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Verkehrssicherungspflichtverletzung -Radfahrersturz wegen einer Vertiefung im Straßenbelag

OLG Frankfurt, Az.: 14 U 55/14, Urteil vom 14.08.2014

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Februar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (9 O 1375/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Verkehrssicherungspflichtverletzung -Radfahrersturz wegen einer Vertiefung im Straßenbelag
Symbolfoto: Von LeManna /Shutterstock.com

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

II.

1. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Dem Kläger steht wegen seines bedauerlichen Sturzes vom … Juli 2012 auf der A-Straße in Stadt1 kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen das beklagte Land zu. Das Land hat die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt.

a. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, aber nicht erreichbar ist, muss nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts vorgesorgt werden. Vielmehr wird eine Gefahr erst dann haftungsbegründend, wenn sich für ein sach-kundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 1975, VersR 1975, S. 812; Urteil vom 6. Februar 2007, NJW 2007, S. 1683, 1684).

Kommt es in Fällen, in denen nach den vorstehenden Grundsätzen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“, nicht aber ein „Unrecht“ erlitten (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda). So liegt der Fall hier:

b. Der Kläger hat vorgetragen, er sei an dem besagten Tag gegen 13:00 Uhr mit seinem elektrounterstützten Fahrrad auf der als Fernradweg R … ausgewiesenen A-Straße, die mehrere Dörfer verbindet, unterwegs gewesen. Er habe an zwei auf der rechten Straßenseite geparkten Autos vorbeifahren müssen und habe deshalb vielleicht auch nicht so auf die Straße geachtet. Er sei dann etwa in der Straßenmitte mit dem Vorderrad in eine etwa fünfzehn bis zwanzig Zentimeter große Vertiefung im Straßenbelag gestürzt, wie sie – in verfülltem Zustand – aus den von ihm zu den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlich sei.

aa. Nach diesem Vortrag ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes nicht anzunehmen.

Denn die Möglichkeit, dass ein angemessen aufmerksamer, das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO (vgl. dazu Burmann, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, § 3 Rn. 4 ff.) beachtender Radfahrer bei hellem Tageslicht und trockener Witterung beim Vorbeifahren an geparkten Pkw mit dem Vorderrad in eine etwa fünfzehn bis zwanzig Zentimeter große Vertiefung in der Straßen-mitte geraten und deswegen stürzen könnte, lag eher fern.

Wenn der ortskundige Kläger gleichwohl – etwa deswegen, weil er beim Vorbeifahren an geparkten Autos seine Aufmerksamkeit mehr auf diese als auf den Straßenbelag richtete – die etwa fünfzehn bis zwanzig Zentimeter große Vertiefung zu spät wahrgenommen, mit dem Vorderrad in sie hineingefahren und deshalb gestürzt ist, so stellt dies einen bedauerlichen Unglücksfall dar, nicht aber einen auf einer Pflichtverletzung des beklagten Landes beruhenden und seine Haftung auslösenden Schaden.

bb. Die vom Kläger angeführten Urteile des Oberlandesgerichts Dresden (6 U 538/98, juris), Jena (3 U 964/01, juris), Celle (8 U 199/06, juris) und Koblenz (12 U 1255/07, juris) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Sie betreffen Unfälle von Kraftfahrern wegen eines sehr hohen Absatzes im Straßenbelag oder auf verkehrswichtigen Straßen. Darum geht es hier nicht. Zum einen ist die als Fernradweg R … ausgewiesene A-Straße als Verbindung zwischen mehreren Dörfern keine verkehrswichtige Straße; zum anderen wies sie an der fraglichen Stelle – auch nach dem Klägervortrag – keinen Versatz von annähernd zwanzig Zentimetern auf.

cc. Dass das beklagte Land die Vertiefung nach dem Sturz des Klägers zeitnah verfüllt hat, bedeutet nicht, dass es insoweit ein früheres Versäumnis einräumt; vielmehr zeigt dies sein Bemühen, Unfälle wie den des Klägers mit allen zur Verfügung stehenden – auch überobligatorischen – Mitteln zu vermeiden.

dd. Ob das Landgericht die von ihm erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt hat, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

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