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Verkehrsunfall – Schadenregulierung bei Vorschäden

Verkehrsunfall: Klage abgewiesen aufgrund unklarer Schadensabgrenzung bei Vorschäden

Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der geltend gemachte Schaden ausschließlich auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es war nicht möglich, den aktuellen Schaden eindeutig von Vorschäden, die aus einem früheren Unfall herrührten, zu trennen. Zudem wurden Zweifel an der Vollständigkeit der Reparaturen der Vorschäden vor dem zweiten Unfall geäußert. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 404/11 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Klage wurde abgewiesen.
  2. Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Schäden ausschließlich auf das neueste Unfallereignis zurückzuführen sind.
  3. Vorschäden am Fahrzeug des Klägers erschwerten die eindeutige Zuordnung der Schadensursache.
  4. Das Gericht stellte fest, dass keine klare Abgrenzung der Schäden möglich ist.
  5. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  7. Es besteht keine Schadensersatzpflicht für die Kosten des vom Kläger beauftragten Gutachtens.
  8. Zweifel an der Vollständigkeit der Reparatur der Vorschäden vor dem zweiten Unfall wurden erhoben.

Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall können Vorschäden eine wichtige Rolle spielen. Vorschäden sind bereits vorhandene Schäden am Fahrzeug, die nicht im Zusammenhang mit dem aktuellen Unfall stehen. Diese können die Schadensregulierung erschweren, da sie den Wert des Fahrzeugs beeinflussen und möglicherweise zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führen können.

Einige der häufigsten Streitpunkte bei der Schadensregulierung mit Vorschäden sind die Bewertung des Fahrzeugs, die Eignung des Gutachtens, die Sichtbarkeit des Vorschadens, die Regulierung des Schadens und die Entschädigung bei nicht reparierten Vorschäden. Es ist wichtig, einen unabhängigen Kfz-Gutachter hinzuzuziehen, um den Schaden am Fahrzeug korrekt zu bewerten und sicherzustellen, dass alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden.

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Im Zentrum eines juristischen Streits am Landgericht Duisburg stand ein Verkehrsunfall, der sich am 08. April 2010 ereignete und bei dem ein BMW beschädigt wurde. Der Eigentümer des BMW, der als Kläger auftrat, sah sich mit einer komplexen Situation konfrontiert, als sein Fahrzeug später, am 21. September 2010, in einen weiteren Unfall verwickelt war. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, die auf die zweite Kollision zurückzuführen waren, doch die Angelegenheit war durch Vorschäden am Fahrzeug verkompliziert, die aus dem ersten Unfall stammten.

Die Vorgeschichte des Falles

Nach dem ersten Unfall im April 2010 erstellte ein Sachverständiger ein Gutachten, das Reparaturkosten von 1.819,65 € netto auswies. Diese Kosten bezogen sich auf den Austausch mehrerer Fahrzeugteile, darunter die Seitenwand vorne rechts und der Stoßfänger. Eine Reparaturwerkstatt führte anschließend Reparaturen durch, die mit einer Rechnung über 1.134,07 € dokumentiert wurden. Als der BMW im September desselben Jahres in den zweiten Unfall verwickelt wurde, erstellte ein anderer Sachverständiger ein neues Gutachten, welches deutlich höhere Reparaturkosten von 5.572,28 € netto vorsah. Diese Diskrepanz in den Gutachten und die Frage, inwiefern Vorschäden die Schadensregulierung beeinflussten, bildeten den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung.

Rechtliche Herausforderungen und Klärung

Der Kläger behauptete, dass die Vorschäden aus dem ersten Unfall vollständig repariert worden seien, bevor der zweite Unfall stattfand. Diese Behauptung stand jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen eines von der Versicherung des Beklagten beauftragten Sachverständigen. Dieser kam zu dem Schluss, dass die tatsächlichen Reparaturkosten für die durch den zweiten Unfall entstandenen Schäden deutlich unter den vom Kläger geforderten Kosten lägen und dass bei der Reparatur auch nicht unfallbedingte Schäden behoben worden seien.

Die Entscheidung des Landgerichts Duisburg

Das Gericht wies die Klage ab, begründet durch die Unfähigkeit des Klägers, schlüssig nachzuweisen, dass die geltend gemachten Schäden ausschließlich auf den zweiten Unfall zurückzuführen waren. Es wurde festgestellt, dass eine klare Trennung zwischen Vorschäden und den durch den letzten Unfall entstandenen Schäden nicht möglich war. Darüber hinaus kritisierte das Gericht, dass der Kläger in seinem Gutachten zum zweiten Unfall wesentliche Vorschäden nicht angegeben hatte, was zu einem fehlerhaften Ergebnis des Gutachtens führte.

Schlüsselaspekte für die Schadensregulierung bei Vorschäden

Dieser Fall unterstreicht die Komplexität der Schadensregulierung bei Fahrzeugen mit Vorschäden. Das Urteil verdeutlicht, wie entscheidend eine vollständige und transparente Dokumentation der Schadensgeschichte eines Fahrzeugs ist. Die Richter machten deutlich, dass bei der Regulierung von Schäden, die auf einen Verkehrsunfall folgen, alle vorherigen Schäden und Reparaturen offengelegt werden müssen, um eine faire und gerechte Entscheidung zu ermöglichen.

Fazit: Das Landgericht Duisburg betonte mit seinem Urteil die Bedeutung einer genauen Abgrenzung von Unfallschäden gegenüber bereits bestehenden Vorschäden. Die Entscheidung zeigt auf, dass im Schadensfall eine lückenlose Dokumentation und transparente Kommunikation essenziell sind, um berechtigte Ansprüche geltend machen zu können.


Das vorliegende Urteil

LG Duisburg – Az.: 1 O 404/11 – Urteil vom 04.12.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger war Halter und Eigentümer des Fahrzeugs BMW mit dem amtl. Kennzeichen …. Das Fahrzeug war am 08.04.2010 in einen Unfall verwickelt. Am 14.05.2010 erstellte der Sachverständige S. ein Gutachten, in dem er zu Reparaturkosten in Höhe von 1.819,65 € netto gelangte. Nach diesem Gutachten mussten u.a. die Seitenwand vorne rechts, die Verkleidung des Stoßfängers vorne, der Scheinwerfer rechts komplett und der Nebelscheinwerfer rechts ausgetauscht werden. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten war nach dem Gutachten auch der Ab- und Anbau der Stoßstange vorne und des Reifens vorne rechts erforderlich. Eine auf den 16.08.2010 ausgestellte Rechnung der Reparaturwerkstatt C. enthielt die Kosten für eine Stoßstange vorne, einen Kotflügel, Lackierarbeiten sowie Ab- und Anbau der Stoßstange und des Kotflügels mit einer Gesamtsumme von 1.134,07 €.

Am 21.09.2010 meldete sich der Beklagte zu 1. gegen 23:20 Uhr bei der Polizei und erklärte, dass er mit seinem Fahrzeug VW mit dem amtl. Kennzeichen … auf der … Straße in D. auf Höhe des Hauses Nr. 26 gegen das entgegen der Fahrtrichtung abgestellte Fahrzeug des Klägers geprallt sei. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.

Der Kläger ließ am 22.09.2010 ein Gutachten durch den Sachverständigen J. bei dem Kfz-Gutachten-Service erstellen und gab als reparierten Vorschaden den Stoßfänger vorne an. Der Sachverständige gelangte zu Reparaturkosten in Höhe von 5.572,28 € netto und beschrieb als durch den Unfall beschädigte Fahrzeugteile den Stoßfänger vorne, den Scheinwerfer vorne rechts, den Schlossträger vorne, den Kotflügel vorne rechts, die Achsaufhängung vorne rechts, den Reifen und die Felge vorne rechts, die Tür vorne rechts, die Tür hinten rechts, den Schweller rechts und Anbauteile. Seine Tätigkeit stellte der Sachverständige am gleichen Tag mit 769,76 € brutto in Rechnung.

Im Rahmen der sich daran anschließenden außergerichtlichen Korrespondenz zwischen dem ursprünglichen Klägervertreter und der Beklagten zu 2. überreichte der Kläger eine auf den 09.10.2010 ausgestellte weitere Rechnung des Reparaturbetriebs C. über 5.214,62 € brutto, die sich über die vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs verhalten sollte.

Am 16.11.2010 fand eine Besichtigung des klägerischen Fahrzeugs durch den Sachverständigen H. von der … Kfz-Sachverständigen GmbH im Auftrag der Beklagten zu 2. statt. In seinem Gutachten vom 09.12.2010 gelangte dieser Sachverständige zu dem Ergebnis, dass allenfalls Reparaturkosten in Höhe von 3.665,56 € netto anfallen würden und keine vollständige Reparatur entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen J. festzustellen sei. Außerdem gelangte der Sachverständige H. zu dem Ergebnis, dass bei der von ihm festgestellten Reparatur auch ereignisfremde Schäden mit beseitigt worden seien.

Der Beklagte zu 1. teilte am 07.12.2010 schriftlich gegenüber der Beklagten zu 2. mit, dass er nach rechts ausgewichen sei und dabei das Fahrzeug des Klägers berührt habe, weil er versucht habe, einer sich von links nähernden Katze auszuweichen. Außerdem teilte er mit, dass er sein Fahrzeug bei dem Reparaturbetrieb C. habe reparieren lassen.

Der Kläger behauptet, der Vorschaden aus dem Unfallereignis vom 08.04.2010 sei vollständig beseitigt gewesen, bevor es zu dem Unfall am 21.09.2010 gekommen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.582,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2. behauptet, es handele sich um ein vorgetäuschtes Unfallereignis. Hierfür spreche die nach dem Vorbringen der Unfallbeteiligten risikolose Unfallsituation, der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers entgegen der Fahrtrichtung abgestellt worden sei, um eine Beschädigung des vorderen rechten Bereichs zu ermöglichen, wo es bereits Vorschäden gegeben habe. Diese Vorschäden seien auch entgegen der Behauptung des Klägers vor dem angeblichen Unfallereignis vom 21.09.2010 nicht bzw. nicht vollständig repariert gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis vom 21.09.2010 zu.

Der Kläger hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist nicht möglich, den behaupteten Schaden oder einen konkreten Teil hiervon von dem aus dem Unfall vom 08.04.2010 herrührenden Schaden genau abzugrenzen, so dass schon wegen dieser Unsicherheit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Der Sachverständige S. hat nach dem Unfall vom 08.04.2010 den Austausch der Verkleidung des Stoßfängers vorne, des kompletten rechten Scheinwerfers, des rechten Nebelscheinwerfers sowie der Seitenwand vorne rechts, die Lackierung der Stoßstange vorne und der Seitenwand vorne rechts und die Instandsetzung des Trägers der Stoßstange vorne für erforderlich gehalten. In dem Gutachten des Sachverständigen J., der die Schäden nach dem streitgegenständlichen Geschehen ermittelt hat, ist ebenfalls ein Großteil der Bereiche aufgeführt, die bereits nach dem Unfall vom 08.04.2010 beschädigt waren. Dort ist von Beschädigungen des Stoßfängers vorne, des Scheinwerfers vorne rechts, des Schlossträgers vorne, des Kotflügels vorne rechts und weiterer Teile die Rede, wobei lediglich der Stoßfänger vorne als reparierter Vorschaden erwähnt worden ist.

Aus dem Vorbringen des Klägers wird aber nicht hinreichend deutlich, ob und inwieweit sich die Schadensbereiche aus den beiden Unfallgeschehen abgrenzen lassen sollen oder ob und inwieweit die Vorschäden bis zum 21.09.2010 repariert worden sind. Hierzu ist insbesondere die Rechnung der Reparaturfirma C. vom 16.08.2010 nicht geeignet. Aus dieser Rechnung lassen sich der genaue Arbeitsumfang und insbesondere auch die genaue Bezeichnung der Fahrzeugteile, die von den Arbeiten betroffen gewesen sein sollen, nicht entnehmen. So werden die im Gutachten vom 14.05.2010 angesprochenen Scheinwerfer und Nebelscheinwerfer überhaupt nicht erwähnt. Gleiches gilt für den Träger des Stoßfängers. Es ist auch unklar, welcher Kotflügel ausgetauscht worden sein soll und welche Bereiche des Fahrzeugs lackiert worden sein sollen. Außerdem ist nur von der Stoßstange die Rede, womit unklar bleibt, ob diese selbst oder deren Verkleidung ausgetauscht worden ist.

Hierauf ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt näher eingegangen, selbst dann nicht, nachdem das erkennende Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen und das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.07.2012 bestätigt hat. Spätestens nach dieser Entscheidung war dem Kläger bewusst, inwieweit sein bisheriges Vorbringen nicht geeignet gewesen ist, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen, so dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sein diesbezügliches Vorbringen zu ergänzen, ohne dass es eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts bedurft hätte.

Darüber hinaus besteht auch keine Schadensersatzpflicht hinsichtlich der bei dem Kläger entstandenen Kosten für das Gutachten des Sachverständigen J.. Der Kläger hat gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen mit Ausnahme des Stoßfängers alle übrigen Vorschäden verschwiegen, die in dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 14.05.2010 aufgeführt gewesen sind und beispielsweise es unterlassen, gegenüber dem Sachverständigen J. zu erwähnen, dass der Scheinwerfer rechts und der Nebelscheinwerfer rechts bereits bei dem Unfallereignis vom 08.04.2010 beschädigt worden sind, ohne dass bis heute irgendein Nachweis geführt worden ist, das diese Bestandteile des Fahrzeugs jemals bis zum 21.09.2010 wieder instandgesetzt worden wären. Der Sachverständige J. ist daher aufgrund der fehlerhaften Angaben des Klägers zum Zusammenhang zwischen den vorhandenen Schäden am 22.09.2010 und dem angeblichen Unfallgeschehen vom 21.09.2010 seinerseits zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt, so dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, die diesbezüglich angefallenen Kosten zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 6.582,04 €.

 

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