie unverzüglich handeln. Dokumentieren Sie den Schaden sofort und fertigen Sie Fotos an. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei Immobilien nach fünf Jahren ab Übergabe. Ein selbständiges Beweisverfahren vor Gericht kann zur Beweissicherung sinnvoll sein.

Garantien und Zusicherungen

Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer spezifische Garantien für besonders wichtige Eigenschaften der Immobilie. Diese bleiben auch bei einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss wirksam und geben Ihnen zusätzliche Sicherheit.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Haftungsausschluss

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Im Immobilienrecht häufig in notariellen Kaufverträgen verwendet, um die Verantwortung des Verkäufers für später entdeckte Mängel zu begrenzen. Basiert auf § 444 BGB. Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistiger Täuschung oder wenn der Verkäufer einen Mangel bewusst verschwiegen hat. Beispiel: Ein Verkäufer schließt seine Haftung für verborgene Mängel am Dach aus – der Käufer kann dann bei später entdeckten Schäden keine Ansprüche geltend machen.


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Sachmangel

Ein Fehler oder eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit einer Kaufsache (§ 434 BGB). Bei Immobilien kann dies bauliche Mängel, fehlende zugesicherte Eigenschaften oder von der vereinbarten Nutzung abweichende Zustände betreffen. Die gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel kann durch Vereinbarungen eingeschränkt werden. Beispiel: Eine defekte Heizungsanlage oder wie im Text ein geplatztes Abwasserrohr stellen Sachmängel dar.


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Arglistige Täuschung

Das bewusste und vorsätzliche Verschweigen oder falsche Darstellen von wesentlichen Tatsachen beim Vertragsschluss (§ 123 BGB). Der Getäuschte kann den Vertrag anfechten. Bei Immobiliengeschäften liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn der Verkäufer wichtige Mängel kennt aber verschweigt. Ein Haftungsausschluss ist bei arglistiger Täuschung unwirksam. Beispiel: Verkäufer verschweigt wissentlich einen Wasserschaden im Keller.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Urteil bereits vor seiner Rechtskraft unter bestimmten Bedingungen zu vollstrecken (§ 708 ZPO). Dabei muss der Vollstreckungsgläubiger eine Sicherheit leisten, falls das Urteil später aufgehoben wird. Schützt den erfolgreichen Kläger vor Verzögerungen durch Rechtsmittel. Beispiel: Der Beklagte muss die zugesprochenen 185,69 Euro zahlen, auch wenn er Berufung einlegt.


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Selbstständiges Beweisverfahren

Ein gerichtliches Verfahren zur vorsorglichen Beweissicherung vor einem Hauptprozess (§§ 485 ff. ZPO). Dient der Feststellung von Tatsachen oder Zuständen, die später schwer nachweisbar sein könnten. Häufig bei Baumängeln eingesetzt. Ein Sachverständiger dokumentiert dabei den Zustand. Beispiel: Begutachtung einer defekten Abwasserleitung durch einen gerichtlichen Sachverständigen vor Beginn der Reparaturarbeiten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Vertragsrecht): Dieser Paragraph regelt die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag, insbesondere die Pflicht des Verkäufers zur Gewährleistung. Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache verschaffen und diese in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben. Im vorliegenden Fall prüfen die Ansprüche des Klägers, ob Mängel am Grundstück die Bestimmungen des Kaufvertrags verletzen und ob der Verkäufer haftbar ist.
  • § 442 BGB (Gewährleistungsausschluss): Laut diesem Paragraphen ist ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam, wenn der Käufer bei Vertragsschluss Mängel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger argumentiert, dass ein arglistiges Verhalten des Verkäufers vorliege, was bedeutet, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung möglicherweise nicht anwendbar ist, wenn tatsächlich ein Mangel bekannt war oder hätte erkannt werden müssen.
  • § 823 BGB (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei rechtswidrigem Verhalten. Kommt es zu einer Verletzung von Pflichten, die den Käufer schädigen, kann dieser Schadensersatz fordern. Der Kläger erhebt Ansprüche aufgrund von Mängeln an der Abwasserleitung, die seiner Meinung nach nicht im Kaufvertrag offengelegt wurden, was zu einer weiteren möglichen Haftung des Verkäufers führt.
  • § 9 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrags: Diese Vertragsklausel beschreibt den Haftungsausschluss des Verkäufers bezüglich offener und verborgener Mängel und stellt klar, dass der Käufer den Zustand des Grundstücks akzeptiert hat. Es ist entscheidend, ob diese Klausel im Kontext der arglistigen Täuschung des Verkäufers in Kraft tritt und ob die fehlende Offenlegung der Mängel den Haftungsausschluss unwirksam macht.
  • § 12 der Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg: Diese Satzung regelt die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasser und die damit verbundenen Pflichten für Grundstückseigentümer. Der Kläger bringt vor, dass die Mutter des Beklagten gegen diese Vorschriften verstoßen hat, was darauf hindeutet, dass die Abwasserleitung nicht regelmäßig gewartet wurde, und somit eine arglistige Täuschung gegenüber dem Kläger vorliegen könnte.

Das vorliegende Urteil

LG Regensburg – Az.: 61 O 3284/18 – Endurteil vom 30.03.2021


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