Skip to content

Haftung des Steuerberaters: Ersatz für Verlustvorträge nach Übertragung über 50 %

Mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen – steuerliche Verlustvorträge verloren. Der Berater hatte nicht gewarnt. Jetzt will die GmbH 16.599,09 Euro Schadensersatz von einer Kanzlei, die es damals noch nicht gab.
Unternehmer unterschreibt Anteilsvertrag an Holztisch während Steuerberater das Dokument prüft. Sachliche Innenraumszene.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt volle Schadensersatzpflicht bei unterbliebener steuerlicher Hinweispflicht des zuständigen Beraters Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 87/25

Das Wichtigste im Überblick

Das OLG Stuttgart entschied am 09.12.2025 (12 U 87/25): Eine Steuerberatungsgesellschaft muss ihre Kunden bei der Übertragung von Firmenanteilen rechtzeitig über den möglichen Wegfall steuerlich nutzbarer alter Verluste informieren. Das gilt auch ohne aktuelle Gewinne, wenn Unternehmen spätere Gewinne sonst nicht mit alten Verlusten verrechnen können.


  • Bekannte Verluste: Die Beratung nannte die Verluste selbst und musste einen geplanten Großauftrag berücksichtigen.
  • Spätere Übertragung: Eine neue Anteilsübertragung machte den früheren Wegfall der Verluste nicht rückgängig.
  • Familienmitglieder: Auch Ehefrau und Söhne konnten Ersatz für mögliche Steuern auf Geschenke verlangen.
  • Steuerschaden: Das Unternehmen kann 16.599,09 Euro gezahlte Steuern ersetzt verlangen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 12 U 87/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Steuerfragen, Verträge und Schadenersatz
  • Streitwert: 80.000,00 €
  • Relevant für: Steuerberatungsgesellschaften, Unternehmen und Anteilseigner bei Anteilsübertragungen

Haftung des Steuerberaters bei Wegfall der Verlustvorträge

Ein mittelständisches Kunststofftechnik-Unternehmen verlor durch eine Anteilsübertragung im Jahr 2009 seine kompletten körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge – jeweils rund 700.000 Euro. Das OLG Stuttgart wies mit Urteil vom 09.12.2025 (Az. 12 U 87/25) die Berufung einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zurück und bestätigte damit die vollständige Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Ersatzpflicht für weitere Schäden.

Verlustvorträge sind steuerliche Verluste aus früheren Jahren. Sie können sie typischerweise mit späteren Gewinnen verrechnen und so Ihre Steuer mindern. Fallen sie weg, bleibt Ihnen dieser Vorteil für künftige Gewinne versagt.

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Beratungsvertrag stützen sich auf § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verschulden wird dabei nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet – der Berater muss sich also entlasten, nicht der Mandant den Fehler beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet ein Steuerberater eine umfassende Beratung, muss ungefragt auf bedeutsame steuerliche Folgen hinweisen und den sichersten Weg aufzeigen. Zentral war im vorliegenden Fall § 8c Abs. 1 S. 2 KStG in der bis 2009 geltenden Fassung: Wurden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile auf einen Erwerber oder nahestehende Personen übertragen, gingen nicht genutzte Verluste vollständig unter.

Die genannte Vorschrift knüpfte den totalen Untergang der Verluste allein an die Höhe der übertragenen Anteile. Auf Ihre Absicht oder einen späteren Gewinn kam es dafür nicht an. Ohne vorherigen Hinweis droht Ihnen genau diese Rechtsfolge bei einer entsprechenden Übertragung.

Ob ein unterlassener Hinweis auf genau diese Rechtsfolge eine Haftung des Steuerberaters auslöst, war die Kernfrage des Verfahrens.

Der übersehene Hinweis im Gutachten

Die Rechtsvorgängerin der beklagten Gesellschaft hatte im Gutachten vom 31.08.2009 die geplante Übertragung von Geschäftsanteilen geprüft – unstreitig ohne jeden Hinweis auf § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a. F. und den drohenden vollständigen Wegfall der Verlustvorträge. Das Gericht wertete dieses Schweigen als Pflichtverletzung.

Die Steuerberatungsgesellschaft hatte eingewandt, ein Hinweis sei entbehrlich gewesen, weil das Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt keine Gewinne erzielt habe. Das OLG folgte dem nicht: Der Hinweis war unabhängig von der damaligen Gewinnsituation geschuldet, weil die Verlustvorträge bei künftigen Gewinnen steuerlich relevant werden konnten – und ein größerer Auftrag aus der Automobilzulieferindustrie stand bereits in Aussicht. Bezeichnenderweise hatte die Gesellschaft in ihrer eigenen Unternehmensbewertung vom 28.05.2009 die vorhandenen Verlustvorträge selbst berücksichtigt und deshalb Ertragsteuern ausgeblendet. Auch der Verweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm half nicht: Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu war zum damaligen Zeitpunkt weiterhin offen, ein Vertrauen darauf entlastete die Beraterin nicht.

Unabhängig davon, ob und in welchem Zeitraum die Klägerin Ziffer 1 nach dem Bewertungsstichtag 31.12.2008 Gewinne erzielte und darauf zu zahlende Ertragsteuer infolge der Verlustvorträge vermieden worden wäre, hätte die D. B. GmbH bei ihrer steuerrechtlichen Prüfung der geplanten Anteilsübertragung jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass – sollte die Gesellschaft in der Zukunft Gewinne erzielen – die Verlustvorträge aufgrund der Regelung des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F. wegfallen und nicht mehr abziehbar sein würden. – so das OLG Stuttgart

Als Folge der unterbliebenen Warnung fielen die Verlustvorträge tatsächlich weg. Das Unternehmen zahlte darauf unstreitig 16.599,09 Euro an Steuern, die es ohne den Verlustvortragsuntergang nicht hätte zahlen müssen.

Wenn Ihre Gesellschaft nach einer Anteilsübertragung Verlustvorträge verloren hat, sichern Sie den Beratungsvertrag, das Gutachten und die damalige Korrespondenz. Vergleichen Sie diese Unterlagen mit den Steuerbescheiden und den tatsächlich gezahlten Mehrsteuern. Entscheidend ist, ob Ihr Berater vor der Übertragung auf den drohenden Verlust hingewiesen hat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Prüft ein Steuerberater eine geplante Anteilsübertragung, muss er ungefragt darauf hinweisen, dass bei Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile nicht genutzte körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG a. F. vollständig untergehen; diese Hinweispflicht entfällt nicht, weil die Gesellschaft im Bewertungszeitpunkt keine Gewinne erzielt, sofern die Verlustvorträge bei künftigen Gewinnen steuerlich relevant werden können.
  2. Ein Beratungsvertrag über die steuerrechtliche Prüfung und Gestaltung einer Anteilsübertragung bezieht die Gesellschaft selbst sowie weitere Gesellschafter und die Erwerberin in seinen Schutzbereich ein, wenn für den Berater erkennbar ist, dass die Übertragung steuerliche Folgen auf Gesellschaftsebene oder mögliche Schenkungsteuerfolgen auslösen kann.
  3. Wird ein Steuerbüro-Teilbetrieb im Wege der Ausgliederung mit sämtlichen Aktiva und Passiva übertragen, gehen bestehende Mandatsverhältnisse und daraus resultierende Schadensersatzansprüche auf den übernehmenden Rechtsträger über, sofern der Spaltungsvertrag Mandatsbeziehungen nicht ausdrücklich ausnimmt.
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht, ob das Unternehmen damals Gewinne erzielte. Die Verlustvorträge waren für künftige Gewinne relevant, und die Beraterin hatte ihren Wert selbst bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt. Ihre Lage ist vergleichbar, wenn eine Anteilsübertragung Verlustvorträge gefährdet und der Berater deren wirtschaftliche Bedeutung erkennen konnte.

Warum schützt der Beratungsvertrag auch das Unternehmen?

Ein Beratungsvertrag kann auch Personen schützen, die selbst nicht Vertragspartei sind. Voraussetzung dafür sind nach der Rechtsprechung Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit für den Berater und Schutzbedürftigkeit der Dritten. Bei Gutachten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt ein solcher Drittschutz in Betracht, wenn der Gutachter damit rechnen musste, dass sein Gutachten Grundlage für Vermögensentscheidungen Dritter wird. Ein zusätzlicher Beratungsvertrag mit einem anderen Berater schließt die Haftung dabei nicht aus, sondern führt allenfalls zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Berater.

Drittschutz heißt: Auch wer den Beratungsvertrag nicht selbst unterschrieben hat, kann geschützt sein. Der Berater muss die Betroffenheit dieser Person erkennen können. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet für Sie, dass Sie den vollen Betrag bei jedem haftenden Berater verlangen können.

Im Streit stand insbesondere, wen der Beratungsvertrag vom 23.07.2009 eigentlich absicherte. Die Steuerberatungsgesellschaft argumentierte, das Mandat habe sich ausschließlich auf die privaten Steuern der Gesellschafter bezogen; die steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens seien allein durch einen anderen Berater geprüft worden.

Warum auch das Unternehmen selbst geschützt war

Das OLG sah das anders. Der Vertragstext enthielt nach seinem Wortlaut keine Beschränkung auf private Steuern. Gegenstand war die Prüfung der Anteilsübertragung unter steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten sowie die Gestaltung der Übertragung selbst. Weil diese Übertragung unmittelbar den Wegfall der Verlustvorträge auf Gesellschaftsebene auslösen konnte und das Familienunternehmen ausdrücklich erhalten bleiben sollte, war für die Beraterin erkennbar, dass die steuerlichen Interessen des Unternehmens mitgeprüft werden mussten. Der Einwand, die Prüfung sei durch einen anderen Zeugen bestätigt worden, überzeugte das Gericht nicht: Der geschuldete Prüfungsumfang lässt sich nicht aus einer möglicherweise unvollständigen Beratungsleistung ableiten, und ein Gespräch aus dem Jahr 2008 lag fast ein Jahr vor Vertragsschluss.

Auch die weiteren Familienmitglieder waren nach Auffassung des Gerichts in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen. Zwei Söhne waren selbst Gesellschafter und damit unmittelbar von der steuerlichen Prüfung betroffen. Die Ehefrau, die als Erwerberin der Anteile fungierte, war als „loyale Dritte“ erkennbar in die Konstruktion eingebunden – der Beraterin musste bewusst sein, dass ihre Prüfung auch mögliche Schenkungsteuerfolgen für sie betraf. Eigene, gleichwertige Beratungsverträge der weiteren Beteiligten stellte das Gericht nicht fest; selbst ein möglicher weiterer Vertrag mit einem anderen Beratungsunternehmen hätte die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls eine zusätzliche gesamtschuldnerische Haftung begründet.

Wer haftet nach Kanzleispaltung für alte Mandate?

Wird ein Teilbetrieb einer Gesellschaft im Wege der Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen übertragen, haftet der übernehmende Rechtsträger nach § 133 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 UmwG grundsätzlich auch für Sekundärverpflichtungen wie Schadensersatzansprüche aus vor der Spaltung begründeten Verträgen. Welche Vertragsverhältnisse konkret übergehen, richtet sich nach der Auslegung des Spaltungsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB.

Eine Ausgliederung überträgt einen Teilbetrieb auf ein anderes Unternehmen. Sekundärverpflichtungen sind Folgepflichten wie Schadensersatz aus bereits bestehenden Verträgen. Nach einer Spaltung kann der übernehmende Rechtsträger für solche alten Pflichten mithaften; ob er es tut, richtet sich nach dem Spaltungsvertrag.

Das OLG Stuttgart prüfte zuerst, ob die beklagte Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin überhaupt hafte – die Steuerberatungsgesellschaft hatte diese Passivlegitimation von Anfang an bestritten.

Passivlegitimation meint nur: Ist die verklagte Gesellschaft die richtige Beklagte? Fehlt diese Stellung, scheitert die Klage unabhängig vom Beratungsfehler. Für Sie ist die Rechtsnachfolge nach einer Kanzleispaltung deshalb oft mitentscheidend.

Warum haftete die Rechtsnachfolgerin für das alte Mandat?

Nach § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 02.05.2016 wurde der Teilbetrieb „Steuerbüro Standort W.“ mit sämtlichen Aktiva und Passiva auf die Beklagte übertragen. Mandatsverhältnisse gehörten nach Auffassung des Gerichts zur eigentlichen Geschäftstätigkeit eines Steuerbüros und waren damit von dieser Übertragung erfasst. Die im Vertrag beigefügte Anlage 3 grenzte lediglich bestimmte Verträge mit Nichtmandanten negativ ab – etwa Leasing-, Darlehens-, Kontokorrent- und Versicherungsverträge –, nicht aber Mandatsverhältnisse selbst.

Indes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den einzeln aufgezählten Vertragsbeziehungen in keinem Fall um Mandantenbeziehungen handelt. Vielmehr sind es ausschließlich Verträge, die der übertragende Rechtsträger mit Dritten aus einem anderen Grund als einer steuerlichen oder buchhalterischen Beratung begründet hat – etwa ein Leasingvertrag über ein Fahrzeug, verschiedene Darlehen und Kontokorrentverträge sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. – so das OLG Stuttgart

Aktiva und Passiva sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übernommenen Teilbetriebs. Gehören Mandatsverhältnisse dazu, geht mit dem Büro auch die Haftung aus alten Beratungsverträgen über. Diese Zuordnung bestimmt mit, wen Sie nach der Spaltung in Anspruch nehmen können.

Für die konkrete Zuordnung des streitgegenständlichen Mandats zum Standort W. sprachen mehrere Umstände: Das Angebot vom 20.05.2009, der Beratungsvertrag vom 23.07.2009, das Gutachten vom 28.05.2009 sowie die maßgebliche Korrespondenz stammten sämtlich aus W. oder waren dorthin gerichtet. Dass der Vertrag in einer anderen Stadt unterschrieben wurde, dort Besprechungen stattfanden, ein Mandantenstammblatt eine andere Niederlassung auswies und eine Fahrtkostenregelung existierte, änderte an dieser Zuordnung nichts – diese Umstände erklärten sich schlicht aus dem Wohn- und Unternehmenssitz des Familienunternehmens.

Ein zusätzliches Indiz sah das Gericht im eigenen Verhalten der Beklagten: Sie hatte zwischen 2017 und 2023 wiederholt auf die Einrede der Verjährung verzichtet, ohne sich je darauf zu berufen, für das Mandat nicht zu haften oder enthaftet zu sein. Dieses Verhalten wertete der Senat als Beleg dafür, dass die Beklagte selbst von einer Übernahme des Mandats samt Haftung ausgegangen war – eine gesonderte Prüfung einer Rechtsscheinhaftung nach § 242 BGB erübrigte sich damit. Auch der Vorwurf, das Landgericht habe durch die vorherige Ankündigung eines Beweisbeschlusses zur Aktiv- und Passivlegitimation gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verstoßen und ein Überraschungsurteil erlassen, verfing nicht: Ein Gericht muss seine Rechtsauffassung vor der Entscheidung nicht vollständig offenlegen, zumal beide Fragen zwischen den Beteiligten ausführlich streitig erörtert worden waren.

Die Einrede der Verjährung ist der Einwand, ein Anspruch sei wegen Zeitablaufs nicht mehr durchsetzbar. Verzichtet die Gegenseite darauf wiederholt, kann das als Indiz gelten, dass sie selbst von ihrer Haftung ausgeht. Ein Überraschungsurteil läge nur vor, wenn das Gericht auf einen Punkt abstellt, mit dem niemand rechnen musste.

Warum blieb das Steuerberatungsmandat trotz RDG-Verstoß wirksam?

Verstößt ein Berater gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, kann das nach §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit § 3 RDG a. F. zur Nichtigkeit des betroffenen Vertragsteils führen. Bleibt der unzulässige Teil jedoch von den übrigen, zulässigen Vertragsinhalten abtrennbar und hätte der Berater den eingeschränkten Vertrag auch so geschlossen, bleibt der wirksame Rest nach § 139 BGB bestehen.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer fremde Rechtsangelegenheiten erledigen darf. Nichtigkeit bedeutet: Der betroffene Vertragsteil ist von Anfang an unwirksam. Für Ihren Schadensersatzanspruch zählt, ob der steuerliche Kern des Mandats als wirksamer Rest bestehen bleibt.

Die beklagte Gesellschaft versuchte, den gesamten Beratungsvertrag über diesen Weg zu Fall zu bringen: Weil die Rechtsvorgängerin auch sozialversicherungsrechtliche Fragen geprüft und die Vorbereitung der Anteilsverträge übernommen hatte – wozu sie als Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht befugt war –, sei der komplette Vertrag nichtig.

Das OLG bestätigte zwar den RDG-Verstoß, verneinte aber die Gesamtnichtigkeit. Die sozialversicherungsrechtliche Prüfung nahm im Gutachten weniger als eine halbe Seite von insgesamt elf Seiten ein und war damit ein klar abtrennbarer Nebenpunkt. Zwei Zeugen bestätigten zudem, dass diese Prüfung ebenso gut vom anwaltlichen Berater der Familie hätte übernommen werden können. Ein Schreiben vom 20.05.2009 belegte schließlich keine Weigerung, ein rein steuerrechtliches Mandat zu übernehmen – die dortige Formulierung, die Prüfung erstrecke sich „auch“ auf sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, sprach im Gegenteil für eine zusätzliche, nicht zentrale Leistung neben der eigentlichen steuerrechtlichen Beratung.

Warum verursachte der fehlende Hinweis den Steuerschaden?

Für die haftungsausfüllende Kausalität und die Schadenshöhe genügt nach § 287 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit – ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Bei Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern kann zudem vermutet werden, dass sich der Mandant beratungsgemäß verhalten hätte; bestehen jedoch mehrere gleich vernünftige Handlungsalternativen, muss er darlegen, für welche er sich entschieden hätte. Die Schadensberechnung selbst folgt der Differenzhypothese nach §§ 249 ff. BGB – verglichen wird die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögenslage ohne den Fehler.

Haftungsausfüllende Kausalität ist die Frage, ob die Pflichtverletzung Ihren Vermögensschaden herbeigeführt hat. Die Differenzhypothese vergleicht Ihre Lage mit dem Fehler und ohne ihn; die Differenz ist der Schaden. Vor Gericht genügt dafür oft eine überwiegende Wahrscheinlichkeit – einen lückenlosen Vollbeweis müssen Sie nicht führen.

Ob der unterlassene Hinweis den Schaden wirklich verursacht hatte, war zwischen den Beteiligten besonders umstritten. Die Steuerberatungsgesellschaft behauptete, die Familie hätte die Anteile ohnehin übertragen, um einen Zugriff der vom Erbe ausgeschlossenen Geschwister zu verhindern – unabhängig von jeder Beratung.

Warum das Gericht die Übertragung nicht als alternativlos ansah

Das OLG folgte dem nicht. Nach Anhörung des betroffenen Familienvaters und unter Würdigung der Gesamtumstände war es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beteiligten bei Kenntnis des drohenden Verlustvortragsuntergangs von der Übertragung Abstand genommen hätten. Ihr Ziel war der wirtschaftliche Erhalt des Familienunternehmens – nicht dessen finanzielle Schädigung durch den Verlust von 1,4 Millionen Euro an Verlustvorträgen.

Die Transaktion war außerdem nicht die einzig denkbare Lösung. Eine unmittelbare Zwangsvollstreckung der übergangenen Geschwister drohte mangels Vollstreckungstitels gar nicht. Wäre der Anteilswert tatsächlich so gering gewesen wie im Vertrag angesetzt, hätten mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche schlicht durch Zahlung erfüllt werden können. Bei einem höheren Anteilswert hätte umgekehrt das Risiko einer Schenkungsteuer bestanden – ein Risiko, das der Familienvater nach eigener Aussage ebenfalls gemieden hätte. Dass ein anderer Ausgleich mit den Geschwistern grundsätzlich möglich war, zeigte ein späteres Mediationsverfahren.

Auch der Einwand, eine spätere Anteilsübertragung der Ehefrau auf ihre Kinder im Jahr 2012 habe den Wegfall der Verlustvorträge rückgängig gemacht und damit die Kausalität unterbrochen, überzeugte das Gericht nicht. Diese spätere Übertragung war keine Rückabwicklung der ursprünglichen Transaktion und hatte deshalb keinen Einfluss auf den bereits eingetretenen Verlustvortragsuntergang.

Bei der konkreten Schadenshöhe von 16.599,09 Euro genügte dem Gericht ebenfalls die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 287 ZPO: Die gezahlten Steuern konnten nur auf Gewinnen beruht haben, die wegen des Verlustvortragsuntergangs nicht mehr verrechnet werden konnten – ein zusätzliches Sachverständigengutachten war dafür nicht nötig. Eine Überkompensation schloss das Gericht aus, weil die Zahlung ausdrücklich nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche aus möglichen Einsprüchen verlangt worden war.

Zug um Zug bedeutet konkret: Sie erhalten den Schadensersatz nur gegen gleichzeitige Abtretung möglicher Steuererstattungsansprüche. So wird ausgeglichen, ohne dass eine spätere Erstattung durch das Finanzamt Sie doppelt begünstigt. Diese Verknüpfung begrenzt für Sie das Risiko einer Überkompensation.

Praxis-Hürde: Entscheidungsalternative

Der fehlende Hinweis genügte hier, weil die Übertragung aus Sicht des Gerichts nicht alternativlos war. Vergleichbar liegt Ihr Fall, wenn Sie konkret erklären können, welche wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit Sie bei vollständiger Beratung gewählt hätten. Bloße Behauptungen, die Transaktion wäre ohnehin erfolgt, können dadurch an Gewicht verlieren.

Warum stellte das OLG weitere Schäden fest?

Feststellungsanträge nach § 256 Abs. 2 ZPO sind auch dann zulässig, wenn bereits ein bezifferter Vermögensschaden entstanden ist – vorausgesetzt, weitere Schäden sind möglich und die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen. Für eine mögliche Schenkungsteuer gilt § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG; die Festsetzungsfrist dafür beginnt nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuständige Schenkungsteuerstelle positive Kenntnis von der Schenkung erlangt hat.

Ein Feststellungsantrag verlangt keine sofortige Zahlung einer festen Summe. Er klärt gerichtlich, dass der Berater auch für weitere, noch nicht abschließend bezifferte Schäden haftet. Die Festsetzungsfrist bestimmt, bis wann das Finanzamt Schenkungsteuer noch festsetzen kann; ohne Kenntnis der zuständigen Stelle muss sie für Sie nicht abgelaufen sein.

Auf dieser Grundlage bestätigte das OLG Stuttgart sowohl die Zahlung als auch die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Der bezifferte Anspruch über 16.599,09 Euro nebst Zinsen war begründet, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche. Verzugszinsen schuldet die Beklagte seit dem 09.07.2023, weil ihr die Klageschrift am Vortag zugestellt worden war.

Ein Feststellungsinteresse des Unternehmens bestand fort, weil über Einsprüche gegen belastende Steuerbescheide noch nicht abschließend entschieden war – etwa gegen einen Bescheid vom 11.11.2015, gegen den Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden war. Auch für die Ehefrau und die übrigen Familienmitglieder bestand ein Feststellungsinteresse wegen der möglichen Schenkungsteuer nach der teilweise unentgeltlichen Übertragung; ein Ablauf der Festsetzungsfrist ließ sich nicht feststellen, weil die bloße Kenntnis der Betriebsprüfung dafür nicht ausreichte – erforderlich wäre die positive Kenntnis der zuständigen Schenkungsteuerstelle selbst gewesen.

Dass die drohende Schenkungsteuer möglicherweise auch auf der fehlerhaften Unternehmensbewertung beruhen konnte, unterbrach den Zurechnungszusammenhang zur ursprünglichen Pflichtverletzung nicht. Das wäre nach Auffassung des Gerichts allenfalls eine weitere, zusätzliche Pflichtverletzung gewesen – keine gänzlich ungewöhnliche Unterbrechung des Geschehensablaufs durch einen Dritten, die eine Haftung ausgeschlossen hätte.

Zurechnungszusammenhang meint, ob der Schaden dem ursprünglichen Beratungsfehler noch rechtlich zugeordnet werden kann. Eine weitere Pflichtverletzung desselben Geschehens bricht diese Zuordnung für Sie in der Regel nicht ab. Anknüpfungspunkt bleibt damit der erste unterlassene Hinweis.

Warum scheiterten die Einwände gegen die Beraterhaftung?

Ein Mitverschulden des Geschädigten prüft das Gericht nach § 254 BGB. Grundsätzlich darf ein Mandant jedoch darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die zu prüfenden Fragen vollständig und fehlerfrei bearbeitet – er muss also nicht selbst erkennen, worüber der Fachmann ihn hätte aufklären müssen. Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen zudem der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die Haftung eines Abschlussprüfers kann nach § 323 Abs. 4 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Mitverschulden kann Ihren Ersatzanspruch mindern, wenn Sie selbst zur Schadensentstehung beigetragen haben. Als Mandant dürfen Sie gleichwohl darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Prüfung vollständig vornimmt. Inhaltskontrolle heißt: Haftungsklauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligen.

Die beklagte Gesellschaft versuchte, die Haftung über mehrere Nebenlinien abzuwehren. Ein Mitverschulden des Unternehmens verneinte das Gericht: Die eigene Erkennbarkeit der steuerlichen Norm begründete kein Mitverschulden, und der Vortrag zu einem angeblich abgelehnten Rückabwicklungsvorschlag blieb unsubstantiiert. Eine bloße einvernehmliche Rückabwicklung hätte die Verlustvorträge ohnehin nicht automatisch wiederaufleben lassen – dafür wäre nach der vom Gericht herangezogenen Fachliteratur grundsätzlich die Unwirksamkeit des ursprünglichen Übertragungsgeschäfts erforderlich gewesen, die die Beklagte nicht dargelegt hatte.

Verlassen Sie sich bei bereits untergegangenen Verlustvorträgen nicht darauf, dass eine spätere Übertragung oder eine einvernehmliche Rückabwicklung den Steuervorteil wiederherstellt. Prüfen Sie stattdessen, ob das ursprüngliche Übertragungsgeschäft wirksam war und welche steuerlichen Folgen bereits eingetreten sind. So vermeiden Sie, dass mögliche Ansprüche oder Einspruchsmöglichkeiten ungeprüft bleiben.

Auch der Verweis auf eine Haftungsbeschränkung in Ziffer 9.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen half nicht. Diese AGB waren dem am 23.07.2009 geschlossenen Beratungsvertrag gar nicht wirksam einbezogen, weil sie erstmals dem späteren Gutachten vom 31.08.2009 beigefügt waren. Die pauschale Behauptung, eine frühere Kenntnis der AGB aus vorangegangenen Aufträgen sei gegeben, blieb bestritten und unsubstantiiert. Unabhängig davon hielt das Gericht die Klausel ohnehin für unwirksam, weil sie mit der zwingenden Haftungsregel für Abschlussprüfer kollidierte. Schließlich griff auch der Einwand der Verjährung nicht: Das Landgericht hatte die fehlende Verjährung bereits zutreffend festgestellt, und die Berufung setzte dieser Feststellung keine substantiierten Angriffe entgegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Eine erst dem späteren Gutachten beigefügte Klausel ändert den schon geschlossenen Vertrag nicht nachträglich. Fehlt die Einbeziehung, bleibt es für Sie bei der gesetzlichen Haftung.

Was bedeutet das Urteil für Verlustvorträge nach Anteilsübertragung?

Das Urteil stammt vom Oberlandesgericht Stuttgart. Es bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen, können die Entscheidung aber bei vergleichbaren Beratungsfehlern berücksichtigen. Übertragbar ist der Fall vor allem, wenn ein Berater eine Anteilsübertragung prüfte und auf den Verlust von Verlustvorträgen nicht hingewiesen hat.

Wenn Sie von einer solchen Übertragung betroffen sind, sichern Sie Mandatsunterlagen, Gutachten, Steuerbescheide und Nachweise über Mehrsteuern. Klären Sie zudem, welche Entscheidung Sie bei vollständiger Beratung getroffen hätten. Eine spätere Anteilsübertragung beseitigt den bereits eingetretenen Verlustvortragsuntergang nicht ohne Weiteres.

Unsere Einschätzung

Beim Wegfall steuerlicher Verlustvorträge nach Anteilsübertragungen rückt das Oberlandesgericht Stuttgart den tatsächlichen Prüfungsauftrag in den Mittelpunkt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Gestaltung erkennbar Folgen für die Gesellschaft hatte, auch wenn das Mandat sprachlich private Steuern betraf.

Die Begründung ist konsequent: Wer die Übertragung steuerlich gestaltet, kann deren Folgen für das Unternehmen nicht ausblenden. Bei einem ausdrücklich und verständlich auf private Folgen begrenzten Auftrag liegt der Fall jedoch anders; darüber musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher prüfen, ob Auftrag, Angebot und Kommunikation den Unternehmensbezug der Beratung erkennen lassen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet mein Steuerberater auch, wenn das Unternehmen bei der Anteilsübertragung noch keine Gewinne erzielte?

JA, die Haftung des Steuerberaters kann auch ohne Gewinne im Übertragungsjahr bestehen. Maßgeblich ist, ob er vor der Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile auf den Verlustvortragsuntergang hinweisen musste.

Nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG a. F. gingen nicht genutzte Verlustvorträge bei einer solchen Übertragung vollständig unter. Diese Rechtsfolge trat unabhängig davon ein, ob die Gesellschaft damals bereits Gewinne erzielte. Der Hinweis war deshalb erforderlich, weil Verlustvorträge mit späteren Gewinnen hätten verrechnet werden können und dadurch Steuern erspart worden wären. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt zusätzlich voraus, dass der fehlende Hinweis später einen wirtschaftlichen Schaden verursachte und die Übertragung bei richtiger Beratung möglicherweise unterblieben wäre. Prüfen Sie daher Beratungsvertrag, Gutachten, Übertragungsunterlagen und spätere Steuerbescheide darauf, ob der Verlustvortragsuntergang erwähnt wurde und Mehrsteuern entstanden.


zurück

Haftet mein Steuerberater auch, wenn der Auftrag scheinbar nur private Steuerfolgen der Übertragung betraf?

Ja, die Haftung des Steuerberaters kann auch gegenüber dem Unternehmen bestehen, wenn der Auftrag scheinbar private Steuerfolgen betraf. Maßgeblich sind der konkrete Beratungsgegenstand und die erkennbare Auswirkung der Anteilsübertragung auf die Gesellschaft.

Rechtlich kommt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht, wenn die Gesellschaft der Beratung besonders nahe steht und der Berater ihre Einbeziehung erkennen konnte. Zusätzlich muss sie schutzbedürftig sein, also keinen gleichwertigen eigenen Anspruch gegen denselben Berater besitzen. Diese Voraussetzungen liegen nahe, wenn die Beratung die steuerrechtliche Prüfung und Gestaltung einer Anteilsübertragung umfasst. Der Wegfall von Verlustvorträgen betrifft dann die Gesellschaft unmittelbar und nicht lediglich die privaten Steuern der Gesellschafter. Entscheidend ist deshalb, ob der Berater die möglichen Gesellschaftsfolgen erkennen musste.

Eine klare vertragliche Beschränkung auf ausschließlich private Steuerfolgen kann gegen eine Einbeziehung sprechen, entscheidet aber nicht unabhängig vom tatsächlichen Beratungszweck. Die Einschaltung eines weiteren Steuerberaters schließt Ansprüche der Gesellschaft ebenfalls nicht ohne Weiteres aus. Prüfen Sie deshalb Vertrag, Gutachten und Korrespondenz auf Hinweise zur Anteilsübertragung, Unternehmensfortführung und steuerlichen Folgen auf Gesellschaftsebene.


zurück

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn ich den Beratungsvertrag nicht selbst unterschrieben habe?

JA, Schadensersatz ist trotz fehlender eigener Unterschrift möglich. Entscheidend sind Ihre unmittelbare Betroffenheit, die erkennbare Einbindung in die Beratung und ein fehlender gleichwertiger eigener Schutz.

Ein Beratungsvertrag kann nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch außenstehende Personen erfassen. Leistungsnähe bedeutet, dass sich die Beratung unmittelbar auf Ihre Vermögensinteressen auswirken konnte. Gläubigernähe beschreibt, dass der Vertragspartner erkennbar auch Ihre Interessen wahrnehmen sollte. Bei einer Anteilsübertragung können deshalb Gesellschafter, die Gesellschaft oder eine eingebundene Erwerberin geschützt sein, wenn der Berater steuerliche Folgen für diese Personen erkennen musste. Schutzbedürftigkeit fehlt, wenn bereits ein gleichwertiger eigener Beratungsvertrag Ihre Interessen absicherte. Bei einer Pflichtverletzung kommt dann ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern Ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Ein weiterer Berater schließt den Schutz nicht ohne Weiteres aus. Haben mehrere Berater denselben Schaden verursacht, kann gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB bestehen, sodass Sie den Ersatz grundsätzlich von jedem Verantwortlichen verlangen können. Sichern Sie deshalb Nachweise über Ihre Rolle, etwa Gesellschafterlisten, den Übertragungsvertrag, Vollmachten und Schriftverkehr mit dem Berater.


zurück

Wer haftet für alte Beratungsfehler, wenn sich meine Steuerkanzlei inzwischen gespalten oder umfirmiert hat?

Nach einer Kanzleispaltung kann die übernehmende Gesellschaft für alte Beratungsfehler haften. Entscheidend sind der Spaltungsvertrag und die Zuordnung Ihres konkreten Mandats, nicht allein der neue Kanzleiname. Prüfen Sie deshalb, welcher Rechtsträger den zuständigen Teilbetrieb übernommen hat.

Bei einer Ausgliederung können auch Schadensersatzpflichten aus früheren Beratungsverträgen auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. § 133 UmwG regelt dabei die Haftung der beteiligten Rechtsträger für bestehende Verbindlichkeiten. Ob Ihr Mandat erfasst wurde, richtet sich nach dem Spaltungsvertrag und seiner Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Wurden sämtliche Aktiva und Passiva eines Steuerbüro-Teilbetriebs übernommen, spricht dies regelmäßig für den Übergang des Mandats samt daraus entstehender Haftung. Vergleichen Sie den Vertrag deshalb mit Angebot, Beratungsvertrag, Gutachten und damaliger Korrespondenz.

Eine ausdrückliche Ausnahme für Mandate oder eine Zuordnung zu einem anderen Teilbetrieb kann jedoch zu einem anderen Anspruchsgegner führen. Bei einer bloßen Umfirmierung bleibt dagegen grundsätzlich derselbe Rechtsträger bestehen, sodass sich seine Haftung nicht allein durch die Namensänderung verändert. Eine abweichende Unterschriftsstadt oder ein anderes Mandantenstammblatt entscheidet die Zuordnung nicht automatisch.


zurück

Was muss ich zur Kausalität beweisen, wenn ich die Anteilsübertragung bei Warnung vermieden hätte?

Sie müssen nicht mit absoluter Sicherheit beweisen, dass Sie die Anteilsübertragung bei einem Warnhinweis unterlassen hätten. Nach § 287 ZPO genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität und die daraus folgende Schadenshöhe.

Bei einem Beratungsvertrag kann grundsätzlich vermutet werden, dass Sie sich bei vollständiger Beratung sachgerecht verhalten hätten. Bestehen jedoch mehrere vernünftige Möglichkeiten, müssen Sie konkret erklären, für welche Alternative Sie sich entschieden hätten. Eine bloße nachträgliche Behauptung, die Übertragung wäre unterblieben, reicht dafür regelmäßig nicht aus. Plausibel kann eine Abstandnahme sein, wenn der Unternehmenserhalt bezweckt war und der Verlust erheblicher Verlustvorträge diesem Ziel widersprach. Ebenso kommen eine Ausgleichszahlung oder eine andere Gestaltung in Betracht, sofern diese wirtschaftlich vernünftig und damals umsetzbar gewesen wäre.

Stützen Sie Ihre Darstellung mit zeitnahen Unterlagen, etwa Verhandlungsprotokollen, Finanzierungsplänen, Bewertungsunterlagen oder Nachweisen zu möglichen Ausgleichszahlungen. Zusätzlich müssen Sie nachvollziehbar darlegen, welche Mehrsteuern ohne den Verlustvortragsuntergang vermieden worden wären; eine kurze Zeitleiste mit Belegen kann diese Prüfung erleichtern.


zurück

Kann ich zusätzlich gezahlte Steuern zurückfordern, wenn Steuerbescheide noch angefochten sind?

JA, bereits gezahlte Mehrsteuern können trotz noch angefochtener Steuerbescheide als konkreter Schadensersatz verlangt werden. Für weitere, noch nicht abschließend bezifferbare Schäden kann zusätzlich die Ersatzpflicht festgestellt werden.

Maßgeblich ist, ob die Mehrsteuern wahrscheinlich auf dem Verlustvortragsuntergang beruhen und ohne den Beratungsfehler vermieden worden wären. Für diese Schadensschätzung genügt nach § 287 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, sodass nicht jeder steuerliche Zusammenhang vollständig bewiesen werden muss. Ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO erfasst dagegen mögliche Folgeschäden, deren Höhe oder Eintritt noch offen ist. Dazu können endgültige Auswirkungen laufender Einsprüche oder eine mögliche Schenkungsteuer gehören. Eine Zahlung erfolgt dann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung späterer Steuererstattungsansprüche, damit keine doppelte Erstattung entsteht.

Erfassen Sie deshalb jeden Steuerbescheid mit Zahlungsbetrag, Einspruchsstatus und möglicher Erstattung; fordern Sie nicht ungekürzt Beträge, die das Finanzamt später noch erstatten könnte. Ein Feststellungsantrag ersetzt keine sofortige Zahlung für Schäden, deren Höhe derzeit noch nicht feststeht.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 12 U 87/25 – Urteil vom 09.12.2025




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.