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Erstattung der Mietwagenkosten: Warum pauschale Kürzungen oft unzulässig sind

Nachdem eine gehbehinderte Frau aus Wittenberg die volle Erstattung der Mietwagenkosten für ihren Werkstatt-Ersatzwagen forderte, kürzte die Versicherung den Betrag unter Verweis auf abstrakte Marktwert-Listen drastisch. Kann die Anmietung bei einer Gehbehinderung in einer ländlichen Region andere Maßstäbe setzen als der theoretische Preisvergleich mit der Fraunhofer-Liste?

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 8 C 245/23 (IV)

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Wittenberg
  • Datum: 27.11.2023
  • Aktenzeichen: 8 C 245/23 (IV)
  • Verfahren: Zivilprozess um restlichen Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss restliche Mietwagenkosten voll erstatten bei Gehbehinderung und ländlicher Wohnlage.

  • Das Gericht gewichtet die persönliche Lebenssituation stärker als allgemeine Preislisten
  • Gehbehinderte Unfallopfer müssen keine weiten Wege für günstigere Mietwagenangebote aufnehmen
  • In ländlichen Regionen zählt die tatsächliche Verfügbarkeit vor Ort statt theoretischer Internetpreise
  • Die Anmietung direkt beim Reparaturbetrieb ist in diesem speziellen Einzelfall angemessen
  • Die Versicherung trägt zudem alle entstandenen Anwaltskosten und die gesamten Prozesskosten

Wer muss für die Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall aufkommen?

Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnt der wahre Stress erst nach dem eigentlichen Zusammenstoß, wenn die gegnerische Versicherung den Rotstift ansetzt. Genau dies passierte einer Autofahrerin aus dem Landkreis Wittenberg. Am 13. Februar 2023 war sie auf der Bundesstraße 187 in Richtung Wittenberg unterwegs, als es zu einem Unfall kam. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erkannte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach auch sofort an.

Seniorin mit Gehstütze nimmt im Autohaus Schlüssel für ein Ersatzauto entgegen, ihr Mann steht unterstützend daneben.
Versicherungen müssen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und regionaler Marktpreise vollständig erstatten. | Symbolbild: KI

Doch bei der Abwicklung des Schadens entzündete sich ein Streit, der schließlich vor dem Amtsgericht Wittenberg landete. Das beschädigte Fahrzeug der Frau musste in die Werkstatt. Für die Dauer der Reparatur, insgesamt 15 Tage, benötigte die Geschädigte einen Ersatzwagen. Da sie gehbehindert ist, konnte sie nicht einfach verschiedene Autovermietungen in der Umgebung abklappern, um Preise zu vergleichen. Stattdessen mietete ihr Ehemann in ihrem Namen direkt in dem Autohaus, das auch die Reparatur durchführte, einen Ersatzwagen an.

Die Rechnung für diese 15 Tage belief sich auf 1.553,59 Euro. Die Versicherung des Unfallverursachers hielt diesen Betrag jedoch für überzogen. Sie überwies lediglich 957,96 Euro und verweigerte die Zahlung der Differenz von 595,64 Euro. Der Versicherungskonzern berief sich dabei auf theoretische Marktlisten und behauptete, die Anmietung sei zu teuer gewesen. Die gehbehinderte Frau wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Welche Gesetze regeln den Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall?

Die rechtliche Basis für einen solchen Anspruch findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Gemäß § 823 BGB ist derjenige, der das Eigentum oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im Straßenverkehr tritt hierbei nach § 3 PflVG die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein. Der Geschädigte hat einen direkten Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen.

Das Ziel des Schadenersatzes ist die sogenannte Naturalrestitution. Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis – also der Unfall – nicht geschehen. Dazu gehört auch die Mobilität während der Reparaturdauer. Wer sein Auto unfallbedingt nicht nutzen kann, darf sich auf Kosten der Gegenseite einen Mietwagen nehmen.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte darf die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben. Er muss – im Rahmen des ihm Zumutbaren – den wirtschaftlicheren Weg wählen. Genau hier entstehen die meisten Konflikte. Versicherungen argumentieren oft mit theoretischen Durchschnittspreisen aus Listen (wie der Fraunhofer-Liste), während Geschädigte die Preise zahlen müssen, die vor Ort tatsächlich verlangt werden. Die zentrale Frage lautet oft: War der teurere Tarif erforderlich oder hätte der Autofahrer sparen müssen?

Warum kürzte die Versicherung die Rechnung für den Ersatzwagen?

In diesem Fall prallten zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen aufeinander. Die Versicherung argumentierte rein abstrakt und rechnerisch. Sie legte dem Gericht Auszüge aus der sogenannten Fraunhofer-Liste vor. Dabei handelt es sich um eine Tabelle, die durchschnittliche Mietpreise in Deutschland abbildet und von Versicherern gerne als Maßstab für „angemessene“ Preise herangezogen wird. Zusätzlich präsentierte das Unternehmen Internetangebote von anderen Vermietern, die günstiger waren.

Die Versicherung vertrat die Auffassung:

  • Die abgerechneten Kosten liegen über dem Marktdurchschnitt.
  • Die Frau hätte sich nach günstigeren Alternativen erkundigen müssen.
  • Der bereits gezahlte Betrag von rund 958 Euro sei völlig ausreichend, um den Mobilitätsbedarf zu decken.

Die geschädigte Autofahrerin hielt dem ihre konkrete Lebenssituation entgegen. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Gehbehinderung physisch gar nicht in der Lage war, verschiedene Autovermietungen aufzusuchen oder lange Wege zu einer günstigeren Station auf sich zu nehmen. Die Anmietung im Autohaus, wo ihr Wagen ohnehin repariert wurde, sei die einzig praktikable Lösung gewesen. Zudem wies sie darauf hin, dass es sich um eine ländliche Region handele, in der das Angebot an Mietwagenstationen ohnehin begrenzt sei. Sie habe darauf vertraut, dass die Kosten, die das lokale Autohaus berechnete, marktüblich seien.

Wie bewertet das Gericht die Angemessenheit der Mietwagenkosten in einer ländlichen Region?

Das Amtsgericht Wittenberg unterzog den Fall einer detaillierten Prüfung und entschied sich gegen eine schematische Anwendung von Listen. Stattdessen stand die konkrete Situation der Geschädigten im Mittelpunkt.

Die Abkehr von starren Listen

Zunächst stellte das Gericht klar, dass weder die Fraunhofer-Liste noch die ebenfalls oft zitierte Schwacke-Liste verbindliche Gesetze sind. Sie sind lediglich Hilfsmittel zur Schätzung. In seiner Urteilsbegründung betonte der Richter, dass pauschale Verweise auf diese Listen oft nicht der Realität vor Ort entsprechen.

Das Gericht erklärte hierzu deutlich:

„Zur Frage der Angemessenheit führt das Gericht aus, dass es nicht pauschal auf die Fraunhofer- oder Schwacke-Listen abgestellt habe, sondern auf die tatsächlich in der jeweiligen ländlichen Region vorhandenen Angebote abstelle.“

Das bedeutet: Ein theoretisch günstiger Preis in einer Liste nützt dem Geschädigten nichts, wenn es in seinem Dorf oder seiner Kleinstadt keinen Vermieter gibt, der das Auto zu diesem Preis anbietet.

Die Bedeutung der Gehbehinderung

Ein entscheidender Faktor für das Urteil war die körperliche Einschränkung der Frau. Das Gericht erkannte an, dass von einer gehbehinderten Person nicht verlangt werden kann, was vielleicht von einem gesunden Menschen erwartet würde – etwa das Aufsuchen weit entfernter Vermietstationen oder eine umfangreiche Marktforschung vor Ort.

Die Tatsache, dass der Ehemann die Anmietung stellvertretend übernahm, änderte daran nichts. Im Gegenteil, das Gericht wertete dies als plausibles Verhalten einer Familie in einer Notsituation. Die Anmietung direkt im Reparaturbetrieb war unter diesen Umständen nicht nur bequem, sondern „erforderlich“ im Sinne des Schadenersatzrechts.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Bei der gebotenen Einzelfallwürdigung seien die besondere ländliche Angebotslage und die gehbehinderte Situation der Klägerin zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass die Klägerin in dem lokalen Autohaus — zugleich Reparaturbetrieb — einen Ersatzwagen anmietete.“

Rückhalt durch Präzedenzfälle

Das Amtsgericht Wittenberg stand mit seiner Auffassung nicht allein. Es stützte seine Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung höherer Instanzen, die für den Gerichtsbezirk relevant sind. Insbesondere zitierte es ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az. 5 S 28/23) sowie Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg.

Diese Gerichte hatten bereits festgestellt, dass die Bemessung der Mietwagenkosten nicht stur nach Preislisten erfolgen darf, sondern eine Einzelfallbewertung der örtlichen Anbieter- und Angebotslage erfordert. Wenn in einer ländlichen Region das Preisniveau höher ist als im Bundesdurchschnitt, muss die Versicherung diesen lokalen Marktpreis akzeptieren.

Warum die Internetangebote der Versicherung nicht zählten

Die von der Versicherung vorgelegten Internetangebote wurden vom Gericht als irrelevant verworfen. Der Grund: Sie stammten teilweise aus einem anderen Zeitraum. Mietwagenpreise schwanken stark je nach Saison und Auslastung. Ein Angebot, das Wochen nach einem Unfall oder Monate davor im Netz zu finden war, beweist nicht, dass ein solches Fahrzeug am Tag des Unfalls (dem 13.02.2023) tatsächlich für die Geschädigte verfügbar war.

Da die Versicherung nicht beweisen konnte, dass die Frau in ihrer konkreten Situation und Region tatsächlich ein günstigeres Auto hätte bekommen können, blieb ihre Argumentation erfolglos. Die Kürzung war unrechtmäßig.

Die Berechnung des Anspruchs

Das Gericht nahm daraufhin eine Schätzung der erforderlichen Kosten gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Da die tatsächlich angefallenen Kosten von 1.553,59 Euro angesichts der lokalen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände plausibel waren, erkannte das Gericht diese Summe voll an.

Die Rechnung sah am Ende wie folgt aus:

  • Gesamtkosten Mietwagen: 1.553,59 Euro
  • Bereits gezahlt durch Versicherung: – 957,96 Euro
  • Noch zu zahlen: 595,64 Euro

Zusätzlich wurden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bestätigt.

Welche Folgen hat das Urteil für die Kürzung durch die Versicherung?

Das Urteil vom 27.11.2023 (Az. 8 C 245/23 (IV)) stärkt die Position von Unfallopfern, besonders in ländlichen Gebieten und bei körperlichen Einschränkungen.

Die Versicherung wurde verurteilt, den restlichen Betrag von 595,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2023 an die Geschädigte zu zahlen. Auch die noch offenen Anwaltskosten von 80,44 Euro muss der Konzern begleichen. Zudem trägt das Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung:

  1. Listen sind kein Gesetz: Versicherungen können sich nicht pauschal hinter der Fraunhofer-Liste verstecken, wenn die Realität vor Ort anders aussieht.
  2. Persönliche Umstände zählen: Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, muss keine Marktforschung betreiben. Der Weg des geringsten Widerstands (Anmietung in der Werkstatt) ist dann oft gerechtfertigt.
  3. Ländlicher Raum: Wer auf dem Land wohnt, wo es wenig Konkurrenz gibt, muss sich nicht auf fiktive Großstadtpreise verweisen lassen.

Das Urteil zeigt deutlich, dass der Einzelfall und die konkrete Machbarkeit für den Geschädigten wichtiger sind als abstrakte Sparmodelle der Versicherer. Die vollständige Wiederherstellung der Mobilität hat Vorrang vor theoretischen Rechenexempeln.

Mietwagenkosten gekürzt? Setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Versicherungen kürzen nach einem Unfall oft systematisch die Erstattung von Mietwagenkosten unter Verweis auf theoretische Preislisten. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft für Sie, ob diese Kürzungen in Ihrem individuellen Fall rechtmäßig sind und fordert die Ihnen zustehende Differenz ein. Wir unterstützen Sie dabei, sich gegenüber den Kürzungsstrategien der Versicherer erfolgreich zur Wehr zu setzen.

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Experten Kommentar

Hier droht eine systematische Falle: Versicherer kürzen Mietwagenrechnungen heute fast standardmäßig über automatisierte Prüfberichte. Sie spekulieren darauf, dass Geschädigte wegen Beträgen unter 600 Euro den mühsamen Weg vor das Gericht scheuen. Da das gesetzliche Anwaltshonorar bei so kleinen Streitwerten oft kaum die Sachkosten deckt, finden Betroffene für solche Differenzbeträge immer seltener spezialisierte Unterstützung.

Was viele nicht wissen: In der Verhandlung geht es oft gar nicht mehr um die Listen, sondern um die psychologische Ausdauer des Klägers. Versicherungen knicken meist erst unmittelbar vor dem Gerichtstermin ein, um ein negatives Urteil mit Signalwirkung für die Region zu verhindern. Wer hier standhaft bleibt und die lokale Marktsituation sowie persönliche Einschränkungen dokumentiert, gewinnt diesen Zermürbungskrieg fast immer.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt die Versicherung den vollen Mietwagenpreis bei fehlender Konkurrenz im ländlichen Raum?

JA, die Versicherung muss die tatsächlichen Kosten tragen, wenn vor Ort keine günstigeren Mietwagenangebote realisierbar sind. Fraunhofer-Listenpreise sind irrelevant, wenn kein lokaler Anbieter existiert. Entscheidend ist die Erforderlichkeit der Kosten. Diese bemisst sich an den real verfügbaren Preisen in Ihrem Postleitzahlengebiet.

Die Versicherung trägt die Beweislast für günstige Alternativen. Ein pauschaler Verweis auf Internetpreise in 30 Kilometer Entfernung genügt nicht. Das Gericht fordert die zumutbare Erreichbarkeit eines Ersatzfahrzeugs. Wenn die Dorfwerkstatt 100 Euro verlangt, die Liste aber 60 vorsieht, zählt die Realität. Ohne konkreten Anbieter vor Ort bleibt das Angebot alternativlos. Ländliche Strukturen rechtfertigen somit höhere Sätze. Die Versicherung muss beweisen, dass billigere Autos im Dorf verfügbar waren.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob die von der Versicherung genannten Mietstationen in Ihrem Postleitzahlengebiet ansässig sind. Akzeptieren Sie keine Verweise auf weit entfernte Billiganbieter.


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Müssen Gehbehinderte vor der Anmietung eines Ersatzwagens verschiedene Preise vergleichen?

Nein. Gehbehinderte Unfallopfer müssen keine umfangreiche Marktforschung betreiben, bevor sie einen Ersatzwagen anmieten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird durch die körperliche Beeinträchtigung begrenzt. Wer unter Schmerzen leidet, dem ist das Vergleichen verschiedener Anbieter nicht zuzumuten. Die direkte Anmietung im Reparaturbetrieb gilt hier als rechtmäßiger Weg.

Versicherungen dürfen hier keine Maßstäbe für gesunde Menschen anlegen. Die Rechtsprechung senkt die Zumutbarkeitsschwelle bei körperlichen Einschränkungen deutlich. Ein Geschädigter darf den Weg des geringsten Widerstands wählen. Das Gericht urteilte ausdrücklich, dass von Gehbehinderten keine aufwendige Recherche erwartet werden kann. Es geht dabei nur um die Wahl des Vermieters, nicht um eine Luxusklasse. Die Schadensminderungspflicht verlangt keinesfalls unzumutbare Anstrengungen unter körperlichen Schmerzen.

Unser Tipp: Legen Sie dem Anwaltsschreiben unbedingt einen Nachweis über Ihre Einschränkung bei. Ein ärztliches Attest oder der Schwerbehindertenausweis entkräften Einwände der Versicherung sofort.


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Wie wehre ich mich gegen die Kürzung der Mietwagenkosten durch die Fraunhofer-Liste?

Sie wehren sich, indem Sie auf einer individuellen Einzelfallprüfung bestehen und die generelle Anwendbarkeit der Liste bestreiten. Pauschale Verweise auf statistische Erhebungen entsprechen oft nicht der Realität an Ihrem konkreten Unfallort. Listen wie Fraunhofer sind lediglich unverbindliche Schätzgrundlagen für Gerichte, stellen jedoch kein verbindliches Preisgesetz dar.

Die Versicherung nutzt die Fraunhofer-Liste als schematisches Abwehrinstrument zur willkürlichen Kürzung Ihrer tatsächlichen Mietwagenkosten. Diese abstrakte Statistik bildet weder saisonale Preisschwankungen noch die lokale Verfügbarkeit am Tag Ihres Unfalls ab. Oft basieren die Kürzungsbeträge auf veralteten Internetangeboten, die gar nicht real buchbar waren. Entscheidend ist allein die konkrete Marktsituation an Ihrem Wohnort zum Schadentag. Verlangen Sie den Nachweis eines konkret zugänglichen Ersatzwagens zu den behaupteten Niedrigkonditionen.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, ein am Unfalltag verfügbares, konkret buchbares Angebot nachzuweisen. Lassen Sie sich nicht auf mathematische Diskussionen über die Richtigkeit der Liste ein.


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Kann ich die restlichen Mietwagenkosten nach einer Kürzung durch die Versicherung einklagen?

Ja, die Klage auf Erstattung gekürzter Mietwagenkosten ist oft erfolgversprechend. Versicherer kürzen Rechnungen häufig pauschal ohne rechtliche Grundlage. Das Urteil aus Wittenberg belegt dies deutlich. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der restlichen 595 Euro nebst Zinsen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten mussten vollständig übernommen werden.

Gerichte nutzen bei der Bemessung des Schadensersatzes ihr Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO. Sie akzeptieren pauschale Kürzungen meist nicht. Der Geschädigte muss lediglich triftige Gründe für die Tarifklasse nachweisen. Im Referenzfall forderte der Kläger erfolgreich die Differenz von 595 Euro ein. Gewinnt der Kläger, trägt die Versicherung sämtliche Prozesskosten und Anwaltsgebühren. Dadurch wird der Rechtsweg wirtschaftlich sehr attraktiv. Ohne Klage verbleibt der Restbetrag unrechtmäßig beim Versicherer. Eine Einzelfallprüfung durch Fachanwälte ist dabei unerlässlich.

Unser Tipp: Übergeben Sie den Kürzungsbescheid umgehend einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Prüfung. Handeln Sie zügig, um Verjährungsfristen zu wahren und Ihr Geld vollständig zurückzuerhalten.


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Haben gesunde Autofahrer in Großstädten ebenfalls Anspruch auf ungekürzte Mietwagenkosten?

In der Regel besteht für gesunde Autofahrer in Großstädten kein Anspruch auf die volle Erstattung überteuerter Mietwagentarife. Da diesen Personen ein Preisvergleich zumutbar ist, greift das Wirtschaftlichkeitsgebot hier strenger. Das vorliegende Urteil bildet lediglich eine Ausnahme für Härtefälle ab. Es ist kein Freibrief für alle.

Das Gericht begründet die volle Kostenerstattung explizit mit der ländlichen Struktur und einer körperlichen Behinderung. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wer gesund ist und in der Stadt lebt, muss vergleichen. Juristisch gilt hier: Er muss im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg wählen. Ohne Einschränkung ist ein Online-Vergleich absolut zumutbar. Wer diese Markttransparenz ignoriert, riskiert eine Kürzung durch die Versicherung. Das Gebot verlangt stets das günstigste Angebot.

Unser Tipp: Vergleichen Sie als Stadtbewohner unbedingt zwei bis drei Online-Angebote vor der Anmietung. Dokumentieren Sie diese Preise mit Screenshots als Beweis für die Schadensregulierung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Wittenberg – Aktenzeichen: 8 C 245/23 (IV) – Urteil vom 27.11.2023


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