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Befangenheit Sachverständiger – Ablehnungsgesuchs bei Gericht

LG Frankenthal, Az.: 1 T 261/11, Beschluss vom 21.09.2011

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Das gemäß §§ 406 Absatz 5, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 569 Absatz 1 ZPO) Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat der Erstrichter den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

I.

Zwar besteht im Hinblick auf mögliche Anträge auf Gutachtenserläuterung (§§ 411 ZPO) ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Trotzdem ist der Antrag entgegen der Auffassung des Erstrichters nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig – weil verspätet – zurückzuweisen.

Befangenheit Sachverständiger - Ablehnungsgesuchs bei Gericht
Symbolfoto: perhapzz/Bigstock

Im Beschwerdeverfahren wird der Antrag nur noch auf die angeblich unterbliebene Benachrichtigung des Antragsgegners und dessen Prozessbevollmächtigten vom Ortstermin am 17.02.2011 gestützt.

1. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist. Muss sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab (BGH VI ZB 74/04, z.B. NJW 2005, 1869f)..

Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall – wie hier – können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das Ablehnungsgesuch stützenden Tatsachen zu erkennen und vorzutragen. Die zeitliche Begrenzung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Absatz 2 ZPO bezweckt, der Verzögerung von Verfahren durch verspätete Ablehnungsanträge entgegenzuwirken (BGH a.a.O.).

2. Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ablehnungsantrags nicht den Eingang des Gutachtens (nach der Verfügung des Erstrichters vom 26.04.2011, Bl. 43R) abwarten, denn seine Prozessbevollmächtigten wussten ausweislich ihres selbst vorgelegten Vermerks (Bl. 52) schon am 24.02.2011 („OT war schon am 17.02.11. Er hätte alle Beteiligten benachrichtigt. Hier liegt nichts vor! …. 24.02.11 Li“), dass am 17.02.2011 ein Ortstermin des Sachverständigen ohne ihre Beteiligung stattgefunden hatte.

Führt ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens eine Orts- und Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer der Parteien durch, ohne die andere benachrichtigt und ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben, so rechtfertigt dies grundsätzlich dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dabei ist es unerheblich, ob die fehlende Unterrichtung der abwesenden Partei über den Ortstermin auf einem Versehen beruhte und ob es zu einer Einflussnahme durch die anwesende Partei gekommen ist (OLG Karlsruhe 14 W 37/09, z.B. MDR 2010, 1148f, vgl. aber auch Saarländisches OLG Saarbrücken 5 W 189/11).

Ausgehend von seinem eigenen Vortrag fehlender Terminsnachricht, hätte der Beschwerdeführer die Ablehnung des Sachverständigen unverzüglich nach dem 24.02.2011 beantragen müssen, statt den Eingang des Gutachtens – und damit die Entstehung weiterer Kosten – abzuwarten. Tatsächlich ist das Ablehnungsgesuch aber erst am 12.05.2011 – und damit mehr als zwei Monate nach Kenntnis vom (behaupteten) Verfahrensfehler des Sachverständigen – beim Amtsgericht eingegangen. Dass dies angesichts der Einfachheit des Vorwurfs an den Sachverständigen jedenfalls nicht mehr als unverzüglich bezeichnet werden kann, liegt auf der Hand.

Eine Erklärung für diese Verzögerung hat der Beschwerdeführer nicht gegeben; eine solche ist auch nicht ersichtlich.

3. Da der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers wegen Verspätung unzulässig ist, bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Benachrichtigung des Beschwerdeführers vom Ortstermin tatsächlich unterblieben ist.

II.

Auch die (im Beschwerdeverfahren nicht wiederholte) weitere Begründung des Ablehnungsantrags mit angeblichen inhaltlichen Mängeln des Gutachtens hätte dem Ablehnungsantrag im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen können. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (BGH a.a.O.). Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. Dass rechtliche Ausführungen des Gutachters letztlich ohne Belang sind, versteht sich von selbst. Dessen hier kritisierte Bemerkung ist nach Inhalt und Bedeutung nicht geeignet, bereits den Vorwurf fehlender Neutralität zu begründen.

III.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Absatz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Den Geschäftswert hat die Kammer nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache bemessen (§ 3 ZPO).

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist angesichts der höchstrichterlichen Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht veranlasst (§ 574 ZPO).

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