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Ein Zwischenurteil zur Prozesskostensicherheit verhindert Gebührenermäßigung nach Vergleich

284.928 Euro Gerichtskostenvorschuss überwiesen, dann die Einigung per Vergleich – eigentlich ein Grund für die Gebührenermäßigung. Doch vor diesem Vergleich stand ein Zwischenurteil über Prozesskostensicherheit, und genau das wird für die Klägerin zum Problem vor dem Landgericht Düsseldorf.
Frau zieht Hand von Vergleich auf hellem Holztisch zurück, Kugelschreiber daneben
Trotz Vergleich bleibt volle Gebühr bestehen, weil Zwischenurteil zur Prozesskostensicherheit Ermäßigung ausschließt laut Landgericht Düsseldorf nach Erinnerung gegen Kostenansatz Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 39 O 8/23

Das Wichtigste im Überblick

Am 08.02.2024 stellte das LG Düsseldorf (39 O 8/23) klar: Ein gerichtlicher Vergleich senkt die Gerichtsgebühr nicht, wenn zuvor ein gesondertes Urteil im laufenden Verfahren erging. Das gilt auch, wenn das frühere Urteil nur eine Geldsicherheit für mögliche Verfahrenskosten betraf.


  • Nur genannte Urteile zählen: Die Gebühr sinkt nur bei ausdrücklich aufgezählten Urteilsarten.
  • Streitinhalt zählt nicht: Das frühere Urteil musste den eigentlichen Streit nicht behandeln, um die Gebührensenkung auszuschließen.
  • Frühere Fehler ändern nichts: Das Gericht hielt es für unerheblich, ob das frühere Urteil zu Recht erging.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Düsseldorf
  • Datum: 08.02.2024
  • Aktenzeichen: 39 O 8/23
  • Verfahren: Erinnerungsverfahren zur Prüfung einer Gerichtsgebühr
  • Rechtsbereiche: Gerichtsgebühren, Zivilverfahren
  • Wichtig für: Parteien in Zivilverfahren bei einem Vergleich

Zwischenurteil sperrt Gebührenermäßigung trotz Vergleichs

Das Landgericht Düsseldorf hat am 8. Februar 2024 (Az. 39 O 8/23) entschieden, dass ein gerichtlich festgestellter Vergleich die Gerichtsgebühr nicht von einer 3,0- auf eine 1,0-Gebühr senkt, wenn ihm ein Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit vorausging. Die Erinnerung blieb erfolglos. Eine teilweise Rückzahlung des Vorschusses gibt es nicht.

Die Partei, die den Vorschuss gezahlt hatte, hatte im Januar einen Gerichtskostenvorschuss von 284.928,00 Euro überwiesen. Später stellte das Gericht mit Beschluss vom Juli einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich fest. Die Zahlerin wollte deshalb einen Teil des Geldes zurück und legte Erinnerung gegen den Kostenansatz ein.

Vor dem Vergleich hatte das Gericht jedoch ein Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit erlassen. Dieses Urteil wurde zum Problem. Die Kammer wies die Erinnerung zurück. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein dem gerichtlichen Vergleich vorausgehendes Zwischenurteil über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit schließt die Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 Nr. 3 KV-GKG aus.
  2. Die in Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG aufgeführten, für eine Gebührenermäßigung unschädlichen Urteilsarten bilden einen abschließenden Ausnahmekatalog, der einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist; unerheblich ist dabei, ob das Zwischenurteil eine inhaltliche Befassung mit dem Streitstoff der Hauptsache erforderte.

Vorschusszahlerin verlangt Erstattung nach festgestelltem Vergleich

Nach dem Vergleich forderte die Partei, die Gerichtsgebühr zu senken und den überzahlten Teil des Vorschusses auszuzahlen. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte die Sache der Kammer vor. Auch der Bezirksrevisor, der im Verfahren die Landeskasse vertrat, widersprach unter Hinweis auf das Zwischenurteil. Einige Daten, etwa zur Erinnerung, zur Kostenrechnung und zum Zwischenurteil, sind im Urteilstext durch Platzhalter ersetzt.

Die Zahlerin sieht eine Zwischenentscheidung ohne Einfluss auf die Hauptsache

Die Partei stützte sich auf § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den Nummern 1210 und 1211 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses (KV-GKG). Danach mindere ein gerichtlicher Vergleich die Gebühr von einer 3,0-Gebühr auf eine einfache Gebühr.

Das Zwischenurteil stehe dem nicht entgegen, meinte sie. Es habe sich auf die Prozesskostensicherheit beschränkt und den Sach- und Streitstand nicht berührt. Dafür berief sie sich auf den Beschluss des OLG München vom 11.11.2002 (Az. 11 W 2171/02). Danach ist ein Zwischenurteil über Prozesssicherheit kein Urteil im Sinne der damaligen Nr. 1202 KV-GKG. Das Gericht müsse dafür weder den Streitstoff noch die Prozessaussichten prüfen.

Anders als bei Entscheidungen nach § 91a ZPO oder Versäumnisurteilen nach § 331 Abs. 3 ZPO sei keine inhaltliche Befassung mit dem Prozessstoff nötig. Es genügten die Prüfung der Voraussetzungen des § 110 ZPO und eine überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Kosten.

Kostenbeamtin und Bezirksrevisor verteidigen den vollen Gebührenansatz

Der Bezirksrevisor beantragte, die Erinnerung nach § 66 GKG zurückzuweisen. Die 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV-GKG ermäßige sich bei einem gerichtlichen Vergleich zwar auf eine 1,0-Gebühr. Das gelte aber nicht, wenn dem Vergleich bereits ein anderes als eines der in Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG genannten Urteile vorausgegangen sei.

Zu diesen Urteilen zählen das Anerkenntnisurteil, das Verzichtsurteil und bestimmte Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 2 ZPO. Das Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit gehöre nicht dazu und verhindere deshalb die Ermäßigung.

Der Bezirksrevisor verwies auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (20.01.2020, Az. I-17 W 220/19), Braunschweig, Düsseldorf (28.06.2012, Az. I-10 W 51-54/12), Koblenz und Nürnberg sowie des Landgerichts Osnabrück. Nach seiner Auffassung kommt es nicht darauf an, ob das Zwischenurteil ein echtes Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder ein unechtes ist. Ebenso wenig zähle, ob es zu Recht ergangen sei.

Warum das Zwischenurteil die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV-GKG ausschließt

Die Ermäßigung scheitert, weil Nr. 1211 KV-GKG nur bestimmte Urteilsarten nennt und Zwischenurteile dort fehlen. Das Landgericht behandelte die Ermäßigungstatbestände als Ausnahmen, die sich nicht erweiternd auslegen lassen. Bei einem Vergleich greift die Ermäßigung daher nur, wenn dem Verfahren kein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, ein Verzichtsurteil oder ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO vorausgegangen ist.

Nr. 1211 KV-GKG bildet einen nicht erweiterbaren Ausnahmekatalog

Die Erinnerung war nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und nach § 66 Abs. 5 GKG zulässig. In der Sache war sie unbegründet, weil der Gerichtskostenansatz zutraf.

Dem Vergleich war ein Zwischenurteil vorausgegangen. Dieses ist in Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG nicht aufgeführt und damit ein anderes Urteil als die dort bezeichneten. Ein Ermäßigungstatbestand nach Nr. 1211 KV-GKG lag nach Ansicht der Kammer nicht vor.

Für diese Einordnung verwies das Gericht auf mehrere Entscheidungen: OLG Köln (Beschluss vom 20.01.2020, Az. 17 W 220/19), OLG Braunschweig (NJW 2018, 1555), OLG Karlsruhe (OLGR 2007, 964), OLG Koblenz (AGS 2004, 489), OLG Nürnberg (MDR 2003, 416) und LG Osnabrück (AGS 2014, 516). Hinzu kommen ein weiterer Beschluss eines Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 (Az. 10 W 51/12) und NJW-RR 1999, 1231. Außerdem stützte es sich auf die Kommentierungen bei Hartmann/Toussaint (49. Aufl.) und bei Schneider/Volpert/Fölsch (3. Aufl.).

Die Einordnung des Zwischenurteils bleibt für den Kostenansatz unerheblich

Nach Auffassung des Bezirksrevisors ist weder die Unterscheidung zwischen echten und unechten Zwischenurteilen noch die Rechtmäßigkeit des Zwischenurteils von Belang. Das Gericht stellte im Ergebnis allein darauf ab, ob eines der in Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG aufgeführten Urteile vorliegt. Das war nicht der Fall.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wird eine Partei zunächst durch Zwischenurteil zur Sicherheitsleistung verpflichtet und einigen sich die Parteien danach, spricht nach dieser Linie viel dafür, dass die volle 3,0-Verfahrensgebühr bestehen bleibt.

Warum das Landgericht Düsseldorf der Gegenansicht des OLG München nicht folgt

Das Landgericht lehnte die Argumentation der Vorschusszahlerin ab, weil Nr. 1211 KV-GKG die begünstigten Urteile ausdrücklich aufführt und der Gesetzgeber die Streitfrage nicht im Sinne der Gegenansicht geregelt hat. Es schloss sich dem OLG München nicht an.

Fehlende Sachprüfung im Zwischenurteil ändert am Katalog nichts

Die Partei hatte argumentiert, ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO verlange keine inhaltliche Prüfung des Streitstoffs oder der Prozessaussichten. Das Gericht verwarf dies. Nr. 1211 KV-GKG führt die begünstigten Urteile aufzählend auf, und ein Zwischenurteil ist nicht darunter. Da Ermäßigungstatbestände Ausnahmen sind, dürfen sie nicht erweiternd ausgelegt werden.

Der Gesetzgeber hat den Ausschlusskatalog trotz Reformen beibehalten

Die Rechtsfrage ist nach den Feststellungen des Gerichts seit längerem streitig. Der Gesetzgeber hat trotz mehrerer Kostenrechtsänderungsgesetze nichts zugunsten der Mindermeinung geändert. Die Kammer wertete dies als weiteres Argument gegen eine Ausweitung der Ermäßigung.

Die Verfahrensweise beim Zwischenurteil ist kostenrechtlich ohne Gewicht

Die Zahlerin hatte zudem gerügt, das Zwischenurteil habe nur die Prozesskostensicherheit betroffen und den Sach- und Streitstand nicht angetastet. Auf die gerügte Verfahrensweise bei der Entscheidung durch Zwischenurteil kommt es laut Gericht für die Ermäßigung nicht an. Entscheidend ist allein, ob eines der in Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG genannten Urteile vorliegt. Das verneinte die Kammer.

Für die Beteiligten bleibt es damit beim Gerichtskostenansatz auf Grundlage der 3,0-Gebühr. Die Zahlerin erhält nichts vom Vorschuss von 284.928,00 Euro zurück. Die Entscheidung wirkt für dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung oder Argumentationshilfe dienen, während ein Teil der Rechtsprechung, wie das OLG München, die Frage anders sieht.

Unsere Einschätzung

Für Kostenstreitigkeiten nach einem Prozessvergleich zieht diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf eine klare Grenze. Sobald ein Zwischenurteil, also eine vorab ergangene Urteilsentscheidung, über die Sicherheitsleistung für die Gegnerkosten ergangen ist, bleibt es trotz Vergleichs bei der vollen Gebühr. Entscheidend wird daher allein die formale Stellung neben der engen gesetzlichen Ausnahmeliste sein – das prägt die Kostenerwartung.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Vorschusszahler hart ausfällt, weil der Gesetzgeber den Katalog trotz Reformen unverändert ließ. Ob dasselbe gilt, wenn nur ein Beschluss statt eines Urteils zur Sicherheit ergeht, musste das Gericht nicht entscheiden. Wer einen Vergleich erwägt, behält deshalb die bereits ergangene Entscheidungsform im Blick.

Welche Urteilsart vor dem Vergleich stand, entscheidet über die Gebühr

Ausschlaggebend war nicht, ob das vorausgegangene Zwischenurteil zur Prozesskostensicherheit inhaltlich gerechtfertigt war, sondern allein, dass es überhaupt als Urteil erging und in der gesetzlichen Ausnahmeliste der Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG nicht auftaucht. Wäre stattdessen ein Anerkenntnisurteil, ein Verzichtsurteil oder ein Urteil ohne Tatbestand nach § 313a Abs. 2 ZPO vorausgegangen, hätte sich die Gebühr trotz desselben Vergleichs auf eine einfache Gebühr ermäßigt.

Nicht jeder vergleichbare Fall liegt automatisch so wie dieser. Welche Art von gerichtlicher Entscheidung dem eigenen Vergleich vorausging, kann die Einordnung verändern – ebenso, bei welchem Gericht die Sache anhängig war, denn zu dieser Frage bestehen unterschiedliche Linien der Oberlandesgerichte, etwa die vom Landgericht Düsseldorf ausdrücklich abgelehnte Gegenauffassung des OLG München. Wer also eine Kostenrechnung nach einem Vergleich erhält, sollte nicht ungeprüft davon ausgehen, dass die eigene Konstellation genauso beurteilt wird wie hier.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Bezeichnung und Tenor der Entscheidung, die dem Vergleich vorausging
  • Datum des Vergleichs und der zugrunde liegenden gerichtlichen Feststellung
  • Höhe des bereits gezahlten Gerichtskostenvorschusses
  • Formulierung der Kostenrechnung, insbesondere der angesetzte Gebührensatz

Der Hebel liegt hier nicht in der Frage, ob das frühere Urteil zu Recht erging, sondern allein in seiner formalen Einordnung innerhalb der engen Ausnahmeliste. Ob diese Einordnung im eigenen Fall überhaupt zutrifft, lässt sich aus der Kostenrechnung allein oft nicht sicher beurteilen.

Wer eine ähnliche Kostenrechnung nach einem Vergleich erhalten hat, kann uns den Sachverhalt schildern und dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Urteilsarten bleiben trotz vorheriger Entscheidung für Gebührenminderung nach Vergleich unschädlich?

Bei einem späteren gerichtlichen Vergleich bleiben nur ein Anerkenntnisurteil, ein Verzichtsurteil oder bestimmte Urteile nach § 313a Abs. 2 ZPO unschädlich. Andere vorherige Urteile schließen die Ermäßigung von der 3,0- auf die 1,0-Gebühr nach Nr. 1211 Nr. 3 KV-GKG aus.

Der in Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG genannte Ausnahmekatalog ist abschließend und darf nach der Entscheidung nicht auf weitere Urteilsarten erweitert werden. Ein Zwischenurteil über Prozesskostensicherheit ist darin nicht aufgeführt und verhindert die Ermäßigung deshalb auch dann, wenn es den Hauptsachestreit nicht geprüft hat. Ob das Zwischenurteil überhaupt eine inhaltliche Befassung mit dem Streitstoff der Hauptsache erforderte, ändert an dieser kostenrechtlichen Folge nichts.


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War eine Erinnerung gegen den Kostenansatz möglich, obwohl die Rückforderung erfolglos blieb?

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz war statthaft und zulässig, blieb aber erfolglos, weil trotz Vergleichs die volle 3,0-Verfahrensgebühr anfiel. Die Vorschusszahlerin erhielt deshalb keine teilweise Rückzahlung, obwohl die Kammer ihre Erinnerung sachlich geprüft und über den Kostenansatz entschieden hatte.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG konnte die Zahlerin den Kostenansatz mit einer Erinnerung angreifen; das Rechtsmittel war damit statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 5 GKG waren ebenfalls erfüllt, doch die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab. Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV-GKG griff nicht, weil dem Vergleich ein Zwischenurteil vorausgegangen war, das dort nicht aufgeführt ist. Deshalb blieb es beim Ansatz der vollen 3,0-Verfahrensgebühr; die Kammer wies die Erinnerung als unbegründet zurück.


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Erfasst die Entscheidung auch einen Beschluss zur Prozesskostensicherheit statt eines Zwischenurteils?

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf betrifft nur ein vorausgegangenes Zwischenurteil über Prozesskostensicherheit und lässt offen, ob ein Beschluss die Gebührenermäßigung ebenfalls ausschließt. Das Gericht hat die Wirkung eines bloßen Beschlusses zur Prozesskostensicherheit nicht beurteilt.

Für eine Ermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 3 KV-GKG genügt ein gerichtlicher Vergleich nicht, wenn zuvor ein anderes als die dort begünstigten Urteile ergangen ist. Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG nennt bestimmte Urteilsarten, darunter Anerkenntnis- und Verzichtsurteile sowie bestimmte Urteile nach § 313a Abs. 2 ZPO. Das Landgericht ordnete das Zwischenurteil zur Prozesskostensicherheit nicht darunter ein und hielt deshalb die Ermäßigung für ausgeschlossen. Entscheidend war für das Gericht allein, ob eines der dort aufgeführten Urteile vorlag. Ob ein Beschluss kostenrechtlich dieselbe Wirkung hat, lässt sich aus dieser Entscheidung daher nicht ableiten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf · Az. 39 O 8/23 · Beschluss vom 08.02.2024

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Erinnerung der Klägerin vom 00.00.0000 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Landgerichts H. vom 00.00.0000 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe


I.

Mit ihrer Erinnerung begehrt die Klägerin eine Teilrückzahlung des mit Überweisung vom 00. Januar 0000 geleisteten Gerichtskostenvorschusses von EUR 284.928,00. Sie argumentiert: Das Gericht habe mit Beschluss vom 00. Juli 0000 den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich festgestellt. Hierdurch reduziere sich die Höhe der Gerichtskosten gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1210, 1211 Nr. 3 GKG auf eine einfache Gebühr. Dem stehe auch das am 00.00.0000 ergangene

Zwischenurteil nicht entgegen, weil sich dieses auf eine Entscheidung über die von ihr geleistete Prozesskostensicherheit beschränke und sich nicht mit dem Sach- und Streitstand als solchen befasse. Sie beruft sich u.a. auf eine Entscheidung des OLG München, Beschl. v. 11.11.2002 – 11 W 2171/02, BeckRS 2002, 3047078 -, in dem es heißt:

„Nach Auffassung des Senats ist ein Zwischenurteil über Prozesssicherheit kein Urteil im Sinne von KVGKG 1202 a.F. Das ergibt sich aus der Gesamtkonstruktion dieser Bestimmung. Sie nimmt alle Fälle von der Ermäßigung aus, in denen sich das Gericht mit dem Streitstoff auseinandersetzen muss. Aus diesem Grunde werden

Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO nicht privilegiert. Die Motive (Drucksache 12,6962 Seite 70) führen hierzu aus, dass einer Ermäßigung entgegensteht, dass Entscheidungen nach § 91 a ZPO erheblichen richterlichen Arbeitsaufwand auslösen, weil sie eine weitgehende Ausein[an]dersetzung mit dem Streitstoff, insbesondere mit den Erfolgsaussichten der Prozessparteien mit sich bringen. An gleicher Stelle wird ausgeführt, dass ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO nicht mehr gebührenrechtlich begünstigt werden soll, weil ein Versäumnisurteil eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetzt, weshalb sich das Gericht in den Prozessstoff einarbeiten muss. Der Begriff des Urteils im Sinne von KVGKG 1202 a.F. ist vor diesem Hintergrund auszulegen. Bei einem Zwischenurteil zur Prozesssicherheit muss sich das Gericht überhaupt nicht mit dem Streitstoff und den Prozessaussichten befassen. Es genügt eine Prüfung der Voraussetzung des § 110 ZPO und eine überschlägige Errechnung der voraussichtlichen Kosten. Es ist deshalb kein Urteil i.S. des KVGKG 1202 a.F.“

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bezirksrevisor am Landgericht H. hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 ausgeführt:

„Für die Landeskasse wird beantragt, die Erinnerung gem. § 66 GKG vom 31.07.2023 gegen die Kostenrechnung (§ 19 GKG) vom 00.00.0000 (Bl. VIII ff.

Kostenheft) zurückzuweisen.

Die 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG ermäßigt sich nach Nr. 1211 Ziff. 3 KV GKG bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine 1,0 Verfahrensgebühr, es sei denn, dass dem gerichtlichen Vergleich bereits ein anderes als eines der in Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG genannten Urteile vorausgegangen ist. Dort werden das Anerkenntnisurteil, das Verzichtsurteil oder das Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), genannt.

Im vorliegenden Verfahren ist am 00.00.0000 das Zwischenurteil über die Leistung einer Prozesskostensicherheit ergangen. Das Zwischenurteil verhindert als ein nicht in Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG genanntes Urteil die Gebührenermäßigung (OLG Köln 20.1.2020 – I-17 W 220/19, juris; OLG Braunschweig AGS 2018, 122 = JurBüro 2018, 149; OLG H. 28.6.2012 – I-10 W 51-54/12, juris; OLG H. JurBüro 1999, 425 = MDR 1999, 764 = NJW-RR 1999, 1231; OLG Koblenz AGS 2004, 489 = MDR 2005, 119; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; LG Osnabrück AGS 2014, 516 = NJW-RR 2014, 1343 = JurBüro 2015, 95).

Es ist dabei insbes. nicht zwischen echten (§ 303 ZPO) und unechten Zwischenurteilen (vgl. § 71 Abs. 1, 2, § 135 Abs. 2, 3, § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 2, §§ 372 a, 387, 402 ZPO) zu differenzieren (OLG Düsseldorf28.6.2012 – I-10 W 51-54/12, juris; OLG Koblenz AGS 2004, 489 = MDR 2005, 119) und es kommt nicht darauf an, ob das Zwischenurteil zu Recht ergangen ist (OLG Koblenz AGS 2004, 489 = MDR 2005, 119).

II.

Die Erinnerung ist statthaft gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG und auch im Übrigen zulässig, § 66 Abs. 5 GKG.

Die Erinnerung ist nicht begründet. Der klägerseits angegriffene Gerichtskostenansatz ist zutreffend. Ein Ermäßigungstatbestand gemäß Nr. 1211 KV-GKG ist nicht gegeben, wenn ein Zwischenurteil vorausgegangen ist. Nr. 1211 KV-GKG führt die Urteile, in denen eine Gebührenermäßigung stattfindet ausdrücklich auf. Danach findet diese nur im Fall eines Anerkenntnisurteils, eines Verzichtsurteils oder eine Urteils statt, das nach § 313a abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird. Das Zwischenurteil ist hier nicht genannt. Damit ist es ein anderes als eines der in Nr. 2 bezeichneten Urteile (OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 – 17 W 220/19, BeckRS 2020, 1338; OLG Braunschweig NJW 2018, 1555; OLG H., Beschluss vom 28. Juni 2012 – 10 W 51/12 -; NJW-RR 1999, 1231; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 964; OLG Koblenz AGS 2004, 489; OLG Nürnberg MDR 2003, 416; LG Osnabrück AGS 2014, 516; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 3; N.Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3 Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 109). Der Gegenauffassung, die beispielsweise das von der Klägerin zitierte OLG München vertritt (OLG München JurBüro 2003, 320; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rn. 16; Stix BeckOK Kostenrecht, 27. Edition, Stand: 01.09.2019, Nr. 1211 KV-GKG Rn. 18), vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Bei den Ermäßigungstatbeständen handelt es sich erkennbar um Ausnahmetatbestände, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (Hartmann/Toussaint, a.a.O.). Zudem ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen, dass die in Rede stehende Rechtsfrage schon länger streitig entschieden wird. Trotzdem hat es der Gesetzgeber anlässlich mehrerer Kostenrechtsänderungsgesetze nicht für erforderlich gehalten, der weitaus herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entgegenzutreten und eine Gesetzesänderung im Sinne der Mindermeinung herbeizuführen.

Soweit die Klägerin die Verfahrensweise des Gerichts im Zusammenhang mit der Entscheidung durch Zwischenurteil rügt, sind dies keine Erwägungen, die im Rahmen des Ermäßigungstatbestands gemäß Nr. 1211 Nr. 2 KV-GKG Berücksichtigung finden können. Hier kommt es allein darauf an, ob eines der dort aufgeführten Urteile vorliegt oder nicht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht H., A.-straße, 40227 H., oder dem Oberlandesgericht H., I.-straße, 40474 H., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht H. oder dem Oberlandesgericht H., eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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