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Ablehnungsrecht gemäß § 406 ZPO gegen Hilfspersonen wegen Befangenheit

Jeder Bauherr kennt die Sorge vor versteckten Mängeln, die einen Baustreit unausweichlich machen können. Wenn dann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für Klarheit sorgen soll, wird dessen Objektivität zum zentralen Thema. Ein aktueller Fall vor dem Kammergericht Berlin enthüllt nun, wann ein solcher Experte tatsächlich als voreingenommen gilt – und ob diese Regeln auch für seine Helfer gelten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 W 23/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht
  • Datum: 29.05.2025
  • Aktenzeichen: 21 W 23/25
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Partei, die Mängel an Bauleistungen und Mängelbeseitigungskosten geltend macht.
  • Beklagte: Die Partei, die sich gegen die Forderungen der Klägerin wehrt und wiederholt gerichtlich bestellte Sachverständige wegen Befangenheit ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Parteien stritten über Mängel an Bauleistungen und deren Beseitigungskosten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sollte mit Unterstützung eines Beigestellten ein Gutachten zur Klärung erstellen. Die Beklagte versuchte wiederholt, sowohl den Sachverständigen als auch die beigestellte Person wegen Befangenheit abzulehnen.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die wiederholte Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und seiner beigestellten Person wegen Befangenheit zulässig und begründet war, insbesondere wenn der Ablehnungsgrund aus dem Gutachten selbst abgeleitet wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Damit blieb die Ablehnung der Sachverständigen unbegründet. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; eine weitere Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Ablehnungsrecht wegen Befangenheit nur für den gerichtlich bestellten Sachverständigen gilt, nicht aber für seine beigestellten Hilfskräfte. Die beigestellte Person hatte keine eigenständige Gutachterstellung. Zudem wurde keine Verletzung der Neutralitätspflicht des Hauptsachverständigen festgestellt.

Der Fall vor Gericht


Streit am Bau: Wann gilt ein Experte als befangen?

Jeder, der schon einmal ein Haus gebaut oder eine große Renovierung beaufsichtigt hat, kennt die Sorge: Was, wenn am Ende etwas nicht stimmt? Wenn es zu einem Streit über Baumängel kommt, landet der Fall oft vor Gericht. Da Richter keine Bauexperten sind, bestellen sie meist einen unabhängigen Fachmann, einen sogenannten Sachverständigen. Dieser soll die Mängel prüfen und dem Gericht helfen, eine Entscheidung zu treffen. Doch was passiert, wenn eine der Parteien dem Sachverständigen nicht traut und ihn für voreingenommen hält? Genau diese Frage musste das Kammergericht Berlin in einem komplexen Fall klären.

Der lange Weg zum Gutachten

Bauherr zeigt auf Risse in verputzter Wand auf Baustelle, Bauleiter blickt abgewandt
Baumängel an Wand entdeckt: Verantwortung, Bauplan und Bauleitung im Fokus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Ausgangslage war ein typischer Baustreit. Eine Klägerin und ein beklagtes Unternehmen stritten sich über Mängel an Bauleistungen und die Kosten für deren Beseitigung. Um Klarheit zu schaffen, beauftragte das zuständige Landgericht Berlin einen Experten, den Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Für eine ganz spezielle Fachfrage durfte dieser Sachverständige außerdem einen weiteren Experten, Professor Dipl.-Ing. P, als Helfer hinzuziehen.

Schon kurz nach der Beauftragung kam es zu ersten Problemen. Die Beklagte, also das verklagte Unternehmen, hatte das Gefühl, dass die beiden Experten nicht neutral seien. Sie stellte deshalb einen Antrag wegen der Sorge, dass die Experten nicht unparteiisch sein könnten, was juristisch als Besorgnis der Befangenheit bezeichnet wird. Dieser Antrag zielte darauf ab, die beiden Experten vom Fall abzuziehen. Das Landgericht lehnte dies jedoch ab. Selbst eine Beschwerde der Beklagten beim nächsthöheren Gericht, dem Kammergericht, blieb ohne Erfolg. Die Experten durften weitermachen.

Monate vergingen. Schließlich legte der Sachverständige S sein Gutachten vor. Als die Beklagte das Ergebnis las, sah sie ihre schlimmsten Befürchtungen bestätigt. Ihrer Meinung nach war das Gutachten einseitig und begünstigte klar die Klägerin. Also nutzte sie die Gelegenheit und stellte erneut einen Antrag, um beide Experten wegen Befangenheit abzulehnen. Doch auch dieses Mal lehnte das Landgericht den Antrag ab. Dagegen legte die Beklagte ein schnelles Rechtsmittel ein, die sogenannte sofortige Beschwerde, um die Entscheidung vom Kammergericht überprüfen zu lassen.

Die Kernfrage: Darf man auch den Helfer eines Experten ablehnen?

Das Kammergericht musste sich nun mit zwei zentralen Fragen beschäftigen. Die erste und vielleicht ungewöhnlichste Frage war: Kann eine Partei im Prozess überhaupt einen Antrag auf Befangenheit gegen Professor P stellen, der ja nur als Helfer für den eigentlichen Sachverständigen S tätig war?

Die Beklagte argumentierte, dass Professor P in diesem Fall wie ein zweiter, vollwertiger Gutachter aufgetreten sei und daher auch denselben strengen Regeln unterliegen müsse. Doch das Gericht sah das völlig anders.

Der entscheidende Unterschied: Wer trägt die Verantwortung?

Um die Logik des Gerichts zu verstehen, hilft ein Alltagsvergleich: Stellen Sie sich einen Sternekoch vor, der von einem Restaurant beauftragt wird, ein perfektes Menü zu kreieren. Dieser Koch hat einen Küchenhelfer, der für ihn das Gemüse schneidet. Wenn das fertige Gericht am Ende nicht schmeckt, weil das Gemüse falsch geschnitten wurde, wem machen Sie dann einen Vorwurf? Dem Küchenhelfer oder dem Sternekoch, der für das gesamte Gericht die Verantwortung trägt?

Ganz ähnlich argumentierte das Gericht hier. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, hier Herr S, ist wie der Sternekoch. Er allein ist der Ansprechpartner des Gerichts und trägt die volle Verantwortung für das Gutachten. Er darf sich zwar Hilfe holen, so wie der Koch einen Assistenten hat, aber das Ergebnis muss am Ende sein eigenes Werk sein. Juristisch ist das in der Zivilprozessordnung (ZPO), den Spielregeln für Gerichtsverfahren, genau geregelt.

Das Gericht stellte fest: Ein Antrag auf Befangenheit kann grundsätzlich nur gegen den offiziell bestellten Sachverständigen gestellt werden, nicht aber gegen dessen Hilfspersonen. Professor P war hier eindeutig nur eine solche Hilfsperson. Er hatte einen kleinen, abgrenzbaren Teil zum Gutachten beigetragen, aber die Schlussfolgerungen und die Gesamtverantwortung lagen allein bei Herrn S. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn der Haupt-Sachverständige die Arbeit seines Helfers einfach nur kopiert und als seine eigene ausgibt, ohne sie zu prüfen. Das war hier aber nicht der Fall. Daher war der Antrag gegen Professor P von vornherein unzulässig.

Und was ist mit dem Haupt-Sachverständigen selbst?

Die zweite Frage war, ob der Antrag gegen den Haupt-Sachverständigen S berechtigt war. Die Beklagte warf ihm vor, er habe das Gutachten einseitig zugunsten der Klägerin verfasst und sei damit seiner Pflicht zur Neutralität nicht nachgekommen.

Das Gericht musste also prüfen: Gibt es aus der Sicht einer vernünftigen, objektiven Partei einen Grund zu zweifeln, dass der Sachverständige unparteiisch ist? Bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Gutachtens reicht dafür nicht aus.

Die wichtige Trennung: Ein falsches Ergebnis ist nicht automatisch ein parteiisches Ergebnis

Hier zog das Gericht eine klare Linie, die für das Verständnis von Gerichtsverfahren entscheidend ist. Nur weil eine Partei mit dem Inhalt eines Gutachtens nicht einverstanden ist und es für fachlich falsch hält, bedeutet das nicht automatisch, dass der Sachverständige befangen ist.

Ein gutes Beispiel dafür ist eine Mathearbeit in der Schule. Wenn der Lehrer eine Aufgabe als falsch anstreicht, kann der Schüler das Ergebnis für ungerecht halten. Aber das bedeutet nicht, dass der Lehrer den Schüler absichtlich schlecht behandeln will. Es kann einfach sein, dass der Lehrer die Rechenregeln anders anwendet oder der Schüler einen Denkfehler gemacht hat. Der richtige Weg wäre hier, den Lehrer zu bitten, seinen Rechenweg zu erklären – nicht, ihm sofort persönliche Feindseligkeit zu unterstellen.

Genauso sah es das Gericht im Fall des Sachverständigen S. Die Beklagte kritisierte den Inhalt des Gutachtens. Das Gericht sagte dazu: Wenn Sie glauben, das Gutachten sei fachlich fehlerhaft oder unvollständig, dann ist das ein Thema für die weitere Verhandlung. Sie haben das Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen und ihn zu bitten, sein Gutachten mündlich im Gerichtssaal zu erläutern. Dort können Sie auf mögliche Fehler hinweisen. Ein Befangenheitsantrag ist dafür aber das falsche Werkzeug. Ein solcher Antrag ist nur dann erfolgreich, wenn es konkrete Anzeichen für eine unsachliche, voreingenommene Haltung gibt – und nicht nur für ein Ergebnis, das einer Partei nicht gefällt.

Die Entscheidung des Gerichts: Beschwerde abgewiesen

Nach sorgfältiger Prüfung kam das Kammergericht zu einem klaren Ergebnis. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Antrag gegen den Helfer Professor P war unzulässig, da man Hilfspersonen nicht wegen Befangenheit ablehnen kann. Der Antrag gegen den Haupt-Sachverständigen S war unbegründet, da die Kritik am Inhalt des Gutachtens keinen ausreichenden Grund für die Annahme von Parteilichkeit darstellt.

Wer bezahlt den zusätzlichen Aufwand?

Mit der Abweisung der Beschwerde war auch klar, wer die Kosten für dieses zusätzliche Verfahren tragen muss. Im deutschen Recht gilt meist der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hatte, wurde sie dazu verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das schließt nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite ein.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Parteien in Gerichtsverfahren nur den offiziell bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen können, nicht aber dessen Hilfspersonen – selbst wenn diese maßgeblich am Gutachten mitgewirkt haben. Entscheidend ist, dass der Hauptgutachter die volle Verantwortung für das Endergebnis trägt. Bloße Unzufriedenheit mit dem Inhalt oder den Schlussfolgerungen eines Gutachtens reicht nicht aus, um einen Sachverständigen erfolgreich wegen Befangenheit abzulehnen – hierfür müssen konkrete Anzeichen für eine unsachliche, voreingenommene Haltung vorliegen. Wer gegen ablehnende Entscheidungen zu Befangenheitsanträgen erfolglos Beschwerde einlegt, muss die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten tragen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau bedeutet es, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als „befangen“ gilt?

Wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als „befangen“ gilt, bedeutet dies, dass es objektive Gründe gibt, die bei einer vernünftigen und neutralen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen aufkommen lassen. Es geht dabei nicht um das subjektive Gefühl einer Prozesspartei, dass das Gutachten ungünstig ausfällt oder Fehler enthält, sondern um konkrete Umstände, die eine Voreingenommenheit des Sachverständigen vermuten lassen.

Das Kernprinzip: Zweifel an der Neutralität

Ein Sachverständiger wird vom Gericht bestellt, um in einem bestimmten Fachgebiet unabhängiges Wissen und eine objektive Einschätzung zu liefern. Er agiert als „Gehilfe des Gerichts“ und muss streng neutral sein. Wenn dieser Grundsatz der Neutralität durch bestimmte Umstände gefährdet erscheint, kann er als befangen gelten. Das Gesetz (§ 406 der Zivilprozessordnung – ZPO) sieht vor, dass ein Sachverständiger abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Echte Gründe für Befangenheit

Es gibt klare Situationen, die objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen aufkommen lassen können. Hier sind einige Beispiele:

  • Persönliche Beziehungen: Der Sachverständige ist mit einer Prozesspartei, deren Anwalt oder dem Gericht in einem engen persönlichen Verhältnis (z.B. Verwandtschaft, enge Freundschaft) verbunden.
  • Vorherige Tätigkeit: Der Sachverständige war bereits vor seiner gerichtlichen Bestellung für eine der Prozessparteien in derselben Angelegenheit tätig (z.B. hat er schon ein Gutachten für eine Partei erstellt oder sie beraten). Stellen Sie sich vor, der Sachverständige hat bereits vor dem Prozess für eine Seite gearbeitet und soll nun objektiv für das Gericht urteilen.
  • Direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens: Der Sachverständige hat selbst ein finanzielles oder sonstiges unmittelbares Interesse am Ausgang des Gerichtsverfahrens.
  • Äußerungen oder Verhalten: Der Sachverständige hat sich außerhalb des Gutachtens in einer Weise geäußert oder verhalten, die eine klare Voreingenommenheit zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei erkennen lässt.

Was ist KEIN Grund für Befangenheit?

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Unzufriedenheit mit dem Ergebnis eines Gutachtens einen Befangenheitsgrund darstellt. Typische Situationen, die keine Befangenheit begründen, sind:

  • Inhaltliche Unstimmigkeit: Eine Partei ist schlichtweg nicht einverstanden mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen oder empfindet das Gutachten als inhaltlich falsch. Dies ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, die auf andere Weise (z.B. durch kritische Fragen oder ein Gegengutachten) geführt werden muss.
  • Wahrgenommene Fehler: Wenn eine Partei meint, der Sachverständige habe sich verrechnet oder bestimmte Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, ist dies eine Frage der Richtigkeit des Gutachtens, nicht der Befangenheit.
  • Unfreundliches Auftreten: Ein rein unfreundliches oder bestimmtes Auftreten des Sachverständigen ohne Anzeichen einer Voreingenommenheit ist in der Regel kein Befangenheitsgrund.

Kurz gesagt: Befangenheit bezieht sich auf die Person des Sachverständigen und seine potenzielle Unparteilichkeit, nicht auf den Inhalt oder die Qualität seines Gutachtens.


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Ist ein Gutachten, das ich für fachlich falsch oder unvollständig halte, automatisch ein Grund, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen?

Nein, fachliche Fehler oder eine vermeintliche Unvollständigkeit eines Gutachtens sind grundsätzlich kein Grund, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Diese beiden Konzepte sind im rechtlichen Kontext klar voneinander zu trennen.

Was Befangenheit bedeutet

„Befangenheit“ eines Sachverständigen meint, dass es Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Objektivität gibt. Es geht darum, ob der Sachverständige eine innere Einstellung hat, die ihn daran hindern könnte, seine Aufgabe neutral und unvoreingenommen zu erfüllen.

Typische Gründe für Befangenheit könnten sein:

  • Ein persönliches oder familiäres Verhältnis zu einer der beteiligten Parteien.
  • Ein direktes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens.
  • Feindselige Handlungen oder Äußerungen gegenüber einer Partei.

Wenn Sie einen Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen möchten, müssen Sie konkrete Tatsachen und Beweise vorlegen, die objektiv begründen, dass er nicht unvoreingenommen ist. Es geht also um das „Warum“ des Sachverständigen, nicht um das „Was“ in seinem Gutachten.

Fachliche Mängel sind keine Befangenheit

Ein Gutachten kann fachlich fehlerhaft oder unvollständig sein, ohne dass der Sachverständige befangen ist. Ein solcher Mangel betrifft die Qualität des Gutachtens selbst, nicht die persönliche Einstellung des Sachverständigen.

Stellen Sie sich vor, ein Bausachverständiger übersieht bei der Begutachtung eines Hauses einen Riss in der Wand, weil er ihn nicht korrekt erfasst hat, oder er berechnet Reparaturkosten falsch. Dies sind fachliche Mängel. Sie zeigen nicht zwingend, dass er eine Partei bevorzugen oder benachteiligen wollte. Es sind Fehler in seiner Arbeit, aber nicht unbedingt ein Zeichen dafür, dass er voreingenommen ist.

Wie man auf fachliche Mängel reagiert

Wenn Sie ein Gutachten für fachlich falsch oder unvollständig halten, bietet das gerichtliche Verfahren andere Wege, um darauf zu reagieren. Dies hilft, die fachliche Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen:

  • Fragen an den Sachverständigen: Sie können in der Regel gezielte Fragen zum Gutachten an den Sachverständigen richten, um Unklarheiten zu beseitigen oder auf vermeintliche Fehler hinzuweisen.
  • Mündliche Erläuterung im Gerichtstermin: Der Sachverständige kann oft aufgefordert werden, sein Gutachten im Gerichtstermin mündlich zu erläutern und auf Einwände der Parteien einzugehen.
  • Gegengutachten: Eine weitere Möglichkeit ist, ein sogenanntes Privatgutachten oder Gegengutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen, das Ihre Sichtweise untermauert und die Fehler im ursprünglichen Gutachten aufzeigt.
  • Neues Gutachten: In bestimmten Fällen kann das Gericht auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens anordnen, wenn es das erste Gutachten für nicht überzeugend hält.

Für Sie als Laie ist es wichtig zu verstehen, dass eine Ablenkung des Verfahrens durch einen unbegründeten Befangenheitsantrag vermieden werden sollte. Solche Anträge können das Verfahren verzögern und unnötige Kosten verursachen, wenn der eigentliche Grund der Kritik nicht die Befangenheit, sondern die fachliche Qualität des Gutachtens ist.


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Welche Schritte muss ich unternehmen, wenn ich einen gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen möchte?

Wenn Sie Zweifel an der Unparteilichkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen haben und diesen ablehnen möchten, ist ein bestimmtes Vorgehen erforderlich. Dies betrifft Fälle, in denen Sie glauben, dass der Sachverständige aus bestimmten Gründen nicht objektiv sein kann – beispielsweise durch eine persönliche Beziehung zu einer Partei oder ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens.

So stellen Sie den Antrag auf Ablehnung

Ein Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit muss stets schriftlich bei dem Gericht eingereicht werden, das den Sachverständigen beauftragt hat. Es genügt nicht, dies nur mündlich zu äußern oder in einem Schriftsatz beiläufig zu erwähnen.

Wichtig ist die Begründung des Antrags: Sie müssen darin konkrete Tatsachen darlegen, die aus Ihrer Sicht die Befangenheit des Sachverständigen belegen. Allgemeine Vermutungen oder ein Gefühl der Unzufriedenheit genügen hierfür nicht. Beispiele für solche Tatsachen könnten sein: eine bekannte geschäftliche Verbindung des Sachverständigen zu einer der Parteien, eine frühere Aussage des Sachverständigen, die eine Voreingenommenheit deutlich macht, oder ein anderer Umstand, der objektiv geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begründen. Das Gericht prüft dann, ob aus den von Ihnen geschilderten Tatsachen ein begründeter Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen entstehen kann.

Fristen und Zuständigkeit

Der Antrag auf Ablehnung muss unverzüglich gestellt werden, sobald Sie von dem Ablehnungsgrund erfahren haben. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich, nachdem Ihnen der Grund bekannt wurde. Verspätete Anträge können vom Gericht zurückgewiesen werden. Das Gericht, das den Sachverständigen bestellt hat, ist für die Bearbeitung und Entscheidung über Ihren Ablehnungsantrag zuständig.

Das Verfahren nach Ihrem Antrag

Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, wird das Gericht den Sachverständigen zu den von Ihnen vorgebrachten Gründen anhören. Der Sachverständige hat die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch die anderen am Verfahren beteiligten Parteien werden in der Regel dazu gehört.

Anschließend trifft das Gericht eine Entscheidung. Es prüft, ob die von Ihnen dargelegten Tatsachen ausreichen, um eine Befangenheit des Sachverständigen anzunehmen. Wird der Antrag auf Ablehnung als begründet angesehen, wird der Sachverständige ausgetauscht und ein neuer Sachverständiger bestellt. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt der ursprüngliche Sachverständige weiterhin mit der Aufgabe betraut.


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Kann ich auch eine Person wegen Befangenheit ablehnen, die der Sachverständige zur Unterstützung hinzuzieht, aber nicht selbst vom Gericht beauftragt wurde?

Nein, grundsätzlich ist es nicht möglich, eine Person wegen Befangenheit abzulehnen, die ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger zur Unterstützung hinzuzieht, wenn diese Hilfsperson nicht selbst vom Gericht beauftragt wurde.

Die Rolle des gerichtlich bestellten Sachverständigen und seiner Hilfspersonen

Das Gericht beauftragt immer nur einen konkreten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser Sachverständige trägt die alleinige und vollständige Verantwortung für das gesamte Gutachten. Das gilt auch für alle Teile, die von Hilfspersonen erarbeitet oder zugeliefert wurden.

Stellen Sie sich vor, der Sachverständige ist wie ein Hauptkoch in einem Restaurant, der für die Qualität des gesamten Gerichts verantwortlich ist. Er kann Küchenhilfen (Hilfspersonen) beschäftigen, um Zutaten vorzubereiten oder einfache Aufgaben zu erledigen. Die Verantwortung für das Endergebnis – das fertige Gericht – liegt aber immer beim Hauptkoch. Er muss alles überprüfen und sicherstellen, dass es seinen Standards entspricht.

Eine solche Hilfsperson ist aus rechtlicher Sicht als „verlängerter Arm“ des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu sehen. Der Sachverständige muss die Arbeit seiner Hilfspersonen stets persönlich überprüfen und sich deren Ergebnisse vollumfänglich zu eigen machen. Das bedeutet, er darf sich nicht einfach auf die Arbeit der Hilfsperson verlassen, sondern muss diese sorgfältig prüfen, bewerten und in sein eigenes Gutachten integrieren. Er muss hinter jedem Satz des Gutachtens stehen, auch wenn er nicht alles selbst bis ins Detail durchgeführt hat.

Warum Befangenheitsanträge nur gegen den Haupt-Sachverständigen zulässig sind

Ein Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit kann im deutschen Recht nur gegen Personen gestellt werden, die eine unmittelbare Rolle im Gerichtsverfahren innehaben und deren Unparteilichkeit vom Gesetz explizit gefordert wird. Dazu gehören Richter, Schöffen oder eben der vom Gericht ernannte Sachverständige selbst.

Da die Hilfspersonen keine direkte Beauftragung durch das Gericht erhalten und ihre Tätigkeit vollständig unter der Aufsicht und Verantwortung des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, sind sie selbst nicht direkt ablehnbar. Wenn Sie Bedenken bezüglich der Arbeit oder der Unparteilichkeit einer Hilfsperson haben, betreffen diese Bedenken rechtlich die Qualität und die Unparteilichkeit des Gesamtgutachtens, für das der Haupt-Sachverständige verantwortlich ist. Ihre Einwände müssten sich also auf den Haupt-Sachverständigen und seine Arbeit im Ganzen beziehen.

Seltene Ausnahmen von der Regel

Eine sehr seltene Ausnahme könnte vorliegen, wenn die Hilfsperson faktisch die gesamte Sachverständigentätigkeit ohne jegliche Kontrolle oder Eigenleistung des eigentlich beauftragten Sachverständigen durchführt. Dies würde bedeuten, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nur seinen Namen für das Gutachten hergibt, aber selbst keinerlei eigene Expertise oder Überprüfung einbringt und somit nur als „Strohmann“ fungiert. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig zu beweisen und kommt nur in Ausnahmefällen vor. Gerichte prüfen in solchen Konstellationen dann sehr genau, ob die Sachverständigentätigkeit tatsächlich noch durch den offiziell beauftragten Sachverständigen wahrgenommen wird.


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Was passiert, wenn mein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen vom Gericht abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen vom Gericht abgelehnt wird, bedeutet dies zunächst, dass das Gericht Ihre vorgebrachten Gründe für die Ablehnung nicht als ausreichend oder stichhaltig anerkennt. Für Sie hat dies direkte Folgen:

  • Der Sachverständige bleibt im Verfahren: Der Sachverständige wird seine Tätigkeit fortsetzen und das vom Gericht angeordnete Gutachten erstellen. Das Gericht wird seine Expertise und seine Ergebnisse für die Entscheidungsfindung heranziehen.

Kosten des abgelehnten Antrags

Wird Ihr Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen abgewiesen, tragen Sie in der Regel die Kosten, die durch diesen Antrag entstanden sind. Dazu können beispielsweise Gerichtsgebühren für die Bearbeitung des Ablehnungsantrags oder auch Auslagen des Sachverständigen gehören, falls dieser sich zu Ihrem Antrag äußern musste. Diese Kosten sind unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens und fallen allein für den Ablehnungsantrag an.

Möglichkeit der sofortigen Beschwerde

Sie haben die Möglichkeit, die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung Ihres Antrags auf Ablehnung des Sachverständigen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies geschieht in der Regel durch eine sogenannte sofortige Beschwerde.

  • Zweck der Beschwerde: Mit diesem Rechtsmittel bitten Sie ein höheres Gericht, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Sie legen dem Beschwerdegericht dar, warum die Ablehnung Ihres Antrags Ihrer Meinung nach fehlerhaft war.
  • Fristen beachten: Für eine sofortige Beschwerde gelten meist kurze Fristen, die Sie unbedingt einhalten müssen, um dieses Rechtsmittel nutzen zu können. Oft beträgt diese Frist zwei Wochen.
  • Kostenrisiko der Beschwerde: Auch wenn Sie eine sofortige Beschwerde einlegen, ist dies mit einem eigenen Kostenrisiko verbunden. Sollte Ihre Beschwerde vom höheren Gericht ebenfalls zurückgewiesen werden, müssen Sie die Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen.

Die Ablehnung Ihres Ablehnungsantrags bedeutet, dass das Gericht dem Sachverständigen weiterhin vertraut. Die Ergebnisse seines Gutachtens können dann eine wichtige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung in Ihrem Fall bilden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit bedeutet, dass bei einem Beteiligten oder einer neutralen Person im Gerichtsverfahren berechtigte Zweifel daran bestehen, dass sie ihre Aufgaben unparteiisch und neutral erfüllt. Es geht darum, ob eine vernünftige Person aufgrund bestimmter Umstände an der Unvoreingenommenheit zweifeln darf (§ 24 ZPO bei Richtern, § 406 ZPO bei Sachverständigen). Im Kontext des Texts bedeutet das, dass eine Partei beim Gericht beantragen kann, einen Sachverständigen abzulehnen, wenn sie konkrete Anzeichen dafür hat, dass dieser voreingenommen ist und nicht objektiv urteilt.

Beispiel: Wenn ein Sachverständiger eng mit einer Partei verwandt ist, könnte die andere Partei einen Befangenheitsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit stellen.


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Sachverständiger (gerichtlich bestellter)

Ein Sachverständiger ist eine fachkundige Person, die vom Gericht beauftragt wird, einen komplizierten Sachverhalt zu beurteilen und dem Gericht ein Gutachten zu erstellen. Er ist „Gehilfe des Gerichts“ (§ 404 ZPO) und muss neutral und unabhängig handeln. Die Verantwortung für das Gutachten trägt allein der gerichtlich bestellte Sachverständige, auch wenn er Hilfspersonen zur Unterstützung heranzieht. Seine Einschätzung soll das Gericht bei der Entscheidung helfen, da dieses selbst oft nicht die nötige Fachkenntnis hat.

Beispiel: Bei einem Baumangelstreit bestellt das Gericht einen Fachingenieur – den Sachverständigen –, der die Schäden bewertet und ein Gutachten anfertigt.


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Hilfsperson des Sachverständigen

Eine Hilfsperson ist eine vom Sachverständigen hinzugezogene Unterstützung, die einzelne Aufgaben für die Gutachtenerstellung übernimmt, aber nicht selbst vom Gericht beauftragt wurde. Juristisch gehört diese Person zum „verlängerten Arm“ des Sachverständigen. Der Haupt-Sachverständige muss die Arbeit der Hilfsperson selbst überprüfen und sich deren Ergebnisse zu eigen machen. Ein Befangenheitsantrag kann nicht direkt gegen Hilfspersonen gerichtet werden, da sie keine eigenständige Verantwortung im Verfahren tragen.

Beispiel: Ein Hauptsachverständiger beauftragt einen Professor als Helfer, der eine spezielle technische Frage prüft; die Verantwortung für das Ergebnis bleibt beim Hauptsachverständigen.


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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts unverzüglich durch ein höheres Gericht überprüfen lassen kann (§ 567 ZPO). Sie wird häufig genutzt, um Entscheidungen über Befangenheitsanträge gegen Sachverständige anzufechten. Die Beschwerde muss innerhalb kurzer Fristen nach der Entscheidung eingelegt werden und ermöglicht es, Fehler des untergeordneten Gerichts zu korrigieren.

Beispiel: Wird ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen abgelehnt, kann die betroffene Partei eine sofortige Beschwerde beim nächsthöheren Gericht einlegen, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.


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Neutralität und Unparteilichkeit (bei Sachverständigen)

Neutralität und Unparteilichkeit bedeuten, dass ein Sachverständiger im Gerichtsverfahren seine Einschätzung und sein Gutachten ohne Voreingenommenheit zugunsten oder zulasten einer Partei abgeben muss. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für seine Zulässigkeit (§ 406 ZPO). Die bloße fachliche Fehlerhaftigkeit oder Unzufriedenheit mit dem Gutachten rechtfertigt keine Annahme von Befangenheit. Nur bei konkreten Anzeichen für eine parteiische Haltung ist ein Befangenheitsantrag begründet.

Beispiel: Ein Sachverständiger darf seine Arbeit weder beeinflussen lassen durch persönliche Beziehungen noch durch finanzielle Interessen, sonst verliert er seine Neutralität. Wenn aber eine Partei mit dem Ergebnis unzufrieden ist, bedeutet das nicht automatisch Parteilichkeit.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 406 ZPO (Ablehnung von Sachverständigen): Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Nur der bestellte Sachverständige selbst kann abgelehnt werden, nicht dessen Hilfspersonen, sofern die Gesamtverantwortung bei ihm liegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend war, dass der Antrag gegen den Helfer Professor P unzulässig war, da dieser nur Hilfsperson des Haupt-Sachverständigen S war und keine eigenständige Sachverständigenrolle innehatte.
  • § 415 ZPO (Einholung und Verwendung von Gutachten im Prozess): Regelt die Einholung von Gutachten durch Sachverständige zu fachlichen Fragen im Zivilprozess und die Verantwortung des bestellten Sachverständigen für dessen Inhalt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Sachverständige S trägt die Verantwortung für das gesamte Gutachten, auch wenn er sich eines Helfers bedient; dies unterstreicht die Verantwortlichkeit und schließt die Ablehnung des Helfers aus.
  • Allgemeiner Grundsatz der Unparteilichkeit und Neutralität von Sachverständigen: Sachverständige müssen ihre Gutachten neutral und objektiv erstellen; bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten oder fachliche Kritik reichen nicht aus, um Befangenheit anzunehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte konnte trotz Kritik an der fachlichen Bewertung des Gutachtens keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorlegen, weshalb der Befangenheitsantrag unzulässig war.
  • § 567 ZPO (Sofortige Beschwerde): Ermöglicht die Überprüfung von Entscheidungen, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, insbesondere bei Ablehnung oder Nichtzulassung von Ablehnungsanträgen gegen Sachverständige. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte nutzte die sofortige Beschwerde, um die Entscheidung des Landgerichts zur Ablehnung des Befangenheitsantrags prüfen zu lassen, jedoch ohne Erfolg.
  • Kostenrechtliche Grundsätze bei Zivilverfahren (z.B. §§ 91, 92 ZPO): Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, einschließlich Gerichtskosten und gegnerischer Anwaltskosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Beklagte mit ihrer Beschwerde scheiterte, musste sie die anfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  • Haftung und Verantwortlichkeit von Hilfspersonen im Gerichtsverfahren: Hilfspersonen des Sachverständigen sind keine eigenständigen Sachverständige im Sinne der ZPO und ihre Handlungen sind dem bestellten Sachverständigen zuzurechnen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Professor P konnte nicht eigenständig wegen Befangenheit abgelehnt werden, da die Verantwortung für die Gutachtenarbeit allein bei Sachverständigem S lag.

Das vorliegende Urteil


KG – Az.: 21 W 23/25 – Beschluss vom 29.05.2025


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