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Gebührenbescheid für die Brunnenanlage: 170,20 Euro trotz Anhörungsmangel rechtmäßig

170,20 Euro für eine Brunnenkontrolle – ohne vorherige Anhörung. Zwei Fachkräfte rückten an, die Kosten folgten später. Dass der Bescheid trotz des Verfahrensfehlers Bestand hatte, wirft eine grundsätzliche Frage auf.
Zwei Fachkräfte prüfen eine geöffnete Brunnenanlage mit Prüfgerät, daneben steht ruhig die Eigentümerin auf dem Grundstück.
Das Gericht bestätigt den Gebührenbescheid: Zweiter Prüfer bei Außenterminen ist rechtmäßig, unterbliebene Anhörung wird wirksam geheilt. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 29 K 6003/25

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Düsseldorf entschied am 25.08.2026 (29 K 6003/25): Eine Behörde darf die Kosten einer Brunnenkontrolle nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zweier Mitarbeiter berechnen, wenn deren gemeinsamer Einsatz sachgerecht und nicht unverhältnismäßig ist. Das gilt bei Außenterminen auch ohne konkrete Gefahrenprüfung vor jedem Einsatz.


  • Sicherheitsgründe: Sicherheit und spätere Überprüfung rechtfertigten den Einsatz eines zweiten Mitarbeiters.
  • Frühere Gebühr: Ein niedrigerer früherer Betrag begrenzt die neue Gebühr nicht.
  • Arbeitszeit zählt: Die Behörde durfte die Arbeitszeit beider eingesetzten Mitarbeiter berechnen.
  • Einwände nachreichen: Die Behörde prüfte die Einwände noch während des Gerichtsverfahrens.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Düsseldorf
  • Datum: 25.08.2026
  • Aktenzeichen: 29 K 6003/25
  • Verfahren: Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Gebühren für Behördenleistungen
  • Streitwert: 170,20 Euro
  • Relevant für: Grundstückseigentümer mit eigener Brunnenanlage, Behörden bei Brunnenkontrollen

Heilung der Anhörung beim Gebührenbescheid?

Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts muss die betroffene Person nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört werden. Auch die Erhebung von Verwaltungskosten zählt zu solchen belastenden Maßnahmen und teilt nicht die Eilbedürftigkeit der eigentlichen Amtshandlung, für die die Kosten anfallen. Ein unterbliebener Anhörungsmangel lässt sich nachträglich heilen, wie § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW vorsieht – vorausgesetzt, die Behörde nimmt die Einwendungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis und bezieht sie in ihre Entscheidung ein. Reine Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren reichen dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 2022, Az. 4 A 7.20) nicht aus.

Ein belastender Verwaltungsakt ist eine behördliche Entscheidung mit unmittelbarer Wirkung für Sie; belastend heißt, dass sie Ihnen Nachteile auferlegt, etwa eine Zahlungspflicht. Die Anhörung gibt Ihnen Gelegenheit, vor der Entscheidung Ihre Einwände vorzubringen. Heilung bedeutet konkret: Fehlt die Anhörung zunächst, entfällt der Fehler, wenn die Behörde sie nachholt und Ihre Einwände ernsthaft einbezieht. Reine Äußerungen erst vor Gericht genügen dafür nicht; Sie brauchen eine greifbare Prüfung außerhalb des Prozesses.

Beim VG Düsseldorf ging es um genau diese Frage der nachträglichen Heilung. Die Eigentümerin eines Grundstücks in Y. W. hätte vor Erlass des Gebührenbescheids vom 9. Mai 2025 angehört werden müssen – das war zunächst unterblieben. Die Stadtverwaltung holte dies mit Schreiben vom 9. Juli 2026 nach, nahm die anschließende Stellungnahme der Frau zur Kenntnis und erklärte danach, am Bescheid festzuhalten.

Warum das Gericht die Heilung als ausreichend ansah

Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass die Behörde die Einwendungen tatsächlich außerhalb des Gerichtsverfahrens geprüft hatte. Ausschlaggebend war dabei auch, dass die Frau selbst nicht gerügt hatte, eine solche Prüfung habe gar nicht stattgefunden. Den Schriftsatz der Verwaltung wertete das Gericht deshalb nicht als erstmalige Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen erst im Prozess, sondern als nachträgliche Mitteilung über das Ergebnis einer bereits zuvor erfolgten behördlichen Prüfung.

Vor diesem Hintergrund versteht das Gericht den entsprechenden Beklagtenschriftsatz dahingehend, dass dieser nicht erstmals eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen aus der Anhörung enthält, sondern das Gericht über das Ergebnis der Auseinandersetzung mit dem dortigen Vorbringen nachträglich zur Kenntnisnahme informiert. – so das VG Düsseldorf

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein unterbliebener Anhörungsmangel bei einem belastenden Gebührenbescheid wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, wenn die Behörde die Einwendungen des Betroffenen nachträglich zur Kenntnis nimmt und in ihre Entscheidung einbezieht; bloße Äußerungen im gerichtlichen Verfahren genügen hierfür nicht.
  2. Die Entscheidung, wie viele Mitarbeiter eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt, unterliegt dem Organisationsermessen und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sicherheitserwägungen bei Außenterminen sowie die Sicherung der Nachprüfbarkeit durch Anwesenheit einer zweiten Person sind legitime Ermessenserwägungen.
  3. Eine Verwaltungsgebühr verstößt nicht schon deshalb gegen das Kostendeckungsprinzip, weil sie höher ausfällt als eine frühere Festsetzung, wenn sie den tatsächlich entstandenen Zeitaufwand der eingesetzten Fachkräfte abbildet und die Behörde von einer früheren günstigeren Verwaltungspraxis erkennbar abgerückt ist.
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht allein das nachträgliche Anhörungsschreiben. Die Behörde musste Ihre Stellungnahme vor dem Gerichtsverfahren tatsächlich prüfen und anschließend erkennen lassen, dass sie am Bescheid festhält. Liegt nur eine Prozesserklärung vor, ohne vorherige behördliche Prüfung, ist die Lage nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Warum kostete die private Brunnenkontrolle 170,20 Euro?

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid waren §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2, 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AVwGebO NRW sowie den Tarifstellen 4.3.7.19.2 und 4.1.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs. Für die Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung ist danach eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben. Eine Klage gegen einen solchen Bescheid ist nur dann erfolgreich, wenn der Bescheid rechtswidrig ist und die klagende Person dadurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die genannten Vorschriften sind das Landesgebührerecht und der Gebührentarif für Verwaltungsleistungen in NRW. Sie erlauben für die Brunnenbesichtigung nach der Trinkwasserverordnung eine Gebühr nach Zeitaufwand. Ob der konkrete Bescheid standhält, hängt davon ab, ob er rechtmäßig erging und Sie in eigenen Rechten verletzt.

Ob diese Voraussetzungen für die private Brunnenanlage erfüllt waren, prüfte das VG Düsseldorf am konkreten Fall. Am 8. Mai 2025 hatten ein Gesundheitsingenieur und eine Hygienekontrolleurin des städtischen Amts für Gesundheit und Hygiene die Brunnenanlage besichtigt – das Grundstück der Frau ist nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen, die Frischwasserversorgung erfolgt über den eigenen Brunnen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2025, Aktenzeichen 53-20.W12, setzte die Stadt dafür eine Gebühr von 170,20 Euro fest. Dass die Besichtigung dem Grunde nach rechtmäßig war, hatte die Frau selbst nicht bestritten.

Die Klage auf Aufhebung des Bescheids blieb erfolglos. Das VG Düsseldorf wies sie als unbegründet ab, sodass der Gebührenbescheid über 170,20 Euro bestehen bleibt und die Klägerin die Verfahrenskosten trägt.

Wie berechnete die Stadt die 170,20-Euro-Gebühr?

Nach der Tarifstelle 4.1.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs ist der tatsächlich angefallene Zeitaufwand einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeit abzurechnen. Die Heranziehung einer behördlichen Kosten- und Leistungsrechnung zur Ermittlung dieses Aufwands ist durch Absatz 2 derselben Tarifstelle ausdrücklich gebilligt.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist die interne Kalkulation der Behörde zu Personal- und Sachkosten je Zeiteinheit. Daraus gewinnt sie die Stundensätze, die sie Ihnen in Rechnung stellt. Greifen Sie diese Kalkulation nicht greifbar an, lässt das Gericht die Sätze in der Regel unbeanstandet.

Im Streitfall drehte sich vieles um konkrete Sätze, Zeittakte und die Frage, ob der Bescheid auf einen tatsächlichen oder nur durchschnittlichen Aufwand abstellte.

Die konkrete Kostenaufstellung im Bescheid

Für den Gesundheitsingenieur wurden 45,53 Euro je angefangener halber Stunde abgerechnet, für die Hygienekontrolleurin 39,57 Euro – bei beiden auf Basis einer Gesamtarbeitszeit von 60 Minuten. Die konkrete Berechnung fand sich in einer Anlage zum Bescheid. Die zugrunde gelegten Stundensätze stammten aus der Kosten- und Leistungsrechnung der Stadt, gegen die die Frau keine eigenen Einwände erhoben hatte – die Anwendung war deshalb gerichtlich nicht zu beanstanden.

Dass die Behörde jeweils angefangene 30 Minuten statt der in der Tarifstelle vorgesehenen 15-Minuten-Takte zugrunde legte, wirkte sich rechnerisch nicht aus: Da für beide Mitarbeiter ohnehin eine volle Stunde angesetzt wurde, ergab sich kein unterschiedlicher Gebührenbetrag.

Die Frau hatte außerdem beanstandet, der Bescheid spreche von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, während im Verwaltungsvorgang der tatsächliche Zeitaufwand erfasst worden sei – ein scheinbarer Widerspruch. Das Gericht stellte klar: Diese Formulierung fand sich nur im früheren Gebührenbescheid. Der jetzt angefochtene Bescheid stellte zweifelsfrei auf den tatsächlich entstandenen Zeitaufwand ab, ein Widerspruch in der maßgeblichen Berechnungsgrundlage lag deshalb nicht vor.

Darf der Einsatz von zwei Fachkräften gebührenpflichtig sein?

Wie viele Mitarbeiter eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsetzt, liegt in ihrem Organisationsermessen und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 2. Juni 2014, Az. 17 A 1264/13) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 24. April 2007, Az. 5 N 2781/05) haben diesen Grundsatz bereits bestätigt. Überhöhte Kosten wegen eines aus Sicht der Betroffenen übermäßigen Personaleinsatzes sind bei der Anfechtung eines Gebührenbescheids nur dann relevant, wenn die Behörde ihr Ermessen überschritten hat – Prüfungsmaßstab dafür ist § 114 Satz 1 VwGO.

Organisationsermessen heißt: Die Behörde entscheidet selbst, wie sie Arbeit und Personal zuteilt. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO nur, ob diese Wahl sachfremd ist oder die gesetzlichen Grenzen überschreitet; es sucht keine aus Ihrer Sicht bessere Lösung. Ein bloßer Hinweis, eine Fachkraft hätte gereicht, genügt ohne greifbare Ermessensfehler deshalb nicht.

Diese Ermessensgrenzen musste das Gericht nun für die Brunnenkontrolle bewerten. Unstreitig hatten zwei Fachkräfte den Termin durchgeführt, deren voller Zeitaufwand wurde nach der einschlägigen Tarifstelle abgerechnet.

Sicherheitsgründe und Vier-Augen-Prinzip als legitime Erwägungen

Die Stadt hatte den Einsatz zweier Mitarbeiter mit zwei Erwägungen begründet: Zum einen sollten Außentermine grundsätzlich von zwei städtischen Mitarbeitern wahrgenommen werden, um möglichen Sicherheitsgefahren zu begegnen. Zum anderen sichere die Anwesenheit einer zweiten Person die spätere Nachprüfbarkeit des Kontrollablaufs, sollte es Zweifel daran geben. Das Gericht wertete beide Erwägungen als sachgerecht und legitim. Bei zwei eingesetzten Mitarbeitern sei kein unverhältnismäßiger Personalaufwand erkennbar gewesen, die dadurch entstandene Gebührenhöhe reiche für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nicht aus.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt schon die grundsätzliche Linie, auf abgelegenen Grundstücken im Außenbereich stets eine zweite Person einzusetzen, dass nicht vor jedem einzelnen Termin eine konkrete Gefahrenprognose erstellt werden muss. Auch das von der Verwaltung angeführte Vier-Augen-Prinzip verfolge keinen sachfremden Zweck.

Die Erwägung, bei Einsätzen auf abgelegenen Grundstücken im Außenbereich grundsätzlich weitere Sicherheitsmaßnahmen in Form einer zweiten anwesenden Person zu ergreifen, rechtfertigt es, nicht vor jedem Einsatz eine konkrete Gefahrenprognose durchzuführen. Ob dies bei größerem Personaleinsatz anders zu beurteilen wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch ist die Sicherstellung eines Vier-Augen-Prinzips kein gesetzesfremder Zweck. – so das VG Düsseldorf

Außenbereich meint Grundstücke außerhalb der geschlossenen Ortslage, oft abgelegener und schlechter erreichbar. Gerade dort wertete das Gericht eine allgemeine Zwei-Personen-Praxis aus Sicherheitsgründen als nachvollziehbar. Fehlt jede sachliche Begründung für den zweiten Einsatz, können Sie den Personaleinsatz gezielter angreifen.

Der Einwand, unter keinem Gesichtspunkt seien zwei Fachkräfte nötig gewesen und die Sicherheitsbedenken seien substanzlos, überzeugte das Gericht nicht. Ob eine einzelne Person die Kontrolle ebenso hätte durchführen können, sei unerheblich – für eine solche reine Zweckmäßigkeitsprüfung lässt die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Organisationsermessens keinen Raum. Auch der Vorwurf, eine Änderung der Verwaltungspraxis sei nicht nachvollziehbar, griff nicht durch: Das Ermessen war weder überschritten noch zweckwidrig ausgeübt worden, die Sicherheits- und Nachprüfbarkeitserwägungen hielten der Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO stand.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war die begründete Verwaltungspraxis für zwei Personen. Sicherheit bei Außenterminen und die spätere Überprüfbarkeit des Ablaufs genügten dem Gericht. Ihre Lage kann anders liegen, wenn die Behörde für den zusätzlichen Personaleinsatz keine sachliche, auf den Termin oder ihre allgemeine Praxis bezogene Erklärung nennt.

Warum blieb die höhere Brunnengebühr zulässig?

Bei der Gebührenbemessung ist zusätzlich das Kostendeckungsprinzip aus § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes NRW zu berücksichtigen. Es soll verhindern, dass Behörden über den tatsächlichen Verwaltungsaufwand hinaus Gebühren erheben.

Die Frau stützte ihren Vorwurf der Überhöhung vor allem auf den Vergleich mit der früheren Gebührenfestsetzung – der Betrag habe sich nahezu verdoppelt. Das Gericht sah darin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip: Die Gebührenhöhe sei nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie höher ausfalle als bei der letzten Festsetzung. Die aktuelle Berechnung legte schlicht den tatsächlich entstandenen Aufwand der beiden nun eingesetzten Fachkräfte zugrunde.

Den Unterschied zur vorherigen Kontrolle erklärte das Gericht mit der damaligen Personalzusammensetzung: Bei der früheren Begehung waren eine Auszubildende und ein Gesundheitsingenieur im Einsatz, wobei der Zeitaufwand der Auszubildenden der Frau gar nicht in Rechnung gestellt worden war. Bei der aktuellen Kontrolle wirkten dagegen zwei ausgebildete Fachkräfte mit, deren voller Aufwand vollständig abgerechnet wurde. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts ein nicht zu beanstandendes Differenzierungskriterium dar. Auf die frühere, für sie günstigere Verwaltungspraxis konnte sich die Frau zudem nicht berufen, weil die Stadtverwaltung davon inzwischen abgerückt war und daran nicht mehr gebunden blieb.

Behörden dürfen eine frühere, günstigere Gebührenpraxis für künftige Fälle ändern, wenn sie davon erkennbar abrücken. Auf den Fortbestand der alten Linie können Sie sich nur stützen, wenn besondere Umstände dieses Vertrauen geschützt hätten. Allein der Vergleich mit der letzten niedrigeren Gebühr trägt Ihren Angriff deshalb regelmäßig nicht.

Was das Urteil des VG Düsseldorf für Gebühren einer Brunnenkontrolle bedeutet

Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht Düsseldorf und bindet zunächst nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Es gibt aber einen Hinweis für vergleichbare Gebührenbescheide über private Brunnenkontrollen. Übertragbar ist die Entscheidung vor allem, wenn die Behörde den tatsächlichen Zeitaufwand dokumentiert und den Einsatz von zwei Fachkräften sachlich begründet.

Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten, sollten Sie die Kostenaufstellung und den angesetzten Zeitaufwand prüfen. Bringen Sie konkrete Einwände bereits in Ihrer Stellungnahme zur Anhörung vor. Eine frühere niedrigere Gebühr oder der Hinweis, eine Fachkraft hätte genügt, reicht für sich genommen nach diesem Urteil nicht aus.

Unsere Einschätzung

Bei Gebührenbescheiden für Brunnenkontrollen macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf die nachgeholte Anhörung zur Frage einer echten Behördenentscheidung, nicht bloß der späteren Prozessverteidigung. Entscheidend wird sein, ob sich anhand des Schriftwechsels konkret bestreiten lässt, dass die Behörde die Einwände bereits vor Gericht abgewogen hat.

Wir halten diese Begründung für konsequent, weil eine Anhörung ihren Zweck nur erfüllt, wenn die Behörde noch selbst über den Bescheid entscheidet. Für Betroffene liegt die Grenze dort, wo sie die behauptete Prüfung nicht punktgenau in Zweifel ziehen. Dann kann schon die Mitteilung, am Bescheid festzuhalten, den Verfahrensfehler schließen.


Gebührenbescheid erhalten? Rechtzeitig prüfen lassen

Ein Bescheid über Verwaltungsgebühren kann fehlerhaft sein – etwa bei unterbliebener Anhörung oder unklarer Kostenaufstellung. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle und inhaltliche Angriffspunkte. Sie erhalten eine Einschätzung, welche Einwände Erfolg versprechen und welche Fristen Sie wahren müssen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird mein Gebührenbescheid trotz fehlender Anhörung geheilt, wenn die Behörde meine Einwände später prüft?

Ja, die fehlende Anhörung kann geheilt werden, wenn die Behörde Ihre Einwände nachträglich tatsächlich prüft und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Der Gebührenbescheid wird deshalb nicht allein wegen der zunächst fehlenden Anhörung unwirksam; seine übrige Rechtmäßigkeit bleibt gesondert zu prüfen.

Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW müssen Sie grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Gebührenbescheids Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW erlaubt jedoch, diesen Verfahrensfehler nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu beheben. Dafür muss die Behörde Ihre Stellungnahme zur Kenntnis nehmen, sich mit Ihren konkreten Einwänden auseinandersetzen und anschließend am Bescheid festhalten oder ihn ändern. Erkennbar sein muss somit eine eigene behördliche Prüfung, nicht nur eine formale Entgegennahme Ihrer Erklärung. Prüfen Sie deshalb, ob die Behörde auf Ihre Einwände inhaltlich eingegangen ist und daraus eine Entscheidung getroffen hat.

Eine bloße Stellungnahme der Behörde im laufenden Gerichtsverfahren genügt dagegen nicht, wenn sie Ihre Einwände dort erstmals behandelt. Legen Sie deshalb das Anhörungsschreiben, Ihre Antwort und die behördliche Reaktion zeitlich nebeneinander und achten Sie auf eine Prüfung vor dem gerichtlichen Vortrag.


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Wie prüfe ich, ob die Kostenaufstellung den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand korrekt wiedergibt?

Prüfen Sie die Anlage zum Gebührenbescheid auf Personen, Einzelzeiten, Zeittakte, Stundensätze und berücksichtigte Tätigkeiten. Vergleichen Sie diese Angaben mit den Unterlagen zum Termin und suchen Sie nach konkreten Zeit- oder Rechenfehlern.

Nach Tarifstelle 4.1.1.1 darf die Behörde den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand einschließlich Vorbereitungs-, Fahrt-, Warte- und Nachbereitungszeit abrechnen. Für jede eingesetzte Fachkraft sollten Sie Beginn, Ende, abgerechnete Dauer, Zeittakt, Stundensatz und Einzelbetrag gesondert erfassen. Prüfen Sie außerdem, ob die angesetzten Tätigkeiten tatsächlich stattfanden und ob die Summe der Einzelbeträge rechnerisch stimmt. Zweifeln Sie an den Stundensätzen, müssen Sie deren konkrete Kalkulation oder Anwendung beanstanden; der bloße Hinweis auf einen hohen Gesamtbetrag genügt regelmäßig nicht. Halten Sie Ihre Einwände anhand dieser Angaben schriftlich fest.

Ein abweichender Zeittakt wirkt sich nur aus, wenn dadurch tatsächlich ein höherer Betrag entsteht. Auch der Einsatz mehrerer Personen ist nicht allein wegen der zusätzlichen Kosten fehlerhaft, weil er grundsätzlich zum Organisationsermessen der Behörde gehört. Greifbar wird der Einwand erst bei fehlender sachlicher Begründung oder einer konkreten Überschreitung dieses Ermessens. Fordern Sie deshalb bei Unklarheiten Einsicht in die Berechnungsgrundlage und benennen Sie jede beanstandete Position einzeln.


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Kann ich die Kosten für zwei Mitarbeiter angreifen, wenn die Stadt den Einsatz nicht begründet?

JA, Sie können die Kosten für zwei Mitarbeiter angreifen, wenn die Stadt deren zusätzlichen Einsatz nicht sachlich begründet. Erfolgreich ist der Einwand jedoch erst bei konkreten Anhaltspunkten für einen Ermessensfehler. Dass eine Person die Brunnenkontrolle möglicherweise ebenfalls hätte durchführen können, genügt dafür grundsätzlich nicht.

Die Behörde darf im Rahmen ihres Organisationsermessens selbst bestimmen, wie viele Mitarbeiter sie zu einem Außentermin entsendet. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur eingeschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen eingehalten wurden oder sachfremde Erwägungen vorlagen. Sie müssen deshalb nicht beweisen, dass eine Einzelperson zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre. Sachliche Gründe können insbesondere Sicherheitsmaßnahmen bei abgelegenen Grundstücken oder die spätere Nachprüfbarkeit des Kontrollablaufs durch ein Vier-Augen-Prinzip sein.

Fehlt im Bescheid oder Verwaltungsvorgang jede nachvollziehbare Erklärung für den zweiten Mitarbeiter, liegt ein konkreterer Angriffspunkt vor. Prüfen Sie deshalb die Begründung und verlangen Sie gegebenenfalls die Grundlage der Zwei-Personen-Praxis sowie deren Anwendung auf Ihren Termin.


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Kann ich eine deutlich höhere Gebühr erfolgreich anfechten, obwohl die frühere Kontrolle günstiger war?

ES KOMMT DARAUF AN. Die frühere niedrigere Gebühr allein macht die neue Gebühr nicht rechtswidrig. Erfolgversprechend ist ein Angriff, wenn die aktuelle Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand überschreitet oder fehlerhaft berechnet wurde.

Nach § 5 Abs. 4 KAG NRW darf die Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Bei einer zeitabhängigen Verwaltungsgebühr sind daher insbesondere Einsatzzeit, Qualifikation und Zahl der eingesetzten Fachkräfte maßgeblich. Vergleichen Sie den alten und neuen Bescheid deshalb anhand dieser Angaben, nicht nur anhand des Endbetrags. Eine höhere Gebühr kann sich daraus erklären, dass nun zwei ausgebildete Fachkräfte eingesetzt oder zuvor nicht berechnete Arbeitszeiten erstmals vollständig berücksichtigt wurden. Ein bloßer Hinweis auf die nahezu verdoppelte Gebühr ersetzt deshalb keinen konkreten Nachweis einer Überhöhung oder eines Berechnungsfehlers.

Die Behörde darf eine frühere günstigere Praxis für künftige Fälle ändern, wenn sie davon erkennbar abrückt und sachliche Gründe bestehen. Besonderer Vertrauensschutz kann ausnahmsweise entgegenstehen, etwa bei konkreten Zusagen oder besonderen Umständen, auf die Sie berechtigt vertraut haben. Prüfen Sie deshalb neben der Kostenaufstellung auch, ob die Änderung nachvollziehbar begründet wurde und solche Vertrauensschutzgründe vorliegen.


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Das vorliegende Urteil


VG Düsseldorf – Az.: 29 K 6003/25 – Urteil vom 25.08.2026




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