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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Stromdiebstahls durch Anschluss an Baustromversorgung

Baustromversorgung: Stromklau führt zur Räumungsklage

Das Amtsgericht Wedding hat in seinem Urteil vom 10.02.2015 entschieden, dass eine fristlose Mietvertragskündigung wegen unberechtigter Stromentnahme durch Anschluss an eine Baustromversorgung gerechtfertigt ist. Die Beklagten, die in der Wohnung lebten, wurden für die Stromentnahme verantwortlich gemacht, obwohl sie behaupteten, ein Besucher hätte diese vorgenommen. Die fehlende Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und die unerlaubte Handlung führten zur Kündigung ihres Mietverhältnisses.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 C 103/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Fristlose Kündigung: Das Gericht bestätigt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Stromdiebstahl.
  2. Unberechtigte Stromentnahme: Die Beklagten entnahmen unerlaubt Strom von einer Baustromversorgung.
  3. Verantwortung der Beklagten: Trotz der Behauptung, ein Besucher sei für den Stromdiebstahl verantwortlich, wurden die Beklagten haftbar gemacht.
  4. Keine Beweise: Die Beklagten konnten ihre Unschuld nicht glaubhaft beweisen.
  5. Rechtliche Grundlagen: Die Entscheidung basiert auf §§ 546 Abs. 1 und 543 Abs. 1 BGB.
  6. Keine vorherige Abmahnung nötig: Aufgrund der Schwere des Vergehens war keine vorherige Abmahnung erforderlich.
  7. Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagten die Möglichkeit haben, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
  8. Tragen der Kosten: Die Beklagten müssen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits tragen.

In Deutschland kann eine Klägerin als Vermieterin eine fristlose Mietvertragskündigung aussprechen, wenn ein Stromdiebstahl durch den Beklagten als Mieter nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang kann es sich um den Anschluss an eine Baustromversorgung handeln, was einen erheblichen Vertrauensbruch und eine Störung der Mieter-Gemeinschaft darstellt.

Die Höhe des gestohlenen Stroms und die Einhaltung der Kündigungsverfahren sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Im nachfolgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema „Fristlose Mietvertragskündigung wegen Stromdiebstahls durch Anschluss an Baustromversorgung“ vorgestellt und analysiert.

Der Fall des Stromdiebstahls und seine rechtlichen Folgen

Im Zentrum dieses Rechtsfalls steht ein Vorfall in einem Berliner Zentralgebäude, in dem die Beklagten einer fristlosen Mietvertragskündigung wegen Stromdiebstahls ausgesetzt waren. Ein Mietverhältnis, das 2006 zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten zu 1 als Mieter begann, geriet in Schieflage, als im November 2013 während Bauarbeiten eine Baustromversorgung im Treppenhaus installiert wurde. Diese bot den Beklagten eine unerlaubte Möglichkeit zur Stromversorgung ihrer Wohnung, welche aufgrund hoher Nachzahlungsforderungen unterbrochen war. Sie nutzten diese Gelegenheit, indem sie ein Stromkabel von der Baustromversorgung in ihre Wohnung führten. Diese Handlung sollte weitreichende Konsequenzen haben.

Unerlaubte Handlung führt zur Räumungsklage

Die Klägerin reagierte auf diesen Vorfall, indem sie die Baustromversorgung im Keller abschaltete und mit Schreiben vom 15. November 2013 eine fristlose, und hilfsweise, eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses aussprach. Die Klägerin erhob Vorwürfe, dass die Beklagten die Baustromversorgung nach Abschaltung wieder in Betrieb genommen hätten, was eine direkte Gefahr darstellte und als Stromdiebstahl gewertet wurde. Daraufhin stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagten zur Räumung der Wohnung zu verurteilen.

Verteidigungsstrategie der Beklagten

Die Beklagten wiesen die Anschuldigungen von sich und behaupteten, aufgrund des Stromausfalls nicht mehr in der Wohnung gelebt zu haben. Sie gaben an, zu Bekannten gezogen zu sein und dass ein Verwandter, der sich korrekt verhalten und einen eigenen Schlüssel gehabt habe, für etwa zwei Monate in der Wohnung geblieben sei. Dieser Verwandte sei möglicherweise für die Wiederinbetriebnahme der Baustromversorgung verantwortlich gewesen. Die Beklagten argumentierten, sie hätten nicht mit dem Verhalten ihres Besuchers rechnen können und könnten daher nicht für dessen Handlungen verantwortlich gemacht werden. Trotz dieser Verteidigungslinie stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für die Handlungen ihres Besuchers verantwortlich waren, da sie ihm den Zugang und die Nutzung der Wohnung erlaubt hatten.

Die gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Gericht befand die Klage für begründet und gab der Vermieterin Recht. Der Hauptgrund für die Entscheidung lag in der unberechtigten Stromentnahme durch die Beklagten. Das Gericht betonte, dass eine solche Handlung, selbst wenn sie durch einen Dritten ausgeführt wird, dem Mieter zuzurechnen ist, wenn der Mieter diesem Dritten den Zugang zur Wohnung ermöglicht hat. Diese Regelung basiert auf den §§ 546 Abs. 1 und 543 Abs. 1 BGB. Da die Beklagten das Stromkabel aus ihrer Wohnung zu der Baustromversorgung geführt hatten und keine überzeugenden Beweise für ihre Unschuld vorlegen konnten, wurde die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses als rechtmäßig angesehen. Darüber hinaus war für den Ausspruch der fristlosen Kündigung keine vorherige Abmahnung erforderlich, da das Gericht die Handlung als schwerwiegend genug erachtete.

Abschließend wurden die Beklagten auch dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Dieses Urteil verdeutlicht die strengen rechtlichen Konsequenzen, die mit der unrechtmäßigen Nutzung von Strom und der Verletzung von Mietvertragspflichten einhergehen können. Es zeigt auf, wie wichtig es ist, dass Mieter die Regeln und Bedingungen ihres Mietvertrags einhalten und sich der potenziellen rechtlichen Folgen ihres Handelns bewusst sind.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was wird rechtlich unter Stromdiebstahl gefasst und welche Konsequenzen kann dies nach sich ziehen?

Stromdiebstahl, auch bekannt als Entziehung elektrischer Energie, ist in Deutschland ein Vergehen, das durch § 248c des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst wird. Es handelt sich dabei um ein diebstahlsähnliches Delikt, das in zwei Tatvarianten begangen werden kann. Die schwerere Tatvariante ist verwirklicht, wenn der Täter sich oder einen Dritten durch den Entzug elektrischen Stroms bereichert. Die weniger schwere Tatvariante besteht darin, einen anderen durch den Entzug elektrischen Stroms zu schädigen.

Die Konsequenzen für Stromdiebstahl können erheblich sein. Gemäß § 248c StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Bei Manipulation des Stromzählers kann zusätzlich eine Strafe wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Darüber hinaus können finanzielle Forderungen vom Stromanbieter oder der geschädigten Person je nach Höhe der Stromentnahme erhoben werden.

Es ist zu beachten, dass der Täter den Stromdiebstahl vorsätzlich begangen haben muss. Das bedeutet, dass der Täter die Entziehung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat.

In bestimmten Fällen wird die Entziehung elektrischer Energie nur strafrechtlich verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Ein Strafantrag stellt jemand, der gezielt möchte, dass der Täter wegen einem Delikt verfolgt wird.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Manipulation eines Stromzählers, die dazu dient, hohe Abschlagszahlungen zu verhindern, als Stromdiebstahl gewertet wird. Wird der Täter bei einer solchen Aktion erwischt, darf der Stromanbieter den Stromverbrauch schätzen und der Täter muss diesen Betrag zurückzahlen, sollte er nicht beweisen können, dass er weniger Strom verbraucht hat.

Insgesamt ist Stromdiebstahl ein ernstes Vergehen mit potenziell schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

Inwiefern kann eine Baustromversorgung im Kontext des Mietrechts relevant werden?

Eine Baustromversorgung kann im Kontext des Mietrechts auf verschiedene Weisen relevant werden.

Erstens, wenn es um die Bereitstellung von Strom während der Bauphase geht, kann der Vermieter einen Baustromverteiler mieten und die Kosten dafür in Rechnung stellen. Dies muss jedoch im Mietvertrag festgelegt werden.

Zweitens, wenn es um die Stromversorgung in einer vermieteten Wohnung geht, ist in der Regel der Mieter und nicht der Hauseigentümer Vertragspartner des Stromversorgers. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, Zugang zum Stromnetz bereitzustellen.

Drittens, im Falle von Bau- und Reparaturmaßnahmen, sollte der Stromverbrauch über einen separaten Zähler laufen. Diese Kosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Viertens, bestimmte Stromkosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden, wie zum Beispiel die Kosten für die Beleuchtung des Wohnhauses oder für den Betrieb der Antenne, der Waschküche, der Heizungsanlage oder des Aufzugs.

Fünftens, ein Mieter hat das Recht, eine ausreichende Stromversorgung zu verlangen, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht.

Schließlich, wenn der Mieter durch Manipulation an der Anlage zur Stromversorgung der Wohnungen des Hauses ohne den Vermieter hiervon zu unterrichten, Strom entnimmt, kann dies zur fristlosen Kündigung führen.

Diese Punkte verdeutlichen, dass die Baustromversorgung in verschiedenen Aspekten des Mietrechts eine wichtige Rolle spielt.


Das vorliegende Urteil

AG Wedding – Az.: 11 C 103/14 – Urteil vom 10.02.2015

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin die im Haus … Straße … in … Berlin im Zentralgebäude im 2. OG rechts gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern nebst Küche, Bad und WC, Diele, Balkon und dem Kellerraum Nr. 1293, geräumt herauszugeben.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.720,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten zu 1. als Mieter wurde 2006 ein Mietverhältnis über die von den Beklagten innegehaltene Wohnung begründet. Der Beklagte zu 2. ist der in der Wohnung wohnende volljährige Sohn des Beklagten zu 1.

Im November 2013 fanden in dem Objekt, in dem sich die Wohnung befindet, Bauarbeiten statt, im Treppenhaus war eine Baustromversorgung installiert. Daran wurde in der 45. Kalenderwoche aus der Wohnung der Beklagten ein Stromkabel angeschlossen, um die Stromversorgung der Wohnung, die wegen hoher Nachzahlungsforderungen unterbrochen war, zu sichern. Die Baustromversorgung wurde dann im Keller von der Klägerin abgeschaltet.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 15. November 2013 und mit der Klageschrift die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen des Stromdiebstahls.

Die Klägerin behauptet, nach dem Abschalten der Baustromversorgung im Keller sei diese von den Beklagten – ungeachtet der davon ausgehenden Gefahren – wieder in Betrieb genommen worden.

Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die im Haus … Straße … … gelegene Wohnung … geräumt herauszugeben.

Die Beklagten stellen den Antrag, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten aufgrund des Stromausfalls in ihrer Wohnung nicht mehr gewohnt. Sie seien zu Bekannten gezogen. In der Wohnung habe sich für ca. 2 Monate ein Verwandter, Herr B. W., aufgehalten, der sich in der Vergangenheit stets korrekt verhalten und der einen eigenen Schlüssel gehabt habe. Es sei vorstellbar, dass dieser die Handlungen vorgenommen habe.

Der Besucher habe bei einer Befragung gegenüber dem Beklagten zu 1. zugegeben, einmal die Handlung vorgenommen zu haben, jedoch kein zweites Mal. Der Beklagte zu 1. habe den Besucher ermahnt, dies in Zukunft zu unterlassen.

Die Beklagten meinen, sie selbst hätten dadurch eine Stromentnahme nicht vorgenommen.

Die Angelegenheit sei für den Beklagten zu 1. vollkommen überraschend gewesen, da er sich in der Wohnung nur sporadisch aufgehalten habe. Für das Verhalten des Besuchers habe der Beklagte zu 1. als Mieter nicht einzustehen, weil er mit dessen Verhalten nicht habe rechnen müssen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass überhaupt ein Verwandter die Stromentnahme vorgenommen habe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 546 Abs. 1 und 543 Abs. 1 BGB.

Der wichtige Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB besteht in der unberechtigten Entnahme von Strom von einer Stromquelle des Vermieters, die den Beklagten jedenfalls zuzurechnen ist.

Bei einer unberechtigten Entnahme von Strom des Vermieters durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (vgl. Landgericht Köln in NJW-RR 994, 909 und Amtsgericht Neukölln in Grundeigentum 1995, 501 – zitiert nach juris.de).

Unstreitig wurde aus der Wohnung der Beklagten heraus von einer Baustromversorgung Strom durch ein in die Wohnung führendes Kabel entnommen. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass die abgeschaltete Baustromversorgung im Keller danach von ihnen oder ihrem angeblichen Besucher wieder in Betrieb genommen wurde. Der Besucher habe zwar bestätigt, die Handlung einmal vorgenommen zu haben, jedoch nicht ein zweites Mal. Dies stellt jedenfalls eine hinreichende Erwiderung auf die Behauptung der Klägerin zum eigenmächtigen Anschalten der Baustromversorgung nicht dar. Die Beklagten haben sich gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO zum von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zu erklären. Soweit sie Tatsachen nicht ausdrücklich oder konkludent bestreiten, gelten sie als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Soweit die Beklagten meinen, ihnen sei das Verhalten ihres Besuchers nicht zuzurechnen, geht diese Annahme fehl.

Das Vorbringen der Beklagten zu dem Besucher ist einerseits als Schutzbehauptung zu werten. Die Beklagten haben ihr diesbezügliches Vorbringen auf das Bestreiten der Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Sie sind damit für dieses Vorbringen beweisfällig geblieben. Es ist daher unbeachtlich. Der Beklagte zu 1. erklärt schon nicht, wo er gewohnt haben will. Die Vernehmung des Zeugen D wegen der behaupteten Abwesenheit des Beklagten zu 1. war deshalb wegen der notwendigen, aber im Zivilprozess unzulässigen Ausforschung des Sachverhalts zu unterlassen.

Andererseits hat sich der Beklagten zu 1. als Mieter das Verschulden seines angeblichen Besuchers gem. § 540 Abs. 2 BGB zu vertreten. Die Beklagten tragen selbst vor, dass der Beklagte zu 1. in der Wohnung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewohnt, sondern sich nur sporadisch in der Wohnung aufgehalten habe, während über ca. 2 Monate der Besucher dort gewesen sei. Dabei handelt es sich jedenfalls um eine Überlassung des Gebrauchs an den Besucher im Sinne des § 540 Abs. 2 BGB, wodurch der Beklagte zu 1. dessen Verschulden zu vertreten hat (vgl. Landgericht Frankfurt in ZMR 2006, 776 und Amtsgericht Hamburg-Altona in ZMR 2012, 587).

Die Beklagten bestreiten nicht, dass das Stromkabel aus der Wohnung zu der Baustromversorgung geführt wurde. Sie wollen auch nicht darstellen, dass Dritte die Baustromversorgung angezapft hätten das Kabel in ihre Wohnung verlegt haben. Die Beklagten können sich auch nicht auf Nichtwissen berufen, denn ihnen ist die Befragung ihres Besuchers jederzeit möglich. Sie stellen nicht dar, dass sie nicht in der Lage wären, dessen Anschrift herauszufinden oder ihn wenigstens ihrerseits zu befragen. Die Beklagten tragen ohnehin vor, dass der Besucher jedenfalls eine unberechtigte Stromentnahme zugegeben habe. Diese Stromentnahme genügt für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung.

Anders als die Beklagten meinen ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht etwa mit dem zu vergleichen, über den das Landgericht Berlin am 2. September 2014 zum Az. 67 S 304/14 entschieden hat. Im dortigen Fall war die Streckdose, aus der der Strom entnommen wurde, schon bei Beginn des Mietverhältnisses installiert und die Stromentnahme erfolgte nur 1 bis 2 Mal im Monat bei Kellerbesuchen zum Lichteinschalten. Im hiesigen Fall dagegen erfolgte die Stromentnahme, um die eigene Wohnung insgesamt mit Strom zu versorgen.

Darüber hinaus ist aufgrund des unvollständigen Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass es zutrifft, dass die abgeschaltete Baustromversorgung im Keller wieder in Betrieb genommen wurde und dass die Beklagten dies zu vertreten haben.

Es war deshalb auch für den Ausspruch der fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidung folgen aus §§ 708 Nr. 7 und Nr. 11 sowie 711 ZPO.

 

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