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Darlehensvertrag – Vorfälligkeitsentgelt bei einvernehmlicher Aufhebung

LG Flensburg – Az.: 3 O 110/18 – Urteil vom 05.07.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 147.451,56 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts.

Unter dem 20.10 / 04.11.2015 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, die auf den Dachflächen eines Objekts in Büdelsdorf errichtet werden sollte. Es bestand eine Zinsbindungsfrist bis zum 30.12.2028. Das Darlehen lautete auf einen Nennbetrag von 1.011.650 € und war grundpfandrechtlich nicht besichert. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Vertrags wird auf Anlage K1 (Blatt 9 der Akte) Bezug genommen.

Die Klägerin wollte die Photovoltaikanlage aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, später verkaufen und das Darlehen vorzeitig ablösen. In diesem Zusammenhang wurden Gespräche zwischen den Parteien über die Frage einer etwaigen Darlehensvertragsübernahme geführt. Zu einer solchen kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht.

Unter dem 28.09.2017 schlossen die Parteien hinsichtlich des Darlehens eine Aufhebungsvereinbarung und einigten sich insbesondere auch auf die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 147.451,56 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Anlage B1 (Blatt 51 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin löste das Darlehen entsprechend der Aufhebungsvereinbarung ab und zahlte in diesem Zuge unter anderem auch das genannte Vorfälligkeitsentgelt. Einen Vorbehalt erklärte die Klägerin hierbei nicht.

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte sei zur Rückzahlung des vollständigen Vorfälligkeitsentgelts verpflichtet. Es bestehe eine Pflicht der Beklagten gegen sich selbst, einen angebotenen, gleichwertigen Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren. Die Nichtakzeptanz führe dazu, dass kein Vorfälligkeitsentgelt verlangt werden könne, erhaltenes zurückgezahlt werden müsse. Eine kreditgebende Bank handele treuwidrig, wenn sie ihren Kreditnehmer ohne jede Rücksicht auf dessen Belange an einer Schadensersatzpflicht in Form des ihr entstandenen Zinsverlustes festhalte, obgleich ihr der Kreditnehmer einen Ersatzkreditnehmer benannt habe, der bereit seit, zum Vertragseintritt zu den mit dem bisherigen Kreditnehmer vereinbarten Konditionen und dazu, dass Darlehen zum selben Zweck zu verwenden. Der Klägerin habe damals ein Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 3 i.V.m. § 314 BGB zugestanden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht habe ihr zumindest auch nach § 490 Abs. 1 BGB zugestanden. Dieses Kündigungsrecht gelte für sämtliche Darlehensverträge, sofern beim Darlehensnehmer eine Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sei. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sei damit bereits bei fehlender Fortführungsprognose gegeben, die hier vorgelegen habe.

Jedenfalls habe die Beklagte den mit dem Hilfsantrag zu 2 geltend gemachten Betrag von 15.021,01 € zurückzuzahlen, da das Vorfälligkeitsentgelt insoweit überhöht gewesen sei. Hierzu behauptet die Klägerin, die Photovoltaikanlage sei ihre einzige Einnahmequelle gewesen. Das Dach des Objektes, auf dem die Anlage hätte errichtet werden sollen, sei nicht geeignet gewesen um die Anlage zu tragen. Daher sei eine Untersagungsverfügung ergangen und die Klägerin zum Abbau der Anlage gezwungen gewesen. Sie habe der Beklagten mit der XXX Beteiligungs GmbH, vertreten durch Herrn G, eine Ersatzkreditnehmerin angeboten. Diese Gesellschaft sei bereit gewesen, in den Darlehensvertrag einzutreten. Aufgrund der Ablehnung der Ersatzkreditnehmerschaft habe die potentielle Käuferin Abstand vom Kauf und Eintritt in den Kreditvertrag genommen. Weitere potentielle Käufer seien nicht bereit gewesen in den Kredit einzusteigen. Letztendlich sei die Unternehmung an einen Dritten verkauft worden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie EUR 147.451,56 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Hilfsweise bezüglich der Ziffer 1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 15.021,01 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach dem RVG zu einem Streitwert von EUR 147.451,56 zzgl. einer Post- und Kommunikationspauschale freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.06.2019 hat die Klägerin weiter zur Sache vorgetragen, insbesondere ihre Rechtsansichten vertieft. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf jeden Bezug genommen (Blatt 96 ff. der Akte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich des geleisteten Vorfälligkeitsentgelts zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Rücksichtnahmepflicht.

Ein Schadensersatzanspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte durch die Ablehnung eines ihr konkret angebotenen Ersatzkreditnehmers eine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt hätte. Anders gewendet, müsste eine vertragliche Pflicht der Beklagten bestanden haben, mit einem angebotenen Ersatzkreditnehmer einen Schuldübernahmevertrag im Sinne des § 414 BGB abzuschließen. Daran fehlt es hier, selbst wenn man die zwischen den Parteien streitige Tatsache als wahr unterstellt, dass ein konkreter Ersatzkreditnehmer vorliegend überhaupt zur Vertragsübernahme bereit gewesen wäre. Einer Beweiserhebung über diese Tatsachenbehauptung bedurfte es daher nicht.

Kündigt ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag unter den speziellen Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB außerordentlich, hat der Darlehensnehmer gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der jenem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. In diesen Konstellationen ist anerkannt, dass die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt, wenn er – unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – dem Darlehensgeber einen zumutbaren Ersatzkreditnehmer anbietet. Systematisch handelt es sich insoweit um eine Obliegenheit des Darlehensgebers, der sich bei Verletzung dieser Obliegenheit seinen Schadensersatzanspruch kürzen lassen muss. Nicht jedoch besteht ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Darlehensgeber, den Ersatzkreditnehmer im Wege der Vertragsübernahme an die Stelle des bisherigen Darlehensnehmers treten zu lassen oder mit ihm einen gänzlich neuen Darlehensvertrag abzuschließen. Das stünde im Widerspruch zur Privatautonomie (Mansel, in: Staudinger, BGB, § 490 Rn. 111f. [Neubearbeitung 2015]; Berger, in: MüKo-BGB, 7. Auflage, 2016, § 490 Rn. 44).

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte hat das Vorfälligkeitsentgelt nicht ohne Rechtsgrund, sondern auf vertraglicher Grundlage erlangt. Zwischen den Parteien ist ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Der Beklagten ist es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht verwehrt, sich auf diesen Aufhebungsvertrag zu berufen.

Der Darlehensgeber ist lediglich im Anwendungsbereich des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB berechtigt eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen und muss sich – wie ausgeführt – insbesondere bei einer Obliegenheitsverletzung jene gegebenenfalls vollständig kürzen lassen. Der Anwendungsbereich des § 490 Abs. 2 BGB ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht eröffnet, weil das streitgegenständliche Darlehen grundpfandrechtlich nicht besichert war. Der Darlehensvertrag ist auch nicht, wie in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgesehen, durch Kündigung, sondern durch vertragliche Vereinbarung beendet worden. In diesen Fällen steht es dem Darlehensgeber grundsätzlich frei, die vorzeitige Darlehensablösung von der Zahlung eines sogenannten Vorfälligkeitsentgelts abhängig zu machen, das in den Grenzen des § 138 BGB frei ausgehandelt werden kann (C. Weber, in: BeckOGK, § 490 Rn. 117 und Rn. 138 [Stand: 01.04.2019]; Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 79 Rn. 68f.; Rösler/Wimme, WM 2000, 164, 167; Rösler, BB 1997, 1369, 1374f.). Dieses Vorfälligkeitsentgelt darf nicht mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verwechselt werden (C. Weber, in: BeckOGK, § 490 Rn. 117 [Stand: 01.04.2019]). Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsenschädigung setzt eine vorzeitige Kündigung des Darlehensnehmers gemäß § 490 Abs. 2 Satz 1 voraus; eine einvernehmliche Aufhebung eines Darlehensvertrags genügt nicht (LG Flensburg, Urteil vom 02.11.2012 – 2 O 205/11, juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt nichts Gegenteiliges aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 01.07.1997 (XI ZR 197/96 und XI ZR 267/96, juris). Die Verpflichtung der darlehensgebenden Bank, in die einvernehmliche Auflösung eines Darlehensvertrags allenfalls gegen angemessenes Vorfälligkeitsentgelt einzuwilligen, hat der Bundesgerichtshof lediglich in solchen Fällen entschieden, in denen der Anwendungsbereich des § 490 Abs. 2 BGB gegeben war. Das überzeugt auch, da die darlehensgebende Bank in diesen Fällen durch ein Grundpfandrecht in ihren wirtschaftlichen Interessen geschützt ist. Ein vergleichbarer Schutz fehlt, wenn das Darlehen – wie vorliegend – nicht grundpfandrechtlich besichert ist.

Es besteht kein Bedarf, die vorgenannten Fälle auf all diejenigen Konstellationen zu erweitern, in denen sich der Darlehensnehmer in einer irgendwie gearteten schwierigen Lage befindet. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde ihr überdies schon deshalb kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB zustehen, weil der angenommene Kündigungsgrund auf Umstände aus ihrer Risikosphäre zurückginge (vgl. hierzu: Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage, 2018, § 314 Rn. 5). Die Klägerin hat – unterstellt man ihren streitigen Vortrag zu Argumentationszwecken – die Photovoltaikanlage wegen einer Nutzungsuntersagungsverfügung zurückbauen müssen und deshalb auf ihre einzige Einnahmequelle verzichten müssen. Die Pflicht zur Prüfung, ob die vorgesehene Dachfläche zum Betrieb der Anlage geeignet war, fällt jedoch in ihre Risikosphäre, nicht in die der Beklagten.

Das vereinbarte Vorfälligkeitsentgelt ist – auch wenn man den ebenfalls streitigen Vortrag als wahr unterstellt, das Entgelt sei um rund 15.000 € überhöht – nicht sittenwidrig. Selbst wenn entsprechende subjektive Merkmale der Sittenwidrigkeit vorliegen, könnte je nach vertretener Ansicht frühestens bei einer Überhöhung von 20 – 30 % die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein (Rösler/Wimme, WM 2000, 164, 167). Daran fehlt es hier, da auch nach dem Vortrag der Klägerin lediglich von einer Überhöhung von rund 11 % auszugehen wäre.

Bei einer ebenfalls zu Argumentationszwecken unterstellten Überhöhung des Vorfälligkeitsentgelts um den von der Klägerin angenommenen Betrag sind schließlich keine Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) oder deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB) gegeben. Solche Ansprüche kommen in Betracht, wenn eine Bank ausdrücklich oder konkludent wahrheitswidrig erklärt, das Vorfälligkeitsentgelt sei wie eine Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen berechnet worden (C. Weber, in BeckOGK, § 490, Rn. 139). Daran fehlt es hier. Entsprechendes ist nicht vorgetragen worden.

Die Klägerin hat in Ermangelung eines Anspruches auf die Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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