Skip to content

Digitale Türspione in der WEG: Schutz der Privatsphäre und Rechte der Nachbarn

Wohnungseigentümer in Hannover genehmigten per Mehrheitsbeschluss digitale Türspione in der WEG, um das individuelle Sicherheitsbedürfnis hinter der eigenen Wohnungstür zu stärken. Die Technik im Sondereigentum erzeugt jedoch einen permanenten Anschein einer Überwachung im Flur, ohne dass verbindliche Regeln zur Vermeidung von Überwachungsdruck existieren.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 480 C 6084/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Hannover
  • Datum: 17.12.2025
  • Aktenzeichen: 480 C 6084/25
  • Verfahren: Klage gegen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht

Eigentümerversammlung darf Einbau digitaler Türspione ohne wirksame Kontrollen zum Schutz der Privatsphäre nicht erlauben.

  • Digitale Türspione erzeugen den Anschein einer Überwachung und verletzen das Persönlichkeitsrecht.
  • Gemeinschaft muss Gerätetypen genau festlegen und Kontrollen für die Hausverwaltung ermöglichen.
  • Ohne Kontrollrechte in Privatwohnungen bleibt die Einhaltung technischer Verbote nicht nachprüfbar.
  • Urteile zu Kameras im Gemeinschaftseigentum gelten nicht für private Türspione.
  • Der bloße Verweis auf Eigenverantwortung der Eigentümer reicht für ordnungsgemäße Verwaltung nicht aus.

Dürfen Wohnungseigentümer digitale Türspione in der WEG installieren?

Der technische Fortschritt macht auch vor Wohnungstüren nicht halt. Wo früher eine kleine Glaslinse den Blick nach draußen ermöglichte, bieten heute hochauflösende Kameras mit Displays – sogenannte digitale Türspione – deutlich mehr Komfort. Doch genau dieser Komfort sorgt in Mehrfamilienhäusern regelmäßig für erbitterten Streit.

Ein verunsicherter Bewohner blickt im schmalen Flur auf eine glänzende Kameralinse in einer dunklen Holztür.
In Wohnungseigentümergemeinschaften sind digitale Türspione unzulässig, wenn wirksame Kontrollmöglichkeiten gegen eine Videoüberwachung des Flurs fehlen. | Symbolbild: KI

Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Hannover (Urteil vom 17.12.2025, Az. 480 C 6084/25) zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen dem Sicherheitsbedürfnis einzelner Bewohner und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Nachbarn ist. Das Gericht musste klären, ob ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der den Einbau solcher Geräte unter Auflagen erlaubte, rechtens war. Das Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Hausverwaltungen, die auf die bloße Eigenverantwortung der Bewohner setzen.

Der Streit um den digitalen Blick in den Flur

Auslöser des Rechtsstreits war eine Eigentümerversammlung am 3. Juni 2025 in einer Wohnanlage in Hannover. Unter Tagesordnungspunkt 10 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft einen weitgehenden Beschluss. Dieser erlaubte jedem Sondereigentümer, auf eigene Kosten einen digitalen Türspion an seiner Wohnungseingangstür zu installieren.

Die Gemeinschaft war sich der Sensibilität des Themas durchaus bewusst und formulierte diverse Einschränkungen, um den Einbau von digitalen Türspionen rechtssicher zu gestalten. Die Bedingungen lauteten:

  • Eine Speicherfunktion muss technisch ausgeschlossen sein.
  • Eine Bildübertragung darf nur nach Betätigung der Klingel erfolgen.
  • Das Bild darf maximal für eine Minute zu sehen sein.
  • Eine Signalübertragung an andere Medien, insbesondere Mobiltelefone, ist verboten.
  • Der Erfassungsbereich darf nur dem eines normalen Türspions entsprechen.

Zwei Eigentümer hatten bereits vor der Beschlussfassung solche Geräte installiert. Doch nicht alle Bewohner waren mit dieser Regelung einverstanden. Mehrere Miteigentümer fühlten sich durch die neuen Geräte beobachtet. Sie reichten Klage ein.

Ihre Sorge: Die Geräte seien von außen kaum von permanent laufenden Überwachungskameras zu unterscheiden. Zudem legten die besorgten Nachbarn eine Fotodokumentation vor, die beweisen sollte, dass die Kameras weit mehr als nur den direkten Bereich vor der Tür zeigten – nämlich auch den Flur, das Treppenhaus und Teile des Außenbereichs.

Welche Rechte stehen bei Kameras im Treppenhaus auf dem Spiel?

Bevor das Gericht in die Detailprüfung einstieg, musste es die grundsätzliche Rechtslage bewerten. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) prallen hier zwei Rechtsgüter aufeinander: Das Eigentumsrecht des Einzelnen an seiner Wohnung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Bewohner und Besucher.

Der Anschein einer Überwachung im Flur

Juristisch ist nicht nur die tatsächliche Aufnahme von Bildern relevant. Die Rechtsprechung erkennt an, dass bereits der sogenannte Überwachungsdruck eine Verletzung der Rechte darstellen kann. Wenn ein Nachbar oder Besucher nicht sicher sein kann, ob er gerade gefilmt wird oder nicht, entsteht ein Anpassungsdruck. Man verhält sich anders, unfreier.

Die klagenden Parteien argumentierten genau mit diesem Punkt. Da die digitalen Türspione wie Kameras aussahen, erzeugten sie bei jedem Vorbeigehen das unangenehme Gefühl der Kontrolle. Dieser Anschein einer Überwachung wiege umso schwerer, als die Geräte technisch in der Lage wären, dauerhaft zu senden oder zu speichern, und niemand dies von außen überprüfen könne.

War der Beschluss der Gemeinschaft ausreichend?

Die beklagte Gemeinschaft und ihre Verwaltung verteidigten den Beschluss vehement. Sie beriefen sich auf die Autonomie der Eigentümerversammlung. Ihrer Ansicht nach stellten die formulierten Auflagen – wie das Verbot der Speicherung und die Zeitbegrenzung – eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnanlage dar.

Man vertraute auf die Ehrlichkeit und die technische Disziplin der einzelnen Sondereigentümer. Wer gegen die Regeln verstoße, so die Logik der Verwaltung, müsse sich dafür verantworten, aber der Beschluss als solcher sei durch die Auflagen „entschärft“.

Das Argument mit dem Bundesgerichtshof

Zur Stützung ihrer These zog die Verwaltung einen prominenten Präzedenzfall heran: Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. April 2011 (Az. V ZR 210/10). In diesem Fall hatte der BGH unter bestimmten Voraussetzungen eine Videoüberwachung in einer WEG gebilligt. Die Gemeinschaft argumentierte, dass sie sich an dieser „leitenden Orientierung“ ausgerichtet habe.

Warum erklärte das Gericht den Beschluss für ungültig?

Das Amtsgericht Hannover folgte der Argumentation der Gemeinschaft nicht. Es erklärte den Beschluss für ungültig. Die Begründung des Gerichts ist eine detaillierte Abrechnung mit dem Konzept der „unkontrollierten Eigenverantwortung“ bei Überwachungstechnik.

Das Problem der fehlenden Kontrolle

Der Kernpunkt der richterlichen Kritik lag nicht in den formulierten Verboten (keine Speicherung, keine Handy-Übertragung), sondern in deren Durchsetzbarkeit. Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss keinerlei wirksame Kontrollmechanismen für Kameras vorsah.

Das Dilemma: Die Technik wird im sogenannten Sondereigentum installiert – also innerhalb der privaten Wohnung oder an deren Tür. Weder die Verwaltung noch die anderen Eigentümer haben rechtlichen oder tatsächlichen Zugriff auf diese Bereiche, um zu prüfen, ob die Auflagen eingehalten werden.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Es sei unklar, welche Geräte konkret zugelassen seien, es gebe keine Pflicht zu technischen Nachweisen oder Prüfungen und keine Möglichkeit für Verwaltung oder Gemeinschaft, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen, da die komplette technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums verbleibe.“

Ohne Kontrollmöglichkeit sind Auflagen wie „keine Speicherung“ das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Es besteht keine Gewähr, dass ein technisch versierter Eigentümer das Gerät nicht doch so manipuliert, dass es dauerhaft aufzeichnet oder Bilder aufs Smartphone sendet.

Warum der BGH-Fall hier nicht passt

Das Amtsgericht wies zudem den Verweis auf das BGH-Urteil von 2011 (V ZR 210/10) deutlich zurück. Der entscheidende Unterschied lag in der Zuständigkeit. Im BGH-Fall ging es um eine Kamera, die von der Gemeinschaft installiert wurde und sich im Gemeinschaftseigentum befand.

Bei einer Gemeinschaftskamera hat die Verwaltung die Hoheit über die Technik. Sie kann sicherstellen, dass nichts gespeichert wird. Im vorliegenden Fall in Hannover lag die Technik jedoch vollständig in der Hand des einzelnen Wohnungseigentümers. Manipulationen sind im privaten Bereich kaum nachweisbar. Das Gericht betonte, dass die Situationen daher nicht vergleichbar seien.

Verletzung der Privatsphäre durch bloßen Anschein

Zusätzlich bestätigte das Gericht die Sorge der Kläger bezüglich des Überwachungsdrucks. Digitale Türspione sind aufgrund ihrer Bauart oft nicht auf den ersten Blick als harmlose Optik zu erkennen. Sie wirken wie Webcams oder Überwachungskameras.

Dieser Anschein genügt laut Urteil für einen Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn. Da der Beschluss keine konkreten Gerätetypen vorschrieb, die optisch unauffällig wären, öffnete er Tür und Tor für eine „heimliche Überwachung“ oder zumindest die begründete Furcht davor.

Das Gericht fasste die Problematik prägnant zusammen:

„Mangels Kontrolle bestehe daher keine Gewähr dafür, dass Speicher‑ oder Fernübertragungsverbote tatsächlich beachtet würden. Deshalb verletze der Beschluss die Rechtsposition der übrigen Eigentümer und sei nicht mehr als ordnungsgemäße Verwaltung anzusehen.“

Wie müssen Eigentümergemeinschaften nun handeln?

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis in Eigentümergemeinschaften. Es macht deutlich, dass gut gemeinte Verhaltensregeln in einem Beschluss nicht ausreichen, wenn die Technik Missbrauch ermöglicht und dieser nicht kontrolliert werden kann.

Kontrolle von Kameras im Sondereigentum ist Pflicht

Will eine WEG den Einbau solcher Geräte gestatten, muss sie sicherstellen, dass die Technik manipulationssicher ist oder einer externen Kontrolle unterliegt. Das bloße Vertrauen auf das Wort des Nachbarn genügt im Datenschutzrecht nicht.

Erforderlich wären theoretisch:

  • Festlegung auf zertifizierte Gerätetypen, die technisch keine Speicherung zulassen.
  • Einbaunachweise durch Fachfirmen.
  • Eventuell Prüfrechte der Verwaltung (wobei dies am Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung scheitern könnte).

Da diese technischen Spezifikationen für Türspione und Kontrollrechte im Beschluss der Hannoveraner Gemeinschaft fehlten, war er aufzuheben.

Kosten und Vollstreckung

Die unterlegene Gemeinschaft muss nun die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Kläger ihre Kostenansprüche gegen die Gemeinschaft sofort geltend machen können, sofern keine Sicherheitsleistung erbracht wird (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Für Hausverwaltungen und Beiräte bedeutet dies: Bevor über den Einsatz moderner Überwachungstechnik abgestimmt wird, muss zwingend geprüft werden, ob die Durchsetzbarkeit von Verhaltensregeln im Beschluss technisch und rechtlich überhaupt möglich ist. Andernfalls droht bei der nächsten Anfechtungsklage das Aus vor Gericht.

Streit um digitale Türspione oder Kameras? Handeln Sie jetzt

Egal ob digitaler Türspion oder klassische Kameraüberwachung – technische Neuerungen führen in der Wohnungseigentümergemeinschaft oft zu rechtlichen Konflikten. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Wirksamkeit von Beschlüssen und stellen sicher, dass Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gewahrt bleibt. Wir unterstützen Sie dabei, unzulässige Überwachungsmaßnahmen rechtssicher zu unterbinden oder rechtmäßige Lösungen für die Gemeinschaft zu finden.

» Jetzt Kontakt aufnehmen und Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Was viele unterschätzen: Solche Verfahren sind fast nie bloße Streitigkeiten um Technik, sondern markieren meist das Ende eines funktionierenden Nachbarschaftsfriedens. Sobald die erste Linse im Flur auftaucht, ist das Vertrauen irreparabel zerstört. Ich erlebe oft, dass Nachbarn nach solchen Urteilen erst recht anfangen, sich gegenseitig mit Handyfotos und Protokollen zu belauern.

Die praktische Falle liegt jedoch in der Hardware, da es kaum marktgängige Geräte ohne versteckte Speicher- oder Cloud-Funktionen gibt. Ein bloßes Versprechen des Nachbarn schützt die Hausverwaltung im Ernstfall nicht vor Haftungsansprüchen unbeteiligter Dritter. Ohne ein fälschungssicheres Siegel direkt am Gerät bleibt jede Genehmigung für die WEG ein juristisches Himmelfahrtskommando.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich eine Ring-Doorbell nutzen, wenn die WEG Videoaufzeichnungen verboten hat?

Nein, in der Regel ist die Nutzung trotz eines bloßen Versprechens unzulässig. Da Sie die Einstellungen zur Cloud-Speicherung jederzeit privat per App ändern können, fehlt der WEG die technische Kontrollmöglichkeit. Ein reines Verbot in der Hausordnung genügt daher laut aktueller Rechtsprechung nicht, um den Überwachungsdruck zu beseitigen.

Das Gerät liegt in Ihrem Sondereigentum und unterliegt damit allein Ihrem Zugriff. Gerichte argumentieren hier mit der rechtlichen Mechanik des sogenannten Überwachungsdrucks. Ohne eine externe, manipulationssichere Kontrollmöglichkeit bleibt die Sorge der Nachbarn bestehen. Screenshots Ihrer App-Einstellungen reichen als Beweis nicht aus. Diese sind lediglich Momentaufnahmen ohne dauerhafte Sicherheit. Ohne physische Hardware-Sperre ist die Auflage, nicht zu speichern, rechtlich fast wertlos.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Modell eine physische Modifikation zur Deaktivierung der Speicherfunktion bietet. Nutzen Sie alternativ zertifizierte Offline-Modelle ohne Cloud-Anbindung.


zurück

Genügt ein schriftliches Aufzeichnungsverbot für die legale Nutzung digitaler Türspione?

Nein, ein schriftliches Aufzeichnungsverbot in der Hausordnung oder durch einen Beschluss reicht rechtlich nicht aus. Das Amtsgericht Hannover stellte klar, dass bloße Verhaltensregeln wertlos sind. Ermöglicht die Technik theoretisch Missbrauch, hilft ein schriftliches Verbot nicht. Es schützt nicht vor dem empfundenen Überwachungsdruck der Nachbarn.

Im Datenschutzrecht genügt das bloße Vertrauen auf das Wort des Nachbarn nicht. Das Gericht lehnt das Konzept der unkontrollierten Eigenverantwortung ab. Schriftliche Verbote verhindern keine technische Manipulation im privaten Bereich. Rechtskonform ist nur Technik, die Missbrauch konstruktionsbedingt sicher ausschließt. Die bloße Möglichkeit eines Verstoßes macht die Installation bereits illegal. Eine Hausordnung heilt diesen technischen Mangel nicht. Geräte mit Speicherfunktion verletzen das Persönlichkeitsrecht dauerhaft.

Unser Tipp: Streichen Sie Passagen in Beschlussentwürfen, die auf bloße Selbstverpflichtungen setzen. Fordern Sie stattdessen zwingend Hardware ohne integrierte Speicherfunktion oder Internetanbindung.


zurück

Kann ein Nachbar den Abbau verlangen, wenn die Kamera nur eine Überwachung vortäuscht?

Ja, Sie können den Abbau einer Kamera verlangen, selbst wenn diese lediglich eine Überwachung vortäuscht. Juristisch gesehen verletzt bereits der optische Anschein einer Funktionsfähigkeit Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Es entsteht ein unzumutbarer Überwachungsdruck. Dieser Druck zwingt Sie zur Anpassung Ihres Verhaltens auf dem eigenen Grundstück.

Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Bilder aufgezeichnet werden. Entscheidend ist die Einschüchterungswirkung auf Dritte. Da Sie als Nachbar von außen nicht prüfen können, ob das Gerät aktiv ist, greift das Attrappen-Problem. Dieser Anschein genügt laut Urteil für einen Eingriff in die Privatsphäre der Nachbarn. Ohne objektive Anhaltspunkte für eine Deaktivierung bleibt der Rechtsverstoß bestehen. Ein bloßes Lippenbekenntnis des Besitzers reicht rechtlich nicht aus.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie das Gerät fotografisch aus Ihrer Perspektive. Beweisen Sie so, dass die Kamera von außen nicht von einer funktionierenden Kamera zu unterscheiden ist.


zurück

Welche technischen Nachweise muss ein Eigentümer beim Einbau digitaler Türspione vorlegen?

Sie müssen belegen, dass das Gerät technisch keine dauerhafte Speicherung oder Bildübertragung zulässt. Ein bloßes Versprechen Ihrerseits reicht der Hausverwaltung rechtlich nicht aus. Das Gericht fordert manipulationssichere Technik, die baulich bedingt keine Aufzeichnung ermöglicht. Nur so wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner gewahrt.

Der Nachweis erfolgt primär durch das technische Datenblatt des Herstellers. Dieses muss explizit das Fehlen von SD-Kartenslots und WLAN-Modulen bestätigen. Ohne diese Funkmodule ist eine Signalübertragung auf Smartphones technisch ausgeschlossen. Fachkreise nennen dies „reine Live-View-Modelle“ ohne Cloud-Anbindung. Fehlt dieser Nachweis, darf die WEG den Einbau wegen unzulässiger Überwachung des Gemeinschaftseigentums untersagen. Zusätzlich verlangen Verwaltungen oft eine Bestätigung über den fachgerechten Einbau. Dies erschwert nachträgliche Manipulationen an der Hardware erheblich.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datenblatt vor dem Kauf auf das Zertifikat „Keine Speicherung“. Reichen Sie dieses direkt mit dem Modernisierungsantrag bei Ihrer Hausverwaltung ein.


zurück

Ist ein Mehrheitsbeschluss zu Türspionen ohne technische Kontrollrechte für Miteigentümer gültig?

Nein. Ein Mehrheitsbeschluss zur Installation digitaler Türspione ist ohne konkrete technische Kontrollrechte für die übrigen Eigentümer voraussichtlich ungültig. Die Eigentümerversammlung darf nicht über die Persönlichkeitsrechte der Minderheit verfügen. Dies gilt, wenn der Datenschutz durch fehlende Geräteauflagen oder Speicherverbote nicht überprüfbar bleibt.

Solche Beschlüsse widersprechen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Landgericht Hannover hob einen solchen Beschluss bereits auf. Die Richter bemängelten die fehlende Bestimmtheit der Vorgaben. Ohne eine Liste zugelassener Geräte und Speicherverbote ist die Überwachung nicht kontrollierbar. Ein solcher Beschluss verletzt die Rechtsposition der Eigentümer dauerhaft. Die Mehrheitsmacht endet dort, wo Grundrechte ohne wirksame Schutzmechanismen beschnitten werden.

Unser Tipp: Reichen Sie binnen eines Monats Anfechtungsklage ein. Prüfen Sie, ob das Protokoll explizite technische Kontrollmechanismen oder detaillierte Gerätelisten enthält.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Hannover – Az.: 480 C 6084/25 – Urteil vom 17.12.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.