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Übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien – Kostenentscheidung

Die Komplexität von Datenauskunftsansprüchen: Eine vertiefende Analyse des Falles LG Köln – Az.: 26 O 25/18

In der sich ständig wandelnden digitalen Landschaft stellt der Fall LG Köln – Az.: 26 O 25/18 einen bemerkenswerten Präzedenzfall dar, der tief in die Frage der Datenauskunftsrechte eintaucht und den komplexen Tanz zwischen Kläger, Beklagtem und Gerichtssystem beleuchtet. Der Fall beschäftigt sich mit der Klage einer Person gegen eine Firma und dreht sich um das Recht auf vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Die Klägerin forderte Auskunft über alle bei der Beklagten über sie gespeicherten Daten, deren Herkunft sowie Informationen über alle Empfänger dieser Daten.

Direkt zum Urteil Az: 26 O 25/18 springen.

Der Verlauf des Rechtsstreits

Der Rechtsstreit führte die Klägerin und die Beklagte durch mehrere Stadien der juristischen Auseinandersetzung. Anfangs bestand die Klage aus drei Hauptforderungen: Der Klägerin sollte vollständige Datenauskunft gewährt, die Richtigkeit der Auskunft durch eine Versicherung an Eides statt bestätigt und festgestellt werden, dass die Beklagte ab einem bestimmten Datum keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin hat. Die Beklagte wies die Forderungen zurück und beantragte die Abweisung der Klage.

Teilurteil und Berufung: Der lange Weg zur Entscheidung

Mit einem Teilurteil vom 18.03.2019 wurden zwei der drei Anträge abgewiesen, während die Entscheidung über den dritten Antrag ausgesetzt wurde. Diese vorläufige Entscheidung führte zu einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln. Hier wurde festgestellt, dass die Berufung hinsichtlich des ersten Antrags erledigt und die Berufung gegen den dritten Antrag abgewiesen wurde.

Kostenentscheidung: Die Verteilung der Verantwortung

Die letzte Phase des Rechtsstreits drehte sich um die Kostenentscheidung. Es wurde bestimmt, dass die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. Dies wurde auf der Grundlage des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien und gemäß billigem Ermessen entschieden.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 26 O 25/18 – Urteil vom 04.01.2021

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 2 in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist noch über die Kosten zu entscheiden.

Die Klägerin hat von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangt und einen Feststellungsanspruch geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf das Teilurteil vom 18.03.2019.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person der Klägerin gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, ebenso Auskunft über die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben wurden und den Zweck der Speicherung;

2. die Beklagte entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu verurteilen;

3. festzustellen, dass die Beklagte entgegen ihrem Forderungsschreiben Anlage K8 keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin ab dem 28.12.2017 hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat mit Teilurteil vom 18.03.2019 die Klage bezüglich der Anträge 1. und 3. abgewiesen; eine Entscheidung über den Klageantrag Ziffer 2 wurde nicht getroffen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 23.10.2020 (20 U 57/19) festgestellt, dass die Berufung hinsichtlich des Klage- und Berufungsantrages Ziffer 1. erledigt ist und die Berufung betreffend den Klage- und Berufungsantrag Ziffer 3 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Nunmehr hatte die Kammer noch über den Klageantrag Ziffer 2 zu entscheiden, den die Parteien mittlerweile (ebenfalls) übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kosten des Rechtsstreits (1. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des einzig noch nicht entschiedenen Klageantrages Ziffer 2. kann die Kammer über die Kosten (betreffend das Teilurteil vom 18.03.2019 und das weitere Verfahren) durch Urteil im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 3 ZPO) entscheiden.

Dabei entspricht die tenorierte Kostenfolge dem Obsiegen/Unterliegenanteil der Parteien und damit billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Der Klageantrag Ziffer 2 hat neben dem Klageantrag Ziffer 1 keinen eigenen Wert.

Streitwert:

Klageantrag Ziffer 1:      5.000,00 EUR

Klageantrag Ziffer 3:      9.660,00 EUR (42 x 230,00 EUR)

Gesamt:             14.660,00 EUR

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