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Erweiterte Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden: Sofortvollzug bleibt bestehen

5.000 Euro im April überwiesen, dann nur noch 1.000 Euro im Juni: Mit dem Finanzamt war eine Ratenzahlung vereinbart, pünktlich floss sie trotzdem nicht. Reicht der Wille zur Besserung, um eine erweiterte Gewerbeuntersagung vorerst zu stoppen – oder zählt am Ende nur, was tatsächlich auf dem Konto landet?
Mann mit Schlüsselbund vor geschlossenem grauem Rolltor, weißer Transporter seitlich geparkt
Verschlossenes Rolltor und parkender Transporter symbolisieren den bestätigten Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden nach Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 CS 26.242

Das Wichtigste im Überblick

Am 22.07.2026 stellte der Verwaltungsgerichtshof Bayern (22 CS 26.242) klar: Das Verbot, ein Gewerbe zu betreiben, blieb sofort wirksam, weil erhebliche Steuerschulden und unzuverlässige Ratenzahlungen weitere Ausfälle öffentlicher Gelder erwarten ließen. Spätere Verbesserungen ändern nicht, ob das Gewerbeverbot bei seinem Erlass rechtmäßig war.


  • Raten blieben aus: Der Gewerbetreibende zahlte vereinbarte Monatsraten verspätet oder gar nicht.
  • Steuerschuld blieb hoch: Zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden laut Finanzamt noch mindestens 24.798 Euro Steuerschulden.
  • Private Probleme: Sie verhinderten das Verbot nicht; absichtliches Fehlverhalten war keine Voraussetzung.
  • Neue Erlaubnis möglich: Bei einem neuen Antrag, das Gewerbe wieder aufzunehmen, zählen auch spätere Verbesserungen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 22.07.2026
  • Aktenzeichen: 22 CS 26.242
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Gewerberecht, Steuerrecht, vorläufiger Rechtsschutz
  • Streitwert: 12.500,00 Euro
  • Wichtig für: Gewerbetreibende mit Steuerschulden, Selbstständige mit Zahlungsrückständen

VGH Bayern bestätigt Sofortvollzug der Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.07.2026 (Az. 22 CS 26.242) die Beschwerde eines Gewerbetreibenden zurückgewiesen. Sein Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer erweiterten Gewerbeuntersagung blieb damit ohne Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung überwog, obwohl der Mann nach dem Bescheid Steuererklärungen nachgeholt und mit dem Finanzamt eine Zahlungsvereinbarung getroffen hatte.

Mit Bescheid vom 05.11.2025 hatte das Landratsamt dem Mann ab sofort sein Gewerbe „Transport, Fahrzeugüberführung“ untersagt. Das Verbot erfasste auch alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Für laufende Geschäfte räumte die Behörde eine Abwicklungsfrist von einem Monat ab Zustellung ein. Bei Verstößen drohte sie jeweils Zwangsgelder von 5.000 Euro an, ordnete die sofortige Vollziehung an und setzte Kosten fest.

Die Behörde verwies auf Rückstände von insgesamt 40.187,23 Euro, darunter Steuerrückstände von 39.044 Euro. Weil diese Rückstände kontinuierlich entstanden seien, sei der Mann nicht gewillt oder nicht in der Lage, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept habe er nicht vorgelegt. Zudem habe er ab 2025 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und für 2023 und 2024 keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Den Sofortvollzug begründete das Landratsamt damit, ein weiteres Anwachsen der Rückstände, eine größere Schädigung der Allgemeinheit und eine weitere Vermögensgefährdung der Abgabengläubiger zu verhindern.

Der Mann erhob am 24.11.2025 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 25.1907) und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 19.01.2026 ab. Dagegen legte er am 02.02.2026 Beschwerde ein, ohne ausdrücklich einen Antrag zu formulieren. Der Verwaltungsgerichtshof legte das Schreiben so aus, dass er sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wandte.

Im Beschwerdeverfahren trug der Mann vor, er habe die Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen nachgeholt. Die Steuerlast betrage nicht 40.000 Euro, sondern 20.000 Euro, und mit dem Finanzamt werde eine Ratenzahlung verhandelt. Außerdem hätten private Probleme seine gewerbliche Tätigkeit beeinträchtigt; die Verwaltung müsse bei der Interessenabwägung nicht mit voller Härte vorgehen. Die Gegenseite trat der Beschwerde entgegen. Konkrete Gründe nennt der Beschluss dafür nicht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel voraus. Für die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich; nachträgliche Veränderungen sind grundsätzlich erst in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zu prüfen.
  2. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse an einer Gewerbeuntersagung bleibt trotz einer nach Bescheiderlass geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung bestehen, wenn diese Vereinbarung nicht zuverlässig bedient wird. Werden steuerliche Erklärungen und Zahlungen erst unter dem Druck des Gerichtsverfahrens erbracht, belegt dies weder ein tragfähiges Sanierungskonzept noch einen nachhaltigen Bewusstseinswandel.

Warum die Gewerbeuntersagung bei Bescheiderlass Bestand hat

Die Untersagung hielt stand, weil es für ihre Rechtmäßigkeit auf den Tag des Bescheiderlasses ankommt und der Mann an diesem Tag nach summarischer Prüfung gewerberechtlich unzuverlässig war. Die Unzuverlässigkeit beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Verwaltungsgerichtshof verwies für den Stichtag auf seinen Beschluss vom 05.06.2025 (22 CS 25.214, Rn. 34). Im Beschwerdeverfahren prüfte er nur die dargelegten Gründe, so schreibt es § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vor.

Der Stichtag des Bescheiderlasses entscheidet

Bei Erlass des Bescheids bestanden erhebliche Rückstände, und ein tragfähiges Sanierungskonzept zu ihrer Bewältigung fehlte. Außerdem hatte der Mann seine steuerlichen Erklärungspflichten nicht erfüllt. Das bestritt er nicht. Damit stand die Unzuverlässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Auffassung des Gerichts fest.

Sein Einwand, er habe Voranmeldungen und Erklärungen nachgeholt und die Steuerlast sei auf 20.000 Euro gesunken, änderte daran nichts. Spätere Veränderungen sind für die Rechtmäßigkeit der Untersagung unerheblich. Sie können allenfalls in einem Antrag auf Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden, also bei der erneuten Erlaubnis zur Gewerbeausübung. Zudem bestand nach den Angaben des Finanzamts vom 05.03.2026 auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch eine Steuerschuld von mindestens 24.798 Euro.

Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden voraus

Auch die privaten Probleme, auf die der Mann im Verwaltungsverfahren hingewiesen hatte, halfen ihm nicht. Eine nicht ordnungsgemäße Gewerbeausübung liegt nach der Entscheidung auch dann vor, wenn jemand nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse erforderliche einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verlangt weder Verschulden noch einen Charaktermangel. Ob private Umstände die Probleme verursacht haben, spielt für diese Bewertung daher keine Rolle.

Warum das besondere Vollzugsinteresse trotz Ratenvereinbarung blieb

Das besondere Vollzugsinteresse blieb bestehen, weil der Gewerbetreibende auch bei der Beschwerdeentscheidung noch erhebliche Steuerschulden hatte und damit weiterhin konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter drohten. Für diese Frage kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Sie ist nur im Eilverfahren zu beantworten und gehört zum eigenen Ermessen des Gerichts (BayVGH, B.v. 05.06.2025 – 22 CS 25.214, Rn. 37).

Strikte Anforderungen an den Sofortvollzug

Es genügt nicht, allein auf die Erfolgsaussichten der Klage oder die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung abzustellen. Der Sofortvollzug greift in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein und berührt das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Deshalb muss er durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt und zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei strikt zu beachten.

Der Beschluss stützt diese Grundsätze auf mehrere frühere Entscheidungen: Bundesverfassungsgericht, B.v. 13.08.2003 – 1 BvR 1594/03, Rn. 11 f., und B.v. 08.04.2010 – 1 BvR 2709/09, Rn. 12. Hinzu kommen BayVGH, B.v. 13.12.2011 – 22 CS 11.2428, Rn. 6, und B.v. 07.08.2025 – 22 CS 25.1113, Rn. 12. Zum Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis nennt er B.v. 23.09.2019 – 22 CS 19.1417, Rn. 34, zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis B.v. 06.10.2020 – 22 CS 20.1600, Rn. 40. Außerdem verweist er auf B.v. 05.06.2025 – 22 CS 25.214, Rn. 36.

Fortbestehende Gefährdung öffentlicher Abgabengläubiger

Der Verwaltungsgerichtshof sah im fortdauernden und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verstoß gegen Zahlungsverpflichtungen eine konkrete Gefahr. Sie betrifft den Gläubigerschutz, den Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und die Steuergerechtigkeit. Nach dem Schreiben des Finanzamts vom 05.03.2026 schuldete der Mann dem Freistaat Bayern zu diesem Zeitpunkt 30.797,69 Euro an Steuern und Nebenleistungen.

An diesem Tag vereinbarte er einen Vollstreckungsaufschub, das Finanzamt wollte also zunächst nicht vollstrecken. Der Aufschub sollte bis 05.10.2026 gelten, aber nur unter Bedingungen:

  • Die Steuererklärungen und -anmeldungen sowie künftig fällige Abgaben müssen pünktlich bezahlt werden.
  • Die Raten laufen so: 5.000 Euro bis 01.04.2026, je 1.000 Euro am ersten Werktag von Mai bis September, 20.798 Euro am 01.10.2026.
  • Wird eine Bedingung nicht fristgerecht erfüllt, endet der Aufschub.

Unter diesen Umständen war der Sofortvollzug nach Ansicht des Gerichts weiterhin zur Abwehr der Gefahren notwendig und verhältnismäßig. Er war auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt. Die Ratenvereinbarung änderte daran nichts, weil die Gefahr nach der Würdigung des Gerichts fortbestand.

Weshalb das Zahlungsverhalten das Gericht nicht überzeugte

Das Zahlungsverhalten überzeugte nicht, weil der Gewerbetreibende die Ratenvereinbarung trotz des Vollstreckungsaufschubs nicht zuverlässig und nicht zu den schriftlich vereinbarten Terminen erfüllte. Das Gericht sah darin weder ein tragfähiges Sanierungskonzept noch einen nachhaltigen Bewusstseinswandel.

Das Scheitern der Raten belegt kein tragfähiges Sanierungskonzept

Die April-Rate von 5.000 Euro hatte der Mann auf gerichtliche Aufforderung am 05.05.2026 nachgewiesen. Er erklärte, die Mai-Rate werde absprachegemäß Mitte des Monats gezahlt. Am 18.05.2026 teilte die Gegenseite mit, seit dem 01.05.2026 seien beim Finanzamt keine Zahlungen eingegangen. Am 02.06.2026 ließ der Mann ausrichten, er stehe in engem Austausch mit dem Finanzamt und hänge von Zahlungen seiner Auftraggeber ab. Die Mai-Rate zahle er noch in dieser Woche. Am 22.06.2026 teilte er mit, am 16.06.2026 weitere 1.000 Euro gezahlt zu haben.

Bis Mitte Juni waren damit zwei Raten von je 1.000 Euro fällig, belegt war aber nur eine Zahlung von 1.000 Euro am 16.06.2026. Der Mann hatte also selbst unter dem Druck des Beschwerdeverfahrens nicht monatlich 1.000 Euro pünktlich aus seinem Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Eine Ratenvereinbarung, die schon einen Monat nach ihrem Beginn geändert werden müsse, spreche zudem gegen ein nachhaltiges Sanierungskonzept.

Auch die Schlussrate bereitete dem Gericht Zweifel. Angesichts der Zahlungsschwierigkeiten hielt es für nicht nachvollziehbar, wie der Mann im Oktober die 20.798 Euro aufbringen wolle. Erhebliche Zahlungsausfälle zulasten der öffentlichen Hand drohten daher weiterhin.

Der Mann hatte erklärt, die Zahlung bis Mitte des Monats sei mit dem Finanzamt abgestimmt, weil seine Auftraggeber Zahlungen erst zu Monatsbeginn und zur Monatsmitte veranlassten. Ob es eine solche Nebenabrede gab, ließ der Verwaltungsgerichtshof offen. Denn selbst eine entsprechend geänderte Vereinbarung hatte der Mann nicht eingehalten. Eine Bestätigung des Finanzamts zu der behaupteten Nebenabrede legte er dem Gericht nicht vor.

Nachgeholte Erklärungen unter Verfahrensdruck belegen keinen Bewusstseinswandel

Das Gericht nahm außerdem Leistungsunwilligkeit an. Die nachgeholten steuerlichen Erklärungen, auf die sich der Mann allenfalls berufen könne, seien erst unter dem Druck des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erfolgt. Dazu verwies der Senat auf BayVGH, B.v. 30.04.2026 – 22 ZB 26.36, Rn. 22. Trotz einer im Beschwerdeverfahren eingeräumten Bewährungschance habe der Mann keinen nachhaltigen Bewusstseinswandel dargelegt und nachgewiesen.

Dem Gericht fehlten zudem zeitnah vorgelegte steuerliche Erklärungen. Auch eine Mitteilung, ob die im Juli fällige Rate bezahlt worden war, blieb aus. Insgesamt habe der Mann seinen ernsthaften und nachhaltigen Willen, die öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten zu erfüllen, nicht dargelegt. Auch das Argument, die Verwaltung müsse nicht mit voller Härte vorgehen, führte nicht zu einer anderen Abwägung.

Was nach dem Beschluss gilt: Kosten, Klage und Wiedergestattung

Die Gewerbeuntersagung bleibt damit sofort vollziehbar, solange das Hauptverfahren läuft. Die Klage gegen den Bescheid (W 6 K 25.1907) hatte der Mann beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Der Beschluss betrifft allein den Eilrechtsschutz. Spätere Entwicklungen wie die Tilgung von Schulden oder ein nachgewiesener Wandel im Zahlungsverhalten können nach den Ausführungen des Gerichts allenfalls in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO eine Rolle spielen.

Der Mann muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Streitwert setzte der Senat auf 12.500 Euro fest. Er stützte sich dabei auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientierte sich an Nr. 54.2.1, Nr. 54.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Für ähnlich gelagerte Fälle kann er als Orientierung dienen, etwa bei der Frage, wie das Gericht nachgeholte Erklärungen und eine nicht pünktlich erfüllte Ratenvereinbarung gewichtet.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Gewerbeuntersagungen wegen Steuerschulden verlagert diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Blick von der Nachbesserung auf die Zahlungsdisziplin. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob eine Ratenvereinbarung vom ersten Monat an exakt zu den schriftlich festgehaltenen Terminen bedient wird, weil schon kleine Verschiebungen gegen ein tragfähiges Sanierungskonzept sprechen. Nachgeholte Erklärungen erst unter dem Druck des Gerichtsverfahrens belegen aus Sicht des Senats keinen nachhaltigen Wandel.

Ob es anders ausgeht, wenn das Finanzamt einer abweichenden Zahlungsweise nachweisbar zustimmt, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil ein solcher Beleg fehlte. Wir halten diese Strenge für konsequent, denn der Sofortvollzug soll gerade verhindern, dass Rückstände während des Klageverfahrens weiter wachsen. Für Betroffene heißt das: Spätere Besserung gehört rechtlich in ein neues Verfahren zur Wiedererlaubnis, die sogenannte Wiedergestattung, nicht in den Eilantrag.

Wenn die Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt ins Rutschen gerät

Den Ausschlag gab am Ende nicht die Höhe der Rückstände, sondern dass die im März vereinbarten Monatsraten von 1.000 Euro nicht zu den schriftlich festgelegten Terminen eingingen, sondern erst Wochen später und nur teilweise. Hätte der Antragsteller jede Rate pünktlich zum vereinbarten Stichtag überwiesen oder eine vom Finanzamt bestätigte abweichende Zahlungsweise vorgelegt, hätte das Gericht die fortbestehende Gefahr möglicherweise anders eingeschätzt.

Wie stark das im eigenen Fall ins Gewicht fällt, hängt von mehreren Punkten ab. Falls mit einer Behörde eine Ratenzahlung vereinbart wurde, könnte es darauf ankommen, ob jede Rate nachweislich zum festgelegten Termin gezahlt wurde oder ob Verzögerungen dokumentiert sind. Wurde eine abweichende Zahlungsweise nur mündlich besprochen, kann relevant werden, ob die Behörde sie auch schriftlich bestätigt hat. Und weil für die Rechtmäßigkeit einer Untersagung selbst der Zeitpunkt des Bescheiderlasses zählt, könnte eine seither eingetretene Besserung nur in einem eigenen Verfahren auf Wiedergestattung zum Tragen kommen, nicht im Eilverfahren gegen die sofortige Vollziehung.

In den eigenen Unterlagen kann dabei sichtbar sein:

  • Zustelldatum des Untersagungsbescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung
  • Schriftlich festgehaltene Fälligkeitstermine einer Ratenvereinbarung
  • Nachweise einzelner Zahlungen gegenüber der Behörde

Oft richtet sich der Blick zuerst auf die Höhe der Restschuld, während das Gericht hier stärker auf die Pünktlichkeit der einzelnen Raten schaute. Wie diese Punkte im eigenen Fall zusammenspielen, lässt sich ohne Einsicht in Bescheid und Zahlungsnachweise nicht einschätzen.

Gegen einen Untersagungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung läuft regelmäßig eine einmonatige Klagefrist ab Zustellung – wer hier zuwartet, riskiert, dass der Bescheid bestandskräftig wird.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kann ich trotz einer Ratenvereinbarung mein Gewerbe während des Klageverfahrens nicht weiterführen?

Eine Ratenvereinbarung verhindert den Sofortvollzug nicht, wenn erhebliche Steuerschulden fortbestehen und die vereinbarten Raten nicht pünktlich und zuverlässig gezahlt werden. Für die Rechtmäßigkeit der Untersagung zählt der Bescheiderlass; das besondere Vollzugsinteresse beurteilt das Gericht dagegen zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeentscheidung.

Bei der Beschwerdeentscheidung bestanden noch Steuerschulden von 30.797,69 Euro, obwohl das Finanzamt einen bedingten Vollstreckungsaufschub vereinbart hatte. Die April-Rate von 5.000 Euro wies der Gewerbetreibende erst am 5. Mai und auf gerichtliche Aufforderung nach. Bis Mitte Juni waren zwei weitere Raten fällig, belegt war jedoch nur eine Zahlung von 1.000 Euro. Eine behauptete Nebenabrede über spätere Zahlungstermine bestätigte das Finanzamt nicht.

Das Gericht sah deshalb weiterhin konkrete Gefahren für den Gläubigerschutz, das Vermögen der öffentlichen Hand und die Steuergerechtigkeit. Die verspäteten Zahlungen und Erklärungen unter Verfahrensdruck belegten nach seiner Einschätzung weder ein tragfähiges Sanierungskonzept noch einen nachhaltigen Bewusstseinswandel. Der Sofortvollzug blieb daher trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig.


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Schützt mich eine unverschuldete private Notlage vor einer Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden?

Eine unverschuldete private Notlage schützt nicht vor einer Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden, weil § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kein Verschulden voraussetzt. Entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende eine ordnungsgemäße Führung seines Betriebs gewährleisten kann, nicht ob ihn ein persönlicher Vorwurf trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof prüfte die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach dem maßgeblichen Stand bei Erlass des Bescheids am 5. November 2025. Damals bestanden unbestritten Rückstände von insgesamt 40.187,23 Euro, fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen sowie kein tragfähiges Konzept zur Schuldensanierung des Gewerbetreibenden. Unzuverlässigkeit liegt nach Auffassung des Gerichts auch vor, wenn jemand nicht in der Lage ist, die erforderliche einwandfreie Gewerbeführung sicherzustellen. Ob private Umstände die Zahlungs- und Erklärungspflichten beeinträchtigten, änderte deshalb nichts an der Beurteilung zum Bescheiderlass.


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Kann ich nach vollständiger Schuldentilgung ohne neues Verfahren wieder ein Gewerbe ausüben?

Eine vollständige Schuldentilgung beendet eine erweiterte Gewerbeuntersagung nicht automatisch; spätere Entwicklungen können allenfalls in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden. Bis zu einer behördlichen Wiedergestattung bleibt das Verbot bestehen, sodass die davon erfassten Tätigkeiten nicht wieder aufgenommen werden dürfen.

Für die Rechtmäßigkeit der Untersagung ist maßgeblich, welche Umstände am Tag des Bescheiderlasses vorlagen. Spätere Zahlungen oder nachgeholte Steuererklärungen ändern die damalige Beurteilung nicht rückwirkend. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs betrifft nur den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Klage gegen die Untersagung läuft weiter, während das Verbot sofort vollziehbar bleibt.

Im Wiedergestattungsverfahren können Tilgung und ein verändertes Zahlungsverhalten berücksichtigt werden. Der Gerichtshof hat jedoch nicht entschieden, dass eine vollständige Zahlung allein zur erneuten Erlaubnis genügt; sie führt daher nicht unmittelbar zur Gewerbeausübung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 22 CS 26.242 · Beschluss vom 22.07.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe


I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtet ist.

Mit Bescheid vom 5. November 2025 wurde dem Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes „Transport, Fahrzeugüberführung“ (a.) sowie die Ausübung aller anderen Gewerbe (b.), die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden (c.) und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (d.) ab sofort untersagt (Nr. 1 des Bescheides). Für die Abwicklung laufender Geschäfte wurde eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides gesetzt (Nr. 2) und für den Fall der Nichtbeachtung der Nummern 1a, 1b, 1c oder 1d jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5) und ihm gegenüber Kosten in Höhe von 304,69 € festgesetzt (Nr. 6).

Zur Begründung verwies das Landratsamt auf zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestehende Rückstände in einer Höhe von insgesamt 40.187,23 €, davon Steuerrückstände in Höhe von 39.044 €. Die kontinuierlich entstandenen Rückstände bewiesen, dass der Antragsteller nicht gewillt oder in der Lage sei, seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe auch kein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt. Schon daher sei der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner Betriebsgröße (Einzelunternehmer) als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Zudem habe der Antragsteller ab 2025 keine Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Jahre 2023 und 2024 keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen gewesen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, ein weiteres Anwachsen der Rückstände und damit eine noch größere Schädigung der Allgemeinheit sowie eine weitere Vermögensgefährdung der Abgabengläubiger, die sich aus der Nichtabführung der Steuern und Sozialabgaben in Verbindung mit der Nichtabgabe der Steuererklärungen ergebe, zu verhindern.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid am 24. November 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 25.1907) und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Mit dem Antragsteller am selben Tag zugestelltem Beschluss vom 19. Januar 2026 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag ab.

Dagegen legte der Antragsteller am 2. Februar 2026 Beschwerde ein, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Mit am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 führte der Antragsteller zur Begründung an, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen nachgeholt worden seien. Die Steuerlast liege nicht bei 40.000 €, sondern bei 20.000 €. Eine Ratenzahlung werde gerade mit dem Finanzamt verhandelt. Der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren auf private Probleme, die sich auf die gewerbliche Tätigkeit ausgewirkt hätten, hingewiesen. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei nicht immer mit der vollen Härte seitens der Verwaltung agiert werden müsse, wie es vorliegend geschehen sei.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2026 legte der Antragsteller eine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt vom 5. März 2026 vor. Darin heißt es, dass der Antragsteller dem Freistaat Bayern derzeit Steuern und Nebenleistungen in Höhe von 30.797,69 € schulde. Die Vollstreckung der genannten Rückstände und weiter entstehende Säumniszuschläge würden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zum 5. Oktober 2026 ausgesetzt, sofern mehrere Bedingungen erfüllt würden. Als Bedingungen sind in dem Schreiben neben einer pünktlichen Abgabe der Steuererklärungen und -anmeldungen sowie einer pünktlichen Zahlung der laufend fällig werdenden Abgaben eine monatliche Ratenzahlung genannt (spätestens am 1. April 2026 ein Betrag in Höhe von 5.000 €, spätestens am ersten Werktag im Mai bis einschließlich September jeweils 1.000 €, am 1. Oktober dann 20.798 €). Der Vollstreckungsaufschub ende laut Schreiben insgesamt, wenn während der Laufzeit eine der oben genannten Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt werde (auflösende Bedingung). Dem Schreiben ist eine detaillierte Forderungsaufstellung beigefügt.

Am 21. April 2026 wies der Berichterstatter die Beteiligten darauf hin, dass sich angesichts dieses Vollstreckungsaufschubs die Frage stelle, ob das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere Vollzugsinteresse (Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter) noch fortbestehe, zumal maßgeblicher Zeitpunkt zur Prüfung dieses besonderen Vollzugsinteresses der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sei. Der Antragsteller wurde dazu aufgefordert, spätestens bis 5. Mai 2026 einen geeigneten Nachweis für die Zahlung der ersten beiden Raten (April und Mai) vorzulegen.

Am 5. Mai 2026 legte der Antragsteller daraufhin einen Zahlungsnachweis für die im April fällige Rate (5.000 €) vor. Für Mai 2026 werde absprachegemäß eine Zahlung bis Mitte des Monats erfolgen. Die weiteren Raten würden jeweils zwischen Anfang bis gleichfalls Monatsmitte geleistet. Am 6. Mai 2026 wurde ergänzend mitgeteilt, dass dem Finanzamt bekannt sei, das die Zahlungseingänge des Antragstellers immer erst zum Anfang und zur Mitte des Monats auf dessen Konto eingingen. Daher sei mit dem Finanzamt abgestimmt worden, dass die Zahlungen flexibel zu diesen Zeitpunkten geleistet werden könnten. Die Rate für Mai (1.000 €) würde Mitte des Monats bezahlt und der Nachweis dann nachgereicht.

Am 18. Mai 2026 teilte der Antragsgegner mit, dass seit 1. Mai 2026 bis zum 18. Mai 2026 keine Zahlungen des Beschwerdeführers beim Finanzamt eingegangen seien. Daher bleibe aus Sicht des Antragsgegners das besondere Vollzugsinteresse bestehen.

Am 2. Juni 2026 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass sein Mandant nach dessen Angaben in engem Austausch mit dem Finanzamt stehe. Der Antragsteller sei von den Geldeingängen seiner Auftraggeber abhängig und könne bei Geldeingang zahlen. Der Antragsteller habe ihm mitgeteilt, dass er noch in dieser Woche die Zahlung für Mai leiste und dann die weitere Zahlung anstehe.

Am 22. Juni 2026 teilte der Antragsteller mit, dass am 16. Juni 2026 weitere 1.000 € gezahlt worden seien.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der Antragsteller hat keinen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt. Nach verständiger Würdigung seines Vortrags wendet er sich gegen die Sofortvollzugsanordnung unter Nr. 4 des Bescheids. Insoweit erachtet er die dem Bescheid zugrundeliegende Annahme, er sei gewerberechtlich unzuverlässig, als unzutreffend (dazu 1.1). Zudem bestreitet er der Sache nach das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (dazu 1.2).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat (BA S. 10 ff.) zu Recht und unter Verweis auf die einschlägige oberinstanzliche Rechtsprechung ausgeführt, dass der Antragsteller zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BA S. 11: Verweis auf stRspr., u.a. BayVGH, B.v. 5.6.2025 – 22 CS 25.214 – juris Rn. 34) nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen war.

Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei rechtsfehlerfrei sowohl die bestehenden erheblichen Rückstände des Antragstellers, für deren Bewältigung ein tragfähiges Sanierungskonzept bei Bescheiderlass fehlte, wie auch die Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten.

Dass diese Tatsachen bei Bescheiderlass vorlagen, bestreitet der Antragsteller nicht. Er beruft sich vielmehr darauf, dass zwischenzeitlich die steuerlichen Erklärungen nachgeholt und die Rückstände reduziert worden seien. Nachträglich – nach Bescheiderlass – eintretende Tatsachen sind aufgrund des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung irrelevant (s.o.) und können allenfalls im Rahmen eines etwaigen Antrags auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden. Im Übrigen bestand auch bei Entscheidung über die Beschwerde noch eine erhebliche Steuerschuld von mindestens 24.798 € (laut Finanzamt 30.798 € zum 5. März 2026 abzüglich 5.000 € und 1.000 € bezahlte Raten).

Soweit der Antragsteller auf persönliche Probleme verweist (u.a. Schreiben vom 21. November 2025, S. 73 f. der Behördenakten), welche seine Gewerbstätigkeit beeinträchtigt hätten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine nicht ordnungsgemäße Gewerbeausübung auch dann vorliegt, wenn eine Person nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus (BA S. 11).

1.2 Auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter während des laufenden Hauptsacheverfahrens notwendig und daher auch im Hinblick auf die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht das bloße Abstellen auf die (mangelnden) Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gegen eine Gewerbeuntersagung für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung nicht aus; auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung allein rechtfertigt nicht ihre sofortige Vollziehung. Der mit einer sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagung verbundene weitreichende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist demgegenüber nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; es muss durch solche überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt sein, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 – 1 BvR 1594/03 – juris Rn. 11 f.; B.v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 13.12.2011 – 22 CS 11.2428 – juris Rn. 6; B.v. 7.8.2025 – 22 CS 25.1113 – juris Rn. 12; zum Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 34; zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 40; B.v. 5.6.2025 – 22 CS 25.214 – juris Rn. 36).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit nicht die letzte Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung. Denn die Frage, ob aufgrund konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ein Bedürfnis für einen sofortigen Vollzug besteht, stellt sich nur im Eilverfahren und ist Bestandteil des vom Gericht auszuübenden (eigenen) Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2025 – 22 CS 25.214 – juris Rn. 37; so auch das VG UA S. 17 unter 2.3).

Eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut, welche die Anordnung des Sofortvollzugs (nach wie vor) rechtfertigt, liegt hier in den auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, fortdauernden und erheblichen Verstößen des Antragstellers gegen seine Zahlungsverpflichtungen. Infolge seiner Leistungsunfähigkeit und Leistungsunwilligkeit gefährdet der Antragsteller wichtige Gemeinschaftsgüter wie Gläubigerschutz, Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und Steuergerechtigkeit. Die zur Leistungsunfähigkeit des Antragstellers vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte beanspruchen weiterhin Gültigkeit; auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (UA S. 18 ff.). Spezifisch für das Beschwerdeverfahren tritt hinzu, dass der Antragsteller trotz der im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit dem Finanzamt abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub nicht in der Lage war, die darin vereinbarten Raten zuverlässig und auch zum schriftlich fixierten Fälligkeitstermin zu begleichen – obwohl dem Antragsteller bewusst sein musste, dass ihm mit dem am 21. April 2026 erteilten richterlichen Hinweis eine Chance eingeräumt wurde, zumindest den Sofortvollzug der Untersagung zu beseitigen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Raten für Mai und Juni 2026 in Relation zu den bestehenden Gesamtrückständen und auch absolut betrachtet für einen Gewerbebetrieb (zum Haupterwerb) um geringe Summen handelt. Der Antragsteller vermochte es selbst unter dem Druck des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht, aus seinem Gewerbebetrieb 1.000 € monatlich zur pünktlichen Ratenzahlung zu erwirtschaften, so dass bereits die zweite Rate nicht entsprechend der Zahlungsvereinbarung beglichen wurde. Ob – wie der Antragsteller ohne Nachweis behauptet – das Finanzamt tatsächlich aufgrund einer Nebenabrede damit einverstanden sei, dass eine Zahlung auch bis Mitte des Monats ausreiche, kann dabei dahinstehen. Denn selbst eine solche (modifizierte) Zahlungsvereinbarung hat der Antragsteller nicht eingehalten. Er hat dem Gericht lediglich eine am 16. Juni 2026 erfolgte Zahlung in Höhe von 1.000 € nachgewiesen (s.o.). Bis Mitte Juni 2026 wären aber zwei Raten (für Mai und Juni) in Höhe von jeweils 1.000 € fällig gewesen.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung, die der Antragsteller bereits einen Monat nach deren Umsetzungsbeginn modifizieren muss, spricht überdies offensichtlich gegen ein nachhaltiges und tragfähiges Sanierungskonzept, mit welchem er seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen könnte. Angesichts dieser Zahlungsschwierigkeiten bei einer Summe von 1.000 € ist schließlich auch nicht nachvollziehbar und vorgetragen, wie der Antragsteller die im Oktober 2026 anstehende „Schlussrate“ in Höhe von 20.798 € begleichen will. Daher drohen erhebliche Zahlungsausfälle jedenfalls zulasten der öffentlichen Hand.

Angesichts dessen ist zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auch von einer Leistungsunwilligkeit des Antragsstellers auszugehen. Allenfalls könnte dem entgegengehalten werden, dass der Antragsteller – zumindest seinem Vortrag nach (ohne Nachweise) – seinen steuerlichen Erklärungspflichten mittlerweile nachgekommen ist. Dies erfolgte aber erst unter dem Druck des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (vgl. zur nicht verlässlichen Aussagekraft eines solches „Wohlverhaltens“ zuletzt BayVGH, B.v. 30.4.2026 – 22 ZB 26.36 – juris Rn. 22). Zudem hat der Antragsteller trotz der ihm im Beschwerdeverfahren eingeräumten „Bewährungschance“ einen „nachhaltigen Bewusstseinswandel“ als Grundlage für einen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit genügenden Leistungswillen nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen. So hätte der Antragsteller dem Gericht beispielsweise durch zeitnahe Vorlage seiner steuerlichen Erklärungen, Bestätigungen des Finanzamts etwa zur behaupteten Abrede u.Ä. zumindest den unbedingten Willen, seinen Obliegenheiten und Verpflichtungen soweit ihm möglich nachzukommen, verdeutlichen und nachweisen können. Letztendlich beschränkt sich der Antragsteller aber auch insoweit auf vage und allgemeine Erklärungsversuche. Auch eine Mitteilung, ob die im Juli fällige Rate beglichen wurde, fehlt. Dass der Antragsteller künftig (ernsthaft und nachhaltig) gewillt ist, (u.a.) seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachzukommen, vermochte er nicht darzulegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an den Empfehlungen in Nr. 54.2.1 und 54.2.2, Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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