Metall rostet, Holz verfault – alles liegt unter freiem Himmel, dann die Beseitigungsverfügung. Der Eigentümer beteuert: Das Zeug wollte ich noch benutzen. Und er präsentiert neue Einwände – zu spät? Seine Frau ist Miteigentümerin, doch die Behörde will nur ihn in die Pflicht nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Abfalleigenschaft gelagerter Gegenstände sowie die Zulassung der Berufung gegen den Bescheid. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 2 A 62/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht bestätigt die Pflicht zur Abfallentsorgung; der Kläger verliert das Verfahren und trägt die Kosten.
Das Gericht hält die Gegenstände wegen jahrelanger, ungeordneter Lagerung für Abfall.
Die bloße Absicht späterer Nutzung genügt nicht; die Lagerung zeigt, dass der Zweck entfiel.
Die Entsorgungsverfügung bleibt bestehen; der Kläger muss Abfälle und Eternit-Platten gesondert entsorgen.
Die Miteigentümerschaft der Ehefrau macht die Verfügung gegen den Kläger nicht rechtswidrig.
Der Kläger trägt die Kosten; gegen den unanfechtbaren Beschluss kann er nicht weiter vorgehen.
Relevant für: Grundstückseigentümer, Miteigentümer, Behörden bei Abfalllagerung
Warum scheiterte die Berufungszulassung trotz neuer Einwände?
Wer ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht hinnehmen will, kommt nicht einfach in die nächste Instanz. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss die Berufung erst zugelassen werden; ohne Zulassung findet keine zweite Tatsacheninstanz statt. Die Zulassung setzt einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) voraus, den die betroffene Partei nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genau darlegen muss. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nur vor, wenn nach summarischer Prüfung – also einer groben, überschlägigen Prüfung ohne volle Beweisaufnahme – gewichtige Anhaltspunkte gegen den Tenor sprechen. Tenor meint den eigentlichen Entscheidungssatz des Urteils (wer was bekommt oder dulden muss), nicht die gesamte Begründung – einzelne angreifbare Begründungssätze reichen deshalb nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordert eine konkret formulierte, klärungsbedürftige Frage mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus, und wer die Begründungsfrist verstreichen lässt, kann später keine neuen selbstständigen Zulassungsgründe mehr nachschieben.
Mit diesen Hürden musste sich ein Mann auseinandersetzen, der gegen eine Beseitigungsverfügung für Abfälle auf seinem Grundstück vorgegangen war. Das Oberverwaltungsgericht Saarland wies mit Beschluss vom 01.07.2026 (Aktenzeichen 2 A 62/25) seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.03.2025 (5 K 1666/23) zurück. Der Senat hielt den Antrag zwar für zulässig, aber unbegründet – ein Zulassungsgrund war nicht dargelegt. Die Beseitigungsverfügung bleibt damit bestehen, der Grundstückseigentümer trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt, der Beschluss ist unanfechtbar.
Besonders auffällig: Erst mit Schriftsatz vom 01.10.2025 – also deutlich nach Ablauf der Begründungsfrist – hatte der Mann erstmals eine Verwirkung des behördlichen Beseitigungsanspruchs behauptet. Verwirkung bedeutet konkret: Ein Recht darf nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Behörde es über lange Zeit nicht geltend gemacht hat und der Betroffene berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass nichts mehr kommt. Der Senat ließ diesen Vortrag unberücksichtigen, weil neue selbstständige Gründe für ernstliche Zweifel nach Fristablauf nicht mehr nachgeschoben werden dürfen. Auch der von ihm formulierte Leitsatz, wonach an die Substantiiertheit einer Urteilsbegründung dieselben Maßstäbe wie an einen Beweisantrag zu stellen seien, genügte den Anforderungen an eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Substantiiertheit meint hier die Anforderung, einen Einwand so konkret und nachvollziehbar darzulegen, dass das Gericht ihn rechtlich prüfen kann – bloße Schlagworte reichen nicht.
Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen. – so das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Die Konsequenz für jeden, der Berufung einlegen will: Bringen Sie alle Argumente innerhalb der Begründungsfrist vor. Was Sie nach Fristablauf erstmals vortragen, wird nicht mehr berücksichtigt – selbst wenn es inhaltlich stark wäre. Prüfen Sie daher vor Fristende systematisch, ob Sie alle denkbaren Zulassungsgründe vollständig dargelegt haben.
Redaktionelle Leitsätze
Nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung dürfen neue selbstständige Zulassungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden; eine Ergänzung ist nur zulässig, soweit der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund bereits innerhalb der Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt war.
Stoffe und Gegenstände sind Abfall im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs, wenn ihre ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist, ohne dass unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an ihre Stelle tritt; bloße Absichtserklärungen des Besitzers genügen nicht, wenn die tatsächliche Lagerung – etwa jahrelang ungeordnet, ungeschützt und der Witterung ausgesetzt – nach der Verkehrsanschauung gegen einen fortbestehenden Nutzungswillen spricht.
Bei mehreren möglichen Pflichtigen darf die Behörde sich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren und nur einen Miteigentümer als Störer in Anspruch nehmen; das Fehlen einer Duldungsverfügung gegenüber dem anderen Miteigentümer berührt lediglich die Vollstreckbarkeit, nicht die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts.
Abfall vermeiden: Lagerung rechtssicher einordnen und handeln
Warum war die Beseitigungsverfügung trotz Lichtbildern bestimmt genug?
Ein Verwaltungsakt – also eine hoheitliche Regelung der Behörde für den Einzelfall, hier die Beseitigungsanordnung – muss nach § 37 Abs. 1 SVwVfG im Zusammenhang mit seinem Tenor, den Gründen und den erkennbaren Umständen so klar sein, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann. Im Abfallrecht reicht es aus, die zu beseitigenden Gegenstände im groben Umriss zu beschreiben – ein Katalog muss nicht jedes Detail erfassen. Bei einer größeren Sachgesamtheit muss die Behörde nicht jede einzelne Sache inventarisieren; aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr genügt eine größere Zahl von Beispielen. Gefahrenabwehr meint das behördliche Einschreiten, um Risiken für Umwelt, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit zu beseitigen, bevor ein Schaden eintritt. Noch verwertbare Einzelteile müssen nicht ausdrücklich ausgenommen werden, wenn sie ungeordnet zusammen mit dem übrigen Abfall lagern.
Der Bescheid vom 08.03.2023 bezeichnete das betroffene Grundstück konkret und nannte als Beispiele Reste von Zäunen, Steinplatten, Rohre, Pfosten, Holzteile, Blechwannen, Gartenmöbel und Planen, dazu gesondert die möglicherweise asbesthaltigen Eternit-Platten. Der Senat wertete das als hinreichend bestimmt.
Warum eine Bezeichnung anhand von Lichtbildern nicht half
Eine weitergehende Konkretisierung, etwa durch Lichtbilder, hielt der Senat für weder rechtlich erforderlich noch praktisch sinnvoll. Bei verstreut liegenden, teilweise überwucherten Gegenständen könne sich der Zustand des Grundstücks jederzeit ändern – Fotos würden für die spätere Durchsetzung der Verfügung dadurch sogar an Aussagekraft verlieren. Den Einwand mangelnder Bestimmtheit verwarf der Senat zusätzlich mit einem prozessualen Argument: Der Mann hatte diesen Punkt erst im Zulassungsverfahren aufgeworfen, zuvor aber im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren detailliert zu einzelnen Gegenständen Stellung genommen. Das wertete der Senat als nachgeschobene Schutzbehauptung.
Warum galten jahrelang gelagerte Materialien als Abfall?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ein Entledigungswille wird nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG angenommen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an ihre Stelle tritt. Entledigungswille heißt also: Der Besitzer will die Sache nicht mehr als das behalten, wofür sie ursprünglich da war. Maßgeblich ist dabei die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung als objektivem Korrektiv – die Verkehrsanschauung ist das, was ein verständiger Durchschnittsbetrachter von außen anhand der Umstände annehmen würde. Bloßes Aufbewahren stellt keinen Verwendungszweck dar. Entscheidend ist die aktuelle Zweckbestimmung, eine tatsächliche Aufgabe der Sachherrschaft ist nicht nötig; der Besitzer muss die Sache also nicht förmlich weggeworfen oder freigegeben haben.
Ob die Beseitigung der Gegenstände angeordnet werden durfte, entschied sich hier bereits am sogenannten subjektiven Abfallbegriff. Der knüpft daran an, ob der Besitzer sich entledigen will – im Gegensatz zum objektiven Abfallbegriff, bei dem es darauf ankommt, ob er sich entledigen muss, etwa weil von der Sache eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Der Senat stellte fest: Die Gegenstände waren Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG – schon dieser Baustein trug die Beseitigungsverfügung.
Was die Lichtbilder über die tatsächliche Nutzung zeigten
Aufnahmen vom 14.11.2022 und vom 24.05.2023 sowie der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Beklagten, wonach die Gegenstände bereits seit Jahren unverändert auf dem Grundstück lagen, widerlegten aus Sicht des Senats die Nutzungsbehauptungen des Eigentümers. Maschendrahtreste, Metallrohre, Gartenmöbel, eine Blechwanne und Steinplatten waren zwischen den beiden Ortsbesichtigungen nicht bewegt worden – ungeordnet, ungeschützt der Witterung ausgesetzt, überwuchert, mit Moos, Spinnweben und Schmutz bedeckt. Die bloße Erklärung, man wolle Zaunmaterial für Reparaturen, Steinplatten für die Beete, Rohre und Blechwannen zur Bewässerung, Holzteile für einen späteren Wiedereinsatz und die Eternit-Platten weiter als Dach nutzen, reichte dem Senat nicht. Eine reine Absichtserklärung genügt nicht, wenn kein unmittelbar neuer Verwendungszweck belegt ist – und die tatsächliche Lagerung sprach dagegen.
Nach Auswertung der benannten Lichtbilder und angesichts des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Beklagten, dass sich die in Rede stehenden Gegenstände bereits seit Jahren unverändert auf dem klägerischen Grundstück befinden, scheidet deren Nutzung nach deren ursprünglicher bzw. vom Kläger zuletzt beigemessener Zweckbestimmung – unter Berücksichtigung der objektiven Verkehrsanschauung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG) – offensichtlich aus. – so das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Ob die Gegenstände darüber hinaus funktionsunfähig oder nicht reparabel waren, ließ der Senat offen – diese Frage war für die Entscheidung nicht erheblich, weil der Entledigungswille bereits aus den Gesamtumständen feststand. Ebenso musste nicht geklärt werden, ob zusätzlich der objektive Abfallbegriff nach § 3 Abs. 4 KrWG erfüllt war. Der Einwand, es gingen von den Gegenständen keine Gefahren aus, weil weder Asbest noch Farben, Lacke, Benzin, Öl oder giftige Gase gelagert würden, griff ebenfalls nicht durch: Schon der subjektive Abfallbegriff trug die Entscheidung, und die mögliche Asbesthaltigkeit der Eternit-Platten war im Ausgangsbescheid ohnehin als besonderer Gefahrenaspekt berücksichtigt.
Praxis-Hinweis: Tatsächliche Lagerung
Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war der sogenannte subjektive Abfallbegriff. Viele Grundstückseigentümer glauben, sie könnten einer Beseitigungsverfügung entgehen, indem sie einfach behaupten, die gelagerten Materialien später noch verwenden zu wollen. Das Gericht macht hier jedoch eine klare Grenze auf: Eine reine Absichtserklärung reicht nicht aus. Wenn die Gegenstände über Jahre hinweg ungeordnet, ungeschützt und der Witterung ausgesetzt auf dem Grundstück liegen, spricht die objektive Verkehrsanschauung gegen einen echten Nutzungswillen. Wer ähnlich gelagerte Dinge auf seinem Grundstück aufbewahrt, muss im Streitfall konkret und glaubhaft darlegen können, wann und wie ein unmittelbarer neuer Verwendungszweck tatsächlich geplant ist – andernfalls stuft die Behörde das Material zu Recht als Abfall ein.
Darf nur ein Miteigentümer als Störer haften?
Bei der Auswahl des Pflichtigen darf sich die Behörde nach § 11 SAWG (Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz) am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren und unter mehreren möglichen Pflichtigen einen einzelnen in Anspruch nehmen. Fehlt gegenüber einem weiteren Miteigentümer eine Duldungsverfügung, betrifft das nur die Vollstreckbarkeit, nicht die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts. Eine Duldungsverfügung ist ein eigener Bescheid an den anderen Eigentümer, mit dem er verpflichtet wird, die Beseitigungsmaßnahmen auf dem gemeinsamen Grundstück zu dulden. Fehlt sie, kann die Behörde die Anordnung praktisch noch nicht gegen dessen Willen durchsetzen – der Beseitigungsbescheid selbst bleibt aber wirksam und rechtmäßig. Rechtsgrundlage der ursprünglichen Anordnung war § 36 SAWG in Verbindung mit § 28 KrWG.
Streitig war, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hatte, obwohl das Grundstück im Miteigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stand. Ermessen bedeutet: Die Behörde darf unter mehreren rechtmäßigen Optionen wählen und muss diese Wahl begründen. Aus der Verwaltungsakte und dem Widerspruchsbescheid ergab sich, dass der Behörde das Miteigentum der Ehefrau bekannt war. Sie entschied sich bewusst dafür, allein den Grundstückseigentümer als Verhaltens- und Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, weil er nach ihrer Einschätzung am ehesten die Gewähr für eine ordnungsgemäße Entsorgung bot. Verhaltensstörer ist, wer die Gefahr durch sein eigenes Tun oder Unterlassen verursacht hat; Zustandsstörer ist, wer als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt für den gefahrträchtigen Zustand der Sache verantwortlich ist – oft fallen beide Rollen in einer Person zusammen. Der Senat sah darin keinen Ermessensausfall und verwarf den Einwand, die Ehefrau hätte ebenfalls eine Verfügung erhalten müssen. Ermessensausfall hieße, dass die Behörde ihr Auswahlermessen gar nicht betätigt, also die Wahl zwischen mehreren Pflichtigen gar nicht erwogen hätte – das lag hier gerade nicht vor.
Wer ein Grundstück gemeinsam mit einem Ehepartner oder einer anderen Person besitzt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Behörde beide Eigentümer gleichbehandelt. Die Behörde kann sich einen Eigentümer herauspicken – meist den, der die Entsorgung am ehesten sicherstellen kann. Wollen Sie verhindern, dass die Last allein bei Ihnen landet, klären Sie die Entsorgungspflicht frühzeitig intern und reagieren Sie gemeinsam auf behördliche Schreiben, bevor die Verfügung ergeht.
Auch der Vorwurf, es habe bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine Duldungsverfügung gegenüber der Ehefrau vorgelegen, blieb ohne Erfolg. Der Senat stufte das lediglich als mögliches Vollstreckungshindernis ein, das sich beheben lasse, falls die Ehefrau mit den Maßnahmen nicht einverstanden sein sollte. Vollstreckungshindernis heißt: Die Behörde darf die Anordnung vorerst nicht zwangsweise durchsetzen, solange die Lücke besteht – an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ändert das nichts. Die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Grundstückseigentümer erlassenen Grundverwaltungsakts blieb davon unberührt. Damit half auch der Hinweis auf die im Bescheid enthaltene, aufschiebend bedingt festgesetzte Zwangsgeldandrohung von 1.000 Euro nach § 19 SVwVG dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Aufschiebend bedingt bedeutet: Das Zwangsgeld wird nur fällig, wenn der Adressat die Beseitigung nicht fristgerecht vornimmt; es ist also ein Druckmittel für den Fall der Zuwiderhandlung, keine sofortige Zahlungspflicht.
Denn deren Fehlen stellt lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, das die Rechtmäßigkeit des – hier allein in Rede stehenden – Grundverwaltungsakts unberührt lässt und noch beseitigt werden könnte, sollte diese mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein. – so das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Warum scheiterten die Verfahrensrügen des Grundstückseigentümers?
Die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass ein Urteil erkennen lässt, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend geprüft und zu den angewandten Normen in Beziehung gesetzt hat. Verletzt ist sie nur, wenn die Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder unbrauchbar sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen – nicht aber, sich mit jedem einzelnen Argument ausdrücklich auseinanderzusetzen. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, der zuvor an keiner Stelle des Verfahrens erörtert wurde und dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gibt. Verfahrensrügen sind Einwände, die nicht den inhaltlichen Streit (die „Sache selbst“) betreffen, sondern Fehler im Ablauf oder in der Form des Gerichtsverfahrens – etwa lückenhafte Begründung, übergangenes Vorbringen oder fehlende Hinweise.
Verfahrensrügen wie Begründungsmängel, Gehörsverletzungen oder Überraschungsentscheidungen scheitern im Zulassungsverfahren fast immer. Wer seine Berufungschancen hauptsächlich auf formale Verfahrensfehler stützt, hat in der Praxis kaum Aussicht auf Erfolg. Konzentrieren Sie sich bei einem Zulassungsantrag stattdessen auf materielle Zulassungsgründe – also konkrete inhaltliche Fehler des Urteils, die ernstliche Zweifel begründen.
Der Grundstückseigentümer stützte seinen Zulassungsantrag zusätzlich auf Begründungsmängel und eine Gehörsverletzung. Er rügte, das Verwaltungsgericht habe nicht für jeden einzelnen Gegenstand gesondert zu dessen Zweckbestimmung und Funktionsfähigkeit Stellung genommen. Der Senat verwarf diese Rüge: Aus dem erstinstanzlichen Urteil sei hinreichend deutlich erkennbar, dass das Gericht aufgrund der Gesamtsituation – Art der Lagerung und Zustand der Gegenstände – davon ausgegangen war, sämtliche Gegenstände hätten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren. Eine gesonderte Einzelprüfung jeder Sache war dafür nicht erforderlich.
Ebenso erfolglos blieb der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis auf die Funktionsunfähigkeit und fehlende Reparierbarkeit der Gegenstände abgestellt habe. Der Senat sah darin keine Gehörsverletzung: Das Gericht hatte das Vorbringen umfassend gewürdigt, und der Zustand der Gegenstände war angesichts ihrer Lagerung und des Regelungsgegenstands des Abfallrechts ohnehin naheliegend. Der Widerspruchsbescheid hatte auf Seite 5 sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Gegenstände teilweise zerstört seien. Unabhängig davon war die Frage der Funktionsunfähigkeit für die Entscheidung des Senats gar nicht erheblich – ein Argument, das den Antrag auf Zulassung der Berufung endgültig scheitern ließ.
Warum blieb die Beseitigungsverfügung trotz aller Einwände bestehen?
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit unanfechtbarem Beschluss die Hürden für die Berufungszulassung in Abfallrechtssachen bestätigt: Ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil lassen sich nur mit gewichtigen, fristgerecht vorgetragenen Argumenten belegen. Wer auf seinem Grundstück Materialien über Jahre ungeordnet lagert und sich auf eine spätere Nutzung beruft, muss konkret darlegen, wann und wofür er die Gegenstände einsetzen will – reine Absichtserklärungen reichen nicht. Das Urteil überträgt sich auf alle Fälle, in denen Grundstückseigentümer gegenüber Behörden behaupten, gelagerte Sachen seien kein Abfall, solange die tatsächlichen Lagerumstände dagegensprechen.
Wer aktuell eine Beseitigungsverfügung erhalten hat oder einen Zulassungsantrag plant, sollte drei Punkte beachten: Alle Argumente müssen innerhalb der Begründungsfrist vollständig vorliegen – Nachschübe werden nicht berücksichtigt. Bei Miteigentum kann die Behörde einen Eigentümer allein in die Pflicht nehmen, unabhängig davon, wer das Grundstück mitbesitzt. Und: Verfahrensrügen bieten im Zulassungsverfahren praktisch keine Aussicht auf Erfolg; der Fokus muss auf materiellen Fehlern des Urteils liegen. Wer diese Hürden realistisch nicht überwinden kann, sollte die Kosten eines aussichtslosen Zulassungsverfahrens vermeiden.
Berufungszulassung gefährdet? Wir prüfen Ihre fristwahrenden Argumente
Die Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist knapp und ein Nachschieben von Zulassungsgründen ausgeschlossen. Unsere Rechtsanwälte sichten Ihr Urteil, identifizieren belastbare Zweifel und entwickeln mit Ihnen eine vollständige, fristgerechte Begründung – damit Sie nicht unverschuldet die zweite Instanz verlieren.
Ich halte einen Punkt für besonders wichtig: Mit dem Bescheid beginnt nicht nur ein Rechtsstreit, sondern oft auch ein Kostenthema. Wer unterschiedliche Materialien ohne Trennung beseitigt, kann später kaum noch nachvollziehen, welche Entsorgung tatsächlich erforderlich und angemessen war.
Betroffene sollten deshalb frühzeitig Fotos, Mengenangaben und Angebote von Entsorgungsbetrieben sichern. Meine Empfehlung wäre, insbesondere bei möglicherweise schadstoffhaltigen Bauteilen die Arbeitsschritte nachvollziehbar festzuhalten; das schafft eine belastbare Grundlage für Kostenfragen und spätere Einwände.
Kann ich nach Ablauf der Begründungsfrist noch neue Einwände gegen den Abfallbescheid vorbringen?
NEIN. Neue selbstständige Einwände können nach Ablauf der Begründungsfrist grundsätzlich nicht mehr in das Berufungszulassungsverfahren eingeführt werden. Das gilt etwa für erstmals geltend gemachte Verwirkung oder mangelnde Bestimmtheit eines Abfallbescheids.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen Sie den jeweiligen Zulassungsgrund innerhalb der Frist nach § 124 Abs. 2 VwGO nachvollziehbar darlegen. Das Gericht muss anhand Ihres fristgerechten Vortrags prüfen können, warum die Berufung zugelassen werden soll. Ein späterer Schriftsatz darf deshalb nur noch einen bereits angelegten Zulassungsgrund erläutern, präzisieren oder mit zusätzlichen Argumenten untermauern. Er darf dagegen keinen völlig neuen rechtlichen Ansatz an die Stelle des ursprünglichen Vortrags setzen. Haben Sie die Begründungsfrist vollständig versäumt, fehlt regelmäßig die Grundlage für eine nachträgliche Ergänzung. Prüfen Sie deshalb das Fristende und lassen Sie alle möglichen Zulassungsgründe rechtzeitig vollständig vortragen.
Wie belege ich eine konkrete Nutzungsabsicht, damit gelagerte Materialien nicht als Abfall gelten?
Eine konkrete Nutzungsabsicht belegen Sie nicht durch eine bloße Erklärung, sondern durch einen unmittelbaren, nachvollziehbaren und zeitnahen Verwendungszweck. Dieser Zweck muss zur tatsächlichen Lagerung passen und aus Sicht eines verständigen Betrachters plausibel erscheinen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Gegenstände Abfall, wenn sich ihr Besitzer ihrer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ein Entledigungswille wird nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG angenommen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt. Das gilt, wenn nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an ihre Stelle tritt. Die Verkehrsanschauung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG berücksichtigt dabei, was ein außenstehender Beobachter anhand der Umstände annehmen würde. Deshalb sprechen jahrelang unveränderte, ungeordnete, ungeschützte oder überwucherte Materialien gegen eine tatsächliche Nutzungsabsicht.
Eine Erklärung kann ausnahmsweise ausreichen, wenn Sie den konkreten Einsatz, den Zeitpunkt und den vorgesehenen Ort nachvollziehbar darlegen. Unterstützend wirken etwa Bauplanungen, bereits vorgenommene Vorarbeiten, passende Maße oder eine geschützte und geordnete Lagerung. Fotografieren Sie den aktuellen Zustand und dokumentieren Sie für jede Materialgruppe den nächsten konkreten Einsatz, damit Ihre Darstellung überprüfbar bleibt.
Warum darf die Behörde bei Miteigentum nur mich zur Beseitigung verpflichten?
Weil die Behörde eine wirksame Beseitigung sicherstellen muss, darf sie unter mehreren Pflichtigen einen Eigentümer auswählen. Die alleinige Verpflichtung eines Miteigentümers macht den Bescheid nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Nach § 11 SAWG darf sich die Behörde am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Sie muss daher nicht sämtliche Miteigentümer verpflichten, wenn ein Einzelner die Entsorgung voraussichtlich zuverlässig veranlassen kann. Kennt die Behörde das Miteigentum und begründet sie ihre Auswahl, liegt regelmäßig kein Ermessensausfall vor. Ein Fehler wäre eher anzunehmen, wenn sie das Miteigentum übersehen oder die Auswahl überhaupt nicht geprüft hätte. Fehlt eine Duldungsverfügung gegenüber dem anderen Miteigentümer, betrifft dies grundsätzlich die spätere Vollstreckbarkeit, nicht die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsbescheids. Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid und der Widerspruchsbescheid das Miteigentum berücksichtigen und die Auswahl nachvollziehbar erklären.
Wie wirkt sich ein fehlender Duldungsbescheid auf die Beseitigung trotz rechtmäßiger Verfügung aus?
Ein fehlender Duldungsbescheid gegenüber einem Miteigentümer macht die Beseitigungsverfügung nicht rechtswidrig. Er kann jedoch ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis begründen, bis die Behörde die Duldung nachholt.
Eine Duldungsverfügung ist ein eigener Bescheid an den weiteren Eigentümer oder Mitberechtigten. Sie verpflichtet ihn, die Beseitigungsmaßnahmen auf dem gemeinsamen Grundstück zu dulden. Gegenüber dem ausdrücklich verpflichteten Eigentümer bleibt die ursprüngliche Verfügung als Grundverwaltungsakt rechtmäßig. Die Behörde darf die Maßnahme jedoch möglicherweise nicht gegen den Willen des anderen Miteigentümers durchsetzen, solange dessen Duldung nicht verbindlich geregelt ist. Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid die Eigentumsverhältnisse und eine erforderliche Duldung berücksichtigt.
Das Vollstreckungshindernis kann die Behörde durch einen nachträglichen Duldungsbescheid beseitigen. Eine aufschiebend bedingte Zwangsgeldandrohung wird dadurch nicht ohne Weiteres rechtswidrig, weil sie erst bei ausbleibender Beseitigung relevant wird. Verzögert der fehlende Bescheid die Durchführung, beseitigt er die Verpflichtung selbst daher nicht endgültig.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 62/25 – Beschluss vom 01.07.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1666/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der er zur Beseitigung von Abfällen aufgefordert wurde.
Er ist – gemeinsam mit seiner Ehefrau – Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Flurstück-Nr. … Aufgrund einer Meldung über illegal gelagerte Abfälle auf diesem Grundstück überprüfte das Ordnungsamt des Beklagten die Örtlichkeit.
Mit Bescheid vom 8.3.2023 ordnete der Beklagte gemäß § 36 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (im Folgenden: SAWG) i. V. m. § 28 KrWG gegenüber dem Kläger die umgehende – spätestens bis zum 21.4.2023 vorzunehmende – ordnungsgemäße Abfallentsorgung an. Im Rahmen der örtlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass auf der streitgegenständlichen Parzelle erhebliche Mengen an Abfällen lagerten. Der Kläger sei als Eigentümer der Parzelle auch Eigentümer des Abfalls. Nach § 11 SAWG sei er damit auch für die illegale Abfalllagerung verantwortlich. Bei den festgestellten Abfällen handele es sich „u. a. um Reste von Zäunen, Steinplatten, Rohre und Pfosten, Holzteile, Blechwannen, Gartenmöbel, Planen usw.“ Die auf der Parzelle gelagerten Eternit-Platten seien möglicherweise asbesthaltig und stellten eine besondere Gefahr dar. Sie seien gesondert zu entsorgen. Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz dürften solche Abfälle nur in hierfür zugelassenen Anlagen gelagert bzw. behandelt werden. Bei der derzeitigen Situation handele es sich um eine illegale Abfalllagerung im Sinne des § 11 SAWG. Für die Entsorgung der Abfälle könne sich der Kläger gemäß § 22 KrWG Dritter bedienen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen müssten. Die vollständige Entsorgung der Abfälle sei dem Beklagten nach der Durchführung mitzuteilen, der Entsorgungsnachweis für die Eternit-Platten sei vorzulegen. Sollte der Kläger der Anordnung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, werde ihm nach § 19 SVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht, das gleichzeitig aufschiebend bedingt festgesetzt werde.
Der am 6.4.2023 dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde – nach erneuter Überprüfung der Örtlichkeit und Fertigung von Lichtbildern am 24.5.2023 – durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2023 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises B-Stadt zurückgewiesen.
Mit der am 6.10.2023 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die auf seiner Parzelle befindlichen Gegenstände seien kein Abfall. Die Voraussetzungen für eine Entsorgungspflicht lägen nicht vor. Die Gegenstände würden bei der Bewirtschaftung und Benutzung des Grundstücks benötigt: Zaunrollen und Pfosten würden für die häufig erforderlichen Instandsetzungen an der Einfriedung benötigt. Steinplatten würden immer wieder zwischen den Gartenbeeten verlegt bzw. umgelegt. Rohre, Bewässerungsschläuche und Blechwannen kämen dann zum Einsatz, wenn eine Bewässerung mit angewärmtem Wasser erforderlich werde. Holzteile würden erst dann entsorgt, wenn sie für einen Wiedereinsatz nicht mehr verwendbar seien. Gartenmöbel würden dann benutzt, wenn sie sich Ruhepausen gönnten, das Wetter mitspiele und Zeit und Muße dafür vorhanden sei. Eternit-Platten seien seit den 1980ziger Jahren auf dem Dach des kleinen Gartenschuppens verbaut. Wenn das Dach erneuert werden müsse, würden asbesthaltige Dachplatten nach Vorschrift entsorgt. Von den Gegenständen gingen keine Gefahren für Mensch und Natur aus. Sie stellten kein Umweltrisiko dar, da weder Asbest, Farben, Lacke, Benzin, Öl, giftige Gase oder sonstige Stoffe dort gelagert würden. Seine Familie nutze das Grundstück bereits seit 1985. Noch bevor das Gelände Landschaftsschutzgebiet geworden sei, habe er im Wege der Einsichtnahme in dieses Vorhaben während der Auslegung der Rechtsverordnung gegenüber dem Bauamtsleiter der Gemeinde … angezeigt, dass er die Parzelle als befriedeten Garten weiter benutze. Seine Einlassungen seien protokolliert und ihm versichert worden, dass der Garten Bestandsschutz genieße. Seit Inkrafttreten des Landschaftsschutzgebiets hätten der Beklagte und weitere Personen immer wieder versucht, ihm die Freude am Gartengrundstück zu nehmen. Da es in den vergangenen drei Jahren gehäuft zu Beschädigungen an der Einfriedung gekommen sei, müsse diese durch mehrere Zaunpfosten und Maschendraht ersetzt werden. So sei die Einfriedung etwa an mehreren zugänglichen und auch nicht einsehbaren Stellen von Unbekannten mutwillig zerschnitten worden. Für die Reparatur müsse er die Ermittlungen der Polizei abwarten. Aus diesen Gründen sei auch die Bewirtschaftung der Fläche nicht möglich gewesen; daraus ergebe sich die sich wild ausbreitende Vegetation. Seine Ehefrau sehe sich – als Miteigentümerin des Grundstücks und der Gegenstände – in ihren Grundrechten verletzt. Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung hinsichtlich einer gegenüber einem Miteigentümer ergangenen Beseitigungsverfügung müsse bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine Duldungsverfügung gegenüber dem anderen Miteigentümer vorliegen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 08.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses, Landkreis B-Stadt, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2023, Az.: Ws 32/23, aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.3.2025 ergangenem Urteil – 5 K 1666/23 – abgewiesen. Diese sei zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 62 KrWG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürften Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Der Kläger verstoße gegen diese abfallrechtliche Verpflichtung, da Abfälle auf seinem Grundstück lagerten. Die gelagerten Gegenstände unterfielen dem Abfallbegriff des § 3 KrWG. Das Gesetz mache deutlich, dass es diesbezüglich maßgeblich auf den Verwendungszweck ankomme. Der Wegfall des Verwendungszwecks, d. h. des Gebrauchsinteresses, begründe ein abfallspezifisches Gefährdungspotential. Vorliegend hätten die gelagerten Gegenstände ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten sei. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder der Ortsbesichtigung habe der Kläger das Gebrauchsinteresse an den vor Ort gelagerten Gegenständen aufgegeben. Die auf dem Grundstück befindlichen Baumaterialien, (Garten-)Gerätschaften, Gartenstühle usw. seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – mangels Schutzvorrichtung wie z. B. eine Abdeckplane – deutlich verwittert, mit Moos bewachsen und/oder von Gestrüpp überwuchert. Die Materialien seien äußerst marode; stellenweise sei nicht mehr zu erkennen, um was es sich im Einzelnen handele. Dies deute zum einen darauf hin, dass die Gegenstände schon seit geraumer Zeit ungenutzt verwahrt würden. Zum anderen sei davon auszugehen, dass angesichts der Zeitdauer und des maroden Zustands nicht mehr mit deren bestimmungsgemäßer Verwendung zu rechnen sei. Die Gegenstände lägen unkontrolliert und teilweise in nicht abgrenzbaren Haufen auf der gesamten Parzelle verteilt. Diese Art der Lagerung führe gerade nicht dazu, den Wert und die Benutzbarkeit der Dinge zu erhalten. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung sei die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Zweckbestimmung spiegele sich oft im wirtschaftlichen Wert einer Sache wider. Nach der Rechtsprechung des EuGH werde häufig auf die Funktionsfähigkeit einer Ware abgestellt. Angesichts des maroden Zustands der gelagerten Gegenstände sei ersichtlich von keiner funktionsgemäßen Verwendung auszugehen. Dasselbe gelte hinsichtlich einer Reparierbarkeit. Jedenfalls würde diese in keinem wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Das bloße Aufbewahren von Sachen sei kein Verwendungszweck. Zudem greife das Entledigungsgebot nach § 3 Abs. 4 KrWG. Wie dargelegt hätten die Gegenstände ihren Verwendungszweck verloren. Das gemäß § 3 Abs. 4 KrWG vorausgesetzte Gefährdungspotential ergebe sich aus einer Gefährdung für die Umwelt, da die Gegenstände unkontrolliert im Außenbereich – zumal im Landschaftsschutzgebiet „A-Stadt-…“ (…) – gelagert würden. Schließlich müsse das Gefährdungspotential so beschaffen sein, dass es nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen werden könne. Die Verwertung oder Beseitigung müsse „als Abfall“ geboten sein. Dies sei hier der Fall. Angesichts der Gefahren für die genannten Schutzgüter sei es geboten, die Gegenstände als Abfall zu beseitigen. Der Beklagte habe zudem sein Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Unter Beachtung des aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht abgeleiteten Grundsatzes der Effektivität der Gefahrenabwehr, der auch dem Abfallrecht als besonderem Ordnungsrecht immanent sei, sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, die Verfügung auch an die Ehefrau des Klägers (als Miteigentümerin) zu richten. Es stehe ihm im Rahmen seines Ermessens frei, mehrere Pflichtige als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen oder jeden von ihnen allein. Zwar stelle das Miteigentum eines Dritten ein Hindernis für den Vollzug einer Beseitigungsverfügung dar. Eine solche Maßnahme dürfe nur erzwungen werden, wenn auch hinsichtlich des Miteigentümers eine unanfechtbare oder vollziehbare Beseitigungs- oder Duldungsverfügung vorliege. Die Möglichkeit der Berufung auf ein Vollzugshindernis bestehe allerdings erst im Vollstreckungsverfahren und berühre die Rechtmäßigkeit der an den anderen Miteigentümer gerichteten Beseitigungsverfügung nicht.
Gegen dieses, ihm am 21.3.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.4.2025 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 21.5.2025 begründet.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 1666/23 – ist zulässig, aber unbegründet.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 2.). Auch ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hierzu unter 3.) ist nicht dargetan.
1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1 Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2
a) Nach Würdigung des Zulassungsvorbringens hat der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung vom 8.3.2023 den Anforderungen genügt, die nach § 37 Abs. 1 SVwVfG3 an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind.
Der Kläger trägt insoweit zwar – erstmals im Berufungszulassungsverfahren – vor, es fehle schon an einer konkreten Beschreibung der Gegenstände, die nach Auffassung des Beklagten zu beseitigen seien. Dieser Einwand kann jedoch nicht überzeugen.
Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab für die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls.4
Für das Abfallrecht folgt aus dem Bestimmtheitsgebot, dass die zu beseitigenden Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden müssen. Es ist ein – allerdings nicht in jede Einzelheit gehender – Katalog der zu entsorgenden Stoffe und Gegenstände zu erstellen und im Bescheid aufzuführen. Einer ins Detail gehenden Bezeichnung bedarf es dann nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrats schlechthin unmöglich ist. Eventuell noch verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, braucht die Behörde nicht ausdrücklich auszunehmen.5
Der Grundsatz der Bestimmtheit darf nicht dahin missverstanden werden, dass bei unvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte und damit die Gefahr unbehoben bleiben müsste. Wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich immer nur um eine „hinreichende“, d. h. den Umständen angemessene Bestimmtheit handeln. Gerade bei einem Vorgehen gegen unerlaubte Abfallentsorgung wird es sich häufig als unmöglich erweisen, alle später auftauchenden Fragen vorwegnehmend bereits in einem Bescheid abschließend zu regeln; vielmehr muss in Kauf genommen werden, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die den Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss. Bei Sachgesamtheiten ist die Abfallbehörde zwar gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Es ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs und der Handhabbarkeit des Abfallrechts aber nicht von ihr zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt. Bei einem erheblichen Umfang der von der Ordnungsverfügung umfassten Gegenstände ist es daher ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen.6
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Bescheid vom 8.3.2023 als hinreichend bestimmt. Mit diesem wird dem Kläger aufgegeben, die auf seinem – im Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet „A-Stadt-…“ (…) belegenen – Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück-Nr. … gelagerten Abfälle wie „u. a. […] Reste von Zäunen, Steinplatten, Rohre und Pfosten, Holzteile, Blechwannen, Gartenmöbel, Planen usw.“ ordnungsgemäß zu entsorgen. Die dort gelagerten Eternit-Platten, die möglicherweise asbesthaltig seien und eine besondere Gefahr darstellten, seien gesondert zu entsorgen. Damit werden die zu beseitigenden Gegenstände anhand von Beispielen ausreichend umschrieben. Angesichts der – wie auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern7 erkennbar – Vielzahl der auf dem Grundstück verstreuten und teilweise überwucherten Gegenstände war eine weitergehende Konkretisierung weder rechtlich erforderlich noch praktisch umsetzbar. Dass dem Kläger selbst bewusst war, was auf seinem Grundstück nicht gelagert werden darf und daher zu beseitigen ist, ergibt sich auch daraus, dass er die Bestimmtheit der Beseitigungsverfügung weder im verwaltungsbehördlichen noch im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Abrede gestellt hat. Er hat vielmehr zu einzelnen Gegenständen dezidiert Stellung genommen. Sein Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, es sei für ihn nicht hinreichend ersichtlich, welche Gegenstände der Beseitigungsverfügung unterfallen und welche nicht, erscheint insofern als bloße (nachgeschobene) Schutzbehauptung. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben war entgegen seiner Ansicht auch keine genaue Bezeichnung anhand von Lichtbildern notwendig. Ohnehin ist dies nur schwer zu bewerkstelligen, da sich der Zustand auf einem Grundstück immer wieder verändern kann, so dass Lichtbilder wertlos werden und eine Durchsetzung der Beseitigungsverfügung eher erschweren.8
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei den in Rede stehenden Gegenständen handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG.
Zwar macht der Kläger insofern geltend, sämtliche auf seinem Grundstück befindlichen Gegenstände dienten einer weiteren Nutzung und führt diese im Einzelnen aus. Bei keinem der auf den – in der Verwaltungsakte befindlichen – Lichtbildern abgebildeten Gegenstände sei die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen oder aufgegeben worden. Dies überzeugt jedoch nicht.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff).9 Diese Merkmale des Abfallbegriffs haben über die ständige Rechtsprechung des EuGH Eingang in die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (sog. Abfall-Rahmen-Richtlinie)10 gefunden und wurden von dort inhaltlich unverändert in das Kreislaufwirtschaftsgesetz übernommen.11
Vorliegend sind schon die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs erfüllt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Verkehrsanschauung dient dabei als objektives Korrektiv der subjektiven Vorstellungen des Abfallbesitzers. Sie wird u. a. von der Rechtsordnung geprägt, die für den Stoff oder Gegenstand in der jeweiligen Beurteilungssituation gilt.12 Die Zweckbestimmung muss nicht notwendig die „erste“ sein, entscheidend ist die „aktuelle“ Zweckbestimmung, die dem Stoff oder Gegenstand beigemessen wird. Dabei wird die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft nicht vorausgesetzt. Entscheidend ist allein, dass die ursprüngliche bzw. aktuelle Zweckbestimmung objektiv entfällt oder vom Berechtigten nicht weiterverfolgt, d. h. aufgegeben wird.13
Im aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2023 ergangenen Widerspruchsbescheid wird darauf abgestellt, dass das Erscheinungsbild der gelagerten Gegenstände darauf schließen lasse, dass diese bereits seit langer Zeit nicht mehr (ihrem Zweck entsprechend) genutzt worden seien. Wie auf den Lichtbildern zu erkennen seien diese vollständig überwuchert, mit Moos bewachsen sowie mit Spinnweben und sonstigem Dreck und Unrat bedeckt. Die Gegenstände seien allen Witterungsbedingungen ausgesetzt, lägen unkontrolliert, teilweise in nicht abgrenzbaren Haufen auf der gesamten Parzelle verteilt und könnten zum Teil schon rein optisch nicht auseinandergehalten werden. Diese Einschätzung kann der Senat anhand der vorliegenden Lichtbilder vom 14.11.2022 und vom 24.5.2023 ohne weiteres nachvollziehen.14 Bereits die Aufnahmen vom 14.11.2022 zeigen zahlreiche, teilweise nicht identifizierbare Gegenstände, die ungeordnet auf offener Fläche unter Witterungseinfluss lagern. Vergleicht man diese mit den Lichtbildern vom 24.5.2023 fällt auf, dass etwa die auf Bl. 17 der Verwaltungsakte erkennbaren Maschendrahtreste und Metallrohre (jedenfalls in der Zwischenzeit) nicht bewegt und erst recht nicht für – vom Kläger für sich in Anspruch genommene – Reparaturarbeiten o. Ä. verwendet wurden (vgl. hierzu Bl. 4 (rechts unten) der Verwaltungsakte). Dasselbe gilt hinsichtlich der Gartenmöbel und Blechwanne auf Bl. 19 und Bl. 7 (rechts unten) der Verwaltungsakte sowie der Steinplatten und Maschendrahtreste auf Bl. 16 und Bl. 4 (oben links) der Verwaltungsakte. Vielmehr scheinen sämtliche Gegenstände verwildert und zugewuchert zu sein.
Nach Auswertung der benannten Lichtbilder und angesichts des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Beklagten, dass sich die in Rede stehenden Gegenstände bereits seit Jahren unverändert auf dem klägerischen Grundstück befinden, scheidet deren Nutzung nach deren ursprünglicher bzw. vom Kläger zuletzt beigemessener Zweckbestimmung – unter Berücksichtigung der objektiven Verkehrsanschauung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG) – offensichtlich aus. Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Gegenstände weiterhin entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nutzen zu wollen. Diese bloße Absichtserklärung wird aber durch die Art der Lagerung – d. h. langjährig ungeschützt und damit regelmäßig zu Substanzschäden führend15 – und den dargelegten Zustand der Gegenstände unzweifelhaft widerlegt. Das reine Aufbewahren von Sachen stellt gerade keinen Verwendungszweck dar.16 Anders als der Kläger meint kommt es insofern nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Abfalleigenschaft zusätzlich angeführte Argument, die gelagerten Gegenstände seien funktionsunfähig und nicht reparabel, zutrifft oder nicht. Denn aufgrund der dargestellten Gesamtumstände ist in jedem Fall ein Entledigungswille im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen.
Dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG) wird vom Kläger im Übrigen selbst nicht behauptet. Dahinstehen kann, ob neben dem subjektiven Anlagenbegriff zudem die – wie das Verwaltungsgericht meint – Voraussetzungen des objektiven Anlagenbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG erfüllt sind.
c) Der Kläger hat auch keine Gründe aufgezeigt, die die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, in Zweifel ziehen könnten.
Zwar ist der Kläger der Auffassung, es läge ein Ermessensausfall vor, weil der Beklagte nicht ermittelt habe, wer als Störer und wer lediglich als zu Duldender in Anspruch zu nehmen sei. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Ausweislich der Verwaltungsakte17 und des Widerspruchsbescheids18 war dem Beklagten bewusst, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin der streitgegenständlichen Parzelle ist und damit grundsätzlich ebenso als Störerin in Betracht kommt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Beklagte sodann aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr in nicht zu beanstandender Weise dafür entschieden, allein den Kläger als (Verhaltens- und Zustands-)Störer gemäß § 11 SAWG in Anspruch zu nehmen, da er „am ehesten die Gewähr“ für eine ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Beseitigung der Abfälle biete.19 Ein Ermessensausfall folgt hieraus offensichtlich nicht.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass gegenüber seiner Ehefrau bislang keine Duldungsverfügung zu ergangen sein scheint. Denn deren Fehlen stellt lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, das die Rechtmäßigkeit des – hier allein in Rede stehenden – Grundverwaltungsakts unberührt lässt und noch beseitigt werden könnte, sollte diese mit den angeordneten Maßnahmen nicht einverstanden sein.20
d) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1.10.2025 erstmals ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit Blick auf eine von ihm angenommene Verwirkung des Beseitigungsanspruchs des Beklagten geltend gemacht hat, ist dieser Vortrag offensichtlich verfristet. Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch ergänzt werden, soweit der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt ist. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel – ist aber ausgeschlossen.21 So liegt der Fall hier.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.22
Dem wird das klägerische Vorbringen offensichtlich nicht gerecht. Es fehlt schon an der Ausformulierung einer konkreten und verallgemeinerungsfähigen Frage. Sofern der Kläger mit dem von ihm formulierten „Leitsatz […] ,An die Substantiiertheit einer Urteilsbegründung sind keine geringeren Maßstäbe anzusetzen als an die Substantiiertheitsanforderungen eines Beweisantrags im Verwaltungsgerichtsverfahren‘“ einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ableiten möchte, dringt er hiermit ebenso wenig durch.
Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst unbrauchbar sind.23 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht nachgekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers war gerade nicht erforderlich, dass für jeden einzelnen als Abfall eingeordneten Gegenstand Ausführungen zur Zweckbestimmung und zur Funktionsfähigkeit gemacht werden. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedenfalls hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Gesamtsituation, d. h. aufgrund der Art der Lagerung und des Zustands, der Auffassung war, sämtliche dort gelagerten Gegenstände hätten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren, was – wie dargelegt – nicht zu beanstanden ist. Wie ausgeführt kommt es insofern auf die Frage der Funktionsfähigkeit und Reparierbarkeit einzelner Gegenstände nicht entscheidungserheblich an.
3. Im Übrigen ist auch kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen – also jedem einzelnen Argument – in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, es sei denn es gäbe im Einzelfall ersichtlich besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil. Letzteres ist (etwa) der Fall, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht und dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts auch nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.24
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Auch eine Überraschungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Hierzu kann er nicht geltend machen, dass Verwaltungsgericht habe ohne entsprechenden Hinweis darauf abgestellt, die Gegenstände seien funktionsunfähig und nicht reparabel. Zum einen ist dies – wie unter 1. b) dargestellt – nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich. Zum anderen würde eine zu einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führende (unzulässige) Überraschungsentscheidung voraussetzen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.25 Das ist hinsichtlich des Zustands der gelagerten Gegenstände offensichtlich nicht der Fall. Unabhängig davon, dass sich diese Frage angesichts der dargestellten Lagerung und des Regelungsgegenstands des Abfallrechts ohnehin bereits aufdrängt, wurde im Widerspruchsbescheid (dort S. 5) ausdrücklich ausgeführt, dass die Gegenstände „teilweise zerstört“ seien.
Der Berufungszulassungsantrag ist damit zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1)
vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511
2)
vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 -, juris, Rn. 20
3)
in der bis zum 14.10.2025 geltenden Fassung
4)
vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.1.2006 – 3 M 73/05 -, juris, Rn. 8; Kopp/Ramsauer/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 5; Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 109. EL (Stand: Januar 2026), KrWG § 62 Rn. 46
5)
vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.4.1999 – 20 B 98.3564 -, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Urteil vom 24.4.2023 – Au 9 K 22.1614 -, juris, Rn. 46
6)
vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.1.2006 – 3 M 73/05 -, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2025 – 5 MB 11/25 -, juris, Rn. 34; Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 109. EL (Stand: Januar 2026), KrWG § 62 Rn. 47
7)
vgl. hierzu etwa Bl. 3 ff. der Verwaltungsakte
8)
vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.4.1999 – 20 B 98.3564 -, juris, Rn. 18
9)
zum Anlagenbegriff vgl. BeckOK UmweltR/Wolf, KrWG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 3 Rn. 4
10)
ABl. EU vom 22.11.2008, L 312/3
11)
vgl. BeckOK UmweltR/Wolf, KrWG, 78. Ed. (Stand: 1.7.2025), § 3 Rn. 3
12)
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2018 – 7 C-34/15 -, juris, Rn. 29
13)
vgl. Jarass/Petersen/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 85
14)
vgl. hierzu Bl. 3 ff. und Bl. 16 ff. der Verwaltungsakte
15)
vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 24.4.2023 – Au 9 K 22.1614 -, juris, Rn. 37; siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.12.2025 – 5 MB 11/25 -, juris, Rn. 40, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.8.2009 – 8 A 10623/09 -, juris, Rn. 6
16)
vgl. Jarass/Petersen/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 87
17)
vgl. hierzu etwa die Schreiben auf Bl. 1 f. der Verwaltungsakte
18)
vgl. dort S. 6
19)
vgl. die Schreiben des Beklagten vom 24.5.2023 auf Bl. 1 f. der Verwaltungsakte
20)
vgl. hierzu etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.5.2022 – 2 M 28/22 -, juris, Rn. 24, sowie Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 109. EL (Stand: Januar 2026), KrWG § 62 Rn. 49, und Jarass/Petersen/v. Komorowski, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 62 Rn. 47
21)
vgl. Eyermann/Happ/Käß, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 53 m. w. N.
22)
vgl. Beschluss des Senats vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 -, juris, Rn. 18, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7
23)
vgl. BVerwG, Urteil vom 24.8.2018 – 9 B 54/15 -, juris, Rn. 22 m. w. N.
24)
vgl. Beschlüsse des Senats vom 31.3.2023 – 2 A 94/22 -, juris, Rn. 51, und vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 -, juris, Rn. 17, sowie OVG Münster, Beschluss vom 4.1.2021 – 1 A 717/19 -, juris, Rn. 12 ff.
25)
vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 -, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 – 6 B 70.07 -, NVwZ-RR 1998, 759
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