LG Hannover – Az.: 17 O 8/15 – Urteil vom 08.09.2017
1. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 14. April 2014 wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist Schaustellerin mit einem Acht-Säulen-Autoscooter „Top In“ der Firma Mack. In der Nacht des 3. Juli 2013 fuhr der Beklagte zu 2 mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten xx-Kastenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx des Beklagten zu 3 dort hinein und beschädigte den Autoscooter erheblich.
Dieser wurde deshalb zunächst sofort vom TÜV xx stillgelegt. Zwischenzeitig wurde der Autoscooter repariert, wobei der Umfang der Reparatur zwischen den Parteien streitig ist.
Die Beklagte zu 1 hatte ihre Haftung zunächst anerkannt und bereits einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € an die Klägerin gezahlt [vgl. Bl. 88 d. A.], dessen Rückforderung Gegenstand eines weiteren Rechtsstreites vor dem Landgericht Verden/Aller ist.
Die Klägerin behauptet, der Unfall sei durch einen Fahrfehler des Beklagten zu 2 verursacht worden und habe bei ihr zu einem Schaden in Höhe von insgesamt 81.325,75 € geführt, den sie unter Abzug der bereits gezahlten 30.000,00 € im hiesigen Rechtsstreit erstattet verlangt.
Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift vom 15. November 2013, Seite [= Blatt d. A.] 3 ff. mit einer Zusammenfassung auf Seite 5, verwiesen.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten [Anlage K 10] zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 16. August 2013 aufgefordert.
Sie beantragt daher zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 51.325,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23 August 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 25. März 2014 [Bl. 70 f. d. A.] hatte sich die Beklagte zu 1 als Streithelferin auch des Beklagten zu 2 legitimiert. Dennoch erging gegen diesen mangels eigener Verteidigungsanzeige das im Tenor aufgehobene Versäumnisurteil [Bl. 79 f. d. A.]. Gegen dieses dem Beklagten zu 2 am 19. April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1 als Nebenintervenientin mit am gleichen Tage eingegangen Schriftsatz vom 28. April 2014 [Bl. 97 d. A.] Einspruch eingelegt.
Die Beklagten beantragen, wie erkannt.
Die Beklagten zu 1 und 3 nehmen dabei insbesondere einen Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Ereignisses ausdrücklich in Abrede. Sie sehen aufgrund unplausibler, sich im Laufe der Zeit ändernder und teilweise widersprüchlicher Unfalldarstellungen von Beteiligten und Zeugen erhebliche Indizien für eine verabredete Schadensherbeiführung.
Hinsichtlich des Beklagten zu 3 blieb darüber hinaus streitig, ob dieser überhaupt Halter des Fahrzeuges ist [vgl. auch die eingereichte Halterauskunft Bl. 112 d. A.], da jedenfalls nicht Versicherungsnehmer der Beklagten zu 1.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 [Bl. 105 f. d. A.], vom 12. März 2015 [Bl. 184 f. d. A.] und vom 3. Mai 2016 [Bl. 267 d. A.] in Verbindung mit der prozessleitenden Verfügung vom 4. August 2015 [Bl. 206 f. d. A.].
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 3. Dezember 2014 und vom 9. Juni 2015 [beide hintere Hülle] sowie die Protokolle vom 26. Februar 2016 [Bl. 259 ff. d. A.], vom 14. Juni 2017 [Bl. 399 – 407 d. A.] und vom 28. Juni 2017 [Bl. 443 – 447 d. A.] verwiesen.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft xx zum Aktenzeichen xx war beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war abzuweisen, da es der Klägerin nicht gelungen ist, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu beweisen.
Insoweit ist es ihr schon nicht gelungen, überhaupt einen plausiblen Verlauf des behaupteten Unfalls darzustellen und eine solche Darstellung dann mit der zu einer Verurteilung notwendigen Wahrscheinlichkeit zu beweisen.
Dabei genügt es bereits nach den allgemeinen Grundsätzen der Darstellungs- und Beweislast (vgl. grundlegend dazu schon BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75) nicht, nur eine dokumentierte Endstellung des Fahrzeugs darzustellen und im Übrigen mangels eigener Kenntnis die Angaben anderer Beteiligter wiederzugeben, wenn keine dieser Angaben zu einer Unfallschilderung führt, welche eine die Haftung der Beklagten begründende Kausalität nachvollziehbar darstellt (so auch beispielsweise statt aller auch: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 4 U 259/11 m. w. N.).
So liegt der Fall aber hier. Schon die gut begründeten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen können nur dahingehend zusammengefasst werden, dass allein völlig unübliche Manöver des Fahrzeuglenkers zu der vorgelegen habenden Endstellung des Kastenwagens führen konnten und damit nur eine absichtliche Fahrt in den Autoscooter fahrphysikalisch darstellbar ist. Auch die Angaben des Beklagten zu 2 und die Zeugenaussagen stützen letztlich diese Feststellungen. Dabei ist die Aussage der Zeugin xx als nachträglich hinzugekommene sogenannte Knallzeugin weitgehend unergiebig. Die Angaben der beiden übrigen Zeugen, der vorgeblichen Beifahrer xx und xx, sind demgegenüber in sich unschlüssig und untereinander derartig widersprüchlich, dass dies für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar ist. So erinnerte sich der Zeuge xx neben wenig anderem daran, dass eine blonde Frau vor das Auto geschubst worden sein soll, während es nach der Aussage des Zeugen xx auf jeden Fall ein betrunkener dunkelhaariger Mann gewesen sein soll, der plötzlich vor dem Auto auftauchte. Einig sind sich beide Zeugen nur, dass die Person von der dem Autoscooter gegenüberliegenden Seite kam. Dagegen konnten sie beispielsweise wiederum nur widersprüchlich angeben, wo sie jeweils selbst im Fahrzeug gesessen haben wollen. Völlig konfus müssen auch die Angaben des Beklagten zu 2 persönlich genannt werden, der zunächst mitteilte, gar nicht selbst gefahren zu sein, dann aber schließlich einer von der Seite des Autoscooters her kommenden Person ausweichen gewollt haben will und deshalb nach rechts gelenkt, worauf er nach links in den Autoscooter gefahren sei. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts aber eine absichtliche Herbeiführung fest. Einzig wahrscheinliche andere Ursache für diese wäre möglicherweise noch die Fahrt eines unkundigen Fahranfängers oder eines Nicht-Fahrkundigen und -Berechtigten, wofür sich jedoch letztlich genügende Indizien im Verfahrensverlauf nicht haben mit der notwendigen Sicherheit finden lassen. Da auch keine Gründe vorgetragen wurden und auch nicht erkennbar sind, warum der Beklagte zu 2 diese absichtliche Unfallverursachung, die ihm somit persönlich keinerlei Vorteil zu bringen scheint, anders als einvernehmlich herbeigeführt haben sollte, hat die Klägerin den ihr obliegenden vollen Beweis der Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erbringen können (vgl. grundsätzlich zu einem Handeln „aus reiner Zerstörungswut“ auch OLG Celle, Urteil vom 18. April 2007 – 14 U 176/06 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Es waren auch nicht dem Beklagten zu 2 Säumniskosten, soweit überhaupt entstanden, aufzuerlegen, da das zugleich mit dieser Entscheidung aufgehobene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.