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Schadenersatz nach der DSGVO: Kein Mindestschaden nötig

Die Österreichische Post verrät unbemerkt Ihre politische Neigung. Das Gefühl der Überwachung sitzt tief – doch bekommen Sie dafür Entschädigung? Der Europäische Gerichtshof präzisiert, was als Schaden zählt. Die Antwort überrascht Verbraucher und Konzerne gleichermaßen – vor allem für Kläger, die nur Ärger, aber keine finanziellen Verluste hatten.
Mann liest verärgert Post an einem Esstisch; auf dem Brief steht 'Politische Affinität: Hoch'.
Ein DSGVO-Verstoß allein begründet noch keinen Schadenersatzsanspruch ohne den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-300/21

Das Wichtigste im Überblick

DSGVO-Verstoß allein löst keinen Schadenersatz aus; bloße Ärgernisse genügen nicht.
  • Der EuGH verlangte zusätzlich einen Schaden und einen Zusammenhang zum Verstoß.
  • Eine Erheblichkeitsschwelle für seelische Schäden verbietet der EuGH.
  • Die Höhe des Ersatzes richtet nationales Recht, aber nur fair und wirksam.
  • Bare DSGVO-Verstöße ohne Schaden bringen Betroffenen keinen Geldanspruch.

  • Gericht: EuGH
  • Datum: 04.05.2023
  • Aktenzeichen: C-300/21
  • Verfahren: Vorabentscheidung
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Betroffene, Unternehmen, Datenschutzverantwortliche

Wann besteht Anspruch auf einen Schadenersatz nach der DSGVO?

Nach Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung drei zwingende Faktoren voraus: einen Verstoß gegen die Normen der Verordnung, einen erlittenen Schaden und einen ursächlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem erlittenen Nachteil. Ein bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ohne einen eingetretenen Schaden reicht demnach nicht aus, um einen Zahlungsanspruch auszulösen. Dabei sind die zentralen Begriffe dieses Artikels stets als eigenständige Vorgaben zu verstehen, die unionsweit einheitlich nach dem europäischen Recht ausgelegt werden müssen.

Streit um eine zugewiesene Parteiaffinität

Der Europäische Gerichtshof musste sich in der Rechtssache C-300/21 abschließend mit diesen grundlegenden Haftungsvoraussetzungen befassen. Ausgangspunkt war ein Streit um die heimliche Zuweisung von politischen Neigungen: Ein betroffener Bürger forderte 1.000 Euro immateriellen Geldersatz von der Österreichischen Post AG. Immateriell bedeutet dabei: Es geht nicht um einen konkreten finanziellen Verlust, sondern um seelische Beeinträchtigungen wie Ärger, Kränkung oder Vertrauensverlust. Das Unternehmen hatte zuvor ab dem Jahr 2017 mithilfe eines Algorithmus sowie verschiedener sozialer und demografischer Merkmale Zielgruppenadressen berechnet und dem Mann eine hohe Affinität zu einer bestimmten österreichischen Partei abgeleitet. Diese Feststellung wurde in seinem Fall zwar nicht an dritte Organisationen für zielgerichtete Werbung übermittelt, doch die Datenverarbeitung erfolgte ohne die Zustimmung des Mannes.

Ablehnung bei einem bloßen Regelverstoß

Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien wiesen die finanzielle Forderung ab, weil ein Eingriff in den Datenschutz nach österreichischem Recht nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch begründet. Die Luxemburger Richter – der EuGH hat seinen Sitz in Luxemburg, weshalb er in der Fachsprache oft so bezeichnet wird – bestätigten nun in ihrem Grundsatzurteil diese rechtliche Sichtweise hinsichtlich der Haftungsausschlüsse. Sie erklärten nachdrücklich, dass die getrennte Erwähnung der Wörter „Schaden“ und „Verstoß“ in der Verordnung eine rein sanktionierende Haftung ohne einen tatsächlichen Schaden verwehrt.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 […] ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. – so der Europäische Gerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein bloßer Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadenersatz, sondern setzt zwingend den Eintritt eines tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schadens voraus.
  2. Der Ersatz eines immateriellen Schadens darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die erlittenen negativen Folgen eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle oder Mindestintensität überschreiten.
  3. Die Bemessung der finanziellen Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des nationalen Rechts, wobei ein vollständiger und wirksamer Ausgleich des konkret erlittenen Schadens gewährleistet sein muss, ohne dass ein strafender Schadenersatz verhängt wird.
Infografik (Checkliste): Erklärt Voraussetzungen für DSGVO-Schadenersatz. Ein echter Schaden ist zwingend erforderlich.
Kein Schadensersatz bei Datenpannen ganz ohne konkreten Schaden

Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle beim immateriellen Schaden?

Eine nationale Regelung oder eine ständige gerichtliche Praxis, die den Ersatz eines immateriellen Schadens von einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle abhängig macht, ist unzulässig. Eine solche Erheblichkeitsschwelle bedeutet konkret: Nationale Gerichte verlangen eine Mindestschwere – etwa dass der Ärger nicht nur kurzzeitig oder geringfügig war –, bevor sie überhaupt eine Entschädigung zusprechen. Der Begriff des Schadens ist im Licht der DSGVO und unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 146 vielmehr sehr weit auszulegen. Erwägungsgründe sind die einleitenden Erläuterungen der Verordnung, die den Sinn und die Auslegung der einzelnen Artikel erklären – sie sind zwar selbst keine verbindlichen Rechtsnormen, helfen den Gerichten aber beim Verständnis des Gesetzes. Auch wenn von den Betroffenen europarechtlich keine Mindestintensität verlangt wird, muss eine Person dennoch im Detail nachweisen, dass die empfundenen negativen Folgen tatsächlich einen immateriellen Schaden darstellen.

Ärger über die unzulässige Datenspeicherung

Wie die juristische Aufarbeitung bei vorübergehenden gefühlsmäßigen Beeinträchtigungen abläuft, drang in diesem Rechtsstreit bis zum obersten europäischen Gericht durch. Die Österreichische Post AG argumentierte konsequent, dass negative Gefühle wie Ärger oder ein Vertrauensverlust die im nationalen Recht geforderte Erheblichkeitsschwelle ohnehin nicht erreichen würden. Der betroffene Bürger machte dagegen wütend geltend, die ungewollte Verarbeitung seiner Daten habe bei ihm ein großes Ärgernis ausgelöst und er fühle sich als Person zutiefst beleidigt sowie bloßgestellt.

EuGH erteilt nationalen Hürden eine klare Absage

Das Gericht verwarf die Argumente des Unternehmens bezüglich einer Mindestintensität ausnahmslos und entschied, dass eine Beschränkung auf Schäden mit bestimmter Intensität unzulässig ist. Die Richter stellten fest, dass rechtliche Schwellenwerte je nach der Auslegung im jeweiligen Mitgliedstaat massiv unterschiedlich ausfallen könnten. Ein solches Vorgehen würde die einheitliche Anwendung und die Kohärenz des harmonisierten DSGVO-Rechts innerhalb der Union stark gefährden.

Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 […] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat. – so der Europäische Gerichtshof

Praxis-Hürde: Darlegung des immateriellen Schadens

Das Verbot starrer Erheblichkeitsschwellen bedeutet keinen Automatismus für Entschädigungen. Wer sich auf immaterielle Schäden wie Ärger oder Vertrauensverlust beruft, muss diese im Prozess detailliert darlegen und beweisen. Die bloße Behauptung, dass ein DSGVO-Verstoß vorliegt und man darüber verärgert ist, reicht vor den nationalen Gerichten in der Regel nicht aus, um eine finanzielle Kompensation zu erstreiten.

Wie wird DSGVO-Schadenersatz berechnet?

Da das europäische Datenschutzrecht keine eigenen Vorgaben zur konkreten Berechnung von den Entschädigungssummen enthält, müssen die Gerichte zwingend auf das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Festsetzung der Geldsummen muss dabei stets die ständigen unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren. Das bedeutet konkret: Die nationalen Regeln dürfen EU-Ansprüche nicht schlechter behandeln als vergleichbare rein nationale Ansprüche (Äquivalenz) und die Durchsetzung des EU-Rechts nicht praktisch unmöglich oder unverhältnismäßig erschweren (Effektivität). Das oberste Ziel besteht darin, einen vollständigen und wirksamen Ausgleich für den erlittenen Nachteil zu schaffen, nicht jedoch in der Verhängung eines abschreckenden Strafschadenersatzes – also einer Geldsumme, die das Unternehmen bewusst bestrafen soll, wie es etwa aus den USA mit ihren „punitive damages“ bekannt ist.

Die praktische Anwendung dieser unionsweiten Grundsätze löste im Vorfeld beim Obersten Gerichtshof in Österreich große rechtliche Zweifel aus, weshalb die Revisionsrichter um die maßgebliche Klärung für die im Raum stehenden 1.000 Euro baten. Die Post vertrat dabei während des Verfahrens die Ansicht, dass eine mögliche Ausgleichszahlung den Sanktionsrahmen zwar ausreichend abbilden müsse, sie aber auf keinen Fall einen strafenden Charakter annehmen dürfe. Der Europäische Gerichtshof bestätigte dieses Verständnis und gab zu Protokoll, dass die festgesetzte finanzielle Entschädigung den konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang kompensieren muss, um dem gesetzlichen Ausgleichszweck vollauf gerecht zu werden.

In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs ist eine auf diese Bestimmung gestützte finanzielle Entschädigung als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert. – so der Europäische Gerichtshof

Führt jeder DSGVO-Verstoß zu Ersatz?

Die Systematik der Datenschutz-Grundverordnung unterscheidet nach dem Gerichtsurteil streng zwischen reinen Rechtsbehelfen ohne Schadensvoraussetzung, verankert in den Artikeln 77 und 78, sowie dem eigentlichen Schadensersatzanspruch nach Artikel 82. Rechtsbehelfe sind dabei gesetzliche Mittel, mit denen man sich gegen einen Rechtsverstoß wehren kann – etwa eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde –, ohne dass man dafür einen eigenen Schaden nachweisen muss. Während umfassende Bußgelder nach den Artikeln 83 und 84 primär der Bestrafung von Akteuren dienen und dafür gerade keinen individuellen Schaden voraussetzen, dient Artikel 82 Absatz 1 primär dem Ausgleichszweck für eine betroffene Person und verlangt somit den Nachweis eines Nachteils.

Für Sie bedeutet diese Systematik: Auch wenn Sie keinen eigenen Schaden nachweisen können, bleibt ein DSGVO-Verstoß nicht folgenlos. Über eine Beschwerde nach Artikel 77 DSGVO können Sie den Vorfall bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde melden – dafür ist kein Schadensnachweis erforderlich. Die Behörde kann den Sachverhalt eigenständig prüfen und Bußgelder verhängen. Ein solcher behördlicher Feststellungsbescheid kann Ihnen anschließend als Beleg in einem späteren Schadensersatzprozess nach Art. 82 DSGVO dienen.

Verfahrensfragen vor den höchsten Instanzen

Um die Systematik des Anspruchs rechtssicher zu prüfen, widmeten sich die obersten Ausleger intensiv den prozessualen Einwänden aus dem Vorverfahren. Hintergrund: Bei einer Vorlagefrage bittet ein nationales Gericht den EuGH, eine unklare Frage zum EU-Recht verbindlich zu beantworten, bevor es selbst sein Urteil im Ausgangsverfahren fällt – dieses Verfahren stellt sicher, dass EU-Recht in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird. Der betroffene Österreicher hielt die Vorlagefrage zur unbedingten Erforderlichkeit eines Schadens zum Beginn der Sitzung für sein eigenes Anliegen für absolut irrelevant. Er war der festen Überzeugung, dass seine Klageforderung ohnehin auf eine spürbare persönliche Beeinträchtigung durch die Zuweisung gestützt sei und nicht auf einen Fehler im abstrakten Raum.

Widersprüche und abschließende Schadensfeststellung

Der Gerichtshof stufte die erste Vorlagefrage zur Klärung der grundlegenden Haftungsvoraussetzungen dennoch als zulässig ein, da dem nationalen vorlegenden Gericht in Österreich die primäre Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zusteht – also die Einschätzung, ob die EU-Rechtsfrage für den konkreten Ausgang des Rechtsstreits tatsächlich relevant ist. In der detaillierten Systematikprüfung verwiesen die Richter ergänzend auf die Erwägungsgründe 75 und 85. Durch die Tatsache, dass das europäische Gesetz an diesen Stellen ausdrücklich von „möglichen“ und nicht von unweigerlich eintretenden Schäden durch unbefugte Verarbeitungen spricht, wird manifestiert, dass nicht jeder Regelverstoß automatisch zu einem Ausgleichsanspruch führt.

Was das Urteil für Betroffene heißt

Der Europäische Gerichtshof hat als oberste Instanz des Unionsrechts verbindlich für alle EU-Mitgliedstaaten klargestellt: Artikel 82 DSGVO verlangt einen tatsächlichen Schaden, nationale Gerichte dürfen dafür keine Erheblichkeitsschwelle einführen. Dieses Grundsatzurteil (Rs. C-300/21) bindet alle Gerichte in der EU und ist auf sämtliche Schadensersatzklagen wegen DSGVO-Verstößen übertragbar – unabhängig davon, ob es sich um unzulässige Profilbildung, Datenlecks oder fehlerhafte Auskünfte handelt.

Wenn Sie nach einem Datenschutzverstoß eine Entschädigung anstreben, sichern Sie unverzüglich alle Belege und dokumentieren Sie schriftlich, welche konkreten negativen Folgen der Verstoß für Sie persönlich hatte – von finanziellen Einbußen bis zu nachvollziehbaren Beeinträchtigungen Ihres Alltags. Je detaillierter Sie Ihren Schaden darlegen können, desto höher sind Ihre Chancen vor Gericht. Können Sie keinen eigenen Schaden beziffern oder glaubhaft machen, nutzen Sie eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO bei Ihrer zuständigen Landesdatenschutzbehörde, um den Verstoß offiziell feststellen zu lassen und so zumindest eine behördliche Sanktion auszulösen.


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Schadenersatz nach der DSGVO erfordert einen konkreten Nachteil und eine lückenlose Beweisführung. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren individuellen Fall und ermitteln, welche finanziellen und immateriellen Ansprüche für Sie durchsetzbar sind. Gemeinsam sichern wir wichtige Belege und wählen den strategisch optimalen Weg – von der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

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Experten-Kommentar

Die Absage an eine Erheblichkeitsschwelle hat in den Gerichten zu einer wahren Flut von standardisierten Massenklagen geführt. Richter reagieren auf diese vorgefertigten Copy-Paste-Klagen mittlerweile extrem allergisch und nehmen Kläger in mündlichen Verhandlungen hart ins Kreuzverhör. Wer den behaupteten Seelenschmerz dann nicht absolut glaubhaft rüberbringt, verliert sofort.

Betroffene sollten sich daher niemals auf die bloßen Musterschreiben ihrer Rechtsschutzversicherer oder Anwaltsfabriken verlassen. Entscheidend ist der Nachweis einer ganz persönlichen, spürbaren Beeinträchtigung im Alltag, wie etwa die konkrete Angst vor drohendem Identitätsdiebstahl. Erst diese individuelle Schilderung überzeugt die Richter und sichert am Ende die Entschädigung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, obwohl ich keinen finanziellen Verlust erlitten habe?

JA, auch ohne finanziellen Verlust können Sie nach Art. 82 DSGVO eine Entschädigung verlangen, wenn Sie einen immateriellen Schaden wie Ärger, Kränkung oder Vertrauensverlust erlitten haben. Ein Geldschaden ist also keine Voraussetzung.

Die DSGVO unterscheidet zwischen materiellem und immateriellem Schaden, und der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass auch seelische Beeinträchtigungen ersatzfähig sind. Entscheidend ist aber, dass nicht schon der bloße Verstoß gegen die DSGVO genügt, sondern dass Sie eine echte persönliche Beeinträchtigung darlegen und beweisen können. Ein heimliches Profiling oder eine unzulässige Datenverarbeitung kann deshalb einen Anspruch auslösen, wenn Sie konkret schildern können, wie sehr Sie das belastet hat.

Ein pauschales „Ich war verärgert“ reicht in der Regel nicht aus, weil Gerichte einen nachvollziehbaren Schaden brauchen. Hilfreich ist deshalb ein zeitnahes Gedächtnisprotokoll, in dem Sie festhalten, welche Daten verarbeitet wurden und welche Folgen das für Ihr Vertrauen, Ihr Sicherheitsgefühl oder Ihren Alltag hatte.


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Wie weise ich Ärger oder Stress als immateriellen Schaden rechtssicher nach?

Sie müssen keine Mindestschwere des Ärgers beweisen, aber Sie müssen die negativen Folgen wie Stress, Vertrauensverlust oder Schlafprobleme konkret und nachvollziehbar darlegen. Für immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO gilt keine Erheblichkeitsschwelle, doch die bloße Behauptung „Ich war verärgert“ genügt vor Gericht regelmäßig nicht.

Der Grund ist, dass das Gericht einen tatsächlichen Schaden prüfen muss und nicht nur einen bloßen Verstoß gegen die DSGVO. Deshalb sollten Sie genau schildern, wann die Belastung begann, wie sie sich im Alltag ausgewirkt hat und welche konkreten Situationen den Ärger verstärkt haben. Ein kurzes Protokoll über Beschwerden, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme oder Rückzug kann die Glaubhaftigkeit deutlich erhöhen. Wenn die Belastung gesundheitlich spürbar ist, ist ein ärztliches Attest oft das stärkste Beweismittel.

Bei nur kurzfristigem Unmut ohne weitere Folgen wird der Nachweis schwieriger, weil ein ersatzfähiger immaterieller Schaden mehr als eine flüchtige Emotion voraussetzt. Entscheidend ist daher nicht eine besonders hohe Intensität, sondern eine substantiierte Darstellung der tatsächlichen Beeinträchtigung.


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Reicht es für einen Schadenersatz aus, wenn meine Daten im Darknet auftauchen?

Nein, das bloße Auftauchen Ihrer Daten im Darknet reicht für Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO nicht aus. Sie brauchen zusätzlich einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden, der sich bereits ausgewirkt hat und sich dem Datenleck zurechnen lässt.

Ein Datenleck ist zwar ein schwerer Verstoß gegen Datenschutzrecht, aber Art. 82 DSGVO knüpft den Geldanspruch nicht an den Verstoß allein, sondern an einen tatsächlichen Nachteil. Das abstrakte Risiko eines späteren Identitätsdiebstahls genügt deshalb regelmäßig noch nicht, weil ein bloß mögliches Zukunftsrisiko kein bereits eingetretener Schaden ist. Anders ist es, wenn es wegen des Leaks schon zu unberechtigten Abbuchungen, Kontoübernahmen, Spam-Folgen mit Aufwand oder zu nachweisbaren psychischen Beeinträchtigungen gekommen ist. Dann kann ein Anspruch bestehen, wenn Sie den Schaden und den Zusammenhang mit dem Leak belegen können.

Grenzfälle gibt es bei immateriellen Schäden: Bloßer Ärger oder allgemeine Sorge wird oft nicht genügen, wohl aber eine spürbare, konkret darlegbare Belastung, etwa mit ärztlicher Dokumentation oder nachvollziehbaren Alltagsfolgen. Praktisch sollten Sie Konten und Zugänge sofort prüfen, Vorfälle sichern und jede konkrete Folge des Leaks dokumentieren, weil genau diese Nachweise den Anspruch tragen.


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Was kann ich tun, wenn ich zwar keinen Schaden nachweisen kann, aber ein Verstoß vorliegt?

Wenn Sie keinen Schaden nachweisen können, sollten Sie eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Für diese Beschwerde brauchen Sie keinen eigenen Schadensnachweis, und die Behörde kann den Verstoß prüfen sowie ahnden.

Der Grund ist die Trennung zwischen Schadensersatz und behördlichem Datenschutzrecht. Art. 82 DSGVO verlangt für Geldersatz einen konkreten Schaden und einen Zusammenhang mit dem Verstoß, während Art. 77 DSGVO Ihnen einen eigenen Rechtsbehelf gegen die Verletzung gibt. Die Aufsichtsbehörde kann den Sachverhalt aufklären, das Unternehmen anweisen, die Verarbeitung zu ändern, und bei Verstößen ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO prüfen oder verhängen. So bleibt ein rechtswidriges Verhalten nicht folgenlos, auch wenn Sie zivilrechtlich noch keinen ersatzfähigen Schaden belegen können.

Wenn die Behörde den Verstoß feststellt, kann das später hilfreich sein, falls doch noch ein Schaden entsteht oder sich Beweise für einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO ergeben. Eine reine Beschwerde ersetzt also keinen Schadensersatzprozess, schafft aber oft die entscheidende Grundlage für weitere Schritte.


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Das vorliegende Urteil


Az.: C-300/21 – Urteil vom 04.05.2023




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