Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2026 – 6 K 1456/25 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Freiburg den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet erklärt hat. Die Kläger begehren im Klageverfahren eine Verpflichtung des Beklagten auf Einsicht in diejenigen Akten des Beklagten, welche die polizeiliche Suche nach dem Ehemann bzw. Vater der Kläger betreffen (sog. Vermisstenakte).
Die Kläger sind die Witwe sowie die beiden Kinder des verstorbenen B. Am XX.XX.XXXX war B. vermisst gemeldet worden. Seine Leiche wurde am XX.XX.XXXX in der B. bei D. gefunden. Am Tag des Auffindens der Leiche leitete die Staatsanwaltschaft Konstanz (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) ein sogenanntes Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO ein (Az. 30 UJs 15/23 T). Am 13.03.2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Freigabe des Leichnams und die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.
Auf Antrag wurde dem damaligen Rechtsanwalt der Kläger Einsicht in die Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft gewährt. Mit Schreiben vom 25.01.2024 baten die Kläger bei der Staatsanwaltschaft um vollständige Akteneinsicht, da nur teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei und zumindest noch fünf Ordner der Kriminalpolizei fehlten, in die Einsicht begehrt werde. Daraufhin antwortete die Staatsanwaltschaft am 30.01.2024: Es sei – wie bereits mitgeteilt – vollständige Akteneinsicht gewährt worden; Akteneinsicht werde daher nicht verweigert. Auf das Schreiben vom 25.01.2024 hin sei nochmals mit der Polizei Rücksprache gehalten worden. Dort sei bestätigt worden, dass die der Staatsanwaltschaft vorliegende Akte vollständig sei, soweit strafprozessual relevant. Tatsächlich gebe es noch eine umfangreiche Dokumentation über die außerordentlich aufwändigen Suchmaßnahmen, die auf polizeirechtlicher Basis erfolgt seien. Diese sei für das strafrechtliche Verfahren ohne Bedeutung und deshalb nicht zur Strafakte genommen worden. Den Umfang der Strafakte bestimme die Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle. Falls Einsicht in die Dokumentation der Suchmaßnahmen genommen werden wolle, werde gebeten, ein entsprechendes Ersuchen an die Kriminalpolizei Villingen als die insoweit zuständige Stelle zu richten.
Daraufhin stellten die Kläger durch ihren Rechtsanwalt am 14.02.2024 einen Antrag auf Akteinsicht in das bei der Polizei befindliche Aktenmaterial. Mit Schreiben vom 12.04.2024 teilte das Polizeipräsidium Konstanz (im Folgenden: Polizeipräsidium) mit, der Akteneinsichtsantrag beziehe sich auf die Akten des Todesermittlungsverfahrens, über den die Staatsanwaltschaft entscheide. Die Akten, die im Rahmen der Vermisstensuche entstanden seien, könnten aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung gestellt werden. Wenn wegen eines Todesfalls ermittelt worden sei, sei das berechtigte Interesse naher Angehöriger beschränkt auf die Akten des Todesermittlungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 08.08.2024 erbaten die Kläger erneut Akteneinsicht in die „zu dem Todesermittlungsverfahren verbliebenen Urkunden und Aktenbestandteile“ beim Polizeipräsidium. Die Staatsanwaltschaft habe für die Akteneinsicht an die damals ermittelnde Polizeidienststelle verwiesen. Auch auf Nachfrage, ob seitens der Staatsanwaltschaft Einwände gegen die Einsicht in diese Aktenrückhalte bei der Polizei bestehen würden, habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sich der Unterzeichner hinsichtlich einer Einsicht in die bei der Polizei verbliebenen Aktenbestandteile an die Polizei selbst wenden solle.
Unter dem 23.08.2024 teilte das Polizeipräsidium erneut mit, dass in die im Todesermittlungsverfahren angefallenen Akten bereits von der Staatsanwaltschaft Einsicht gewährt worden sei und die Akten, die im Rahmen der Vermisstensuche entstanden seien, aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.
Mit Schreiben vom 16.09.2024 wiederholten die Kläger gegenüber dem Polizeipräsidium den Antrag, „sämtliche bei Ihnen zu dem benannten Todesermittlungsverfahren sowie auch zur etwaigen Vermisstensuche verbliebenen Urkunden und Aktenbestandteile einzusehen“. Es bestünden gleich mehrfach berechtigte Interessen an einer Einsicht in die Akten, die im Rahmen der Vermisstensuche und auch ansonsten bei der Polizei angefallen seien. Zum einen sollten gegebenenfalls weitere Ermittlungsansätze hinsichtlich der konkreten Todesumstände gefunden werden, die eine Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gewährleisten könnten. Zum anderen sollten zivilrechtliche Ansprüche gegen potentielle Täter oder Staatshaftungsansprüche wegen etwaiger unterbliebener Suchmaßnahmen geprüft werden. Hilfsweise werde ein Anspruch aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) vom 17.12.2015 (GBl. S. 1201) geltend gemacht. Im Falle einer erneuten Ablehnung werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
Den Antrag auf Einsichtnahme in die Akten des Polizeipräsidiums, die im Zusammenhang mit der Suche nach dem vermissten B. entstanden seien, lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 01.10.2024 ab. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 12.06.2018 (GBl. 2018, 173) fehle, wenn der Einsichtssuchende bereits im Besitz aller notwendigen Informationen sei. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt. Ihr Vortrag bezöge sich auf Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz, die vollumfänglich in den bereits eingesehenen Akten der Staatsanwaltschaft dokumentiert seien. Selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorläge, wäre die Akteneinsicht im Hinblick darauf abzulehnen, dass die Vermisstenakten insgesamt geheimhaltungsbedürftige Tatsachen dokumentierten. Dies betreffe insbesondere sensible polizeiinterne Informationen wie Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Art und Anzahl von Führungs-, Einsatz- und Hilfsmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei, Informationen über polizeiinterne Abläufe, Vorgehensweisen und Entscheidungsprozesse. Die Offenlegung der internen polizeilichen Tätigkeit, insbesondere der einsatztaktischen Vorgehensweise, würde die Effektivität der polizeilichen Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, mindestens jedoch gefährden. Einem Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz stehe der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG entgegen.
Den Widerspruch der Kläger wies das Polizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2025 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Kläger begehrten über die bereits gewährte Einsicht in die Akten des strafprozessualen Todesermittlungsverfahrens hinaus Einsicht in die Vermisstenakte. Diese Akte dokumentiere sämtliche Aktivitäten und Ermittlungen des Polizeipräsidiums im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vermissten. Alle strafrechtlich relevanten Dokumente seien in die Akte des Todesermittlungsverfahrens aufgenommen worden. Ausgehend davon bestehe kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Vermisstenakte. Denn alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte seien in der Akte des Todesermittlungsverfahrens dokumentiert, die bereits zur Verfügung gestellt worden sei. Die von den Klägern genannten Gesichtspunkte beträfen sämtlich strafrechtlich relevante Sachverhalte. Das Informationsinteresse sei durch Übersendung der Akte des Todesermittlungsverfahrens erfüllt. Hilfsweise würden (ein berechtigtes Interesse unterstellt) folgende Ermessenserwägungen angestellt, die zu einer Ablehnung führen würden: Das Bekanntwerden des Akteninhalts könne die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen. Die Kläger begehrten Einsichtnahme in Unterlagen, die Rückschlüsse auf sensible polizeiinterne Abläufe und Strukturen, die Anzahl, Art und den Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln sowie auf Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei des Landes zuließen. Im Rahmen der Vermisstensuche seien in großem Umfang verdeckte Maßnahmen durchgeführt worden. Die in der Vermisstenakte enthaltenen Informationen ließen Rückschlüsse über polizeiinterne Abläufe und Strukturen der Polizei zu und seien daher grundsätzlich geeignet, polizeiliches Handeln in einem sensiblen Bereich, nämlich bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr, einschätzbar zu machen. Im vorliegenden Fall sei besonders zu berücksichtigen, dass kriminelle Personen, die Entführungen planten, Erkenntnisse über die polizeiliche Vorgehensweise in Vermisstenfällen für ihre Zwecke nutzen könnten. Die Herausgabe der Vermisstenakte sei deshalb mit einer potentiellen Gefahr für Leib und Leben entführter Personen verbunden. Insofern sei es geboten, die Herausgabe von polizeilichen Informationen zu einem solchen Polizeieinsatz (Vermisstensuche) zu verhindern. Ein Anspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bestehe ebenfalls nicht; auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG werde verwiesen.
Die Kläger haben am 21.03.2025 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und die Verpflichtung des Beklagten beantragt, ihnen „sämtliche Urkunden, Aktenbestandteile und sonstigen Dokumente zugänglich zu machen, die im Zusammenhang mit dem Todesermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 30 UJs 15/23 T der Staatsanwaltschaft Konstanz sowie mit der Suche nach dem vermissten B. stehen“.
Mit Verfügung vom 07.03.2024 hat das Verwaltungsgericht die Beteiligten gebeten, sich hinsichtlich einer möglicherweise in Betracht kommenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzes (EGGVG) zu äußern, und insbesondere den Beklagten gebeten, mitzuteilen, ob der vorliegenden Personensuche („Vermisstensuche“) im Schwerpunkt Maßnahmen der präventiven Gefahrenabwehr oder der repressiven Strafverfolgung zugrunde gelegen hätten.
Der Beklagte hat dazu ausgeführt, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. § 23 EGGVG finde keine Anwendung. Bei der Suche nach vermissten Personen handele es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 1 PolG. Im vorliegenden Fall seien im Rahmen des Sucheinsatzes folgende Hypothesen aufgestellt worden: 1. Unglücksfall, 2. Suizid, 3. Straftat und 4. Freiwilliges Verschwinden. Ganz im Vordergrund habe die erste Hypothese (Unglücksfall) gestanden. Für diese Hypothese habe es zahlreiche aussagekräftige Indizien gegeben. Primär auf dieser Hypothese habe der Polizeieinsatz insgesamt basiert. Die Überprüfung der Hypothesen habe keinen Tatverdacht gegen eine oder mehrere Personen und keine Anhaltspunkte für weitere strafrechtliche Ermittlungen ergeben. Der Einsatz (primär ein Sucheinsatz) habe schwerpunktmäßig auf der Arbeitshypothese beruht, dass sich der Vermisste aufgrund eines Unglücksfalls in einer hilflosen Lage befinde und deshalb Gefahr für Leib und Leben bestehe. Bei der Prüfung des § 23 EGGVG sei zu beachten, dass der Sachverhalt im Allgemeinen einheitlich betrachtet werden müsse, es sei denn, dass einzelne Teile des Geschehensablaufs objektiv abtrennbar seien. Eine solche objektive Abtrennbarkeit sei zu bejahen für den Zeitraum ab dem Tag des Auffindens der Leiche. An diesem Tag sei ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet worden. Das Todesermittlungsverfahren gemäß § 159 StPO sei kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO. Es diene zum einen der Beweissicherung, insbesondere durch Spurensicherung, Leichenschau sowie Leichenöffnung, und zum anderen der Prüfung und Entscheidung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt gegeben seien und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei. Unter Berücksichtigung der Ziele des Todesermittlungsverfahrens seien die nach dessen Einleitung angefallenen Akten zusammen mit den strafrechtlich relevanten Akten, die während der Vermisstensuche im Rahmen der Überprüfung der Hypothese drei (Straftat) angefallen gewesen seien, der Staatsanwaltschaft übersandt worden. Damit habe die Polizei ihre Pflicht erfüllt, sämtliche auf strafprozessualer Grundlage erlangten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu übersenden. Die so zusammengefassten Akten, die hier als Akten des Todesermittlungsverfahrens bezeichnet würden, seien den Klägern durch die Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden. Unabhängig davon sei die Polizei nur Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG, soweit sie zur Strafverfolgung tätig werde. Die streitgegenständlichen Akten dokumentierten jedoch keine Maßnahmen der Strafverfolgung, sondern Maßnahmen mit präventivpolizeilicher Zielrichtung.
Nachdem die Kläger ebenfalls einen Fall des § 23 Abs. 1 EGVG verneint haben, hat das Verwaltungsgericht am 30.04.2025 mitgeteilt, dass von einer möglichen Verweisung nach aktueller Sachlage Abstand genommen werde.
Am 13.08.2025 haben die Kläger ihre Klage begründet und geltend gemacht, ihr Anspruch ergebe sich zunächst aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 LIFG. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG sei nicht gegeben. Anders als in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.1989 (- 5 B 63.89 -) sei ein verwaltungsgerichtlich eingeklagtes Einsichtsrecht vorliegend kein Umweg, sondern der einzige Weg.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 hat der Beklagte erwidert und unter anderem vorgetragen, vor dem Hintergrund, dass den Klägern die Akten des Todesermittlungsverfahrens bereits bekannt seien, hätten sie nicht hinreichend dargelegt, dass der Inhalt der Vermisstenakten für ihre Belange von konkreter Bedeutung sei. Die von ihnen angeführten Gesichtspunkte wiesen insgesamt lediglich einen rechtlichen Bezug zum Todesermittlungsverfahren, nicht jedoch zur Vermisstensuche auf. Die Kläger verfolgten primär das Ziel einer Wiederaufnahme der Ermittlungen, wie sich aus der Online-Petition ergebe. Zur Begründung eines Antrags auf Wiederaufnahme der Ermittlungen sei die Einsichtnahme in die Vermisstenakte nicht erforderlich. Alle strafrechtlich relevanten Gesichtspunkte könnten der Akte des Todesermittlungsverfahrens entnommen werden.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 03.02.2026 hat das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf 13.04.2026 bestimmt. Den Antrag des Beklagten vom 05.02.2026, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2026 abgelehnt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.02.2026 die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Karlsruhe beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Vermisstenakte handele es sich um Spurenakten, denn die in der Vermisstenakte enthaltenen Informationen stünden in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Todesermittlungsverfahrens. Verweigere die Polizei als Ermittlungsbehörde Einsicht in Spurenakten, so sei diese Weigerung eine Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 2 EGGVG. Der Gewährung des Rechtsschutzes nach §§ 23 ff. EGGVG stehe auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG entgegen. Der Angehörige eines Verletzten könne nicht gestützt auf § 406e StPO Einsicht in die nicht zu den Akten der Staatsanwaltschaft gelangten Spurenakten fordern, denn in einem solchen Fall gehörten die Spurenakten nicht zu den staatsanwaltschaftlichen Akten, die dem Einsichtsrecht nach § 406e StPO unterlägen. Ein materieller Aktenbegriff sei der Strafprozessordnung fremd.
Mit Schriftsätzen vom 04.03.2026 und vom 12.03.2026 hat der Beklagten weiter vorgetragen und geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass die Vermisstenakten Maßnahmen mit präventivpolizeilicher Zielrichtung dokumentierten, entscheidend sei aber, dass die in Streit stehende behördliche Maßnahme als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege anzusehen sei. Mit dem Auffinden der Leiche und dem zeitgleich eingeleiteten Todesermittlungsverfahren hätten die Vermisstenakten eine neue rechtliche Qualität erlangt. Sie seien zu strafprozessualen Spurenakten zum Todesermittlungsverfahren geworden, die „tatbezogene Ermittlungen zur Überprüfung eines Gegenstands, eines Sachverhalts oder einer Person“ enthielten. Dies habe zur Konsequenz, dass das Polizeipräsidium bei der Entscheidung über die Akteneinsicht als Strafverfolgungsbehörde tätig geworden sei. Bei verweigerter Einsicht in Spurenakten sei der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetz seien nicht einschlägig, da diese für Strafverfolgungsbehörden nicht gelten.
Die Kläger haben eine Ablehnung des Antrags beantragt und mit Schriftsätzen vom 03.03.2026 und vom 10.03.2026 unter anderem geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, dass die Informationen anders als auch vom Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 11.04.2025 vorgetragen, nunmehr nicht mehr aus präventivpolizeilicher Tätigkeit stammen sollten, sondern aus solcher zur Strafverfolgung. Der Schwerpunkt der Maßnahmen, aus denen die angefragten Informationen stammten, läge also (weiterhin) in der präventiven Gefahrenabwehr. Mit dem Vorbringen, die in der Vermisstenakte enthaltenen Informationen stünden in einem „sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit dem Todesermittlungsverfahren, setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seinem früheren Vortrag, dass zwischen beiden eine objektive Abtrennbarkeit bestehe. Im Übrigen stehe vorrangig ein Anspruch nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 LIFG in Rede, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.03.2026 den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet erklärt. Zur Begründung führt es aus, Gegenstand der Klage sei allein die Einsicht in diejenigen Akten des Beklagten, welche die polizeiliche Suche nach dem Ehemann bzw. Vater der Kläger betreffen. Hierfür sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Streitigkeit sei nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen, denn die vom Beklagten verweigerte Akteneinsicht stelle keine Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege dar. Das Polizeipräsidium sei hier nicht als Ermittlungsbehörde und damit nicht als Justizbehörde tätig geworden. Nach den Stellungnahmen des Polizeipräsidiums vom 11.04.2025 sowie vom 04.03.2026 lägen dem Aktenvorgang ausdrücklich präventivpolizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Vermisstensuche unter der vordergründigen Hypothese „Unglücksfall“ zugrunde. Sämtliche hiervon getrennten strafrechtlich relevanten Akten (Akten des Todesermittlungsverfahrens) habe man der Staatsanwaltschaft übersandt, die diese wiederum den Klägern zur Verfügung gestellt habe. Diese klare Trennung zwischen der Vermisstenakte einerseits und den strafprozessualen Akten andererseits lasse nur den Schluss zu, dass die Vermisstenakte allein im Zusammenhang mit der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr stehe und daher keinen konkreten strafprozessualen Bezug habe. Die jetzige Einlassung des Beklagten, die Vermisstenakte sei mit dem Auffinden der Leiche und der Einleitung des Todesermittlungsverfahrens zur strafprozessualen Spurenakte geworden, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem stehe schon entgegen, dass nach den Angaben des Beklagten die Vermisstenakte nicht der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sei, weil sie offenbar für strafprozessual nicht bedeutsam erachtet worden sei. Auch der Einwand, das eigentliche Ziel der von den Klägern beantragten Akteneinsicht sei die Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Entscheidend für den zulässigen Rechtsweg sei allein die rechtliche Zuordnung der Akten, um deren Einsicht gestritten werde, nicht aber der von den Klägern mit der begehrten Akteneinsicht verfolgte Zweck, zumal diese verschiedenen Zwecken dienen dürfte.
Dagegen hat der Beklagte am 19.03.2026 Beschwerde eingelegt. Er macht – in insgesamt sieben Schriftsätzen (vom 19.03., 27.03., 02.04., 03.04., 08.04., 10.04. und 20.08.2026) – im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 EGGVG handele. Im Falle der verweigerten Einsichtnahme in Spurenakten sei ausschließlich das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig. Das Verwaltungsgericht habe den Vermisstenakten rechtsfehlerhaft die Qualität von strafprozessualen Spurenakten abgesprochen. Zu Maßnahmen zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehörten auch die mit der Strafverfolgung im engeren Sinne in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justizbehörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Die Verwaltung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens anfallenden Akten und damit auch die Gewährung von Einsicht in diese Akten gehöre zu diesen Maßnahmen. Zu den in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens anfallenden Akten im weiteren Sinne gehörten auch die Spurenakten. Denn auch die Gewährung von Einsicht in Spurenakten für Verletzte ermögliche die geordnete Durchführung der Strafverfolgung. Die Vermisstenakten hätten die Rechtsqualität von Spurenakten zu dem eingestellten Todesermittlungsverfahren. Hierfür spreche, dass die in den Vermisstenakten enthaltenen Informationen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen nach dem Auffinden der Leiche stünden und erkennbar eine Relevanz für die Kläger im Hinblick auf die von ihnen begehrte Wiederaufnahme der strafrechtlichen Ermittlungen aufwiesen.
Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der mit der begehrten Akteneinsicht verfolgte Zweck sei unbeachtlich, erweise sich als rechtsfehlerhaft. Entscheidend sei „die funktionelle Einordnung der Maßnahme im Rechtsgefüge“. Zu diesem Rechtsgefüge gehöre nicht nur der Kontext des Akteneinsichtsgesuchs (aus dem sich die strafprozessuale Zielsetzung des Akteneinsichtsgesuchs ergebe), sondern auch die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Kläger (objektiv) beriefen.
Im Rahmen der Vermisstensuche habe die Polizei nicht nur das Auffinden des B. beabsichtigt, sondern daneben auch das Ziel der Beweissicherung für ein potentielles Strafverfahren verfolgt. Mit dem Auffinden der Leiche und der Einleitung des Todesermittlungsverfahrens hätten die bisher angefallenen Akten eine neue Qualität erlangt. Sie seien zum integralen Bestandteil der Akten des Todesermittlungsverfahrens geworden. Dass es sich bei den Vermisstenakten von Anfang an um strafprozessuale Akten im weiteren Sinne gehandelt habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese Akten bereits vor dem Auffinden der Leiche als Akten eines strafprozessualen Vorermittlungsverfahrens anzusehen seien. Nachdem das Polizeipräsidium das Todesermittlungsverfahren abgeschlossen habe, habe die Staatsanwaltschaft entschieden, dass die Aktenbestandteile, die sich ausschließlich auf die Vermisstensuche bezögen, nicht vorzulegen seien. Mit dieser Entscheidung seien die Aktenbestandteile, die sich ausschließlich auf die Vermisstensuche bezögen, zu Spurenakten zum Todesermittlungsverfahren geworden. Nur wenn gänzlich auszuschließen sei, dass derartige Spurenakten irgendeine Relevanz für das weitere Verfahren haben, könnten sie als „verfahrensfremder Vorgang“ bei der Polizei verbleiben, seien dann aber gleichwohl auf entsprechende Anforderung – etwa zur Klärung aufkommender Zweifel, ob sich daraus nicht doch verfahrensrelevante Erkenntnisse ergäben – der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Eine solche fehlende Relevanz für das Todesermittlungsverfahren habe die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die sich ausschließlich auf die Vermisstensuche beziehenden Aktenbestandteile angenommen. Das Verwaltungsgericht habe hingegen nicht erkannt, dass auch dann von strafprozessualen Spurenakten ausgegangen werden müsse, wenn verfahrensfremde Vorgänge, die sachlich und zeitlich mit den der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten zusammenhingen und potentiell strafverfahrensrelevante Erkenntnisse enthielten, in Absprache mit der Staatsanwaltschaft bei der Polizei verblieben. Es gebe zwei Kategorien von Spurenakten und zur Kategorie zwei gehörten die Spurenakten mit lediglich potentieller strafprozessualer Relevanz, die bei der Polizei verblieben und nur auf gesonderte Anforderung der Staatsanwaltschaft vorgelegt würden.
Wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vermisstenakten mit dem Todesermittlungsverfahren, wegen deren potentieller strafprozessualer Relevanz und wegen deren Bedeutung für die Interessen der Kläger im Hinblick auf ihren Anspruch auf effektive Strafverfolgung seien die Vermisstenakten als Spurenakten und damit als strafprozessuale Akten im weiteren Sinne anzusehen. Dies habe zur Folge, dass die Entscheidung über die Herausgabe dieser Akten auch unter Berücksichtigung des dargestellten rechtlichen Kontextes (Aktenkenntnis als Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung) als Justizverwaltungsakt gewertet werden müsse.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die klare Trennung zwischen der Vermisstenakte einerseits und den strafprozessualen Akten andererseits lasse nur den Schluss zu, dass die Vermisstenakte allein im Zusammenhang mit der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr stehe und daher keinen konkreten strafprozessualen Bezug habe, könne nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht habe damit den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Vermisstenakten und Todesermittlungsverfahren ebenso unberücksichtigt gelassen wie den Umstand, dass die Vermisstenakten potentiell strafverfahrensrelevante Erkenntnisse enthielten. Eine Entscheidung, die sich auf die Herausgabe solcher Spurenakten an Verletzte im Sinne des § 406e StPO beziehe, müsse als Justizverwaltungsakt angesehen werden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Vermisstenakte habe „keinen konkreten strafprozessualen Bezug“ widerspreche auch der Definition der Spurenakten, die dann anzunehmen seien, wenn sie tatbezogene Ermittlungen enthielten. Vorliegend seien die Ermittlungen im Zuge der Vermisstensuche und deren aktenmäßige Dokumentation auch auf einen möglichen strafrechtlichen Hintergrund des Verschwindens ausgerichtet worden. Ferner indiziere der strafprozessuale Status der Kläger das Vorliegen eines Justizverwaltungsaktes. Sie seien als Verletzte Beteiligte des Strafverfahrens und könnten sich auf das Recht auf effektive Strafverfolgung berufen. Die Durchführung weiterer Ermittlungen sei das primär verfolgte Ziel der Kläger, die Akteneinsicht ein Instrument zur Zielerreichung.
Das Polizeipräsidium sei auch Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG, denn es sei im weiteren Sinne zur Strafverfolgung tätig geworden. Dass es sich bei der Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht um eine strafprozessuale Maßnahme handele, ergebe sich auch aus dem Zweck dieser Entscheidung. Sie diene der Sicherung und Durchsetzung des Legalitätsprinzips und der Durchsetzung des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung.
Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG stehe der Zuständigkeit des Oberlandesgericht Karlsruhe nicht entgegen. Denn bei Spurenakten, die in Absprache mit der Staatsanwaltschaft dieser von der Polizei nicht vorgelegt worden seien, handele es sich nicht um Strafakten im Sinne des § 406e StPO. Folglich sei es rechtlich ausgeschlossen, gemäß § 406e Abs. 5 StPO gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht zu beantragen.
Bei der Bestimmung des Rechtswegs nicht zu berücksichtigen seien Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig seien. Den Klägern stehe ausschließlich das vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 20.04.2023 – 2 VAs 4/23 – juris Rn. 8) vorgegebene Verfahren offen: 1. Antrag auf Aktenerweiterung und 2. Antrag auf Einsichtnahme in die erweiterten Akten. Anspruchsgrundlage bezüglich beider Anträge sei § 406e StPO. Die Entscheidungszuständigkeit liege bei der Staatsanwaltschaft. Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft stehe als Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verfügung (§ 406e Abs. 5 Satz 2 StPO). Aufgrund der Exklusivität des Verfahrens nach § 406e StPO sei ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Polizeipräsidium ausgeschlossen. Bei § 406e StPO handele es sich um eine Rechtsvorschrift, die die Akteneinsicht des Verletzten abschließend regele und damit gegenüber sonstigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vorrangig sei. Daher sei die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 3 LIFG und § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ausgeschlossen. Für Strafverfolgungsbehörden gelte das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht, weshalb das Polizeipräsidium hier keine informationspflichtige Stelle sei. Die Kläger müssten ihren Antrag auf Akteneinsicht in einem zweistufigen Verfahren – Antrag auf Aktenerweiterung verbunden mit Antrag auf Einsichtnahme in die erweiterten Akten – gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen.
Schließlich berechtige die Offensichtlichkeitsprüfung bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu einer lediglich summarischen Prüfung. Nur durch eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage werde sichergestellt, dass der Rechtsweg nicht vollständig zur Disposition der Kläger stehe. Eine bloß summarische Prüfung wäre mit der Garantie des gesetzlichen Richters unvereinbar, mit der eine Manipulation der Justiz durch sachfremde Einflüsse ausgeschlossen werden solle. In sogenannten aut-aut-Konstellationen müsse eine vollumfängliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Vorliegend könnten sich die Kläger auf § 406e StPO oder Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes als Anspruchsgrundlage berufen. Es liege eine aut-aut-Konstellation in der Variante „rechtliche Alternativität“ vor. Eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn ohne eine solche Vollprüfung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Infolgedessen habe der Senat aufgrund einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, ob die Kläger sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz als Anspruchsgrundlage berufen könnten. Es sei eine „strenge Sichtweise“ geboten, um eine mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbare Rechtswegmanipulation auszuschließen. Im Ergebnis verdränge § 406e StPO als Spezialvorschrift die Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Wegen der ausschließlichen Anwendbarkeit von § 406e StPO sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.03.2026 – 6 K 1465/25 – aufzuheben, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen.
Die Kläger beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und tragen ergänzend vor, entscheidend sei, ob die unmittelbar dem Rechtsstreit zugrunde liegende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Nicht entscheidend sei dagegen die Einordnung der Maßnahme, die durch die Klage erstritten werden solle. Bei dem geltend gemachten Anspruch aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 LIFG handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Daran ändere auch nichts, dass es um einen Zugang zu Informationen bei einer Polizeibehörde gehe. Die Unterscheidung zwischen präventivem und repressivem polizeilichem Handeln könne für den Rechtsweg zwar grundsätzlich relevant sein. Vorliegend gehe es jedoch um Aktenführung und Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Würde man demgegenüber unmittelbar auf die Art der behördlichen Tätigkeit abstellen, liefe dies auf eine Umgehung der höchstrichterlich entwickelten Systematik des § 40 Abs. 1 VwGO hinaus. Maßgeblich seien vorliegend insbesondere die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, wovon der Beklagte offensichtlich auch selbst ausgegangen sei. Ob der geltend gemachte Anspruch bestehe oder ihm Ausschlussgründe entgegenstünden, sei eine Frage der Begründetheit, nicht des Rechtswegs. Es sei nicht von Relevanz, ob die Informationen, deren Zugänglichmachung begehrt werde, aus präventiven oder repressiven Maßnahmen stammten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten könne daher auch nicht der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet sein. Der Logik und Argumentation des Beklagten zufolge wäre für den Zugang zu Akten, welche eine repressive Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft beträfen, stets der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben. Dem sei jedoch nicht so. Die Auffassung, der Rechtsweg für Einsichtsbegehren bestimme sich nach der Art der betroffenen Akte, erweise sich als verfehlt und widerspreche dem Rechtsschutzsystem. Auch in den vom Beklagten genannten Entscheidungen würde weder geprüft noch festgestellt, dass für Einsichtsansprüche in Spurenakten stets der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet wäre. Zudem habe die Rechtsprechung zu § 406e StPO nichts mit der vorliegenden Konstellation zu tun. Vorliegend gehe es insbesondere um einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG. Für den Rechtsweg spiele keine Rolle, ob strafprozessuale Akteneinsichtsansprüche im Einzelfall den Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG verdrängen könnten oder ob letzterer möglicherweise nicht bestehe. Dies seien Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage und habe keinen Einfluss auf den Rechtsweg, auf dem ein Informationszugang aus § 1 Abs. 2 LIFG erstritten werde.
Soweit der Beklagte pauschal behaupte, das Landesinformationsfreiheitsgesetz gelte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG generell nicht für Strafverfolgungsbehörden, stimme dies nicht. Bereits der Wortlaut der Norm spreche dagegen. Vorliegend sei der Beklagte weder als Strafverfolgungsbehörde noch als Organ der Rechtspflege tätig geworden sei. Ob der Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt sei, sei durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden und stelle keine Frage der Rechtswegzuständigkeit dar. Gegen eine abschließende Regelung des Informationszugangs zu polizeilichen Akten in der Strafprozessordnung bestünden erhebliche Bedenken. Insbesondere sei fraglich, ob § 406e StPO entgegen seinem expliziten Wortlaut auch abschließend den Informationszugang zu Akten regele, die dem Gericht gerade nicht vorlägen, weil sie nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens seien. Für den vorliegenden Streit sei lediglich relevant, dass keinesfalls ein offensichtlicher Ausschluss eines Anspruchs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vorliege.
Selbst wenn man annähme, dass es für die Frage des Rechtswegs auf den Ursprung der Informationen ankomme, wäre vorliegend nur eine präventive Tätigkeit betroffen und auch deshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Beklagte versuche nunmehr rückwirkend die Akten repressiver polizeilicher Tätigkeit zuzuordnen. Maßgeblich sei der Zweck der jeweiligen Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme. Eine etwaige nachträgliche Nutzung von Informationen in einem strafprozessualen Zusammenhang vermöge die ursprüngliche Zielrichtung der Maßnahme nicht zu verändern. Ausweislich der Stellungnahmen des Beklagten beruhe der Aktenvorgang auf präventiv-polizeilichem Handeln im Rahmen einer Vermisstensuche, die maßgeblich unter der Annahme eines Unglücksfalls geführt worden sei. Die hiervon strikt getrennt geführten strafrechtlich relevanten Unterlagen seien an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts, die Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die entsprechende Rüge des Beklagten gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zutreffend vorab ausgesprochen, dass der von den Klägern beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.
Der Senat hat gewisse Zweifel, ob der Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.2026 den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO gerecht wird und zu berücksichtigen ist. Denn dem äußeren Erscheinungsbild nach erweckt dieser den Eindruck, dass lediglich Antworten eines KI-Systems, eines „großen Sprachmodells“ (vgl. Schlutzky in Zöller, ZPO, Einsatz von KI im Zivilprozess Rn. 2), wiedergegeben sind, ohne dies kenntlich zu machen und ohne eigenständige Ausführungen zu tätigen. Der mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeordnete Vertretungszwang überantwortet jedoch dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Es genügt den Anforderungen des Vertretungszwangs daher nicht, wenn der Bevollmächtigte sich Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen hat (BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 – 5 B 19.19 – juris Rn. 6 m. w. N.; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 67 Rn. 20). Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter – ohne dies kenntlich zu machen – einen fremden Text als eigenen Text ausgibt, ohne dass festzustellen ist, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschluss vom 15.11.2019 – 5 B 19.19 – juris Rn. 6). Im Falle des Einsatzes eines großen Sprachmodells als KI-System zur Erstellung eines Schriftsatzes in einem Verfahren, für das § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang anordnet, bedeutet dies, dass die vertretungsberechtigte Person den generierten Text eigenständig zu prüfen hat und nicht unbesehen übernehmen darf, soll die vorgenommene Prozesshandlung wirksam sein. Dabei ist darauf abzustellen, ob quantitativ oder qualitativ wesentliche Teile des Schriftsatzes nicht von der vertretungsberechtigten Person verantwortet werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2026 – 12 S 470/26 – juris Rn. 2).
Es kann hier jedoch dahinstehen, welche Konsequenzen es für die Beschwerde hat, wenn der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers einen KI-generierten Schriftsatz einreicht, ohne dies kenntlich zu machen, und ob ein solcher Schriftsatz zu berücksichtigen ist. Denn auch wenn man diesen zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, hat die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.
a) Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11.2025 – 3 B 24.25 – juris Rn. 7 und vom 01.06.2022 – 3 B 29.21 – NVwZ 2022, 1288 Rn. 7 m. w. N.).
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden – also auch für es rechtswegfremden – rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.2014 – 10 S 1451/14 – juris Rn. 5). In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 – 3 B 24.25 – juris Rn. 7 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 09.02.2021 – VIII ZB 20/20 – BGHZ 228, 373 Rn. 22 m. w. N.; BSG, Beschluss vom 04.11.2024 – B 10 SF 1/24 R – juris Rn. 11 m. w. N.). Die Berufung auf eine materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, steht einer Verweisung mithin nur dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 – 5 B 144.91 – juris Rn. 3). Ausgeschlossen sind mithin insbesondere Ansprüche, die von vornherein völlig aussichtlos sind und erkennbar nur mit dem Ziel erhoben werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 – 4 B 72.01 – juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.1993 – 8 S 2554/92 – juris Rn. 4). Denn der Gesetzgeber wollte dem Rechtssuchenden zwar eine Erleichterung verschaffen, nicht aber die Möglichkeit einräumen, den Rechtsweg zu manipulieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.1993 – 8 S 2554/92 – juris Rn. 4).
b) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Voraussetzung für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Norm ist, dass der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 – 3 B 24.25 – juris Rn. 10 m. w. N.).
c) Nach diesen Maßstäben war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Rechtsstreit an eine andere Gerichtsbarkeit zu verweisen. Für das von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Begehren, das beklagte Land zu verpflichten, ihnen Einsicht in die bei der Polizei verbliebenen Unterlagen im Vermisstenfall B. zu gewähren, kommt eine Anspruchsgrundlage in Betracht, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist.
Die Kläger stützen ihr Klagebegehren insbesondere auf § 1 Abs. 2 LIFG. Diese Anspruchsgrundlage ist unstreitig öffentlich-rechtlicher Natur und ist für derartige Ansprüche grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es ist überdies nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf dieser Anspruchsgrundlage bestehen kann und deutet auch sonst nichts darauf hin, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht erkennbar nur mit dem Ziel erhoben wurde, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können. Das Gegenteil ist der Fall. Nach der Vorgeschichte sind die Kläger mit ihrem Einsichtsbegehren mehrfach ausdrücklich an die Polizei als zuständige Stelle verwiesen worden, hat diese im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid den geltend gemachten LIFG-Anspruch in der Sache verbeschieden und den Verwaltungsrechtsweg bis kurz vor dem vom Verwaltungsgericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich selbst für eröffnet gehalten. Dass der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, ergibt sich insbesondere aus Folgendem:
aa) Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet. Der Beklagte wendet insoweit erstmals im Rahmen der Rechtswegrüge ein, das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei hier nicht anwendbar, da die Polizei als Strafverfolgungsbehörde und Organ der Strafrechtspflege tätig geworden sei. Dies überzeugt nach Aktenlage jedoch nicht.
(1) § 2 LIFG legt den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes fest, indem er die anspruchsverpflichteten Stellen nennt. Nach § 2 Nr. 1 LIFG gilt das Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für die Stellen des Landes und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Es muss um die Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe, d. h. nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung, gehen die im öffentlichen Recht ihre Grundlage hat (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Schoch, IFG, § 1 Rn. 178, zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-IFG; Beyerbach in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 LIFG Rn. 4). Eine spezielle Regelung unter anderem für Strafverfolgungsbehörden enthält zudem § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG. Danach gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz unter anderem für die Strafverfolgungsbehörden nur, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege tätig werden.
Die Polizei ist zwar unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung Teil der Exekutive. Sie nimmt aber neben der präventivpolizeilichen Gefahrenabwehr auch repressive Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde und Organ der Strafrechtspflege wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 – 6 BGs 19/21 – juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2010 – 8 A 875/09 – juris Rn. 41 ff., zu § 2 Abs. 2 IFG NRW; Beyerbach in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 LIFG Rn. 8 f.). Für die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes kommt es nach dem zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 LIFG maßgeblichen funktionellen Behördenbegriff darauf an, ob die Polizei im konkreten Fall als Strafverfolgungsbehörde und Organ der Strafrechtspflege agiert hat; nur in diesem Fall ist das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar.
Die Strafrechtspflege umfasst die Erforschung und Ermittlung strafbarer Handlungen, die Durchführung des Strafverfahrens und den Strafvollzug (Senatsurteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 – juris Rn. 30). Insbesondere im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird die Polizei – wie die Staatsanwaltschaft, deren verlängerter Arm sie ist (vgl. § 152 GVG; Weingarten in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 163 StPO Rn. 1 m. w. N.) und die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 247/16 – BGHSt 62, 123 Rn. 53; Beschluss vom 29.04.2021 – 6 BGs 19/21 – juris Rn. 23) – als Strafverfolgungsbehörde und als Organ der Strafrechtspflege tätig (vgl. Senatsurteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 – juris Rn. 30, zur Staatsanwaltschaft). Als Strafverfolgungsbehörde agiert sie aber auch dann, wenn sie ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 163 StPO repressiv, also zur Verfolgung oder Aufklärung von Straftaten tätig wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2010 – 8 A 875/09 – juris Rn. 41 und 54, zu § 2 Abs. 2 IFG NRW; zum Begriff der Strafverfolgungsbehörde bei repressivem Handeln der Polizei Beyerbach in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 LIFG Rn. 8 f.; Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 2 LIFG Rn. 51).
Agiert die Polizei repressiv als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, übt sie insoweit keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus, sie erfüllt vielmehr – wie die Staatsanwaltschaft – die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Dieser funktionelle Behördenbegriff liegt auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG zugrunde (Senatsurteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 – juris Rn. 29; vgl. auch die Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/7720, S. 59). Die im Rahmen dieser justiziellen Tätigkeit der Polizei bei der Polizei angefallenen Aktenbestandteile sind damit dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsrechts entzogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 – juris Rn. 17, zur Anwendbarkeit von § 1 IFG hinsichtlich beim Generalbundesanwalt angefallener Akten; Senatsurteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 – juris Rn. 28 ff., zur Staatsanwaltschaft; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2010 – 8 A 875/09 – juris Rn. 62, zu § 2 Abs. 2 IFG NRW und zur Polizei). Maßgebend ist der jeweilige funktionale Zusammenhang, in den die betreffende Tätigkeit eingebettet ist (Senatsurteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 – juris Rn. 32 m. w. N.).
(2) Nach diesen Maßstäben spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Polizei bei Versagung der Akteneinsicht weder als Strafverfolgungsbehörde noch als Organ der Rechtspflege gehandelt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zugewiesen ist. Bei der hier zu beurteilenden Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht hat das Polizeipräsidium jedoch keine Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wahrgenommen und nicht als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gehandelt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
(a) Die begehrten Akten sind im Rahmen einer präventiv-polizeilichen Vermisstensuche angefallen und dokumentieren die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben des Vermissten ergriffenen Tätigkeiten der Polizei. Dies folgt aus den eindeutigen Angaben des Beklagten im Verwaltungs- sowie im gerichtlichen Verfahren. Das Polizeipräsidium hat insbesondere im Schriftsatz vom 11.04.2025 unmissverständlich erklärt, bei der Suche nach der vermissten Person habe es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 1 PolG gehandelt und habe der konkrete Einsatz (primär ein Sucheinsatz) schwerpunktmäßig auf der Arbeitshypothese beruht, dass sich der Vermisste aufgrund eines Unglücksfalls in einer hilflosen Lage befinde und deshalb Gefahr für Leib und Leben bestehe. Auch der angegriffene Bescheid vom 01.10.2024 und der Widerspruchsbescheid heben maßgeblich darauf ab, dass die Vermisstenakte sämtliche Aktivitäten und Ermittlungen des Polizeipräsidiums im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vermissten enthalte, während alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte in den Akten des Todesermittlungsverfahrens dokumentiert seien. Dass die Vermisstensuche jedenfalls im Schwerpunkt präventiv-polizeilich erfolgte, stellte auch die Beschwerde nicht in Frage.
(b) Die Vermisstenakte ist auch nicht durch das von der Staatsanwaltschaft nach dem Auffinden der Leiche geführte Todesermittlungsverfahren (§ 159 StPO) rückwirkend zum Teil der Strafverfahrensakte geworden.
Der Beklagte macht mit der Beschwerde umfangreich geltend, die Vermisstenakte habe durch das Auffinden der Leiche und die Einleitung des Todesermittlungsverfahrens eine neue Qualität erhalten und sei zur Spurenakte zum Todesermittlungsverfahren geworden, weshalb die Polizei als Strafverfolgungsbehörde gehandelt habe. Damit dringt er jedoch nicht durch.
Dafür spricht entscheidend, dass die Staatsanwaltschaft als die aktenführende Stelle im Strafverfahren (BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – 2 BGs 408/20 – juris Rn. 34) die Vermisstenakte hier nicht als Spurenakte und Teil der Todesermittlungsakte angesehen hat. Nach dem durch die Rechtsprechung vertretenen „formellen“ Aktenbegriff ist Teil der Akte, was die Staatsanwaltschaft bzw. ggf. später das Gericht durch entsprechenden Willensakt zu den Strafverfahrensakten genommen hat. Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle im Strafverfahren, zu prüfen und eigenverantwortlich zu entscheiden, welche Akten sie neben denjenigen, die aufgrund des Verfahrens und seines Prozessgegenstands entstanden sind, als Beiakten vorzulegen hat. Was zur Akte genommen werden sollte, bestimmt sich dabei objektiv nach den Grundsätzen der Aktenklarheit, Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit, die die ordnungsgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung durch das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten gewährleisten sollen. Entsprechend sind von der Staatsanwaltschaft alle nach objektiven Kriterien als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen zu verakten, die seit dem ersten Zugriff der Polizei (vgl. § 163 StPO) in dem gegen den Tatverdächtigen wegen der konkreten Tat gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 – 3 StR 89/09 – juris Rn. 20; Beschluss vom 16.12.2020 – 2 BGs 408/20 – juris Rn. 17 ff.; Growe/Gutfleisch, NStZ 2020, 633 <634>). Dazu gehören auch bei der Polizei angefallene sogenannte Spurenakten, die tatbezogene Überprüfungen eines Sachverhalts oder einer Person enthalten, wenn ein Sachzusammenhang im Sinne einer möglichen schulderheblichen oder rechtsfolgenerheblichen Bedeutung des Akteninhalts besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.1981 – 1 StR 48/81 – juris Rn. 54 f. und nachgehend BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 – 2 BvR 864/81 – BVerfGE 63, 45 Rn. 54; Willnow in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 147 StPO Rn. 7; Warg, Der Begriff der Akte und ihre Vorlage im Strafverfahren, NJW 2015, 3195 <3196>; Meyer-Goßner, Die Behandlung kriminalpolizeilicher Spurenakten im Strafverfahren, NStZ 1982, 353).
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat hier die Vermisstenakte nicht zu den Akten des Todesermittlungsverfahren genommen und auch nicht als Spurenakte verstanden. Sie ist damit nicht Teil der Strafverfahrensakte geworden. Dies wird insbesondere in dem Schreiben des zuständigen Oberstaatsanwalts vom 30.01.2024 an die Kläger deutlich. Dieser erklärt ausdrücklich und nach nochmaliger Rücksprache mit der Polizei, dass die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Akten vollständig seien und die bei der Polizei befindliche Dokumentation über die auf polizeirechtlicher Grundlage erfolgten Suchmaßnahmen für das strafrechtliche Verfahren ohne Bedeutung und deshalb nicht zur Strafakte genommen worden sei. Davon ist im Übrigen bis zur Erhebung der Rechtswegbeschwerde auch der Beklagte ausgegangen.
(c) Darüber hinaus ist auch dann, wenn man einen materiellen Aktenbegriff (ergänzend oder alternativ) zugrunde legt, jedenfalls die Vermisstenakte, in die im vorliegenden Fall Einsicht begehrt wird, nicht als Spurenakten anzusehen.
Der materielle Aktenbegriff erfasst alle im Zusammenhang mit einer konkreten Tat angefallene Vorgänge. Materiell umfassen die Akten mithin alles, was zur Beurteilung der Schuld- und Rechtsfolgenfrage relevant ist (vgl. etwa Willnow in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 147 Rn. 4 und 7; Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, § 147 Rn. 13; Warg, Der Begriff der Akte und ihre Vorlage im Strafverfahren, NJW 2015, 3195 <3196>).
Für die Einordnung von bei der Polizei angefallenen und verbliebenen Akten als Spurenakten und Teil der Strafverfahrensakte genügt nicht jeder Bezug zu einem Todesermittlungsverfahren. Vielmehr muss hierfür, wie oben ausgeführt, ein Sachzusammenhang im Sinne einer möglichen schulderheblichen oder rechtsfolgenerheblichen Bedeutung des Akteninhalts bestehen (so auch Willnow in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 147 Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen hat der Beklagte für die konkrete Vermisstenakte nicht schlüssig dargelegt und ist hierfür auch nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft hier ein Todesermittlungsverfahren geführt hat, das die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 160 StPO im Übrigen erst vorbereiten soll und der Feststellung der Todesursache sowie der Beweissicherung dient (Weingarten in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 159 StPO Rn. 6), führt nicht dazu, dass stets sämtliche Aktenbestandteile, die im Vorfeld bei der Polizei anlässlich der Vermisstenmeldung angefallen sind, funktional als Ermittlungs- bzw. Strafverfahrensakten anzusehen wären. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vermisstensuche hier nach Aussage der Polizei eine präventiv-polizeiliche Zielrichtung hatte und dass nach den übereinstimmenden Angaben der Staatsanwaltschaft und des Polizeipräsidiums sämtliche strafverfahrensrechtlich relevanten Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind, während die Unterlagen, die die gefahrenabwehrrechtlichen Tätigkeiten im Rahmen der Suche bzw. polizeiinterne Vorgänge betrafen, bei der Polizei verblieben sind. Wird – wie hier – Einsicht in die gesondert geführten Gefahrenabwehrvorgänge begehrt, ist ein funktionaler Bezug zur Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde nicht gegeben.
Das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur Einstufung von Spurenakten und Vermisstenakten nimmt demgegenüber den konkreten Fall nicht hinreichend in den Blick und geht am vorliegenden Sachverhalt vorbei. Der Beklagte nimmt insbesondere die wiederholt seitens der Staatsanwaltschaft und des Polizeipräsidiums erklärte klare Trennung zwischen den strafrechtlich relevanten Akten (Akten des Todesermittlungsverfahrens) und den Unterlagen, die die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der polizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr dokumentierten und keinen konkreten strafverfahrensrechtlichen Bezug aufwiesen (Vermisstenakte), nicht zur Kenntnis.
Diese Trennung kommt neben der bereits angeführten Erklärung der Staatsanwaltschaft insbesondere in den angegriffenen Bescheiden zum Ausdruck. Im Bescheid vom 01.10.2024 hat der Beklagte unmissverständlich erklärt, Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz seien vollumfänglich in den bereits eingesehenen Akten der Staatsanwaltschaft dokumentiert. Dies wird im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2025 nochmal bekräftigt, in dem ausgeführt wird, dass über die bereits gewährte Einsicht in die Akten des strafprozessualen Todesermittlungsverfahrens hinaus Einsicht in die Vermisstenakte begehrt werde und diese sämtliche Aktivitäten und Ermittlungen des Polizeipräsidiums im Zusammenhang mit der Suche nach dem Vermissten dokumentiere. Alle strafrechtlich relevanten Dokumente und alle strafrechtlich relevanten Sachverhalte seien in die Akte des Todesermittlungsverfahrens aufgenommen worden
Diese klare Trennung wird bestätigt durch den in den vorgelegten Akten befindlichen Vermerk von Kriminalhauptkommissar … vom 20.03.2024. Danach hat dieser anlässlich der Anträge der Kläger auf Akteneinsicht einen Abgleich der staatsanwaltschaftlichen Akten mit den polizeilichen Akten vorgenommen und dabei erneut festgestellt, dass die Akte der Staatsanwaltschaft „die staatsanwaltschaftliche Handakte, die Leichensache/Todesfallermittlungen (analog pol. Aktenordner 1) und strafprozessuale Maßnahmen (analog pol. Aktenordner 2)“ umfasse (S. 62 der erstinstanzlichen Gerichtsakten). Dies hat das Polizeipräsidium gegenüber der Staatsanwaltschaft wiederholt bestätigt. Die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe es – wie bereits ausgeführt – ist, die Aktenvollständigkeit zu gewährleisten (Weingarten in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 199 Rn. 10 m. w. N.; vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 247/16 – BGHSt 62, 123 Rn. 53), hat ebenfalls zwischen (potentiell) strafverfahrensrelevanten Unterlagen und rein gefahrenabwehrrechtlichen bzw. polizeiinternen Vorgängen getrennt. So hat der zuständige Oberstaatsanwalt den Klägern auf ihr dortiges Begehren um Einsicht in die gegebenenfalls bei der Polizei befindlichen Akten mit Schreiben vom 25.01.2024 erklärt, er habe nochmals mit der Polizei Rücksprache gehalten und sei ihm bestätigt worden, dass die ihm vorliegende Akte vollständig sei, soweit strafprozessual relevant (S. 41 der Behördenakte). Er führt weiter aus:
„Tatsächlich gibt es noch eine umfangreiche Dokumentation über die außerordentlich aufwändigen Suchmaßnahmen, die auf polizeirechtlicher Basis erfolgten. Diese sind für das strafrechtliche Verfahren ohne Bedeutung und wurden deshalb nicht zur Strafakte genommen. Den Umfang der Strafakte bestimmt die Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle. Falls Sie in die angesprochene Dokumentation der Suchmaßnahmen Einsicht nehmen möchten, bitte ich Sie ein entsprechendes Ersuchen an die Kriminalpolizei Villingen als die insoweit zuständige Stelle zu richten“.
Damit setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Dass die bei der Polizei verbliebenen Akten nunmehr doch strafverfahrensrelevante Erkenntnisse enthalten sollen, ist auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar. Der Beklagte ist bis zur Erhebung der Rechtswegrüge vielmehr selbst nicht davon ausgegangen ist, bei der Weigerung als Strafverfolgungsbehörde agiert zu haben, und hat – wie aufgezeigt – mehrfach auf die klare Trennung zwischen den strafverfahrensrechtlich relevanten Vorgängen und rein gefahrenabwehrrechtlichen Vorgängen abgestellt. Er zeigt überdies nicht ansatzweise auf, inwiefern der Inhalt der Vermisstenakte nun doch eine mögliche schulderhebliche oder rechtsfolgenerhebliche Bedeutung haben könnte. Da er eine solche bislang stets verneint hat, wäre eine entsprechende Darlegung jedoch geboten gewesen.
(d) Die Akten werden auch nicht deshalb zur Strafverfahrensakte, weil die Kläger in den Akten (auch) mögliche Ansätze für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens finden wollen. Ob die Polizei als Strafverfolgungsbehörde handelt, bestimmt sich nicht nach dem mit der Akteneinsicht verfolgten Zweck des Antragstellers, sondern bei objektiver Betrachtung nach deren Inhalt und der dort dokumentierten Tätigkeiten. Es ist nicht ausreichend, dass sich eine Amtshandlung (hier die Gewährung von Akteneinsicht) lediglich als Reflex in einem der genannten Rechtsgebiete auswirkt, auch wenn diese Auswirkung erheblich ist (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 611, zu § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger unterschiedliche Zwecke mit der begehrten Akteneinsicht verfolgen. Dies nimmt die Beschwerde nicht ausreichend zur Kenntnis.
Aus denselben Gründen ist auch der Status der Kläger in einem Strafverfahren betreffend den Tod ihres Ehemanns bzw. Vaters unerheblich. Denn der Umstand, dass die Kläger in einem Strafverfahren gegebenenfalls die Rechtsposition eines Verletzten hätten, wie der Beklagte zuletzt geltend gemacht hat, hat keine Aussagekraft für die maßgebliche Einordnung der Art der polizeilichen Informationen, in die Einsicht begehrt wird, und des Handelns der Polizei als Strafverfolgungsbehörde oder zur Gefahrenabwehr.
(e) Gegen ein Handeln als Strafverfolgungsbehörde spricht schließlich auch der mit der Ablehnung des Akteneinsichtsbegehrens verfolgte Zweck.
Bei der Versagung der Akteneinsicht hat die Polizei nicht die Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens oder andere strafprozessuale Zwecke verfolgt. Sie bezweckt vielmehr die Geheimhaltung der polizeilichen Einsatztaktik und anderer polizeisensibler Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermisstensuche, bei der nach eigenen Aussagen die gefahrenabwehrrechtliche Zielsetzung im Vordergrund gestanden hat, um die Funktionsfähigkeit der Polizeiarbeit in künftigen Fällen nicht zu beeinträchtigen. So führt der angegriffene Bescheid vom 01.10.2024 sowie der Widerspruchsbescheid aus, dass das Bekanntwerden des Akteninhalts die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könne. Die Vermisstenakte dokumentiere insgesamt geheimhaltungsbedürftige Tatsachen. Dies betreffe insbesondere sensible polizeiinterne Informationen wie Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte, Art und Anzahl von Führungs-, Einsatz- und Hilfsmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei, Informationen über polizeiinterne Abläufe, Vorgehensweisen und Entscheidungsprozesse. Die Offenlegung der internen polizeilichen Tätigkeit, insbesondere der einsatztaktischen Vorgehensweise, würde die Effektivität der polizeilichen Aufgabenerfüllung beeinträchtigen, mindestens jedoch gefährden.
Mit diesem Inhalt stellt die Weigerung der Akteneinsicht kein Handeln der Polizei als Organ der Strafrechtspflege dar. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme, die zur Verfolgung von strafbaren Handlungen und in unmittelbarem Zusammenhang damit getroffen wurde. Die Weigerung soll vielmehr die Geheimhaltung der streitigen Akten und damit der Einsatztaktik im Rahmen der Vermisstensuche für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei in solchen Fällen auch künftig sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 – 1 C 10.84 – juris Rn. 18, zum Zweck einer Sperrerklärung im Sinne von § 96 StPO).
bb) Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsauffassung der Kläger, wonach der geltend gemachte Informationsfreiheitsanspruch nicht durch eine speziellere Einsichtsregelung gemäß § 1 Abs. 3 LIFG gesperrt sei, zutreffend ist. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, § 1 Abs. 2 LIFG scheide als Anspruchsgrundlage wegen § 1 Abs. 3 LIFG aus, weil § 406e StPO eine abschließende Regelung über den Zugang von Verletzten zu sogenannten Spurenakten darstelle, zu denen auch die bei der Polizei verbliebenen Vermisstenakten gehörten.
Nach § 1 Abs. 3 LIFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme von § 29 LVwVfG und § 25 SGB X dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in diesen abschließend geregelt ist. Die Vorschrift setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln. Die Annahme einer abschließenden Regelung setzt voraus, dass die betreffende Rechtsnorm einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist und als abschließende Regelung ausgestaltet ist. Hierfür ist auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Subsidiaritätsbestimmung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, nicht nur maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft, sondern auch, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsrecht informationspflichtige Stelle adressiert ist (Senatsurteile vom 25.10.2023 – 10 S 125/22 – juris Rn. 41 m. w. N. und vom 22.11.2022 – 10 S 3607/21 – juris Rn. 39; vgl. zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift in § 1 Abs. 3 IFG BVerwG, Urteile vom 15.12.2020 – 10 C 24.19 – NVwZ 2021, 642 Rn. 21 m. w. N., vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 – BVerwGE 159, 194 Rn. 12, vom 03.11.2011 – 7 C 4.11 – juris Rn. 9 und Beschluss vom 18.12.2019 – 10 B 14.19 – juris Rn. 14; Schoch, IFG, § 1 Rn. 165). Der jeweilige Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs. Ergänzend tritt die Art des Informationszugangs hinzu. Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen einer fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor, wobei es im Grundsatz genügen kann, wenn das speziellere fachgesetzliche Informationszugangsrecht eine Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsanspruchs abbildet (vgl. zu alldem Senatsurteile vom 25.10.2023 – 10 S 125/22 – juris Rn. 41, vom 22.11.2022 – 10 S 3607/21 – juris Rn. 39 und vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 – juris Rn. 17 ff.).
Nach diesen Maßstäben scheidet im vorliegenden Fall eine Sperrwirkung des § 406e StPO gegenüber dem Informationsfreiheitsanspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG aus.
(1) Einsichtsrechte zu laufenden oder bereits abgeschlossenen Strafverfahren für Verfahrensbeteiligte einschließlich Verletzter sowie für sonstige Privatpersonen, die nicht zugleich eine Stellung als Verfahrensbeteiligte im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren innehaben, enthält die Strafprozessordnung in verschiedenen Vorschriften.
Nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO können einem Rechtsanwalt für den Verletzten die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diese im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Norm bezweckt, dem Verletzten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für die Prüfung und Wahrnehmung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt (BT-Drs. 10/5305, S. 8 und S. 17 f.; Schoch, IFG, § 1 Rn. 426). Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO). Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 406e Abs. 5 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden (406e Abs. 5 Satz 2 StPO).
Einsichtsrechte für Privatpersonen, die nicht zugleich eine Stellung als Verfahrensbeteiligte im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren innehaben, enthält § 475 StPO. Nach dieser Vorschrift können einem Rechtsanwalt zudem für sonstige Privatpersonen und für sonstige Stellen Auskünfte aus Akten erteilt werden, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt (Abs. 1 Satz 1), oder unter weiteren Voraussetzungen Akteneinsicht gewährt werden (Abs. 2). Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Auch hier entscheidet gemäß § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht beantragt werden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Für § 475 StPO hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Vorschrift eine umfassende Regelung enthält und in ihrem Anwendungsbereich – als ebenfalls nicht verfahrensbezogener, aber voraussetzungsgebundener Anspruch auf Verbescheidung nach pflichtgemäßem Ermessen – an die Stelle des voraussetzungslos gewährten Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 – 10 B 14.19 – juris Rn. 15 m. w. N.). Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 406e StPO spricht, dass diese Vorschrift anders als § 475 StPO nicht Einsichtsrechte für „Dritte“, sondern Einsichtsrechte für Betroffene, hier von „Verletzten“, regelt (so Schoch, IFG, § 1 Rn. 385, 426a; a. A. Wenske in Wenske/Löwe-Rosenberg, StPO, § 406e Rn. 2).
(2) Die Frage, ob das Landesinformationsfreiheitsgesetz durch § 406e StPO – ebenso wie durch § 475 StPO – allgemein verdrängt wird und diesem gegenüber subsidiär ist, kann hier letztlich offenbleiben. Denn im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Normenkonkurrenz, weil schon der sachliche Anwendungsbereich des § 406e StPO für den geltend gemachten Anspruch nicht eröffnet ist.
Der sachliche Anwendungsbereich der Akteneinsichts- und Auskunftsregelung nach § 406e StPO ist – ebenso wie § 475 StPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 – 10 B 14.19 – juris Rn. 16) – nicht so weit zu sehen, dass er bei jeglichem Bezug zu einem Straf- bzw. Ermittlungsverfahren eröffnet wäre. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, der Einsicht in „die Akten“ gewährt. Das Einsichtsrecht ist dabei schon dem Wortlaut nach begrenzt auf die Akten und amtlich verwahrten Beweisstücke, die dem Gericht vorliegen oder die im Fall der Erhebung der öffentlichen Anklage (gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorzulegen wären. Der Aktenbegriff des § 406e StPO ist damit der gleiche wie in § 147, § 199 Abs. 2 StPO und § 475 StPO (vgl. Weiner in BeckOK StPO, § 406e Rn. 1). Bezugspunkt sind die Strafverfahrensakten. Erfasst werden jedenfalls die Strafgerichtsakten sowie die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einschließlich beigezogener Akten (vgl. Willnow in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 147 StPO Rn. 4). Bezieht sich das Informationsbegehren nicht auf Akten im Sinne von § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO (Straf- bzw. Ermittlungsakten), ist das Landesinformationsfreiheitsgesetz anwendbar (Schoch, IFG, § 1 Rn. 388).
Der insoweit beschränkte Anwendungsbereich von § 406e StPO erschließt sich auch im Übrigen aus dem Regelungszweck der Vorschrift. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u. a. – (BVerfGE 65, 1 <44>) umgesetzt, wonach Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang dieser Beschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben (vgl. Polläne in Gercke/Temming/Zöller, StPO, § 406e StPO Rn. 1 m. w. N.). Die Vorschrift sucht einen vertretbaren Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten. Diese Ausrichtung findet ihren Niederschlag insbesondere darin, dass nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO das überwiegende schutzwürdige Interesse des Beschuldigten oder anderer Personen einen zwingenden Versagungsgrund bildet (Zabeck in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, § 406e Rn 5 f.). Die maßgeblichen Entscheidungsvorgaben gehen aber dann von vornherein ins Leere, wenn Dritte in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht betroffen sein können, weil die Auskunft nur Angaben zum Gegenstand hat, die keinen individualisierbaren Bezug aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2019 – 10 B 14.19 – juris Rn. 17, zu § 475 StPO).
Ausgehend davon ist der sachliche Anwendungsbereich des § 406e StPO hier für die streitgegenständlichen Akten nicht eröffnet. Denn es geht hier nicht um die Einsicht in die dem (Straf-)Gericht vorliegenden oder im Falle der Erhebung der öffentlichen Anklage vorzulegenden Akten, sondern – wie bereits ausgeführt – um den Zugang zu den Informationen, die dem Polizeipräsidium vorliegen und die nach Aussage der Staatsanwaltschaft und der Polizei allein die gefahrenabwehrrechtlich gestaltete Vermisstensuche betreffen und keinen strafrechtlich relevanten Bezug aufweisen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass die Vermisstenakten potentiell strafverfahrensrelevante Erkenntnisse enthielten, unberücksichtigt gelassen, überzeugt dies – aus den bereits genannten Gründen – nicht. Denn damit setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu seinen bisherigen Erklärungen sowie der Erklärung der Staatsanwaltschaft, wonach sämtliche strafverfahrensrechtlich relevanten Unterlagen der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden seien und die bei der Polizei verbliebenen Aktenbestandteile nur gefahrenabwehrrechtliche bzw. polizeiinterne Vorgänge beinhalteten. Zudem erklärt der Beklagte nicht ansatzweise, dass und inwiefern der Vermisstenakten nun doch eine mögliche schulderhebliche oder rechtsfolgenerhebliche Bedeutung zukommen soll.
Entsprechend führt auch der weitere Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Vermisstenakten und Todesermittlungsverfahren unberücksichtigt gelassen, im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Anwendungsbereich des § 406e StPO bezüglich auf die streitgegenständlichen Akten eröffnet wäre. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist, wie ausgeführt, nicht so weit, dass er bei jeglichem Bezug auf ein (Todes-)Ermittlungsverfahren eröffnet wäre.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 406e StPO kann auch nicht damit begründet werden, dass die Kläger mit der begehrten Akteneinsicht auch bezwecken, darin mögliche Anhaltspunkte für die von ihnen erstrebte Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu finden. Denn ob es sich um „die Akten“ im Sinne von § 406e StPO handelt, ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht von dem von den Klägern möglicherweise weitergehenden verfolgten Zweck abhängig. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger ausweisliches ihres Vorbringens ersichtlich verschiedene Zwecke mit der begehrten Akteneinsicht verfolgen. Dies lässt die Beschwerde unberücksichtigt.
(3) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Normenkonkurrenz im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG auch deshalb nicht vor, weil sich der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG und der Antrag auf Akteneinsicht nach § 406e StPO auch an verschiedene Stellen richten.
Die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und die strafprozessualen Bestimmungen zum Akteneinsichtsrecht kommen nebeneinander zur Anwendung, wenn sie sich an verschiedene Anspruchsverpflichtete richten und sich auf unterschiedliche Aktenbestände beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 – 10 C 2.20 – juris Rn. 19, zum Verhältnis von UIG-Anspruch zu StPO-Zugangsrecht; Schoch, IFG, § 1 Rn. 386, zum Verhältnis von IFG-Anspruch zu § 475 StPO). Vorliegend sind – wie ausgeführt – nicht nur unterschiedliche Aktenbestände betroffen, sondern richten sich die Einsichtsrechte auch an verschiedene Anspruchsverpflichtete. Anspruchsverpflichteter nach § 406e StPO ist die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht; demgegenüber machen die Kläger ihren LIFG-Anspruch gegenüber der Polizei geltend.
Der Anspruch nach § 406e StPO richtet sich auch nicht wie der Informationsfreiheitsanspruch an eine informationspflichtige Stelle. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LIFG, denn bei der Einsicht in Ermittlungsakten einschließlich von Beiakten und Spurenakten handelt die Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle nicht in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, sondern als Strafverfolgungsbehörde und Organ der Strafrechtspflege (vgl. Senatsurteil vom 06.08.2019 – 10 S 303/19 – juris Rn. 29). In Bezug auf Strafverfahrensakten ist das Polizeipräsidium wiederum nicht aktenführende Stelle und nicht zur Gewährung von Einsicht nach § 406e StPO berufen. Die Polizei ist darüber hinaus – wie bereits ausgeführt – nicht anspruchsverpflichtet nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, soweit sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten (und Ordnungswidrigkeiten) handelt (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 15/7720, S. 60; Beyerbach in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 2 LIFG Rn. 8 f.; Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 2 LIFG Rn. 51). Nur soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wie etwa bei präventiv-polizeilichen Handeln wahrnimmt, ist sie anspruchsverpflichtet im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LIFG.
cc) Richten sich das Begehren nach § 1 Abs. 2 LIFG und der Einsichtsanspruch nach § 406e StPO an verschiedene Anspruchsverpflichtete und beziehen sie sich auf unterschiedliche Aktenbestände, liegt auch kein sogenannter aut-aut-Fall vor, weshalb es auch nicht auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage der gerichtlichen Prüfungsdichte in einem solchen Fall ankommt (vgl. hierzu allgemein Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
§ 17 GVG Rn. 22).
dd) Der weitere Einwand des Beklagten, dem Anspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG stehe jedenfalls der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG entgegen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ob der geltend gemachte Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Klagebegehrens, auf die es für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges – wie gezeigt – nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 12. 11.2025 – 3 B 24.25 – juris Rn. 21 m. w. N.).
d) Schließlich besteht keine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Die insoweit in Betracht kommende Vorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist nicht einschlägig.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Betrifft der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs, entscheidet hierüber ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sind hier nicht erfüllt.
Dem entscheidenden Gericht ist regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 20.03.2023 – 10 PKH 1.22 – juris Rn. 14). So liegt der Fall hier, weil die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren zumindest auch auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz stützen.
Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG hier nicht gegeben. Ausgangspunkt für die Rechtswegfrage bleibt die Vorschrift des § 40 Abs. 1 VwGO, nach der als Regel die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen ist. § 23 Abs. 1 EGGVG ist als Ausnahme von § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen. Seine Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der danach zur Überprüfung berufenen ordentliche Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lässt (BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – IV ZB 27/11 – NVwZ-RR 2012, 784 Rn. 6; Wöckel in Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 126 m. w. N.).
Ein „Justizverwaltungsakt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet – hier: der Strafrechtspflege – zugewiesen ist (grundlegend BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 – 3 C 65.85 – Rn. 41 m. w. N.). Geht es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns, ist maßgeblich darauf abzuheben, ob die Polizei – ausschließlich oder zumindest im Schwerpunkt – präventiv (dann Verwaltungsrechtsweg) oder repressiv (dann ordentliche Gerichtsbarkeit) tätig wurde. Im Übrigen kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 – 1 C 11.73 – juris Rn. 14 ff. und Beschluss vom 22.06.2001 – 6 B 25.01 – juris Rn. 6). Ergibt sich nach diesen Kriterien keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, kommt eine Verweisung von einem angerufenen Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt sein kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 – 5 E 375/14 – juris Rn. 8 m. w. N.; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, § 40 Rn. 130 m. w. N.).
Ausgehend davon hat der Beklagte bei der Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag – aus den oben genannten Gründen – keine spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wahrgenommen. Auch insoweit ist unerheblich, dass möglicherweise primäres Ziel der Kläger ist, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erreichen. Denn es ist dagegen nicht ausreichend, dass sich eine Amtshandlung lediglich als Reflex in einem der genannten Rechtsgebiete auswirkt, auch wenn diese Auswirkung erheblich ist. Ebenso ist eine bloße Sachnähe zur ordentlichen Gerichtsbarkeit allein nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1984 – 1 C 10.84 – juris Rn. 19; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 611 m. w. N.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
IV. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG wird nicht zugelassen. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist – wie bei den Zulassungsentscheidungen gemäß § 124a Abs. 1 und § 132 Abs. 1 VwGO – grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden; etwaigen Anträgen der Beteiligten kommt insoweit nur die Bedeutung einer Anregung zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2019 – 2 S 3145/19 – juris Rn. 57). Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.