LG Darmstadt, Az.: 7 S 161/13, Urteil vom 16.04.2014
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 01.10.2013 (Az: 3 C 1489/11) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2011 zu zahlen Ferner wird die Beklagte verurteilt, die Kläger von der Inanspruchnahme hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten durch ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 120,67 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 800,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Kläger verlangen von der beklagten Fluggesellschaft mit der am 03.08.2011 zugestellten Klage eine Ausgleichszahlung von jeweils 400,00 € nebst Zinsen nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Kläger buchten bei der Beklagten als dem ausführenden und vertraglichen Luftfahrtunternehmen für den 21.11.2010 einen Flug von Frankfurt am Main nach Gran Canaria.
Nach dem Start in Frankfurt konnte die Hauptfahrwerksklappe nicht geschlossen werden, so dass das Flugzeug nach Frankfurt am Main zurückkehrte. Statt der geplanten Ankunft um 16.00 Uhr erfolgte die tatsächliche Ankunft mit einem Ersatzflugzeug um 22.32 Uhr.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen mit Urteil vom 01.10.2013 die Klage abgewiesen, weil die Ursache für das technische Problem eine vom Hersteller falsch eingebaute Feder gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb wegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von ihrer Zahlungspflicht befreit.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 20.03.2011 zu verurteilen und von den Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 120,67 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung der Kläger wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch begründet, ist somit zulässig.
In der Sache hat die Berufung auch Erfolg.
Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.
Auf Grund dieser ordnungsgemäß erhobenen Feststellungen und auch des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz ist die Klage begründet.
Den Klägern steht ein Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO zu.
Der EuGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az: C-402/07 und C-432/07) im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr – bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit – denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt.
Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH angeschlossen (Urteile vom 18.02.2010, Az: Xa ZR 95/06, Xa ZR 106/06, Xa ZR 64/07, Xa ZR 164/07 und Xa ZR 166/07).
Bei dem streitgegenständlichen Flug lag entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kein außergewöhnlicher Umstand vor, der ausnahmsweise die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung entfallen lassen würde. Die Beklagte hat letztlich keine Tatsachen vorgetragen, wonach die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 EG-VO).
Die erkennende Kammer hält an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der FluggastrechteVO dann nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser VO entfallen, wenn die erhebliche Abflugverspätung ihre Ursache in einem technischen Defekt des Fluggeräts hat.
Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH stellen technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. dazu EuGH, a.a.O., Tz. 72; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 34).
Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung lässt offen, ob zu „außergewöhnlichen Umständen“ im Sinne der Verordnung auch „unvorhersehbare technische Probleme“ des Fluggeräts zählen.
Die Frage wird daher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt.
Nach einer Ansicht können technische Defekte grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.05.2010, Az: 7 U 199/09, -juris-; LG Köln, Urteil vom 29.04.2008, Az: 11 S 1 76/07, abgedruckt in RRa 2008, 185 ff = NJW-RR 2008, 1587; LG Berlin, Urteil vom 07.02.2008, Az: 57 S 26/07, abgedruckt in RRa 2008, 89; AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az: 118 C 595/05, abgedruckt in RRa 2006, 275; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.02.2007, Az: 30 C 1701/06, abgedruckt in RRa 2007, 137 mit zustimmender Anmerkung Tonner; Urteil vom 24.08.2006, Az: 31 C 1457/06-17, abgedruckt in RRa 2007, 133; Müller-Rostin, NZV 2007, 221 und NZV 2009, 430).
Zur Begründung wird angeführt, nicht haltbar sei die Behauptung, technische Mängel hätten – von Außenwirkungen abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder oder mangelhafter Wartung, Bedienungsfehlern oder Ähnlichem. Trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle lasse es sich zuweilen nicht verhindern, dass ein Einzelteil vor der nächsten fälligen Wartung defekt wird, z. B. wegen vorzeitiger Materialermüdung oder wegen übermäßiger Beanspruchung. Flugzeuge seien besonders komplexe technische Geräte, bei denen durchaus flug- oder sicherheitstechnisch bedeutsame Bauteile von plötzlichen oder unvorhersehbaren technischen Defekten betroffen sein könnten. Auch verbiete sich eine Heranziehung der englischen Begriffe, denn in Deutschland sei die deutsche Fassung der Verordnung maßgebend. Somit dürften zu „Flugsicherheitsmängeln“ alle Mängel, insbesondere aber technische Mängel zu zählen sein, die sich negativ auf die sichere Durchführung des Fluges auswirken könnten. Es müsse jedoch ein „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ sein, der zudem auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können (vgl. Müller-Rostin, a.a.O.)
Nach anderer Ansicht ist das zur Annullierung eines Fluges führende Vorliegen eines technischen Defekts nicht geeignet, den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu führen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009, Az: 22 S 215/08, abgedruckt in BeckRS 2009, 23735 = RRa 2009, S. 186 ff; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2010, Az: 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001; AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az: 132 C 304/07, -juris-; Schmid, NJW 2006, 1841, 1844). Denn technische Probleme hätten – von Außeneinwirkungen wie Vogelschlag oder Hagel abgesehen – ihre Ursache immer in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung, in Bedienungsfehlern der Piloten oder Ähnlichem und lägen daher allein in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtunternehmens. Insbesondere seien sicherheitsrelevante Bauteile oder Instrumente stets mehrfach an Bord, um sicherzustellen, dass das Flugzeug noch sicher fliegen könne, wenn eines davon einmal ausfällt (Redundanz). Ein „außergewöhnlicher Umstand“ könne bei technischen Problemen aber auch aus einem anderen Grund nicht angenommen werden: Im Erwägungsgrund 14 der Verordnung finde sich eine Auflistung von „außergewöhnlichen Umständen“, darunter auch die „unerwarteten Flugsicherheitsmängel“ („unexpected flight safety shortcoming“). Dem gegenüber stehe die Lufttüchtigkeit („airworthiness“) eines Flugzeugs. Dazu bestimme § 25 LuftBO, dass ein Flugzeug stets in einem solchen technischen Zustand sein müsse, dass es sicher fliegen kann. Nicht lufttüchtig sei ein Flugzeug immer dann, wenn technische Mängel aufträten, z. B. ein Reifen oder das Fahrwerk beschädigt sei oder ein Leck in der Treibstoffanlage auftrete oder ein Triebwerkschaden festgestellt werde. Wenn aber der Erwägungsgrund 14 der Verordnung nur auf „unerwartete Flugsicherheitsmängel“ („unexpected flight safety shortcomings“), nicht aber auf die Lufttüchtigkeit abstelle, ergebe sich, dass dieser Begriff gerade nicht technische Mängel eines Flugzeugs erfasse (vgl. Schmid a.a.O, S. 1844, 1845 m. w. N.).
Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass das Risiko, dass an dem Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, grundsätzlich in die betriebliche Sphäre der Beklagten fällt.
Es geht dabei auch nicht um subjektive Vorwerfbarkeit oder gar Vermeidbarkeit des Defekts, sondern allein darum, dass sich hier das unternehmerische Risiko des Ausfalls eines „Arbeitsgeräts“ realisiert hat. Sollte es sich um einen vom Flugzeughersteller zu vertretenden Konstruktionsfehler, Material- oder Fabrikationsfehler handeln, bestehen möglicherweise Rückgriffsansprüche der Beklagten diesem gegenüber, den für den konkreten Flug gebuchten Passagieren kann dies im hier entscheidungserheblichen Innenverhältnis nicht entgegengehalten werden. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. Nach Auffassung des EuGH kann zwar auch ein technischer Defekt einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, weil ein solcher die Lufttüchtigkeit der Maschine beeinträchtigen kann. Im Zusammenhang mit einem solchen technischen Defekt kann sich die Fluggesellschaft jedoch nur dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO berufen, wenn dieser nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und von diesem auch nicht beherrschbar war (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C- 549/07, Tz. 23; BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az: Xa ZR 76/07). Dabei bemisst sich das Kriterium der Beherrschbarkeit insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. An ihr fehlt es, wenn der Fehler oder das Problem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt (EuGH a.a.O., Tz. 26). Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fraglichen EG-VO maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2010, 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001). Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ ist danach – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt“ oder „unerwarteter Sicherheitsmangel“ – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist. Der hier von der Beklagten geschilderte technische Defekt am Fluggerät selbst fiel eindeutig in die betriebliche Sphäre der Beklagten und damit in ihren Einfluss- und Verantwortungsbereich.
Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 23.10.2012, Az: C-581/10, C-629/10, mit dem er seine Rechtsprechung zu der sog. großen Verspätung bestätigt hat, darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Ausgleichsleistung nicht entgegenstehe, da das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich die Möglichkeit des Regresses habe (Tz. 80). Der Schutz der Fluggäste habe regelmäßig Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Luftfahrtunternehmens.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hier auch kein versteckter Herstellerfehler vor, der nach der Rechtsprechung des EuGH möglicherweise als ausreichend für einen außergewöhnlichen Umstand angesehen werden könnte.
Ein versteckter Herstellerfehler kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann angenommen werden, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde entdeckt, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen mit einem versteckten Fabrikationsfehler behaftet sind, der die Flugsicherheit beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az. C-549/07, Tz. 26).
Der bei einer einzelnen Maschine auftretende Defekt kann nach dieser Rechtsprechung nicht als versteckter Herstellerfehler, der zu einer Entlastung führen kann, angesehen werden.
Nach dem Vortrag der Beklagten soll bei einer Maschine dieses Typs durch den fehlerhaften Einbau einer Feder es zu einer Reibung gekommen sein, die dann im Laufe der Zeit dazu geführt habe, dass der Hebel zur Schließung der Fahrwerksklappe sich verklemmte und dann die Klappe des rechten Hauptfahrwerks während des Fluges offenstand.
Nach dem korrekten Einbau der Feder ließ sich die Klappe wieder ordnungsgemäß schließen.
Damit steht dann aber fest, dass nicht bei einer ganzen Serie von Maschinen dieses Typs bei der Herstellung ein Fehler begangen wurde, sondern bei einer Maschine wurde bei der Montage die Feder falsch eingesetzt. Nicht das Teil war mangelhaft, sondern die Werkleistung bei der Montage. Dies ist aber kein versteckter Herstellerfehler, sondern ein einzelner Fehler aufgrund Fahrlässigkeit bei der Montage eines an sich funktionsfähigen Teils.
Auch der BGH nimmt jetzt an, dass der Herstellerfehler die ganze Flotte betreffen muss (BGH, Urteile vom 21.08.2012, Az: XZR 138/11, Tz. 18, und Az: X ZR 146/11, Tz. 17).
Damit steht den Klägern die geltend gemachte Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,00 Euro zu.
Die Kläger können Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe ab dem 20.03.2011 verlangen (§§ 286Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nach dem Vortrag der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.03.2011 die Zahlung endgültig verweigert. Das Schreiben wurde zwar von den Klägern nicht vorgelegt, aber dieser Vortrag wurde von der Beklagten auch nicht bestritten.
Die Kläger können auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro verlangen.
Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Klägervertreter bereits vor Verzugseintritt tätig geworden ist. In der Klageschrift heißt es nur, dass mit Schreiben des Vermittlers der Flüge am 10.12.20010 die Ansprüche auf Ausgleichszahlung geltend gemacht wurden. Das ist zwar sehr unbestimmt beschrieben, was die Person dieses „Vermittlers“ angeht, aber es war offensichtlich noch nicht der Klägervertreter, der hier tätig geworden ist. Jedenfalls hat die Beklagte auch diesen Vortrag nicht bestritten, so dass eine Tätigkeit des Klägervertreters vor dem 19.03.2011 nicht ersichtlich ist und damit die Beauftragung des Klägervertreters nach Verzugseintritt erfolgte.
Grundsätzlich kann jeder Gläubiger auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen und die dabei entstandenen Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach Eintritt des Verzuges zu erstatten (vgl. Staudinger-Löwisch/Feldmann, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 286, Rdnr. 214).
Nur dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, kann eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (vgl. Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 73. Aufl. 2014, § 286, Rdnr. 45 a.E.).
Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro zu (1,3-Geschäftsgebühr aus 800,00 Euro = 84,50 Euro, zusätzlich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 16,90 Euro und einschließlich der Mehrwertsteuer von 19,27 Euro).
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich nach Zulassung der Revision aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.
Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils bzw. dem bezifferten Antrag der Kläger in erster und zweiter Instanz.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Wie oben dargestellt, wird die Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Es ist ferner zu erwarten, dass diese Frage künftig weiterhin in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden kann, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist.