LG Itzehoe – Az.: 6 O 33/16 – Urteil vom 08.05.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 15.962,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 betreibt in der … in M. einen …-Markt. Diesem vorgelagert befindet sich ein Parkplatz, der von der Beklagten zu 1 in erster Linie für ihre Kunden bereitgestellt wird. Der Parkplatz wird jedoch auch von Anwohnern genutzt, die dort ihre Fahrzeuge auch über Nacht stehen lassen. Hinsichtlich der Örtlichkeiten wird auf die Anlage BLD 1 Bezug genommen (vgl. Bl. 57ff. d.A). Die Beklagte zu 1 beauftragte im Jahr 2013 den Beklagten zu 2 mit der Ausführung des Winterdienstes auf dem Parkplatz vor dem Einkaufsmarkt.
Durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.08.2015 forderte die Klägerin die Beklagten zur Schadensregulierung wegen eines glättebedingten Sturzes auf dem Parkplatz der Beklagten zu 1 am 02.12.2013 auf. Die Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnten eine Regulierung ab. Für ihre außergerichtliche Tätigkeit stellten ihre Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 04.02.2016 einen Betrag in Höhe von 1.029,35 € in Rechnung.
Die Klägerin behauptet, am Morgen des 02.12.2013 hätten in M. Minusgrade und allgemeine Glätte geherrscht. Sie sei gegen 08.15 Uhr mit ihrem Pkw in eine der vom Eingang des …-Marktes aus gesehen links gelegenen, vorderen Parkbuchten gefahren. Dabei habe sie ihr Fahrzeug vorwärts eingeparkt, so dass das Heck in Richtung der Fahrspur des Parkplatzes gewiesen habe. Sie sei aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen und habe zunächst noch eine Jutetasche vom Rücksitz auf der Fahrerseite ihres Fahrzeugs geholt, um dann hinter ihrem Fahrzeug herum zum Eingang des Supermarktes zu gehen. Dabei habe sie festes Schuhwert getragen, da sie unmittelbar nach dem Einkaufen noch mit ihrem Hund habe Gassi gehen wollen.
In einer Luke bei dem Fahrzeug habe sich Wasser gesammelt, welches über Nacht gefroren sei. Gerade bei Dunkelheit sei diese Stelle für die Kunden der Beklagten zu 1 regelmäßig nicht zu erkennen, da sie im Schatten der davor stehenden Fahrzeuge liege. Auf der so entstandenen Eisfläche sei sie ausgerutscht und dabei mit der linken Gesichtshälfte auf den Asphalt gestürzt. Die Eisfläche habe sie aufgrund der noch vorherrschenden Dunkelheit und einer unzureichenden Beleuchtung auf dem Parkplatz nicht sehen können. Beide Beklagte hätten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da der Parkplatz nicht gestreut gewesen sei.
Ihr sei dann eine Frau, die Zeugin L. B., zu Hilfe gekommen, die auch ihren Ehemann, den Zeugen H.-M. S. benachrichtigt habe. Dieser habe die Klägerin zunächst zu Herrn Dr. Med. J. G. in das Westküstenklinikum B. gebracht. Dort sei sie noch am 02.12.2013 stationär aufgenommen worden. Es sei eine Orbitabodenfraktur diagnostiziert worden (vgl. Anlage K 5, Bl. 83 d.A.). Sie habe zudem eine Platzwunde über dem linken Auge, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie einen arteriellen Hypertonus erlitten. Es sei eine Verlegung in das Universitätsklinikum K. erfolgt. Dort sei sie am 09.13.2013 operiert worden.
Zunächst sei für den 01.07.2014 eine weitere Operation geplant gewesen (vgl. Anlage K 3, Bl. 13f. d.A.). Der behandelnde Arzt habe sich jedoch aufgrund der damit verbundenen Risiken dagegen entschieden und sie in ein Schmerzzentrum in K. überwiesen. Eine medikamentöse Behandlung sei nach einer Woche wegen starker Nebenwirkungen abgebrochen worden (vgl. Anlage K 6, Bl. 84f. d.A.). Sie habe durch die Medikamente unter Schwindelgefühlen, Übelkeit und starker Müdigkeit gelitten. Sie leide noch immer unter den Folgen des Unfalles. Durch die Orbitabodenfraktur sei ihr Trigeminusnerv geschädigt worden, so dass sich im Bereich der linken Gesichtshälfte eine Neuralgie entwickelt habe. Sie verspüre daher bei leichten Berührungen oder Wind auf der Haut in der gesamten linken Gesichtshälfte starke Schmerzen. Wenn sie ihr Gesicht entspanne, ziehe ihre gesamte linke Gesichtshälfte wegen des geschädigten Trigeminusnerves nach oben.
Zudem laufe ihr beim Trinken häufig die Flüssigkeit auf der linken Seite wieder aus dem Mund. Sie habe das Gefühl, dass die Lippe stark geschwollen sei und auf Spaziergängen müsse sie aufgrund der neuralgiebedingten Empfindlichkeit gegen den Wind eine Motorradmaske tragen. Sie habe zudem stets das Gefühl einen Fremdkörper im linken Auge zu haben. Auch beim Zähneputzen verspüre sie Schmerzen. Zudem habe sie ständig das Gefühl, dass das linke Nasenloch laufen würde. Gleichzeitig merke sie nicht, wenn das Nasenloch tatsächlich einmal laufe. Eine Verbesserung dieser Beeinträchtigungen sei nicht zu erwarten.
Ihr seien infolge des glättebedingten Sturzes Heilbehandlungskosten in Höhe von 962,50 € entstanden, die von der Krankenkasse nicht übernommen worden seien, wie in der Anlage K 4 aufgeführt (vgl. Bl. 15 d.A.). Aufgrund des eingetretenen unfallbedingten Dauerschadens sei zu erwarten, dass ihr auch in Zukunft unfallbedingte Kosten entstehen werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich ihr Zustand zukünftig verschlechtern werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten zu 1 habe als Betreiberin des …-Marktes die Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Parkplatz oblegen. Der Beklagte zu 2 hafte ihr aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes ebenfalls deliktisch. Ihr stehe wegen der unfallbedingten Einschränkungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € zu.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 962,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 15.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten zu 2 zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Dr. I. und E. in Höhe von 1.029,35 € freizustellen; festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aufgrund des Sturzes auf dem Parkplatz des …-Marktes in M., …, am Morgen des 02.12.2013 entstehen.
Die Beklagten beantragen, die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2 sei am 02.12.2013, gegen 5:00 Uhr morgens auf dem streitgegenständlichen Parkplatz gewesen und habe dort geprüft, ob Räum- und Streuarbeiten erforderlich gewesen seien. Der Parkplatz sei jedoch trocken gewesen. Es habe keine Glätte bestanden. Optisch seien keinerlei Gefahrenstellen festzustellen gewesen. Bei dem Beklagten zu 2 handele es sich um einen äußerst zuverlässigen Dienstleister, der in der Vergangenheit stets seinen Pflichten nachgekommen sei. Dies sei durch die Beklagte zu 1 stichprobenartig mittels unangekündigter häufiger Kontrollen überprüft worden.
Die Beklagten sind der Ansicht, auf Parkplätzen müsse jedenfalls in den Parkbuchten nicht gestreut werden, unabhängig davon ob es sich um öffentliche Parkplätze oder um von Wirtschaftsunternehmen betriebene Parkplätze handele. Vor diesem Hintergrund habe keine Streupflicht in Bezug auf die Stelle bestanden, an der die Klägerin gestürzt sei. Die Klägerin habe sich jedenfalls ein Mitverschulden wegen mangelnder eigener Sorgfalt zurechnen zu lassen.
Die Beklagte zu 1 hat dem Beklagten zu 2 mit Schriftsatz vom 23.02.2016 den Streit verkündet (vgl. Bl. 35 d.A.). Der Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1 durch Schriftsatz vom 15.04.2016 den Streit verkündet (vgl. Bl. 75 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2 sowie durch die Vernehmung der Zeugen L. B. und H.-M. S.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2016 (vgl. Bl. 114ff. d.A.) und 06.03.2017 (vgl. 182ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 962,50 € und Schmerzensgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie kann ihren Anspruch insbesondere nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagten seien der ihnen obliegenden Räum- und Streupflicht in Bezug auf den streitgegenständlichen Parkplatz nicht ordnungsgemäß nachgekommen, verfängt dieses Argument nicht.
1.
Eine Räum- und Streupflicht beruht grundsätzlich auf der Verantwortlichkeit durch eine Verkehrseröffnung und setzt dabei eine konkrete Gefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Das Vorliegen einzelner Glättestellen genügt dabei regelmäßig nicht. Erforderlich ist vielmehr eine allgemeine Glätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2012 – VI ZR 138/11; BGH, Urteil vom 26.02.2009 – III ZR 225/08; BGH, Beschluss vom 21.01.1982 – III ZR 80/81).
Auch wenn eine Streupflicht grundsätzlich gegeben ist, bedeutet dies gleichwohl noch nicht zwangsläufig, dass sämtliche Flächen bei Eintritt einer allgemeinen Glätte derart zu streuen wären, dass ein Ausgleiten ausgeschlossen wäre. Vielmehr müssen sich Verkehrsteilnehmer auch im Winter den gegebenen Verhältnisses anpassen. Eine Glättegefahr kann in der kalten Jahreszeit niemals völlig ausgeschlossen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.04.2000 – 6 U 3690/99; OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998 – 9 U 217/97).
Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass diese nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden brauchen. Grundsätzlich ist zwar insbesondere bei größeren und viel frequentierten Parkplätzen eine Streupflicht auf den Gehwegen des Parkplatzes anzunehmen. Gleichzeitig sind jedoch nicht sämtliche Flächen des Parkplatzes zu streuen. Vielmehr ist hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurücklegen müssen, ehe sie verkehrssichere Flächen erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1965 – III ZR 32/65; BGH, Beschluss vom 21.05.1982 – III ZR 165/81; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.01.2012 – 5 U 1418/11).
Gerade für den Bereich der Parkbuchten wird insoweit vertreten, dass eine Räum- und Streupflicht nicht besteht. In Bezug auf Parkplätze, die von einem Wirtschaftsunternehmen betrieben werden, ist es umstritten, ob diese für öffentliche Parkplätze entwickelten Grundsätze übertragen werden können.
Zum Teil wird insoweit vertreten, dass die für öffentliche Parkplätze höchstrichterlich entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22.11.1965 – III ZR 32/65; Förster, in: BeckOK, Stand: 01.11.2016, § 823 Rn. 514), auf den Kundenparkplatz eines Einkaufszentrum nicht ohne weiteres übertragen werden können. Vielmehr würden hier schon deshalb strengere Anforderungen gelten, weil sie nicht nur zum bloßen, häufig länger andauernden Abstellen der Fahrzeuge gedacht seien, sondern ein rascher Wechsel stattfinde und die Kunden dort ihre Einkäufe einlüden. Die vom Betreiber bereitgestellte Möglichkeit, die Einkäufe direkt vor dem Einkaufsmarkt im Auto verstauen zu können, solle die Kunden gezielt anziehen.
Aufgrund dieser erweiterten Zweckbestimmung ergäben sich auch gesteigerte Verkehrssicherungspflichten. Es genüge daher nicht, einzelne Pfade freizuhalten, sondern es müssten auch die Parkflächen geräumt und gestreut werden. Diese erweiterten Verkehrssicherungspflichten seien einem Geschäftsinhaber angesichts seiner regelmäßig geringeren Zahl an Stellplätzen auch ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007 – 12 U 171/16; OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011 – 4 U 400/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999 – 22 U 53/99; LG Mannheim, Urteil vom 12.03.1993 – 1 S 252/92; Förster, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2016, § 823 Rn. 462f; Ziegenhardt, Winterzeit: Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen, NJW-Spezial 2015, 9). Dies gelte besonders für bekannte Gefahrstellen, etwa Rinnen, in denen sich Wasser staue und überfrieren könne (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011 – 4 U 400/10).
Von anderer Seite wird dagegen vertreten, dass die Grundsätze von öffentlichen Parkplätzen auf solche, die von privater Seite betrieben werden, übertragen werden können. Begründet wird diese Ansicht damit, dass es hinsichtlich des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht keinen Unterschied machen könne, ob ein Parkplatz von einer Kommune oder einem privaten Wirtschaftsunternehmen betrieben werde. In beiden Fällen handele es sich um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet worden sei. Deren Schutzbedürfnis hänge nicht davon ab, wer den Parkplatz mit welcher Motivation betreibe, so dass die Anforderungen an die jeweilige Verkehrssicherungspflicht den gleichen Regeln unterliege.
Zudem würden die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen überspannt, wenn man ein Abstreuen der Parkbuchten per Hand verlangen würde, da eine maschinelle Abstreuung wegen der parkenden Autos regelmäßig nicht in Betracht komme (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 10.01.2012 – 5 U 1418/11; OLG München, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 U 1732/12; OLG München, Beschluss vom 21.06.2010 – 1 U 2681/10; OLG München, Beschluss vom 07.12.2012 – 1 U 3512/12; LG München I, Urteil vom 19.03.2010 – 23 O 17121/09).
Das Gericht folgt insoweit der zuletzt dargelegten Ansicht. Es erachtet die Differenzierung zwischen einem öffentlichen, etwa von einer Kommune betriebenen Parkplatz und einem privat betriebenen Parkplatz nicht für überzeugend. Beiden Einrichtungen ist gemein, dass sie durch eine Vielzahl von nicht näher eingrenzbaren Nutzern in Anspruch genommen werden. Eine generalisierende Aussage darüber, ob ein öffentlicher oder ein privat betriebener Parkplatz einer höheren Fluktuation unterliegt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht möglich.
Auch das Argument, der Parkplatz eines Einkaufsmarktes diene gerade dazu, dass die Kunden ihre Waren einladen könnten, ist nach Ansicht des Gerichts nicht überzeugend. Denn auch bei öffentlich betriebenen Parkplätzen kann dies, je nach Lage etwa in Innenstadtnähe, ohne weiteres der Fall sein. Gerade im Falle eines größeren und häufig frequentierten privat betriebenen Parkplatzes, der zudem auch von dritten Personen, hier den Anwohnern, genutzt wird, können daher die für öffentliche Parkplätze geltenden Argumente für eine eingeschränkte Streupflicht, die jedenfalls nicht die Parkbuchten selbst umfasst, übertragen werden.
2.
Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so ist die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts im Bereich der Parkbuchten und damit an einer Stelle gestürzt, an der – ungeachtet der weiteren notwendigen Voraussetzungen für eine Streupflicht, wie etwa einer allgemeinen Glätte – eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden hat.
Dies hat zunächst die Klägerin in ihrer ersten Vernehmung gegenüber dem Gericht bestätigt. Sie hat hierzu nachvollziehbar, schlüssig und – soweit ihre Erinnerung reichte – detailliert geschildert, vor der Fondstür ihres Fahrzeuges stehend ausgeglitten und gestürzt zu sein. Dabei stellte insbesondere der von ihr beschriebene Vorgang, sich unmittelbar vor dem Sturz noch einen Jutebeutel aus dem Fond ihres Fahrzeuges geholt zu haben ein Detail dar, das für einen Erlebnishintergrund spricht, insbesondere weil die Klägerin auch plastisch und nachvollziehbar schilderte, wie sie die blutende Wunde nach dem Sturz mit diesem Jutebeutel zu stillen suchte.
Die Klägerin hat die Sturzstelle zudem in der von ihr gefertigten Skizze als zwischen den Fahrzeugen liegend bestätigt. Insofern wird auf Bl. 121 d.A. Bezug genommen. Hierzu führte die Klägerin aus: „Es ist zutreffend, dass ich an der von mir hier eingezeichneten Fondtür meines Fahrzeuges bzw. davor stehend gestürzt bin.“ (vgl. Bl. 116 d.A., 3. Absatz). Weiter hat die Klägerin angegeben: „Ich befand mich zwischen den beiden Fahrzeugen. Wenn hier vom Gericht die Sturzstelle mit einem X markiert und entsprechend bezeichnet wird, so ist dies zutreffend.“ (vgl. Bl. 116 d.A., 4. Absatz).
In Bezug auf die weiteren – scheinbar widersprüchlichen – Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2017, sie sei nicht stehend gestürzt, sondern noch „ein, zwei Schritte in Richtung Eingang gegangen und dort dann gestürzt‘ (vgl. Bl. 183 d.A., vorletzter Absatz), erscheint es nicht fernliegend, dass die Klägerin damit auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2016, dort auf Seite 6 im 6. Absatz und durch Verfügung von 03.02.2017 (vgl. Bl. 169 d.A.), wonach zum Teil vertreten wird, dass in Parkbuchten keine Streupflicht bestehe, reagieren wollte.
Auf diese Widersprüchlichkeit muss jedoch nicht weiter eingegangen werden, da die Klägerin durch Schriftsatz vom 27.03.2016 klargestellt hat, dass sie sich die Angaben der Zeugin B. zu eigen machen wolle (vgl. Bl. 216 d.A., 2. Absatz). Die Zeugin B. hat zur Überzeugung des Gerichts zutreffend angegeben, dass die Klägerin zwischen zwei Fahrzeugen stehend gestürzt sei (vgl. Bl. 190 d.A., 2. Absatz). Dies hat die Zeugin in einer von ihr angefertigten Skizze noch einmal zeichnerisch festgehalten (vgl. Bl. 204 d.A.). Die Zeugin hat ihre Erinnerungen detailliert und schlüssig und für das Gericht besonders plastisch geschildert. Das Gericht ist auch nach dem persönlichen Eindruck von der Zeugin davon überzeugt, dass die von der Zeugin geschilderten Geschehnisse einen tatsächlich erlebten Hintergrund haben.
Soweit der Zeuge S. eine andere Sturzstelle beschrieben und gezeichnet hat (vgl. Bl. 205 d.A.) steht dies nicht entgegen. Da der Zeuge den Sturz nicht unmittelbar miterlebt hat, sondern erst nachträglich zu dem Parkplatz gekommen ist, konnte er sich die Sturzstelle nur im Wege von Rückschlüssen erschließen. Daher vermögen seine abweichenden Angaben die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin B. nicht zu erschüttern. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin jedenfalls ein mittelbares Eigeninteresse an dem Ausgang der Verfahrens haben dürfte.
3.
Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer Streu- und Räumpflicht, insbesondere der Frage, ob eine allgemeine Glätte am fraglichen Tag gegeben gewesen ist, und auf ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin durch nicht hinreichend angepasstes Verhalten, kommt es aufgrund der Ausführungen unter I. 2. nicht an.
4.
Soweit die Klägerin meint, eine Räum- und Streupflicht sei im vorliegenden Fall selbst dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Räum- und Streupflicht für Parkbuchten verneint werde, weil sich der Sturz in einem Bereich der Parkbuchten ereignet habe, in dem sich Unebenheiten befänden, die eine besondere Gefahrenlage begründen würden, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen.
Auf Parkplätzen ist insbesondere im Bereich der Parkbuchten grundsätzlich eher mit Unebenheiten zu rechnen, die eine Pfützen- und damit auch Glättebildung begünstigen, als auf Gehwegen. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungsart kann nach dem Dafürhalten des Gerichtes insofern nicht der gleiche Maßstab angelegt werden. Auf die damit verbundenen Gefahren haben sich die Nutzer von Parkplätzen abseits der Wege durch eine eigenverantwortliche Anpassung ihres Verhaltens einzustellen. Da Autofahrer, die einen Parkplatz bei winterlichen Verhältnissen nutzen somit abseits der Wege grundsätzlich mit nicht abgestreuter Glätte rechnen müssen, wäre es zudem widersinnig, von der nicht bestehenden Räum- und Streupflicht in diesen Bereichen partielle Ausnahmen zu machen.
II.
Der Klägerin stehen auch die weiteren Ansprüche auf Zinsen, Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Feststellung einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach auch für weitere aus dem Glätteunfall resultierende Schäden nicht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.