LG Nürnberg-Fürth, Az.: 2 S 5043/15, Beschluss vom 08.01.2016
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 11.06.2015, Az. 1 C 112/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung, noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Nach § 513 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 529 Abs. 1 ZPO sind die Tatsachenbewertungen der ersten Instanz einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nur noch in eingeschränktem Maß zugänglich. Für das Berufungsgericht müssten sich durch konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall.
Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz seiner Entscheidung einen Restwert des klägerischen Fahrzeuges in Höhe von 5.900,00 € zugrunde gelegt, da der Kläger diesen ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt hat. Die Kammer vermag in dem Vorgehen des Klägers, unter Vorlage des Sachverständigengutachtens bei einem Anbieter unter Verweis auf frühere und mögliche künftige Geschäftsbeziehungen nachzufragen, ob sich an dem Angebot noch etwas machen ließe, keine überobligatorischen Anstrengungen zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu solchem Vorgehen nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2004, VI ZR 119/04, mit weiteren Nachweisen). Die Anrechnung des tatsächlich erzielten Restwerts entspricht daher dem schadensrechtlichen Grundsatz, dass der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nichts „verdienen“ soll (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010, VI ZR 232/09, mit weiteren Nachweisen).
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.