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Verkehrsunfall – Verbringungskosten und UPE Aufschläge

Juristisches Urteil: Verkehrsunfall-Schadensersatz und die Prüfung von Lackierkosten

Bei Verkehrsunfällen entstehen oft nicht nur physische Schäden, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen um den angemessenen Schadensersatz. Ein zentrales Thema in solchen Fällen ist die genaue Bestimmung des Schadensumfangs und der damit verbundenen Kosten. Hierbei spielen Begriffe wie Verbringungskosten, UPE Aufschläge oder Lackierkosten eine entscheidende Rolle. Ebenso relevant sind Sachverständigengutachten, die den tatsächlichen Schaden bewerten und als Grundlage für die Schadensersatzforderungen dienen. Ein weiteres, oft diskutiertes Thema ist die fiktive Abrechnung, bei der Kosten, die nur bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen, dennoch geltend gemacht werden können. In der juristischen Bewertung solcher Fälle sind sowohl das Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch für die technischen Details von entscheidender Bedeutung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1C 249/18 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall über Schadensersatzansprüche entschieden und die Beklagte zur Zahlung von 336,77 € an den Kläger verurteilt.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall führt zu einem Rechtsstreit um Schadensersatz.
  2. Die Beklagte wird zur Zahlung von 336,77 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Kläger hat Anspruch auf Verbringungskosten und UPE Aufschläge.
  6. Diskussion über die Lackierkosten und die Erstellung eines Farbmusterblechs.
  7. Das Gericht bestätigt die Kosten für das Farbmusterblech, die bei der Lackiermethode anfallen.
  8. Das Gericht schätzt den Lackmaterialindex auf 120 %, wodurch ein Teil der Klage begründet und ein anderer Teil abgewiesen wird.

Das Urteil im Überblick: Verkehrsunfall und Schadensersatz

Im Zentrum des vorliegenden Falles steht ein Verkehrsunfall, der zu einem Rechtsstreit wegen Schadensersatz geführt hat. Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) hat in diesem Zusammenhang ein Endurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von 336,77 €, basierend auf den rechtlichen Grundlagen des § 823 BGB in Verbindung mit § 7 StVG. Die Beklagte, in ihrer Funktion als Haftpflichtversicherer, wurde zur Zahlung dieses Betrags verurteilt.

Die strittigen Punkte: Verbringungskosten und UPE Aufschläge

Verkehrsunfall - Verbringungskosten und UPE Aufschläge
(Symbolfoto: beton studio /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der genauen Bestimmung des Schadensumfangs und der damit verbundenen Kosten. Es gab einige strittige Punkte, insbesondere im Zusammenhang mit den Verbringungskosten und den UPE Aufschlägen. Diese Kosten wurden sowohl vom Amtsgericht Lindau als auch vom Landgericht Kempten in ihrer ständigen Rechtsprechung anerkannt und dem Kläger zugesprochen.

Lackierkosten und die Kontroverse um das Farbmusterblech

Ein weiterer strittiger Punkt betraf die Lackierkosten, insbesondere die Kosten für die Erstellung eines Farbmusterblechs. Die Beklagte argumentierte, dass aufgrund moderner Lackiermethoden die Erstellung eines solchen Blechs nicht mehr üblich sei. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Beweis dieser Behauptung der Beklagten oblag. Da die Beklagte den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten nicht bezahlt hatte, konnte sie diesen Beweis nicht erbringen. Das Vorhandensein eines detaillierten Sachverständigengutachtens auf der Seite des Klägers stärkte seine Position. Dieses Gutachten bestätigte, dass die Kosten für das Farbmusterblech grundsätzlich anfallen würden.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Auswirkungen

Ein weiteres rechtliches Problem war die Frage des Lackmaterialindex. Das Gericht musste entscheiden, welcher Prozentsatz angemessen war. Während die Klägerseite einen Index von 140 % vortrug, argumentierte die Beklagtenseite für einen Index von 100 %. Das Gericht entschied sich schließlich für einen Mittelwert von 120 %, was bedeutete, dass die Klage in Höhe von 28,60 € begründet war.

Das Gericht entschied auch über die Kosten des Rechtsstreits, die von der Beklagten zu tragen waren. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Kläger das Recht hat, den Betrag einzufordern, auch wenn die Beklagte in Berufung gehen sollte.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen. Es unterstreicht die Bedeutung von Sachverständigengutachten und die Notwendigkeit für beide Parteien, ihre Behauptungen gründlich zu untermauern.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass das Gericht den Schadensersatzanspruch des Klägers anerkannt hat und die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat. Es hebt auch die Bedeutung von Sachverständigengutachten in solchen Fällen hervor und zeigt, dass die Parteien ihre Behauptungen sorgfältig prüfen und beweisen müssen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind UPE Aufschläge und Verbringungskosten?

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind Begriffe, die häufig im Kontext von Kfz-Reparaturen und Unfallschäden auftreten. UPE-Aufschläge beziehen sich auf Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise (UPE) für Ersatzteile. Diese Aufschläge sind branchenüblich und können beispielsweise durch Lagerhaltungskosten oder den konkreten Beschaffungsaufwand für Ersatzteile begründet sein. Die Höhe der UPE-Aufschläge kann regional variieren und liegt in der Regel zwischen 10 und 20 %. Sie müssen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein und sich am Branchen- sowie Ortsüblichen ausrichten. In der Regel werden UPE-Aufschläge von einem Kfz-Gutachter in seinem Gutachten berücksichtigt, wenn dieser Aufschlag regional anfällt.

Verbringungskosten sind Kosten, die für den Transport eines Fahrzeugs von der Reparaturwerkstatt zur Lackiererei oder zu einer anderen Werkstatt entstehen. Diese Kosten können auch die Vermessung des Fahrwerks umfassen, wenn die Reparaturwerkstatt diese nicht selbst durchführen kann. Die Höhe der Verbringungskosten kann variieren, ein typischer Kostenrahmen liegt jedoch zwischen 50 und 200 Euro. Diese Kosten sind in der Regel erstattungsfähig, sowohl bei konkreter als auch bei fiktiver Abrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass es bei der Schadensregulierung häufig zu unberechtigten Kürzungen der Verbringungskosten durch die Versicherung kommt.

Es ist wichtig zu beachten, dass sowohl UPE-Aufschläge als auch Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen sind, wie mehrere Gerichtsurteile bestätigen.

Was ist eine fiktive Abrechnung?

Die fiktive Abrechnung ist ein Begriff aus dem Schadensrecht und bezieht sich auf die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigengutachtens geltend zu machen, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde. Dies ist insbesondere im Kontext von Kfz-Unfallschäden relevant.

Bei einer fiktiven Abrechnung erhält der Geschädigte den Betrag, der für die Reparatur anfallen würde, muss die Reparatur aber nicht tatsächlich durchführen lassen. Dies gibt dem Geschädigten die Flexibilität, selbst zu entscheiden, ob und wie er den Schaden beheben möchte. Er könnte beispielsweise entscheiden, das Fahrzeug in seinem beschädigten Zustand zu verkaufen oder die Reparatur selbst durchzuführen.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei einer fiktiven Abrechnung alle Kosten berücksichtigt werden sollten, die bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden. Dazu gehören neben den reinen Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Diese Kosten sind in der Regel erstattungsfähig und sollten in einem Kostenvoranschlag oder Gutachten berücksichtigt werden.

Die fiktive Abrechnung bietet dem Geschädigten also eine gewisse finanzielle Flexibilität, bringt aber auch eine Reihe von Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich. So muss der Geschädigte beispielsweise sicherstellen, dass der Kostenvoranschlag oder das Gutachten korrekt und vollständig ist und alle relevanten Kosten berücksichtigt. Zudem muss er in der Lage sein, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Schädiger durchzusetzen.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Lindau (Bodensee)-  Az.: 1C 249/18

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Lindau (Bodensee) im schriftlichen Verfahren folgendes Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 336,77 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem je­weiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2018 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.1 C 249/18 – Seite 2

Tatbestand

(Von der Absetzung des Tatbestands wird gern. § 495 a ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 336,77 € gem. § 823 BGB in Verbindung mit § 7 StVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die geltend gemachten Beträge waren mit Ausnahme eines Betrags von 28,60 € hinsichtlich des Lackmaterialindex gerechtfertigt. 1. Dem Kläger stehen 140 € Verbringungskosten sowie UPE Aufschläge in Höhe von 62,71 € zu. Sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE Aufschläge werden sowohl vom Amtsgericht Lindau als auch vom Landgericht Kempten in ständiger Rechtsprechung zugesprochen.

2. Hinsichtlich der Lackierkosten ist die Klage in Höhe von 134,06 € begründet. Soweit die Be­klagte vorträgt, dass die Erstellung eines Farbmusterblechs auf Grund moderner Lackiermethoden nicht mehr üblich ist, ist festzustellen, dass der Nachweis dieser Unüblichkeit der Beklagten obliegt. Nachdem die Beklagte den Kostenvorschuss hinsichtlich des Sach­verständigengutachtens nicht eingezahlt hat, kann der Beweis der Unüblichkeit nicht geführt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass grundsätzlich der Schadensumfang durch die Klägerseite nachzuweisen ist. Sofern jedoch wie im vorliegenden Fall auf Klägerseite ein detailliertes Sachverständigengutachten mit konkreten Berechnungen vorliegt, wäre für die pauschal in den Raum gestellte Behauptung der Beklagtenseite, die Erstellung eines Farbmusterblechs sei nicht mehr notwendig, diese auch beweispflichtig. Nachdem dieser Beweis nicht geführt wurde, war die Klage insoweit begründet. Besonders hervorzuheben ist, dass auch in der Stellungnahme der Firma vom 01.08.2018, welche durch die Beklagte vorgelegt wurde, festgestellt ist: Die Kosten für Farbmusterblech / Mischanlage fallen bei der Lackiermethode gegebenenfalls nur bei Durchführung der Reparatur an. So­mit hat sowohl der Gutachter der Beklagtenseite, als auch der Gutachter der Klägerseiter bestätigt, dass diese Kosten grundsätzlich anfallen. Der Umstand, dass die Kosten nur bei tatsächlich erfolgter Reparatur anfallen, gilt selbstverständlich für sämtliche Positionen des klägerischen Gutachtens. Das Wesen einer fiktiven Abrechnung ist, dass Kosten, die nur bei einer Reparatur anfallen, fiktiv abgerechnet werden können.

Hinsichtlich der Frage des Lackmaterialindex wurde durch das Gericht eine Schätzung gemäß § 287 ZPO vorgenommen. Die Klägerseite trägt einen Lackmaterialindex von 140 %, d.h. von 57,21 €, die Beklagtenseite einen solchen von 100 % vor. Sinn und Zweck des § 287 ZPO ist bei solchen Bagatellbeträgen nicht auf die Auskünfte eines Sachverständi­gengutachtens zurückgreifen zu müssen, sondern es kann ggf. eine Schätzung durch das Gericht vorgenommen werden. Das Gericht hielt einen Lackmaterialindex von 120 % für angemessen, sodass die Klage insoweit in Höhe von 28,60 € begründet und in eben die­sem Betrag abzuweisen war.

Kosten gem. § 92 II ZPO.

Vollstreckbarkeit gern. § 709, 713 ZPO.

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